Regierungsverordnung Nr. 134 / 2015 Coll.

Verordnung der Regierung über die Einzelheiten der Dienstbeurteilung der Beamten und die Verknüpfung des Ergebnisses der Dienstbeurteilung mit dem persönlichen Bonus der Beamten

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2015
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 8. Juni 2015
über die Einzelheiten der beruflichen Beurteilungen von Beamten und die Verknüpfung des Ergebnisses der beruflichen Bewertungen mit dem persönlichen Bonus des Beamten
Die Regierung bestellt die Umsetzung des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst ("das Gesetz"):
§ 1
Bewertungskriterien
Ein Beamter wird auf der Grundlage der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Bewertungskriterien in den verschiedenen gemäß Abschnitt 155 Absatz 3 des Gesetzes (im Folgenden „Bewertungsgebiet“) bewerteten Gebieten bewertet. Die Personalbehörde legt im Voraus aus der Liste die Kriterien fest, die den Bedürfnissen des Personals Rechnung tragen.
§ 2
Der Anteil der im Ergebnis der Leistungsbewertung bewerteten Bereiche
(1) Der bewertete Bereich ist an den Ergebnissen der beruflichen Bewertungen eines Beamten beteiligt, der einen Beamtendienst an einem Dienstposten zwischen 5 und 10 Dienststellen durchführt.
(a) 15% für Wissen und Fähigkeiten;
b) 70 % bei der Erfüllung eines öffentlichen Dienstes in Bezug auf Genauigkeit, Geschwindigkeit und Autonomie gemäß den einzelnen Zielen;
c) 10 % bei Einhaltung des Statuts;
(d) 5 % bei Bildungsergebnissen.
(2) Der zu bewertende Bereich ist an dem Ergebnis der beruflichen Beurteilung eines Beamten beteiligt, der einen Beamtendienst an einem Dienstposten in der 11. bis 16. Klasse durchführt.
(a) 25 % bei Kenntnissen und Fähigkeiten;
b) 60 % bei der Erfüllung eines öffentlichen Dienstes in Bezug auf Genauigkeit, Geschwindigkeit und Autonomie gemäß den einzelnen Zielen;
c) 10 % bei Einhaltung des Statuts;
(d) 5 % bei Bildungsergebnissen.
§ 3
Klassifizierung der Leistungsbereiche
(1) Die nach den Abschnitten 2 (1) a) und b) und 2 (2) a) und b) bewertete Fläche wird klassifiziert
a) 7 Punkte, wenn sie hoch über den darin festgelegten Anforderungen gefüllt ist;
b) 5 Punkte, wenn sie über die Ansprüche hinausgehen;
c) 3 Punkte, wenn sie innerhalb der Grenzen der Ansprüche erfüllt ist;
d) 1 Nummer, wenn sie im Rahmen von Ansprüchen mit gelegentlichen Vorbehalten erfüllt ist; oder
e) 0 Punkte, wenn nicht ausreichend gefüllt.
(2) Die nach den Abschnitten 2 (1) c) und d) und 2 (2) c) und d) bewertete Fläche wird klassifiziert
(a) 1 Punkt, wenn gefüllt, oder
b) 0 Punkte, wenn sie nicht ausreichend gefüllt ist.
(3) Der Rahmen der in Absatz 1 genannten Ansprüche bedeutet die durchschnittliche Höhe der Einhaltung der am Dienstort erforderlichen Bewertungskriterien.
(4) Bei der Auswahl mehrerer Kriterien für den nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und 2 Absatz 2 Buchstaben a und b zu bewertenden Bereich wird der zu bewertende Bereich für alle ausgewählten Kriterien in der in Absatz 1 genannten Weise kumulativ klassifiziert.
(5) Der nach den Abschnitten 2 (1) d) und 2 (2) d) bewertete Bereich wird als einen Punkt eingestuft, wenn während des Bewertungszeitraums keine Ausbildung erforderlich ist.
(6) Bei der ersten Dienstbeurteilung wird ein Beamter 1 Punkt für das gemäß den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe d und 2 Absatz 2 Buchstabe d bewertete Gebiet zugewiesen.
Zusammenfassung der Servicebewertungen
§ 4
Der Abschluss der Leistungsbewertungen wird nach dem Verfahren des Anhangs 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt, mündlich ausgedrückt und enthält Empfehlungen zur Gewährung, Erhöhung, Verringerung oder Aufhebung einer persönlichen Beilage an einen Beamten oder zur Aufrechterhaltung einer persönlichen Beilage unverändert.
§ 5
(1) Ein Beamter, der einen Beamtendienst an einem in der 5. bis 10. Klasse klassifizierten Posten durchführte, war im Zivildienst
a) ausgezeichnete Ergebnisse, wenn das Ergebnis der Berechnung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung mindestens 4,7 Punkte beträgt und 0 Punkte nicht in eine der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b bewerteten Bereiche eingestuft wurden;
b) gute Ergebnisse, wenn das Ergebnis der in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Berechnung mindestens 3 Punkte beträgt und nicht mehr als 4,69 Punkte und 0 Punkte in keinem der gemäß § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b bewerteten Bereiche eingestuft wurden;
c) ausreichende Ergebnisse, wenn das Ergebnis der Berechnung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung mindestens 0,9 Punkte und höchstens 2,99 Punkte oder mehr als 2,99 Punkte beträgt, jedoch wurde ein Beamter in mindestens einem der Bewertungsgebiete gemäß § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b eingestuft, oder
d) nicht konforme Ergebnisse, wenn das Ergebnis der Berechnung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung weniger als 0,9 Punkte beträgt.
(2) Ein Beamter, der einen Beamtendienst an einem in der 11. bis 16. Klasse klassifizierten Posten durchführte, war im Dienst der Bürger
a) ausgezeichnete Ergebnisse, wenn das Ergebnis der Berechnung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung mindestens 4,6 Punkte beträgt und 0 Punkte nicht in irgendwelche der Bewertungsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b eingestuft wurden;
b) gute Ergebnisse, wenn das Ergebnis der Berechnung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung mindestens 3,2 Punkte beträgt und nicht mehr als 4,59 Punkte und 0 Punkte nicht mit einer der gemäß § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b bewerteten Bereiche klassifiziert wurden;
c) ausreichende Ergebnisse, wenn das Ergebnis der Berechnung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung mindestens 0,9 Punkte und höchstens 3,19 Punkte oder mehr als 3,19 Punkte beträgt, jedoch wurde ein Beamter in mindestens einem der Bewertungsgebiete gemäß § 2 Absatz 2 Buchstaben a und b eingestuft, oder
d) nicht konforme Ergebnisse, wenn das Ergebnis der Berechnung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung weniger als 0,9 Punkte beträgt.
§ 6
Betrag des persönlichen Zuschlags
(1) Was die Beamten betrifft, die gemäß Artikel 5
(a) ausgezeichnete Ergebnisse, die persönliche Gebühr darf 50 % des höchsten Gehaltslohns in der Klasse nicht überschreiten, in der der Dienstposten, bei dem der Beamte den Dienst ausübt, enthalten ist;
b) gute Ergebnisse, die persönliche Abgabe darf 30 % des Gehalts der höchsten Besoldungsgruppe in der Besoldungsgruppe nicht überschreiten, zu der die Besoldungsgruppe, bei der der Beamte den Dienst ausübt, gehört;
c) ausreichende Ergebnisse, darf die persönliche Gebühr 10 % des Gehalts der höchsten Gehaltsstufe in der Besoldungsgruppe nicht überschreiten, zu der die Besoldungsgruppe, bei der der Beamte den Dienst ausübt, gehört; oder
d) nicht konforme Ergebnisse, es kann keine persönliche Ergänzung gewährt werden; ein solcher Beamter wird von der gewährten persönlichen Gebühr entfernt.
(2) Ein persönlicher Zuschlag von bis zu 100 % der Prämie der höchsten Besoldungsgruppe in der Besoldungsgruppe, in der der Beamte den öffentlichen Dienst ausübt, kann einem Beamten gewährt werden, der ein ausgezeichneter, allgemein anerkannter Sachverständiger ist, der den öffentlichen Dienst an einer Stelle in der 10. bis 16. Klasse durchführt, der ausgezeichnete Ergebnisse im öffentlichen Dienst erzielt hat und der gemäß Anhang 2 dieser Verordnung mindestens 5,6 Punkte berechnet hat.
Gemeinsame und Übergangsbestimmungen
§ 7
Für die Beamten, die während des vorangegangenen Kalenderjahres einen Beamtendienst für mehr als 6 Monate geleistet haben, wird eine Personalbewertung durchgeführt, wenn nicht für den Fall gemäß Absatz 155 Satz 3 (2).
§ 8
(1) Ein Beamter, der nach § 185 bis 188, § 190 bis 192 oder § 194 des Gesetzes eine Beschäftigungsbeziehung gebildet hat und dem in § 6 Abs. 1 a) und b) eine persönliche Zulage von mehr als dem in § 6 Abs. 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen zulässigen Betrag gewährt worden ist, kann auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten beruflichen Beurteilung eine persönliche Zulage bis zum Zeitpunkt der zweiten beruflichen Bewertung erhalten, sofern der Beamte ein persönliches Datum erreicht hat,
a) die guten Ergebnisse und die Höhe der gewährten persönlichen Zulage über 30 %, jedoch nicht über 50 % des Gehalts der höchsten Besoldungsgruppe in der Besoldungsgruppe, der die Besoldungsgruppe eines Beamten zugeordnet ist, hinausgehen; oder
b) die ausreichenden Ergebnisse und die Höhe der gewährten persönlichen Zuwendungen über 10 % hinausgehen, jedoch nicht mehr als 30 % des Gehalts der höchsten Besoldungsgruppe in der Besoldungsgruppe, auf die die Besoldungsgruppe des Beamten klassifiziert wird.
(2) Übersteigt der Betrag der gewährten persönlichen Prämie den in Absatz 1 genannten Höchstbetrag vor der ersten Dienstbeurteilung, so wird die persönliche Zulage für den Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Dienstbeurteilung entsprechend verringert.
§ 9
Die amtliche Bewertung für das Kalenderjahr 2015 erfolgt für die Beamten, die den Beamtendienst im Kalenderjahr 2015 für mehr als 2 Monate durchgeführt haben.
§ 10
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Innenminister:
Zucht v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 134 / 2015 Coll.
Liste der Bewertungskriterien für die bewerteten Gebiete
I. Wissen und Fähigkeiten
A) Kenntnisse über Rechtsvorschriften, Verfahren, Ansprüche und Regeln, die für die Erfüllung des öffentlichen Dienstes erforderlich sind
(B) Fähigkeiten
1. Kommunikation
1.1. Oral und schriftliche Reden
1.2. Kommunikation während der Verhandlungen
1.3. Fähigkeit zum Handeln
2. Teamarbeit und Zusammenarbeit
2.1. Fähigkeit zur Aufrechterhaltung konstruktiver zwischenmenschlicher Beziehungen
2.2. Fähigkeit der Teamarbeit
2.3 Fähigkeit und Bereitschaft, Ihr Wissen und Ihre Fähigkeiten mit anderen zu teilen
3. Persönlicher Ansatz und Initiative
3.1 Offenheit für neue Ansätze
3.2. Fähigkeit zur Anpassung an Veränderungen
3.3 Kreative Fähigkeiten
3.4. Strategisches Denken
3.5. Entschlossenheit, Fähigkeit und Verantwortungsbereitschaft
4. Selbstreflexion und Selbstverwaltung
5. Genauigkeit, Sorgfalt und Liebe zum Detail
6. Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
6.1. Fähigkeit, sich professionell mit Kunden (intern, extern) in Standard- und Nichtstandardsituationen zu beschäftigen
6.2. Die Erkennung und Wahrnehmung der Kundenbedürfnisse
7. Management schwieriger Situationen und Konfliktlösung
8. Führung und Motivation
8.1 Fähigkeit zur Führung und Organisation
8.2. Fähigkeit, zu fördern, zu schätzen und objektiv und fair zu bewerten
II. Die Leistung des öffentlichen Dienstes in Bezug auf Genauigkeit, Geschwindigkeit und Autonomie gemäß den einzelnen Zielen
1. Ergebnisse erzielen - Organisation der Leistung des öffentlichen Dienstes
1.1. Planung des staatlichen Dienstes
1.2. Ausführung von Aufgaben
1.3. Organisation der Leistung des staatlichen Dienstes und Gewährleistung der Qualität der geleisteten Aufgaben
2. Probleme lösen und Urteil
2.1. Problemanalyse
2.2. Auswahl von Lösungen
2.3. Anwendung der Lösung
III. Einhaltung des Statuts
Zugang zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem zivilen Dienst im Bereich der ausgeübten zivilen Dienstleistung, der Dienstleistungsregeln und der Bestellungen.
IV. Ergebnisse der Bildung
Persönliche Entwicklung im Kontext des Bürgerlichen Dienstes.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 134 / 2015 Coll.
Methode zur Berechnung des Ergebnisses der Personalbewertung eines Beamten
1. am Ort des Dienstes in der 5. bis 10. Klasse, folgen Sie der Formel
V1 = 0,15 × A + 0,7 × B + 0,1 × C + 0,05 × D,
2. bei einem Posten in der 11. bis 16. Klasse, folgen Sie der Formel
V2 = 0,25 × A + 0,6 × B + 0,1 × C + 0,05 × D,
wenn
Die V1 ist das Ergebnis der professionellen Bewertung eines Beamten in einer in der 5. bis 10. Klasse klassifizierten Stelle;
Die V2 ist das Ergebnis der professionellen Bewertung eines Beamten in einer in der 11. bis 16. Klasse klassifizierten Stelle,
A die Anzahl der Punkte, die gemäß der in § 3 angegebenen Klassifizierung für den bewerteten Wissens- und Kompetenzbereich erhalten wurden,
B die Anzahl der Punkte, die gemäß der in § 3 genannten Klassifizierung für den Leistungsbereich des öffentlichen Dienstes in Bezug auf Genauigkeit, Geschwindigkeit und Autonomie gemäß den einzelnen Zielen erzielt wurden,
C die Anzahl der Punkte, die gemäß der in § 3 genannten Klassifizierung für den bewerteten Fachbereich erhalten wurden,
D die Anzahl der Punkte, die gemäß der in § 3 angegebenen Klassifizierung für den von den Bildungsergebnissen bewerteten Bereich erhalten werden.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 134 / 2015 Coll., über die Einzelheiten der beruflichen Bewertungen von Beamten und die Verknüpfung des Ergebnisses der beruflichen Bewertungen zu dem persönlichen Bonus von Beamten
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.06.2015
In Kraft seit01.07.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf