Dekret Nr. 154 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 312/2012 Slg. über die Festlegung der Anforderungen an die Kraftstoffqualität für Binnenschiffe und Seeschiffe im Luftschutz

Gültig In Kraft seit 01.08.2014
Inhalt
154
Ordnung
vom 18. Juli 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 312 / 2012 Slg., zur Festlegung von Anforderungen an die Qualität der für Binnen- und Seeschiffe verwendeten Kraftstoffe im Luftschutz
Das Umweltministerium sieht gemäß § 16 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 201 / 2012 Slg., zum Luftschutz vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 312/2012 Slg. zur Festlegung der Anforderungen an die Kraftstoffqualität für Binnenschiffe und Seeschiffe im Luftschutz wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 wird der Satz "Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen in die gesonderte Zeile aufgenommen."
2. In Artikel 2 Buchstabe b werden die Wörter "DMB und DMZ-Klassen" durch die Wörter " DMB-Klassen" ersetzt.
3. In Artikel 2 Buchstabe c werden "DMX und DMA" durch DMX, DMMA und DMZ ersetzt.
4. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
„(e) eine Methode zur Verringerung der Emissionen durch Ergänzung, Material, Apparate oder Geräte, die an einem Schiff, einem anderen Prozess oder alternativen Kraftstoff angebracht werden sollen, deren Verwendung zu einer Verringerung der Emissionen führt.“
5. In Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "im Rahmen des MARPOL-Übereinkommens "nach den Worten" Schwefel" eingefügt.
6. In Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 wird "1,5 " ersetzt durch" 1" und in zweiter Satz "4,5 " ersetzt durch" 3,5".
7. Im ersten Satz von Ziffer 3 Absatz 1 wird "1 " durch" 0,1" ersetzt.
8. Im zweiten Satz von Absatz 3 Absatz 1 wird "3,5 " durch" 0,5" ersetzt.
9. In Artikel 3 Absatz 2 wird der Satz "Der Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff, der auf den Markt gebracht wird, darf 1,5% des Gewichts nicht überschreiten".
10. In Artikel 3 werden die Absätze 6 und 7 einschließlich der Fußnoten 7 und 8 angefügt:
„(6) Die Bestimmungen von Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht für Schiffe, die die Emissionsminderungsmethode anwenden, auf deren Grundlage sie die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 3 dieser Verordnung kontinuierlich einhalten.
(7) Die Methode zur Verringerung der Emissionen muss den in Anhang 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen und nach einem Verfahren nach einer anderen Regelung für technische Anforderungen an Schiffsausrüstung (7) oder nach einem Verfahren nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union (8) genehmigt werden.
7) Regierungsdekret Nr. 266 / 2009 Slg., über technische Vorschriften für Marineausrüstung, geändert.
8) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Errichtung eines Ausschusses für sichere Seen und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) und zur Änderung der Verordnung über sichere Seen und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe."
11. In Absatz 4 werden am Ende der Absätze 1 und 2 die Worte "und gemäß Anlage VI zu Anhang VI zu MARPOL4" angefügt.
12. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a wird "Identifikationsnummer" durch "Personenidentifikationsnummer" ersetzt.
13. In den Anhängen 1 und 2 werden die Worte "DMZ-Diesel " durch die Worte" DMZ-Gasöl" ersetzt.
14. In Anhang Nr. 2 Nummer 1 wird "Identifikationsnummer " durch" Personenidentifikationsnummer" ersetzt.
15. Folgende Anhänge 3 und 4 werden angefügt:

"Anhang 3 zum Erlass Nr. 312 / 2012 Coll.
Emissionsgrenzwerte mit Metod-Emissionsreduktion
Werte für den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 Buchstabe b und Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 3 Absatz 6.
Obsah síry v lodním palivu podle § 3 odst. 1 a odst. 3 písm. b) (% hm.)Emisní limity vyjádřené jako poměr emisí
SO2 (ppm) / CO2 (% obj.)1), 2)
3,50151,7
1,5065,0
1,0043,3
0,5021,7
0,104,3
Erläuterungen:
(1) Emissionsgrenzwerte gelten nur, wenn Öldestillat oder schwere Heizöle verwendet werden. Wird die CO2-Konzentration durch die Rauchgasreinigungseinheit reduziert, kann die CO2-Konzentration am Eingang der Einheit gemessen werden.
(2) Die Emissionsgrenzwerte entsprechen den bei der Verwendung von Schiffskraftstoffen erzielten Emissionen, die den Schwefelgrenzen des in dieser Verordnung vorgesehenen Schiffskraftstoffs entsprechen.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 312 / 2012 Slg.
Kriterien für die Verwendung von Metod-Emissionsreduktion
Die in Artikel 3 Absatz 6 genannten Emissionsreduktionsverfahren entsprechen den folgenden Kriterien:
1. Bei Verwendung eines Emissionsreduktionsverfahrens auf der Grundlage der Verwendung von Rauchgasbehandlungssystemen darf Abwasser, das Produkt von Rauchgasbehandlungssystemen ist, in denen Chemikalien, Zusatzstoffe und andere vor Ort verwendete chemische Gemische verwendet werden, auch in geschlossenen Häfen, Häfen und Mündungen nicht ins Meer freigesetzt werden, es sei denn, der Betreiber des Schiffes zeigt bei der Genehmigung der entsprechenden Emissionsreduktionsmethode keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Wird zur Reinigung des Rauchgases Natriumhydroxid verwendet, so genügt es, dass das Abwasser den Anforderungen der Resolution der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation entspricht, die im Rahmen des MARPOL4-Übereinkommens erteilt wurde und der pH-Wert 8,0 nicht überschreitet.
2. Bei der Verwendung einer Methode zur Emissionsreduzierung auf Basis der Verwendung von Biokraftstoffen müssen Biokraftstoffe die Nachhaltigkeitskriterien des Luftschutzgesetzes erfüllen.
Die Mischung aus Biokraftstoffen und Schiffskraftstoffen muss den Schwefelgehaltswerten gemäß den Artikeln 3 Absatz 1 und 3 Absatz 3 Buchstabe b entsprechen.
3. Bei Verwendung eines Emissionsreduktionsverfahrens auf der Grundlage der Verwendung eines Gemisches aus Schiffskraftstoff und verdampftem Erdgas, das verflüssigte Erdgastanker in Liegen und Häfen der Europäischen Union verwendet, ist das in der folgenden Formel festgelegte Kriterium zu erfüllen:
Mbog / Mf ≥ Sf% · Efo, 1% -0,1% · Ef / 0,1% · Ebog
MBOG / MF ist das Verhältnis zwischen der Masse des verdampften Erdgases und des im Liegeplatz verbrauchten Schiffskraftstoffs
MBOG ist die Masse des verdampften Erdgases, das in kg
MF ist die Masse von Schiffskraftstoff in kg, die während der Verankerung im Hafen verbraucht wird
SF (%) ist der Schwefelgehalt des Prozentsatzes pro Masseeinheit des verwendeten Schiffskraftstoffs
EF0,1% ist der Energiewert von Schiffskraftstoff mit einem Schwefelgehalt ≤ 0,1% in MJ / kg
EF ist der Energiewert des in MJ verbrauchten Schiffskraftstoffs / kg
EBOG ist der Energiewert von verbrauchtem verdampftem Erdgas in MJ / kg
Der Standardwert von 43,0 MJ / kg kann für EF0,1%, für EF 40,8 MJ / kg und für ESOG 50,0 MJ / kg verwendet werden. In diesem Fall wird die Einhaltung folgender Formel beurteilt:
Mbog / Mf ≥ 8,6 · Sf% -0,816
Zur Bestimmung des Schwefelgehalts von bei der Hafenverankerung verbrauchtem Schiffskraftstoff gibt die Tabelle Beispiele für Mindestverhältnisse, die für Schiffskraftstoffe mit unterschiedlichem Schwefelgehalt erforderlich sind.
Obsah síry SF(%)11,52,02,53,03,5
MBOG/MF7,812,116,420,725,029,3
“.
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Nummer 7, die am 1. Januar 2015 und Nummer 8 wirksam wird, die am 1. Januar 2020 wirksam wird.
Minister:
Mgr. Brabec v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 154 / 2014 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 312 / 2012 Slg., zur Festlegung der Anforderungen an die Kraftstoffqualität für Binnenschiffe und Seeschiffe im Luftschutz
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.07.2014
In Kraft seit01.08.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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