Bestellung des tschechischen Bergbauamtes Nr. 10 / 1994 Coll.
Ordnung des tschechischen Bergbauamtes zur Festlegung technischer Bedingungen für die Durchführung von Sprengkapseln von Staub und Wasser
Gültig
In Kraft seit 20.01.1994
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10.
ERKLÄRUNG
Tschechische Bergbauamt
vom 6. Dezember 1993
technische Bedingungen für die Leistung von Staub- und Wasserstrahlkappen
Gemäß § 6 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 61 / 1988 Slg. über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 425 / 1991 Slg., Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 542 / 1991 Slg. und Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg.:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
(1) In diesem Erlass wird die Methode zur Einrichtung von passiven Antiexplosionskappen auf Kohle- und Braunkohlenbergwerken mit dem Risiko einer Ausscheidung von Kohle oder Braunkohlenstaub beschrieben.
(2) Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert.
Auslegung der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses gilt es als:
a) den passiven Anti-Blast-Verschluss der Ausrüstung in den Minenteilen, der die Übertragung des Kohlestaub- und Methanstrahls durch die Ausbreitung des Löschmittels in das Profil der Minenarbeit durch die Blasdruckwelle verhindern soll;
b) die Staubkappe einer Reihe von Dämmen, die in bestimmten Abständen im Verlauf der Grubenarbeit, an der inerter Staub gespeichert ist, angeordnet sind;
c) eine Reihe von Dämmen, die in bestimmten Abständen im Verlauf der Minenarbeit angeordnet sind, an denen die mit Wasser gefüllten Krebstiere oder Säcke gelagert oder suspendiert werden;
d) ein Damm von passiven Antiexplosionskappen einer Tragstruktur in einem Querprofil einer Minenarbeit, die sich von einer Seite der Mine zur anderen Seite erstreckt, auf der ein faschierbares Material ausgebildet ist, das die Übertragung der Explosion verhindert. Das Löschmittel ist entweder frei gelagerter inerter Staub oder Wasser in Krebstieren oder Beuteln. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind sie auch im Staudamm an der Wasserkappe oder in den mit Wasser gefüllten Säcken, die in anderen Teilen desselben Querprofils der Mine angeordnet sind, um das gesamte Profil der Mine besser abzudecken.
Bestimmung des Typs und der Ausführung von passiven Antiexplosionskappen
(1) Nach der verwendeten Hassel-Substanz zeichnen sich passive Staubkappen (nachfolgend "Staubkappen") oder passive Wasserkappen (nachfolgend "Wasserkappen") aus. Die Wasserkappen sind in Schalentiere und Sac unterteilt und entsprechend der Art, wie der Damm in den Minenabschnitt in konzentrierte und geteilte.
(2) Im technologischen Fortschritt (1) für die Verwaltung von Bergbauwerken muss die Methode des Schutzes gegen die Übertragung von Kohlestaub durch passive Sprengkapseln gezielt entwickelt werden. Das Profil der Minenarbeit muss so bestimmt werden, dass die Bestimmungen dieses Erlasses aufgrund der beabsichtigten Bereitstellung der Ausrüstung von Transport und Maschinen, Luten und dem Raum zum Gehen eingehalten werden. Ebenso muss das Verfahren zum Schutz vor der Überführung der Kohlestaubexplosion durch bereits für Bergbauarbeiten ausgegrabene Sprengkappen entwickelt werden, wenn solche Verschlüsse in die Mine eingeführt werden müssen.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Platz für die Position der Staubkappen
(1) Staubverschlüsse dürfen nicht an Orten errichtet werden, an denen Wasser von der Decke fließt, in der Nähe von Kreuzungen, scharfen Ecken und Abschnitten von Bergbauarbeiten mit größeren Querschnittsänderungen im Vergleich zu dem durchschnittlichen Querschnitt der Minenarbeit, in der der Verschluss festgelegt werden soll.
(2) Für die Bestimmung des mittleren Querschnittes der Minenarbeit ist der entscheidende Abschnitt der Minenarbeit, in dem sich die Staubabdichtung befindet, und die mit diesem Abschnitt in beide Richtungen verbindenden Abschnitte entscheidend. Die Länge der nachgeschalteten Abschnitte ist gleich der Länge der Staubkappe. Der mittlere Querschnitt wird als Mittelwert des in der Mitte dieser Kappe gemessenen Lichtquerschnitts und an beiden Enden der nachgeschalteten Abschnitte berechnet.
(3) Ist eine Verlängerung des Abschnitts der Minenarbeit erforderlich, um eine ausreichende Höhe für die Aufnahme der Staubkappe zu erhalten, so ist dies von jeder Seite in einem Abstand von der Länge der Kappe zu erreichen.
(4) Es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den lichten Querschnitt der Grubenarbeit im Raum vor und hinter dem Staubverschluss in einem Abstand von seiner Länge deutlich verringern.
Bestimmung der inerten Staubmasse im Staubverschluss
(1) Die auf den Stößen der Staubkappen gelagerte Masse an Inertstaub muss so bestimmt werden, dass mindestens 400 kg Inertstaub pro Quadratmeter des mittleren Querschnitts der Minenarbeit enthalten ist.
(2) Die am Staudamm vorgeschlagene Masse an Inertstaub kann mit der Formel in etwa berechnet werden
G = 67.b2 3 a-b,
wobei G die Masse des inerten Staubes auf dem Damm in kg ist,
und die Länge des Damms in Metern;
b Dammbreite in Metern.
Duschkappe Dammbau
(1) Der Bau des Staudamms von Staubkappen muss bei Explosionen seinen leichten Schub gewährleisten. Daher dürfen seine Teile nicht zusammengesammelt werden, und die Ausrüstung der Minenarbeit darf nicht durch ihre Verschmelzung behindert werden. Gleichzeitig muss sie jedoch ausreichend stabil gegenüber Verkehrseinflüssen, Reißarbeiten usw. sein.
(2) Der Staudamm der Staubkappen muss folgende Teile haben:
(a) Stützböden - in der Regel hölzerne Prismen fest an der Verstärkung der Minenarbeit befestigt, so dass sie immer unterhalb der Höhe der Kappe platziert werden. Jeder Staudamm hat eine gesonderte Basis gemäß Anhang 1, die Teil dieses Beschlusses ist, Abbildung 4,
b) Querträger - in der Regel Prismen oder Folien, die auf dem Stützgerüst in einem entsprechenden Abstand zueinander senkrecht zur Minenachse angeordnet sind. die Schienen, die Auswölbungen der Stahlverstärkung und dergleichen dürfen nicht als Balken verwendet werden,
c) Platten - lose Holzplatten auf Querträgern bilden einen Dammtisch für die Gestaltung von Inertstaub. Platten mit einer Breite von nicht mehr als 20 cm sind seitlich über die Balken zu platzieren, dürfen aber nicht zusammenpassen, um sicherzustellen, dass Staub nicht als Ganzes, sondern als Streuung geworfen wird. Die Platten müssen den Strahl auf jeder Seite für einen leichten Damm von mindestens 10 cm, für einen schweren Damm von mindestens 13 cm gemäß Anhang 1, Abbildung 1 und 2 vorstehen.
(3) Die Dämme müssen horizontal und senkrecht zur Achse der Minenarbeit angeordnet sein.
(4) Die Länge jedes Staudamms muss so bemessen sein, dass er sich von einer Seite der Mine zur anderen erstreckt. Die Balken und Platten dürfen die Bewehrungen und Beschläge an keiner Stelle berühren.
Staubkappe Armaturenbretter
(1) Abhängig von der Breite des Staus und dadurch ist die Masse des konstruierten inerten Staubes zu unterscheiden:
(a) leichter Damm, 35 cm breit. Das Staubgewicht am Staudamm beträgt etwa 23 kg pro 1 bm seiner Länge gemäß Anhang 1, Abbildung 1,
(b) schwere Dämme 50 cm breit. Das Staubgewicht auf dem Staudamm muss etwa 45 kg pro 1 bm seiner Länge nach Anhang 1, Abbildung 2 betragen.
c) schwere Doppeldämme, bei denen der Staub auf der einen und der Hälfte auf der anderen Dämme um die Hälfte abgebaut wird, so daß sich die Staubgestaltung in der Achse der Minenarbeit von 30 bis 35 cm Länge gemäß Anhang 3 überlappt, der Teil dieses Dekrets ist. Diese Dämme werden in Bergbauwerken verwendet, in denen die Länge des Staudamms größer als 3 m ist, so dass die Belastung des Staudamms mit inertem Staub so groß ist, dass das korrekte Abschmieren des Staudamms durch die Blaswelle nicht gewährleistet ist.
(2) In weiten Abschnitten von Bergbauarbeiten, in denen die Masse des inerten Staubes zu einem Verrutschen des Querbalkens führen könnte, können die Balken in der Mitte des Drahtes oder der Kette an die Decke der Minenverstärkung gehalten werden.
Gesamtzusammensetzung und Länge der Staubkappen
(1) Der Staubverschluss ist als fokussierter Verschluss ausgeführt. Die Gesamtlänge darf nicht weniger als 40 m betragen.
(2) Die Staubdichtung besteht aus einzelnen Dämmen, auf denen inerter Staub gelagert wird. Die Anzahl der Staus wird durch die erforderliche Masse an inertem Staub während der Staubkappe bestimmt.
(3) Der Abstand zwischen jedem Damm beträgt 1,5 m bis 2 m Außergewöhnlich, wenn die Verhältnisse nicht zulassen, dass dieser Abstand gemäß Anhang 1, Abbildung 3 eingehalten wird, kann dieser Abstand auf 1 m reduziert werden.
(4) Die Staubkappen sind im oberen Drittel des lichten Querschnittes der Mine zu platzieren, wobei jeder Staudamm mindestens 65 % der maximalen Breite des lichten Querschnittes der Mine abdeckt.
(5) Die ersten und letzten 2 bis 3 Damm sind leicht (35 cm breit), die anderen sind schwer (50 cm breit) gemäß Anhang 1, Abbildung 3. Das gleiche Verfahren wird verfolgt, wenn die Staubdichtung aus Doppeldämmung besteht.
Falten von Inertstaub und dessen Ersatz
(1) Inertstaub auf den Dämmen muss frei konstruiert und nicht erstickt werden. Wird eine sichtbare Schicht aus Kohlestaub auf dem konstruierten inerten Staub angebracht, so muss der inerte Staub entfernt und der angegebenen Masse zugesetzt werden.
(2) Wird inerter Staub befeuchtet und nicht mehr atmungsaktiv, muss er ersetzt werden. Wird diese ersetzt, so muss zunächst ein supergroßer Staudamm mit der Konstruktion eines sicheren inerten Staubs errichtet werden, und dann wird der nicht konforme Staub auf jedem Staudamm allmählich ersetzt. Während des Austauschs muss noch eine vorgegebene Anzahl von Staus mit dem vorgeschlagenen inerten Staub vorhanden sein. Ebenso muss der Damm repariert werden.
Staubkappen verschieben
Wenn die Staubkappe bewegt werden soll, kann sie erst beginnen, die alte Kappe abzubrechen, wenn eine neue Staubkappe gebaut wurde.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Abdeckungen und Taschen
(1) Behälter und Beutel für den Bau von Wasserkappen müssen ein Nutzvolumen von mindestens 40 Litern haben, aus Kunststoff bestehen müssen, eine ausreichende Festigkeit haben müssen, die Ausbreitung von Feuer nicht fördern oder Explosion aus statischer Elektrizität verursachen dürfen; die Krebstiere müssen stabil sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Schalentiere und Säcke mindestens den Anforderungen des benannten Norems2) entsprechen, die die brennbaren Eigenschaften von Kunststoffen, den Ausschluss von Gefahren aus statischer Elektrizität und die Verfahren und Anforderungen an nichtelektrische Geräte betreffen3) für explosionsfähige Umgebungen 4).
(2) Bei einer Explosion müssen die Schachteln und Säcke dafür sorgen, dass das Wasser in einer Weise und zu einem Zeitpunkt freigesetzt wird, der eine wirksame Löschwirkung bewirkt. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Krebstiere mindestens den Anforderungen der Normen (2) für Schutzsysteme und die Vermeidung von Explosionen in Tiefwasserbergwerken (4) entsprechen, oder wenn die in Anhang 5 dieser Verordnung genannte Prüfung bestätigt hat, dass die Krebstiere und Säcke einen definierten Wasserspray bei dem angegebenen Explosionsdruck gewährleisten.
(3) Der Hersteller muss sein Nutzvolumen und sein Niveau angeben, das diesem Volumen auf Kork und Beutel entspricht. Die Höhe der Oberfläche des Korkens und des Beutels muss kontrollierbar sein, ohne die Abdeckung zu entfernen.
(4) Die Wasserdichtung kann entweder aus Schalentieren aufgebaut sein, wobei es sich um eine Umhüllungskappe oder nur um Beutel handelt, wobei es sich um eine Umhüllungskappe handelt; Dies gilt nicht für Schalentiere und Beutel unter Absatz 13 (5).
Wasserfüllung von Krebstieren und Taschen
(1) Sowohl der Behälter als auch der Beutel von Wasserdichtungen müssen mit mindestens einem Wasservolumen gefüllt sein, das der entsprechenden Markierung auf dem Korken oder Beutel entspricht.
(2) Zur Begrenzung der Verdunstung von Wasser aus dem Kork ist eine Luke zu verwenden.
Zerstörung des Minenarbeitsprofils
(1) Im Querschnitt der Mine werden die Wasserschlösser und Beutel so auf den Staudämmen gelagert bzw. aufgehängt, daß mindestens 35 % der Breite des lichten Querschnittes der Mine mit einer Fläche von höchstens 10 m2, 50 % der Breite des lichten Querschnittes der Mine mit einer Fläche von höchstens 10 m2 bis 15 m2 und mindestens 60 % der Breite des Minenquerschnittes von mehr als 15 m2 bedeckt sind. Wenn die Ausrüstung der Minenarbeit die Verteilung der Krustentiere in einer Ebene nicht erlaubt oder die effektive Verteilung des Wassers in das Profil der Minenarbeit verhindert, können die Krebstiere in mehreren Ebenen verteilt werden. Ein Beispiel für den Einsatz ist in Anhang 2 dieses Erlasses, Abbildungen 2 und 3.
(2) Zur Abdeckung der offenen Räume, insbesondere auf den Seiten der Mine, werden die auf dem Träger gelagerten oder aufgehängten Schalentiere oder Beutel verwendet; die Beutel können nur aufgehängt werden. Ein Beispiel für die Abdeckung ist in Anhang 2 dieses Erlasses, Abbildung 3 angegeben.
(3) Die wasserdichten Boxen oder Beutel werden so platziert, dass sie die Verstärkung, Ausrüstung oder Seite der Mine nicht berühren. Die Summe der Lücken zwischen jedem Schaft oder Beutel und dem Schaft oder Schaft und den Seiten der Mine darf 1,8 m nicht überschreiten, kein Spalt zwischen Schaft oder Beutel und Schaft darf größer als 1,2 m sein und kein Spalt zwischen Schaft oder Beutel größer als 1,5 m sein. Die Lücken sind zwischen vertikalen Ebenen parallel zur Längsachse der Mine durch die oberen Ränder der Krustentiere oder Beutel zu messen. Beispiele für die Standorte von Krebstieren und Beuteln sind in Anhang 2 dieses Erlasses, Abbildung 3 und Anhang 4 dieses Beschlusses, Abbildung 3 aufgeführt.
(4) Der Boden der auf die Struktur aufgesetzten Krustentiere und die unteren Ecken des aufgehängten Beutels dürfen 2,6 m nicht überschreiten. Kein Teil des Buggys oder der Tasche darf den Querschnitt zum Gehen und Transport stören. In Profilen, in denen der offene Raum 1,5 m über den Krebstieren oder Säcken liegt, muss ein weiterer Staudamm vorhanden sein, für den die erste Satzanforderung nicht gilt; Absatz 3 gilt für die Anbringung von Krebstieren und Säcken am nächsten Staudamm. Beispiele für die Standorte von Krebstieren und Beuteln sind in Anhang 2 dieser Verordnung, Abbildung 2 und 3 sowie in Anhang 4 dieser Verordnung, Abbildung 3 aufgeführt.
(5) Beginnt der Abstand zwischen dem unteren Abzweig des Minenbandförderers und mehr als 0,75 m, so muss in diesem Raum an der Stelle jedes Staudamms mindestens ein Tuch oder Beutel mit Wasser von mindestens 40 l gefüllt sein. Dieses Tuch oder Beutel darf nicht zwischen den Krebstieren und den in Absatz 1 genannten Säcken gezählt werden und das in diesem Tuch oder Beutel enthaltene Wasser darf nicht auf das gesamte Wasservolumen im Wasserverschluss gezählt werden.
Lage der Krustentiere im Staudamm
(1) Die Boxen im Staudamm können sein:
a) lose auf Balken oder, bei einem Krustentiere, auf einem Träger angebracht;
b) hinter seinem oberen Rand in Tragrahmen aufgehängt.
(2) Im Staudamm können Schalentiere frei eingelegt und suspendiert verwendet werden.
(3) Die Balken, Zahnstangen und Rahmen sind horizontal, senkrecht zur Längsachse der Minenarbeit verlegt.
(4)
a) sie legen oder hängen ihre Längsseite senkrecht zur Längsachse der Minenarbeit - das Aufsetzen oder Aufhängen quer;
b) sie legen oder hängen ihre Längsseite parallel zur Längsachse der Minenarbeit - die Längsposition.
(5) In einem Damm können die Krustentiere längs und quer verlegt werden. Höchstens 50 % der Krebstiere können in den Staudamm gelegt werden; eine größere Zahl nur dann, wenn die Deaktivierungswirkung einer solchen Anordnung durch eine Prüfung nach einer festgelegten Norm für die Schutzsysteme und die Vermeidung von Explosionen in Tiefwasserminen (4) oder gemäß Anhang 5 dieses Erlasses überprüft wird.
Lage der Taschen im Staudamm
(1) Die Beutel im Staudamm müssen durch selbsthemmendes Scharnier auf die Balken aufgehängt werden, so dass das zugängliche Austrittsloch erhalten bleibt und keinen physischen Bruch des Beutels verursacht.
(2) Die Balken sind horizontal, senkrecht zur Längsachse der Minenarbeit verlegt.
(3) Die Beutel sind nur senkrecht zur Längsachse der Minenarbeit aufgehängt.
Trägerstrukturen für Hüllen und Beutel
(1) Die Struktur für Hüllen und Beutel von Wasserkappen, die Tragrahmen, Balken und deren Sockel, Träger, Halter und deren Verankerungen sind, muss starr und fest genug sein, um den Zweck zu erfüllen. In den weiten Abschnitten der Minenarbeiten, in denen eine Permeation der Struktur dazu führen könnte, dass sich der Schalenfisch bewegt oder Wasser von ihnen entfernt, kann die Ablenkung der Struktur durch ihre Befestigung durch Draht oder Kette an der Decke der Minenverstärkung verhindert werden.
(2) Die tragende Struktur ist an der Verstärkung der Minenarbeit oder an der kompakten Gesteinsmantel der Minenarbeit befestigt.
(3) Die Laststruktur für lose Krebstiere muss eine ausreichend große Kontaktfläche mit dem Boden der Krebstiere bereitstellen, um eine Verformung des Bodens der Krebstiere nach dem Befüllen mit Wasser zu vermeiden. Bei kombinierter Passung ist es möglich, die längsgelegten Krustentiere zu unterstützen.
(4) Der Tragrahmen für die Aufhängung von Krustentieren besteht aus zwei parallelen Strahlen, die durch senkrechte Trennwände fest verbunden sind, die ihren konstanten Abstand gewährleisten. Die Wände der Krustentiere dürfen nicht von einem Tragrahmen auf einer Höhe von mehr als 0,06 m abgedeckt werden.
(5) Die Stützstrukturen müssen in Richtung der Längsachse der Minenarbeit gegen Bewegung gesichert sein. Ein Beispiel für die Sicherung der Tragstruktur für Beutel ist in Anhang 4 dieser Verordnung, Abbildung 5.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Wasservolumen im Wasserverschluss konzentriert und seine Länge
(1) Das Wasservolumen im wasserdichten Verschluss ist so zu bestimmen, dass es mindestens 200 Liter pro m2 des mittleren Teils der Minenarbeit, in der sich der Verschluss befindet, beträgt.
(2) Um den durchschnittlichen Querschnitt der Minenarbeit zu bestimmen, ist der entscheidende Abschnitt der Minenarbeit, in dem sich der Wasserverschluss befindet, und die Abschnitte, die in beide Richtungen auf diesen Abschnitt folgen, der entscheidende Teil der Minenarbeit. Die Länge jedes nachgeschalteten Abschnitts beträgt 20 m Der mittlere Querschnitt ist als Mittelwert des in der Mitte dieser Kappe gemessenen Lichtquerschnitts und an beiden Enden der nachgeschalteten Abschnitte zu berechnen.
(3) Der wasserdichte Verschluss besteht aus der notwendigen Anzahl von Dämmen, die wassergefüllte Krebstiere oder Beutel enthalten. Die benachbarten Dämme sind so zu positionieren, dass der Abstand zwischen den Krebstieren und Säcken an den benachbarten Staudämmen 1,2 m bis 3 m beträgt. Die Gesamtlänge der konzentrierten Wasserdichtung muss mindestens 20 m betragen.
(4) Das gesamte Wasservolumen, das in einem konzentrierten Wasserverschluss enthalten ist, muss gleichmäßig über die Länge dieses Verschlusses verteilt werden, so dass mindestens 5 Liter Wasser pro m3 des Volumens des Abschnitts der Minenarbeit, in dem der Verschluss gebaut wird, vorhanden ist.
Lage des konzentrierten Wasserverschlusses und dessen Behandlung
(1) Der konzentrierte Wasserverschluss wird vorzugsweise im direkten Teil der Minenarbeit gebaut. Es dürfen keine Hindernisse im Raum vor und hinter diesem Verschluss in einem Abstand von 20 m vorhanden sein, der den lichten Querschnitt der Mine wesentlich verkleinert.
(2) Ist es erforderlich, den Querschnitt der Mine zu erhöhen, um eine ausreichende Höhe für die Position einer konzentrierten Wasserkappe zu erhalten, so ist dies von jeder Seite der Mine mindestens 20 m durchzuführen.
Bewegungen der Wasserverschlüsse konzentriert
Soll der wasserdichte Verschluss bewegt werden, muss ein neuer Verschluss gebaut werden, bevor der alte Verschluss abgebaut wird; die Bewegung jedes Staudamms muss analog erfolgen.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Wassergeschlossen und mit einer Länge
Die Teilung des Wasserverschlusses besteht aus Gruppen von Muttergruppen mit Schalentieren oder Säcken, die in der Minenarbeit gemäß Anhang 2 der vorliegenden Verordnung, Abbildung 1 kontinuierlich verteilt sind. Der Abstand zwischen den benachbarten Dämmen einer Gruppe muss mindestens 1,2 m betragen, die Dammgruppe kann jedoch für eine maximale Länge von 4 m in der Mine eingesetzt werden. Der Abstand zwischen den Dammgruppen kann maximal 30 m betragen, mit einem Minenarbeitsprofil bis zu 10 m2 maximal 50 m.
Wasservolumen in Dammgruppe
In der Dammgruppe muss mindestens das Volumen des Wassers in Litern liegen, da das Volumen der Mine in m3 der benachbarten Dammgruppe entspricht. Die Berechnung ist für Abschnitte in beiden Richtungen aus der Dammgruppe vorzunehmen und das Wasservolumen in der Dammgruppe nach dem höheren Wert zu bestimmen.
Mindestmenge Wasser in einem Wasserverschluss geteilt
Nur ein solcher Verschluss gilt als Spaltwasserverschluss, bei dem das Wasservolumen des Staudamms mindestens 200 Liter pro m2 des durchschnittlichen Lichtquerschnitts der Minenarbeit beträgt, in der der Spaltverschluss gebaut wird. Der mittlere Querschnitt wird als arithmetisches Mittel des in der Mitte und an den Enden der Spaltkappe gemessenen Lichtquerschnitts berechnet.
Übergang von einer Wasserkappe geteilt in konzentriert und umgekehrt
(1) Bei Änderung der durch die Konzentration geteilten Wasserkappe und umgekehrt ist der Übergang so vorzunehmen, daß der Abstand zwischen ihnen 30 m nicht überschreitet.
(2) Ein ähnlicher Übergang von einem in Staub unterteilten Wasserverschluss ist nicht zulässig.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen dieses Erlasses können abgegrenzt werden, wenn die Gefahr einer Verzögerung bei der Rettung von Menschen oder bei der Liquidation eines schweren Unfalls (Unfall) besteht, sofern die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Bartoš v. r.
Příloha č. 1
Anhang 1
Abb. 1 Lichtstaubdämme
a - Dammlänge in cm
b - Dammbreite in cm
Abb. 2 Schwere Staubdämmung
Abb. 3 Schematische Anordnung des Staudamms beim Staubverschluss
Abbildung 4 Beispiel für die Montage von Sockeln auf Stahlverstärkung
Abb. 5 Dam Dust Cap - Beispiel der Platzierung in meinem
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2
Beispiel für gespaltene Antiexplosionswasserkappen
Abb. Nr. 2 Beispiel für die Anordnung von Verschlüssen im großen hellen Querschnitt
Abbildung 3 Beispiel für die Lage von Krebstieren im Lichtquerschnitt
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3
a - Dammlänge in cm
b - Dammbreite in cm
Doppelter schwerer Dam
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 10/1994
Abbildung 1 Entfernungsmessung zwischen Wasserbeuteln
Abbildung 2 Messung des Abstandes zwischen dem Reservoir und den Wasserstopfen konzentriert
Abbildung 3 Ausführungsmaße des Reservoirs des Beutelwasserverschlusses
Abbildung 4 Aufhängung der Strahltasche
Abbildung 5 Beispiel zur Sicherung des Stauvorhangs der Wasserschleuse gegen Bewegung in Richtung der Längsachse der Minenarbeit
Příloha č. 5
Anhang Nr. 5 des Gesetzes Nr. 10/1994
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret des tschechischen Bergbauamtes Nr. 10 / 1994 Coll. zur Festlegung technischer Bedingungen für die Durchführung von Sprengkapseln von Staub und Wasser |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.01.1994 |
|---|---|
| In Kraft seit | 20.01.1994 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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