Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 121 / 2024 Coll.

Mitteilung des Außenministeriums über die Aushandlung eines Protokolls über die Durchführung des Vertrags zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Usbekistan über die Rückübernahme und Durchfuhr von Personen

Gültig Internationaler Vertrag In Kraft seit 01.05.2024
Textfassungen: 16.05.2024
Inhalt
ANHANG
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
über die Aushandlung eines Protokolls über die Durchführung des Vertrags zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Usbekistan über die Rückübernahme und Durchfuhr von Personen
Das Außenministerium gibt bekannt, dass am 11. Oktober 2023 das Protokoll über die Umsetzung des Vertrags zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Usbekistan über die Rückübernahme und die Durchfuhr von Personen in Prag 1 unterzeichnet wurde.
Das Protokoll trat am 1. Mai 2024 gemäß Artikel 10 Absatz 1 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Protokolls und die russische Fassung, die für ihre Auslegung relevant ist, werden gleichzeitig veröffentlicht.
Minister:
z. JUDr. Smolek, Ph.D., LL.M., v. r.
Leiter der Rechts- und Konsularabteilung

PROTOKOLL
ÜBER DIE UMSETZUNG DES VERTRAGS ZWISCHEN REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
UND DIE REPUBLIK Usbekistan
FORSCHUNG UND VERKEHR DER PERSONEN
REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
und
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK UZBEKISTAN,
nachstehend gemeinsam als "Parties" bezeichnet und gesondert als "Parties" bezeichnet,
zum gemeinsamen Wunsch, Fragen zur Umsetzung des Vertrags zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Usbekistan über die Rückübernahme und Durchfuhr von Personen, nachstehend „Vertrag" genannt, gemäß Artikel 15 des Vertrags zu behandeln,
SIND FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Antrag auf Rückübernahme
1. Der Antrag auf Rückübernahme gemäß Artikel 5 des Vertrags wird auf ein Formular gestellt, dessen Muster Anhang 1 dieses Protokolls bildet.
2. Der Antrag und die Antwort auf die Rückübernahme sind vorrangig zu faxen.
3. Falls erforderlich, wird ein Interview gemäß Artikel 6 Absatz 4 in Abschnitt F des Antrags auf Rückübernahme eingetragen.
4. Dem Antrag sind Kopien von Dokumenten beigefügt, die die Staatsbürgerschaft des ersuchten Vertrags nach Artikel 6 des Vertrags oder die Erfüllung der Bedingungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Nichtstaatsangehörigen gemäß Artikel 7 des Vertrags belegen.
5. Die Vertragsparteien tauschen spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten des Vertrags und dieses Protokolls Muster der in Anhang 1 des Vertrags aufgeführten Dokumente sowie das gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags ausgestellte Reisedokument aus.
Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung der in diesem Absatz genannten Dokumente unverzüglich mit und übermitteln einander neue Muster von Dokumenten.
Übertragung mit Begleitung
Wird die Übertragung der Rücksendungen mit einer Begleitung durchgeführt, so erfolgt die Übertragung der Rücksendungen mit Hilfe von zwei Exemplaren unter Verwendung eines Formulars, das gemäß Anhang 2 dieses Protokolls erstellt wird.
Antrag auf Durchfuhr
1. Ein Antrag auf Durchfuhr gemäß Artikel 12 des Vertrags wird auf ein Formblatt gestellt, dessen Muster Anhang 3 dieses Protokolls bildet.
2. Der Versandantrag und die Antwort sind vorzugsweise per Fax einzureichen.
Zuständige Behörden
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Durchführung des Vertrags und dieses Protokolls sind:
auf der tschechischen Seite:
Polizei der Tschechischen Republik
Direktion der Außenpolizei;
auf der Uzbek-Seite:
Innenministerium der Republik Usbekistan.
2. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tauschen die Vertragsparteien die offiziellen Adressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und Faxnummern der in Absatz 1 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden aus.
Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über jede Änderung der Kontaktdaten und übermittelt ihr neue Kontaktdaten.
Grenzübergangsstellen
1. Für die Durchführung des Vertrags und dieses Protokolls werden folgende Grenzübergangsstellen verwendet:
in Tschechien:
Flughafen Prag Václav Havel;
in der Republik Usbekistan:
Internationaler Flughafen Islama Karimov Taschkent.
2. Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über jede Änderung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die Verwendung eines Grenzübergangspunktes an den Grenzen der ersuchten Vertragspartei in jedem Fall, wenn es nicht möglich ist, eine Rückübernahme oder eine damit verbundene Person per Luft zurückzugeben.
Kostenausgleich
1. Die ersuchende Vertragspartei leistet der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Rechnung einen Ausgleich für alle nach Artikel 13 des Vertrags durch eine Banküberweisung auf das Konto der ersuchten Partei entstehenden Kosten. Diese Kosten betreffen:
(1) Verkehr;
(2) Diät;
3) Unterkunft;
4) dringende medizinische Versorgung;
5) gegebenenfalls Dolmetscherdienste;
(6) sonstige notwendige Ausgaben, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Voraus vereinbart wurden.
2. Die Erstattungsbeträge, die nach Absatz 1 dieses Artikels gewährt werden, unterliegen dem Recht des Staates der ersuchten Vertragspartei und werden auf der Grundlage der Unterlagen zur tatsächlichen Kosten ermittelt.
3. Transportkosten sind die Kosten für die Verwendung eines Kraftfahrzeugs oder eines Massentransportfahrzeugs; die Kosten für die Verwendung von Taxis sind ausgeschlossen. Andere notwendige Ausgaben umfassen nur die Kosten, die unter Beachtung des Grundsatzes der maximalen Wirtschaft wirksam entstehen.
4. Die ersuchte Partei trägt den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kosten für den vorangegangenen Kalendermonat Rechnung.
5. Die Kostenrechnung umfasst Dokumente, die die tatsächlichen Kosten belegen.
6. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für die Begleitung von Personen.
Sprachen
Bei der Durchführung des Vertrags und dieses Protokolls verwenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die englische oder russische Sprache.
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls werden durch Verhandlungen und Konsultation zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Änderungen und Ergänzungen
Die Vertragsparteien können sich über Änderungen und Ergänzungen dieses Protokolls einigen, die integraler Bestandteil dieses Protokolls sind und separate Protokolle bilden.
Schlussbestimmungen
1. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.
2. Dieses Protokoll endet gleichzeitig mit dem Ablauf des Vertrags.
Dane in Prag am 11. Oktober 2023 in zwei Kopien in Tschechisch, Uzbek, Russisch und Englisch, alle Texte sind gleichermaßen authentisch. Im Falle von Unterschieden bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Protokolls gilt der russische Text.
Für die Regierung
Tschechische Republik
Vít Austušan v. r.
Innenminister
Für die Regierung
Republik Usbekistan
Bakhromjon Aloyev v. r.
Stellvertretender Minister
Auswärtige Angelegenheiten

Příloha 1

Anhang 1
Protokoll über die Durchführung des Vertrags zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Usbekistan über die Rückübernahme und Durchfuhr von Personen

Příloha 2

Anhang 2
Protokoll über die Durchführung des Vertrags zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Usbekistan über die Rückübernahme und Durchfuhr von Personen

Příloha 3

Anhang 3
Protokoll über die Durchführung des Vertrags zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Usbekistan über die Rückübernahme und Durchfuhr von Personen

1) Der Vertrag zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Usbekistan über die Rückübernahme und Durchreise von Personen, die am 11. Oktober 2023 in Prag unterzeichnet wurden, wurde unter Nr. 120 / 2024 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 121 / 2024 Slg. über die Aushandlung eines Protokolls über die Durchführung des Vertrags zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Usbekistan über die Rückübernahme und Durchfuhr von Personen
Art der VorschriftInternationaler Vertrag
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.05.2024
In Kraft seit01.05.2024
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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