Dekret Nr. 158 / 2022 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 55/2011 Slg., über die Tätigkeiten der medizinischen Arbeitnehmer und anderer Sachverständiger, geändert
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.2022
Textfassungen:
01.07.2022
22.06.2022
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158
ERKLÄRUNG
vom 10. Juni 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 55/2011 Slg. über die Tätigkeiten von Gesundheitsarbeitern und anderen Berufstätigen in der geänderten Fassung
Gemäß § 90 Abs. 2 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 96/2004 Slg. über die Voraussetzungen für die Gewährung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von medizinischer Versorgung und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische medizinische Berufe), geändert durch Gesetz Nr. 125 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 105 / 2011 Sl.:
Dekret Nr. 55 / 2011 Coll., über die Tätigkeiten von medizinischen Arbeitern und anderen Experten, geändert durch Dekret Nr. 2 / 2016 Coll., Dekret Nr. 391 / 2017 Coll. und Dekret Nr. 252 / 2019 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstabe h werden die Worte "schriftlich "verarbeitet" durch das nationale Verfahren oder andere Wörter" ersetzt und das Wort "Journal" durch das Bulletin ersetzt".
2. Artikel 2 Buchstabe i:
"(i) Laborqualitätssystem Verfahren in einem Labor, das den Vorschriften, Normen von CSN, EN oder ISO oder Normen im Zusammenhang mit der Gewährleistung und Verwaltung der Qualität der Labortätigkeiten entspricht",
Fußnote 2 wird gestrichen.
3. In Artikel 2 Buchstabe j werden die Worte "andere Rechtsvorschriften (3) " durch die Worte" nach dem Gesetz über in-vitro-medizinische Geräte und diagnostische medizinische Geräte ("das medizinische Gerät") ersetzt.
Fußnote 3 wird gestrichen.
4. In Artikel 2 Buchstabe k werden die Worte "Auswertung technischer und physikalischer Parameter, einschließlich Strahlendosen, Kalibrierung, Wartung von Geräten, Vorbereitung und Verabreichung von Radiopharmazeutika und Produktion von Filmen" durch die Worte "Zubereitung und Verabreichung von Radiopharmazeutika" ersetzt.
5. Artikel 2 Buchstabe l:
"(l) ein medizinisches Gerät zur Untersuchung oder Behandlung in der Nuklearmedizin, der Strahlentherapie oder der Radiodiagnostiktherapie, das eine Quelle für ionisierende Strahlung, bildgebende oder Detektionssystem in der Nuklearmedizin ist, oder das Niveau der Exposition von Personen, die einer medizinischen Strahlung ausgesetzt sind, beeinflussen kann."
6. Absatz 3 (3), einschließlich Fußnote 9 und Fußnotenverweise, wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
7. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) die Bedürfnisse und Niveaus der Selbstversorgung von Patienten, die Manifestationen ihrer Krankheit, Risikofaktoren, einschließlich der Verwendung von Bewertungs- und Messtechniken, die in der Pflegepraxis verwendet werden, insbesondere Selbstversorgungstests, das Risiko von Betten, Schmerzbeurteilung, Bewusstseinszustand, kognitive Funktion und Ernährung",
8. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "Ausrichtung" gestrichen.
9. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j werden die Worte "in Zusammenarbeit mit einem Physiotherapeuten, einem Ergotherapisten und einem Sprachtherapeuten im Gesundheitswesen" gestrichen.
10. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p werden die Worte "Mittel 11 und Leinen" durch die Worte "Mittel" ersetzt.
Die Fußnote 11 wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
11. Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (u) und (v) werden angefügt:
"(u) den Harnkatheter bei Frauen und Mädchen im Alter von 3 Jahren auszutauschen,
(v) periphere venöse Katheter zu ersetzen und zu entfernen. "
12. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "oder Krankenschwester mit Fachkompetenz auf dem betreffenden Gebiet" eingefügt, nachdem die Worte "nur mit Fachkompetenz auf dem betreffenden Gebiet" und die Worte "Punkte (a) bis (k), (o) und (p)" durch "außer Punkt (q)" ersetzt werden.
13. In Artikel 4 werden die Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Die allgemeine Krankenschwester kann unter professioneller Aufsicht eines Arztes oder einer allgemeinen Krankenschwester mit Fachkompetenz auf dem betreffenden Gebiet auf der Indikation des Arztes Arzneimittel an den Epiduralkatheter für Patienten ab 3 Jahren verabreichen.
(6) Die allgemeine Krankenschwester kann ohne fachliche Aufsicht und ohne Angabe ihres Kompetenzumfangs Ausbildung und Beratung in den Bereichen Gesundheit und gesunde Lebensförderung, einschließlich Vorbeugung, Verbreitung und Verringerung von Krankheitserscheinungen, Gesundheitsschutz- und Förderprogramme vorbereiten und an dem Umfang ihrer beruflichen Fähigkeiten zur Umsetzung teilnehmen.
14. In Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe i werden die Worte "in Zusammenarbeit mit einem Physiotherapeuten, einem Ergotherapisten, einer allgemeinen Krankenschwester, einer Krankenschwester und einer Hebamme" gestrichen.
15. In Artikel 4a Absatz 1 werden die Worte "und der Zustand der Schleimhäute" am Ende des Texts von Buchstabe j angefügt.
16. In Artikel 4a Absätze 4 und 5 wird der Text "(l)" durch "(n)" ersetzt;
17. In Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "außer bei vorzeitigen Neugeborenen" gestrichen.
18. In Artikel 4b werden die Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Eine pädiatrische Krankenschwester unter professioneller Aufsicht einer Kinderschwester mit Fachkompetenz auf dem betreffenden Gebiet kann auf der Grundlage der Indikation des Arztes Arzneimittel an den Epiduralkatheter verabreichen.
(7) Eine Kinderschwester, ohne professionelle Aufsicht und ohne Angabe im Umfang ihrer beruflichen Kompetenz, kann Bildung und Beratung in den Bereichen Gesundheit und gesunde Lebensförderung, einschließlich Vorbeugung, Ausbreitung und Verringerung von Krankheitserscheinungen, Vorbereitung von Gesundheitsschutz- und Förderprogrammen und Teilnahme an ihrer beruflichen Fähigkeiten, um sie umzusetzen. "
19.
Radiologischer Assistent
(1) Der radiologische Assistent führt die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten durch und kann ohne fachliche Überwachung ohne Angabe und nach den im Gesetz über besondere Gesundheitsdienste für die Bereitstellung von medizinischer Exposition (nachstehend als "medizinisches Expositionsverfahren" bezeichnet) festgelegten Verfahren erfolgen.
(a) Unterstützung und Anweisung bei Interventionen;
b) Übernahme, Steuerung und Lagerung medizinischer Geräte;
c) spezifische Pflegeleistungen im Zusammenhang mit radiologischen Verfahren durchführen; und
d) Übernahme, Kontrolle und Lagerung von Arzneimitteln10) und sie manipulieren.
(2) Der radiologische Assistent, der für den praktischen Teil der medizinischen Exposition klinisch verantwortlich ist, kann ohne fachliche Überwachung ohne Angabe und nach ärztlichen Expositionsverfahren den praktischen Teil der medizinischen Exposition in:
(a) Standard-Skiagical-Displays;
(b) Standard-Mammographische Abbildungsleistung einschließlich Screening;
c) eine Betriebsskiaskopie und eine Skiaskopie zur Navigation;
d) Knochendensitometrie;
e) diagnostische Leistung im zahnärztlichen Radiodiagnostik;
(f) übliche medizinische Bestrahlungstechniken in der Strahlentherapie und
(g) Standarddiagnostik und therapeutische Leistung in der Nuklearmedizin.
(3) Ferner kann ein radiologischer Assistent nach medizinischen Expositionsverfahren:
a) auf der Grundlage einer Angabe und unter der direkten Richtung eines radiologischen Assistenten mit der entsprechenden Fach- oder Fachkompetenz zur Durchführung der in den Absätzen 160 bis 163 genannten Tätigkeiten;
b) auf der Grundlage der Angabe und unter der fachlichen Aufsicht des Arztes die zur Durchführung des praktischen Teils der medizinischen Exposition erforderlichen intravenösen Arzneimittel anwenden;
c) auf der Grundlage eines Arztes und unter der fachlichen Aufsicht eines Arztes, einer Krankenschwester für die Nuklearmedizin oder eines spezialisierten radiologischen Assistenten für die Nuklearmedizin zur Anwendung von Radiopharmaka;
d) Tätigkeiten auf der Grundlage der Indikation und Orientierung der klinischen Strahlenphysik mit besonderer Expertise in der Strahlentherapieplanung;
e) ohne fachkundige Aufsicht auf der Grundlage der Angabe des Arztes, das zur Prüfung des Verdauungstraktes, der Atemwege, der subkutanen, der Haut und der intramuskulären Injektionen notwendige Arzneimittel zu verabreichen;
(f) ohne professionelle Überwachung auf der Grundlage der Angabe des Arztes, therapeutische und bildgebende Verfahren in der Radiologie unter Verwendung physikalischer Prinzipien, außer ionisierender Strahlung; und
(g) ohne professionelle Aufsicht auf der Grundlage der Angabe des Arztes, periphere venöse Katheter einzuführen.
Die Fußnoten 15, 45 und 46 werden gestrichen, einschließlich der Bezugnahmen auf die Fußnoten 45 und 46.
20. In § 8 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmungen werden die Worte "gute Laborpraxis" durch die Worte "insbesondere mit Laborqualitätssystem" ersetzt.
21. In Artikel 8 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "insbesondere" nach dem Wort "Doktor" eingefügt.
22. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Umwelt- und Arbeitsumweltkomponenten" nach den Worten "Material", einschließlich venösem und kapillarem Blut, eingefügt: "
23. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c
„(c) die medizinischen Geräte und andere Geräte eines Dentallabors zu betreiben und aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme der Verwendung einer ionisierenden Strahlungsquelle;“
24. In Artikel 16 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) im Umfang ihrer fachlichen Kompetenz Tätigkeiten bei der Übernahme, Kontrolle, Handhabung und Lagerung von medizinischen Geräten und Bettwäsche, deren Desinfektion und Sterilisation sowie deren ausreichende Versorgung durchzuführen."
25. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "Leugen und ähnliche ästhetische Behandlungen" gestrichen;
26. In Artikel 16 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) auf der Grundlage der Angabe des Zahnarztes den praktischen Teil der medizinischen Exposition gegenüber dentalen Röntgengeräten durchführen."
27. in Artikel 17 Absatz 1 wird das Wort "Monitor" zu Beginn des Buchstabens a) eingefügt, und die Worte "Puls Oxymeter" werden durch "andere Körperparameter mit medizinischen Geräten" ersetzt.
28. In Artikel 17 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"b) die Manifestationen von Krankheits- und Risikofaktoren evaluieren und auf der Grundlage der Differentialdiagnose eine Vordiagnose erstellen."
Die Buchstaben b bis k werden umnumeriert (c) bis (l).
29. In Ziffer 17 Absatz 2 Buchstabe d wird "über 10 Jahre" durch "älter als 3 Jahre" ersetzt.
30. In Artikel 17 werden die Worte ", (u) und (v) und (4a) (1) (b) bis (n) am Ende des Absatzes 3 angefügt.
31. In Absatz 18 (2) wird das Wort "einzeln" gestrichen.
32. Die Worte "und Arzneimittel, die venenen10) enthalten" werden am Ende von Absatz 18 (3) angefügt.
33. In Ziffer 19 werden die Worte "und dafür sorgen, dass die an den Patienten übertragenen medizinischen Geräte vom Arzt 'shall am Ende von Absatz 2 hinzugefügt werden.
34. in Absatz 19 Absatz 3:
"(3) Ist das medizinische Gerät, auf dem der biomedizinische Techniker die in Absatz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausübt, ein radiologisches Gerät, so führt er diese Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit einem klinischen radiologischen Physiker durch."
35. Absatz 21 einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 20 und 21 lautet wie folgt:
Radiotechniker
(1) Der radiologische Techniker führt die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ohne fachliche Überwachung und nach medizinischen Expositionsverfahren durch:
a) ohne Angabe der Einhaltung der Vorschriften anderer Rechtsvorschriften20, 21) bei Verwendung von radiologischen Geräten und anderen verwandten medizinischen Geräten;
b) ohne Hinweis auf die Durchführung und Bewertung von Tests zur Betriebsstabilität der ionisierenden Strahlungsquelle und zur Betriebsprüfung von bildgebenden und Detektionssystemen in der Kernmedizin;
c) ohne Angabe der grundlegenden klinischen Dosimetrie bei diagnostischen und therapeutischen Verfahren, einschließlich der Aufnahme und Bewertung von Dosen, die den Patienten zur Überprüfung der Genauigkeit der Bestrahlungspläne und der Tätigkeiten der angewandten Radiopharmazeutika zugeführt werden; und
(d) auf der Grundlage der Indikation des Arztes, der Praktizierende ist, den praktischen Teil der medizinischen Exposition in der hochdosisigen Brachytherapie (HDR Brachytherapie).
(2) Des Weiteren führt der radiologische Techniker Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem praktischen und physischen Teil der medizinischen Exposition gemäß den medizinischen Expositionsverfahren auf der Grundlage der Angabe und nach den Anweisungen durch
a) klinische radiologische Physik bei der Optimierung der medizinischen Exposition;
b) klinische radiologische Physik im physikalisch-technischen Teil der medizinischen Exposition;
c) klinische radiologische Physik mit besonderer Expertise in der Strahlentherapieplanung oder
d) klinische radiologische Physik mit besonderer Kompetenz für die Nuklearmedizin bei der Planung der therapeutischen Leistung in der Nuklearmedizin.
20) Zum Beispiel Gesetz Nr. 263 / 2016 Slg., Atomgesetz, geändert, Gesetz Nr. 505 / 1990 Slg., über Metrologie, geändert.
21) Zum Beispiel Gesetz Nr. 263 / 2016 Slg., Atomgesetz, geändert, Gesetz Nr. 505 / 1990 Slg., über Metrologie, geändert, Gesetz Nr. 22 / 1997 Slg., über technische Anforderungen an Produkte und über Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert.
Die Fußnote 22 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
36. in § 22 (1) (e):
"(e) individuelle, Gruppen- und Familien-Admin-Therapie und unterstützende Psychotherapie durchzuführen"
37.Paragraph 22 (3) lautet:
"(3) Ein Diktologe kann unter Aufsicht eines Arztes mit einer speziellen Fachkompetenz auf dem Gebiet der medizinischen Psychotherapie und mit einer spezialisierten Kompetenz auf dem Gebiet der Psychiatrie oder auf dem Gebiet der pädiatrischen und erwachsenen Psychiatrie oder mit einer speziellen Fachkompetenz auf dem Gebiet der Sucht- und anderen Sucht- oder Psychotherapeuten an einer systematischen individuellen, Gruppen- und Familienpsychotherapie mitwirken."
38. In Artikel 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein Diktologe unter Aufsicht eines Arztes mit spezialisierter Kompetenz auf dem Gebiet der Psychiatrie oder auf dem Gebiet der Kinder- und Erwachsenenpsychologie oder eines Arztes mit besonderer Fachkompetenz auf dem Gebiet der Suchtkrankheit im Bereich der Suchtstoffe und anderer Suchtstoffe kann bei psychiatrischen Untersuchungen helfen."
39. in Absatz 23 wird das Wort "Subsidiär" zu Beginn des Buchstabens b eingefügt.
40. In Artikel 23 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Ein Gesundheitspsychologe unter Aufsicht eines Psychotherapeuten kann systematische Einzel-, Gruppen-, Not- und Familienpsychotherapie durchführen."
Artikel 41 (26), einschließlich des Titels, lautet:
Radiologischer Physiker
(1) Der radiologische Physiker führt Aktivitäten nach § 3 Abs. 1 und § 21 durch.
(2) Ferner kann ein radiologischer Physiker nach medizinischen Expositionsverfahren auf der Grundlage einer Indikation und unter der fachlichen Aufsicht eines klinischen radiologischen Physikers mit entsprechender spezifischer Kompetenz:
a) Beratung und Beratung sowie die Aus- und Weiterbildung anderer Fachkräfte im Gesundheitswesen in Fragen des Strahlenschutzes bei der medizinischen Exposition und deren Optimierung;
b) den Strahlenschutz bei der Bereitstellung der Gesundheitsversorgung durch den Anbieter von Gesundheitsdiensten, insbesondere den Strahlenschutz für Arbeitnehmer, Bewohner und Patienten nach dem Atomgesetz, und
c) durch dosimetrische und unabhängige Berechnung funktherapeutische Pläne überprüfen.
(3) Des Weiteren kann ein radiologischer Physiker nach medizinischen Expositionsverfahren auf der Grundlage einer Indikation und gemäß den Anweisungen eines klinischen radiologischen Physikers mit entsprechender spezifischer Kompetenz bei der Einführung neuer radiologischer Geräte und physikalischer Methoden in die klinische Praxis tätig werden."
Fußnoten 23 und 24 werden gestrichen.
42. In Artikel 27 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Ein Fachmann in Labormethoden und bei der Zubereitung von Arzneimitteln führt die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten durch und führt nicht-invasive biologische und kapillare Blutproben auf der Grundlage der Angabe eines Arztes oder Berufstätigen in Labormethoden und der Zubereitung von Arzneimitteln mit spezialisierter Kompetenz zum Schutz und zur Förderung der öffentlichen Gesundheit."
Die Absätze 1 bis 4 werden in den Absätzen 2 bis 5 umnummeriert.
43. In § 27 Abs. 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "die Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und die Worte" der guten Laborpraxis " durch die Worte "Laborqualitätssystem" ersetzt.
44. In § 27 (4) wird der Text "§ 131" durch "§ 143" ersetzt.
45. In Absatz 27 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 bis 7 eingefügt:
"(5) Ein Spezialist für Labormethoden und die Herstellung von Arzneimitteln, die auf dem Gebiet der klinischen Hämatologie und Transfusionsdienste arbeiten, kann unter der fachlichen Aufsicht eines Spezialisten für Labormethoden und der Zubereitung von Arzneimitteln mit spezialisierter Kompetenz in der klinischen Hämatologie und Transfusionsdienstleistungen oder Ärzte mit spezialisierter Kompetenz im Bereich der Hämatologie und Transfusionsmedizin Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Bluttransfusionen durchführen (13).
(6) Ein Experte in Labormethoden und bei der Herstellung von Arzneimitteln, die auf dem Gebiet der Allergie- und klinischen Immunologie arbeiten, kann unter professioneller Aufsicht eines Experten in Labormethoden und der Zubereitung von Arzneimitteln mit spezialisierter Kompetenz im Bereich der Allergie- und klinischen Immunologie individuelle oder kombinierte humane autogene Impfstoffe vorbereiten.
(7) Ein Experte für Labormethoden und die Vorbereitung von Arzneimitteln, die an dem Bereich des Schutzes und der Förderung der öffentlichen Gesundheit und auf dem Gebiet der Epidemiologie, der Mikrobiologie und der Arbeitsmedizin arbeiten, kann unter der fachlichen Aufsicht eines Facharbeiters in Labormethoden und der Vorbereitung von Arzneimitteln mit spezialisierter Kompetenz im Bereich des Schutzes und der Förderung der öffentlichen Gesundheit oder eines Arztes mit spezialisierter Kompetenz im Bereich der Hygiene und der Epidemiologie oder im Bereich der medizinischen Fachbereich der Medizin führen.
Absatz 5 wird zu Absatz 8.
46. in Absatz 28 (2):
"(2) Ist das medizinische Gerät, auf dem der biomedizinische Ingenieur die in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausübt, ein radiologisches Gerät, so führt er diese Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit einem klinischen radiologischen Physiker durch."
47. In Absatz 29 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Ein Experte für den Schutz und die Förderung der öffentlichen Gesundheit führt die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten durch und führt ohne fachliche Überwachung auf der Grundlage der Angabe eines Arztes oder Berufstätigen in Labormethoden und der Zubereitung von Arzneimitteln mit spezialisierter Kompetenz im Bereich des Schutzes und der Förderung der öffentlichen Gesundheit, der Messung, der Probenahme von Umwelt- und Berufskomponenten, der nicht-invasiven Probenahme von biologischem Material sowie der Sammlung von venösem und kapillarem Blut für Labortestsrelevante Gesundheitsschutz vor.
Der aktuelle Text wird Absatz 2.
48. In § 29 Abs. 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "die Tätigkeiten gemäß Absatz 3 (1) und danach "ausgeführt".
49. in Absatz 29 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c bis g werden als Buchstaben b bis f umnumeriert.
50. In Absatz 29 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
"g) diagnostische Untersuchungen bei der Bereitstellung von medizinischen Arbeitsleistungen, insbesondere Wasserkältetest, Pletysmographie, Spirometrie, Audiometrie, Ergometrie und Elektromyographie durchzuführen."
51.In Ziffer 34 Buchstabe b:
„b) die medizinischen Geräte und andere Geräte des Dentallabors zu betreiben und zu pflegen, mit Ausnahme der Verwendung einer ionisierenden Strahlungsquelle;“
52. Paragraph 36 (1) (a) lautet wie folgt:
"(a) Personen von den Folgen der Notfälle bei der Durchführung von Rettungs- und Entsorgungsarbeiten in Zusammenarbeit mit anderen wesentlichen Bestandteilen des integrierten Rettungssystems zu befreien",
53. In Artikel 36 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe i angefügt:
"(i) im Rahmen seiner fachlichen Kompetenz Aktivitäten zur Bewältigung der Folgen von Notfällen bei der Durchführung von Rettungs- und Entsorgungsoperationen im Rahmen eines integrierten Rettungssystems durchzuführen."
54. Die Worte "und Physiotherapie" werden am Ende von Paragraph 43 (a) angefügt.
55. Zu Beginn von Teil Vier wird folgender Titel I eingefügt:
GESUNDHEITSARBEITER mit TECHNISCHEr ELIGIBILITÄT
Medizinische Berufstätigkeiten mit Fachkompetenz
Ein medizinischer Fachmann mit Fachkompetenz kann ohne fachliche Aufsicht und ohne Angabe im Umfang seiner Fachkompetenz gemäß dem Gesetz über medizinische Geräte und dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung Medizinprodukte vorschreiben, ausgenommen solche, die, auch wenn der beabsichtigte Zweck erfüllt ist, die Gesundheit oder das Leben einer Person gefährden können, wenn sie nicht unter der Aufsicht eines Arztes nach dem Gesetz über medizinische Geräte und diagnostische medizinische Geräte in vitro verwendet werden."
Titel I zu Titel XX wird Titel II zu Titel XXI umnummeriert.
56. In Abschnitt 54 des einleitenden Teils der Bestimmung wird die Nummer "67 " durch" 67a ersetzt.
57. In § 55 Abs. 1 des einleitenden Teils des ersten Satzes wird das Wort "Empfang " durch das Wort" ersetzt.
58. in § 55 Abs. 1 a) (3) werden die Worte "perform tracheobronchial lavage in einem Patienten mit gesicherten Atemwegen" gestrichen;
59.In Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. um einen Patienten für die häusliche Lungenentlüftung zu behandeln, einschließlich der Verwendung von medizinischen Geräten, Bewertung von Lüftungsparametern, Austausch von Tracheostomiekanüle bei Komplikationen, um den Patienten und seine benannten Personen bei der Verwendung von medizinischen Geräten zu beraten,"
Die Nummern 4 und 5 sind um 5 und 6 zu beziffern.
60. In Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 werden nach den Worten "Männer" die Worte "und Jungen im Alter von 15 Jahren" eingefügt.
61.In Paragraph 55 (1) (b) (6):
"6. Tracheobronchial-Lavenage in einem Patienten mit Atemwegen durchzuführen,"
62. In Paragraph 55 (1) (b) wird das Halbkolon am Ende von Punkt 10 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte 11 bis 16 angefügt:
"11. Setzen Sie Lüftungsparameter bei der Bereitstellung von häuslicher künstlicher Lungenentlüftung, wie durch den angebenden Arzt bestimmt;
12. Titration von Arzneimitteln zur Erzielung oder Aufrechterhaltung vordefinierter physiologischer oder Laborwerte, wie sie vom vorschreibenden Arzt bestimmt sind;
13. die Entfernung des zentralen Venenkatheters durchführen,
14. die Hubernadel in den implantierten Portkatheter einführen und entfernen;
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 158 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 55 / 2011 Coll., über die Tätigkeiten von Ärzten und anderen Experten, in der geänderten Fassung |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.06.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 1
Smlouva o dílo
Zdravotnická zařízení Ministerstva spravedlnosti
RAPROFY s.r.o.
04.08.2025
Benachrichtigungen
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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