Gesetz Nr. 145 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 592/1992 Slg. über die Versicherung gegen die öffentliche Krankenversicherung, geändert

Gültig In Kraft seit 01.01.2018
ANHANG
Recht
vom 20. April 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 592/1992 Slg. über die Versicherung gegen die öffentliche Krankenversicherung, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 10 / 1993 Coll., Nr. 15 / 1993 Coll., Gesetz Nr. 48 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 53 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 127 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 176 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 118 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 492 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 138 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 49 / 2002 Coll.
1. In Abschnitt 1 wird das Wort "Purpose " durch das Wort" Subjekt ersetzt.
2. In Abschnitt 1 werden die Worte "Registrierung der Prämienzahler" durch die Worte "Zentralregister der Versicherten, Umverteilung der Prämien" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 werden die Worte "Urteile 55), die durch die Worte " ersetzt werden" Richter 55), die".
4. Absatz 20, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 20
Allgemeine Bestimmungen zur Umverteilung
(1) Die allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik erstellt und verwaltet ein spezielles Krankenversicherungskonto (nachstehend „Sonderkonto“). Das Sonderkonto dient der Umverteilung von Versicherungsprämien und sonstigen Einkommen des Sonderkontos. Die allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik (nachstehend als "Sonderkontoverwalter" bezeichnet) hält ein separates Konto von den anderen Konten und Geldern, die es verwaltet.
(2) Gegenstand der Verlagerung ist die Prämie, die von allen Krankenversicherungsgesellschaften und dem Einkommen des Sonderkontos erhoben wird:
a) die vom Staat geleisteten Gesamtzahlungen an Versicherte, für die der Staat Versicherungsprämien zahlt;
b) sonstige Transaktionen, die nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften ein Sonderkonto erhalten, und
c) Zinsen, die einem Sonderkonto zugerechnet werden.
(3) Die Kosten der Verwaltungs- und Rechnungsvorgänge werden aus den Mitteln des Sonderkontos erstattet. Die Gesamtkosten werden um den zu verteilenden Gesamtbetrag gesenkt (nachstehend „Umverteilungsbetrag“ genannt).
(4) Die Verlagerung erfolgt durch Index und durch kostenintensive Dienstleistungen.
(5) Umverteilung nach Index bedeutet die monatliche Verteilung der Versicherungsprämien an einzelne Krankenversicherungsunternehmen nach den Kostenindizes von Altersgruppen und Pharma / Kostengruppen und den Vergütungen für die Gruppenkooperation gemäß § 21 . Die Altersgruppe bezeichnet jede der in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführten Kostengruppen von Versicherten. Eine Arzneimittel-Kostengruppe ist eine Kostengruppe, in der nach dem Verzehr von Arzneimitteln Versicherte mit chronischer Krankheit einbezogen werden. Der Kostenindex der Altersgruppe und der pharmazeutischen Gruppe drückt aus, wie sich die erwarteten jährlichen Kosten der an die Gruppe gezahlten Leistungen der versicherten Person von der durchschnittlichen jährlichen Kosten je versicherten Person im Krankenversicherungssystem im direkten Zusammenhang mit der Haftung der versicherten Person unterscheiden. Der Kostenindex des Versicherten gibt an, wie oft die erwarteten jährlichen Kosten der Leistungen des Versicherten von den erwarteten durchschnittlichen jährlichen Kosten je Versicherten in der öffentlichen Krankenversicherung abweichen. Die durchschnittlichen Kosten je Versicherten in der öffentlichen Krankenversicherung umfassen nicht die Kosten, die der Verlagerung nach Absatz 6 unterliegen. Die Berechnung des Kostenindex des Versicherten ist in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegt.
(6) Umverteilung nach kostenpflichtigen Leistungen ist die monatliche Vorleistungsverteilung von Versicherungsprämien an einzelne Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 21a mit Jahresrechnung nach § 21c, die nach der Gerichtsbarkeit des Versicherten an das Krankenversicherungsunternehmen, für das diese Krankenversicherungsunternehmen kostspielige Leistungen gezahlt haben, durchgeführt wird.
(7) Die Krankenversicherungsunternehmen schätzen für die Zwecke der Umverteilung die Kosten der von den Gesundheitsdienstleistern für das vorangegangene Kalenderjahr in der Weise, wie sie in den Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 21f Buchstabe d festgelegt sind.
5. Die folgenden Abschnitte 20a bis 20c werden nach Abschnitt 20 einschließlich des Titels eingefügt:
"Redistribution system
§ 20a
(1) Der zu verteilende Betrag wird vom Verwalter des Sonderkontos an Krankenversicherungsunternehmen nach variablen Umverteilungsparametern, die einstellbare Umverteilungsparameter und berechnete Umverteilungsparameter sind, umgerechnet. Das Verfahren zur Bestimmung variabler Umverteilungsparameter ist in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegt.
(2) Einstellbare Umverteilungsparameter sind:
a) die Liste der pharmazeutischen Kostengruppen; die Liste der pharmazeutischen Kostengruppen enthält pharmazeutische Kostengruppen, die in der Umverteilung für die betreffende Umverteilungsperiode enthalten sind, und die Regeln, unter denen die Versicherten in diese Gruppen einbezogen sind,
b) eine Liste der Kombinationen der Altersgruppe mit der pharmazeutischen Kostengruppe und den beiden pharmazeutischen Kostengruppen untereinander (nachfolgend "Gruppenkombination"), wobei für welche Kombinationen der Gruppen die Korrektur für das Zusammenleben der Gruppen berechnet wird;
c) einen Koeffizienten für die Berechnung der Absicherungskonstanten, der die in der Verlagerung von teuren Dienstleistungen zu verlagernden Mittel bestimmt; und
d) die Grenzwerte für den Verzehr von Arzneimitteln für die Aufnahme eines Versicherten in eine pharmazeutische Kostengruppe, die den Mindestverbrauch der üblichen täglichen therapeutischen Dosen von Arzneimitteln anzeigt, die für die Aufnahme des Versicherten in eine pharmazeutische Kostengruppe gemäß der Liste der pharmazeutischen Kostengruppen erforderlich sind.
(3) Die berechneten Parameter der Umsiedlung sind:
a) Kostenindizes von Altersgruppen und pharmazeutischen Kostengruppen;
b) Gruppenkonfluenzkorrekturen, bei denen die Kombinationen von Gruppen, für die Korrekturen berechnet werden sollen, festgelegt wurden; Dies ist der Gesamtbetrag der Grund Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
c) eine Sicherungskonstante, die zur Ermittlung der Kostengrenze des Versicherten verwendet wird, in deren Überschreitung die Krankenkassen für die betreffenden Versicherten durch Umverteilung nach kostenpflichtigen Leistungen erstattet werden, und die Höhe der Umverteilungsfonds durch kostenpflichtige Leistungen der Versicherten bestimmt werden.
(4) Die Umverteilung ist ein Kalenderjahr.
§ 20b
Für die Berechnung der berechneten Umverteilungsparameter werden im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21f Buchstabe a einstellbare Umverteilungsparameter herangezogen.
§ 20c
Die Krankenversicherungsunternehmen senden dem Gesundheitsministerium bis zum 31. Juli in anonymer Form die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr nach den Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 21f Buchstabe a an. Bis zum 15. September berechnet und übermittelt das Gesundheitsministerium dem Aufsichtsorgan die Umverteilung der öffentlichen Krankenversicherungsfonds (nachstehend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) und die berechneten Umverteilungsparameter an die Krankenversicherungsunternehmen, die für den späteren Umverteilungszeitraum verwendet werden sollen. Innerhalb desselben Zeitraums übermittelt das Gesundheitsministerium der Aufsichtsbehörde und den Krankenversicherungsunternehmen die Daten, auf deren Grundlage die berechneten Parameter berechnet wurden, ohne die Informationen über die Förderfähigkeit der versicherten Personen an die Krankenversicherungsgesellschaft zu nennen.
6. Abschnitte 21 und 21a, einschließlich der Überschriften,
„§ 21
Monatliche Umverteilung nach Index
(1) Das zuständige Krankenversicherungsunternehmen teilt dem Verwalter des Sonderkontos bis zum achten Tag des Kalendermonats mit:
a) die Zahl der Versicherten in jeder Altersgruppe und der mit diesen Versicherungsunternehmen am ersten Tag dieses Kalendermonats versicherten pharmazeutischen Kostengruppen, einschließlich der Zahl der Versicherten mit einer Kombination dieser Gruppen, sofern diese Kombinationen einer gültigen Gruppenkooperationskorrektur unterliegen;
b) die Zahl der am ersten Tag dieses Kalendermonats versicherten Versicherten für die nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung aufgeschlüsselten Versicherungsunternehmen, für die der Mitgliedstaat ab dem ersten Tag dieses Kalendermonats der Versicherte ist;
c) die für den vorangegangenen Kalendermonat erhobenen Prämien; und
d) die Zahl der Versicherten gemäß den Buchstaben a und b, die am ersten Tag des Kalendermonats vor den drei Monaten vor der betreffenden Umsiedlung in Kraft sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden von dem Krankenversicherungsunternehmen in elektronischer Form durch einen in einer elektronischen Anmeldung niedergelegten Datenbericht übermittelt, der zur Sicherstellung einer einheitlichen Form der von den Krankenversicherungsunternehmen den Managern des Sonderkontos übermittelten Daten vom Gesundheitsministerium erstellt und aktualisiert wird und den Krankenversicherungsunternehmen zu diesem Zweck kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
(3) Der Verwalter des Sonderkontos berechnet die Unterschiede zwischen der Zahl der nach Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Versicherten und der Zahl der Versicherten, die das betreffende Versicherungsunternehmen im Kalendermonat gemeldet hat, um 3 Monate vor der betreffenden Umsiedlung. Der Verwalter des Sonderkontos hat die Zahl der Versicherten, die das zuständige Versicherungsunternehmen im Kalendermonat gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldet hat, anzupassen.
(4) Die Zahl der Versicherten, für die der Versicherungsstaat der Arbeitnehmer ist, die von den zuständigen Krankenversicherungsunternehmen den Verwaltern des Sonderkontos gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilt und gemäß Absatz 3 berichtigt werden, ist die Grundlage für die Zahlung durch den Versicherungsstaat. Der Verwalter des Sonderkontos unterrichtet die Gesamtzahl der Versicherten gemäß dem Satz des ersten Finanzministeriums bis zum zwölften Tag des Kalendermonats.
(5) Der Verwalter des Sonderkontos teilt jedem Krankenversicherungsunternehmen bis zum 15. Tag des Kalendermonats den ihm durch Index zuzurechnenden Gesamtbetrag mit. Der Gesamtbetrag für das betreffende Krankenversicherungsunternehmen besteht aus einem Anteil des standardisierten Versicherten, multipliziert mit der Anzahl der standardisierten Versicherten des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens.
(6) Die Zahl der standardisierten Versicherten des betreffenden Krankenversicherungsunternehmens wird als Summe der Kostenindizes aller Versicherten bestimmt.
(7) Der Anteil des vereinheitlichten Versicherten wird bestimmt, indem die Gesamtzahl der vereinheitlichten Versicherten aller Krankenversicherungsunternehmen durch die Summe der monatlichen Vorschüsse für einen solchen Kalendermonat um den Betrag der Umverteilung nach den gemäß Absatz 21a (4) gezahlten Kostenleistungen geteilt wird.
§ 21a
Umverteilung durch kostenpflichtige Leistungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: Das Verfahren zur Berechnung des Einkommens eines Krankenversicherungsunternehmens an einen Versicherten aus Umverteilung nach Index und Sicherungskonstanz ist in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegt.
(2) Das betreffende Krankenversicherungsunternehmen ist berechtigt, Entschädigungen für die teuren Leistungen zu zahlen, die
a) 80% des Betrags, um den die Kosten der zu berechnenden Dienstleistungen den in Absatz 1 genannten Betrag überschreiten, jedoch nicht mehr als das Vierfache der Absicherungskonstante; und
b) 95 % des Betrags, um den die Kosten für kostenaufwendige Dienstleistungen gezahlt werden, übersteigen die Summe der sechsfachen Sicherungskonstante und des Einkommens des Krankenversicherungsunternehmens des betreffenden Rückversicherungsunternehmens nach Index.
(3) Die Entschädigung für kostspielige Dienstleistungen wird in Form von monatlichen Vorauszahlungen und Jahresabschlüssen nach Ende des betreffenden Kalenderjahres gewährt.
(4) Der Gesamtbetrag der Mittel für die monatlichen Vorschusszahlungen an Krankenversicherungsunternehmen wird für jeden Kalendermonat um einen Prozentsatz des in diesem Kalendermonat zu verrechnenden Betrags festgesetzt. Dieser Anteil entspricht dem Anteil des im letzten Rechnungsjahr an alle Krankenversicherungsunternehmen vergebenen Gesamtentgelts für kostenpflichtige Dienstleistungen und dem im letzten Rechnungsjahr neu zu verteilenden Gesamtbetrag.
(5) Das zuständige Krankenversicherungsunternehmen hat eine monatliche Vorschusszahlung, die einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der monatlichen Vorschusszahlungen gemäß Absatz 4 entspricht. Dieser Anteil entspricht dem Anteil des gesamten Ausgleichsbetrags für die kostenpflichtigen Leistungen, die dem betreffenden Versicherungsunternehmen im letzten Rechnungsjahr gewährt wurden, und dem Gesamtbetrag des Ausgleichs für die im letzten Rechnungsjahr vergebenen kostenpflichtigen Dienstleistungen, der allen Versicherungsunternehmen geschlossen wurde.
(6) Der Verwalter des Sonderkontos teilt allen Krankenversicherungsunternehmen bis zum 15. Tag des Kalendermonats den Betrag des monatlichen Vorschusses aufgrund der Umverteilung nach den berechneten Leistungen mit."
Fußnote 40 wird gestrichen.
7. Nach Abschnitt 21a werden folgende Abschnitte 21b bis 21f eingefügt, einschließlich der Überschriften:
„§ 21b
Monatliche Zahlungen
(1) Überschreitet die vom betreffenden Krankenversicherungsunternehmen für den vorangegangenen Kalendermonat erhobenen Prämien die Summe der Beträge, die der Umverteilung durch Index und Umverteilung durch kostenwirksame Dienstleistungen entsprechen und ihm vom Verwalter des Sonderkontos gemäß den Artikeln 21 Absätze 5 und 21a Absatz 6 mitgeteilt werden, so zahlt das Krankenversicherungsunternehmen die übrigen Mittel bis zum 25. Tag des Kalendermonats, in dem die Beträge gemeldet wurden. Ein Krankenversicherungsunternehmen, das den ersten Satz nicht erfüllt, unterliegt einer regelmäßigen Strafzahlung von 0,1 % des für jeden Kalendertag nach dem fälligen Zeitpunkt und einschließlich des Zahlungstermins fälligen Betrags. Die Strafe ist der Eingang eines Sonderkontos. Die Sanktionen werden vom Krankenversicherungsunternehmen nicht durch den Krankenversicherungsgrundfonds oder durch den Reservefonds gezahlt.
(2) Erreicht die vom betreffenden Krankenversicherungsunternehmen für den vorangegangenen Kalendermonat erhobene Prämie nicht die Summe der ihm durch Index und durch Umverteilung durch kostenwirksame Dienstleistung zuzurechnenden und ihm vom Verwalter des Sonderkontos gemäß den Artikeln 21 Absätze 5 und 21a Absatz 6 mitgeteilten Beträge, so weist der Verwalter des Sonderkontos dieses Krankenversicherungsunternehmens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Krankenversicherungsunternehmen diese Beträge notifiziert. Versäumt der Verwalter des Sonderkontos die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so trägt das Gesundheitsministerium dem Verwalter des Sonderkontos eine regelmäßige Strafzahlung von 0,1 % des für jeden Tag nach dem fälligen Zeitpunkt und einschließlich des Zahlungstermins fälligen Betrags zu. Die Strafe ist das Einkommen des Krankenversicherungsunternehmens, gegen das der Verwalter des Sonderkontos die Verpflichtung nach dem ersten Satz nicht erfüllt hat. Die Strafzahlung erfolgt nicht durch den Verwalter des Sonderkontos mittels eines Sonderkontos, eines Grundversicherungsfonds oder eines Reservefonds. Nach dem zweiten Satz wird sie nicht durchgeführt, wenn der Grund für die Verweigerung durch den Verwalter des Sonderkontos der eines Versicherungsunternehmens nach Absatz 1 ist.
§ 21c
Abwicklung kostenpflichtiger Dienstleistungen und gemeinsamer Kontrollgruppe
(1) Das Krankenversicherungsunternehmen trägt dem Verwalter des Sonderkontos innerhalb der Frist Rechnung, die für die Vorlage von Jahresberichten nach dem Rechnungsabschluss des Kalenderjahres für alle seine kostspieligen Versicherten für dieses Jahr, die Gesamtvergütung für jeden Versicherten, einschließlich der Entschädigung für im Ausland erbrachte medizinische Dienstleistungen, und die Entschädigung für kostenpflichtige Leistungen gemäß § 21a Abs. 2 festgelegt ist. Die Krankenversicherungsgesellschaft erstellt die Konten ihrer kostspieligen Versicherten in der in Artikel 21 Absatz 2 genannten elektronischen Anmeldung. Der Verwalter des Sonderkontos ist berechtigt, die im ersten Satz genannten Informationen zu einem anderen Zeitpunkt zu verlangen, wenn die Aufsichtsbehörde dies beschließt; in diesem Fall übermitteln die Krankenversicherungsunternehmen die Daten innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrem Antrag.
(2) Alle Krankenversicherungsunternehmen sind an der Überprüfung der Gültigkeit und Richtigkeit der Rechnung für kostenpflichtige Leistungen beteiligt. Der Verwalter des Sonderkontos führt eine gemeinsame Kontrollgruppe aus den überarbeiteten Ärzten aller Krankenversicherungsunternehmen durch. Für die Zwecke dieses Gesetzes sind medizinische Prüfer, die von einzelnen Krankenversicherungsunternehmen an eine Kontrollgruppe delegiert werden, berechtigt, die Abrechnung kostspieliger Leistungen, die von jeder Krankenversicherungsgesellschaft erbracht werden, zu überprüfen. Der Verwalter des Sonderkontos durch die gemeinsame Aufsichtsgruppe prüft auch die Richtigkeit der Aufnahme von Versicherten in die pharmazeutischen Kostengruppen.
(3) Das zuständige Krankenversicherungsunternehmen teilt dem Verwalter des Sonderkontos unverzüglich mit, wenn der Anbieter auf der Grundlage einer Überprüfung die Zahlung von kostenpflichtigen Dienstleistungen und die Höhe dieser Kürzung verringert hat. Der Verwalter des Sonderkontos führt eine solche Kürzung des Jahresabrechnungsbetrags durch Verrechnung kostenpflichtiger Dienstleistungen.
(4) Der Verwalter des Sonderkontos berechnet innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungseingang den Gesamtbetrag, dem jedes Krankenversicherungsunternehmen nach Artikel 21a Absatz 2 zusteht und mit dem Gesamtbetrag der ihnen gewährten Vorschusszahlungen vergleicht. Stellt der Verwalter des Sonderkontos einen Unterschied zwischen den Forderungen und dem Betrag der Vorschusszahlungen von mehr als 0,01 % des Gesamtbetrags der Vorschusszahlungen fest, so setzt er die Differenz im folgenden Monat ein, indem er das Krankenversicherungsunternehmen zusammen mit dem in Artikel 21a Absatz 6 genannten Betrag mit einem Korrekturbetrag in Höhe dieser Differenz anmeldet. Dieser Berichtigungsbetrag wird im betreffenden Monat auf die sich daraus ergebende Forderung oder Haftung des Krankenversicherungsunternehmens gemäß Artikel 21b berichtigt und der Betrag dieser Forderung oder Haftung im betreffenden Monat auf den in dem betreffenden Monat zu verteilenden Betrag angepasst.
§ 21d
Aufsicht über die Umverteilung
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Umverteilung und Verwaltung des Sonderkontos. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind:
a) 1 vom Finanzministerium ernannter Vertreter;
b) 1 Vertreter des Gesundheitsministeriums,
c) 1 Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Soziales,
d) 1 Vertreter der Krankenversicherungsagentur der Tschechischen Republik und
e) 1 Vertreter des anderen von dem Krankenversicherungsunternehmen zugelassenen Krankenversicherungsunternehmens, vertreten durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Mitglieder des Aufsichtsrats haben jeweils eine Stimme. Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Mitglieder des Aufsichtsrats haben zusammen 1 Stimme.
(3) Die Aufsichtsbehörde prüft die Richtigkeit der Daten gemäß Absatz 21 (1). Stellt das Krankenversicherungsunternehmen während der Überprüfung keine erforderlichen Synergien vor, so gibt die Aufsichtsbehörde dem Gesundheitsministerium einen Anreiz zur Kontrolle nach den Gesetzen über die Tätigkeit von Krankenversicherungsunternehmen. Die Vorschriften über Verstöße und Verwaltungsklagen gelten nicht im ersten Satz.
(4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Ministerium für Gesundheitskontrollberichte über die Kontrollen gemäß Absatz 3.
(5) Stellt das Gesundheitsministerium fest, dass bei der Überprüfung des Fehlers in den von dem Krankenversicherungsunternehmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 mitgeteilten Daten der auf dieses Krankenversicherungsunternehmen nach Artikel 21 Absatz 5 zurückzuführende Betrag höher berechnet wurde, als er hätte sein sollen, so teilt es dem Verwalter des Sonderkontos mit. Der Verwalter des Sonderkontos hat diesen Unterschied im folgenden Monat durch die Notifizierung des Krankenversicherungsunternehmens zusammen mit dem in Abschnitt 21a (6) genannten Betrag des Betrags, um den der daraus resultierende Anspruch des Krankenversicherungsunternehmens in dem betreffenden Monat gemäß Abschnitt 21b und durch Anpassung des Betrags, um den der Verwalter des Sonderkontos zur Umverteilung berechtigt ist, zu begleichen.
§ 21e
Verwaltungsverbrechen
(1) Ein Krankenversicherungsunternehmen begeht eine Verwaltungsstrafe, indem er der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Synergien mit der in Artikel 21d Absatz 3 vorgesehenen Inspektion nicht bereitstellt.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Verwaltungsstrafe von bis zu 500 000 CZK wird eine Geldbuße auferlegt.
(3) Das Krankenversicherungsunternehmen ist nicht für eine verwaltungsrechtliche Straftat verantwortlich, wenn es beweist, dass es alles unternommen hat, um eine Verletzung der rechtlichen Verpflichtung zu verhindern.
(4) Bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße für das Krankenversicherungsunternehmen wird die Schwere der Verwaltungstätigkeit, insbesondere die Art und Weise, wie sie begangen wurde, und deren Folgen und die Umstände, unter denen sie begangen wurde, berücksichtigt.
(5) Die Haftung des Krankenversicherungsunternehmens für die verwaltungsrechtliche Verfolgung wird eingestellt, wenn die Verwaltungsbehörde ihr innerhalb von 1 Jahr ab dem Tag, an dem sie sich dessen bewusst wurde, nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem sie begangen wurde, ein Verfahren eingeleitet hat.
(6) Das Finanzministerium erörtert die administrativen Verstöße in erster Instanz.
(7) Die Einnahmen aus Geldbußen gemäß Absatz 2 sind die Einnahmen des Staatshaushalts.
§ 21f
Zulassungsbestimmungen
Das Gesundheitsministerium, zusammen mit dem Finanzministerium, bietet
(a) bis 30. April des Kalenderjahres für die spätere Umsiedlungsperiode
1. einstellbare Umverteilungsparameter und deren Werte; und
2. die Anforderungen an Inhalt, Struktur und Format für die Berechnung der berechneten Umverteilungsparameter;
b) die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
c) die Regeln für die Verwaltung des Sonderkontos und
d) wie die Kosten für die Gesundheitsversorgung zum Zwecke der Umverteilung gemessen werden.
8. In Abschnitt 27 werden die Worte "Record Keep " durch die Worte" Zentrales Register ersetzt.
9. Im ersten Satz von Artikel 27 Absatz 1 werden die Worte "Zentralversicherungsgesellschaft der Krankenversicherung " durch die Worte" Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft" ersetzt und nach den Worten "Public Health Insurance Company" (nachfolgend "Zentralregister der Versicherungsgesellschaften" genannt) eingefügt und durch die Worte "Zentralregister der Versicherungsgesellschaften" (nachfolgend "Zentralregister der Versicherungsgesellschaften" genannt), im zweiten Satz, die Worte" Registrieren Sie sich nach dem ersten Satz "werden durch die Worte "Zentrales Register der Versicherungsgesellschaften" ersetzt und die Worte" Zentrales Register der Versicherungsgesellschaften" werden gelöscht.
10.Paragraph 27 (2) lautet wie folgt:
"(2) Staatliche Behörden und juristische Personen, die auf Antrag des Verwalters des Zentralregisters der Versicherten und innerhalb der von diesem Verwalter festgelegten Fristen die für die Verwaltung des Zentralregisters der Versicherten erforderlichen Informationen an den Verwalter weitergeben, sind verpflichtet, dem Verwalter die für die Verwaltung des Zentralregisters der Versicherten erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diese Daten sind kostenlos zu übermitteln.
11. In Artikel 27 Absatz 3 werden die Worte "das in Absatz 1 genannte Krankenversicherungsunternehmen" durch die Worte "der Verwalter des Zentralregisters der Versicherten" ersetzt.
12. In Absatz 27 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Verwalter des Zentralregisters der Versicherten informiert über die Beteiligung der Versicherten an der öffentlichen Krankenversicherung und die Beteiligung des Versicherten an dem Krankenversicherungsunternehmen an Krankenversicherungsunternehmen."
Absatz 4 wird Absatz 5.
13. In Artikel 27 Absatz 5 wird das Wort "Zentral" nach dem Wort" Zentralregister eingefügt, die Worte "und die Verwaltung des Sonderkontos für die Umverteilung "nach dem Wort" Zentralregister" eingefügt, und die Worte "Zentralversicherungsgesellschaft der Allgemeinen Krankenversicherungsagentur der Tschechischen Republik" werden durch die Worte "Zentralregisterverwalter der Versicherten" ersetzt.
14. In Artikel 27a Absatz 1 werden die Worte "Zentralversicherungsgesellschaft der Allgemeinen Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik" durch die Worte "Administrator des Zentralregisters der Versicherer" ersetzt, die Worte "dies" werden nach dem Wort "Management" eingefügt und die Worte "Versicherer der öffentlichen Krankenversicherung nach Artikel 27 Absatz 1" werden gestrichen.
15. in § 27a (8) werden die Worte "Zentralversicherungsgesellschaft der Allgemeinen Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik" durch die Worte "Administrator des Zentralregisters der Versicherungsnehmer" ersetzt.
16. Nach Abschnitt 27a wird folgender Abschnitt 27b eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 27b
Besondere Verfahren für die Vertraulichkeit und Sicherheit von Personen
(1) Für die Zwecke der Geheimhaltung von Geheimdiensten können die Polizei der Tschechischen Republik und die Generalinspektion des Sicherheitskorps und die Sicherheit ihrer Mitglieder besondere Verfahren zur Vertraulichkeit und Sicherheit von Tätigkeiten gemäß § 1 dieses Gesetzes verwendet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten spezifischen Verfahren können gelten:
(a) Mitglieder
1. Geheimdienste der Tschechischen Republik,
2. Polizei der Tschechischen Republik,
3. Allgemeine Inspektion des Sicherheitskorps,
4. Feuerwehr der Tschechischen Republik,
b) Nachrichtendienste der Tschechischen Republik, der Polizei der Tschechischen Republik, der Generalinspektion des Sicherheitskorps und des Feuerrettungskorps der Tschechischen Republik und
c) Einrichtungen, die an der öffentlichen Krankenversicherung beteiligt sind.
(3) Die Regierung entscheidet über die besonderen Verfahren nach Absatz 1. "
17. Der Anhang erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 1 zum Gesetz Nr. 592/1992 Slg.
Altersgruppen der Versicherten zur Umverteilung der Prämien nach Index
Číslo skupiny (muži):Číslo skupiny (ženy):Dosažený věk od:Dosažený věk do:
120méně než 1 rokméně než 1 rok
2211 rok4 roky
3225 let9 let
42310 let14 let
52415 let19 let
62520 let24 let
72625 let29 let
82730 let34 let
92835 let39 let
102940 let44 let
113045 let49 let
123150 let54 let
133255 let59 let
143360 let64 let
153465 let69 let
163570 let74 let
173675 let79 let
183780 let84 let
193885 letbez limitu
Das maßgebliche Datum für die Aufnahme des Versicherten in die Altersgruppe ist der Tag des vollen Lebensjahres, d.h. der Tag des Geburtstags des Versicherten. Der Versicherte ist an dem Tag, an dem er das erforderliche Alter erreicht, einer höheren Altersgruppe zuzuordnen.
Die Gruppe Nr. 1 und 20 wird ab dem Geburtsdatum bis zum Tag vor seinem ersten Geburtstag aufgenommen. Die Gruppe Nr. 2 und 21 wird den Versicherten ab dem Tag seines ersten Geburtstags einschließlich bis zum Tag vor seinem fünften Geburtstag einschließen.
Der Versicherte ist entsprechend in andere Gruppen einzubeziehen.
18. Der folgende Anhang 2 wird angefügt:

"Anhang Nr. 2 zum Gesetz Nr. 592/1992 Slg.
Detaillierte Regelungen für das Umverteilungssystem

Část první

Einstellbare Umverteilungsparameter

Oddíl A

Liste der pharmazeutischen Kostengruppen
1. Die Liste der pharmazeutischen Kostengruppen ist in einem Tabellenformat zu erstellen, in dem jede Zeile eine pharmazeutische Kostengruppe darstellt. Die Spalten dieser Tabelle sind in folgender Reihenfolge:
a) die Zahl der pharmazeutischen Kostengruppen,
b) den pharmazeutischen Kostengruppencode,
c) den Namen der pharmazeutischen Kostengruppe;
d) die Definitionsliste der anatomisch-therapeutisch-chemischen Gruppen von Arzneimitteln (nachfolgend "Definitionsgruppen" genannt) für die pharmazeutische Kostengruppe auf der betreffenden Zeile oder mehrere dieser Listen, die durch die Worte "und gleichzeitig" getrennt sind,
e) die Ausschlussregeln der anderen pharmazeutischen Kostengruppen, die durch die Worte "nicht, wenn gleichzeitig."
2. Farmaceutico-Kostengruppen können vom Gesundheitsministerium in die Liste der pharmazeutischen Kostengruppen aufgenommen werden, wenn sie den Stabilitätszustand und den Zustand der Erhöhung der prognostizierenden Macht der Umverteilung gemäß Abschnitt E erfüllen.

Oddíl B

Liste der Kombinationen der Altersgruppe mit pharmazeutischen Kostengruppen und zwei pharmazeutischen Kostengruppen untereinander
Die Kombination von Gruppen kann vom Gesundheitsministerium in die Umverteilung einbezogen werden, sofern sie die Stabilitätsbedingung und den Zustand der Erhöhung der prognostizierenden Macht der Umverteilung gemäß Abschnitt E erfüllen.

Oddíl C

Koeffizient für die Berechnung der Sicherungskonstante
Das Gesundheitsministerium legt den Wert des Koeffizienten für die Berechnung der Sicherungskonstante für jeden Umverteilungszeitraum zwischen 70 und 250 fest, so dass der geschätzte Gesamtbetrag der Umverteilung nach dem kostspieligen Umverteilungszeitraum für den betreffenden Umverteilungszeitraum mindestens 5 % und höchstens 15 % des erwarteten Gesamtumverteilungszeitraums beträgt.

Oddíl D

Höhe des Drogenkonsums für die Aufnahme des Versicherten in die pharmazeutische Kostengruppe
Das Gesundheitsministerium legt den Wert der Grenze des Drogenkonsums für jeden Umverteilungszeitraum zwischen 121 und 365 unter Berücksichtigung der erwarteten Zahl der in den Pharma-Kostengruppen enthaltenen Versicherten und der Stabilität des Umverteilungssystems fest.

Oddíl E

Regeln für die Aufnahme von pharmazeutischen Kostengruppen und Kombinationen von Gruppen im Umverteilungssystem
Die Prüfung der Bedingungen für die Aufnahme von Kostengruppen in das Umverteilungssystem erfolgt durch das Gesundheitsministerium in das Verifikationsmodell des Umverteilungssystems, das mit dem Umverteilungssystem nach diesem Gesetz zusammenfällt und mit den neuesten verfügbaren Daten des Gesundheitsministeriums von Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 20c ("Verifikationsmodell") arbeitet.

Pododdíl A

Stabilitätsbedingung
1. Die Bedingung der Stabilität ist für die pharmazeutische Kostengruppe erfüllt, wenn:
a) mindestens 200 Personen sind in die betreffende Gruppe einbezogen; und
b) die Summe der jährlichen Kosten von Personen, die in der betreffenden Gruppe enthalten sind, übersteigt 24000 Mal die durchschnittlichen monatlichen Kosten gemäß Abschnitt K.
2. Die Stabilitätsbedingung ist für die Kombination von zwei pharmazeutischen Kostengruppen erfüllt, wenn mindestens 200 Personen in der jeweiligen Gruppenkombination enthalten sind.
3. Die Stabilitätsbedingung wird für die Kombination der pharmazeutischen Kostengruppe mit der Altersgruppe erfüllt, wenn mindestens 2500 Personen in die jeweilige Gruppenkombination einbezogen werden.

Pododdíl B

Zustand zur Erhöhung der Prognoseleistung der Umverteilung
1. Für die pharmazeutische Kostengruppe ist die Bedingung für die Erhöhung der Prognoseleistung der Umverteilung zu erfüllen, wenn für die betreffende pharmazeutische Kostengruppe folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Prädiktionsstärke des Verifikationsmodells, das ohne Einbeziehung dieser Gruppe und der Kombination von Gruppen, gemessen durch den R2-Bestimmungskoeffizienten gemäß Abschnitt M, berechnet wird, muss um mindestens 0,0001 gegenüber dem Verifikationsmodell, das ohne Kombinationen von Gruppen, aber mit allen pharmazeutischen Kostengruppen aufgebaut ist, sinken.
b) Die im Verifikationsmodell geschätzte Erhöhung oder Abnahme der Kosten dieser pharmazeutischen Gruppe ohne die Kombination der Gruppen ist statistisch signifikant auf 1 %.
2. Für eine Gruppenkombination ist die Bedingung zur Erhöhung der Prognoseleistung der Umverteilung zu erfüllen, wenn für die jeweilige Gruppenkombination gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) Die Prädiktionsstärke des Verifikationsmodells, ohne diese Kombination von Gruppen, gemessen durch den Bestimmungskoeffizienten R2 gemäß Abschnitt M, muss um mindestens 0,0002 im Vergleich zum Verifikationsmodell fallen, zu dem alle Kostengruppen und alle Gruppenkombinationen einbezogen sind.
b) Die Erhöhung oder Verringerung der Kosten im Zusammenhang mit dieser Kombination von Gruppen, die nach dem Verfahren gemäß Abschnitt M geschätzt werden, ist statistisch signifikant auf 1 %.

Část druhá

Eingangsdaten und Klassifizierung der Versicherten zur Berechnung der berechneten Umverteilungsparameter

Oddíl F

Zusammenfassung der Daten
1. Bei der Berechnung der berechneten Parameter der Umsiedlung werden Daten über das letzte vom Gesundheitsministerium abgeschlossene Rechnungsjahr gemäß § 20c erfasst.
2. Individuelle Versicherte zeichnen sich durch eine eindeutige anonyme Nummernkennung ("anonyme Kennung") aus, die dem Verwalter des Zentralregisters der Versicherten zugeordnet ist. Anonyme Kennungen werden als zufällig zugeordnete Zahlenreihen erstellt und den Versicherten zum Schutz der personenbezogenen Daten der Versicherten nach dem Datenschutzgesetz und als Sicherheitsmaßnahmen nach dem Cybersecurity Act zugeordnet. Individuelle Versicherte sind folgenden Angaben zugeordnet:
(a) Kosten gemäß Absatz 20 (7) (im Folgenden als Kosten bezeichnet).
b) Anzahl der Versicherungsmonate ("Monatszahl"); der Monat gilt als Versicherungsmonat, wenn der Versicherte am ersten Tag dieses Monats von einem Krankenversicherungsunternehmen als Teilnehmer an der öffentlichen Krankenversicherung (Versicherungsmonat) registriert wurde. In den Eingangsdaten sind nur Versicherte mit mindestens 1 Versicherungsmonat enthalten. Die Zahl dieser Personen wird im folgenden als "die Zahl der Versicherten" bezeichnet.
c) Gerichtsstand in der Altersgruppe; der Status des Versicherten in Altersgruppen wird nach dem in Abschnitt G festgelegten Verfahren bestimmt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 145 / 2017 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 592 / 1992 Slg., über die Versicherung gegen die öffentliche Krankenversicherung, geändert
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.05.2017
In Kraft seit01.01.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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