Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 90 / 2007 Coll.
Mitteilung des Gesundheitsministeriums über die Veröffentlichung von Dokumenten zur Bescheinigung der erworbenen Rechte über die formale Qualifikation von allgemeinen Krankenschwestern und Hebammen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt werden
Gültig
Kommunikation
Textfassungen:
24.04.2007
ANHANG
Kommunikation
Ministerium für Gesundheit
vom 11. April 2007
über die Veröffentlichung von Dokumenten zur Bescheinigung der erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen als allgemeine Krankenschwestern und Hebammen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt werden
Das Gesundheitsministerium gemäß § 78 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 96/2004 Slg. über die Voraussetzungen für die Gewährung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung von nichtmedizinischen Gesundheitsberufen und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische Gesundheitsberufe) erklärt:
- im ersten Teil des Dokuments zur Bescheinigung der erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen (berufliche Qualifikationen) für die Ausübung des Berufs der allgemeinen Krankenschwester,
- in Teil 2 Dokumente, die die erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen (professionelle Kompetenz) für die Ausübung des Berufs der Hebamme bescheinigten.
Dokumente zur Bescheinigung der erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen (berufliche Kompetenz) für die Ausübung des Berufs der allgemeinen Krankenschwester gemäß der Richtlinie 77 / 452 / EWG des Rates, geändert
1. Die Tschechische Republik erkennt für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, deren Diplome, Zeugnisse und andere formale Qualifikationsnachweise nicht alle wesentlichen Anforderungen der beruflichen Bildung (1) im Bereich der allgemeinen Krankenschwestern, Diplome, Zeugnisse und sonstigen Nachweise der formalen Qualifikation der allgemeinen Krankenschwestern, die diese Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Juli 1979 ausgestellt haben, an und ergänzt die Bescheinigung, die bescheinigt, daß sie die in den letzten fünf Jahren durchgeführte Rechtsordnung tatsächlich haben.
Diese Aktivitäten müssen die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Bereitstellung der Pflege für Patienten einschließen.
2. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen (Leistung) für die Ausübung des Berufs der allgemeinen Krankenschwester von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die nicht der Benennung dieses Mitgliedstaats entsprechen (2), werden von einer Bescheinigung begleitet, die von den zuständigen Behörden oder zuständigen Stellen des Mitgliedstaats ausgestellt wird und bescheinigt, dass der Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, Diplome mit der entsprechenden Kennzeichnung (d.h. gleichwertig) 2) ist.
3. Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für die Ausübung des Berufs der allgemeinen Krankenschwester von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, die nicht alle wesentlichen Ausbildungsanforderungen für die allgemeine Schwester erfüllen1) werden von der Tschechischen Republik anerkannt, wenn
- Ausbildungsnachweise vor der deutschen Vereinigung, d.h. vor dem 3. Oktober 1990,
- den Inhaber berechtigt, die Tätigkeiten einer allgemeinen Krankenschwester im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Bedingungen wie die von den zuständigen deutschen Behörden und den für Deutschland (2) genannten Kennzeichnungen ausgestellten Unterlagen durchzuführen, und
- die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Staatsangehörigen in den fünf Jahren vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung die Tätigkeiten der allgemeinen Krankenschwester in Deutschland für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und nach dem Gesetz ausgeführt haben. Diese Aktivitäten müssen die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Bereitstellung der Pflege für Patienten einschließen.
4. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise der formalen Qualifikation als allgemeine Krankenschwester, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung dieser Mitglieder, die vor dem 1. Mai 2004 in Polen begonnen wurden, nicht den Mindestausbildungsanforderungen entspricht (1), werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn sie mit einer Bescheinigung verbunden sind, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten tatsächlich und im Einklang mit dem Gesetz des Allgemeinen Schwestern in Polen haben:
- für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre, während der fünf Jahre vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung, im Falle des Inhabers des Diploms des Pflege Bachelor (Dyplom licencjata pielęgniarstwa),
- für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre, während der sieben Jahre vor dem Datum der Ausstellung des Zeugnisses im Falle des Inhabers des Diploms einer Krankenschwester oder Krankenschwester (Dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej) mit postsekundärer Ausbildung an einer Berufsschule erworben.
Diese Aktivitäten müssen die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Leistung der Patientenversorgung einschließen.
5. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen (Auswirkungen) für die Ausübung des Berufs der allgemeinen Krankenschwester, die den Mitgliedern der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung solcher Mitglieder erteilt wurde, die vor dem 20. August 1991 im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion begannen, werden von der Tschechischen Republik anerkannt, sofern die Behörden Estlands bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die estnische Beweisform für formale Qualifikationen (Kompetenz) der allgemeinen Krankenschwester. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre in der betreffenden Tätigkeit der Mitgliedstaaten tatsächlich und nach dem Recht der Mitgliedstaaten tätig sind.
6. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen (berufliche Qualifikationen) für die Ausübung des Berufs der allgemeinen Krankenschwester, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung solcher Mitglieder, die vor dem 21. August 1991 in der ehemaligen Sowjetunion begonnen wurden, verliehen wird, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Lettlands bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die lettischen Nachweise formale Qualifikation (berufliche Qualifikation) der allgemeinen Krankenschwestern und der Krankenschwestern. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und nach dem Recht der Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Tätigkeit auf dem Gebiet Lettlands tätig sind, tätig sind.
7. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen (Befähigung) für die Ausübung des Berufes der allgemeinen Krankenschwester, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung dieser Mitglieder in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 11. März 1990 erteilt wurde, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Litauens bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die litauischen Nachweise für formale Qualifikationen (Kompetenz) der allgemeinen Krankenschwester im Hinblick auf Zugang und Ausübung des Berufs. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Litauen in den fünf Jahren vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und gemäß der Rechtsordnung ausüben.
8. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen (Befähigung) für die Ausübung des Berufes der allgemeinen Krankenschwester, die den Mitgliedern der Mitgliedstaaten verliehen wird, oder die Ausbildung solcher Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1993 in der ehemaligen Tschechoslowakei begonnen wurden, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden der Slowakei bestätigen, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie slowakische Nachweise formale Qualifikationen (Befähigungsnachweise) einer allgemeinen Krankenschwester hinsichtlich des Zugangs und der allgemeinen Krankenschwester. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in der Slowakei während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben.
9. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen (Kompetenz) für die Ausübung des Berufs der allgemeinen Krankenschwester, die den Mitgliedern der Mitgliedstaaten oder die Ausbildung solcher vor dem 25. Juni 1991 in Jugoslawien begonnenen Mitglieder verliehen wird, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Sloweniens bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie slowenische Nachweise für formale Qualifikationen (Kompetenz) der allgemeinen Krankenschwester im Hinblick auf Zugang und Ausübung des Berufs. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre in Übereinstimmung mit dem Recht der Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Tätigkeit auf dem Gebiet Sloweniens tätig sind, tätig sind, tatsächlich und gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten tätig sind.
10. Die in Rumänien ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Nachweise für formale Qualifikationen (Befähigung) für die Ausübung des Berufes der allgemeinen Krankenschwester, die vor dem 1. Januar 2007 in Rumänien ausgestellt wurde oder nicht den Mindestausbildungsanforderungen entspricht, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Rumäniens bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die rumänischen Nachweise über formale Qualifikationen (Kompetenz) der allgemeinen Krankenschwester. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von den gleichen Behörden ausgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den sieben Jahren vor dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses im Falle des Inhabers des Diploms einer Krankenschwester oder Krankenschwester (Certicat de konkurrierennţe professionale de assistant medical generalist) mindestens fünf Jahre lang in Übereinstimmung mit dem Recht der in Rumänien tätigen Mitgliedstaaten haben.
Diese Aktivitäten müssen die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Leistung der Patientenversorgung einschließen.
Dokumente zur Bescheinigung der erworbenen formalen Qualifikationsrechte (berufliche Kompetenz) für den Beruf der Hebamme gemäß den Richtlinien 80 / 154 / EWG und 80 / 155 / EWG, geändert
1. Die Tschechische Republik erkennt für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, deren Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise nicht alle wesentlichen Anforderungen der Berufsbildung (3) im Bereich der Hebammen, Diplome, Zeugnisse und sonstigen Nachweise der formalen Befähigungsnachweise der Hebammen, die diese Mitgliedstaaten spätestens bis zum 23. Januar 1986 ausgestellt haben, an und ergänzt die Bescheinigung, die bescheinigt, dass sie die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung, die die sie während der letzten drei Jahre in aufeinanderfolgenden Tätigkeiten durchgeführt hat.
2. Die Tschechische Republik erkennt für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, deren Diplome, Zeugnisse oder andere formale Qualifikationsnachweise alle wesentlichen Anforderungen der beruflichen Bildung erfüllen (3), die jedoch nur dann anerkannt werden müssen, wenn sie mit einer Bescheinigung über die Berufspraxis, Diplome, Zeugnisse oder andere Nachweise über formale Qualifikationen der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Hebammen vor dem 24. Januar 1983 verbunden sind, wobei die Bescheinigung, dass sie tatsächlich und in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung, die letzten fünf Jahre durchgeführt hat,
3. Die Tschechische Republik erkennt Staatsangehörige von Mitgliedstaaten an, deren Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen von Hebammen den Angaben dieses Mitgliedstaats nicht entsprechen (4) als hinreichende Nachweise für die Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, und begleitet von einer von den zuständigen Behörden oder Einrichtungen ausgestellten Bescheinigung. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass diese Diplome, Zeugnisse und sonstigen Nachweise für formale Qualifikationen von Hebammen die Ausbildung nach den grundlegenden Ausbildungsanforderungen belegen und dass der Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, sie als Diplome mit einer entsprechenden Bezeichnung (d.h. gleichwertig) betrachtet.
4. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen von Hebammen, die eine Ausbildung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bezeugen, die nicht allen wesentlichen Anforderungen der beruflichen Vorbereitung (3) entspricht, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn
- Ausbildungsnachweise vor der deutschen Vereinigung, d.h. vor dem 3. Oktober 1990,
- den Inhaber berechtigt, die Tätigkeiten einer Hebamme im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Bedingungen wie die von den zuständigen deutschen Behörden und den für Deutschland genannten Markierungen ausgestellten Unterlagen durchzuführen, und
- sie werden von einer Bescheinigung begleitet, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt wird, in der gezeigt wird, dass die betreffenden Staatsangehörigen die betreffenden Tätigkeiten in Deutschland während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und nach dem Recht verfolgt haben.
5. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen von Hebammen, die eine Ausbildung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bezeugen, die allen wesentlichen Anforderungen der beruflichen Vorbereitung (3) entspricht, die jedoch nur dann anerkannt werden kann, wenn sie von der beruflichen Praxis abgeschlossen werden, erkennt die Tschechische Republik als hinreichende Beweise an, wenn
- Nachweise für die Ausbildung vor der Vereinigung Deutschlands, d.h. vor dem 3. Oktober 1990, und
- sie werden von einer von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Bescheinigung begleitet, in der gezeigt wird, dass die betreffenden Staatsangehörigen die betreffenden Tätigkeiten in Deutschland während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und nach dem Recht verfolgt haben.
6. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen als Hebamme, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung dieser Mitglieder, die vor dem 1. Mai 2004 in Polen begonnen wurden, nicht den Mindestausbildungsanforderungen entsprechen (3), werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, sofern ihnen eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die folgenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten tatsächlich und im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten, die in den Tätigkeiten der Hebamme in Polen tätig sind:
- für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre, während der fünf Jahre vor dem Datum der Ausstellung des Zertifikats im Falle des Inhabers des Bachelor-Abschlusses in der Hebamme (Dyplom licencjata położnictwa),
- für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre, während der sieben Jahre vor dem Datum der Ausstellung des Zeugnisses im Falle des Inhabers des Diploms der Hebamme (Dyplom położnej) mit der an einer Berufsschule erworbenen Nachsekundarbildung.
7. Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Mutterschaftshilfe, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung dieser Mitglieder vor dem 20. August 1991 in der ehemaligen Sowjetunion erteilt wurde, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Estlands bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben als estnische Nachweise für formale Befähigungsnachweise im Bereich der Hebammnishilfe. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre in der betreffenden Tätigkeit der Mitgliedstaaten tatsächlich und nach dem Recht der Mitgliedstaaten tätig sind.
8. Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Mutterschaftshilfe, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung dieser Mitglieder vor dem 21. August 1991 in der ehemaligen Sowjetunion erteilt wurde, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Lettlands bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben wie die lettischen Nachweise für formale Befähigungsnachweise im Bereich der Hebammenhilfe. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und nach dem Recht der Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Tätigkeit auf dem Gebiet Lettlands tätig sind, tätig sind.
9. Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Mutterschaftshilfe, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung dieser Mitglieder vor dem 11. März 1990 in der ehemaligen Sowjetunion erteilt wurde, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Litauens bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die litauischen Nachweise für formale Befähigungsnachweise im Bereich der Hebammnisse im Bereich des Zugangs zum Beruf und der Hebamme. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Litauen in den fünf Jahren vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und gemäß der Rechtsordnung ausüben.
10. Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Mutterschaftshilfe, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung dieser Mitglieder vor dem 1. Januar 1993 in der ehemaligen Tschechoslowakei gewährt wurde, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden der Slowakei bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben als slowakische Befähigungsnachweise im Bereich der Hebaidigung der Hebammen. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in der Slowakei während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben.
11. Diplome, Zeugnisse und andere formale Qualifikationsnachweise auf dem Gebiet der Geburtshilfe, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung dieser Mitglieder vor dem 25. Juni 1991 in Jugoslawien gewährt wurde, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Sloweniens bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die slowenischen Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Hebammenhilfe für den Zugang und die Ausübung des Berufs der Hebamme. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre in Übereinstimmung mit dem Recht der Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Tätigkeit auf dem Gebiet Sloweniens tätig sind, tätig sind, tatsächlich und gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten tätig sind.
12. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise der formalen Qualifikation als Hebamme, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Ausbildung dieser Mitglieder vor dem 1. Januar 1986 in Spanien erteilt wurden, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Spaniens bestätigen, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten tatsächlich und in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung, die die Tätigkeiten der Hebamme in Spanien während der fünf Jahre vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung ausgestellten Bescheinigung durchgeführt hat,
13. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen als Hebamme auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe (assistant medical obstetrică-ginekologie) ausgestellt in Rumänien oder Ausbildung begann in Rumänien vor dem 1. Januar 2007, die nicht den Mindestausbildungsanforderungen entspricht (3), werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Rumäniens bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die rumänischen Zeugniss von Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Tätigkeit in Rumänien während der sieben Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig durchgeführt haben.
Laut Mitteilung Nr. 391 / 2005 Coll. geht es nicht ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung.
Minister:
Dr. Julinek v. r.
1) Artikel 4 des Erlasses Nr. 39 / 2005 Slg., mit Mindestanforderungen an Studienprogramme, die für den nichtmedizinischen Beruf qualifiziert sind.
2) Der Anhang der Richtlinie 77 / 452 / EWG über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen als Krankenschwestern, die für die allgemeine Pflege zuständig sind, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung der wirksamen Ausübung des Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit in der geänderten Fassung. Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 42 / 2007 Slg. über die Veröffentlichung einer Liste von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Krankenschwestern und Hebammen, die auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergeben werden, sowie einer Liste der Einrichtungen und Einrichtungen, die diese ausstellen.
3) Artikel 5 des Erlasses Nr. 39 / 2005 Slg., mit Mindestanforderungen an Studienprogramme, die für den nichtmedizinischen Beruf qualifiziert sind.
(4) Der Anhang der Richtlinie 80/154/EWG über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen als Hebammen und Maßnahmen zur Erleichterung der wirksamen Ausübung des Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit in der geänderten Fassung. Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 42 / 2007 Coll.
Inhalt
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 90 / 2007 Slg. über die Veröffentlichung von Dokumenten zur Bescheinigung der erworbenen Rechte über die formale Qualifikation von allgemeinen Krankenschwestern und Hebammen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt werden |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Kommunikation |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 24.04.2007 |
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| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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