Dekret des Außenministers Nr. 20 / 1976

Verordnung des Außenministers über das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Veterinärsektor

Gültig In Kraft seit 08.03.1975
Inhalt
20
Ordnung
Minister für auswärtige Angelegenheiten
vom 8. Oktober 1975
über das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Veterinärsektor
Am 3. September 1970 wurde in Prag das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Veterinärsektor unterzeichnet. Das Abkommen trat am 8. März 1975 auf der Grundlage von Artikel 8 in Kraft.
Die Übersetzung des Durchführungsabkommens zu diesem Abkommen kann im Bulletin des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Tschechischen Sozialistischen Republik und im Bulletin des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Slowakischen Sozialistischen Republik betrachtet werden.
Die tschechische Übersetzung des Abkommens wird gleichzeitig angekündigt.
Minister:
Ing. Chupek v. r.
Abkommen
zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Veterinärbereich
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und die Regierung der Italienischen Republik, die durch den Wunsch geleitet werden, die Zusammenarbeit auf dem Veterinärsektor zu entwickeln und zu vertiefen, um die Risiken durch Infektionskrankheiten und andere Tierseuchen für die Volkswirtschaft und die Gesundheit der Bevölkerung beider Länder zu verringern, haben folgende Bestimmungen vereinbart:
1. Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Sie erörtern die Zusammenarbeit über den Plan zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Futtermittels sowie die Verhinderung der Möglichkeit der Einführung von ansteckenden Krankheiten in das Hoheitsgebiet beider Staaten.
2. Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Futtermitteln erfolgt nach Eingang einer Genehmigung der zuständigen Behörden der zugelassenen Vertragsparteien.
1. Die zugelassenen Behörden der Vertragsparteien legen in der Vereinbarung die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei fest.
2. Sind Änderungen oder Ergänzungen des vorstehenden Abkommens erforderlich, so sind die zuständigen Veterinärbehörden der Vertragsparteien diejenigen, die durch zusätzliche Zustimmung entscheiden können.
Die zuständigen Veterinärdienste der Vertragsparteien tauschen regelmäßig Tiergesundheitsberichte aus, die die Statistiken über ansteckende Tierseuchen darstellen und übermitteln gleichzeitig alle Informationen über veterinärrechtliche Bedeutung, die sie interessieren können.
Die Vertragsparteien erleichtern
a) Zusammenarbeit der Veterinärinstitute;
b) den Austausch von Tierarzneimitteln, um Informationen über die Tiergesundheit und alle Informationen über Tier- und Tier- und Technologietätigkeiten zu erhalten.
Die mit der Durchführung von Artikel 4 dieses Abkommens verbundenen Kosten werden vom Staat getragen, der seine Sachverständigen in seinem Interesse versendet.
Die einschlägigen Veterinärdienste der Vertragsparteien treten bei der Durchführung dieses Abkommens und der auf der Grundlage von Artikel 2 dieses Abkommens vereinbarten Vereinbarung in Kontakt und können gegebenenfalls die Kooperationspläne für einen bestimmten Zeitraum bewerten.
(1) Die bei der Durchführung dieses Abkommens und der nach Absatz 2 dieses Abkommens vereinbarten Vereinbarung auftretenden Probleme werden von der Gemeinsamen Kommission behandelt.
2. Die Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern jeder Vertragspartei zusammen, von denen mindestens zwei Tierärzte des betreffenden Veterinärdienstes sein sollen.
3. Die Kommission tritt innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung einer der Parteien zusammen.
4. Fragen, bei denen die Kommission keine Einigung erzielt, werden durch diplomatische Kanäle behandelt.
5. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verträge, die die Vertragsparteien im Rahmen anderer internationaler Abkommen unterzeichnet oder unterzeichnet haben.
1. Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung nach den durch die Verfassung von jedem der beiden Vertragsparteien festgelegten Rechtsvorschriften und wird 15 Tage nach dem Datum des Austauschs der Vertragsinstrumente anwendbar.
2. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange einer der Vertragsparteien keine schriftliche Mitteilung über sechs Monate erteilt hat.
Hergestellt in zwei Exemplaren in Prag am 3. September 1970, auf Französisch.
Für die Regierung
Tschechoslowakische Sozialistische Republik:
Štefan Haladej v. r.
Für die Regierung
Republik Italien:
Luigino Bellani v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Außenministers Nr. 20 / 1976 Slg. über das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Veterinärbereich
Art der Vorschrift-
Autor-
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Verkündungsdatum15.03.1976
In Kraft seit08.03.1975
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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