Gesetz Nr. 113/1993

Gesetz über den Fonds für Kinder und Jugend

Gültig In Kraft seit 08.04.1993
ANHANG
Recht
vom 23. März 1993
über den Fonds für Kinder und Jugend
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Es wird ein Fonds für Kinder und Jugendliche ("der Fonds") eingerichtet.
(2) Der Fonds ist eine juristische Person; wird im Handelsregister eingetragen. Die Genehmigung der Satzung des Fonds unterliegt der Registrierung im Handelsregister. Der Sitz des Fonds ist Olomouc.
Eigentum
§ 3
(1) Die Eigenschaft besteht insbesondere aus:
a) bewegliche und unbewegliche Eigenschaft;
b) Mittel;
c) Beteiligung an der Tätigkeit von natürlichen und juristischen Personen und anderen Eigentumsrechten.
(2) Der Fonds verwaltet die Immobilie.
§ 4
(1) Die Einnahmen des Fonds sind Teil der Vermögenswerte.
(2) Neben den Einnahmen aus dem eigenen Geschäft und den Eigenkapitalinteressen des Fonds für das Geschäft von natürlichen und juristischen Personen sowie dem Verkauf solcher Beteiligungen, dem Einkommen aus Wertpapieren und dem Erlös aus öffentlichen Sammlungen und Lotterien, die vom Fonds organisiert werden, ist das Einkommen aus dem Fonds auch das Einkommen aus dem Fonds.
(3) Der Fonds erlässt Geschenke und Erbschaft, wenn dies nach diesem Gesetz erfolgt, und wendet sie unter Bedingungen und zu Zwecken an, die vom Spender oder vom Verstorbenen bestimmt werden.
Institutionen des Fonds
§ 7
Die Organe des Fonds sind der Vorsitzende des Fondsausschusses (im Folgenden als Präsident bezeichnet), der Fondsausschuss (im Folgenden als Ausschuss bezeichnet), der Aufsichtsrat des Fonds (im Folgenden als Aufsichtsrat bezeichnet) und der Direktor des Fonds (im Folgenden als Direktor bezeichnet).
§ 8
(1) Der Ausschuß hat neun Mitglieder. Der Präsident und acht weitere Mitglieder des Ausschusses wählen und entlassen die Abgeordnetenkammer für eine Amtszeit von vier Jahren. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses können wiedergewählt werden, jedoch nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten.
(2) Der Präsident und der Ausschuß sind für ihre Tätigkeit bei der Abgeordnetenkammer verantwortlich.
(3) Die Abgeordnetenkammer legt die Vergütung für die Aufgaben des Präsidenten und der Mitglieder des Ausschusses fest. Der Präsident und die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben zu erstatten. Diese Vergütung und Entschädigung stellen Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fonds dar.
§ 9
(1) Ein Bürger der Tschechischen Republik kann zum Vorsitzenden oder Mitglied des Ausschusses gewählt werden, der
(a) ist für rechtliche Maßnahmen geeignet;
b) ist zivil und erfüllt die in einem Sonderrecht festgelegten Bedingungen, 3)
c) er ist nicht auf der Ebene der Gemeinde, des Bezirks, des Bezirks und der höheren Organisation in der ehemaligen Tschechoslowakischen Jugendunion oder in der ehemaligen Sozialistischen Jugendunion tätig.
(2) Der Vorsitzende oder das Mitglied des Ausschusses endet:
a) Ablauf der Amtszeit;
b) durch Beschwerde,
c) durch Rücktritt,
d) Tod.
(3) Die Abgeordnetenkammer entzieht dem Vorsitzenden oder dem Ausschussmitglied das Amt,
a) wenn er seine Rechtsfähigkeit oder seine Rechtsfähigkeit endgültig beraubt hat, wurde er endgültig eingeschränkt;
b) wenn er von einer Straftat verurteilt worden ist;
c) wenn er seine Aufgaben nicht mehr als drei Monate erfüllt hat;
d) wenn sie die in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen,
e) wenn er eine mit den Aufgaben des Vorsitzenden oder des Ausschusses unvereinbare Funktion ausübt.
§ 10
(1) Die Aufgaben des Präsidenten und eines Mitglieds des Ausschusses sind mit den Pflichten eines Mitglieds oder Senators, eines Mitglieds der Regierung, mit denen politischer Parteien und politischer Bewegungen, mit denen der Kinder- und Jugendorganisationen, mit denen des Direktors oder des Personals des Fonds, mit denen der Leitungs- und Aufsichtsorgane der juristischen Personen, an denen der Fonds seine Beteiligung verwaltet oder nach diesem Recht mit Vermögenswerten versehen wurde, unvereinbar.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht an der Tätigkeit von natürlichen und juristischen Personen teilnehmen, an denen der Fonds den Betrieb verwaltet oder nach diesem Gesetz mit Vermögenswerten versehen wurde.
§ 11
Der Präsident
(1) Der Präsident leitet die Arbeit des Ausschusses und handelt im Namen des Fonds extern.
(2) Der Präsident insbesondere:
a) dem Ausschuß zur Prüfung, der Regierung für Bemerkungen und der Abgeordnetenkammer für die Genehmigung
- den Entwurf der Satzung des Fonds und seine Änderungsanträge,
- den Entwurf des Haushaltsplans des Fonds und die Jahresabschlüsse,
- den Jahresbericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres,
b) den Direktor ernennen und entlassen, 4)
c) dem Ausschuss für die Genehmigung und der Regierung und der Abgeordnetenkammer Informationen über ein Tätigkeitsprogramm des Fonds für das folgende Haushaltsjahr (nachstehend „Programm der Tätigkeiten“ genannt) spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorlegen;
d) dem Ausschuss zur Genehmigung eines Entwurfs der Organisation und Beschäftigungsbedingungen des Fonds vorzulegen;
e) den Jahresbericht innerhalb eines Monats nach seiner Genehmigung veröffentlichen.
§ 12
Ausschuss
(1) Der Ausschuss prüft
a) den Satzungsentwurf und seine Änderungsanträge;
b) den Jahresbericht;
c) den Haushaltsplan des Fonds und die Jahresabschlüsse des Fonds.
(2) Der Ausschuß genehmigt
a) die Organisation und die Beschäftigungsbedingungen des Fonds;
b) das Aktionsprogramm.
(3) Der Ausschuss entscheidet über die Verwendung der Vermögenswerte im Rahmen der Satzung des Fonds.
(4) Der Ausschuss ergreift die aus dem Betrieb in Unternehmen entstehenden Rechte.
(5) Der Ausschuß beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.
(6) Wenn es sich um einen Rechtsakt handelt, der eine schriftliche Form erfordert, werden der Präsident und ein Mitglied des Ausschusses unterzeichnet.
§ 13
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat ist die Einrichtung, die die Tätigkeit und Verwaltung des Fonds und seiner Organe überwacht. Der Rat der Aufsichtsbehörden hat fünf Mitglieder. Die Mitglieder werden von der Regierung für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und entlassen.
(2) Der Aufsichtsrat unterrichtet die Regierung und die Abgeordnetenkammer unverzüglich über die in der Tätigkeit und Verwaltung des Fonds und der Organe des Fonds festgestellten Mängel.
(3) Die Regierung bestimmt die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwendungen zurückzuzahlen. Vergütung und Entschädigung sind Ausgaben für die Tätigkeit des Fonds.
(4) Absatz 10 dieses Gesetzes gilt sinngemäß für die Bedingungen für die Einrichtung und Beendigung der Aufgaben eines Mitglieds des Aufsichtsrats und der Bedingungen für Interessenkonflikte.
§ 14
Direktor
(1) Der Direktor ist die Exekutive des Fonds. Er ist Bediensteter des Fonds, der berechtigt ist, im Namen des Fonds in allen Angelegenheiten des Fonds zu handeln und zu entscheiden, es sei denn, der Rechtsakt oder die Entscheidung nach diesem Recht ist anderen Einrichtungen übertragen. Sie ist der Leiter der Organisation in Bezug auf die anderen Mitarbeiter des Fonds. Der Direktor ist dem Präsidenten für seine Arbeit verantwortlich.
(2) Der Direktor unterliegt den Rechtsvorschriften als Personal der Behörden. 5)
§ 15
FUND-Mitarbeiter
(1) Das Personal des Fonds beschäftigt sich mit anderen Tätigkeiten, die den Einrichtungen des Fonds nach diesem Gesetz nicht übertragen werden.
(2) Die Rechtsvorschriften über das Personal des Fonds gelten für das Personal der Behörden. 5)
§ 16
Satzung des Fonds
(1) Die Einzelheiten der Organisation und Arbeitsweise des Fonds sind in der Satzung des Fonds festgelegt.
(2) Die Satzung des Fonds umfasst insbesondere:
a) den Gegenstand des Unternehmens;
b) die Geschäftsordnung des Ausschusses und des Aufsichtsrats;
c) die Bedingungen für die Bereitstellung von Mitteln nach diesem Recht und die Art und Weise, wie die Gewährung von Mitteln beschlossen wird;
d) der marginale Anteil der Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fonds im Gesamtwert der Vermögenswerte zu vergleichbaren Preisen;
e) Vorschriften für die Ausarbeitung des Aktionsprogramms und des Jahresberichts;
f) Vertretung des Vorsitzenden des Ausschusses.
Gemeinsame, Übergangs- und Endbestimmungen
§ 17
Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeuten Kinder von Personen, die nicht 18 Jahre alt sind, Jugendliche, die 26 Jahre nicht vollendet haben.
§ 18
(1) Das Recht auf Veräußerung von Eigentum nach diesem Gesetz ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Eintritts in das Handelsregister des Fonds.
(2) Der Fonds wird mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt betraut.
- bewegliches und unbewegliches Eigentum der ehemaligen Sozialistischen Jugendunion, die im Besitz der Tschechischen Republik ist,
- Mittel, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der Vermögenswerte der ehemaligen Sozialistischen Jugendunion erhoben werden, die in einem Sonderkonto des Wirtschaftsministeriums der Tschechischen Republik hinterlegt sind,
- Beteiligung an der Tätigkeit von juristischen Personen, die sich aus den Vermögenswerten der ehemaligen Sozialistischen Jugendunion ergeben, die nach einem besonderen Recht einer Wiedereinziehung unterliegen.
(3) Die Vermögenswerte der ehemaligen Sozialistischen Jugendvereinigung, die von ihren Nachfolgeorganisationen nach dem Sondergesetz (6) ausgestellt werden sollten, werden von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die Verwaltung des Fonds und die Verwendung des Fonds in die Tschechische Republik übertragen und haben dies noch nicht getan.
(4) Der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt wird auf den Fonds übertragen:
a) aus dem Wirtschaftsministerium der Tschechischen Republik, dem Recht und der Verpflichtung des Gründers von Unternehmen, die sich aus den Vermögenswerten der ehemaligen Sozialistischen Jugendunion ergeben, die dem Sondergesetz (6) unterliegt,
b) das Recht auf Vertretung der Tschechischen Republik bei Streitigkeiten, die gegen Personen erhoben werden, die das Eigentum nach dem Sondergesetz (6) und nach diesem Gesetz nicht ausgestellt haben;
c) die Rechte und Pflichten von Beschäftigungsverhältnissen, wenn diese Rechte und Pflichten zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf das Eigentum nach diesem Gesetz, der Tschechischen Republik oder ihrer Einrichtung waren;
d) das Nutzungsrecht der ehemaligen Sozialistischen Jugendunion.
(5) In der Verwaltung des Vermögens wird der Fonds durch Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., auf dem Eigentum der Tschechischen Republik und sein Aussehen in den Rechtsbeziehungen geregelt, es sei denn, anderslautende Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 19
(1) Der Fonds wird im Rahmen eines nach diesem Gesetz erlassenen Regierungsbeschlusses einen Sach- und Barausgleich durch Kinder- und Jugendorganisationen begleichen.
(2) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Erlasses der Regierung schließt der Fonds einen Vertrag über die freie Nutzung des unbeweglichen Vermögens mit den Kinder- und Jugendorganisationen, die ihn am 25. Februar 1948 besaßen und bis zum Inkrafttreten des Sondergesetzes erneuert wurden (6), sofern sie es zur Förderung von Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes verwenden.
§ 20
(1) Der Satzungsentwurf des Fonds muss innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des Präsidenten und einer absoluten Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an die Abgeordnetenkammer abgegeben werden.
(2) Die Beratungen des Ausschusses richten sich nach den vorläufigen Verfahrensregeln, die der Präsident bis zur Genehmigung der Satzung des Fonds zu erlassen hat.
§ 21
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.
1) Zum Beispiel Teil eins, Titel IV des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Coll., Handelsgesetzbuch.
2) § 68 Abs. 3 c) und e) des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg.
2a) Gesetz Nr. 248 / 1995 Slg., über öffentliche Versorgungsunternehmen und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze.
3) Gesetz Nr. 451 / 1991 Slg., mit bestimmten anderen Bedingungen für die Erfüllung bestimmter Funktionen in staatlichen Einrichtungen und Organisationen der Tschechischen und Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik.
4) § 27 des Gesetzes Nr. 65 / 1965 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert.
5) Zum Beispiel, § 73 bis 75 des Gesetzes Nr. 65 / 1965 Slg., Gesetz Nr. 143 / 1992 Slg., über das Gehalt und die Vergütung für den On-Call-Dienst im Haushalt und in einigen anderen Organisationen und Einrichtungen, Dekret der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 253 / 1992 Slg., über die Lohnverhältnisse der Angestellten der Behörden, einiger anderer Institutionen und Gemeinden.
6) Verfassungsgesetz Nr. 497 / 1990 Slg. über die Wiedereinziehung von Vermögenswerten der Sozialistischen Jugendvereinigung des Volkes der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik.

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ZitierungGesetz Nr. 113/1993 Slg., über den Kinder- und Jugendfonds
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Verkündungsdatum08.04.1993
In Kraft seit08.04.1993
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