Dekret Nr. 11 / 1972 Coll.

Erlass des Außenministers über das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der burmesischen Union

Gültig In Kraft seit 08.10.1971
Inhalt
11)
Ordnung
Minister für auswärtige Angelegenheiten
vom 30. November 1971
über das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der burmesischen Union
Das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der burmesischen Union wurde am 8. Oktober 1971 in Rangun unterzeichnet.
Nach Artikel 8 trat das Abkommen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterzeichnung, d. h. vom 8. Oktober 1971, in Kraft.
Die tschechische Übersetzung des Abkommens wird gleichzeitig angekündigt.
Minister:
Ing. Marko v. r.
Handelsabkommen
zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der burmesischen Union
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und die Regierung der burmesischen Union, die die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern ausdehnen möchten, haben sich mit dem folgenden Handelsabkommen einverstanden erklärt:
Beide Regierungen werden die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern entsprechend den Grundsätzen der Gleichheit der Rechte und des gegenseitigen Nutzens entwickeln und stärken. Jede Regierung wird Vorschläge erarbeiten, die die andere Regierung in Erwägung ziehen würde und Entscheidungen folgen würde, die zwischen den beiden Regierungen vereinbart werden, um engere Wirtschaftsbeziehungen zu erreichen.
Jeder Staat gestattet die Ausfuhr seiner Ausfuhrwaren in das andere Land und erleichtert die Einfuhr von Ausfuhrwaren aus dem anderen Land und erleichtert die Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften für Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen.
Jede Regierung gewährt der anderen Regierung auf der Grundlage des günstigsten Zoll-, Steuer-, Abgabe- und Zollprinzips eine Behandlung.
Jede Regierung stellt die Handelsschiffe des anderen Landes bei der Einreise, Verlassen ihrer Häfen und Einbettung, Behandlung nach dem günstigsten Prinzip, die nach den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Vorschriften für Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes gewährt wird.
Alle Gehälter für Waren, die zwischen den beiden Ländern verkauft und gekauft werden, werden in jeder für beide Regierungen akzeptablen wandelbaren Währung getätigt. Bei Bedarf werden die Bankvereinbarungen zwischen den beiden Ländern getrennt zwischen den jeweiligen Banken beider Länder ausgehandelt.
Beide Regierungen werden sich bei Bedarf beraten, um Maßnahmen zur Ausweitung des Handels zwischen ihnen zu empfehlen und die Schwierigkeiten zu überwinden, die bei der Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen könnten.
Die Vollendung dieses Abkommens wird durch den Austausch von Notizen zwischen den beiden Regierungen ausgehandelt.
Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1972. Er wird für das nächste Jahr automatisch verlängert, es sei denn, einer der Vertragsparteien notifiziert schriftlich seine Absicht, dieses Abkommen drei Monate im Voraus zu kündigen.
Geschehen zu Rangoon am 8. Oktober 1971 in zwei Originalkopien, wobei die beiden Kopien gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Regierung
Tschechoslowakische Sozialistische Republik:
Josef Kočí v. r.
Für die Regierung
Union of Burma:
Aung Kyi v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Außenministers Nr. 11 / 1972 Slg. über das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der burmesischen Union
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum28.02.1972
In Kraft seit08.10.1971
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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