Dekret Nr. 146 / 2015 Coll.

Anordnung zur Festsetzung des Betrags der Rekrutierungszulage, des Betrags der Qualifikationszulage, des Betrags und des Verfahrens zur Gewährung von Reise- und Berufszulagen und zur Überweisung an Soldaten

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2015
146
Ordnung
vom 16. Juni 2015
die Höhe der Rekrutierungszulage, die Höhe der Qualifikationszulage, die Höhe und das Verfahren für die Gewährung von Reise- und Berufszulagen sowie für die Übertragung an Soldaten
Das Verteidigungsministerium sieht gemäß § 70, § 70a Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 77 Abs. 4 und § 89 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., in der Fassung des Gesetzes Nr. 254 / 2002 Slg. und des Gesetzes Nr. 332 / 2014 Slg.:
§ 1
Erstattungsbetrag
(1) Ein Rekrutierungszuschuss kann einem Soldat gewährt werden, der in seiner beruflichen Eigenschaft die ihm nach Abschluss seiner Ausbildung zugeteilte Ausbildung für einen Posten erreicht hat und für einen Zeitraum von 2 Jahren vorgesehen ist;
(a) CZK 30.000, wenn eine mittlere Ausbildung mit einem Zertifikat erforderlich ist; Ist die Dauer der Dienstleistung länger, so wird dieser Betrag für jedes zusätzliche Jahr um 10 000 CZK erhöht, bis maximal 60 000 CZK,
b) 40 000 CZK, wenn die Sekundarbildung mit einer Abschlussprüfung erforderlich ist; Ist die Dauer der Dienstleistung länger, so wird dieser Betrag für jedes zusätzliche Jahr um 10 000 CZK erhöht, bis maximal 80 000 CZK,
c) 50 000 CZK, wenn eine höhere berufliche Bildung erforderlich ist; Ist die Dauer der Dienstleistung länger, so wird dieser Betrag für jedes zusätzliche Jahr um 10 000 CZK erhöht, bis zu 90 000 CZK,
d) 60 000 CZK, wenn im Bachelorstudiengang eine Hochschulausbildung erforderlich ist; Ist die Dauer der Dienstleistung länger, so wird dieser Betrag für jedes zusätzliche Jahr um 15 000 CZK erhöht, bis zu 150 000 CZK, oder
e) CZK 70.000, wenn im Masterstudiengang eine Hochschulausbildung erforderlich ist; Ist die Dauer der Dienstleistung länger, so wird dieser Betrag für jedes zusätzliche Jahr um 30.000 CZK erhöht, bis maximal 250.000 CZK.
(2) Eine Rekrutierungszulage kann einem Soldat für die Wiederbeschäftigung gewährt werden, wenn er nicht in einer früheren Beschäftigung gezahlt wurde, für einen geringeren Bildungsgrad gezahlt wurde, der erreicht wurde, oder wenn die in § 69 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitslose genannten Fälle Fälle Fälle sind. Der Betrag der Rekrutierungszulage für die Wiederbelegung eines Soldats wird als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag und dem dem Soldat in der vorherigen Dienstbeziehung gezahlten Betrag berechnet.
§ 2
Betrag des qualifizierten Beitrags
(1) Eine Qualifikationszulage kann einem Soldat gewährt werden, der die erforderliche Ausbildung bei der ersten Pflichtbestellung an einen Posten mit einer Hochschulbildung erreicht hat, als dies für den Posten erforderlich ist, an dem er vor diesem Zeitpunkt gestellt wird.
(a) 80 000 CZK, wenn die Sekundarstufe mit Abschlussprüfung erforderlich ist,
b) 90 000 CZK, wenn eine höhere berufliche Bildung erforderlich ist,
c) 150 000 CZK, wenn eine Hochschulausbildung in einem Bachelorstudiengang erforderlich ist oder
d) CZK 250.000, wenn im Masterstudiengang eine Hochschulausbildung erforderlich ist.
(2) Eine Qualifikationszulage kann einem Soldat bei einer neuen Zuweisung gewährt werden, wenn er für einen geringeren Bildungsgrad in der früheren Zuweisung bezahlt wurde. Der Betrag der Qualifikationszulage für die neue Einstufung wird als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag und dem dem Soldat bereits gezahlten Betrag berechnet.
(3) Wenn ein Soldat, der eine Hochschulausbildung in einem Bachelor-Studiengang erreicht hat, durch den er seine Ausbildung im Rahmen einer Vereinbarung mit einer Dienststelle nach § 60 des Gesetzes über Arbeitslose erhöht oder erweitert hat, einem Posten zugewiesen wird, für den eine Hochschulbildung in einem MasterZ-Studiengang erforderlich ist und der Soldat erhalten hat, dass Ausbildung durch Studium in einem Masterstudiengang nach ihm durch das Bachelor-Qualifikationsprogramm ohne eine solche abgeschlossen werden kann.
(4) Wird ein Soldat einem Posten zugeordnet, für den eine Hochschulausbildung in einem Masterstudiengang erforderlich ist und der Soldat diese Ausbildung durch Studium in einem Masterstudiengang nach seinem Bachelor-Studiengang erworben hat, der seine vorherige Ausbildung erhöht oder ergänzt hat, aber hat nicht eine Vereinbarung mit der Dienststelle gemäß § 60 des Gesetzes über die betrieblichen Soldaten abgeschlossen, wenn er noch nicht eine Qualifikationszulage von CZK erhält.
§ 3
Menge der Ernährung
Für jeden Kalendertag der Geschäftsreise ist der Soldat nach den Bestimmungen der Absätze 189 Absätze 1 und 2 des Arbeitsgesetzbuchs berechtigt, eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Durchschnitts des für jeden Zeitraum der Geschäftsreise festgesetzten Höchstbetrags der Finanzmarge zu gewähren, wenn die Dauer der Geschäftsreise der Dauer der Geschäftsreise entspricht.
§ 4
Verfahren für die Gewährung von Reisezulagen im Auftrag
(1) Die Dienststelle, die einen Soldat auf einer Geschäftsreise versendet, gewährt Reiseausgleich nach dem Zeitpunkt und dem Ort der Ankunft und Beendigung der Geschäftsreise, der Art des Transports und der Unterkunft, dem Ort der Erfüllung der Pflicht und gegebenenfalls anderen Bedingungen der Geschäftsreise; die Bedingungen der Mission werden von der Dienststelle festgelegt, bevor sie beginnt.
(2) Als Ort der Abreise und Ort der Beendigung der Mission kann die Dienststelle einen bestimmten Dienstort oder einen anderen Ort bezeichnen, an dem der Soldat an dem Tag anwesend ist, an dem die Mission stattfindet, wenn wirtschaftlicher.
§ 5
Höhe des Tarifs und Verfahren zur Bestimmung der kürzesten km Entfernung
(1) Die Höhe des Fahrpreises, je nach km Entfernung, ist im Anhang dieser Reihenfolge festgelegt.
(2) Ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, das Daten über die Autobahn und das Straßennetz im Besitz der Tschechischen Republik enthält, wird verwendet, um den kürzesten Abstand zwischen dem Wohnort und dem Dienstort zu bestimmen.
§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Ist eine Entscheidung zur Gewährung einer Rekrutierungszulage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses getroffen worden, so wird der zu zahlende Anteil der Rekrutierungszulage für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses gemäß dem Erlass Nr. 267 / 1999 Coll., wie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses wirksam, gezahlt.
(2) Die im Laufe der Geschäftstätigkeit angefallenen Forderungen und die vor dem Inkrafttreten dieser Bestellung vorgenommene Übertragung werden nach dem Erlass Nr. 267 / 1999 Slg. als wirksam vor dem Inkrafttreten dieser Bestellung bewertet.
(3) Die Schadensersatzansprüche, wie im Falle von Geschäftsreisen und täglichem Kommutieren, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses ergeben, werden nach dem Erlass Nr. 267 / 1999 Slg. als wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bewertet.
§ 7
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Dekret des Verteidigungsministeriums Nr. 267 / 1999 Slg., Bestimmung des Betrags der Rekrutierungszulage, der Transfer- und Subsistenzzulage und des Verfahrens für die Gewährung von Reise und andere Entschädigungen an Berufssoldaten.
2. Dekret Nr. 44 / 2001 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 267 / 1999 Slg., zur Bestimmung des Betrags der Rekrutierungszulage, der Überweisungs- und Aufenthaltszulage sowie des Verfahrens zur Gewährung von Reise- und sonstigen Ausgleichsleistungen an Berufssoldaten.
3. Dekret Nr. 457 / 2002 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 267 / 1999 Slg., zur Bestimmung des Betrags der Rekrutierungszulage, der Überweisungs- und Aufenthaltszulage sowie des Verfahrens zur Gewährung von Reisen und anderer Entschädigungen an Berufssoldaten.
4. Dekret Nr. 445 / 2005 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 267 / 1999 Coll., zur Bestimmung des Betrags der Rekrutierungszulage, der Transfer- und Subsistenzzulage sowie des Verfahrens zur Gewährung von Reise und anderer Entschädigungen an Berufssoldaten.
5. Dekret Nr. 203 / 2008 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 267 / 1999 Slg., zur Bestimmung des Betrags der Rekrutierungszulage, der Transfer- und Subsistenzzulage sowie des Verfahrens für die Gewährung von Reise und andere Entschädigungen an Berufssoldaten.
6. Dekret Nr. 75 / 2013 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 267 / 1999 Coll., zur Bestimmung des Betrags der Rekrutierungszulage, der Transfer- und Subsistenzzulage sowie des Verfahrens zur Gewährung von Reise und anderer Entschädigungen an Berufssoldaten.
7. Dekret Nr. 413 / 2013 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 267 / 1999 Coll., zur Bestimmung des Betrags der Rekrutierungszulage, der Transfer- und Subsistenzzulage sowie des Verfahrens zur Gewährung von Reise und anderer Entschädigungen an Berufssoldaten.
§ 8
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Minister:
MgA. Stropnický v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 146 / 2015 Coll.
Abflug je km
Die Höhe des Fahrpreises muss je nach Entfernung des kms wie folgt betragen:
Kilometrová vzdálenostVýše jízdnéhoKilometrová vzdálenostVýše jízdnéhoKilometrová vzdálenostVýše jízdného
KmKmKm
do 516,-větší než 230 až 240231,-větší než 520 až 530546,-
větší než 5 až 1019,-větší než 240 až 250245,-větší než 530 až 540557,-
větší než 10 až 1528,-větší než 250 až 260255,-větší než 540 až 550568,-
větší než 15 až 2031,-větší než 260 až 270265,-větší než 550 až 560579,-
větší než 20 až 2536,-větší než 270 až 280275,-větší než 560 až 570591,-
větší než 25 až 3041,-větší než 280 až 290282,-větší než 570 až 580602,-
větší než 30 až 3547,-větší než 290 až 300291,-větší než 580 až 590613,-
větší než 35 až 4052,-větší než 300 až 310302,-větší než 590 až 600624,-
větší než 40 až 4558,-větší než 310 až 320313,-větší než 600 až 610635,-
větší než 45 až 5063,-větší než 320 až 330324,-větší než 610 až 620646,-
větší než 50 až 5568,-větší než 330 až 340335,-větší než 620 až 630657,-
větší než 55 až 6073,-větší než 340 až 350346,-větší než 630 až 640668,-
větší než 60 až 7079,-větší než 350 až 360357,-větší než 640 až 650679,-
větší než 70 až 8085,-větší než 360 až 370369,-větší než 650 až 660690,-
větší než 80 až 9091,-větší než 370 až 380380,-větší než 660 až 670702,-
větší než 90 až 10099,-větší než 380 až 390391,-větší než 670 až 680713,-
větší než 100 až 110108,-větší než 390 až 400402,-větší než 680 až 690724,-
větší než 110 až 120119,-větší než 400 až 410413,-větší než 690 až 700735,-
větší než 120 až 130128,-větší než 410 až 420424,-větší než 700 až 710746,-
větší než 130 až 140135,-větší než 420 až 430435,-větší než 710 až 720757,-
větší než 140 až 150145,-větší než 430 až 440446,-větší než 720 až 730768,-
větší než 150 až 160152,-větší než 440 až 450457,-větší než 730 až 740779,-
větší než 160 až 170161,-větší než 450 až 460468,-větší než 740 až 750790,-
větší než 170 až 180170,-větší než 460 až 470480,-větší než 750 až 760801,-
větší než 180 až 190181,-větší než 470 až 480491,-větší než 760 až 770813,-
větší než 190 až 200190,-větší než 480 až 490502,-větší než 770 až 780824,-
větší než 200 až 210200,-větší než 490 až 500513,-větší než 780 až 790835,-
větší než 210 až 220213,-větší než 500 až 510524,-větší než 790 až 800846,-
větší než 220 až 230222,-větší než 510 až 520535,-větší než 800 až 810857,-

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 146 / 2015 Slg., Bestimmung der Höhe der Rekrutierungszulage, Höhe der Qualifizierungszulage, Höhe und Verfahren für die Gewährung von Reise- und Berufszulagen und für die Übertragung auf Soldaten
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.06.2015
In Kraft seit01.07.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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