Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 149 / 1993 Coll.

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über die Befreiung von der Visumpflicht

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
Inhalt
149
Kommunikation
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Außenministerium erklärt, dass das Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über die Abschaffung der Visumpflicht am 29. Oktober 1992 in Prag unterzeichnet wurde.
Das Abkommen trat am 1. Januar 1993 auf der Grundlage von Artikel 9 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
Abkommen
zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über die Befreiung von der Visumpflicht
Regierung der Tschechischen Republik und Regierung der Slowakischen Republik
die gegenseitigen Pfade der Bürger der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik zu vereinfachen
folgendes zustimmen:
Bürger eines Vertragsstaats einer Vertragspartei, die im Anhang dieses Abkommens aufgeführte gültige Reisedokumente halten, können in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei einreisen und dort ohne Visum wohnen.
(1) Inhaber von diplomatischen oder Dienstpässen, die Mitglieder einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Vertretung eines Staates einer Vertragspartei sind, deren Sitz im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei ist, können während ihrer Abordnung ohne Visum im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei wohnen.
(2) Familienangehörige, die im gemeinsamen Haushalt mit den in Absatz 1 genannten Personen leben, können während ihrer Abordnung ohne Visum im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei bleiben, wenn sie selbst diplomatische oder Dienstpässe besitzen.
Staatsangehörige eines Vertragsstaats einer Vertragspartei können an einem geeigneten Ort in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei einreisen, es sei denn, es ist durch die nationalen Bestimmungen des betreffenden Vertragsstaats verboten.
Staatsangehörige eines Staates einer Vertragspartei sind verpflichtet, ihre allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei einzuhalten.
(1) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet an unerwünschte Personen zu verweigern.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich jederzeit, ihr Hoheitsgebiet ohne weitere Formalitäten zu übernehmen, die Bürger ihres Staates.
(1) Die Vertragsparteien können die Durchführung dieses Abkommens ganz oder teilweise aussetzen, um die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ihrer Staatsangehörigen oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu schützen.
(2) Die Einführung und die Aufhebung dieser Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzüglich von diplomatischen Kanälen mitgeteilt und unmittelbar nach dieser Notifizierung wirksam.
Die Vertragsparteien tauschen Reisedokumente diplomatisch aus. Bei Änderungen der Gültigkeit oder Einführung neuer Reisedokumente erfolgt der Austausch ihrer Modelle in gleicher Weise.
Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum ausgehandelt. Die Vertragsparteien können sie jederzeit schriftlich durch diplomatische Kanäle aussprechen, wobei das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Mitteilung beendet wird.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Dane in Prag am 29. Oktober 1992 in zwei Kopien, jeweils in tschechischer und slowakischer Sprache, beide Texte sind gleichermaßen authentisch.
Für die Regierung der Tschechischen Republik:
Václav Klaus v. r.
Für die slowakische Regierung:
Wladimir Meciar v. r.

Anhang

zum Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über die Befreiung von der Visumpflicht
Folgende gültige Reisedokumente im Sinne dieses Abkommens sind:
1. für Bürger der Tschechischen Republik:
(a) Reisepass der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
b) Diplomatiepass der Tschechischen und Slowakischen Republik,
c) Dienstpass der Tschechischen und Slowakischen Republik,
d) Reisepass der Tschechischen und Slowakischen Republik,
e) das von den zuständigen Behörden eingetragene Seebuch der Tschechischen und Slowakischen Republik,
f) Reisepass der Tschechischen und Slowakischen Republik,
g) diplomatischer Pass der Tschechischen Republik,
h) Dienstpass der Tschechischen Republik,
(ch) Reisepass der Tschechischen Republik,
— das von den zuständigen Behörden registrierte Seebuch der Tschechischen Republik;
(j) Tschechischer Reisepass,
k) Ausweis der Tschechischen und Slowakischen Republik,
(l) Tschechische Identitätskarte.
2. für Bürger der Slowakischen Republik:
(a) Reisepass der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
b) Diplomatiepass der Tschechischen und Slowakischen Republik,
c) Dienstpass der Tschechischen und Slowakischen Republik,
d) Reisepass der Tschechischen und Slowakischen Republik,
e) das von den zuständigen Behörden eingetragene Seebuch der Tschechischen und Slowakischen Republik,
f) Reisepass der Tschechischen und Slowakischen Republik,
g) den diplomatischen Pass der Slowakischen Republik;
h) den Dienstpass der Slowakischen Republik;
(ch) Reisepass der Slowakischen Republik,
— ein von den zuständigen Behörden der Slowakischen Republik registriertes Seebuch;
(j) den Pass der Slowakischen Republik;
k) Ausweis der Tschechischen und Slowakischen Republik,
(l) Ausweis der Slowakischen Republik.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Außenministeriums Nr. 149/1993 Slg. über die Verhandlungen des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik über die Befreiung von der Visumpflicht
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum20.05.1993
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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