Dekret Nr. 160 / 2015 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 16/2012 Slg. über die Zuständigkeit von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug fahren, und Personen, die Überarbeitungen, Inspektionen und Prüfungen der benannten technischen Ausrüstung durchführen, und zur Änderung des Erlasses Nr. 101/1995 Slg., die den Orden über die Gesundheit und die Wirksamkeit von Personen im Betrieb von Eisenbahn- und Eisenbahnverkehr in der geänderten Fassung hervorruft

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2015
Inhalt
ANHANG
Ordnung
vom 19. Juni 2015
zur Änderung des Erlasses Nr. 16/2012 Slg. über die Zuständigkeit von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug fahren, und Personen, die Überarbeitungen, Inspektionen und Prüfungen von benannten technischen Geräten durchführen, und zur Änderung des Erlasses Nr. 101/1995 Slg., der den Orden über die Gesundheit und die fachliche Kompetenz von Personen, die eine Eisenbahn betreiben, in der geänderten Fassung
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 66 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 23 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 191 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 134 / 2011 Slg. und Gesetz Nr.
Čl. I
Verordnung Nr. 16/2012 Slg., über die Zuständigkeit von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug fahren, und Personen, die Überarbeitungen, Inspektionen und Prüfungen von benannten technischen Geräten durchführen, und zur Änderung des Erlasses Nr. 101/1995 Slg., die den Orden über die Gesundheit und die Wirksamkeit von Personen im Betrieb von Eisenbahn- und Schienenverkehr in der geänderten Fassung hervorruft, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Richtlinie 2014/82/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf allgemeines Fachwissen, Gesundheitsanforderungen und Lizenzanforderungen" angefügt.
2. In Artikel 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Kommission, vor der ein besonderer Kompetenztest besteht, hat drei Mitglieder. Die Prüfung wird spätestens 1 Jahr nach Abschluss der Ausbildung abgeschlossen, um die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren zu erhalten.
Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8 umnummeriert.
3. In Absatz 5 (4) werden die Worte "soweit die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der Verordnung der Europäischen Union8 am Ende des zweiten Satzes und am Ende des Absatzes 4 des Satzes hinzugefügt" Der Antragsteller muss in der Lage sein, sowohl das Wort als auch das Schreiben in der tschechischen Sprache zu verstehen und unter dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen mindestens auf der Ebene B1 zu kommunizieren.
Fußnote 8:
"(8) Entscheidung der Kommission 2012 / 757 / EU vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Verkehrsmanagement "Teilsystem des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung des Beschlusses 2007 / 756 / EG. Entscheidung 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität im Zusammenhang mit dem „Betriebs- und Verkehrsmanagement“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union.
4. In § 16 Abs. 2 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "und Beweis für die Einhaltung der medizinischen Fitness" hinzugefügt.
5. In Abschnitt 16 kann der Satz "Allgemeine Leistungsprüfungen können zweimal am Ende von Absatz 3 wiederholt werden. Wenn der Antragsteller die Prüfung auch auf dem dritten Versuch nicht bestanden hat, wird er neu ausgebildet, um die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren zu erhalten. Die Prüfung wird spätestens 1 Jahr nach Abschluss der Ausbildung abgeschlossen, um die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren zu erhalten.
6. Anhang 1 einschließlich des Titels:

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 16 / 2012 Coll.
Umfang und Inhalt der grundlegenden allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren, die für die Kontrolle des Gleisfahrzeugs und die Leistung der Fahreraktivität und den Umfang und Inhalt der Ausbildung erforderlich sind, um die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren zu erhalten
(1) Die grundlegenden allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren, die für die Lenkung des Spurfahrzeugs und die Leistung der Tätigkeiten des Fahrers erforderlich sind, sind:
"1.1. Betrieb des Fahrers, Arbeitsumgebung, Rolle und Verantwortung des Fahrers beim Betrieb des Eisenbahnverkehrs, persönliche und besondere Anforderungen aufgrund der Pflichten des Fahrers
1.1. Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Rechtsvorschriften und Vorschriften über den Betrieb des Eisenbahnverkehrs und der Sicherheit, insbesondere der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Fahrern, für den Transport von gefährlichen Gütern, Umweltschutz und Brandschutz,
1.1.2. Verständnis von Berufs-, Personal- und spezifischen Anforderungen, insbesondere meist unabhängiger Arbeit, Schichtarbeit, persönlichem Schutz und Sicherheit,
1.1.3. Verständnis des Verhaltens, das mit der Ausübung von für die Sicherheit des Schienenverkehrs relevanten Tätigkeiten unvereinbar ist, insbesondere durch Drogen, Alkohol, Drogen und andere psychoaktive Substanzen, Krankheiten, Stress, Müdigkeit,
1.1.4. Kenntnisse der betrieblichen Vorschriften, insbesondere Vorschriften für den Betrieb von Zugfahrern, Verwendung von streckenseitigen Tabellen,
1.1.5. Kenntnis der Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Beteiligten,
1.1.6. die Bedeutung der Genauigkeit bei der Erfüllung von Aufgaben und Arbeitsmethoden zu verstehen;
1.1.7. Verständnis der Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, insbesondere der Verhaltensregeln auf und in der Nähe des Weges, der Verhaltensregeln beim sicheren Ein- und Ausfahren des Fahrzeugs, der Methodik der Arbeitsorganisation und der Arbeitsmittel, der Sicherheitsregeln für die Arbeitnehmer und der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen,
1.1.8. Kenntnis der Verhaltensregeln bei der Leistung der Arbeit des Fahrers, insbesondere des Stressmanagements, des Managements extremer Situationen,
1.1.9. Kenntnis der Grundsätze des Umweltschutzes, insbesondere der kostengünstigen Fahrweise.
1.2. Organisation des Eisenbahnverkehrs
1.2.1 Kenntnis der Grundsätze, Vorschriften und Maßnahmen zur Sicherheit bei der Organisation des Eisenbahnverkehrs,
1.2.2. Identifizierung von Verantwortlichkeiten und Funktionen von Interessenvertretern.
1.3. Grundlegende Anforderungen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur
1.3.1 Kenntnis des Systems und der strukturellen Grundsätze und Parameter der Eisenbahninfrastruktur,
1.3.2. Kenntnis der allgemeinen Merkmale der Linien, Bahnhöfe, Hafenstationen,
1.3.3. Kenntnisse der Eisenbahnstrukturen, insbesondere Brücken, Tunnel, Schalter,
1.3.4. Kenntnis der Betriebsmodi, insbesondere der Operationen auf einem einzigen und doppelten Gleis,
1.3.5. Kenntnisse der Signal- und Zugsteuerungssysteme,
1.3.6. Kenntnis von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Warmwasseranzeigen von Lagergehäusen, Rauchmeldern in Tunneln,
1.3.7. Kenntnis der technischen Konstruktion von Stromversorgungssystemen, insbesondere über Kopfkontaktleitungen, dritte Schiene.
1.4. Grundlegende Anforderungen an die operative Kommunikation
1.4.1. Kenntnis der Bedeutung von Kommunikations- und Kommunikationsverfahren;
1.4.2. Identifizierung von Kontaktpersonen im Betrieb des Eisenbahnverkehrs und deren Aufgaben und Zuständigkeiten, insbesondere des Personals des Eisenbahnbetreibers, anderer Mitarbeiter an Bord des Eisenbahnverkehrs und ihrer Aufgaben;
1.4.3 Feststellung der Situation, die die Einleitung der Mitteilung erfordert;
1.4.
1.5. Zugkomposition und technische Anforderungen an Güter- und Personenkraftwagen
1.5.1. Kenntnis von Zugarten, insbesondere von Elektromotor, Dampf,
1.5.2. Kenntnis der Anordnung des Nutfahrzeugs, insbesondere Fahrgestell, Fahrgestell, Fahrerhaus, Schutzsysteme,
1.5.3. Kenntnis der Systeme zur Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen,
1.5.4. Kenntnisse der Zugkompositionsdokumentation;
1.5.5. Kenntnis der verschiedenen Arten von Bremssystemen, Berechnung der erforderlichen Bremsprozentsätze und -waagen,
1,5.6. Bestimmung der Zuggeschwindigkeit,
1.5.7. Identifizierung von Traktortypen und Kollisionsgetriebe, maximale Belastung und maximale Kraft am Haken,
1.5.8. Kenntnisse über die Funktionsweise und den Zweck des Zugmanagementsystems.
1.6. Allgemeine Gefahren im Schienenverkehr
1.6.1. Verständnis der Grundsätze der Verkehrssicherheit,
1.6.2. Kenntnis der Gefahren, die mit dem Betrieb des Eisenbahnverkehrs verbunden sind, und der Art und Weise, wie er verringert wird;
1.6.3. Kenntnis von sicherheitsrelevanten Ereignissen und Verständnis, welches Verhalten oder Reaktionen erforderlich sind;
1.6.4 Kenntnis der Verfahren für Unfälle mit Personen, insbesondere Evakuierung,
1.6.5. Kenntnis der Grundregeln des Ordens für die internationale Beförderung gefährlicher Güter durch Schiene.
1.7. Grundlegende physikalische Prinzipien
1.7.1. ein Verständnis der auf das Rad des Nutfahrzeugs aufgebrachten Kräfte,
1.7.2. Identifizierung von Faktoren, die die Beschleunigung und Bremsleistung beeinflussen, insbesondere Wetterbedingungen, Bremsanlagen, reduzierte Haftung, Sandstreuung,
1.7.3. Steuerung von elektrischen Engineering-Basis, insbesondere Schaltungen, Spannungsmessung.
2. Ausbildung zum Erhalt relevanter Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren
Die Ausbildung zur Erlangung allgemeiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren umfasst die unter Nummer 1 genannten Bereiche und wird mindestens 120 Stunden lang durchgeführt.
7. In Anhang 3 Teil 1.6. Der Transportsicherheit wird folgende Nummer 1.6.5 angefügt:
"1.6.5. Kenntnisse des Sicherheitsmanagements für den Eisenbahnverkehr."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 160 / 2015 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 16 / 2012 Slg., über die fachliche Kompetenz von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug fahren, und Personen, die Überarbeitungen, Inspektionen und Tests von bestimmten technischen Ausrüstungen durchführen und zur Änderung des Erlasses Nr. 101 / 1995 Slg., die den Orden über die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit von Personen im Betrieb von Eisenbahn und Verkehr, in der geänderten
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2015
In Kraft seit01.07.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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