Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 22 / 2024 Coll.

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Verhandlungen des Abkommens über wirtschaftliche, kommerzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung des Staates Katar

Gültig In Kraft seit 01.01.2023
Inhalt
ANHANG
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
über die Verhandlungen des Abkommens über wirtschaftliche, kommerzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung des Staates Katar
Das Außenministerium gibt bekannt, dass das Abkommen über wirtschaftliche, kommerzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung des Staates Katar am 5. Oktober 2022 in Prag unterzeichnet wurde.
Artikel 12 Absatz 1 des Vertrags trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die englische Fassung des Abkommens und die für seine Auslegung relevante englische Fassung werden gleichzeitig veröffentlicht.
Außenminister:
Bc. Lipavský v. r.

ABKOMMEN
ÜBER WIRTSCHAFT, HANDEL UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
INTERNATIONALE
DIE REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
A
REGIERUNG DES STAATS
Die Regierung der Tschechischen Republik,
und
Die Regierung von Katar,
(nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt);
Der Wunsch, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern im Bereich der wirtschaftlichen, kommerziellen und technischen Zusammenarbeit zu ihrem gegenseitigen Nutzen zu erweitern und zu stärken;
wie folgt vereinbaren:
Die Vertragsparteien kooperieren nach den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften ihrer Länder auf der Grundlage von Gleichheit, Freundschaft und gegenseitigem Nutzen in wirtschaftlichen, kommerziellen und technischen Bereichen, einschließlich Handel, Investitionen, Industrie, Minen, Landwirtschaft, Telekommunikation, IKT, Wissenschaft, Verkehr, Bau, Tourismus, Arbeit und anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse.
Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Ausfuhr und Einfuhr ihrer gewerblichen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Dienstleistungen und Rohstoffe, mit Ausnahme der nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften verbotenen.
Die Vertragsparteien fördern und erleichtern den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den beiden Ländern.
Die Vertragsparteien fördern die Verwendung von internationalen Zahlungsmethoden und frei konvertierbaren Währungen, die weit verbreitet sind, um Zahlungen für internationale Transaktionen zu tätigen und in großen internationalen Devisenmärkten weit verbreitet sind, die die Zahlungsweise für Handelstransaktionen zwischen den natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens sein werden.
Die Vertragsparteien
a) Förderung und Erleichterung der Beteiligung von Unternehmern und Vertretern von Handels- und Industriekammern und anderen ähnlichen Institutionen sowie Regierungsvertretern in ihrem Land, auf internationalen Messen und Ausstellungen im Gebiet der anderen Vertragspartei.
b) die von der anderen Vertragspartei in jedem Land veranstalteten Messen und Ausstellungen nach den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften ihrer Länder unterstützen.
c) den Informationsaustausch über Gesetze und Verordnungen, Wirtschaftsprogramme und Projekte, Handelstätigkeiten und andere Informationen von gemeinsamem Interesse erleichtern.
Jede Vertragspartei fördert die Zusammenarbeit und den Austausch von Besuchen zwischen Vertretern der Handels- und Industriekammern und anderen ähnlichen Institutionen sowie zwischen Unternehmern in beiden Ländern.
Die Vertragsparteien
(a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen staatlichen, privaten und öffentlichen Einrichtungen in ihren mit technischen Tätigkeiten befassten Ländern zur Entwicklung gemeinsamer technischer, kommerzieller und wirtschaftlicher Projekte sowie des Austauschs von Delegierten, die sich mit verschiedenen technischen Disziplinen befassen, um die erforderliche Unterstützung und Unterstützung zu gewährleisten.
b) Förderung und Erleichterung der Beteiligung der Bürger beider Länder an Ausbildungs-, Mentoring- und Rehabilitationsprogrammen für technische, wirtschaftliche und kommerzielle Bereiche sowie zur Koordinierung von Forschung, Entwicklung und Initiativen sowie Studien.
(1) Zur wirksamen Umsetzung dieses Abkommens und zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei seiner Durchführung auftreten können, kommen die Vertragsparteien überein, eine gemeinsame Kommission über wirtschaftliche, Handels und technische Zusammenarbeit (Gemeinsame Kommission) einzurichten.
(2) Der Gemischte Ausschuss wird in jedem der Vertragsparteien auf Antrag einer der Vertragsparteien regelmäßig zusammentreten.
(3) Die Gemeinsame Kommission wird von dem Minister für Industrie und Handel der Tschechischen Republik oder seinem Vertreter und dem Minister für Handel und Industrie des Staates Katar oder seinem Vertreter mitgeführt.
(4) Die Gemeinsame Kommission wird aus Vertretern der Ministerien und der Institutionen beider Länder bestehen. Die Gemeinsame Kommission kann erforderlichenfalls Vertreter des Handelskreises beider Länder zur Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens einladen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(5) Die Verpflichtungen der Gemeinsamen Kommission umfassen insbesondere Folgendes:
a) Verfahren zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens vorzuschlagen.
b) die Möglichkeiten zur Stärkung der wirtschaftlichen, des Handels und der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern untersuchen.
c) Ausbau und Förderung der Handelsbeziehungen und Anstrengungen zur Beseitigung der Handelshemmnisse und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern.
d) erforderlichenfalls die Vorlage von Vorschlägen zur Ergänzung dieses Abkommens.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige Unterschiede oder Streitigkeiten zu klären, die im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens durch freundliche Konsultationen und Verhandlungen zwischen ihnen entstehen können.
Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Abkommen zwischen den beiden Ländern oder Vereinbarungen, die von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Land oder mit regionalen und/oder internationalen Organisationen der wirtschaftlichen Integration geschlossen werden, einschließlich derjenigen, die sich aus der Mitgliedschaft in der Tschechischen Republik in der Europäischen Union und aus der Mitgliedschaft des Staates Katar im Golfkooperationsrat der arabischen Staaten ergeben.
Änderungen und Änderungen dieses Abkommens können jederzeit durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien vorgenommen werden. Diese Anlagen und Änderungsanträge werden in Form gesonderter Instrumente umgesetzt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und gemäß Artikel 12 dieses Abkommens in Kraft treten.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag des Eingangs durch die Vertragsparteien einer späteren schriftlichen Mitteilung folgt, die die Erfüllung ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Rechtsverfahren bestätigt.
(2) Dieses Abkommen gilt für fünf (5) Jahre und wird automatisch für die folgenden (5) Jahre verlängert. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen, sofern sie die andere Vertragspartei schriftlich mit diplomatischen Mitteln über ihre Absicht benachrichtigt, dieses Abkommen mindestens sechs (6) Monate vor Ablauf des beabsichtigten Ablaufs zu kündigen.
(3) Im Falle der Beendigung dieses Abkommens bleiben alle Verpflichtungen und Verpflichtungen, die sich aus Verhandlungen ergeben, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschlossen wurden, gültig und bindend, bis die von den Vertragsparteien vereinbarten Verpflichtungen und Verpflichtungen erfüllt sind, sofern nichts anderes schriftlich beurteilt wurde.
Nachweise, die die unterzeichneten zugelassenen Vertreter dieses Übereinkommens unterzeichnet haben.
Dane in Prag am 5. Oktober 2022, in zwei Originalkopien, jeweils in tschechischen, arabischen und englischen Sprachen, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei einer anderen Interpretation ist die englische Sprache entscheidend.
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Jozef Sikela v. r.
Minister für Industrie und Handel
Für die Regierung des Staates Katar
Sheikh Mohammed bin Hamad bin Quassim
Al Abdullah Al Thani v. r.
Minister für Handel und Industrie

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 22 / 2024 Coll. über die Verhandlungen des Abkommens über wirtschaftliche, kommerzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung des Staates Katar
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.02.2024
In Kraft seit01.01.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

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