Dekret Nr. 122 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 590/2006 Slg., zur Bestimmung des Umfangs und des Umfangs anderer wichtiger persönlicher Hindernisse bei der Arbeit

Gültig In Kraft seit 01.06.2025
122.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 23. April 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 590 / 2006 Slg., zur Bestimmung des Umfangs und des Ausmaßes anderer wichtiger persönlicher Hindernisse bei der Arbeit
Die Regierung erteilt gemäß § 199 (2) des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 365 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 230 / 2024 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 590/2006 Slg., die den Umfang und den Umfang anderer wichtiger persönlicher Hindernisse bei der Arbeit festlegt, wird wie folgt geändert:
1. Unter dem Titel von Abschnitt 1:
"Gesundheit und Umfang anderer wichtiger persönlicher Hindernisse bei der Arbeit."
2. Nach Absatz 1 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
„§ 1a
Gemeinsame Bestimmung
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet ein Ehepartner neben einem Partner, der im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Partnerschaft eingegangen ist, einen Partner, der im Rahmen des eingetragenen Partnerschaftsgesetzes eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, und durch Heirat zusätzlich zu einer Partnerschaft gemäß § 655 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine eingetragene Partnerschaft nach dem eingetragenen Partnerschaftsgesetz."
3. Unter Nummer 2 wird folgende Position eingefügt:
"Efficiency."
4. In Nummer 4 des Anhangs werden die Worte "Nicht-Masse-Wetter-Gründe" durch persönliche "und die Worte "durch negative Wettereffekte, natürliche Ereignisse oder andere Ereignisse" am Ende des Textes von Nummer 4 hinzugefügt.
5. Im Anhang ist Nummer 5 einschließlich des Titels zu lesen:
"5. Heirat
a) Die Dienstreise wird für 2 Tage für ihre eigene Hochzeit gewährt, von denen 1 Tag zur Teilnahme an der Hochzeitsfeier; Allerdings ist es nur für 1 Tag, Entschädigung zu zahlen. Wenn ein Mitarbeiter zwei Tage Urlaub nimmt, ist er berechtigt, nur für den Tag, an dem er an der Hochzeitsfeier teilgenommen hat, Entschädigung zu leisten.
b) eine Entschädigung für Löhne oder Gehälter an einen Mitarbeiter für einen Tag zur Teilnahme an der Hochzeitszeremonie seines Kindes zu erteilen und dem Bediensteten im gleichen Maße ohne Entschädigung für das Gehalt oder das Gehalt zur Teilnahme an der Hochzeitszeremonie seiner Eltern zu gewähren.
Die Erstattung von Löhnen oder Gehältern nach diesem Posten erfolgt auch für Arbeitnehmer nach § 87a Arbeitsgesetzbuch.
6. In Anhang Nummer 7 einschließlich des Titels:
"7. Tod
(a) zwei Tage nach dem Tod des Ehegatten, Partners oder Kindes und für einen anderen Tag zur Beerdigung dieser Personen gewährt werden.
b) Arbeitsurlaub mit Lohn- oder Gehaltsausgleich wird für 1 Tag zur Teilnahme an der Beerdigung und für den folgenden Tag gewährt, wenn der Bedienstete die Beerdigung erbringt, wenn er Tod ist
1. Eltern, Großeltern, Enkelkind oder Geschwister des Mitarbeiters,
2. Eltern, Großeltern oder Geschwister des Mannes des Arbeitnehmers,
3. den Ehegatten des Kindes des Bediensteten oder der Geschwister des Bediensteten oder
4. eine andere Person, die zum Zeitpunkt des Haushaltstodes mit einem Angestellten lebte.
c) die Beurlaubung ohne Gehalts- oder Gehaltsausgleich wird bis zu 5 Tage gewährt, wenn der Ehepartner, Ehepartner, Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern oder Geschwister des Bediensteten stirbt.
Die Vergütung von Löhnen oder Gehältern nach diesem Posten wird auch den Arbeitnehmern nach § 87a Arbeitsgesetzbuch gezahlt.
7. Im Anhang zu Nummer 8 Buchstabe a des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und zurück "nach dem Wort" behandelt".
8. In Nummer 8 Buchstabe c des Anhangs werden die Worte "und zurück "nach den Worten" die Bedürfnisse des Kindes eingefügt.
9. In Nummer 10 des Anhangs werden die Worte "gemäß § 317 " durch die Worte" gemäß § 87a ersetzt".
10. Im Anhang, Nummer 11, einschließlich des Titels,
"11. Suche nach einem neuen Job
Vor Beendigung der Erwerbstätigkeit wird den Personalmitgliedern die erforderliche Zeit für die Suche nach einer neuen Tätigkeit gewährt, nämlich:
a) mit einem Gehalts- oder Gehaltsausgleich innerhalb von maximal 4 Tagen, wenn die Beschäftigung auf der Grundlage einer Erklärung des Arbeitgebers nach § 52 a) bis e) des Arbeitsgesetzbuches oder einer aus demselben Grund geschlossenen Vereinbarung endet;
b) ohne Entschädigung eines Gehalts oder Gehalts innerhalb von maximal 2 Tagen, wenn die Beschäftigung auf der Grundlage einer Erklärung des Arbeitgebers gemäß § 52 (f) bis (h) des Arbeitsgesetzbuchs oder einer aus demselben Grund geschlossenen Vereinbarung endet;
c) ohne Entschädigung eines Gehalts oder Gehalts innerhalb von maximal 4 Tagen, sofern die Beschäftigung in einer anderen als in Buchstaben a und b genannten Weise endet.
Der Bedienstete hat Anspruch auf zusätzliche Beurlaubung ohne Entschädigung des Gehalts oder des Gehalts für die Verwendung der Beratenden Dienste des Arbeitsamts der Tschechischen Republik, maximal 2 Tage in den in den Buchstaben a und c genannten Fällen und höchstens 1 Tag in dem in Buchstabe b genannten Fall.
Beurlaubt ein Mitarbeiter im Rahmen eines Teils der Schicht, so gilt er als erschöpft am ganzen Tag des Urlaubs."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 122 / 2025 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 590 / 2006 Coll., zur Bestimmung des Umfangs und des Umfangs anderer wichtiger persönlicher Hindernisse bei der Arbeit
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.04.2025
In Kraft seit01.06.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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