Gesetz Nr. 13/1997
Straßenverkehr
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.04.1997
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
ČÁST DRUHÁ
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
§ 14
§ 15
ČÁST TŘETÍ
§ 16
§ 17
§ 18
ČÁST ČTVRTÁ
§ 18a
§ 18b
§ 18c
§ 18d
§ 18e
§ 18f
ČÁST PÁTÁ
§ 18g
§ 18h
§ 18i
§ 18j
§ 18k
§ 18l
§ 18m
§ 18n
ČÁST ŠESTÁ
§ 19
§ 19a
§ 19b
§ 19c
§ 19d
§ 19e
§ 20
§ 20a
§ 21
§ 21a
§ 21b
§ 21c
§ 22
§ 22a
§ 22b
§ 22c
§ 22d
§ 22e
§ 22f
§ 22g
§ 22h
§ 22i
§ 22j
§ 22k
§ 23
§ 24
§ 24a
§ 24b
§ 25
§ 25a
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 29a
ČÁST SEDMÁ
§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 37a
§ 38
§ 38a
§ 38b
§ 38c
§ 38d
§ 39
ČÁST OSMÁ
§ 39a
ČÁST DEVÁTÁ
§ 40
§ 41
§ 41b
§ 42a
§ 42b
§ 43
§ 43a
§ 43b
§ 43c
§ 43d
ČÁST DESÁTÁ
§ 44
§ 44a
§ 44b
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
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13)
DIE RECHT
vom 23. Januar 1997
auf der Straße
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
BASISCHE BESTIMMUNGEN
Gegenstand
Dieses Gesetz führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht vor
a) die Kategorisierung, den Bau, die Nutzungsbedingungen und den Schutz der Infrastruktur;
b) die Rechte und Pflichten der Straßenbesitzer und ihrer Nutzer; und
c) die Ausübung der zuständigen Straßenverwaltungen und anderer Verwaltungsbehörden der staatlichen Verwaltung des Straßenverkehrs.
Bodenkommunikation und -verteilung
(1) Die Bodenkommunikation ist eine Straße für die Nutzung durch Straßen und andere Fahrzeuge (1a) und Fußgänger, einschließlich fester Ausrüstung erforderlich, um diese Nutzung und seine Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Die Grundkommunikation ist in folgende Kategorien einzuteilen:
(a) Autobahnen;
b) die Straße;
c) lokale Kommunikation;
(d) Zweckkommunikation.
Klassifizierung und Änderungen der Infrastruktur
(1) Die Klassifizierung der Infrastruktur als Autobahn-, Straßen- oder Ortsstraße und deren Klassen wird von der zuständigen Straßenverwaltung aufgrund ihrer Benennung, Verkehrsbedeutung und Bauausrüstung beschlossen.
(2) Hat die zuständige Straßenverwaltung eine Änderung der Verkehrsbedeutung oder die Identifizierung der Infrastruktur, so entscheidet die zuständige Straßenverwaltung über eine Änderung der Kategorie oder Klasse.
(3) Ist eine Änderung der Kategorie oder der Infrastrukturklasse eine Änderung der Eigentumsverhältnisse mit der Infrastruktur erforderlich, kann die zuständige Straßenverwaltung eine Entscheidung zur Änderung der Kategorie nur auf der Grundlage eines Vertrags zur künftigen Übertragung der Eigentumsrechte auf die zwischen dem bestehenden Eigentümer und dem künftigen Eigentümer geschlossene Infrastruktur erlassen. Bis zur Übertragung des Eigentums an der betreffenden Infrastruktur übernimmt der Eigentümer der Infrastruktur alle Rechte und Pflichten dieser Infrastruktur.
Kraftfahrzeuge
(1) Die Autobahn ist eine Straße, die für den schnellen Fern- und Interstate-Transport durch Kraftfahrzeuge bestimmt ist, die ohne Niveaudurchgang gebaut ist, mit separaten Verbindungspunkten für Ein- und Ausfahrt und mit richtungsweisend separaten Verkehrsriemen.
(2) Die Autobahnen sind in Autobahnen der ersten Klasse und Autobahnen der zweiten Klasse nach ihrer Ziel- und Verkehrsbedeutung unterteilt.
(3) Die Autobahn ist nur für Kraftfahrzeuge zugänglich, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unter der in der spezifischen Verordnung (2) genannten liegt.
Straße
(1) Die Straße ist eine öffentlich zugängliche Straße für die Nutzung durch Straßen und andere Fahrzeuge und Fußgänger. Die Straßen bilden ein Straßennetz.
(2) Die Straßen sind je nach Ziel- und Verkehrswert in die folgenden Klassen unterteilt:
a) eine erstklassige Straße, die in erster Linie für den Fern- und Zwischenverkehr bestimmt ist;
b) eine für den Verkehr zwischen den Kreisen bestimmte Klasse II;
c) eine Straße der Klasse III, die die Gemeinden verbinden oder mit anderen Infrastrukturen verbinden soll.
(3) Die Straße kann als Straße für Kraftfahrzeuge nach Sondervorschriften (2) bezeichnet werden, nur wenn es sich um eine erstklassige Straße handelt, die ohne Überkreuzung des Niveaus gebaut ist, mit separaten Verbindungspunkten für Ein- und Ausfahrt und auf der das benachbarte Grundstück nicht direkt mit dem Rest verbunden ist.
Lokale Kommunikation
(1) Lokale Kommunikation ist eine öffentlich zugängliche Infrastruktur, die hauptsächlich lokale Verkehrsmittel in der Gemeinde bedient.
(2) Lokale Kommunikationen sind nach der Verkehrs-, Ziel- und Bauausrüstung in folgende Klassen einzuteilen:
(a) Kommunikation der lokalen Klasse I;
b) eine lokale Kommunikation der Klasse II, die eine transportrelevante Sammelkommunikation mit einer Einschränkung der direkten Verbindung benachbarter Eigenschaften ist;
c) eine lokale Kommunikation der Klasse III, die eine Dienstkommunikation ist;
d) die lokale Kommunikation der Klasse IV, die die Kommunikation des unzugänglichen Verkehrs von Kraftfahrzeugen ist oder auf dem der gemischte Verkehr erlaubt ist.
(3) Lokale Kommunikation kann nur dann als Straße für Kraftfahrzeuge nach Sondervorschriften (2) bezeichnet werden, wenn es sich um eine lokale Kommunikation der Klasse I handelt, die ohne Überkreuzung des Niveaus gebaut ist, mit separaten Verbindungspunkten für Ein- und Ausstieg und auf der das benachbarte Eigentum nicht direkt verbunden ist, außer denen, die direkt vom Rest verbunden sind.
(4) Der Durchführungsrechtsakt legt die Merkmale für die Aufteilung der lokalen Kommunikation in verschiedene Klassen fest.
Zweck
(1) Ziel der Straße ist es, einzelne Immobilien für die Bedürfnisse der Eigentümer solcher Immobilien zu verbinden oder diese Immobilien mit anderen Straßen oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu verbinden. Auf Antrag des Eigentümers der Sonderkommunikation und nach Anhörung der tschechischen Polizei kann das zuständige Verwaltungsbüro der Gemeindebehörde der Gemeinde den öffentlichen Zugang zu Sonderkommunikationen einstellen oder einschränken, wenn dies zum Schutz der berechtigten Interessen des Eigentümers unbedingt erforderlich ist. Dies gilt unbeschadet der Verordnung oder Beschränkung des öffentlichen Zugangs zu Sonderkommunikationen gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften21).
(2) Zweck der Kommunikation ist auch die Infrastruktur in einem geschlossenen Raum oder Gebäude, das der Notwendigkeit des Eigentümers oder Betreibers des geschlossenen Raums oder Objekts dient. Dieser Zweck ist nicht öffentlich zugänglich, sondern in dem Umfang und in einer vom Eigentümer oder Betreiber des geschlossenen Raumes oder Objekts angegebenen Weise. In Zweifeln, ob die Infrastruktur ein geschlossenes Gebiet oder ein Objekt ist, entscheidet die zuständige Straßenverwaltung.
Transitabschnitt Autobahn und Straße
(1) Autobahnen und Straßen können zu bebauten Flächen oder zu bebauten Gebieten (nachstehend als "Autobahnabschnitt" oder "Straßenabschnitt" bezeichnet) führen, sofern diese hauptsächlich den Verkehr durch dieses Gebiet umwandelt.
(2) Die Durchführungsverordnung legt technische Bedingungen für die Bestimmung der Grenzen des Transitabschnitts gemäß dem vorhergehenden Absatz fest.
(1) Der Besitzer der Autobahnen und Straßen der ersten Klasse ist der Staat. Der Eigentümer der Straßen II und III ist die Region, in der sich die Straßen befinden, und der Eigentümer der lokalen Straßen ist die Gemeinde, in der sich die lokalen Straßen befinden. Der Inhaber einer besonderen Zweckkommunikation ist eine juristische oder natürliche Person. Der Bau der Autobahn, der Straße und der lokalen Kommunikation ist nicht Teil der Immobilie.
(2) Der Eigentümer der Autobahn, der Straße oder der örtlichen Straße hält ein Verzeichnis der Straßen, die er besitzt.
(3) Der Inhaber der Autobahn-, Straßen- oder Ortskommunikation ist verpflichtet, seine Verwaltung, insbesondere seine regelmäßigen und außergewöhnlichen Inspektionen, Wartung und Reparaturen durchzuführen. Die Verwaltung kann vom Inhaber der Autobahn-, Straßen- oder Ortskommunikation über den Verwalter, der die vom Eigentümer der Autobahn-, Straßen- oder Ortskommunikation eingerichtete oder eingerichtete juristische Person ist, bereitgestellt werden, sofern der Eigentümer während der gesamten Verwaltungszeit von der Kontrollperson in Kontakt steht. Der Eigentümer oder gegebenenfalls der Verwalter kann einer nach dem Verfahren der Sonderregelung (2a) oder dem Landkreis der in seinem Gebiet befindlichen Straßen der Klasse I mittels eines öffentlichen Auftrags, insbesondere im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Reparatur der betreffenden Autobahn, Straße oder lokalen Kommunikation, ausgewählten Person oder Region anvertrauen; diese Person oder Region wird nicht der Verwalter der betreffenden Infrastruktur.
(4) Wird die Verwaltung der Autobahn-, Straßen- oder Ortskommunikation über den AIFM erbracht, so umfasst sie mindestens regelmäßige und außergewöhnliche Inspektionen, Wartung und Reparaturen, und der Eigentümer veröffentlicht die Identifikationsdaten des Verwalters in einer Weise, die Fernzugriff, die Definition der Infrastruktur, deren Verwaltung durchgeführt wird, und den Umfang der von ihm durchgeführten Verwaltung. Der Geschäftsname oder Name, die Anschrift des Sitzes und die Person-Identifikationsnummer, falls zugewiesen, sind die ordnungsgemäß veröffentlichten Identifikationsdaten des AIFM; wenn der AIFM ein Landkreis ist, ist nur sein Name anzugeben.
(5) Die benachbarten Kreise können im öffentlichen Auftrag die Eigentumsübertragung des Teils der Straße II oder III veranlassen, sofern
a) die Grenze zwischen dem Gebiet der beiden Kreise auf der betreffenden Straße erfolgt; oder
b) der betreffende Abschnitt der Straße wird durch die Überfahrt der Grenze zwischen dem Gebiet der beiden Bezirke und den benachbarten Streckenabschnitten im Gebiet des zu beherbergenden Bezirks definiert.
(6) Die Durchführungsvorschriften sehen die Aufgliederung, den Umfang, den Inhalt, die Häufigkeit und die Methode der Straßenführung, die Aufgliederung, den Umfang, den Inhalt und die Art der Wartung und Reparatur von Autobahnen, Straßen und lokalen Straßen sowie den Inhalt, Umfang, Form und Art der Aufzeichnung von Autobahnen, Straßen und lokalen Straßen vor.
Direktion Straße und Autobahn
(1) Das Recht auf Verwaltung der Autobahnen und Straßen der Klasse I und ihrer Komponenten und Zubehör hat die Direktion Straßen und Autobahnen p.
(2) Die Direktion Straßen und Autobahnen s. p. sorgt für den Bau erstklassiger Autobahnen und Straßen und deren Komponenten und Zubehör, ist der Verwalter von erstklassigen Autobahnen und Straßen und führt andere Aktivitäten durch, die ihr von der Charta übertragen werden.
(3) Der Staat garantiert die Schulden der Direktion Straße und Autobahnen. Wenn die Schulden im Zusammenhang mit einem Darlehen oder mit Bargeld, die vorübergehend in einer anderen Form zur Deckung der Kosten für den Bau von erstklassigen Autobahnen oder Straßen oder deren Komponenten oder Zubehör zur Verfügung gestellt werden, haftet der Staat nur, wenn dies das besondere Gesetz vorsieht. Der Staat vertritt das Ministerium für Verkehr als Garant.
(4) Ist die Direktion Straße und Autobahn (s) im Durchführungsverfahren verpflichtend, so unterliegt sie nach der Bekanntgabe des Beginns der Ausführung nach den Ausführungsbestimmungen nicht einem Verbot der Entsorgung. Das Verbot der Übertragung oder Verschuldung von durch die Ausführungsordnung betroffenen oder anderweitig mit ihr behandelten Gegenständen wird nicht berührt.
(5) Die Direktion Straße und Autobahn (s) wird ein internes Kontrollsystem nach dem Finanzkontrollgesetz einrichten und pflegen.
(6) Die erstklassigen Autobahnen und Straßen sowie deren Komponenten und Zubehör werden nach den Rechnungslegungsvorschriften nicht abgezogen.
(7) Der Direktor der Direktion Straßen- und Autobahnen, S., wird als Geschäftsführer bezeichnet.
Straßenverbindung
(1) Die Massekommunikation kann durch die Einrichtung von Kreuzungen oder die Verbindung benachbarter Eigenschaften mit ihnen durch die Einrichtung von Hängen oder Razzien verbunden werden. Die direkte Verbindung des angrenzenden Grundstücks zur Infrastruktur ist keine dedizierte Kommunikation.
(2) Die Zweige von Kreuzungen auf Querebene und kreisförmigen Kreuzungen sind höheren Klassen- oder Klassenstraßenkommunikationen zugeordnet, die Zweige von Ebenenkreuzungen sind niedriger Kategorie oder Klassenstraßenkommunikation zugeordnet.
(3) Auf der Autobahn, der Straße nach § 5 Abs. 3 oder der in § 6 Abs. 3 genannten Ortskommunikation kann nur ein Gebäude direkt vom Pausenraum angeschlossen werden, der ausschließlich den Nutzern dieser Infrastrukturen dient (z.B. Tankstellen, Motoren, Motels, PKW).
(4) Wenn die Infrastrukturverbindung von einander abhängt oder die Verbindung des benachbarten Grundstücks auf einer Autobahn, Straße und Straße, die nach diesem Gesetz eine Genehmigung erfordert, mit der Absicht des Baugesetzes, beschließt es, die Verbindung der Infrastruktur untereinander oder die Verbindung des benachbarten Grundstücks auf einer Autobahn, Straße und lokalen Straße sowie die Änderung dieser Verbindung oder deren Aufhebung durch eine Entscheidung, die das Projekt nach dem Baurecht genehmigt.
(5) Der Antragsteller legt dem Antrag auf Zulassung der in Absatz 4 genannten Verbindung auch die Angabe des Eigentümers der betreffenden Infrastruktur und, im Falle der Autobahn des Ausdrucks des Innenministeriums, in anderen Fällen den Ausdruck der Polizei der Tschechischen Republik bei. Hat der Inhaber der betreffenden Mitteilung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags keine Bemerkungen gemacht, die alle notwendigen Elemente zur Beurteilung der Verbindung haben, so wird er die Verbindung nicht kommentieren und die Verbindung aufnehmen.
(6) Die Durchführungsverordnung legt die technischen Bedingungen für die Verbindung der Infrastruktur untereinander und die Bedingungen für die Verbindung benachbarter Güter mit der Autobahn, der Straße und der örtlichen Kommunikation fest.
STRENGTH, TEIL UND ACCESSORIEN, STRENGTH UND LÄNDER
Straßenland
(1) Straßenland bedeutet das Land, auf dem sich die Karosserie der Autobahn, der Straße und der lokalen Straßen und der Straße Hilfsland befindet.
(2) Der Grundkörper der Autobahn oder der Straßenkörper und die lokale Kommunikation außerhalb des Einbaubereiches bzw. der Einbaufläche wird durch die untere Kante und die äußeren Ränder der Infrastruktur begrenzt, durch die die äußeren Ränder der abgerundeten Ränder der Einschnitte bzw. gekrümmten Luken, die äußeren Ränder der Straße bzw. der Einfassungen bzw. Rigole oder die äußeren Ränder der Scharniere der Tragwände, Taras, die Kronen der Verkleidungen oder
(3) Die Struktur des Durchgangsabschnitts der Straße ist durch die Breite der Straße mit den Seiten zwischen den vergrößerten Kanten des Pflasters, Grünbändern oder ähnlichen Oberflächen begrenzt. Bei Quadraten und ähnlichen Räumen muss die Breite des Durchgangsabschnitts die Breite der Spur sein, die sich von der Umgebung durch die Art oder das Material der Straße oder der flachen Rigolen unterscheidet, und wenn nicht die Breite der Spur, die der Breite der Straße mit den Kanten der benachbarten Streckenabschnitte entspricht. In anderen Fällen ist der Autobahnabschnitt oder der Straßenabschnitt in ähnlicher Weise wie in Absatz 2 einzuschließen.
(4) Die Breite des Durchgangsabschnitts der Autobahn- bzw. Transitstrecke der Straße am Grenzübergang entspricht der Breite der Straße mit den Rändern der benachbarten Streckenabschnitte der Autobahn bzw. Straße.
(5) Straßenhilfsland ist eine Landspur, die auf beiden Seiten an die Stelle der Autobahn, Straße oder lokale Kommunikation außerhalb des bebauten Gebiets angrenzt, die dem Schutz und der Wartung der Autobahn, Straße oder lokalen Kommunikation dient, sofern diese Grundstücke dem Eigentümer der Autobahn, Straße oder lokalen Kommunikation gehören.
Teile und Zubehör
(1) Die Komponenten der Autobahn, der Straßen und der lokalen Kommunikation sind:
(a) alle strukturellen Schichten von Straßen- und Straßenbahnen, Pausen, Bauten und technischen und sonstigen Ausrüstungen, die zur Durchführung von Kontrolltätigkeiten bei der Überwachung der Straßenverkehrssicherheit und der Verkehrskontinuität dienen, zugehörige und zusätzliche Fahrspuren, einschließlich regelmäßiger Fahrgasthaltestellen;
b) Brückenobjekte (Überbrückungen), auf denen die Kommunikation durchgeführt wird, einschließlich Gehwege, Revisionseinrichtungen, Schutzschilde und Netze auf ihnen, Maschinen zum Kippen von Brücken, Leadoms, Pässen, Fußgängerbrücke oder Radfahrer;
c) Tunnel, Galeys, Stützen, Garantien, Fliesen und Parapeten, Planen, Trichter und Hänge, Trennstreifen, Gräben und andere Oberflächenentwässerungsanlagen, Straßenhilfsflächen;
d) vertikale Verkehrsschilder, Handläufe, Reflektoren, Handläufe, Federn, Richtungspfosten, Verkehrsknöpfe, Stationen, Meilensteine, horizontale Verkehrsschilder, Verkehrsinseln, reflektierende und lenkbare Streifen und Verzögerungsschwellen;
e) Fluchtzonen, geräuschgeschützte Wände und geräuschdichte Wände, wenn sie sich auf einem Straßenpaket befinden.
(2) Wird der Straßenbau direkt auf den Bau eines anderen Gebäudes (Wasserwerke, U-Bahn, Halle, Garage) gestellt, ist nur diese Straße enthalten.
(3) Abwasser, einschließlich Wasser, Lapola und Sedimentations- oder Retentionstanks, ist nur Teil einer Autobahn-, Straßen- oder lokalen Kommunikation, wenn es ausschließlich dazu dient, Oberflächenwasser aus dieser Kommunikation zu entfernen. In anderen Fällen ist nur ein Niederschlag mit einem Schacht und eine Verbindung zum Kanalsystem enthalten.
(4) Sind sie nicht getrennte lokale Straßen, benachbarte Pflaster, Pflaster unter den Bögen, öffentliche Parkplätze und Verteidigung, Überbrückungen und Einrichtungen zur Sicherung und Sicherung von Fußgängerübergängen sind auch Teil der lokalen Straßen.
(5) Der Rest ist ein integriertes und operatives Gebiet einer Autobahn, Straße oder lokalen Straße, die für den freien Stand eines Straßenfahrzeugs für die Zeit bestimmt ist, die erforderlich ist, um die Sicherheit und Kontinuität des Straßenverkehrs zu gewährleisten und die Benutzer gegebenenfalls zu erfrischen und Kraftstoff zu ergänzen.
(6) Der öffentliche Parkplatz ist ein eingebauter und operativer Bereich der lokalen oder speziellen Zweckkommunikation oder eine separate lokale oder spezielle Zweckkommunikation, die zum Aufbau eines Straßenfahrzeugs konzipiert ist.
(7) Die Fahrradspur oder der Riemen ist Teil der Infrastruktur, auf der sie sich befindet. Eine separate Route für Radfahrer ist entweder eine lokale Klasse IV oder eine spezielle Zielstraße, je nach Art und Lage.
(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde der Straße ist für die Sicherheit des Betriebs eines Tunnels von mehr als 500 Metern Länge verantwortlich (nachstehend „Tunnel über 500 m“ genannt). Das zuständige Straßenverwaltungsbüro in der Verwaltung des Tunnels über 500 m basierend auf der Dokumentation des Infrastrukturbetreibers, einschließlich des Tunnels über 500 m
a) Änderungen der Sicherheitsdokumentation kompilieren und fortlaufend erfassen;
b) einen Notbericht in einem Tunnel über 500 m erstellen;
c) die Koordinierung von Maßnahmen zu genehmigen, um den sicheren Betrieb des Tunnels über 500 m durch eine natürliche Person zu gewährleisten, die die in den Durchführungsvorschriften für Berufsqualifikationen und -praxis festgelegten Anforderungen erfüllt (im Folgenden „Berechtigte“).
(2) Der gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellte Bericht wird vom Tunnelverwalter innerhalb von 30 Tagen nach dem Notstand des Verkehrsministeriums und der Bestandteile des integrierten Rettungssystems 11c über 500 m gesendet. Die Daten dieser Berichte werden vom Verkehrsministerium der Europäischen Kommission alle zwei Jahre mitgeteilt.
(3) Die Einzelheiten der Tunnelsicherheitsdokumentation über 500 m, das Modell des Zwischenberichts im Tunnel über 500 m, die Definition der Person, die für die Koordinierung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Tunnelbetriebs über 500 m verantwortlich ist, sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
Autobahnen, Straßen und lokale Kommunikation sind
(a) tragbare vertikale Straßenschilder und Transportausrüstung, 2)
b) Eisdetektoren, Geräusche und andere Geräte für Betriebsinformationen;
c) öffentliche Beleuchtung, Lichtsignalanlagen für die Verkehrssteuerung;
d) Straßenvegetation, Schneenetze, Vorratstanks und Deponien von Wartungsmaterialien;
e) Gebäude und Räumlichkeiten, die unmittelbar für die Instandhaltung von Autobahnen, Straßen oder lokalen Kommunikationen (Fahrmeisterschaften) oder zur Sicherung der Aufgaben der Komponenten des integrierten Rettungssystems und deren Anbindung an die betreffende Infrastruktur genutzt werden;
(f) Ausrüstung, um die Einführung von Wildtieren zu verhindern (z.B. Zäune, Übergänge, Tunnel);
g) Ausrüstung zur Zahlung des Preises für die Verwendung eines bestimmten Abschnitts der lokalen Kommunikation;
(h) technische Anlagen und deren Komponenten, die zur Messung, Auswahl und Kontrolle der Zahlung der Infrastrukturgebühr (nachfolgend als "elektronisches Mautsystem" bezeichnet) an der Straße oder auf einem Straßenpaket bestimmt sind;
— technische Ausrüstungen und Bauteile, die dazu bestimmt sind, die Hochgeschwindigkeitsregelung mit nicht übertragbaren Hochgeschwindigkeitswaagen durchzuführen, wenn sie sich auf einer Straße oder einem Straßenpaket befinden;
(j) technische Anlagen und deren Komponenten, die die Zahlung der Zeitgebühr für die Nutzung der Infrastruktur kontrollieren sollen, wenn sie auf der Straße oder auf dem Straßenpaket festgelegt sind;
(k) Kabelkanäle, wenn sie sich auf einem Straßenpaket befinden und nicht Teil einer anderen technischen Infrastruktur sind.
(1) Die Bestimmungen der Abschnitte 12 und 13 der Abschnitte 12 und 13 gelten für Teile und Zubehör der Autobahn- und Straßentransportstrecke mit folgenden Ausnahmen:
a) Geländer und ähnliche Vorrichtungen sind nur Bauteile an Brückenobjekten und Wänden;
b) Teile oder Zubehör dürfen keine Geländer, Ketten und andere Einrichtungen zur Sicherung und Sicherung von Fußgängerübergängen, öffentliche Beleuchtung, Lichtsignalanlagen zur Verkehrsüberwachung umfassen.
(2) Die Komponenten und Zubehör der Autobahn, Straßen und lokalen Straßen sind nicht:
(a) Razzien oder Razzien über benachbarte Eigenschaften, Staudämme von Wassertanks und Teichen, Ufer von Wasserläufen, an denen die Kommunikation unter der Ebene der Uferlinie stattfindet, Wasserfrontwände gebaut, um den Wasserfluss zu regulieren, Objekte auf Wasserbasis unter Brücken, Melodiereinrichtungen (Durchgänge, Unterführungen);
b) Eintrittsinseln, Fahrpläne und Warteräume für regelmäßige Personenbeförderung und öffentliche Verkehrsmittel, Überleitungen und deren Spalten, Betriebs- und technische Polizeiausrüstung;
c) Niveauübergänge ohne Tore innerhalb von 2,5 m von der Achse der Extrembahn und Niveauübergänge mit Barrieren im Abstand zwischen den Barrieren, Bahnübergängen, Schienenoberbahnen und Schienentransport auf Straßenebene bis zu 0,5 m von der Außenkante der Schiene, separate Gleiskörper,
d) Bushaltestellen, Motels, Motoren, Tankstellen und Zoll an Grenzübergangsstellen.
(3) Darüber hinaus sind die Komponenten und Zubehör von Autobahnen, Straßen und lokalen Straßen nicht Engineering-Netzwerke, Energie, Telekommunikation, thermische und andere Linien, einschließlich der Säulen dieser Linien, es sei denn, sie dienen ausschließlich dem Inhaber der betreffenden Kommunikation, mit Ausnahme von Kabelleitungen gemäß Artikel 13 (k), sowie Werbetafeln und Bindemittel aller Art, Stände und andere mobile oder tragbare Verkaufsausrüstungen.
Straßenvegetation
(1) Straßenvegetation auf Straßenhilfspaketen und auf anderen geeigneten Paketen, die Teil der Autobahn, Straße oder lokalen Straßen sind, darf die Sicherheit der Nutzung der Infrastruktur nicht gefährden oder die Nutzung solcher Pakete zum Zwecke der Aufrechterhaltung dieser Straßen unverhältnismäßig behindern oder die Verwaltung benachbarter Pakete unverhältnismäßig schwierig machen.
(2) Auf Vorschlag der oder nach Anhörung der Polizei der Tschechischen Republik oder auf Vorschlag des Straßenverwaltungsamts, des Eigentümers oder gegebenenfalls des Leiters der Autobahn-, Straßen- und Ortskommunikation ist es berechtigt, Holz auf den Straßenpaketen gemäß den besonderen Vorschriften (3) abzuschneiden.
(3) Auf dem Straßenland wird der zulässige Abstand des Baumes von der gemeinsamen Grenze zu dem benachbarten Land unter dem Zivilgesetzbuch in dem Maße verringert, wie es zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1, jedoch nicht weniger als 0,5 m erforderlich ist. Auf Grundstücken, die an öffentlich zugängliche Sonderkommunikationen angrenzen, wird dieser Abstand so weit verringert, wie er erforderlich ist, um die Sicherheit der Nutzung dieser Kommunikation zu gewährleisten, jedoch nicht weniger als 0,5 m betragen darf.
AUSBILDUNG VON ALTERNATIVEN, STRENGTH, LOCAL-GEMEINSCHAFT UND ÖFFENTLICHEN ACCESSIVE-AKOUNIKATION
(1) Werden im Rahmen des Baurechts Infrastrukturprojekte genehmigt, so wird die Baustelle auch die Anforderungen an die Kontinuität und Sicherheit des Straßenverkehrs im Genehmigungsverfahren für die Konstruktion prüfen. Zusätzlich zu den Anforderungen des Baurechts legt der Bauherr auch dem Antrag auf Genehmigung des Baus des Infrastrukturprojekts einen Ausdruck in Bezug auf die Sicherheit und Kontinuität des Verkehrs auf der Infrastruktur vor. Wenn es sich um eine Autobahn handelt, ist es für die Ausstellung eines Ausdrucks des Innenministeriums verantwortlich, in anderen Fällen die Polizei der Tschechischen Republik.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Baugesetzes wird der Auftragnehmer auch dem Antrag auf Genehmigung des Projekts nach dem Baugesetz nach § 12a dieses Gesetzes die Sicherheitsdokumentation mit den Sicherheitsanforderungen an Tunnel über 500 m und die Erklärung des Verkehrsministeriums auf diesem Dokument anschließen, die das Verfahren zur Genehmigung des Projekts nach dem Baugesetz zugrunde liegt.
(3) Die Durchführungsverordnung legt allgemeine technische Anforderungen für den Bau von Autobahnen, Straßen und lokalen Kommunikationen fest.
(1) Autobahnen, Straßen und lokale erstklassige Kommunikation, ihre Komponenten, Zubehör und verwandten Gebäuden sind von öffentlichem Nutzen. Zu diesem Zweck gilt ein Weg für Radfahrer und ein Weg für Fußgänger und Radfahrer, der parallel zur erstklassigen Straße oder zur lokalen Kommunikation verläuft, als zusammenhängendes Gebäude.
(2) Nach besonderen Rechtsvorschriften (7) kann der Widerruf oder die Einschränkung gewährt werden
a) das Eigentumsrecht an Grundstücken oder Bauten oder das Recht, das der materiellen Belastung des Grundstücks oder des Baus entspricht, die zur Ausführung des Baus, der Reparatur, der Modifikation, der Modernisierung oder des Wiederaufbaus der Autobahn, der Straße, der örtlichen Erstklassigen Kommunikation, deren Komponenten, Zubehör oder damit verbundene Gebäude erforderlich ist;
b) das Grundstück direkt an Land, wo die Autobahn, die Straße oder die lokale Straße auf einem fremden Land errichtet worden ist.
(3) Ist das für den Bau, die Reparatur, die Modifizierung, die Modernisierung oder den Wiederaufbau der in Absatz 1 genannten Gebäude erforderliche Eigentumsrecht auf dem Grundstück oder Bau beschränkt, so wird der Betrag der Zahlung von 10 000 CZK vereinbart. Entspricht sie nicht dem gemäß dem vorhergehenden Satz enteigneten Betrag, so wird die Vergütung zu dem Satz vereinbart, der der Bewertung der von der Sachverständigenmeinung festgesetzten Grenze entspricht.
(4) Wird der für den Bau, die Reparatur, die Modifizierung, die Instandhaltung, die Modernisierung oder den Wiederaufbau der Autobahn notwendige Mietvertrag, die Straße der ersten Klasse, deren Bestandteile, Zubehör oder damit verbundene Gebäude ausgehandelt, so darf die Miete den größtmöglichen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Preisregelung ergibt, die im öffentlichen Interesse des öffentlichen Interesses festgelegt und erteilt wurde, jedoch den Normalpreis nicht überschreitet; Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag des Grundstücks, auf dem die Autobahn, Erststraße, deren Komponenten, Zubehör oder Gebäude errichtet werden, vereinbart wird.
Aufhebung der Autobahn, der Straße oder der örtlichen Kommunikation
Ist die Verkehrsbedeutung der Autobahn, der Straße oder der örtlichen Straße nicht mehr gegeben und keine Entscheidung zur Änderung der Infrastrukturkategorie getroffen worden, so entscheidet die zuständige Straßenverwaltung über ihren Widerruf. Die Baustelle entscheidet unverzüglich, ob die Nutzung des Gebäudes geändert oder entfernt werden soll.
ÜBERTRAGUNG DER ZERTAIN-RECHTE UND DER VERÖFFENTLICHUNGEN DES STAATS IN KONNEKTION MIT DER AUSFÜHRUNG, OPERATIONEN UND WICHTIGSTEN DER AVIATION
Der Bau, Betrieb und die Instandhaltung der Autobahn oder Straße der ersten Klasse kann durch einen Vertrag finanziert werden, um die Ausübung bestimmter Rechte und Pflichten des Staates als Eigentümer der Autobahn oder Straße der ersten Klasse (nachstehend „Lizenzvertrag“ genannt) an eine juristische Person zu übertragen, die nach dem im öffentlichen Beschaffungsgesetz (nachstehend „Lizenzvertrag“) 2b zum Abschluss eines Konzessionsvertrags gewählt wird.
Die Vergütung für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Autobahn oder Straße der ersten Klasse wird den Händlern nach Abschluss des Baus der Autobahn der ersten Klasse oder der Straße aus den Einnahmen des Staatsfonds für die Verkehrsinfrastruktur, der die Errichtung, Modernisierung, Reparatur und Instandhaltung der Autobahnen und Straßen der ersten Klasse finanziert, schrittweise auf der Grundlage eines Lizenzvertrags gezahlt.
Die Konzessionsvereinbarung mit dem Konzessionär wird im Namen des Staates vom Verkehrsministerium nach seiner Genehmigung durch die Regierung und nach Vereinbarung mit den Daten, die die finanziellen Verpflichtungen des Staates gegenüber dem Konzessionär ausdrücken, der im Vertragsentwurf der Abgeordnetenkammer enthalten ist, geschlossen.
(1) Durch den Konzessionsvertrag verpflichtet sich der Staat, den Konzessionen eine territoriale Entscheidung für den Bau der Autobahn oder Straße der ersten Klasse zu erteilen. Der Konzessionär verpflichtet sich in dem in der territorialen Entscheidung benannten Gebiet, die Finanzierung und den Bau von, Betrieb und Wartung der Autobahn oder Straße der ersten Klasse auf seine Kosten zu gewährleisten. Die Konzessionsverträge werden mindestens 25 Jahre lang abgeschlossen (nachstehend „Lizenzzeiten“ genannt).
(2) Die Rückzahlung nach Absatz 18b kann den Händlern ab dem Zeitpunkt des Betriebsbeginns auf der abgeschlossenen Autobahn oder der Erststraße gewährt werden.
(3) Am Ende des Vertragszeitraums ist der Konzessionär verpflichtet, dem Staat und dem Staat eine gebaute und betriebene Autobahn oder eine Straße der Klasse I, einschließlich seines Zubehörs, zu übergeben, wenn seine Bau- und Transportbedingungen der im Konzessionsvertrag festgelegten Bedingung entsprechen. Eine gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Beilegung aller Verpflichtungen aus dem Konzessionsvertrag ist Teil der Hingabe und Annahme der Autobahn oder Straße der ersten Klasse.
Inhalt des Konzessionsvertrags
Der Vertrag enthält:
a) die Definition einer Autobahn oder Straße der Klasse I, die Gegenstand von Bau, Betrieb und Wartung ist, und die Frist für den Bau;
b) die Ermittlung des Betrags der Gesamtinvestition und der Rendite der ausgegebenen Mittel;
c) die technischen Kriterien für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung einer Autobahn oder eines Straßenabschnitts der Klasse I sowie die Art und Weise, wie sie auf die Einhaltung geprüft werden;
d) ein Unternehmen des Staates, eine Gebietsentscheidung an einen Konzessionär für den Bau einer Autobahn oder Straße der Klasse I und ein Unternehmen des Konzessionärs zur Übernahme dieser territorialen Entscheidung weiterzugeben;
e) die Verteilung der Risiken zwischen dem Staat und den Konzessionären während der Bauzeit des Abschnitts der Autobahn oder der ersten Klassenstraße, den Bau, den Betrieb und die Wartung des Abschnitts der Autobahn oder der ersten Klassenstraße und das Unternehmen des Konzessionärs, das durch die territoriale Entscheidung zur Errichtung des Abschnitts der ersten Klassenautobahn oder der Straße nach der Bereitstellung von Eigentums- oder Vertragsrechten zur Ausführung des Materials oder der entsprechenden Rechte;
f) die Verpflichtung des Konzessionärs, den Bau, den Betrieb und die Wartung der Autobahn oder des erstklassigen Straßenabschnitts nach den im Vertrag festgelegten Parametern zu finanzieren und sicherzustellen;
g) die Verpflichtung des Konzessionärs, mit dem Versicherungsunternehmen zu schließen, das in der Tschechischen Republik, 8b) die Versicherung von Vermögenswerten und Haftpflichtversicherungen durchführen darf,
h) die Verpflichtung des Staates, die Rechte und Pflichten des Staates als Eigentümer der Autobahn der ersten Klasse oder des Weges an den Konzessionär zu dem im Vertrag vereinbarten Preis und die Verpflichtung des Konzessionärs zu übertragen, diese Rechte und Pflichten des Staates zum vereinbarten Preis zu übernehmen;
— die Bestimmung des Zeitraums, in dem der Abschnitt der Autobahn oder Straße der ersten Klasse vom Konzessionär betrieben und gepflegt wird;
(j) die Definition des bau- und verkehrstechnischen Zustands der Autobahn oder Straße der ersten Klasse zum Zeitpunkt ihrer Übergabe durch den Konzessionär und nach Ablauf der Konzessionszeit vom Staat übernommen;
c) die Verpflichtung des Konzessionärs, am Ende des vereinbarten Zeitraums einen Abschnitt der ersten Klasse des Staates in den im Vertrag festgelegten Bau- und Transportbedingungen und der Verpflichtung des Staates zu übernehmen;
(l) eine Verpflichtung des Konzessionärs, dem Verkehrsministerium vierteljährlich schriftliche Informationen über den Baufortschritt, die Art und Weise, in der die Autobahn oder die Erststraße betrieben, repariert und gepflegt wird;
m) eine Verpflichtung des Konzessionärs, auf Ersuchen des Verkehrsministeriums die zur Überprüfung der Dauer der im Konzessionsvertrag festgelegten Bedingungen erforderlichen Informationen vorzulegen;
(n) Rücktrittsgründe;
— gegenseitige Regelung im Falle des Rücktritts;
(p) Sanktionen bei Nichteinhaltung.
(1) Betreibt der Lizenzinhaber Tätigkeiten außerhalb des Baus, des Betriebs und der Instandhaltung einer Autobahn oder einer erstklassigen Straße, so ist er verpflichtet, für diese Tätigkeiten, einschließlich der Verkäufe, gesonderte Kosten, Einnahmen und Einnahmen zu tragen; die Finanzierungen aus öffentlich finanzierten Tätigkeiten dürfen nicht zur Finanzierung anderer Tätigkeiten verwendet werden.
(2) Für die Dauer des Konzessionsvertrags ist der Konzessionär für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Autobahn oder Straße der ersten Klasse und für die Einhaltung des bau- und verkehrstechnischen Zustands der von diesem Gesetz vorgesehenen Autobahn oder Straße der ersten Klasse verantwortlich.
SICHERHEIT DER LEVEL-Kommunikation
Beurteilung des Baus und seiner Dokumentation
(1) Die sicherheitsbeurteilenden Landstraßen sind mit Ausnahme von Tunneln über 500 m, die Teil der Infrastruktur des transeuropäischen Straßennetzes (22) sind,
(a) Infrastruktur im transeuropäischen Straßennetz (22);
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
ČÁST DRUHÁ
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
§ 14
§ 15
ČÁST TŘETÍ
§ 16
§ 17
§ 18
ČÁST ČTVRTÁ
§ 18a
§ 18b
§ 18c
§ 18d
§ 18e
§ 18f
ČÁST PÁTÁ
§ 18g
§ 18h
§ 18i
§ 18j
§ 18k
§ 18l
§ 18m
§ 18n
ČÁST ŠESTÁ
§ 19
§ 19a
§ 19b
§ 19c
§ 19d
§ 19e
§ 20
§ 20a
§ 21
§ 21a
§ 21b
§ 21c
§ 22
§ 22a
§ 22b
§ 22c
§ 22d
§ 22e
§ 22f
§ 22g
§ 22h
§ 22i
§ 22j
§ 22k
§ 23
§ 24
§ 24a
§ 24b
§ 25
§ 25a
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 29a
ČÁST SEDMÁ
§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 37a
§ 38
§ 38a
§ 38b
§ 38c
§ 38d
§ 39
ČÁST OSMÁ
§ 39a
ČÁST DEVÁTÁ
§ 40
§ 41
§ 41b
§ 42a
§ 42b
§ 43
§ 43a
§ 43b
§ 43c
§ 43d
ČÁST DESÁTÁ
§ 44
§ 44a
§ 44b
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 13 / 1997 Coll., on Road |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 21.02.1997 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.1997 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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