Gesetz Nr. 90 / 2012 Coll.
Gesetz über Unternehmen und Genossenschaften (Commercial Corporation Act)
Gültig
In Kraft seit 01.01.2014
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
Díl 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Díl 2
§ 8
§ 9
§ 10
Díl 3
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Díl 4
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
Díl 5
§ 30
Díl 6
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
Díl 7
§ 44
§ 45
§ 46
§ 46a
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 69
Díl 8
§ 70
§ 70a
§ 70b
§ 70c
§ 70d
§ 70e
Díl 9
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
Díl 10
§ 92
Díl 11
§ 93
§ 94
HLAVA II
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
HLAVA III
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123
§ 124
§ 125
§ 126
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
HLAVA IV
Díl 1
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
§ 139
§ 140
§ 141
§ 142
§ 143
§ 144
§ 145
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
Díl 2
§ 150
§ 151
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 156
§ 157
§ 158
§ 159
§ 160
§ 161
§ 162
§ 163
§ 164
§ 165
§ 166
Díl 3
§ 167
§ 168
§ 169
§ 170
§ 171
§ 172
§ 173
§ 174
§ 175
§ 176
§ 177
§ 178
§ 179
§ 180
§ 181
§ 182
§ 183
§ 184
§ 185
§ 186
§ 187
§ 188
§ 189
§ 190
§ 191
§ 192
§ 193
§ 194
§ 194a
§ 195
§ 196
§ 197
§ 198
§ 199
§ 200
§ 201
Díl 4
§ 202
§ 203
§ 204
§ 205
§ 206
§ 207
§ 208
§ 209
§ 210
§ 211
§ 212
§ 213
§ 214
§ 215
Díl 5
Oddíl 1
Pododdíl 1
§ 216
§ 217
§ 218
Pododdíl 2
§ 219
§ 220
§ 221
§ 222
§ 223
§ 224
§ 225
§ 226
Pododdíl 3
§ 227
§ 228
§ 229
§ 230
§ 231
§ 232
Oddíl 2
§ 233
§ 234
§ 235
§ 236
§ 237
§ 238
§ 239
§ 240
§ 240a
Díl 6
§ 241
§ 242
HLAVA V
Díl 1
§ 243
§ 244
§ 245
§ 246
§ 247
§ 248
§ 249
Díl 2
§ 250
§ 251
§ 252
§ 253
§ 254
§ 255
Díl 3
Oddíl 1
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
§ 266
§ 267
§ 268
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
§ 276
§ 277
§ 278
§ 280
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
§ 285
Oddíl 2
§ 286
§ 287
§ 288
§ 289
§ 290
§ 291
§ 292
§ 293
§ 294
Oddíl 3
§ 295
§ 296
§ 297
Oddíl 4
§ 298
§ 299
§ 300
§ 301
§ 302
§ 303
§ 304
§ 305
§ 306
§ 307
§ 308
§ 309
§ 310
§ 311
§ 312
§ 313
§ 314
§ 315
§ 316
§ 317
§ 318
§ 319
§ 320
§ 321
Oddíl 5
§ 322
§ 323
§ 324
§ 325
§ 326
§ 327
§ 328
§ 329
§ 330
§ 331
§ 332
§ 333
§ 334
§ 335
§ 336
§ 337
§ 338
§ 339
§ 340
§ 341
Oddíl 6
§ 342
§ 343
Díl 4
§ 344
§ 345
§ 346
§ 347
§ 348
§ 349
§ 351
§ 352
§ 353
§ 354
§ 355
§ 356
§ 357
§ 358
§ 359
§ 360
§ 361
§ 362
§ 363
§ 364
§ 365
§ 366
§ 367
§ 368
§ 369
§ 370
§ 371
§ 372
§ 373
§ 374
§ 375
§ 376
§ 377
§ 378
§ 379
§ 380
§ 381
§ 382
§ 383
§ 384
§ 385
§ 386
§ 387
§ 388
§ 389
§ 390
§ 391
§ 392
§ 393
§ 394
§ 395
Díl 5
Oddíl 1
§ 396
§ 397
Oddíl 2
§ 398
§ 399
§ 400
§ 401
§ 402
§ 403
§ 404
§ 405
§ 406
§ 407
§ 408
§ 409
§ 410
§ 411
§ 412
§ 413
§ 414
§ 415
§ 416
§ 417
§ 418
§ 419
§ 420
§ 421
§ 422
§ 423
§ 424
§ 425
§ 426
§ 427
§ 428
§ 429
§ 430
§ 431
§ 432
§ 433
§ 434
Oddíl 3
Pododdíl 1
§ 435
§ 436
§ 437
§ 438
§ 438a
§ 439
§ 440
§ 441
§ 443
§ 444
§ 445
Pododdíl 2
§ 446
§ 447
§ 448
§ 448a
§ 448b
§ 449
§ 450
§ 451
§ 453
§ 454
§ 455
Oddíl 4
§ 456
§ 457
§ 458
§ 459
§ 460
§ 461
Díl 6
Oddíl 1
§ 464
§ 465
§ 466
§ 467
§ 468
§ 469
§ 470
§ 471
§ 472
§ 473
Oddíl 2
Pododdíl 1
§ 474
§ 475
§ 476
§ 477
§ 478
§ 479
§ 480
§ 481
§ 482
§ 483
§ 484
§ 485
§ 486
§ 487
§ 488
§ 489
§ 490
§ 491
§ 492
§ 493
Pododdíl 2
§ 495
§ 496
§ 497
§ 498
§ 499
§ 500
§ 501
§ 502
§ 503
§ 504
Pododdíl 3
§ 505
§ 506
§ 507
§ 508
§ 509
§ 510
Pododdíl 4
§ 511
§ 512
§ 513
§ 514
§ 515
Oddíl 3
§ 516
§ 517
§ 518
§ 519
§ 520
§ 521
§ 522
§ 523
§ 524
§ 525
§ 526
§ 527
§ 528
§ 529
§ 530
§ 531
§ 532
§ 533
§ 534
§ 535
§ 536
§ 537
§ 538
§ 539
§ 540
§ 541
§ 542
§ 543
§ 544
§ 545
§ 546
§ 547
§ 548
Díl 7
§ 549
§ 550
§ 551
HLAVA VI
Díl 1
Oddíl 1
§ 552
§ 553
§ 554
Oddíl 2
§ 555
§ 556
§ 557
§ 558
§ 559
§ 560
§ 561
§ 561a
§ 562
Oddíl 3
§ 563
§ 564
§ 565
§ 566
§ 567
§ 567a
§ 567b
§ 568
§ 569
§ 570
§ 571
§ 571a
§ 571b
§ 572
§ 573
§ 574
Oddíl 4
Pododdíl 1
§ 575
§ 576
Pododdíl 2
§ 577
§ 578
§ 579
§ 580
§ 581
§ 582
§ 583
Pododdíl 3
§ 584
§ 585
§ 586
Pododdíl 4
§ 587
§ 588
§ 589
§ 590
§ 591
§ 592
§ 593
§ 594
Pododdíl 5
§ 595
§ 596
§ 597
§ 598
§ 599
§ 600
§ 601
§ 602
§ 603
§ 604
§ 605
§ 606
§ 607
§ 608
§ 609
Pododdíl 6
§ 610
§ 611
§ 612
§ 613
§ 614
§ 615
§ 616
§ 617
§ 618
§ 619
§ 620
§ 621
§ 622
Oddíl 5
§ 623
§ 624
§ 625
§ 626
§ 627
Oddíl 6
Pododdíl 1
§ 629
§ 630
§ 631
§ 632
§ 633
§ 634
Pododdíl 2
§ 635
§ 636
§ 637
§ 638
§ 639
§ 640
§ 641
§ 642
§ 643
§ 644
§ 645
§ 646
§ 647
§ 648
§ 649
§ 650
§ 651
§ 652
§ 653
§ 654
§ 655
§ 656
§ 657
§ 658
§ 659
§ 660
§ 661
§ 662
§ 663
§ 664
§ 665
§ 666
§ 667
§ 668
§ 669
§ 670
§ 671
§ 672
§ 673
§ 674
§ 675
§ 676
§ 677
§ 678
§ 679
§ 680
§ 681
§ 682
§ 683
§ 684
§ 685
§ 686
§ 687
§ 688
§ 689
§ 690
§ 691
§ 692
§ 693
§ 694
§ 695
§ 696
§ 697
§ 698
§ 699
§ 700
§ 701
§ 702
§ 703
§ 704
Pododdíl 3
§ 705
§ 706
§ 707
§ 708
§ 709
§ 710
§ 712
§ 713
§ 714
Pododdíl 4
§ 715
§ 716
§ 717
§ 718
§ 719
§ 720
§ 721
§ 722
§ 723
§ 724
§ 725
Pododdíl 5
§ 726
Díl 2
§ 727
§ 728
§ 729
§ 730
§ 731
§ 732
§ 733
§ 734
§ 735
§ 736
§ 737
§ 738
§ 739
§ 740
§ 741
§ 742
§ 743
§ 744
§ 745
§ 746
§ 747
§ 748
§ 749
§ 750
§ 751
§ 752
§ 753
§ 754
§ 755
§ 756
§ 757
Díl 3
§ 758
§ 759
§ 760
§ 761
§ 762
§ 763
§ 764
§ 765
§ 766
§ 767
§ 768
§ 769
§ 770
§ 771
§ 772
§ 773
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 774
HLAVA II
§ 775
§ 776
§ 777
§ 778
§ 779
§ 780
§ 781
§ 782
§ 783
§ 784
§ 785
ČÁST TŘETÍ
§ 786
Zobrazeno prvních 200 z celkem 3447 ustanovení tohoto předpisu.
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ANHANG
Recht
vom 25. Januar 2012
über Unternehmen und Genossenschaften (Commercial Corporation Act)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Handelsunternehmen
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Handelsunternehmen sind Handelsunternehmen (nachfolgend "Unternehmen") und Genossenschaften.
(2) Die Unternehmen sind ein öffentliches Handelsunternehmen und eine begrenzte Partnerschaft (nachfolgend als "Passagierunternehmen" bezeichnet), ein Aktiengesellschaft und ein öffentliches Aktiengesellschaft (nachfolgend als "Kapitalgesellschaft" bezeichnet) sowie ein europäisches Unternehmen und ein europäischer Wirtschaftsverband.
(3) Die Genossenschaften sind eine Genossenschaft und eine europäische Genossenschaft.
(4) Die europäische Gesellschaft, die europäischen Wirtschaftsverbände und die europäische Genossenschaft unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes insofern, als die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union für die europäische Gesellschaft, die europäischen Wirtschaftsverbände oder die europäische Genossenschaft dies zulassen.
(1) Ein persönliches Unternehmen kann nur zu geschäftlichen Zwecken oder zur Verwaltung seines eigenen Eigentums gegründet werden.
(2) Tätigkeiten, die nach einem anderen Recht nur von natürlichen Personen durchgeführt werden können, können Gegenstand des Geschäfts oder der Geschäftstätigkeit eines gewerblichen Unternehmens sein, wenn diese Tätigkeiten von Personen durchgeführt werden, die nach einem anderen Recht dazu berechtigt sind. Die Haftung dieser Personen nach anderen Rechtsvorschriften wird nicht berührt.
(1) Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Vereine gelten nur für Handelsgesellschaften, wenn dieses Gesetz dies vorsieht.
(2) Erhebt dieses Gesetz eine Schadensersatzpflicht, so wirkt es sich auf den Schädling und die Schadensersatzpflicht aus.
(3) Gemäß diesem Titel und Titel IV umfasst das Sozialabkommen auch die Satzung und die Satzung.
(4) Ein Mitglied der Genossenschaft ist auch Mitglied der Genossenschaft.
(1) Wenn dieses Gesetz einem gewerblichen Gesellschafter die Möglichkeit gibt, für ihn oder ein gegen ihn geltendes Recht geltend zu machen, trägt der Schuldner die Beweislast, dass er die Zuwiderhandlung nicht begangen hat, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass es nicht fair angewandt werden kann.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein Partner oder ehemaliger Partner nach einem anderen Partner einen Vergleich, eine ähnliche Leistung oder Entschädigung vorgenommen hat, wenn er in einem gewerblichen Unternehmen zum Ende seiner Position gebracht wurde oder im Zusammenhang mit seiner Position in einem gewerblichen Unternehmen unter den Bedingungen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften Verletzungen erlitten hat.
(1) Eine Handelsgesellschaft kann verlangen, dass diejenigen, die das Wettbewerbsverbot verletzt haben, ihr den Vorteil geben, den sie dadurch erworben hat oder die ihr übertragenen Rechte übertragen hat, es sei denn, dies schließt die Art der erworbenen Rechte aus; Dies gilt sinngemäß für jeden anderen Erwerber dieses Vorteils oder Rechts, es sei denn, der Erwerber handelte in gutem Glauben.
(2) Das in Absatz 1 genannte Recht kann vom Schuldner innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ausgeübt werden, an dem sich die Handelsgesellschaft der Verletzung dieses Verbots bewusst wurde, spätestens aber 1 Jahr nach der Zuwiderhandlung; das später geltende Recht wird nicht berücksichtigt.
(1) Das Rechtsverfahren über die Niederlassung, die Bildung, die Änderung, den Widerruf oder die Beendigung eines Handelsunternehmens erfordert ein schriftliches Formular mit offiziell beglaubigten Unterschriften, andernfalls sind sie ungültig; das Gericht berücksichtigt diese Invalidität in seinem eigenen Antrag.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Entscheidung der höchsten Behörde des Handelsunternehmens.
(1) Gibt die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft auch einen Hinweis auf ihr Kapital auf die Handelsdokumente, so muss diese Zahl nur auf den Teil des gezeichneten und ausgezahlten Kapitals bezogen werden.
(2) Ein öffentlich-rechtliches Gesellschaftsunternehmen veröffentlicht unverzüglich nach seiner Gründung und in irgendeiner Weise den Fernzugriff für die Öffentlichkeit, die nach der Eingabe einer elektronischen Adresse (nachfolgend "Website") auf einfache Weise zur Verfügung stehenden Informationen, die es zur Bereitstellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Handelsdokumente und sonstigen Informationen benötigt.
(3) Wird eine Aktiengesellschaft gegründet, so gelten die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für eine Einrichtung einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer ausländischen Genossenschaft oder ihrer Zweigniederlassung. Ein Hinweis auf die Registrierung einer ausländischen Person in den Aufzeichnungen von Unternehmern in dem Staat, dessen Recht die ausländische Person unterliegt, ist nicht erforderlich, es sei denn, dieses Recht erhebt oder gestattet diese Registrierung.
Gründung einer Handelsgesellschaft
(1) Ein Handelsunternehmen wird durch einen Sozialvertrag gegründet. Die soziale Vereinbarung zur Gründung einer Kapitalgesellschaft erfordert die Form eines authentischen Instruments.
(2) Ermöglicht das Gesetz die Gründung eines einzigen Gründers, so beruht es auf einer in Form eines authentischen Instruments aufgestellten Charta.
(1) Wird der Antrag auf Eintragung einer Handelsgesellschaft nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung in das Handelsregister gestellt, so gelten die gleichen Wirkungen wie beim Widerruf des Vertrages.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann in einem Sozialvertrag geändert werden.
Ist ein Sachverständiger verpflichtet, nach diesem Gesetz eine Sachverständigenmeinung zu erarbeiten, so erstellt er sie unparteiisch und unabhängig davon, wer oder zu welchem Nutzen die Sachverständigenmeinung erstellt wird.
Einmann-Unternehmen
(1) Ein einziger Gründer kann eine Kapitalgesellschaft einrichten.
(2) Eine Kapitalgesellschaft kann aufgrund der Konzentration aller Anteile an ihren Händen auch einen einzigen Anteilseigner haben.
(1) Die Befugnisse der Obersten Behörde werden von ihrem Aktionär in einem Unternehmen eines Mitglieds ausgeübt.
(2) Erfordert dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Entscheidung der obersten Behörde des Unternehmens, durch ein öffentliches Instrument zertifiziert zu werden, so trifft die Entscheidung eines einzelnen Mitglieds die Form eines authentischen Instruments.
Ein Vertrag, der zwischen einem einzigen Unternehmen, das von einem einzigen Mitglied vertreten ist, und diesem Mitglied geschlossen wird, erfordert schriftliches Formular mit offiziell zertifizierten Unterschriften. Dies ist nicht der Fall, wenn ein solcher Vertrag im normalen Handelsverkehr und unter normalen Bedingungen abgeschlossen wird.
Wird ein Unternehmen zu einem Ein-Mann-Unternehmen, einer Anordnung eines sozialen Vertrags oder Bestimmungen dieses Gesetzes, die die Übertragbarkeit oder Beendigung oder die Möglichkeit der Überweisung eines Betriebs verbieten oder einschränken, so wird es nicht berücksichtigt, solange es sich um ein Ein-Mann-Unternehmen handelt.
Anzahl
(1) Der Beitrag ist ein monetärer Ausdruck des Wertes des Gegenstands des Beitrags zum Kernkapital eines Unternehmens. Im Falle einer Aktiengesellschaft wird die Anzahlung als Nennwert der Aktie bezeichnet.
(2) Der Gegenstand der Hinterlegung ist eine Sache, die ein Mitglied oder ein zukünftiges Mitglied (der Einzahler) verpflichtet ist, zum Erwerb oder zur Erhöhung seiner Beteiligung (der Hinterlegungspflicht) in ein Handelsunternehmen einzutreten.
(3) Die Hinterlegungspflicht kann durch Rücknahme in bar (nachfolgend als "Cash Deposit" bezeichnet) oder durch die Lieferung anderer geldwürdiger Gegenstände (nachstehend als "Nichtzahlung" bezeichnet) erfüllt werden.
(4) Emissionsquote bedeutet für die Zwecke dieses Gesetzes eine Einzahlung und gegebenenfalls eine Ausgabe- oder Einzahlungsprämie.
(1) Sowohl für die Dauer des Handelskonzerns als auch nach dessen Streichung ist der Aktionär nicht berechtigt, den Gegenstand der Hinterlegung zurückzuzahlen.
(2) Zinsen auf die Emissionsquote können nicht ausgehandelt oder ausgezahlt werden.
(1) Der Einleger muss die Einlagenpflicht innerhalb der Frist und in der durch dieses Gesetz und das soziale Abkommen festgelegten Weise erfüllen.
(2) Die Bewertung des Nicht-Kapital-Beitrags ist im Firmenvertrag des Handelsunternehmens anzugeben.
(3) Nichtmonetärer Beitrag darf keine Arbeit oder Dienstleistungen sein.
Verwalter
(1) Vor der Gründung eines Handelsunternehmens erhält und verwaltet ein Guthaben oder einen Teil davon durch einen dem Einlagenverwalter anvertrauten Sozialvertrag; der Einleger kann auch der Gründer oder einer der Gründer sein.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, führt der Einlagenverwalter eine Tätigkeit nach den Bestimmungen des Beschlusses nach dem Zivilgesetzbuch durch.
Ist eine nicht zahlungsunfähige Sache, so wird der Gegenstand der Hinterlegung durch den Hinterlasser an den Hinterlasser des unbeweglichen Gegenstands und eine schriftliche Erklärung mit einer offiziell beglaubigten Unterschrift der Lieferung des unbeweglichen Gegenstands übertragen.
(1) Ist eine nichtmonetäre Hinterlegung ein beweglicher Gegenstand, so wird der Gegenstand der Hinterlegung durch die Überführung des Gegenstands an den Hinterlasser übertragen, es sei denn, der Sozialvertrag sieht etwas anderes vor.
(2) Ist die Art des Gegenstands nicht möglich, die bewegliche Sache tatsächlich zu übertragen, so wird sie durch die Übergabe der Daten oder anderer Medien, die den übertragenen Gegenstand erfassen, und durch die Dokumentation, die die Art, den Inhalt und andere für die Verwendung der nicht-cash-Lagerung relevante Tatsachen aufzeichnet, übermittelt.
(1) Handelt es sich bei einem Nichtzahlungsbeitrag um eine Anlage oder einen Teil davon, so wird der Gegenstand des Beitrags durch den Einlagenvertrag in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des Zivil-Kauf-Codes gelten entsprechend für den Vertrag für den Beitrag der Anlage oder eines Teils davon.
(2) Ist eine Nichtzahlung eines Anspruchs, so wird der Gegenstand der Hinterlegung durch den Hinterlegungsvertrag in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Übertragung des Anspruchs gelten sinngemäß für den Vertrag über den Beitrag des Anspruchs. Der Einzahler garantiert seine Eroberung bis zu seiner Bewertung.
(3) Der Anspruch eines Aktionärs auf ein Kapitalunternehmen kann nicht Gegenstand seines Beitrags zu diesem Unternehmen sein; der Anspruch des Unternehmens auf Rückzahlung des Emissionssatzes kann nur vertraglich ausgeglichen werden. Die Netzvereinbarung erfordert schriftliche Form und ihr Vorschlag wird von der Hauptversammlung genehmigt.
In anderen Fällen wird die Nichteinzahlung durch die Einlagenvereinbarung zwischen dem Einleger und dem Einlagenverwalter bewirkt.
(1) Eine Bargeldinjektion in Kapitalgesellschaften wird mit einer Bank oder einer Spar- und Kreditgenossenschaft (nachfolgend "die Bank"), die vom Deposit Manager eingerichtet wurde, auf ein Sonderkonto zurückgezahlt. Die Bank kann diese Mittel nicht vor der Gründung der Kapitalgesellschaft entsorgen, es sei denn, es handelt sich um eine Zahlung der Baukosten oder um eine Erstattung der Emissionsraten an die Gründer.
(2) Ein Barbeitrag an eine Aktiengesellschaft kann auch auf andere Weise zurückgezahlt werden, wenn der Betrag aller Bareinlagen nicht mehr als 20.000 CZK beträgt.
(3) Vor ihrer Gründung wird der Kapitalgesellschaft ein nicht liquider Beitrag geleistet.
(1) Der Einlagenverwalter gibt eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der Einlagenpflicht oder eines Teils der Einlagenpflicht durch jeden Einlagenverwalter an die Person aus, die zur Eintragung berechtigt ist. Die Anmeldung ist dem Antrag auf Eintragung im Handelsregister beizufügen, es sei denn, das Gesetz verlangt nicht, dass der Umfang der Einlagenpflicht im Handelsregister eingetragen wird.
(2) Zeigt der Verwalter der Einlagen in der in Absatz 1 genannten Erklärung einen höheren Betrag als derjenige, in dem die Einlagenverpflichtung erfüllt ist, haften die Gläubiger des Unternehmens für seine Schulden bis zum Betrag dieser Differenz. Die Haftung des Einlagenverwalters wird eingestellt, wenn die Forderung gegen die Handelsgesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach Gründung der Handelsgesellschaft nicht vor Gericht gestellt wurde.
Eigentumsübertragung
(1) Das Eigentumsrecht an dem Gegenstand der vor der Gründung der Handelsgesellschaft vorgenommenen Hinterlegung wird vom Handelsunternehmen zum Zeitpunkt seiner Niederlassung erworben.
(2) Das Eigentumsrecht an einer Immobilienposition auf der öffentlichen Liste, die Gegenstand der Hinterlegung ist, wird von der Handelsgesellschaft durch die Eintragung des Eigentumsrechtes in das öffentliche Register auf der Grundlage einer Erklärung gemäß Absatz 19 erworben; dies gilt sinngemäß für andere Gegenstände, für die das Eigentumsrecht durch Eintragung in die betreffende Liste erworben wird.
(1) Überträgt die Handelsgesellschaft das Eigentumsrecht nicht an die Nichtzahlung, so zahlt der Einzahler seinen Preis nach der Bewertung im Sozialvertrag in bar, und die übernommene Handelsgesellschaft wird die Einlage zurückgeben, es sei denn, sie hat sie ausgestellt oder ist verpflichtet, sie einer anderen berechtigten Person zu übermitteln.
(2) Überträgt der Verwahrer einen Anteil eines anderen, haftet der Veräußerer für die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1, es sei denn, er betrifft den Erwerb eines Anteils am europäischen geregelten Markt.
(1) Nach der Gründung eines Handelsunternehmens übermittelt der Einlagenverwalter ihm die Einlagen mit den Früchten und Vorteilen, es sei denn, der Sozialvertrag sieht anderweitig Früchte und Vorteile vor.
(2) In Abwesenheit eines Handelsunternehmens erstattet der Einleger die Einlagen oder Teile davon zusammen mit den Früchten und Leistungen unverzüglich den Einlegern zurück; die Gründer haften gemeinsam und mehrfach für die Erfüllung dieser Verpflichtung.
Erreicht der Preis der Einlagen nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Handelsgesellschaft das Eigentum erworben hat, den Betrag der im Sozialvertrag angegebenen Bewertung, so zahlt der Einzahler die Differenz des Geldes; Absatz 26 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Bestimmungen dieses Teils gelten sinngemäß für Kapitalerhöhungen, mit Ausnahme der Artikel 17 Absatz 2, 18, 23 Absatz 1, 24, 25 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1.
Kapital
Das Kernkapital eines Unternehmens ist die Summe aller Einlagen.
Anteil
Der Anteil vertritt die Beteiligung des Anteilseigners an der Handelsgesellschaft und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.
(1) Jeder Aktionär kann nur einen Anteil an der gleichen Handelsgesellschaft haben; Dies gilt nicht für die Beteiligung an einem Kapitalunternehmen und für den Anteil eines Gebots.
(2) Der Anteil eines Anteilseigners an einem gewerblichen Unternehmen wird nicht durch eine Sicherheit oder eine buchgebende Sicherheit vertreten, es sei denn, es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft oder andere Rechtsvorschriften.
(3) Handelt es sich bei dem Betrieb um eine Gemeinschaftseigentumsgesellschaft, so handelt es sich bei der Gemeinschaftseigentumsgesellschaft um eine Gemeinschaftseigentumsgesellschaft und nur der Geschäftsführer des Gemeinschaftseigentumsunternehmens verwaltet den Anteil.
(4) Ist die Genossenschaft Mitbesitz, sind die gemeinsamen Eigentümer gemeinsame Mitglieder und die gemeinsame Verwaltung der Genossenschaft wird vom Manager verwaltet, der nur einer der Mitbesitzer sein kann. Handelt es sich bei den Miteigentümern der Genossenschaft um Ehegatten, so kann der Anteil von ihnen verwaltet werden.
(5) Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Einrichtung und Errichtung eines Rechtsmittels in einem gewerblichen Unternehmen, das nicht durch eine Sicherheit oder eine buchgebende Sicherheit vertreten ist, gelten sinngemäß für die Einrichtung und Errichtung eines Rechtsmittels in einem Unternehmen.
Ein Handelsunternehmen kann seine eigene Beteiligung nur erwerben, wenn dies durch dieses Gesetz vorgesehen ist.
Anteil an Gewinn und anderen Eigenmitteln
(1) Der Gewinnanteil und andere Eigenmittel werden auf der Grundlage von soliden oder außergewöhnlichen, von der höchsten Körperschaft genehmigten Jahresabschlüssen ermittelt. Auf der Grundlage der im ersten Satz genannten Jahresabschlüsse können Gewinn und andere Eigenmittel bis zum Ende des Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das die Jahresabschlüsse erstellt wurden, verteilt werden. Gewinne und andere Eigenmittel dürfen nur auf die Mitglieder verteilt werden, sofern der Sozialvertrag nichts anderes vorsieht.
(2) Der in einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aufzuteilende Betrag darf die Summe des Gewinns oder Verlusts des letzten Haushaltsjahres, das Ergebnis des Gewinns oder Verlusts der Vorjahre und die anderen Mittel, die von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach eigenem Ermessen verwendet werden können, abzüglich der Zuweisungen an Reserven und andere Mittel gemäß dem Gesetz und dem Sozialvertrag nicht überschreiten. Eine Entscheidung der Obersten Behörde, die gegen den ersten Satz verstößt, hat keine rechtliche Wirkung. Fonds, deren Gründung, Änderung oder Beendigung durch Gesetz oder durch einen sozialen Vertrag in einer Weise geregelt wird, die ihre Teilung nicht erlaubt, dürfen nicht zur Teilung verwendet werden.
(3) Die gesetzliche Behörde entscheidet über die Zahlung des Gewinnanteils und anderer Eigenmittel. Widerspricht die Teilung dem Gesetz, werden keine Gewinnanteile oder andere Eigenmittel gezahlt. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitglieder der gesetzlichen Stelle, die vereinbart haben, gegen das Gesetz zu zahlen, nicht mit der Pflege eines ordnungsgemäßen Betreibers gehandelt haben.
(4) Der Anteil des Gewinns und anderer Eigenmittel wird innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der obersten Behörde des Unternehmens in seiner Division getroffen wurde, fällig, es sei denn, das Gesetz, das soziale Abkommen oder die höchste Behörde bestimmen anders.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verteilung und die Zahlung anderer Eigenmittel gelten nicht für die Verringerung des Kapitals.
Fortschritte bei der Gewinnbeteiligung
(1) Der Vorschuss auf dem Gewinnanteil kann nur auf der Grundlage von Zwischenabschlüssen gezahlt werden, die zeigen, dass die Handelsgesellschaft über ausreichende Mittel verfügt, um Gewinne zu verteilen. Die Summe der Vorschüsse auf den Gewinnanteil darf nicht die Summe des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres, des Gewinns der Vorjahre und der anderen Gewinnfonds überschreiten, die ein Handelsunternehmen nach seinem Ermessen verwenden kann, abzüglich der Zuweisungen an Reserven und andere Mittel gemäß dem Gesetz und dem Sozialvertrag.
(2) Der Vorschuss auf den Gewinnanteil wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die fälligen oder außergewöhnlichen Konten genehmigt worden waren oder hätten, zurückgezahlt, es sei denn, der aus dem gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Konten zu verteilende Gewinn ist mindestens die Summe der Vorschüsse auf den nach dem Gesetz gezahlten Gewinnanteil und die höchste Behörde hat beschlossen, diesen Betrag zuzuweisen.
Zinssatz
(1) Ein Abwicklungsrecht (nachfolgend als "Verrechnungszins" bezeichnet) wird festgelegt, wenn die Beteiligung eines Aktionärs an einer Handelsgesellschaft ohne den Rechtsnachfolger aufhört, es sei denn, ein anderes Gesetz sieht etwas anderes vor.
(2) Die Absätze 3 und 4 gelten, wenn ein Sozialvertrag eine andere geeignete Art zur Bestimmung des Betrags des Ausgleichszinses festlegt.
(3) Der Betrieb wird zu dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Beteiligung des Aktionärs an der Handelsgesellschaft nicht mehr besteht, auf der Grundlage des Eigenkapitals, das aus den zwischengeschalteten, geordneten oder außerordentlichen Konten bestimmt ist, die zu dem Zeitpunkt erstellt wurden, zu dem die Beteiligung des Aktionärs an der Handelsgesellschaft nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn der im Wesentlichen reale Wert der Vermögenswerte des Unternehmens von seiner Bewertung in der Rechnungslegung abweicht. In diesem Fall wird bei der Ermittlung des Anrechnungszinses der beizulegende Zeitwert der Vermögenswerte, weniger der in den Jahresabschlüssen gemäß dem ersten Satz erfasste Betrag der Schulden, berücksichtigt.
(4) Der Abwicklungsanteil wird durch das Verhältnis der Anteilseigneranteile jeder Form der Handelsgesellschaft bestimmt.
(5) Die Ausgleichszinsen werden ohne unangemessene Verzögerung nach der Festlegung des Betrags des Abwicklungsvertrags oder der Vereinbarung in bar ausgezahlt oder können festgelegt werden, sofern im sozialen Abkommen oder Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Anteil der Liquidationsbilanz
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Anteil am Restbetrag der Liquidation, wenn das Abwicklungsgeschäft aufgehoben wird; Sofern nichts anderes in der sozialen Vereinbarung oder Vereinbarung der Mitglieder vorgesehen ist, wird dieser Anteil in bar gezahlt.
(2) Der Liquidationssaldo wird den Mitgliedern zunächst dem Betrag zugewiesen, in dem sie ihre Einlagenverpflichtung erfüllt haben. Ist die Liquidationsbilanz für diese Verteilung nicht ausreichend, nehmen die Aktionäre an der Liquidationsbilanz im Verhältnis zum Betrag ihrer ausgezahlten oder geführten Einlagen teil.
(1) Der Restbetrag des Liquidationssaldos wird entsprechend ihren Anteilen auf die Mitglieder und für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verteilt.
(2) Der Liquidator zahlt den Anteil des Liquidationssaldos unverzüglich nach Genehmigung des Antrags auf Verwendung des Liquidationssaldos. Wird der Antrag auf Verwendung des Liquidationssaldos nicht genehmigt, entscheidet das Gericht über seine Aufteilung auf die Anwendung des Liquidators oder des Mitglieds.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 37 gelten nicht, wenn der Sozialvertrag dies vorsieht.
Im Falle der Liquidation eines Unternehmens haften die Aktionäre für ihre Schulden nach der Liquidation bis zu ihrem Anteil an der Liquidationsbilanz, zumindest aber soweit sie ihre Dauer garantiert haben. Die Partner sind in gleicher Weise wie für die Dauer des Unternehmens haftbar. Wenn die Aktionäre die Schulden des Unternehmens für die Dauer des Unternehmens nicht garantieren, setzen sie sich unter sich nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Untergangs des Unternehmens.
Begrenzung der Verteilung und Zahlung der Gewinnbeteiligung oder anderer Eigenmittel
(1) Eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darf Gewinne oder andere Eigenmittel nicht veräußern, wenn am Ende des letzten Geschäftsjahres das Eigenkapital, das sich aus soliden oder außergewöhnlichen Jahresabschlüssen oder dem Eigenkapital nach dieser Verteilung ergibt, unter der Höhe des gezeichneten Kapitals reduziert wird, das durch Gelder erhöht wird, die nicht durch Gesetz oder Sozialvertrag verteilt werden können. Die von der Obersten Behörde getroffene Entscheidung, gegen die ein Verstoß vorliegt, hat keine rechtliche Wirkung.
(2) Werden die Entwicklungskosten in Bilanzvermögen gemeldet, so darf die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft keine Gewinne oder andere Eigenmittel vertreiben, es sei denn, der gemäß Absatz 34 (2) zu verteilende Betrag entspricht mindestens dem nicht geschriebenen Teil der Entwicklungskosten. Die Höhe der ungeschriebenen Entwicklungskosten wird um den nach Absatz 34 Absatz 2 aufzuteilenden Betrag verringert. Die von der Obersten Behörde getroffene Entscheidung, gegen die ein Verstoß vorliegt, hat keine rechtliche Wirkung.
(3) Ein Handelsunternehmen darf einen Anteil an Gewinnen oder anderen Eigenmitteln nicht auszahlen, wenn er einen Konkurs nach einem anderen Gesetz verursacht. Dies gilt auch für die Zahlung des Vorschusses auf den Gewinnanteil.
(4) Das Recht auf einen Teil der Gewinne oder sonstigen Eigenmittel, die nicht bis zum Ende des Rechnungsjahres aufgrund von Absatz 3 gezahlt werden, wird eingestellt. Die unbezahlten Gewinne oder sonstigen Eigenmittel werden von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zugunsten des ursprünglich ausgebuchten Kontos und, falls dies nicht mehr möglich ist, auf Rechnung der unbezahlten Gewinne der letzten Jahre berechnet. Dies gilt nicht für Mitglieder eines öffentlichen Handelsunternehmens und assoziierter Unternehmen.
(5) Ein Handelsunternehmen darf einem Mitglied oder einer ihm nahen Person nicht kostenfrei gewähren. Dies gilt nicht, wenn
(a) übliche gelegentliche Geschenke,
b) eine Verpflichtung, die auf angemessener Ebene dem öffentlichen Interesse zugeteilt wurde;
c) Transaktionen, die mit einer moralischen Verpflichtung oder in Bezug auf Anstand erfüllt sind, oder
d) ein Vorteil, den ein gewerbliches Unternehmen nach dem Gesetz gewährt.
Absatz 40 Absatz 3 gilt sinngemäß für die Gewährung eines Vorschusses, Darlehens oder Darlehens durch Handelsgesellschaften zum Erwerb seiner Anteile oder zur Bereitstellung von Sicherheiten durch Handelsunternehmen zu diesen Zwecken ("Finanzhilfe") und zum Erwerb von Anteilen durch Arbeitnehmer zu günstigen Konditionen.
Übertragung von Aktien
(1) Der Tod oder die Niederlage eines Mitglieds wird an den Erben oder Nachfolger weitergegeben, es sei denn, das soziale Abkommen verbietet oder begrenzt den Übergang. Das Verbot oder die Beschränkung der Übertragung von Aktien in einem Aktienunternehmen und in einer Wohngenossenschaft ist verboten.
(2) Haben die Erben zum Zeitpunkt des Nachfolgeverfahrens die an den Grundstücksanteil gebundenen Rechte nicht bewertet und wird der Verwalter dieses Grundstücks nicht ernannt, so ernennt das Gericht, das den Nachlass hört, auf Ersuchen eines Gewerbeunternehmens oder eines Erbens einen solchen Verwalter. Der Gutachter hat das Recht, alle Rechte an der Aktie auszuüben.
Verteilung der Anteile
(1) Der Anteil eines Aktiengesellschafters und der Anteil eines Gesellschafters nach Paragraph 118 kann nicht verteilt werden.
(2) Der Anteil des Comanditist gemäß § 118 und der Anteil des Anteils des Anteils der Aktiengesellschaft kann nur im Zusammenhang mit seiner Übertragung oder Übertragung geteilt werden, es sei denn, der Sozialvertrag sieht etwas anderes vor.
(3) Um den Anteil zu verteilen, ist die Vereinbarung der höchsten Behörde des Handelsunternehmens erforderlich.
Unternehmen
(1) Die höchste Autorität in der persönlichen Gesellschaft ist alle ihre Partner, die Hauptversammlung in der Kapitalgesellschaft und die Mitgliederversammlung in der Genossenschaft.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist der Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat oder andere ähnliche Einrichtungen die Aufsichtsbehörde des Handelsunternehmens.
(3) Das Kollektivorgan wählt einen Präsidenten, dessen Abstimmung im Falle einer Bindung entscheidend ist, es sei denn, das soziale Abkommen sieht in diesem Fall anders aus; das gilt nicht für persönliche Unternehmen.
(4) Die gesetzliche Körperschaft eines persönlichen Unternehmens ist jeder Gesellschafter.
(5) Die gesetzliche Stelle einer Aktiengesellschaft ist jeder Vermittler, es sei denn, die soziale Vereinbarung bestimmt, dass mehrere Verwalter ein Kollektivorgan sind.
(1) In welchen Fällen wird die Entscheidung der Handelsgesellschaft als nicht getroffen angesehen, wenn sie nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Vereinigung beurteilt wird; Dies gilt nicht für Entscheidungen, die gegen gute Manieren verstoßen.
(2) Die Entscheidung der kaufmännischen Körperschaft gilt als nicht angenommen, auch wenn ihr Inhalt unbestimmt oder unverständlich ist oder sie einer undurchführbaren Leistung verpflichtet.
(3) Wird die Entscheidung der kaufmännischen Körperschaft nicht durch ein öffentliches Instrument beglaubigt, das spätestens 60 Tage nach seiner Annahme erstellt wurde, so hat sie keine rechtliche Wirkung.
(4) Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über offensichtliches Rechtsverhalten, die Nichtigkeit des Rechtsverhaltens, der Irrtum und die Folgen der Nichtigkeit des Rechtsverhaltens gelten nicht für Entscheidungen der gewerblichen Körperschaft, außer für die Pflicht zur Entschädigung von Schäden durch ungültiges Rechtsverhalten.
(5) Die von der Handelsgesellschaft getroffene Entscheidung wirkt sich zum Zeitpunkt ihrer Annahme auf die Handelsgesellschaft aus. Die Entscheidung eines einzigen Aktionärs innerhalb der Zuständigkeit eines Handelsunternehmens ist nach Erreichen dieses Beschlusses wirksam. Die Entscheidung der Körperschaft wird von Dritten getroffen, sobald sie sich dessen bewusst sind oder sich dessen bewusst geworden sind.
(1) Eine Person, die Mitglied eines Organs ist und gewählt, ernannt oder anderweitig ernannt wird (nachstehend als "Mitglied eines gewählten Organs" bezeichnet) ist nicht für die Ausübung ihrer Aufgaben in Betracht zu ziehen, auch wenn sie daran gehindert ist, die Aufgaben eines Mitglieds des gewählten Organs eines Handelsunternehmens wahrzunehmen, das
a) ein Verbot eines Mitglieds eines Verwaltungs-, Kontroll- oder Verwaltungsorgans einer juristischen Person, das durch eine Entscheidung einer öffentlichen Behörde der Tschechischen Republik, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder durch eine Entscheidung einer internationalen Organisation, sowie ein Verbot der Durchführung von Geschäftstätigkeiten im Bereich der Wirtschaft oder auf dem Gebiet der Tätigkeit, die dem eines Handelsunternehmens entspricht;
b) ein Verbot eines Mitglieds eines Verwaltungs-, Kontroll- oder Verwaltungsorgans einer juristischen Person, das durch eine Entscheidung einer öffentlichen Behörde eines anderen Staates auferlegt wird, aus Gründen, die denen für seine Stellung in der Tschechischen Republik ähnlich sind, sowie ein Verbot der Durchführung von Geschäftstätigkeiten im Bereich der Wirtschaft oder im Tätigkeitsbereich, das dem Geschäft oder der Geschäftstätigkeit eines gewerblichen Unternehmens entspricht;
c) endgültige Überzeugung, es sei denn, die Person wird als nicht wegen einer Straftat verurteilt
1. Betrügerei, Betrug, Versicherungsbetrug, Kreditbetrug, Subventionsbetrug, Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität, Legalisierung von Erlösen aus Straftaten durch Fahrlässigkeit, Usury, Verletzung der Verpflichtung zur Verwaltung von Fremdbesitz, Verletzung der Verpflichtung zur Verwaltung von Fremdbesitz durch Fahrlässigkeit, Beschädigung des Gläubigers, Vorteil des Gläubigers, Insolvenzverfahrensverletzung, Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer echten Eigentumserklärung,
2. Steuer, Steuer oder Wechselkurs,
3. gegen die verbindlichen Regeln der Marktwirtschaft und den Verkehr von Waren, die mit einem Ausland in Berührung kommen, oder
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
Díl 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Díl 2
§ 8
§ 9
§ 10
Díl 3
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Díl 4
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
Díl 5
§ 30
Díl 6
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
Díl 7
§ 44
§ 45
§ 46
§ 46a
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 69
Díl 8
§ 70
§ 70a
§ 70b
§ 70c
§ 70d
§ 70e
Díl 9
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
Díl 10
§ 92
Díl 11
§ 93
§ 94
HLAVA II
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
HLAVA III
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123
§ 124
§ 125
§ 126
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
HLAVA IV
Díl 1
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
§ 139
§ 140
§ 141
§ 142
§ 143
§ 144
§ 145
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
Díl 2
§ 150
§ 151
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 156
§ 157
§ 158
§ 159
§ 160
§ 161
§ 162
§ 163
§ 164
§ 165
§ 166
Díl 3
§ 167
§ 168
§ 169
§ 170
§ 171
§ 172
§ 173
§ 174
§ 175
§ 176
§ 177
§ 178
§ 179
§ 180
§ 181
§ 182
§ 183
§ 184
§ 185
§ 186
§ 187
§ 188
§ 189
§ 190
§ 191
§ 192
§ 193
§ 194
§ 194a
§ 195
§ 196
§ 197
§ 198
§ 199
§ 200
§ 201
Díl 4
§ 202
§ 203
§ 204
§ 205
§ 206
§ 207
§ 208
§ 209
§ 210
§ 211
§ 212
§ 213
§ 214
§ 215
Díl 5
Oddíl 1
Pododdíl 1
§ 216
§ 217
§ 218
Pododdíl 2
§ 219
§ 220
§ 221
§ 222
§ 223
§ 224
§ 225
§ 226
Pododdíl 3
§ 227
§ 228
§ 229
§ 230
§ 231
§ 232
Oddíl 2
§ 233
§ 234
§ 235
§ 236
§ 237
§ 238
§ 239
§ 240
§ 240a
Díl 6
§ 241
§ 242
HLAVA V
Díl 1
§ 243
§ 244
§ 245
§ 246
§ 247
§ 248
§ 249
Díl 2
§ 250
§ 251
§ 252
§ 253
§ 254
§ 255
Díl 3
Oddíl 1
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
§ 266
§ 267
§ 268
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
§ 276
§ 277
§ 278
§ 280
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
§ 285
Oddíl 2
§ 286
§ 287
§ 288
§ 289
§ 290
§ 291
§ 292
§ 293
§ 294
Oddíl 3
§ 295
§ 296
§ 297
Oddíl 4
§ 298
§ 299
§ 300
§ 301
§ 302
§ 303
§ 304
§ 305
§ 306
§ 307
§ 308
§ 309
§ 310
§ 311
§ 312
§ 313
§ 314
§ 315
§ 316
§ 317
§ 318
§ 319
§ 320
§ 321
Oddíl 5
§ 322
§ 323
§ 324
§ 325
§ 326
§ 327
§ 328
§ 329
§ 330
§ 331
§ 332
§ 333
§ 334
§ 335
§ 336
§ 337
§ 338
§ 339
§ 340
§ 341
Oddíl 6
§ 342
§ 343
Díl 4
§ 344
§ 345
§ 346
§ 347
§ 348
§ 349
§ 351
§ 352
§ 353
§ 354
§ 355
§ 356
§ 357
§ 358
§ 359
§ 360
§ 361
§ 362
§ 363
§ 364
§ 365
§ 366
§ 367
§ 368
§ 369
§ 370
§ 371
§ 372
§ 373
§ 374
§ 375
§ 376
§ 377
§ 378
§ 379
§ 380
§ 381
§ 382
§ 383
§ 384
§ 385
§ 386
§ 387
§ 388
§ 389
§ 390
§ 391
§ 392
§ 393
§ 394
§ 395
Díl 5
Oddíl 1
§ 396
§ 397
Oddíl 2
§ 398
§ 399
§ 400
§ 401
§ 402
§ 403
§ 404
§ 405
§ 406
§ 407
§ 408
§ 409
§ 410
§ 411
§ 412
§ 413
§ 414
§ 415
§ 416
§ 417
§ 418
§ 419
§ 420
§ 421
§ 422
§ 423
§ 424
§ 425
§ 426
§ 427
§ 428
§ 429
§ 430
§ 431
§ 432
§ 433
§ 434
Oddíl 3
Pododdíl 1
§ 435
§ 436
§ 437
§ 438
§ 438a
§ 439
§ 440
§ 441
§ 443
§ 444
§ 445
Pododdíl 2
§ 446
§ 447
§ 448
§ 448a
§ 448b
§ 449
§ 450
§ 451
§ 453
§ 454
§ 455
Oddíl 4
§ 456
§ 457
§ 458
§ 459
§ 460
§ 461
Díl 6
Oddíl 1
§ 464
§ 465
§ 466
§ 467
§ 468
§ 469
§ 470
§ 471
§ 472
§ 473
Oddíl 2
Pododdíl 1
§ 474
§ 475
§ 476
§ 477
§ 478
§ 479
§ 480
§ 481
§ 482
§ 483
§ 484
§ 485
§ 486
§ 487
§ 488
§ 489
§ 490
§ 491
§ 492
§ 493
Pododdíl 2
§ 495
§ 496
§ 497
§ 498
§ 499
§ 500
§ 501
§ 502
§ 503
§ 504
Pododdíl 3
§ 505
§ 506
§ 507
§ 508
§ 509
§ 510
Pododdíl 4
§ 511
§ 512
§ 513
§ 514
§ 515
Oddíl 3
§ 516
§ 517
§ 518
§ 519
§ 520
§ 521
§ 522
§ 523
§ 524
§ 525
§ 526
§ 527
§ 528
§ 529
§ 530
§ 531
§ 532
§ 533
§ 534
§ 535
§ 536
§ 537
§ 538
§ 539
§ 540
§ 541
§ 542
§ 543
§ 544
§ 545
§ 546
§ 547
§ 548
Díl 7
§ 549
§ 550
§ 551
HLAVA VI
Díl 1
Oddíl 1
§ 552
§ 553
§ 554
Oddíl 2
§ 555
§ 556
§ 557
§ 558
§ 559
§ 560
§ 561
§ 561a
§ 562
Oddíl 3
§ 563
§ 564
§ 565
§ 566
§ 567
§ 567a
§ 567b
§ 568
§ 569
§ 570
§ 571
§ 571a
§ 571b
§ 572
§ 573
§ 574
Oddíl 4
Pododdíl 1
§ 575
§ 576
Pododdíl 2
§ 577
§ 578
§ 579
§ 580
§ 581
§ 582
§ 583
Pododdíl 3
§ 584
§ 585
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Pododdíl 4
§ 587
§ 588
§ 589
§ 590
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§ 592
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§ 594
Pododdíl 5
§ 595
§ 596
§ 597
§ 598
§ 599
§ 600
§ 601
§ 602
§ 603
§ 604
§ 605
§ 606
§ 607
§ 608
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Pododdíl 6
§ 610
§ 611
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§ 618
§ 619
§ 620
§ 621
§ 622
Oddíl 5
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§ 625
§ 626
§ 627
Oddíl 6
Pododdíl 1
§ 629
§ 630
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§ 632
§ 633
§ 634
Pododdíl 2
§ 635
§ 636
§ 637
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§ 639
§ 640
§ 641
§ 642
§ 643
§ 644
§ 645
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§ 647
§ 648
§ 649
§ 650
§ 651
§ 652
§ 653
§ 654
§ 655
§ 656
§ 657
§ 658
§ 659
§ 660
§ 661
§ 662
§ 663
§ 664
§ 665
§ 666
§ 667
§ 668
§ 669
§ 670
§ 671
§ 672
§ 673
§ 674
§ 675
§ 676
§ 677
§ 678
§ 679
§ 680
§ 681
§ 682
§ 683
§ 684
§ 685
§ 686
§ 687
§ 688
§ 689
§ 690
§ 691
§ 692
§ 693
§ 694
§ 695
§ 696
§ 697
§ 698
§ 699
§ 700
§ 701
§ 702
§ 703
§ 704
Pododdíl 3
§ 705
§ 706
§ 707
§ 708
§ 709
§ 710
§ 712
§ 713
§ 714
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§ 715
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§ 719
§ 720
§ 721
§ 722
§ 723
§ 724
§ 725
Pododdíl 5
§ 726
Díl 2
§ 727
§ 728
§ 729
§ 730
§ 731
§ 732
§ 733
§ 734
§ 735
§ 736
§ 737
§ 738
§ 739
§ 740
§ 741
§ 742
§ 743
§ 744
§ 745
§ 746
§ 747
§ 748
§ 749
§ 750
§ 751
§ 752
§ 753
§ 754
§ 755
§ 756
§ 757
Díl 3
§ 758
§ 759
§ 760
§ 761
§ 762
§ 763
§ 764
§ 765
§ 766
§ 767
§ 768
§ 769
§ 770
§ 771
§ 772
§ 773
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 774
HLAVA II
§ 775
§ 776
§ 777
§ 778
§ 779
§ 780
§ 781
§ 782
§ 783
§ 784
§ 785
ČÁST TŘETÍ
§ 786
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 90 / 2012 Coll., über Handelsunternehmen und Genossenschaften (Commercial Corporation Act) |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.03.2012 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2014 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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