Dekret Nr. 98 / 2023 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 28.04.2023
Textfassungen:
28.04.2023
13.04.2023
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ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 27. März 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und Änderungs- und Ergänzungsgesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert
§ 54 Abs., Gesetz Nr. 301 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 407 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 225 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 541 / 2014 Coll.
Dekret Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und Änderungs- und Ergänzungsgesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Code Act), geändert, geändert, Dekret Nr. 101 / 1999 Slg., Dekret Nr. 244 / 2003 Slg., Dekret Nr. 359 / 2006 Slg.
1. In Fußnote 20 wird der Satz "Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Qualitätsanforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum in der geänderten Fassung " gestrichen.
2. Am Ende der Fußnote 20 wird der Satz "Durchführungsverordnung (EU) 2019 / 947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über Regeln und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in der geänderten Fassung" und "Durchführungsverordnung (EU) 2021 / 664 der Kommission vom 22. April 2021 über den Regelungsrahmen für den Luftraum des U-Raums in separate Reihen ergänzt."
3. In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und die folgenden Punkte (o) und (p) werden angefügt:
„(o) die Betriebs- und Managementbedingungen des unbemannten Systems; und
(p) digitale Karte.
4. In Ziffer 13 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und Ballons" nach dem Wort "Verlanden" eingefügt.
5. in den Abschnitten 13 (1) (b) und (f) und 14 (1) (b) werden die Worte "Ballons und Flugzeuge ohne Pilot" durch "und Ballons" ersetzt.
6. Absatz 13 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 2 bis 4 umnummeriert.
7. In Ziffer 14 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "und Luftfahrzeuge ohne Pilot " gestrichen.
8. In Artikel 14 Absatz 2 werden die Worte "die Verwendung eines solchen Gebiets ist Teil einer gewerblichen Luftverkehrslizenz, einer Betriebserlaubnis oder einer Betriebserlaubnis für die eigene Nutzung und dies" gestrichen.
9. In Artikel 14 Absatz 4 wird der Text "Artikel 13 Absatz 3 " durch Artikel 13 Absatz 2" ersetzt.
10. In Abschnitt 14 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Jede Fläche kann für den Start und die Landung eines unbemannten Luftfahrzeugs verwendet werden, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (27), den im Gesetz erlassenen allgemeinen Maßnahmen, den Nachweis, dass die Genehmigung für den Betrieb unbemannter Systeme oder eine Bescheinigung über den Betrieb unbemannter Systeme in einer bestimmten Betriebskategorie erteilt wurde; die Absätze 1 bis 7 gelten in diesem Fall nicht.
27) Durchführungsverordnung (EU) 2019 / 947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über Regeln und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in der geänderten Fassung.
11. Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe h:
"(h) unbemannte Luftfahrzeuge fliegen und"
12. In Artikel 15 wird am Ende des Absatzes 4 folgender Buchstabe i angefügt:
"(i) Flüge wesentlicher Bestandteile des integrierten Rettungssystems, die nicht mit der Ausbildung der tschechischen Polizei zusammenhängen."
13. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "im World Geodetic Reference System 1984 (WGS84) 18" durch die Worte "in den Referenzsystemen nach den Vorschriften für geodätisches Referenzsystem 18" ersetzt.
14. Am Ende der Fußnote 18 werden die Worte "in der geänderten " angefügt.
15. In Artikel 16 Absatz 4 gelten die Worte "diese Frist gilt nicht für die Anforderung des wesentlichen Bestandteils des integrierten Rettungssystems gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe i" am Ende des Buchstabens a).
16. Artikel 16 Absatz 6 Buchstaben a bis f
"(a) Stufe 1, die für begrenzte Bereiche über militärische Ausbildungsstätten, kontrollierte Bezirke und endkontrollierte Bereiche von zivilen und militärischen Flughäfen bestimmt ist, vorübergehend reservierte Gebiete für militärische Ausbildungszwecke, vorübergehend reservierte Gebiete für militärische Ausbildungszwecke, feste Linien von Flugverkehrsdiensten und Räume, die für Flüge von wesentlichen Bestandteilen des integrierten Rettungssystems reserviert sind, die nicht mit der Ausbildung der Polizei der Tschechischen Republik verbunden sind,
b) Stufe 2, die für den Freiluftraum der Klasse A, B oder C bestimmt ist, und andere Freiräume für militärische Ausbildungszwecke;
c) Stufe 3, die für den Luftraum mit direktem Routing im Luftraum der Klassen A, B, C, D oder E und für Elemente der Struktur des Konzepts des flexiblen Luftraummanagements bestimmt ist, die vorübergehend reservierte Räume, vorübergehend reservierte Räume und Conditioning-Linien sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter die Prioritätsstufe 1 oder 6 fallen;
d) Stufe 4, die für Flughäfen und Gebiete gemäß Abschnitt 84d des Gesetzes bestimmt ist,
e) Stufe 5, die für nicht militärische Zwecke genutzte Räume bestimmt ist, oder
f) Stufe 6, die für Klimalinien für den Flugverkehr bestimmt ist,
Fußnote 23 wird gestrichen.
17. In Artikel 16g Absatz 1 werden die Worte "(nachfolgend als" der Datenanbieter ")" durch "(nachfolgend als" bezeichnet) den Datengeber " ersetzt."
18. In Artikel 16g Absatz 5 werden nach Buchstabe a folgende Buchstaben b und c eingefügt:
b) die Daten aus dem Bereich der Abflugtrajektorie auf Hindernisse übertragen werden, die einen Gradienten von 1,2% schneiden, dessen Anfang der Abflugtrajektorie gemeinsam ist;
c) Daten über Hindernisse, die diese Gebiete durchschneiden, werden aus dem Raum der Hindernisebene übermittelt;
Die Buchstaben b bis d werden umnumeriert (d) bis (f).
19. Artikel 16g Absatz 5 Buchstabe e, „(a) und b)“ wird durch „(a) und (d)“ ersetzt;
20. In Artikel 16g Absatz 5 Buchstabe f werden die Worte "a, b) und (c)" durch die Worte "(a), (d) und (e)" ersetzt.
21. In Absatz 16g wird der Punkt am Ende des Absatzes 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Punkte (g) und (h) angefügt:
"g) aus dem Bereich, der dem Bewegungsbereich eines Flugplatzes benachbart ist, der horizontal vom Rand der Landebahn bis zu 90 m von der Achse der Landebahn und 50 m von der Kante aller anderen Teile des Bewegungsbereichs des Flugplatzes entfernt ist, sind die Daten auf Hindernissen zu übertragen, die 0,5 m über der horizontalen Ebene durch den nächsten Punkt auf dem Bewegungsbereich des Flugplatzes verlaufen; und
h) Daten über Hindernisse, die einen Teil des Bereichs durchschneiden, der einen visuellen Teil des Bereichs bildet, werden aus dem Bereich des visuellen Annäherungsbereichs übermittelt.
22. In Absatz 16g wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) Geländedaten, die 0,5 m über eine horizontale Ebene durch den nächsten Punkt auf der Bewegungsfläche des Flughafens in einem Bereich neben dem Bewegungsbereich des Flughafens, horizontal vom Rand der Landebahn bis zu einem Abstand von 90 m von der Achse der Landebahn und 50 m vom Rand aller anderen Teile des Bewegungsbereichs des Flughafens durchdringen."
23. In Artikel 16h Absatz 1 werden die Worte "im World Geodetic Reference System 1984 (WGS84) und dem Baltic High System - nach der Abrechnung (Bpv) 18)" durch die Worte "in den Referenzsystemen nach den Rechtsvorschriften für geodätisches Referenzsystem18) und die gemäß dem Internationalen Zivilluftfahrtvertrag, der Teil der Rechtsordnung 28 ist, erlassen."
Fußnote 28 lautet wie folgt:
"28) Anhang Nr. 15 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, veröffentlicht in der Sammlung der Internationalen Verträge gemäß Nr. 147 / 1947 Slg., geändert.
24. In Artikel 16h Absatz 2 werden die Worte "Data Provider" durch die Worte "Data Originators" ersetzt.
25. In Artikel 16h Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte "im Weltgeodetischen Referenzsystem 1984 (WGS84) und dem baltischen Hochsystem - nach der Abrechnung (Bpv) 18)" durch die Worte "in den Referenzsystemen nach den Rechtsvorschriften für das geodätische Referenzsystem 18) und die gemäß dem Internationalen Zivilluftfahrtvertrag, der Teil der Rechtsordnung 28 ist, erlassen."
26. Absatz 16h (5):
"(5) Das Verteidigungsministerium übermittelt dem Verwalter der Datenbank über ein elektronisches Kommunikationsnetz Daten zu Hindernissen über 100 m Höhe von einer Kreisfläche von 45 km Radius vom Bezugspunkt eines Flugplatzes, der für den Instrumentenflug in Referenzsystemen nach den Rechtsvorschriften für geodätisches Referenzsystem18 zugelassen ist, und der gemäß dem Internationalen Zivilluftfahrtvertrag erlassenen Regelung, der Teil der Rechtsordnung 28 ist."
27. Artikel 16h Absatz 6 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:
28. In Artikel 16h (6) wird "6 a" durch "6" ersetzt.
29. Artikel 16h Absatz 7 wird gestrichen.
30. Die folgenden Abschnitte 16m bis 16u werden nach Abschnitt 16l, einschließlich der Überschriften, eingefügt:
Daten in der digitalen Karte, deren Management- und Austauschformat
(K § 44j (6) des Gesetzes)
(1) Die digitale Karte enthält Daten zu:
a) die Grenzen der verschiedenen Teile des Luftraums der Tschechischen Republik klar ausgedrückt für:
1. die horizontale Dimension durch Aufzeichnung auf der Karte durch geographische Koordinaten oder andere klare Beschreibungen; und
2. die vertikale Dimension durch Begrenzung der unteren und oberen Höhengrenzen über Gelände, Höhe oder Flughöhe nach den Normen für Luftfahrtkarten;
b) Vorschriften für den Flug unbemannter Luftfahrzeuge und Anweisungen gemäß § 44 Abs. 5 oder § 44h Abs. 5 des Gesetzes über einen bestimmten geschlossenen Teil des Luftraums der Tschechischen Republik, einschließlich einer Bezeichnung ihrer Kategorie; und
c) die Gültigkeit der in a) und b) genannten Daten.
(2) Die Daten in der digitalen Karte werden so gehalten, dass
a) auf dem neuesten Stand sind;
b) die Planung unbemannter Systeme und den Flug unbemannter Luftfahrzeuge ermöglichen;
c) im Verfahren nach Artikel 44 Absatz 5 entsprechen sie den Belegen des zivil-militärischen Luftraummanagementzentrums oder der für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zuständigen Person, die der Gründer dieses Ortes ist, und
d) die grafische Projektion der verschiedenen Teile des Luftraums der Tschechischen Republik in die Karte des Territoriums der Tschechischen Republik mittels einer Website und einer mobilen Anwendung, die jeweils als authentisch angesehen werden.
(3) Die Daten in der digitalen Karte werden gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (27) in einem gemeinsamen einheitlichen digitalen Austauschformat aufbewahrt.
Mindestdeckungsgrenze für jede Kategorie und Unterkategorie von unbemannten Systemen
(K § 54d (3) des Gesetzes)
(1) Der Mindestbetrag der Prämienzahlungen in den Unterkategorien A2 und A3 der offenen Betriebskategorie wird für jeden Versicherungsfall auf 1 000 000 CZK festgesetzt.
(2) Der Mindestbetrag der Versicherungsleistungsgrenze in der jeweiligen Betriebskategorie ist festgelegt auf:
a) 2 000 000 CZK für jede Versicherungsveranstaltung, es sei denn, die maximale Startmasse des unbemannten Luftfahrzeugs übersteigt 0,91 kg;
b) 5 000 000 000 CZK für jedes Versicherungsereignis, wenn die maximale Startmasse des unbemannten Luftfahrzeugs 0,91 kg überschreitet und 7 kg nicht überschreitet; oder
c) 10 000 000 000 CZK für jede Versicherung, die die maximale Startmasse des unbemannten Luftfahrzeugs 7 kg überschreitet und 20 kg nicht überschreitet.
Modell des Kompetenzzertifikats zur Verwaltung des unbemannten Systems in Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie
(K § 54e (9) des Gesetzes)
In Anhang 19 der vorliegenden Verordnung ist das Muster des Kompetenzzertifikats zur Verwaltung des unbemannten Systems in Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie festgelegt.
Dauer der Ausbildung zur Aufrechterhaltung der theoretischen Kenntnisse, die erforderlich sind, um das unbemannte System für Unterkategorien des offenen Verkehrs oder nach dem Standardszenario in einer bestimmten Verkehrskategorie zu verwalten
(Paragraph 54i (9) des Gesetzes)
Die Dauer der Ausbildung zur Aufrechterhaltung der theoretischen Kenntnisse, die für die Verwaltung des unbemannten Systems für die Unterkategorien A1, A2 und A3 der offenen Betriebskategorie erforderlich sind, oder gemäß dem Standardszenario in der spezifischen Betriebskategorie beträgt mindestens 4 Stunden.
Inhalt, Form und Verlauf des Tests, der die Kompetenz zur Durchführung der Ausbildung zeigt, um das theoretische Wissen zu erhalten, das für die Verwaltung des unbemannten Systems erforderlich ist
(Paragraph 54i (9) des Gesetzes)
(1) Der Test, der die Kompetenz zur Durchführung der Ausbildung zur Aufrechterhaltung der theoretischen Kenntnisse, die für die Verwaltung des unbemannten Systems in den Unterkategorien der offenen Betriebskategorie erforderlich sind, oder gemäß dem Standardszenario in der spezifischen Betriebskategorie zeigt, wird durch Überprüfung durchgeführt:
a) theoretisches Wissen durch einen schriftlichen Test und ein mündliches Interview; und
b) praktische Fähigkeiten, wenn es um die Kompetenz geht, Ausbildung zu führen, um das theoretische Wissen zu erhalten, das für die Verwaltung des unbemannten Systems in der Unterkategorie A2 der offenen Kategorie erforderlich ist, oder in Übereinstimmung mit dem Standardszenario in der spezifischen Kategorie der Operation erforderlich ist.
(2) Der Gegenstand der theoretischen Wissensüberprüfung ist Kenntnisse, die sich aus den Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (27) ergeben, die für die Verwaltung unbemannter Systeme in der betreffenden Unterkategorie offener Betriebsarten oder im relevanten Standardszenario erforderlich sind und der Ausbildung und den Kenntnissen in Anhang 20 dieser Verordnung unterliegen.
(3) Gegenstand der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten sind die Fähigkeiten, die sich aus den Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (27) ergeben, die für die Verwaltung unbemannter Systeme in der betreffenden offenen Kategorie oder im relevanten Standardszenario erforderlich sind und die Gegenstand der Ausbildung sein sollen.
(4) Der Ausschuss erstellt einen Bericht über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung gilt als erfolgreich, wenn das Protokoll angibt, dass der Bieter im Rahmen von
a) der schriftliche Test mindestens 95 % der Gesamtzahl der Punkte erreicht hat, die im schriftlichen Test gewonnen werden können; und
b) das mündliche Interview und im Rahmen der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten wurde es von allen Mitgliedern des Sachverständigenausschusses durch das Wort "Nutzen" bewertet.
Musterbescheinigung für die Verwaltung unbemannter Systeme in einer bestimmten Betriebskategorie
(K § 54k (10) des Gesetzes)
Das Muster des Kompetenznachweises zur Verwaltung des unbemannten Systems in einer bestimmten Betriebskategorie ist in Anhang Nr. 21 dieser Verordnung aufgeführt.
Themen, die Ausbildung umfassen müssen, um theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das unbemannte System in einer bestimmten Kategorie von Operationen zu verwalten
(K § 54k (10) des Gesetzes)
Die Ausbildung zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, die für die Verwaltung des unbemannten Systems in einer bestimmten Betriebskategorie erforderlich sind, umfasst die Themen, die erforderlich sind, um die Anforderungen an die Kompetenz eines Fernpiloten zu übernehmen,
a) im allgemeinen für die spezifische Betriebskategorie, die unmittelbar in der Verordnung der Europäischen Union über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (27) festgelegt ist;
b) für eine bestimmte Betriebskategorie gemäß dem Standardszenario für das relevante Standardszenario, das unmittelbar durch die anwendbare Verordnung der Europäischen Union über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (27) festgelegt wurde, und
c) in einem Dokument aufgeführt, in dem die Genehmigung für den Betrieb unbemannter Systeme oder in einer Bescheinigung für den Betrieb von nichtbemannten, vom Betreiber des unbemannten Systems ausgestellten, nichtbemannten Systemen, die Schulungen durchführen.
Inhalt, Form und Verlauf des Tests, um die Kompetenz zu demonstrieren, die Zusammenarbeit mit dem Betreiber des unbemannten Systems bei der Durchführung von Ausbildung in einer bestimmten Kategorie von Betrieben durchzuführen
(K § 54k (10) des Gesetzes)
(1) Die Prüfung, in der die Zuständigkeit für die Zusammenarbeit mit dem Betreiber des unbemannten Systems bei der Durchführung der Ausbildung in einer bestimmten Betriebskategorie nachgewiesen wird, erfolgt durch Überprüfung:
a) theoretisches Wissen durch einen schriftlichen Test und ein mündliches Interview; und
b) die praktischen Fähigkeiten, die durch die Art des Betriebs des Betreibers des unbemannten Systems erforderlich sind, mit dem die Zusammenarbeit bei der Durchführung der Ausbildung stattfinden soll.
(2) Der Gegenstand der theoretischen Wissensüberprüfung ist Kenntnisse, die sich aus den Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (27) ergeben, die für die Verwaltung des unbemannten Systems in einer bestimmten Betriebskategorie erforderlich sind und die Gegenstand der Ausbildung sein sollen, sowie aus den Kenntnissen in Anhang 22 dieser Verordnung.
(3) Gegenstand der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten sind die Fähigkeiten, die sich aus den Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (27) ergeben, die für die Verwaltung des unbemannten Systems in einer bestimmten Kategorie von Tätigkeiten erforderlich sind und Gegenstand der Ausbildung sein müssen, sowie die Fähigkeiten in Anhang 22 dieser Verordnung.
(4) Der Ausschuss erstellt einen Bericht über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung gilt als erfolgreich, wenn das Protokoll angibt, dass der Bieter im Rahmen von
a) der schriftliche Test mindestens 80% der Gesamtzahl der Punkte erreicht hat, die im schriftlichen Test gewonnen werden können; und
b) das mündliche Interview und im Rahmen der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten wurde es von allen Mitgliedern des Sachverständigenausschusses durch das Wort "Nutzen" bewertet.
Daten über die Fähigkeit, das unbemannte System zu verwalten, die im Register der Remote-Piloten gehalten werden
(K § 54l (4) des Gesetzes)
Zusätzlich zu der Pilot-in-Command-Identifikationsnummer ist ein Hinweis darauf vorzulegen, ob der Pilot-in-Command im Besitz des Pilot-in-Commands ist, durch einen Hinweis auf die Fähigkeit, das unbemannte Flugsystem im Register der Fernsteuerungen zu verwalten.
a) ein Kompetenzzertifikat zur Verwaltung des unbemannten Systems in Unterkategorien A1 und A3 oder A2 der offenen Kategorie des unbemannten Anlagenbetriebs;
b) eine Bescheinigung über theoretische Kenntnisse, die erforderlich sind, um das unbemannte System gemäß dem Standardszenario in der spezifischen Betriebskategorie zu verwalten; oder
c) ein Kompetenzzertifikat zur Verwaltung des unbemannten Systems in einer bestimmten Betriebskategorie;
31. In Anhang Nr. 1, Teil A werden die Nummern 3.1 bis 3.3.11 gestrichen.
Die Nummern 3.4 und 3.5 sind umnummeriert 3.1 und 3.2.
32. In Anhang 1, Teil A, Nummer 3.6 wird gestrichen.
33. In Anhang 3 wird Teil A bis D als 1.1 bezeichnet.
34. In Anhang 3 Teil A bis D werden in Nummer 1.1 die Worte "oder die Bereitstellung von Informationen für bekannte Geschäfte am Flughafen und seine Flughafen-Betriebszone (ATZ) mit anderen Mitteln in der tschechischen Sprache " gestrichen.
35. In Anhang 3, Teil Nach Nummer 1.1 werden folgende Punkte 1.2 und 1.3 eingefügt:
"1.2. Betrieb der Flugverkehrsdiensteinheit (ATS), die diese Dienste zumindest im Rahmen des Fluginformationsdienstes (AFIS) anbietet;
(a) wenn das Fluggerät für Instrumentenflüge zugelassen ist,
b) wenn der normale gewerbliche Luftverkehr am Flughafen betrieben wird, oder
c) wenn der durchschnittliche jährliche Betrieb bei einem nicht verwalteten Flugplatz in den letzten 3 Kalenderjahren 40 000 Bewegungen (Aus- und Anlandungen) überschreitet oder
1.3 die Bereitstellung von Informationen für bekannte Tätigkeiten am Flughafen und in seiner Flughafen-Betriebszone (ATZ) auf andere Weise in der tschechischen Sprache.
36. In Anhang 3 werden Teil A Nummern 2 und 3 gestrichen.
Punkt 4 ist umnummeriert Punkt 2.
37. In Anhang 3 Teil B werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.
Die Punkte 4 bis 13 werden zu den Punkten 2 bis 11.
38. In Anhang 3 Teil B Nummer 5 wird gestrichen.
Die Nummern 6 bis 11 sind um 5 bis 10 zu beziffern.
39. In Anhang 3 wird Teil C Nummer 3 gestrichen.
Punkt 4 ist umnummeriert Punkt 3.
40. In Anhang 3 Teil D wird Nummer 3 gestrichen.
Die Punkte 4 bis 13 werden zu den Punkten 3 bis 12.
41. In Anhang 3 Teil D wird Nummer 6 gestrichen.
Die Punkte 7 bis 12 werden zu den Punkten 6 bis 11.
42. In Anhang 14 wird das Wort "Original" gestrichen.
43. In Anhang 14 werden die Worte "Versicherungsgrad " durch die Worte" der Zuverlässigkeit ersetzt.
44. Anhang Nr. 15 einschließlich des Titels lautet:
"Anhang Nr. 15 zum Erlass Nr. 108 / 1997 Coll.
Merkmale der Feld- und Hindernisdaten
(K § 51a (11) des Gesetzes)
Felddatenmerkmale
| Území vymezené podle § 16g odst. 4, odst. 6 písm. c) a odst. 7 | Území vymezené podle § 16g odst. 6 písm. a) a b) | Území vymezené podle § 16g odst. 6 písm. d) | Území vymezené podle § 16g odst. 8 | |
|---|---|---|---|---|
| Rozteč bodů | nejvíce 3 obloukové vteřiny (přibližně 90 m) | nejvíce 1 oblouková vteřina (přibližně 30 m) | nejvíce 0,6 obloukové vteřiny (přibližně 20 m) | nejvíce 0,3 obloukové vteřiny (přibližně 9 m) |
| Vertikální přesnost | 0 až 30 m | 0 až 3 m*) | 0 až 0,5 m | 0 až 1 m |
| Vertikální rozlišení | 1 m | 0,1 m | 0,01 m | 0,1 m |
| Horizontální přesnost | 0 až 50 m | 0 až 5 m | 0 až 0,5 m | 0 až 2,5 m |
| Úroveň spolehlivosti | 90 % nebo lepší | 90 % nebo lepší | 90 % nebo lepší | 90 % nebo lepší |
| Integrita | běžná | význačná | význačná | Význačná |
| Četnost předávání | 1 ročně, u význačné změny bez zbytečného odkladu, nejpozději do 60 dnů | 1 ročně, u význačné změny bez zbytečného odkladu, nejpozději do 60 dnů | 1 ročně, u význačné změny bez zbytečného odkladu, nejpozději do 60 dnů | 1 ročně, u význačné změny bez zbytečného odkladu, nejpozději do 60 dnů |
*) Felddaten, die vom Verteidigungsministerium übermittelt werden, dürfen die angegebene Genauigkeit in den Bereichen Dauerwaldpflanzen nicht erreichen.
Merkmale der Hindernisse
| Území vymezené podle § 16g odst. 4 a odst. 7 | Území vymezené podle § 16g odst. 5 písm. a), b), c), d), e), f) a h) | Území vymezené podle § 16g odst. 5 písm. g) | Území vymezené podle § 16g odst. 8 | |
|---|---|---|---|---|
| Vertikální přesnost | 0 až 30 m | 0 až 3 m | 0 až 0,5 m | 0 až 1 m |
| Vertikální rozlišení | 1 m | 1 m | 0,1 m | 0,1 m |
| Horizontální přesnost | 0 až 50 m | 0 až 5 m | 0 až 0,5 m | 0 až 2,5 m |
| Úroveň spolehlivosti | 90 % nebo lepší | 90 % nebo lepší | 90 % nebo lepší | 90 % nebo lepší |
| Integrita | běžná | význačná | význačná | Význačná |
| Četnost předávání | 1 ročně, u význačné změny bez zbytečného odkladu, nejpozději do 60 dnů | 1 ročně, u význačné změny bez zbytečného odkladu, nejpozději do 30 dnů | 1 ročně, u význačné změny bez zbytečného odkladu, nejpozději do 30 dnů | 1 ročně, u význačné změny bez zbytečného odkladu, nejpozději do 30 dnů |
“.
45. Folgende Anhänge 19 bis 22 werden angefügt:
"Anhang Nr. 19 zum Erlaß Nr. 108 / 1997 Coll.
Modell des Kompetenzzertifikats zur Verwaltung des unbemannten Systems in Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie
Příloha č. 20
Anhang Nr. 20 des Erlasses Nr. 108/1997
Zusätzliche Kenntnisse, deren Prüfung Gegenstand einer Prüfung ist, in der die Kompetenz zur Durchführung der Ausbildung gezeigt wird, um das theoretische Wissen zu erhalten, das für die Verwaltung des unbemannten Systems in den Unterkategorien der offenen Kategorie der Operation erforderlich ist oder nach dem Standardszenario in der spezifischen Kategorie der Operation erforderlich ist.
1. Der Gegenstand der Prüfung des theoretischen Wissens im Rahmen der Prüfung, die durch die Kompetenz zur Durchführung der Ausbildung zur Aufrechterhaltung der theoretischen Kenntnisse, die für die Verwaltung des unbemannten Systems in den Unterkategorien A1, A2 und A3 erforderlich sind, nachgewiesen wird, ist Kenntnisse:
1.1 Grundbedingungen für die Flugsicherheit von unbemannten Luftfahrzeugen,
1.2. Bedingungen der Nutzung des Luftraums, um unbemannte Luftfahrzeuge zu fliegen,
1.3 unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union für unbemannte Systeme und deren Betrieb (29), die sich auf den Betrieb unbemannter Systeme in der offenen Betriebskategorie konzentrieren, insbesondere die Kenntnis der verschiedenen Betriebsunterkategorien des unbemannten Systems in der offenen Betriebskategorie, die Fragen der Registrierung unbemannter Anlagenbetreiber und die Zuständigkeiten des unbemannten Anlagenbetreibers und des Fernpiloten;
1.4 die Auswirkungen der Gesundheit oder des geistigen Zustands eines fernen Piloten auf seine Fähigkeit, ein sicheres Fliegen unbemannter Luftfahrzeuge und die Auswirkungen natürlicher und physikalischer Phänomene auf die menschliche Wahrnehmung zu gewährleisten;
1,5 Verfahren vor dem Anfahren, während und nach dem Flug, der zur Gewährleistung der Flugsicherheit erforderlich ist,
1.6 die betrieblichen und technischen Merkmale unbemannter Systeme, ihre Kontrollmethoden und die Auswirkungen natürlicher und physikalischer Phänomene auf ihre Leistung und Kontrolle;
1.7 Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb unbemannter Systeme in Bezug auf Datenschutz und Datenschutz sowie Datenschutz- und Datenschutzgrundsätze,
1.8 Ausgaben der Haftpflichtversicherung für den Betrieb des unbemannten Systems; und
1.9 Fragen der Zivilluftfahrt.
2. Zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Kenntnissen umfasst der Gegenstand der Prüfung des theoretischen Wissens in der Prüfung, der durch die Kompetenz zur Durchführung der Ausbildung zur Aufrechterhaltung der theoretischen Kenntnisse, die zur Verwaltung des unbemannten Systems in der Unterkategorie A2 erforderlich sind, nachgewiesen wird, Folgendes:
2.1 Meteorologie, einschließlich der Art, in der Wettervorhersagen erzielt werden;
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 98 / 2023 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.04.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 28.04.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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