Dekret Nr. 115 / 2011 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 335/1997 Slg., Durchführung von § 18 a, d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Erfrischungsgetränke und Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Mais, Bier, Alkohol, Spirituosen und andere alkoholische Getränke

Gültig In Kraft seit 01.05.2011
115.
Ordnung
vom 18. April 2011
zur Änderung des Erlasses Nr. 335/1997 Slg., Durchführung des § 18 a), d), h, i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Rechtsvorschriften, für Erfrischungsgetränke und Konzentrate zur Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Mais, Bier, Alkohol, Spirituosen und andere alkoholische Getränke und andere alkoholische Getränke
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b, g und h des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 119/2000 Slg., Gesetz Nr. 306 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 146 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 2004, Gesetz Nr.
Čl. I
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften sowie der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert.
Čl. II
Verordnung Nr. 335/1997 Slg., Durchführung § 18 a), d), h, i, j) und k) Gesetz Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für alkoholfreie Getränke und Konzentrate für die Zubereitung von Weichgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Mais, Bier, Trinkalkohol, Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken Getränken Slg., werden wie folgt geändert:
1. in Absatz 1 Buchstabe g wird gestrichen.
Die Buchstaben h bis q werden als Buchstaben g bis p umnumeriert.
2. In Absatz 3 (1) werden die Worte "Sondergesetze (1a)" durch die Worte" eine Verordnung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (4) ersetzt.
Anmerkung 4:
"(4) Verordnung Nr. 113/2005 Slg. über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen in der geänderten Fassung."
Fußnote 1a wird gestrichen.
3. In Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe d wird "verwendbare Energie" durch "Energiewert" ersetzt.
4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g
"(g) bei Fruchtnektar, der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtfleisch oder eine Mischung dieser Zutaten ist durch den Anteil der Fruchtzutat anzugeben: mindestens...% "im gleichen Blickfeld wie der Name des Erzeugnisses angegeben werden",
5. in Absatz 3 (1) (i) (3) werden die Worte "und die Bewertung nach der Gesamtmineralisierung (Gehalt gelöster Feststoffe) nach den spezifischen Rechtsvorschriften (1b)" gestrichen.
Fußnote 1b wird gestrichen.
6. in § 3 (1) (q):
"(q) bei einer Mischung aus Fruchtsaft und Fruchtsaft aus Konzentrat und Fruchtnektar, die ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Produkten gewonnen wird, die Angabe" aus Konzentraten oder Konzentraten "oder" teilweise aus Konzentraten oder Konzentraten "gegeben werden; diese Zahl ist in Buchstaben nahe dem Produktnamen deutlich sichtbar und im Hintergrund gut zu kennzeichnen."
7. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte „die Erneuerung des ursprünglichen Zustands von Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft, getrocknetem Fruchtsaft oder Pulversaft oder Fruchtnektarsaft mit den für diese Operation unbedingt erforderlichen Stoffen am Ende des Textes in Buchstabe r angefügt.“
8. In Artikel 3 Absatz 1 wird die Komma am Ende von Buchstabe t durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe u wird gestrichen.
9. In Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "nichtalkoholisch" nach dem Wort "ist es".
10.Paragraph 4 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die physikalischen und chemischen Anforderungen an Frucht- und Gemüsesäfte aus Konzentrat oder Konzentrat sind in Anhang 1, Tabelle 2 aufgeführt."
Fußnote 2 wird gestrichen.
11. In Artikel 4 Absatz 4 werden die Worte "und die mikrobiologischen Anforderungen an alkoholfreie Getränke, auch gesättigt, gemäß den besonderen Rechtsvorschriften (2) gestrichen.
Fußnote 2a wird gestrichen.
12. In Artikel 4a Absatz 1 wird das Wort "Zusatz" zu Beginn von Buchstabe c eingefügt.
13. In Artikel 4a Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "im Gesetz und in den spezifischen Rechtsvorschriften 2b)" durch die Worte "im Erlass über die Vorschriften für Ergänzungen der Strav7) oder im Erlass über Aromen von Lebensmitteln 8" ersetzt.
Die Fußnoten 7 und 8 sind wie folgt:
"7) Dekret Nr. 225 / 2008 Coll., Festlegung von Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel und Anreicherung.
8) Verordnung Nr. 447 / 2004 Slg. über die Anforderungen an die Mengen und Arten von Lebensmittelaromen, ihre Verwendungsbedingungen, ihre Gesundheitsanforderungen und die Verwendungsbedingungen von Chinin und Koffein.
14. In Artikel 4a (7) wird das Wort "Tomat" durch das Wort "Gemüse" ersetzt.
15. In § 8 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Special Regulation (1)" durch die Worte "Ordnung für die Kennzeichnung von Lebensmitteln" ersetzt.
16. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a:
"a) der Ethanolgehalt als Volumenprozent der Zahl mit maximal einem Dezimalpunkt angegeben wird, gefolgt von dem Symbol"% "nach dem Wort "Volume" oder "Volume"; "Alkohol" oder "alc" oder "alc" kann vor den Zahlen angegeben werden; der absolute Wert der Abweichung des Ethanolgehalts von den Angaben auf der Verpackung darf 1% nicht überschreiten."
(17) Fußnote 2c, einschließlich der Fußnote, wird gestrichen.
18. In Ziffer 11 b) wird "Gerste oder Weizen" durch "Gerste, Weizen oder anderes Getreide" ersetzt.
19. in § 11 (c) werden die Worte "hefe Saccharomyces cerevisiae subsp. uvarum (carlsbergensis)" durch die Worte "brauende Hefe niedrigerer Gärung" ersetzt.
20. in § 11 d) werden die Worte "Ost Saccharomyces cerevisiae subsp. cerevisiae" durch die Worte "Brauhehefe der oberen Fermentation" ersetzt.
21. In Artikel 11 Buchstabe g werden die Worte "die gleiche Gruppe" gestrichen.
22. Artikel 11 Buchstabe h:
"h) Tafelbier aus überwiegend Gerstemalz mit einem Extrakt der ursprünglichen Jugend bis einschließlich 6 Gew.-%;"
23. In Ziffer 11 (i) wird "8" durch "7" ersetzt.
24. Absatz 11 (o) lautet:
„(o) Bier aus anderen Getreidearten mit einem Extrakt aus dem verwendeten Malz, ausgenommen Gerste oder Weizen, das ein Drittel des Gewichts des Extrakts überschreitet",
25. In Artikel 11 Buchstabe q werden die Worte "reine Hefekultur oder" nach dem Wort "Zusatz" eingefügt und die Worte "Währende Drehung" gestrichen.
26. In Artikel 11 Buchstabe r werden die Worte "und Nahrungsergänzungsmittel gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften (2b) und" durch "Lebensmittelergänzungsmittel, Lebensmittel oder Rohstoffe mit eigenen Aromen" ersetzt.
27. In Abschnitt 12 werden die Worte "Arten und Gruppen" durch Arten, Gruppen und Untergruppen ersetzt.
28. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a wird "Licht" durch "Tisch" ersetzt.
29. in Absatz 12 (2) (g) gelesen:
"(g) alkoholfreies Bier."
30. In Artikel 12 Absatz 2 werden die Buchstaben h bis k gestrichen.
31. In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Biergruppen können auch in die folgenden Untergruppen unterteilt werden:
a) Weizenbier;
b) Bier aus anderen Getreidearten;
c) Hefebier;
d) aromatisiertes Bier.
32. In Artikel 13 Absätze 1 und 5 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Sondergesetz1)" durch die Worte "eine Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln 4) ersetzt.
33. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter "oder Untergruppen gegebenenfalls nach dem Wort" Gruppen eingefügt.
34. in § 13 Abs. 1 werden die Worte "mit maximaler Anzahl eines Dezimalplatzes" am Ende des Buchstabens b) angefügt, gefolgt von dem Symbol "% "nach dem Wort" Volumen" oder "vol ";" Alkohol "oder" alk. "oder" alc. "kann vor den Zahlen erscheinen".
35. In Artikel 13 werden die Absätze 3 und 4 einschließlich der Fußnote 2d gestrichen.
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 3 bis 5 umnumeriert.
36. In Artikel 13 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Bier aus anderen Getreidesorten muss im Namen der Getreideart angegeben werden, aus der es hergestellt wurde."
37 in Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte "in Artikel 11 Buchstaben h und (o) und" gestrichen.
38. In Ziffer 14 (4) werden die Worte "oder Bier mit vermindertem Alkoholgehalt " durch die Worte" Bier mit vermindertem Alkoholgehalt oder Tischbier ersetzt.
39. Absatz 16 bis 18, einschließlich der Überschriften und Fußnoten Nr. 9, siehe:
„§ 16
Definition bestimmter Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) Alkoholkonsum, durch Zusatz von Trinkwasser auf höchstens 80 Vol.-% Ethanol eingestellt,
b) andere alkoholische Getränke mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 1,2 Vol.-% und weniger als 15 Vol.-% Ethanol, ausgenommen Eierlikör, gemäß der unmittelbar anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union für Spirituosen (9), Bier, Wein und teilweise vergorenen Traubenmost - Zigarillos,
c) andere alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % Ethanol und höchstens 1,2 % Ethanol,
d) durch Destillation von Wacholderobst in bewässertem Alkohol hergestellte, gepinnte oder gepinnte Spirituosen, die durch Destillation von Wacholderobst hergestellt werden, kann das Produkt mit einer Spirituose gefärbt werden; die Zugabe von Wacholderöl ist nicht gestattet;
e) ein aus gemahlenen Wacholderbeeren nach Zugabe von Wasser hergestellter fermentierter Kiefernbenzin, wobei der Zuckerzusatz unzulässig ist; die erhaltene Schäl wird ohne Alkoholzusatz destilliert und das Wacholderöl während der Destillation abgetrennt; das so erhaltene Kieferdestillat wird geschnitten und das fertige Produkt muss mindestens 5 Vol.-% aus aus Piniendestillat gewonnenes Ethanol enthalten;
f) ein Spirituosen aus Alkohol-, Wasser- und Rumbestrafungen, deren Grundlage Acetat und Ethylformiat ist, in einem Spirituosenball gefärbt, wobei der Zusatz von Vanille, Vanille und Zucker möglich ist;
g) der Name "Gold Water" ist Likör mit einem Zusatz von Ticketgold mit mindestens 38 Vol.-% Ethanol.
§ 17
Aufschlüsselung von Arten und Gruppen
Die Aufschlüsselung von Alkohol, Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken je Art und Gruppe ist in Anhang 7 festgelegt, unbeschadet der besonderen Regeln für die Einstufung von Spirituosen gemäß den Anhängen II und III der direkt anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Spirituosen9).
§ 18
Kennzeichnung
(1) Zusätzlich zu den in der Akte vorgesehenen Informationen, dem Erlass zur Regelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln (4) und den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über Spirituosen (9) trägt die Verpackung auch Folgendes:
(a) der Ethanolgehalt nach Volumen, ausgedrückt als Zahl mit einem Maximum von einem Dezimalpunkt; gefolgt von dem Symbol "% "nach dem Wort" Volumen" oder "vol";" Alkohol "oder" alk. "oder" Alc. "kann vor den Zahlen erscheinen,
b) als Destillate der Sortenreinheit, benannt nach einer Vielzahl von Pflanzenarten, nur Produkte, die ausschließlich aus einer bestimmten Sorte hergestellt werden.
(2) Im Rahmen des Produktnamens kann das Wort "alt" nur für Destillate verwendet werden, die mindestens ein Jahr vor der Heilung gereift haben, mit Ausnahme des "alten Hungers".
(3) Spirituelle Getränke, die den Anforderungen der direkt anwendbaren Verordnung der Europäischen Union entsprechen, die Spirituosengetränke (9) an "Geist" anpassen, können im selben Sichtfeld als "fruchtbasiertes langgestrecktes Destillat" bezeichnet werden.
(4) Spirituosen, die den Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union entsprechen, die Spirituosen (9) auf "Fruchtdestillat" anpasst, können im gleichen Gesichtsfeld wie "Brandy" gekennzeichnet sein.
(5) Spirituosen, die nicht in diesem Erlass oder in einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung der Europäischen Union für Spirituosen (9) aufgeführt sind, können durch ihren Handelsnamen, der sich aus dem verwendeten Grundmaterial oder der verwendeten Technologie oder ihrem fiktiven Namen ergibt, gekennzeichnet werden.
(6) Unbeschadet der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Spirituosen (9) dürfen die Namen von Spirituosen, für die in diesem Dekret oder in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Spirituosen (9) Zusammensetzung, sensorische oder andere Anforderungen nicht für andere Erzeugnisse verwendet werden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in jeder abgeleiteten Form, einschließlich kleiner und verschiedener Attribute, die die Verbraucher irreführen könnten.
(7) Die zulässige negative Volumenabweichung, gemessen bei 20 °C, ist in Anhang 7a angegeben.
(8) Der absolute Wert sowohl positiver als auch negativer Abweichungen des Ethanolgehalts in Prozent vol vom auf der Verpackung angegebenen Ethanolgehalt ist bis zu maximal 0,3 Vol.-% erlaubt. Bei alkoholischen Getränken, die Früchte oder Pflanzenteile enthalten, sind 1,5% vol.
(9) Für Spirituosen braucht die Zusammensetzung kein Wasser.
9) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die Definition, Beschreibung, Präsentation, Kennzeichnung und den Schutz geografischer Angaben von Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (').
Fußnoten 3, 3a und 2e werden gestrichen.
40. In § 19 Abs. 2 a) werden die Worte "Gruppe und Untergruppe" durch die Worte "und Gruppe" ersetzt.
41. In den Artikeln 24 Absatz 1 und 28 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "Special Regulation (1a)" durch die Worte "Ordnung für die Kennzeichnung von Lebensmitteln" ersetzt.
42. In Anhang 1, Tabelle 2 lautet:
"Tabelle 2
Physikalische und chemische Anforderungen an Frucht- und Gemüsesäfte aus Konzentrat oder Konzentrat
Obecný název ovoceBotanický název ovoceMinimální hodnota ve stupních Brixe pro ředěnou ovocnou šťávu a ředěné ovocné dřeně
Jablko *)Malus domestica Borkh.11,2
Pomeranč *)Citrus sinensis (L.) Osbeck11,2
Grapefruit *)Citrus x paradise Macfad.10,0
Hroznové víno *)Vitis vinifera L. nebo hybridy
Vitis labrusca L. nebo hybridy
15,9
Ananas *)Ananas comosus (L.) Merr.12,8
Citron *)Citrus limon (L.) Burm. f.8,0
Mučenka *)Passiflora edulis Sims13,5
Hruška **)Pyrus communis L.11,9
Meruňka **)Prunus armeniaca L.11,2
RajčeSolanum lycopersicum5,0
Černý rybíz *)Ribes nigrum L.11,6
Višeň *)Prunus cerasus L.13,5
Malina *)Rubus idaeus L.7,0
Jahoda *)Fragaria x ananassa Duch.7,0
Broskev **)Prunus persica (L.) Batsch var. persica10,0
Mango **)Mangifera indica L.15,0
Guava **)Psidium guajava L.9,5
Banán **)Musa sp.21,0
Mandarinka *)Citrus reticulata Blanco11,2
Anmerkung:
Wird der Konzentratsaft aus nicht in der Tabelle aufgeführten Früchten hergestellt, so ist der Mindestgehalt an Brix des verdünnten Safts der Brixwert des zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Safts.
Für Erzeugnisse mit einem Sternchen (*), die als Saft hergestellt werden, wird die minimale relative Dichte in Bezug auf die Wasserdichte bei 20 / 20 °C bestimmt.
Für Produkte mit zwei Sternen (***), die als Zellstoff hergestellt werden, wird nur der minimale unkorrigierte Brixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.
Bei Johannisbeeren, Guaven, Mango und Passionsfrucht gelten die Mindestwerte von Brix nur für verdünnte Fruchtsäfte und verdünnte Fruchtmasse, die in der Europäischen Union hergestellt werden."
43. In Anhang 2 werden die Worte "Niederenergie-Getränkkonzentrat " gestrichen.
44. In Anhang 4 wird in der Spalte "Gruppe " das Wort" süß" durch "Malz" ersetzt.
45. In Anhang 5 lautet Tabelle 1:
"Tabelle 1
Ukazatel Skupina piva
nealkoholickáse sníženým obsahem alkoholustolnívýčepníležákyspeciální portery
Skutečné prokvašení % tmavá pivanestanoveno min. 45
ostatní pivanestanoveno min. 50 nestanoveno
Alkohol2) v % objemových max. 0,50,5-1,2více než 1,2
Extrakt původní mladiny3) v % hmotnostních nestanoveno max. 67 až 1011 až 12 min. 13min. 18
Anmerkung:
(1) Bei Daten, mit Ausnahme der in den Anmerkungen 2 und 3 enthaltenen Angaben, die in Mengeneinheiten auf der Verpackung gekennzeichnet sind, ist der absolute Wert sowohl positiver als auch negativer Abweichungen von 10 % relativ zuzulassen, es sei denn, sie sind Durchschnittswerte.
(2) Für Biere mit einem Alkoholgehalt von bis zu und einschließlich 1,2% wird der absolute Wert sowohl positiver als auch negativer Abweichungen von 0,3% vol vom angegebenen Wert akzeptiert, für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis einschließlich 5,5% vol der absolute Wert positiver und negativer Abweichungen von 1,0% vol, wobei die Mindest- oder Höchstwerte eingehalten werden.
3) Der durch Berechnung nach der großen Ballingformel ermittelte Gehalt des Extraktes der ursprünglichen Jugend wird durch einen auf die ganze Zahl gerundeten Wert bewertet.
46. In Anhang 6 werden die Worte "und Untergruppen" nach den Wörtern eingefügt.
47. In Anhang 6 werden in der Spalte "Beer-Auftritt " die Wörter" und/oder Aromastoffe, die nach einem bestimmten Gesetz zugelassen sind" gestrichen und nach den Worten "Art und Art der verwendeten Zutaten "die Wörter" eingefügt, d.h. nach Aromastoffen oder gegebenenfalls Lebensmitteln oder Rohstoffen mit eigenem Geschmack".
48.

"Anhang Nr. 7 zum Erlass Nr. 335/1997 Slg.
Aufschlüsselung von Alkohol, Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken nach Arten und Gruppen
Druh Skupina
konzumní líh
lihovina tuzemák
ovocný průtahový destilát - Geist
pálenka - ovocný destilát
borovička kvasná
borovička průtahová
Zlatá voda
ostatní alkoholické nápoje
ostatní alkoholické nápoje se sníženým obsahem alkoholu
"
49. Anhang 8 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 8 zum Erlass Nr. 335/1997 Slg.
Anforderungen an die physikalische und chemische Qualität
LihovinaObsah etanolu v % objemových
v hotovém
výrobku nejméně
Extrakt
v g/l
nejvýše
Cukr jako
invertní v g/l
tuzemák37,58max. 5
ovocný průtahový
destilát - Geist
37,55neomezen
borovička kvasná37,5-max. 4
borovička průtahová37,5-neomezen
"
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel II Absätze 3 bis 9, (18) bis (38) und (45) bis (47), die am 1. Mai 2012 in Kraft treten.
Minister:
Ing. Fuksa v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 115/2011 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 335/1997 Slg., Durchführung des § 18 a), d), h), i, j) und k) des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, für Erfrischungsgetränke und Konzentrate zur Zubereitung von Erfrischungsgetränken, Obstweinen, anderen Weinen und Maisweinen, Bier, Alkohol, Alkohol und Alkohol und andere alkoholische Getränke
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.04.2011
In Kraft seit01.05.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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