Gesetz Nr. 92 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 164 / 2013 Slg., über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und über die Änderung der anderen verwandten Gesetzen, geändert, und Gesetz Nr. 105 / 2016 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 330 / 2014 Slg., am Austausch von Informationen über Finanzkonten mit den Vereinigten Staaten von Amerika für Steuerverwaltungszwecke

Gültig In Kraft seit 01.04.2017
92.
DIE RECHT
vom 8. März 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 164 / 2013 Slg., über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und über die Änderung der anderen verwandten Rechtsakte, geändert und Gesetz Nr. 105 / 2016 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 330 / 2014 Slg., über den Austausch von Informationen über Finanzkonten mit den Vereinigten Staaten von Amerika für Steuerverwaltung Zwecke
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des International Tax Administration Cooperation Act
Čl. I
Gesetz Nr. 164 / 2013 Slg., über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und über die Änderung von anderen verwandten Gesetzen, geändert durch das Senatsgesetz Nr. 344 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 105 / 2016 Slg. und Gesetz Nr. 188 / 2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 werden die Worte "und die Richtlinie (EU) 2015 / 2376 " am Ende des Textes hinzugefügt.
2. In Teil 1 Titel III Teil 2 wird folgender Abschnitt 1 eingefügt:

„Oddíl 1

Allgemeine Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch
§ 12a
Definition des automatischen Informationsaustauschs
Ein automatischer Informationsaustausch bedeutet die regelmäßige und systematische Bereitstellung vorbestimmter Informationen durch die zentrale Verbindungsstelle an den Kontaktpunkt eines anderen Staates, der in regelmäßigen Zeiträumen ohne vorherige Anfrage stattfindet.
§ 12b
Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs
(1) Gegenstand eines automatischen Informationsaustauschs sind Informationen
a) nach Einkommens- und Vermögensart;
b) von Finanzinstituten gemeldet;
c) Steuergutachten mit einem grenzüberschreitenden Element.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen können auch einem automatischen Informationsaustausch im Rahmen eines internationalen Abkommens unterliegen.
§ 12c
Mitteilung der Europäischen Kommission
Die Zentrale Kontaktstelle übermittelt der Europäischen Kommission einmal jährlich statistische Informationen über das Volumen des automatischen Austauschs in Bezug auf die Mitgliedstaaten. Soweit verfügbar, übermittelt sie gleichzeitig Informationen über die Kosten, Nutzen und Änderungen, die mit der Durchführung dieser Form der internationalen Zusammenarbeit verbunden sind.
§ 12d
Verfahren zum Empfang von Informationen durch die Zentrale Kontaktstelle
Die zentrale Verbindungsstelle erhält und nutzt Informationen von der Kontaktstelle eines anderen Staates.
Die Abschnitte 1 bis 3 werden die Abschnitte 2 bis 4 umnummeriert.
3. Absatz 13 (1) lautet wie folgt:
"(1) Bei einem automatischen Informationsaustausch nach Art des Einkommens und des Vermögens sind Angaben über Personen zu machen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Wohnsitzes, des Sitzes oder des Verwaltungsortes in diesem anderen Staat besteuert werden, nach den Einkommens- oder Vermögensarten gemäß dem einschlägigen EU-Recht über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der Besteuerung (2) und nach dem Ministerialerlass."
4. In Artikel 13 Absätze 2 und 4 wird der Text "(a) " gestrichen.
5. Absatz 13 (5) wird gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 5.
6. In Artikel 13 Absatz 5 wird der Text "(a) " gestrichen.
7. In Abschnitt 13a werden die Worte "die zentrale Verbindungsstelle regelmäßig die Kontaktstelle eines anderen Staates" durch die Worte ersetzt" Der automatische Informationsaustausch wird von den Finanzinstituten übermittelt."
8. Artikel 13d Absatz 3 Buchstabe b wird durch den Punkt ersetzt und Buchstabe c wird gestrichen.
9. In Absatz 13d wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Eine nichtfinanzielle Einrichtung bedeutet eine juristische Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, die kein Finanzinstitut ist."
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
10. In Artikel 13q Absatz 3 wird "Bekanntmachung" durch "Bekanntmachung" ersetzt.
11. Artikel 13q Absatz 4 wird gestrichen.
12. In Teil 1 Titel III Teil 2 wird der Begriff "Abschnitt 4 " ersetzt durch" Unterabschnitt 3" und im Titel die Worte "für den automatischen Informationsaustausch " gestrichen.
13.
„§ 13t
Notifizierung
(1) Die meldepflichtige tschechische Finanzinstitution und die nicht erstattende tschechische Finanzinstitution, die das meldepflichtige Konto besitzt, teilen dem Steuerverwalter Folgendes mit:
(a) ob die Berichterstattung der tschechischen Finanzinstitution oder die nicht erstattende tschechische Finanzinstitution;
b) die für die technische Sicherheit der Anmeldung erforderlichen Informationen;
c) eine Identifikationsnummer, wenn der Kontaktpunkt der Vereinigten Staaten von Amerika diese Nummer zugewiesen hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Notifizierung wird bis zum 31. Mai des Kalenderjahres, in dem das Finanzinstitut die erste Notifizierung vorlegt, übermittelt.
(3) Der Steuerverwalter legt die für die technische Sicherheit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitteilung erforderlichen Daten fest und veröffentlicht diese auf einer amtlichen Platte und auf eine Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht.
(4) Gibt es eine Änderung der in Absatz 1 genannten Daten, so meldet das Finanzinstitut die Änderung des Steuerverwalters innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem es auftritt.
14. In Teil 1 Titel III Teil 2 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Oddíl 4

Automatischer Informationsaustausch über Steuergutachten mit einem grenzüberschreitenden Element
§ 13u
Vorläufige Bestimmungen
(1) Der automatische Informationsaustausch über Steuergutachten mit einem grenzüberschreitenden Element gibt Auskunft über:
a) Vorsteuerentscheidungen und
b) Vorabbewertungen der Transferpreise.
(2) Beim automatischen Informationsaustausch über Steuergutachten mit einem grenzüberschreitenden Element übermittelt die zentrale Verbindungsstelle dem Ministerium und der Europäischen Kommission die in Absatz 1 genannten Informationen.
(3) Der automatische Informationsaustausch über Steuergutachten mit grenzüberschreitenden Elementen gibt keine Informationen über eine vorläufige Steuerentscheidung oder eine vorläufige Beurteilung der Transferpreise, die sich ausschließlich auf natürliche Personen beziehen.
§ 13v
Vorsteuerabzug
(1) Die vorläufige Steuerentscheidung ist die Entscheidung des Steuerverwalters über eine bindende Bewertung eines grenzüberschreitenden Geschäfts.
(2) Eine vorläufige Steuerentscheidung ist auch eine andere als die in Absatz 1 genannte Entscheidung.
a) die vom Steuerverwalter ausgestellt, geändert oder erneuert wird und kontaktiert werden kann;
b), die an eine Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit oder an eine Gruppe von Personen oder Einheiten gerichtet ist;
(c) das Objekt
1. die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften über Steuern auf grenzüberschreitende Transaktionen oder
2. eine Beurteilung, ob eine Tätigkeit eine dauerhafte Einrichtung schafft oder nicht; und
d), die vor einer grenzüberschreitenden Transaktion oder Tätigkeit ausgestellt wird, die eine dauerhafte Niederlassung oder vor der Steuererklärung für die Steuerperiode, in der die Transaktion oder Tätigkeit stattgefunden hat, schaffen könnte.
(3) Eine vorläufige Steuerentscheidung ist auch das Abkommen, Verfahren oder Handeln des Steuerverwalters, das die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen entsprechend erfüllt.
(4) Die grenzüberschreitende Transaktion nach den Absätzen 1 und 2 bedeutet:
a) Transaktionen oder Reihen davon, von denen eine Partei
1. ist nicht in einem Staat oder einer Gerichtsbarkeit besteuert, der eine vorläufige Steuerentscheidung aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen Wohnsitzes, des Sitzes oder des Verwaltungsortes erlassen, geändert oder erneuert hat;
2. vorbehaltlich der Besteuerung aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Wohnsitzes, des Sitzes oder des Verwaltungsortes gleichzeitig in mehreren Staaten oder Zuständigkeiten; oder
3. Geschäft durch eine dauerhafte Niederlassung und diese Transaktion ist Teil der Geschäftstätigkeit dieser dauerhaften Niederlassung;
b) eine Maßnahme, die von einer Person oder einem Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit in Bezug auf ihr Geschäft durch eine ständige Niederlassung ergriffen wird und wenn diese Maßnahme Teil dieser dauerhaften Niederlassung ist; oder
c) Transaktionen oder Reihen davon mit grenzüberschreitenden Auswirkungen.
(5) Für die Zwecke von Absatz 4 genügt eine indirekte Beziehung zu einer grenzüberschreitenden Transaktion, wenn eine Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, an die eine vorläufige Steuerentscheidung gerichtet ist, eine indirekte Beziehung hat.
§ 13w
Vorläufige Bewertung der Transferpreise
(1) Die vorläufige Bewertung der Transferpreise ist eine verbindliche Bewertung der Art und Weise, wie der zwischen verbundenen Personen ausgehandelte Preis nach dem Einkommensteuergesetz über grenzüberschreitende Transaktionen geschaffen wurde.
(2) Die vorläufige Bewertung der Transferpreise ist auch eine andere als die in Absatz 1 genannte Entscheidung, die
(a) vom Steuerverwalter ausgestellt, geändert oder erneuert und kann kontaktiert werden;
b) sie ist an eine Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit oder an eine Gruppe von Personen oder Einheiten gerichtet;
c) eine grenzüberschreitende Transaktion, deren Ziel ist:
1. die Festlegung eines angemessenen Satzes von Kriterien für diese Transaktion, um die zwischen verbundenen Personen nach dem Einkommensteuergesetz vereinbarten Preise zu ermitteln; oder
2. die Zuweisung von Gewinn an eine dauerhafte Niederlassung auf der Grundlage dieser Transaktion; und
d) sie wird vor einer grenzüberschreitenden Transaktion oder vor der Steuererklärung für die Steuerperiode, in der die Transaktion stattgefunden hat, ausgegeben.
(3) Die vorläufige Bewertung der Transferpreise ist auch das Abkommen, Verfahren oder Rechtsakt des Steuerverwalters, das die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen entsprechend erfüllt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte grenzüberschreitende Transaktion bedeutet eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen;
a) mit verbundenen Personen nach dem Einkommensteuergesetz, die aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Wohnsitzes, des Sitzes oder des Verwaltungsortes in verschiedenen Staaten oder Zuständigkeiten besteuert werden; oder
b) die grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
§ 13x
Umfang der bereitgestellten Informationen
(1) Angaben über die Vorsteuerentscheidung oder die Vorabbewertung der Transferpreise umfassen:
a) Identifizierungsdaten der juristischen Person, Organisation ohne Rechtspersönlichkeit oder Gruppe der betroffenen juristischen Personen;
b) eine Zusammenfassung ihrer Inhalte, einschließlich einer Beschreibung der Geschäfts-, Transaktions- oder Transaktionsreihe in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht zu einer Verletzung des Handelsgeheimnisses oder einer gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht, einer Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit der Tschechischen Republik führt;
c) Zeitpunkt der Ausstellung, Änderung oder Erneuerung;
d) das Datum, an dem sie wirksam werden;
e) das Datum, an dem sie wirksam werden;
(f) ihre Art,
g) den Wert der Transaktion oder der Reihe der Transaktionen, auf die sie sich bezieht, falls vorhanden;
h) bei einer vorläufigen Bewertung der Transferpreise eine Beschreibung der Kriterien, die zur Ermittlung der ausgehandelten Preise zwischen verbundenen Personen im Rahmen des Einkommensteuergesetzes oder eines solchen ausgehandelten Preises herangezogen werden;
— im Falle einer vorläufigen Bewertung der Transferpreise die Methode zur Bestimmung der vereinbarten Preise nach dem Einkommensteuergesetz oder einem solchen vereinbarten Preis;
— die Angabe eines anderen Mitgliedstaats, der von ihnen betroffen sein dürfte;
k) Identifizierungsdaten einer juristischen Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat, der von ihnen betroffen sein könnte, und der Benennung dieses Staates, mit dem diese Personen oder Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit verbunden sind; und
(l) eine Angabe, ob es sich um
1. die vorläufige Steuerentscheidung,
2. die vorläufige Bewertung der Transferpreise oder
3. Der in Absatz 3 genannte Antrag.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, h und k genannten Daten werden dem Ministerium und der Europäischen Kommission nicht mitgeteilt.
(3) Wird der Inhalt der vorläufigen Bewertung der Transferpreise mit einem Vertragsstaat vereinbart, der nicht ein anderer Mitgliedstaat auf der Grundlage eines internationalen Abkommens ist, das die Bereitstellung von Informationen an Dritte nicht gestattet, so enthalten die in Absatz 1 genannten Informationen anstelle der Daten dieser vorläufigen Bewertung die Daten der Anmeldung, die zu ihrer Frage geführt haben.
§ 13y
Frist für die Unterrichtung
Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalendersemesters, in dem diese Entscheidungen erlassen, geändert oder erneuert wurden, Informationen über die vorläufige Steuerentscheidung oder die vorläufige Bewertung der Transferpreise.
§ 13z
Zusätzliche Angaben
Die zentrale Verbindungsstelle gibt auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats zusätzliche Informationen über die Vorsteuerentscheidung oder die Vorabbewertung der Transferpreise oder deren Volltext. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen über den Informationsaustausch auf Anfrage.
15. Im Titel von Abschnitt 30 werden die Worte "und das zentrale Register " hinzugefügt.
16. In Artikel 30 werden die Worte "und das sichere Zentralregister der Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der Besteuerung "nach dem Wort" eingefügt.
17. In Anhang 2 Abschnitt VI zweiter Satz wird das Wort „/Identifikation „ gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die Zentrale Kontaktstelle übermittelt gemäß § 13u des Gesetzes Nr. 164 / 2013 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten, des Finanzministeriums und der Europäischen Kommission Informationen über die vorläufige Steuerentscheidung oder die vorläufige Bewertung der von der
a) 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016;
b) 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013, wenn diese Entscheidungen am 1. Januar 2014 wirksam waren.
2. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralregisters der Mitgliedstaaten für die verwaltungstechnische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Besteuerung durch die Europäische Kommission bestätigt die zentrale Verbindungsstelle auf elektronischem Wege an die Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats den Eingang von Informationen über die Vorsteuerentscheidung oder die Vorabbewertung der Transferpreise, in denen die Tschechische Republik als Staat bezeichnet wurde, der von ihr betroffen sein könnte. Die Bestätigung wird von der Zentralen Kontaktbehörde unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Eingang der Informationen übermittelt.
3. Die notifizierende tschechische Finanzinstitution erhält eine Ehrenerklärung gemäß Artikel A (IV) des Anhangs Nr. 2 des Gesetzes Nr. 164 / 2013 Slg. ab 6. April 2016 für Finanzkonten, die vom 1. Januar 2016 bis zum 5. April 2016 spätestens vor der Notifizierung für 2016 gemäß Artikel 13k des Gesetzes Nr. 164 / 2013 Slg. ab dem 6. April 2016 eröffnet wurden.
4. Die Anmeldung der Identifikationsnummer gemäß § 13q (4) des Gesetzes Nr. 164 / 2013 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, oder gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 330 / 2014 Slg. gilt als Mitteilung nach § 13t Abs. 1 des Gesetzes Nr. 164 / 2013 Slg. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der internationalen Steuerverwaltungskooperation und zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 330/2014 Slg., über den Informationsaustausch über Finanzkonten mit den Vereinigten Staaten von Amerika für Steuerverwaltungszwecke
Čl. III
In Teil 2 wird Artikel IV des Gesetzes Nr. 105 / 2016 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der internationalen Steuerverwaltungskooperation und zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 330 / 2014 Slg., am Austausch von Finanzkonteninformationen mit den Vereinigten Staaten von Amerika für Steuerverwaltungszwecke, der aktuelle Text umnummeriert Nummer 1 und der folgende Punkt 2 angefügt:
2. Die Mitteilung gemäß § 38fa des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., wie sie vor dem 6. April 2016 wirksam ist, wird nicht für die nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Steuerfrist vorgelegt.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des ersten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 92 / 2017 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 164 / 2013 Slg., über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und über die Änderung von anderen verwandten Gesetzen, geändert, und Gesetz Nr. 105 / 2016 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 330 / 2014 Slg., über den Austausch von Informationen über Finanzkonten mit den Vereinigten Staaten von Amerika für Steuerverwaltungen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.03.2017
In Kraft seit01.04.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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