Gesetz Nr. 103 / 2013 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und zur Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert (Gesetz über Asylum), geändert, Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz der Ausländer in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert, und Gesetz Nr. 359 / 1999 Slg., über den sozialen Schutz der Kinder,

Gültig Recht In Kraft seit 01.05.2013
ANHANG
Recht
vom 21. März 2013
zur Änderung des Gesetzes Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und zur Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert (Gesetz über Asyl), geändert, Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert, und Gesetz Nr. 359 / 1999 Slg., über den sozialen und Rechtsschutz von Kindern, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Asylgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und Änderung von Gesetz Nr. 217 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 519 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 129 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 140 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 539 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 2007 Nr.
1. Im Titel des Gesetzes werden die Worte "und Änderungsgesetz Nr. 283 / 1991 Slg., auf der Polizei der Tschechischen Republik, in der geänderten, (Gesetz über Asyl)" gestrichen.
2. Fußnote 1 lautet:
"(1) Richtlinie 2011 / 95 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen, die von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfüllt werden sollen, um von internationalem Schutz, einheitlichem Status für Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf zusätzlichen Schutz und den Inhalt des Schutzes zu profitieren."
3. Absatz 2 (10) lautet wie folgt:
"(10) Eine Person, die kein Bürger ist, wird nicht als verfolgt oder schwer verletzt angesehen, wenn die Angst vor einem Fremden vor Verfolgung oder ernsten Schaden sich nur auf einen Teil des Hoheitsgebiets des Staates seiner Staatsangehörigkeit bezieht, oder wenn er eine Person ohne Staatsangehörigkeit ist, auf den Staat seines letzten ständigen Wohnsitzes und wenn der Fremde sicher und legitim in einen anderen Teil des Staates reisen kann, in dieser Situation eintreten und wohnen kann, und wenn
(a) es gibt weder vernünftige Angst vor Verfolgung noch vernünftige Sorge, dass es ein echtes Risiko ernsthafter Schäden gibt, oder
b) Zugang zu einem wirksamen Schutz vor Verfolgung oder schweren Schäden haben.
4. In Absatz 2 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 11 eingefügt:
"(11) Insbesondere bedeutet der Schutz vor Verfolgung oder schweren Schäden angemessene Maßnahmen der zuständigen Behörden, Parteien oder Organisationen, einschließlich einer internationalen Organisation, der Kontrolle des Staates oder eines wesentlichen Teils seines Hoheitsgebiets, die darauf abzielen, schwere Schäden zu verhindern oder zu verursachen, insbesondere durch die Einführung eines wirksamen Rechtssystems für die Feststellung, Verfolgung und Strafe von Handlungen, die Verfolgung oder schwere Schäden darstellen, sofern dieser Schutz wirksam ist, nicht nur vorübergehend ist und der Alien Zugang dazu hat."
Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 12 bis 16 umnummeriert.
5. In Artikel 2 wird Absatz 17 angefügt:
"(17) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Neuansiedlung die Auswahl und Übertragung von Aliens mit der vorherigen Äußerung ihres Willens durch das Ministerium, um Asyl oder zusätzlichen Schutz zu gewähren."
6. In Artikel 3a Absatz 1 und Absatz 4 und in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "Verordnung der Europäischen Union" ersetzt;
7. Artikel 3a Buchstabe b:
"b) an das Ministerium, wo er mit einem Betreuer ins Krankenhaus gebracht wird, in dem er eine Haft, Haft oder Strafe hat, oder in einer Schule für die Durchführung der Verfassungsbildung oder Schutzerziehung oder in einer Einrichtung für Kinder, die sofortige Hilfe benötigen."
8. In Artikel 4a Absatz 1 werden die Worte "oder nach Verlassen einer Schule für die Durchführung der Verfassungs- oder Schutzerziehung oder für Kinder, die unmittelbare Hilfe benötigen, nach dem Wort "Freiheit" eingefügt.
9. Am Ende des Absatzes 9 gilt der Satz "Für eine Entscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 5 und Artikel 77 Absatz 6 die Befreiung von der Anwendung der Bestimmungen der Beschwerdeordnung und des im ersten Satz genannten Abbauverfahrens nicht."
10. In Artikel 10a Buchstabe a werden die Worte "die Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "die Europäische Union" ersetzt;
11. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 14b Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 13 wird durch "14" ersetzt.
12. In Artikel 17 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob der Asylbewerber die ernsten Umstände, die durch die vorherige Verfolgung gestützt werden, mit der Begründung versehen wird, dass er sich weigert, den Staat zu schützen, dessen Staatsangehöriger er ist, oder, wenn er ein Bürger ist, der Staat seines letzten ständigen Wohnsitzes."
13. In Artikel 17a Absatz 2 werden die Worte "zusätzlichen Schutz berechtigt" durch "zusätzlichen Schutz" ersetzt.
14. In Artikel 17a wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Es ist auch zu berücksichtigen, ob der Empfänger des Zusatzschutzes die ernsten Umstände angibt, die durch eine frühere schwere Verletzung gestützt wurden, die die Verweigerung des Staates rechtfertigen, dessen Staatsangehöriger er ist, oder, wenn er Bürger ist, der Staat seines letzten ständigen Wohnsitzes."
15. In Artikel 19 Absatz 1 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "u.a. aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen ein Antragsteller für den internationalen Schutz zuvor einen Antrag auf einen internationalen Schutz gestellt hat, hinzugefügt und im dritten Satz die Worte" Staatliche oder öffentliche Behörden werden durch die Worte "öffentliche Behörden" ersetzt.
16. In Artikel 24a Absatz 2 werden die Worte "und die Zeit" nach den Worten "am Tag" eingefügt.
17. In Artikel 32 Absatz 2 werden die Worte "und Handlungen" durch "Aktionen" ersetzt, und am Ende des Absatzes werden die Worte "und Aktionen gegen Entscheidungen, die zusätzlichen Schutz gewähren" angefügt.
18. in Ziffer 32 (5):
"(5) Die Hinterlegung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Regionalgerichts über eine Klage gegen eine Entscheidung des in Absatz 1 genannten Ministeriums für internationalen Schutz wirkt sich mit Ausnahme der Hinterlegung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Regionalgerichts über eine Klage gegen eine Entscheidung des Ministeriums über die Gewährung eines zusätzlichen Schutzes durch eine Person mit zusätzlichem Schutz aus."
19. In Artikel 39 werden die Worte "vorgesehen, daß die Partei am Ende des Textes unter Buchstabe a ihre Zustimmung gegeben hat".
20. Absatz 41 (3) lautet:
"(3) Wird Asyl entschieden, so behält das Ministerium das Reisedokument. Das Ministerium übermittelt das Reisedokument an den Ausländer, wenn der Asyl- oder Zusatzschutz zurückgenommen oder beendet wird; Wenn Ausländer das Reisedokument nicht überlassen können, wird das Ministerium es weiterhin behalten."
21. In Absatz 42 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt, einschließlich der Fußnote 17:
„(5) Verstoßt ein Antragsteller für den internationalen Schutz die Verpflichtung, die in Abschnitt 48 Buchstabe a genannten Asylvorschriften einzuhalten, so entscheidet das Ministerium über eine Kürzung der dem Antragsteller gewährten Finanzhilfe für den internationalen Schutz nach Absatz 4 bis zu einem Betrag, der einem bestehenden Mindestbetrag von 17 Monaten entspricht; Insbesondere eine ernsthafte Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung der Asylvorschriften bedeutet, dass ein Antragsteller in einer Asyleinrichtung das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet, Alkohol oder anderen Suchtstoffen produziert, speichert oder verbraucht, Gegenstände produziert oder speichert, die zur Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Eigentum verwendet werden könnten, die Asyleinrichtung unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtstoffen betritt, das Rauchverbot wiederholt bricht oder die Hygienegrundsätze konsequent nicht respektiert. Diese Entscheidung kann einer Zersetzung unterworfen werden, die keine aufschiebende Wirkung hat. Eine Verringerung des finanziellen Beitrags darf nicht beschlossen werden, wenn für das gleiche Verhalten eine Geldbuße verhängt worden ist, die Anzeichen einer Zuwiderhandlung nach Absatz 93 Absatz 3 Buchstabe g zeigt.
17) § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 110 / 2006 Slg. § 3 Regierungsverordnung Nr. 409 / 2011 Slg., zur Erhöhung der Lebens- und Existenzminimums.
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8 umnummeriert.
22. In Ziffer 43 werden am Ende des Absatzes 6 die Worte "oder die Einrichtung zur Sicherung von Ausländern (3) " hinzugefügt.
23. In § 46a Abs. 1 und 7 werden im einleitenden Teil der Bestimmung die Worte "oder in der Einrichtung zum Schutz von Ausländern" nach dem Wort "Zentrum" eingefügt.
24. In Artikel 46a Absatz 1 werden die Worte "oder die öffentliche Ordnung" am Ende des Wortlauts von Buchstabe c angefügt.
25. In Absatz 46a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ist ein Fremder, der nach besonderen Rechtsvorschriften gesichert ist (4) und eine Erklärung zum internationalen Schutz in der Empfangszentrale oder in der Einrichtung zur Inhaftierung von Ausländern abgegeben hat, so entscheidet das Ministerium gemäß Absatz 1 binnen 5 Tagen nach dem Tag, an dem die Erklärung des internationalen Schutzes durch das Ausländer abgegeben wird.
Die Absätze 2 bis 9 werden die Absätze 3 bis 10 umnummeriert.
26. In Artikel 46a Absätze 9 und 10 wird "Absatz 7" durch "Absatz 8" ersetzt.
27. In Absatz 49a wird der vorliegende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht berechtigt, das Gebiet während des Verfahrens zur Gewährung des internationalen Schutzes zu verlassen."
28. In Artikel 53a Absatz 4 erhält der vierte Satz folgende Fassung: „Der Zusatzschutz wird um mindestens 2 Jahre verlängert; wenn ein vernünftiges Risiko besteht, dass der Empfänger des Zusatzschutzes die öffentliche Ordnung ernsthaft oder bereits verfälschen könnte, wird der Zusatzschutz um 1 Jahr verlängert.“
29. In Teil 1 Titel VII wird nach Teil 3 der folgende Teil 4 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 18:

„Díl 4

Rechtsstatus eines Asylbewerbers oder eines Zusatzschutzempfängers als langfristig in der Europäischen Union ansässiger Asylbewerber
§ 53d
(1) Das Asylministerium oder der Begünstigte des Zusatzschutzes gewähren den in der Europäischen Union ansässigen langfristigen Aufenthaltstitel auf das Gebiet von 18) (nachstehend als "Besitzer im Gebiet" bezeichnet) auf schriftliche Aufforderung; und
a) die Bedingung von fünf Jahren Daueraufenthalt im Gebiet erfüllt;
b) die öffentliche Ordnung nicht ernsthaft gestört oder die Sicherheit der Tschechischen Republik oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gefährdet hat;
c) hat die Bereitstellung von Aufenthaltsmitteln in dem Gebiet nachgewiesen, die denen entsprechen, die für einen dauerhaften Aufenthalt gemäß § 71 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik erforderlich sind.
(2) Bis zum vorgeschriebenen Zeitraum von 5 Jahren Daueraufenthalt im Gebiet wird die Dauer des Aufenthaltes auf einem Langzeitvisum, die Dauer- oder Daueraufenthaltserlaubnis nach der Sondergesetzgebung4) und die Dauer des Aufenthalts im Asylstatus oder die Person, die zusätzlichen Schutz genießt, gezählt. Die Dauer des Aufenthaltes im Gebiet zum Zweck von Studien nach Sondervorschriften4) wird als eine Hälfte gezählt. Darüber hinaus wird eine Hälfte des Zeitraums berücksichtigt, in dem das Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu einer Entscheidung über die Gewährung von Asyl oder zusätzlichen Schutz geführt hat, einschließlich des Zeitraums der Klage oder Klage; Wurde das Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes über 18 Monate durchgeführt, so wird dieser Zeitraum in seiner Gesamtheit gezählt.
(3) Innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums von fünf Jahren Daueraufenthalt wird auch eine Dauer von Abwesenheit eines Fremden, eines Asylbewerbers oder einer Person, die während der Aufenthaltsdauer gemäß Absatz 2 erster und zweiter Satz zusätzlichen Schutz in dem Gebiet genießt, berücksichtigt, sofern die Einzelzeit der Abwesenheit 6 aufeinanderfolgende Monate nicht überschritten hat und die Gesamtzeit der Abwesenheit 10 Monate nicht überschritten hat, und dass die Dauer der Abwesenheit in dem Gebiet, das diese Zeit nicht überschritten hat, in dem der Asylberechtigt wurde, Die Dauer des Aufenthaltes wird auch beibehalten, wenn eine Zeit des Fehlens eines Fremden, eines Asylbewerbers oder einer Person, die einen zusätzlichen Schutz auf dem Gebiet genießt, aus ernsten Gründen nicht länger als 12 aufeinanderfolgende Monate gewesen ist, insbesondere wenn es um Schwangerschaft, Geburt eines Kindes, ernste Krankheit, Studium oder Ausbildung geht, die nicht bis zum vorgeschriebenen Zeitraum von fünf Jahren Daueraufenthalt gezählt wird.
(4) Bis zum vorgeschriebenen Zeitraum von 5 Jahren Daueraufenthalt ist der Zeitraum, in dem ein Fremder, ein Asylbewerber oder eine Person, die in diesem Gebiet zusätzlichen Schutz genießt, an einen ausländischen Arbeitgeber oder eine ausländische juristische oder natürliche Person gepostet worden, und die Zeit, in der ein Ausländer im Gebiet für den Zweck der Beschäftigung, abhängig von der Rotation der Jahresperiode oder unterstützt mit Hausarbeit für Lebensmittel, Unterkunft und Zulage zur Erfüllung seiner grundlegenden sozialen, kulturellen oder Bildungsbedürfnisse (au).
§ 53e
(1) Das Ministerium erstattet den Beschluss über die Gewährung des Aufenthaltsstatus auf dem Gebiet, es sei denn, der Asyl- oder Zusatzschutz wurde zurückgezogen oder beendet; und
a) ein Gebietsansässiger hat die öffentliche Ordnung ernsthaft gestört oder die Sicherheit des Staates gefährdet; oder
b) ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union hat beschlossen, den vorübergehenden Aufenthalt eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Gebiets wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung zu beenden.
(2) Der Rechtsstatus des Anwohners im Gebiet wird durch den Austritt von Asyl gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder h, den Austritt des Zusatzschutzes nach Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe b oder c oder die Ausweitung des zusätzlichen Schutzes aus den in Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Gründen nicht mehr gegeben. Der Rechtsstatus eines in diesem Gebiet ansässigen Gebiets darf nicht eingestellt werden, wenn der zusätzliche Schutz zurückgenommen oder nicht verlängert wird, weil der Empfänger des Zusatzschutzes von der Möglichkeit der Gewährung des zusätzlichen Schutzes gemäß Artikel 15a Absatz 3 ausgeschlossen sein sollte.
§ 53f
(1) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterrichtet das Ministerium im Rahmen eines Beschlusses über die Ausweisung eines Ausländers, der innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Aufenthaltsstatus im Hoheitsgebiet erhalten hat, darüber, ob die internationale Schutzentscheidung noch gültig ist.
(2) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union hat das Ministerium im Zusammenhang mit der Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis, an die das Ministerium eine internationale Schutzgenehmigung gemäß § 59 Abs. 3 Buchstabe f eingetreten hat, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags einen internationalen Schutzbescheid zu erteilen.
18) Richtlinie 2003 / 109 / EG des Rates vom 25. November 2003 über den Status von Drittstaatsangehörigen, die Langzeitbewohner sind, in der durch die Richtlinie 2011 / 51 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 geänderten Fassung, die den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003 / 109 / EG auf die Empfänger des internationalen Schutzes ausdehnen."
Teil 4 wird als Teil 5 umnummeriert.
30. Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 3 der Satzung der Europäischen Gemeinschaften "Gesetze" ersetzt durch das Europäische Unionsrecht ";
31. In Artikel 59 Absätze 3 und 71b werden die Worte „Gesetze der Europäischen Gemeinschaften" durch Verordnung der Europäischen Union ersetzt.
32. In Absatz 59 wird der Punkt am Ende des Absatzes 3 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
"(f) für einen Bewohner im Gebiet des Eintrags" Internationaler Schutz der Tschechischen Republik am [Datum] "18),
(g) für einen Bewohner im Gebiet des Eintrags "langfristige Aufenthaltsgenehmigung - EG" 18. "
33. In Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Artikel 53e" nach den Wörtern "eingetragen" eingefügt.
34. In Absatz 65 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zusätzlich wird die Reiseausweise von der Vertretung in Richtung des Ministeriums von einem Fremden ausgestellt, der vom Ministerium ohne sein eigenes Reisedokument verlegt wird."
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8 umnummeriert.
35. In Artikel 65 Absätze 4 und 5 werden die Worte "und 3" nach den Worten "Ziffer 2" eingefügt.
36. In § 68 wird der zweite Satz durch den Satz "Das staatliche Integrationsprogramm umfasst insbesondere die Schaffung von Annahmen zur Kenntnis der tschechischen Sprache und zur Sicherstellung der Wohnung."
37. In Ziffer 68 wird der vorliegende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Regeln des Staatlichen Integrationsprogramms und die für die Umsetzung der verschiedenen Bereiche ausgegebenen Mittel werden von der Regierung festgelegt."
38.
„§ 69
Das Programm zur Integration staatlicher Wohnungswesen wird vom Ministerium aus staatlichen Mitteln durchgeführt, insbesondere durch ein einheitliches Wohnungsangebot oder einen finanziellen Beitrag."
39. In Ziffer 71 (15) werden die Worte "Asylumsucher oder Empfänger des zusätzlichen Schutzes" durch "Personen" ersetzt.
40.
„§ 77
(1) Der Sitz des Anmelders für den internationalen Schutz ist die Asyleinrichtung, auf die sich das Ministerium befindet.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz beantragt eine Änderung des angegebenen Wohnsitzes durch schriftliche Aufforderung an das Ministerium. Dem Antrag ist eine schriftliche Bescheinigung beizufügen, die die Zustimmung des Inhabers des Gegenstands enthält, die die Zahl der beschreibenden oder eingetragenen oder gegebenenfalls die Angabenummer trägt, die für Wohnen oder Wohnen oder den benannten Teil derselben bestimmt ist, wobei die Angabe der Änderung des Aufenthaltsortes erfolgt; wenn der Eigentümer eine juristische Person ist, so ist die Bescheinigung ihren Geschäftsnamen oder Namen, die eingetragene Niederlassung und die Kennnummer der Person, die Bescheinigung und
(3) Das Ministerium stimmt nicht einer Änderung des Ortes des angegebenen Aufenthaltes zu, wenn es feststellt, dass der Antragsteller für den internationalen Schutz im Sinne des Verfahrens zur Gewährung des internationalen Schutzes an dem neuen Aufenthaltsort Zweifel hat oder wenn er feststellt, dass die eingereichten Unterlagen falsche Fakten enthalten. Das Ministerium ist berechtigt, die Polizei zu bitten, eine lokale Untersuchung an einem neuen Ort des gemeldeten Wohnsitzes durchzuführen.
(4) Bei der Anmeldung eines Aufenthaltsortes hat der Antragsteller internationalen Schutz:
a) durch Ausfüllen des Registrierungsformulars den Namen, den Namen, das Datum, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Dauer des Aufenthalts im Ausland, die Anzahl der internationalen Schutzkarte des Antragstellers und die voraussichtliche Dauer der Unterkunft zu übermitteln;
b) die Bescheinigung nach Absatz 2 einreichen. Die Bescheinigung trägt die amtlich zertifizierte Unterschrift des Eigentümers. Die Bedingung für die amtliche Überprüfung der Unterschrift gilt nicht, wenn der Eigentümer die Bescheinigung vor dem Beamten des Ministeriums unterschreibt und gleichzeitig das Identitätsdokument liefert;
c) die internationale Schutzkarte des Antragstellers vorlegen.
(5) Der neue Wohnort wird zum Zeitpunkt der Registrierung des Antragstellers zum internationalen Schutz.
(6) Das Ministerium entscheidet, die Informationen über den angegebenen Aufenthaltsort zu stornieren, wenn die Registrierung auf der Grundlage geänderter, ungültiger oder gefälschter Dokumente, falscher oder falscher Informationen oder auf der Grundlage des Vorschlags des Eigentümers erfolgt. Die Entscheidung nach dem ersten Satz kann dem Abbau unterliegen.
(7) Ist die in Absatz 6 genannte Entscheidung endgültig, so gilt der Wohnort als Asyleinrichtung, in der der Antragsteller für den internationalen Schutz zuletzt für den Wohnsitz erklärt wurde.
(8) Das Ministerium unterrichtet die Polizei innerhalb von drei Arbeitstagen über eine Änderung des eingetragenen Wohnsitzes des Antragstellers für den internationalen Schutz."
41 in Absatz 78b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Visum für den Aufenthalt wird auch vom Ministerium auf Antrag des gesetzlichen Vertreters ausgestellt, der für den Aufenthalt auf dem Gebiet wohnt, einem auf dem Gebiet geborenen Kind."
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
(42) In Artikel 78b Absatz 4 wird der Satz "Die Gültigkeit eines Visums zum Zweck des Aufenthaltes, der einem in Absatz 2 geborenen Kind gewährt wird, auch nach Artikel 78b Absatz 4 Satz 1 nicht mehr gültig sein."
43.Paragraph 78b (7) lautet wie folgt:
"(7) Ein Fremder, dem ein Visum zum Zwecke eines Aufenthalts erteilt wurde, ist verpflichtet, das Ministerium binnen 7 Arbeitstagen nach Ausstellung des Visums oder einer Änderung des Wohnsitzes zu beantragen. Bei der Meldung des Wohnsitzes eines Ausländers, dem ein Visum zum Zwecke des Aufenthaltes erteilt wurde, und der Meldung seiner Änderungen werden gemäß einer besonderen Gesetzgebung (4) vorgenommen. Das Ministerium unterrichtet die Polizei innerhalb von drei Arbeitstagen über die Änderung des Wohnsitzes des Ausländers, dem das Visum für den Aufenthalt erteilt wurde.
44. in § 78d (5) am Ende des Textes des zweiten Satzes werden die Worte "oder die Einrichtung zur Sicherung von Ausländern (3)" hinzugefügt.
45. In § 79 Abs. 1 werden die Worte "und Asylbewerber" durch "Asylumsucher und Personen, die einen zusätzlichen Schutz genießen" ersetzt.
46.Paragraph 79 (4) lautet wie folgt:
"(4) Das Integrationszentrum dient der vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern und Personen, die einen zusätzlichen Schutz genießen. Die im ersten Satz genannte Unterkunft wird für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gewährt. Das Ministerium kann die Unterkunft nach dem ersten Satz und für mehr als 18 Monate außerordentlich autorisieren."
47. In § 79 Abs. 7 werden die Worte "oder" durch ein Komma ersetzt und die Worte "und Personen, die einen zusätzlichen Schutz genießen" nach den Worten "Asylumsucher" eingefügt.
48. in Absatz 83 (5):
"(5) Der Asylbewerber ist berechtigt, die Einhaltung der Unterkunftsvorschriften der Unterkunft zu überprüfen. Ein Vertreter des Asylbewerbers kann nur mit Kenntnis des Aufenthaltsberechtigten in die Beherbergungsräume eintreten; Ohne sein Wissen ist ein solcher Eintrag nur möglich, wenn es eine unmittelbare Bedrohung für Leben, Gesundheit oder Eigentum gibt. Das Kontrollgesetz gilt nicht für die im ersten Satz genannte Kontrolltätigkeit.
49. Im zweiten Satz von Ziffer 84 werden die Worte "pro Kalenderjahr " gestrichen.
50. § 85b lautet:
„§ 85b
(1) Das Ministerium, das von seiner eigenen Behörde nach Erhalt der Rechtsbefugnis die Entscheidung, den internationalen Schutz nicht zu gewähren, die Entscheidung, das Verfahren zu beenden, die Entscheidung, den Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen oder die Entscheidung des Gerichts, gegen eine solche Entscheidung des Ministeriums Klage zu erheben, wenn nicht vom Gericht annulliert, erlässt einen für höchstens 1 Monat gültigen Austrittsauftrag. In begründeten Fällen kann der Ausstiegsauftrag wiederholt ausgestellt werden.
(2) Der Ausländer ist verpflichtet, spätestens 1 Monat nach dem Datum der in Absatz 1 genannten Entscheidung unverzüglich beim Ministerium für den Austrittsauftrag zu erscheinen. Nach Ablauf dieser Frist erteilt das Ministerium keinen Austrittsbefehl an einen Fremden; Dies gilt nicht, wenn ein Hindernis für den Willen eines unabhängigen Fremden, der seine Ankunft für einen Ausstiegsauftrag verhindert. Der Alien ist verpflichtet, spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Fall des Hindernisses für den Austrittsauftrag zu erscheinen."
51. in Artikel 88 Absätze 1 und 4 werden die Worte "für einen Zeitraum von 60 Tagen ab dem Geburtsdatum" nach den Worten "geboren im Gebiet" eingefügt.
52. Absatz 88 (3) lautet wie folgt:
"(3) Ein Antragsteller für den internationalen Schutz und ein Ausländer, der zur Aufrechterhaltung seines Wohnsitzes ein Visum erteilt hat, gilt für die Zwecke der öffentlichen Krankenversicherung, sofern die Entscheidung über den internationalen Schutz als Ausländer durchsetzbar ist, der befugt ist, dauerhaft in dem Gebiet zu bleiben. Das in dem Gebiet geborene Kind eines Ausländers, das für einen Aufenthalt in dem Gebiet ein Visum erteilt worden ist, das im Gebiet geboren wurde, und ein Kind, das von einem Asylbewerber oder einem Zusatzschutzempfänger in dem Gebiet geboren wurde und im Gebiet im Sinne einer öffentlichen Krankenversicherung wohnt, gilt als ein Ausländer, der für einen Zeitraum von nicht mehr als 60 Tagen im Hoheitsgebiet eines anderen Staatsangehörigen als eines anderen Staatsangehörigen befugt ist.
53. In Absatz 88 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ein Antrag auf internationalen Schutz, der in einer Einrichtung zum Schutz von Ausländern oder in der Ausübung von Sicherheitshaftung, Inhaftierung oder Inhaftierung gestellt wird, wird gemäß § 176 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik mit medizinischen Dienstleistungen erbracht."
54. § 88a lautet:
„§ 88a
Ein Antragsteller für den internationalen Schutz, ein Alien, dem ein Visum zum Zwecke eines Aufenthaltes erteilt wurde, ein Asylbewerber und ein Empfänger eines zusätzlichen Schutzes, muss innerhalb von 60 Tagen nach dem Geburtsdatum des Kindes in dem Gebiet eine Erklärung des internationalen Schutzes abgeben oder einen Antrag auf ein Visum für einen Aufenthalt nach diesem Recht oder einen Antrag auf eine andere Art von Aufenthalt im Gebiet nach einer besonderen Gesetzgebung (4) einreichen. Ein Zeitraum von 60 Tagen gilt als eingehalten, auch für die Zwecke der öffentlichen Krankenversicherung, wenn der Antragsteller für den internationalen Schutz beweist, dass er ein Visum für die Aufrechterhaltung seines Wohnsitzes, eines Asylbewerbers oder einer Person mit zusätzlichem Schutz gewährt wurde, dass er oder sie daran gehindert wurde, die Verpflichtung nach dem ersten Satz durch ein unabhängiges Hindernis für ihren Willen zu erfüllen. Ein Antragsteller für den internationalen Schutz, ein Fremder, dem ein Visum zum Zwecke des Aufenthaltes, eines Asylbewerbers oder eines zusätzlichen Schutzes erteilt wurde, ist verpflichtet, die Verpflichtung nach dem ersten Satz spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Ende des Hindernisses zu erfüllen."
55. In § 88b werden nach den Worten "internationaler Schutz" die Worte "als Asylbewerber oder Hilfsempfänger des Zusatzschutzes" eingefügt.
56. In § 89a werden nach dem Wort "Schutz" die Worte "erklärt für den Wohnsitz in der Wohnstätte" eingefügt.
57. In Absatz 90 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Darüber hinaus kann die Tschechische Republik ohne vorheriges Verfahren Asyl oder zusätzlichen Schutz gewähren, um Ausländer, die vom Ministerium auf dem Gebiet zurückgesetzt wurden, zurückzuziehen."
58. In Artikel 92b Absatz 2 wird das Wort "Dienst" gestrichen.
59.In § 92c werden die Worte "§ 42 Abs. 1 bis 5 und (7) durch die Worte" § 42 Abs. 1 bis (4) und (6) und (8) ersetzt.
60. In Absatz 93 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ein Ausländer, dem ein Visum zum Zwecke eines Aufenthaltes erteilt worden ist, verpflichtet sich, durch Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Artikel 78b (7) oder durch Nichterfüllung mindestens eines der in Artikel 88a genannten Handlungen zu begehen."
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
61. In Absatz 93 Absatz 3 werden die Worte "oder in der Einrichtung für die Bestimmung von Ausländern" am Ende des Buchstabens e angefügt.
62.In Paragraph 93 (3) (g):
g) die Verpflichtungen nach Absatz 48 nicht erfüllt;
63.In Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe h wird das Wort „oder" am Ende von Absatz 3 gestrichen, der Punkt wird durch „oder" ersetzt und der folgende Buchstabe j angefügt:
"(j) darf mindestens eine der in Absatz 88a genannten Rechtsakte nicht tun."
64. In Absatz 93 Absatz 4 Buchstabe b wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, am Ende des Absatzes 4 wird der Punkt durch "oder" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
d) mindestens eine der in Absatz 88a genannten Operationen darf nicht durchgeführt werden."
65.In Artikel 93 Absatz 5 Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen; am Ende des Absatzes 5 wird der Punkt durch „oder" ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) darf mindestens eine der in Absatz 88a genannten Rechtsakte nicht tun."
66. In § 93 Abs. 7 wird "oder 4" ersetzt durch", 4 oder 5" und "Ziffer 5" durch Absatz 6" ersetzt.
67. In Absatz 93 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Eine Strafe darf für eine Straftat nach Absatz 3 Buchstabe g nicht verhängt werden, wenn eine Kürzung der Finanzhilfe gemäß Absatz 42 (5) beschlossen wurde.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die Rechte und Pflichten einer Person, die nach § 14a oder 14b des Gesetzes Nr. 325 / 1999 Slg. als wirksam bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt wurde, unterliegen dem Gesetz Nr. 325 / 1999 Slg., das bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist.
2. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach dem Gesetz Nr. 325 / 1999 Slg. und bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten nach dem Gesetz Nr. 325 / 1999 Slg. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewertet.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik
Čl. III
Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 140 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 151 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 217 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 428 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 436 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2006 Sl., 230 Sl.
1. in Absatz 2 Buchstabe a:
"(a) ein Antrag auf internationalen Schutz, einen Asylbewerber oder eine Person, die einen zusätzlichen Schutz genießt2) oder gegen die Entscheidung eines Gerichts gegen eine Entscheidung über den internationalen Schutz erhoben hat, es sei denn, in diesem Gesetz oder in einem besonderen Gesetz nichts anderes vorgesehen ist",
2. In Artikel 18 Buchstabe d Ziffer 5 werden die Worte "langfristige oder dauerhafte Aufenthaltserlaubnis " durch die Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
3. In Artikel 18 Buchstabe d Nummer 8, einschließlich Fußnote 7c, wird gestrichen.
4. In Ziffer 37 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Gefängnisurteil über drei Jahre" gestrichen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 103 / 2013 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und zur Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert, (Gesetz über Asylum), geändert, Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz der Ausländer in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert, und Kinderschutz Nr. 359 / 1999 Slg.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.04.2013
In Kraft seit01.05.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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