Dekret Nr. 9 / 2011 Coll.

Verordnung zur Festlegung detaillierterer Bedingungen für elektronische Instrumente und Rechtsakte, die elektronisch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Einzelheiten der Konformitätsbescheinigung gemacht werden

Gültig In Kraft seit 20.01.2011
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 10. Januar 2011
zur Festlegung detaillierterer Bedingungen für elektronische Instrumente und elektronische Rechtsakte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Einzelheiten der Konformitätsbescheinigung
Gemäß § 159 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 137 / 2006 Slg. über öffentliche Beschaffung, geändert durch Gesetz Nr. 179 / 2010 Slg., ("das Gesetz"), sieht das Ministerium für lokale Entwicklung die Umsetzung von § 149 (8) und (9) des Gesetzes vor:

ČÁST PRVNÍ

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
a) detailliertere Bedingungen für elektronische Instrumente und Rechtsakte, die im öffentlichen Auftragswesen elektronisch gemacht werden;
b) Einzelheiten der Bedingungen für die Erteilung der Konformitätsbescheinigung, der Angaben in der Konformitätsbescheinigung und der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) der öffentliche Schlüssel des öffentlichen Auftraggebers ist einzigartige elektronische Daten, die eindeutig dem privaten Schlüssel des öffentlichen Auftraggebers entsprechen und dem Lieferanten dienen, den Inhalt des Angebots nach diesem Erlass zu verschlüsseln;
b) der private Schlüssel der öffentlichen Auftraggeberin ist einzigartige elektronische Daten, die eindeutig dem öffentlichen Schlüssel der öffentlichen Auftraggeberin entsprechen und der öffentlichen Auftraggeber die Entschlüsselung des Angebotsinhalts nach diesem Erlass dienen;
c) einen Datenbericht über die öffentliche Urkunde, der den öffentlichen Schlüssel des öffentlichen Schlüssels des öffentlichen Auftraggebers mit dem öffentlichen Auftraggeber glaubwürdig verknüpft, dient der Übermittlung des öffentlichen Schlüssels und kann dazu dienen, die Identität des Auftraggebers und die Anschrift seiner Website zu überprüfen;
d) durch einen elektronischen Rechtsakt im Vergabeverfahren die Rechtsakte der Person, die mittels eines elektronischen Instruments handelt;
e) die Betriebsparameter, die in den Vorschriften über die Funktionseigenschaften des elektronischen Instruments und der Umgebung, in der das elektronische Instrument aufgrund des Anhangs dieses Beschlusses betrieben wird, festgelegt sind;
f) eine funktionelle Zusammenfassung der Funktionseigenschaften des elektronischen Instruments;
g) die Umgebung, unter der das elektronische Instrument betrieben wird;
h) von einem elektronischen Instrumentenbetreiber, einer natürlichen oder juristischen Person, die die Betriebsparameter angibt und den Betrieb eines elektronischen Instruments sicherstellt, durch das elektronische Rechtsakte zum Zwecke der öffentlichen Auftragsvergabe oder zum Zwecke der Erlangung eines Vorschlags in einem Designwettbewerb durchgeführt werden sollen und die den vom Gesetz und von diesem Erlass festgelegten Anforderungen genügen;
i) durch den Antragsteller, einen Betreiber, der die Konformitätsbewertung und Zertifizierung beantragt;
(j) eine unverschlüsselte Datennachricht, eine Datennachricht, in der die übertragenen Daten nicht beispielsweise durch Verschlüsselung verdeckt und direkt lesbar sind;
(k) eine verschlüsselte Datennachricht, eine Datennachricht, in der die übertragenen Daten durch Verschlüsselung verdeckt und nicht direkt lesbar sind;
(l) Zeitinformationen, um das Datum und die Uhrzeit des elektronischen Betriebs zu erfassen, die die Stunde, Minute und Sekunde angeben;
(m) durch Zertifizierungsaudit, den Prozess der Prüfung der Übereinstimmung eines elektronischen Instruments, das von einer von einer nationalen Akkreditierungsstelle auf der Grundlage einer anderen Gesetzgebung akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt wird2 (nachfolgend als Bescheinigungsbehörde bezeichnet);
— eine Zusammenfassung der von der Bescheinigungsbehörde festgelegten Bedingungen und Annahmen;
(o) die Veröffentlichung einer Bekanntmachung, einer Vorankündigung, einer regelmäßigen Vorankündigung, einer Ausschreibungsbekanntmachung, einer Bekanntmachung der Auftragsvergabe, einer Kündigung eines Vertrages oder eines Designwettbewerbs oder anderer im öffentlichen Beschaffungsinformationssystem oder gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichter Informationen;
(p) den Vermögenswert eines Teils des elektronischen Instruments und der betrieblichen Umgebung, einschließlich der Ressourcen, die erforderlich sind, um das elektronische Instrument in dem vorgesehenen Umfang zu betreiben.

ČÁST DRUHÁ

ELEKTRONISCHE TASKS UND ELEKTRONISCHE INSTRUMENTE
§ 3
Allgemeine Anforderungen an elektronische Beschaffungsvorgänge
Im Vergabeverfahren benennen die Auftraggeber, die befugt sind, in einem solchen Verfahren elektronisch zu handeln, insbesondere Teilnahme- oder Angebotsanforderungen zu tätigen, Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche Informationen vorzulegen, den Eingang der Angebote zu bestätigen, Angebote zu eröffnen und Ausschreibungen zu verhandeln.
§ 4
Bereitstellung von Beschaffungsdokumenten und Zusatzinformationen
(1) Die von der Auftraggeberin mittels elektronischer Instrumente bereitgestellten Auftragsunterlagen werden von der Auftraggeberin in Form eines uneingeschränkten Fernzugriffs auf ihr Profil oder auf einer anderen Website-Adresse ohne vorherige Anfrage oder von der Auftraggeberin auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags mit einer elektronischen Signatur bereitgestellt.
(2) Bietet der Auftraggeber den Beschaffungsunterlagen uneingeschränkten Fernzugriff auf sein Profil oder auf anderen Websites ohne vorherige Anfrage, stellt er sicher, dass
a) jede Person kann sicherstellen, dass sowohl die Identität des Auftraggebers als auch die Identität des Websitebetreibers durch eine öffentliche Schlüsselbescheinigung, die dem Profil des Auftraggebers oder der Anschrift der Website erteilt wird, über die die Auftraggeberin die Beschaffungsunterlagen erteilt hat;
b) die Auftragsunterlagen gegen unberechtigte Änderungen geschützt sind und
c) die Auftragsunterlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums kontinuierlich auf dem Profil oder auf anderen Websites des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden.
(3) Stellt der Auftraggeber die Beschaffungsunterlagen auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Lieferanten vor, so stellt er sicher, dass
a) die Auftragsunterlagen nur auf der Grundlage eines gültigen Antrags einer Person, deren elektronische Signatur erfolgreich überprüft wurde;
b) die Auftragsunterlagen tragen die elektronische Unterschrift des Bevollmächtigten der Auftraggeberin oder des elektronischen Zeichens der Auftraggeberin, sofern die Auftragsunterlagen über den Versand an die erforderliche elektronische Adresse des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden; und
c) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind, wenn die Beschaffungsunterlagen in Form einer individuellen Offenlegung der Beschaffungsunterlagen durch das Profil der öffentlichen Auftraggeber oder anderer Websites bereitgestellt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bereitstellung zusätzlicher Informationen über die Spezifikationen.
§ 5
Einreichung und Eröffnung von Angeboten
(1) Die Bekanntmachung oder Ausschreibung veröffentlicht eine elektronische Adresse für die Einreichung von Angeboten, Vorausschreibungen, Teilnahmeanträgen, Vorschläge für den Entwurfswettbewerb und Bieterwerte (nachstehend „Tender“ genannt).
(2) Um die Vertraulichkeit der darin enthaltenen Daten zu gewährleisten, sind die Angebote stets durch Verschlüsselung ihrer Inhalte nach den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen geschützt. Dies gilt nicht bei Auktionswerten, sofern die Vertraulichkeit des Angebotsinhalts nach diesem Erlass technisch gewährleistet ist.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass
a) der öffentliche Schlüssel des öffentlichen Auftraggebers zur Verschlüsselung des Inhalts der Angebote entspricht eindeutig dem privaten Schlüssel des öffentlichen Auftraggebers;
b) es war nicht möglich, ein öffentliches Schlüsselzertifikat mit angemessenen Anstrengungen zu schmieden;
c) es war nicht möglich, den privaten Schlüssel des Auftraggebers mit angemessenen Anstrengungen zu schmieden; und
d) der private Schlüssel des Auftraggebers wurde während der Gültigkeitsdauer der entsprechenden öffentlichen Schlüsselbescheinigung gegen Verlust und unbefugten Zugriff gesichert.
(4) Um den Inhalt des Angebots zu verschlüsseln, übermittelt der Auftraggeber den Lieferanten eine öffentliche Schlüsselbescheinigung durch sein Profil oder gegebenenfalls andere Websites oder durch die Übermittlung auf Anfrage.
(5) Wird gemäß dem Gesetz eine Frist für die Einreichung von Angeboten festgelegt, so stellt die öffentliche Auftraggeber sicher, dass das Angebot der in Absatz 1 genannten Adresse übermittelt wird.
a) vor Ablauf der Frist gemäß dieser Bestellung weiterverarbeitet und bis zur Eröffnung unverändert gelagert worden sind; gleichzeitig wird sie zur Mitteilung ihrer Lieferung an die elektronische Adresse des Lieferanten übermittelt; und
b) nach Ablauf der Frist als inakzeptabel erklärt worden sind; in diesem Fall wird sie zur Notifizierung dieser Tatsache an die elektronische Adresse des Lieferanten übermittelt.
(6) Die Einreichung eines Angebots ist mit einer Aufzeichnung der in Artikel 7 genannten Fristen verbunden.
(7) Nach Einreichung des Angebots wird die elektronische Unterschrift des Lieferanten überprüft und das Ergebnis der für das empfangene Angebot aufgezeichneten Überprüfung.
(8) Der öffentliche Auftraggeber oder die zur Eröffnung der Angebote befugten Personen stellt die Entschlüsselung des Angebotsinhalts unter Verwendung des privaten Schlüssels des öffentlichen Auftraggebers sicher.
(9) Die Auftraggeber stellen sicher, dass die Entschlüsselung und Eröffnung von Angeboten, die den privaten Schlüssel des öffentlichen Auftraggebers verwenden, von Bevollmächtigten so durchgeführt wird, dass
a) Die Entschlüsselung oder Öffnung erfolgt stets unter Beteiligung von zwei oder mehr zugelassenen Personen;
b) es ist nicht möglich, den privaten Schlüssel des öffentlichen Auftraggebers zur Entschlüsselung von Angeboten auf andere Weise zu verwenden, als mit der Beteiligung berechtigter Personen.
(10) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein elektronisches Werkzeug die Entschlüsselung und Eröffnung eines Angebots vor der für die Eröffnung vorgesehenen Frist nicht gestattet. Die Zeit der Entschlüsselung und Eröffnung des Angebots wird gemäß Abschnitt 6 aufgezeichnet.
(11) Das elektronische Angebot muss, nachdem es geöffnet, gelesen, ausgewertet oder ausgewertet wurde, mit der öffentlichen Auftraggeberin in verschlüsselter Form gehalten werden, in der es dem öffentlichen Auftraggeber übermittelt wurde, zusammen mit der Erfassung der Gültigkeit der elektronischen Signatur. Darüber hinaus ist dies unbeschadet der Möglichkeit der öffentlichen Auftraggeber, Angebote in unverschlüsselter Form zu speichern.
§ 6
Übernahme von Aufzeichnungen über elektronische Vorgänge
(1) Der Auftraggeber hält die durchgeführten elektronischen Vorgänge und sonstige Tätigkeiten des elektronischen Instruments fest. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens Folgendes enthalten:
a) Identifizierung des elektronischen Akts oder anderer Tätigkeiten des elektronischen Instruments;
b) den Zeitpunkt, zu dem der elektronische Betrieb oder Betrieb ausgeführt wird, der der nächsten Sekunde entspricht;
c) die Kennung der Person, die den elektronischen Betrieb durchführt oder den Betrieb des elektronischen Instruments gestartet hat;
d) eine Aufzeichnung des möglichen Fehlers des elektronischen Akts oder anderer Aktivität des elektronischen Instruments.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden die Informationen über den Systemstatus des in den Buchstaben b und c genannten elektronischen Instruments aufgezeichnet, die die in Artikel 7 genannten Zeitinformationen angeben. Der Systemzustand ist der Zustand, in dem sich ein elektronisches Werkzeug in einem bestimmten Moment oder Intervall befindet und der einem der drei möglichen Werte entspricht.
(a) im Betrieb;
b) außer Dienst;
c) die Einschränkung der Funktionalität, die die Durchführung elektronischer Aktionen nicht erlaubt, die sonst mittels des betreffenden elektronischen Instruments realisiert werden können.
(3) Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen vor unbefugtem Zugriff, Änderung und Zerstörung geschützt werden.
§ 7
Erfassung von Zeitinformationen
(1) Zeitinformationen müssen von einem Betriebssystem bereitgestellt werden, das mit einer Quelle verknüpft ist, die die weltweit koordinierte UTC-Zeit beispielsweise auf dem nationalen Zeit- und Frequenz-Etalon oder mit einem globalen Positionierungssystem-Empfänger (GPS) abbildet.
(2) Die Synchronisierung der von dem in Absatz 1 genannten Betriebssystem gemessenen Zeit mit der koordinierten Weltzeit erfolgt mindestens einmal alle 24 Stunden während des Vergabeverfahrens.
(3) Die in Absatz 2 genannte Synchronisierung muss auch bei einer Übergangssekunde gewährleistet sein.

ČÁST TŘETÍ

ZERTIFIZIERUNG DER ELEKTRONISCHEN INSTRUMENTE
§ 8
Konformitätsbescheinigung
(1) Die Übereinstimmung des elektronischen Instruments ist hinsichtlich der Funktionalität des elektronischen Instruments und der Umgebung, in der das elektronische Instrument betrieben wird, zu beurteilen. Die detaillierten Anforderungen an die Funktionseigenschaften des elektronischen Instruments und der Umgebung, in der das elektronische Instrument betrieben werden soll, sind im Anhang dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung ist die Funktionalität des elektronischen Instruments einzuteilen in:
a) elektronische Geschäfte, die nicht die Übermittlung und den Eingang von Angeboten betreffen
1. Senden und Empfangen von Datennachrichten;
2. elektronische Rechtsakte der öffentlichen Auftraggeber ohne Übermittlung einer Datennachricht;
3. das Verhalten der von der Auftraggeberin (Kommission) mit dem Lieferanten benannten öffentlichen Stelle oder Behörde mittels Fernzugriff;
4. die Bereitstellung von Dokumenten durch Fernzugriff,
b) elektronische Geschäfte, die die Übermittlung und den Eingang der Angebote betreffen.
(3) Die Konformitätsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name oder Name, eingetragenes Amt, Rechtsform, Identifikationsnummer der Person, sofern sie für eine juristische Person zugewiesen ist, und Name des Unternehmens oder Nachnamens, Geschäfts- oder Aufenthaltsort, falls vorhanden, Identifikationsnummer der Person, sofern sie für eine natürliche Person zugewiesen ist, der Bescheinigungsbehörde, die die Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat;
b) Gesellschaft oder Name, Sitz und Rechtsform des Betreibers im Falle einer juristischen Person;
c) Name und Nachname sowie gegebenenfalls Name und Ort der Geschäftstätigkeit und gegebenenfalls der ständige Wohnsitz des Betreibers bei einer natürlichen Person;
d) die Identifikationsnummer der Person des Betreibers, falls zugeordnet;
e) die Handelsbeschreibung und Fassung des elektronischen Instruments;
f) eine Angabe der nach Absatz 2 aufgeschlüsselten Gruppe elektronischer Vorgänge, für die das elektronische Instrument nach den Anforderungen dieses Erlasses und der Liste elektronischer Vorgänge innerhalb dieser Gruppe zertifiziert wurde;
g) das Datum der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung;
h) die Gültigkeitsdauer der Konformitätsbescheinigung; und
i) die Unterschrift der Person, die im Namen der Bescheinigungsbehörde handelt.
(4) Die Konformitätsbescheinigung kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei die elektronische Unterschrift in Kraft der Person ist, die befugt ist, im Namen oder im Namen der Bescheinigungsbehörde zu handeln.
(5) Die Konformitätsbescheinigung wird in der tschechischen Sprache ausgestellt.
(6) Ergibt ein Betreiber eine gültige Konformitätsbescheinigung, so muss er nachweisen, dass das von ihm betriebene elektronische Instrument im Rahmen der Gruppe elektronischer Vorgänge und der in der Konformitätsbescheinigung enthaltenen Daten den Vorschriften des Gesetzes und dieses Erlasses entspricht.
(7) Wird das elektronische Instrument von einer anderen Person als dem Antragsteller betrieben, die die Einhaltung nachgewiesen hat und eine gültige Konformitätsbescheinigung besitzt, so kann eine andere Person für ein solches elektronisches Instrument eine gültige Konformitätsbescheinigung vorlegen, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen. In einem solchen Fall erfüllt das elektronische Instrument im Rahmen der in der Konformitätsbescheinigung genannten Gruppe elektronischer Vorgänge die gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Funktionseigenschaften des elektronischen Instruments. Die Vorlage einer Konformitätsbescheinigung eines anderen Betreibers kann jedoch nicht nachweisen, dass die Anforderungen an die Umgebung, in der das elektronische Instrument betrieben wird, erfüllt sind.
§ 9
Einzelheiten der Bedingungen für die Erteilung der Konformitätsbescheinigung
(1) Der Antragsteller legt der Bescheinigungsbehörde einen Antrag auf Konformitätsbescheinigung vor. Der Antragsteller muss in der Anmeldung und anschließenden Zertifizierungsprüfung die Konformität des elektronischen Instruments mit den gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Funktionalität des elektronischen Instruments und auf die Umwelt, in der das elektronische Instrument betrieben wird, nachweisen. Die Konformität des elektronischen Instruments wird vom Antragsteller demonstriert, wenn das elektronische Instrument mindestens die Anforderungen des Anhangs dieses Erlasses erfüllt.
(2) Hat ein elektronisches Instrument eine gültige Konformitätsbescheinigung in Bezug auf die Funktionalität und wird von einer anderen Person als dem Antragsteller, dem die Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, betrieben, so muss die andere Person als Antragsteller der Bescheinigungsbehörde nur die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Betriebsumgebung, in der das elektronische Instrument betrieben wird, im Sinne des Anhangs dieser Verordnung nachweisen.
(3) Der Antrag auf Konformitätsbescheinigung muss mindestens den Anforderungen des Abschnitts 10 entsprechen. In dem in Absatz 2 genannten Fall ist dem Antrag auf Konformitätsbescheinigung eine gültige Konformitätsbescheinigung für ein elektronisches Instrument beizufügen. Die Zertifizierungsstelle stellt eine Konformitätsbescheinigung für ein elektronisches Instrument aus, wenn die Übereinstimmung des elektronischen Instruments mit den Anforderungen des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegt wurde, soweit die Übereinstimmung festgestellt wurde. Die Bescheinigungsbehörde ist nicht ermächtigt, zusätzlich zum Antrag auf Konformitätsbescheinigung eine Konformitätsbescheinigung für ein elektronisches Instrument auszustellen.
(4) Detaillierte Zertifizierungsregeln werden von der Bescheinigungsbehörde festgelegt. Die Zertifizierungsvorschriften enthalten mindestens:
a) die Anschrift für den Antrag auf Konformitätsbescheinigung;
b) Inhalt und Formalität des Antrags auf Konformitätsbescheinigung;
c) eine Beschreibung der verschiedenen Schritte des Zertifizierungsaudits;
d) die Frist der Zertifizierungsprüfung;
e) Inhalt und Formalität der Zertifizierungsprüfung;
f) die Preisliste der Vergütung für von der Bescheinigungsbehörde durchgeführte Maßnahmen, die mindestens Folgendes umfassen:
1. die Höhe der Vergütung für die Durchführung der Zertifizierungsprüfung;
2. die Vergütung für die Durchführung der Zertifizierungsprüfung für die Erneuerung der Konformitätsbescheinigung, die die Einhaltung der Umweltanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 bescheinigt;
3. die Vergütung für die Änderung der Bescheinigung durch die Änderung der Merkmale oder Bedingungen des elektronischen Instruments gemäß Artikel 11 Absatz 2;
4. die Vergütung für die Änderung des Geltungsbereichs der Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 und
5. die Höhe der Vergütung bei der nach Artikel 11 Absatz 3 handelnden Zertifizierungsstelle;
(g) Heilmittel.
(5) Die Zertifizierungsregeln sind auf ihrer Website von der Bescheinigungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 10
Mindestangaben des Antrags auf Konformitätsbescheinigung
(1) Im Antrag auf Erteilung einer Konformitätsbescheinigung gibt der Antragsteller seine Identifikationsdaten an, die Name, Sitz, Rechtsform, Identifikationsnummer, sofern sie einer juristischen Person zugeordnet sind, und den Geschäfts- oder Nachnamen, Geschäfts- oder Aufenthaltsort, Identifikationsnummer, sofern sie einer natürlichen Person zugeordnet sind.
(2) Ist der Antragsteller für eine Konformitätsbescheinigung eine Person, die nicht der Hersteller eines elektronischen Instruments ist, so hat der Antragsteller im Antrag auf eine Konformitätsbescheinigung die Kenndaten des Herstellers anzugeben, die die Handelsfirma oder der Name, das eingetragene Büro, die Rechtsform, die Kennnummer, wenn sie für eine juristische Person zugewiesen sind, und den Geschäftsnamen und den Nachnamen, den Geschäftsort oder den ständigen Wohnsitz sind, wenn eine natürliche Person zugeordnet ist.
(3) Im Antrag auf Erteilung einer Konformitätsbescheinigung gibt der Antragsteller die Marke und die Fassung des elektronischen Instruments an und gibt gemäß § 8 die Gruppe oder die Gruppen an, zu denen das elektronische Instrument gehört, und die Liste der elektronischen Vorgänge innerhalb dieser von dem elektronischen Instrument bereitgestellten Gruppe an.
§ 11
Gültigkeit von Konformitätsbescheinigungen
(1) Wenn ein Betreiber der Bescheinigungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Übereinstimmung eines elektronischen Instruments mit den Anforderungen für funktionale Merkmale eines elektronischen Instruments nachweisen kann, hat die Konformitätsbescheinigung im Rahmen der Gruppe elektronischer Vorgänge und der in der Konformitätsbescheinigung enthaltenen Daten über die Funktionseigenschaften des elektronischen Instruments uneingeschränkt Gültigkeit. Zeigt der Betreiber der Bescheinigungsbehörde die Konformität des elektronischen Instruments mit den Anforderungen an die Umwelt, in der das elektronische Instrument betrieben werden soll oder betrieben werden soll, so ist die Konformitätsbescheinigung für 3 Jahre ab dem Datum ihrer Erteilung im Rahmen der in der Konformitätsbescheinigung enthaltenen Informationen über die Betriebsumgebung gültig. Der Ablauf dieser Frist berührt nicht die Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung im Rahmen der Daten über die Funktionseigenschaften des elektronischen Instruments. Die Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung, die die Einhaltung der Umweltanforderungen bescheinigt, kann auf Antrag des Betreibers, auch wiederholt, um weitere drei Jahre verlängert werden.
(2) Gibt es eine Änderung der Merkmale oder Bedingungen des Betriebs des elektronischen Instruments im Vergleich zu denen des elektronischen Instruments, auf deren Grundlage die Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde und diese Änderung dazu führen könnte, dass die in den Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen nicht nachvollziehbar sind, so teilt der Betreiber der Bescheinigungsbehörde diese Tatsache innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag mit, an dem die Änderung stattgefunden hat, und gleichzeitig mit der Vorlage eines Vorschlags für eine Korrekturmaßnahme. Andernfalls zieht die Bescheinigungsbehörde die Konformitätsbescheinigung zurück oder ändert ihren Umfang, wenn die Änderung der Merkmale oder Bedingungen des Betriebs des elektronischen Instruments dies gestattet.
(3) Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Konformitätsbescheinigung auch zurück oder ändert sie, wenn der Betreiber
a) die Bedingungen für die Erteilung einer Konformitätsbescheinigung nicht erfüllt; oder
b) als Beweis für die Erteilung einer Bescheinigung über Konformitätsdokumente oder Informationen, die sich als falsch oder unvollständig erwiesen haben, verwendet werden.
(4) Der Antragsteller ist berechtigt, einen Vorschlag zur Änderung des Geltungsbereichs der Konformitätsbescheinigung vorzulegen. In diesem Fall muss der Betreiber der Bescheinigungsbehörde nur die Einhaltung der Anforderungen der Änderung nachweisen.
(5) Der Anmelder ist berechtigt, die Konformitätsbescheinigung aufzuheben. Die Erteilung einer Konformitätsbescheinigung wird der Bescheinigungsbehörde vom Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

ČÁST ČTVRTÁ

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12
Aufhebung
Erlass Nr. 329 / 2006 Coll., mit weiteren Anforderungen an elektronische Mittel, elektronische Instrumente und elektronische Beschaffungsvorgänge, wird aufgehoben.
§ 13
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Jankovský v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 9 / 2011 Coll.
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN FÜR KONFORMITÄT DER ELEKTRONISCHEN INSTRUMENTE
Inhalt
I. Liste der verwendeten Abkürzungen
II. Vorläufige Bestimmungen
1. Gegenstand
1.1 Elektronisches Werkzeugmanagementsystem und zugehörige Anforderungen
1.2. Umfang der Zertifizierung der Konformität des elektronischen Werkzeugs in Bezug auf den Umfang der Funktionalität
1.3. Einhaltung der Anforderungen eines elektronischen Werkzeugbetreibers für Zertifizierungszwecke
III. Anforderungen an elektronische Instrumente
2. Technische Anforderungen
2.1 Erfassung der elektronischen Betriebszeit (T1)
2.2 Erwerb eines elektronischen Datensatzes (T 2)
2.3 Verwaltung des Zugangs zu Vermögenswerten im Rahmen von Auftragsvergabeverfahren (T3)
2.4 Verwendung von offenen Dokumentenformaten (T 4)
2.5 Archivierung öffentlicher Beschaffungsunterlagen (T 5)
2.6 Eingeschränkte Bereitstellung eines sicheren Dokuments durch Fernzugriff (T 6)
2.7 Unbegrenzte Bereitstellung eines sicheren Dokuments durch Fernzugriff (T 7)
2.8 Unbegrenzte Bereitstellung von Dokumenten durch Fernzugriff (T 8)
2.9 Übermittlung der Datennachricht innerhalb der Organisation der öffentlichen Auftraggeber (T 9)
2.10 Empfang der Datennachricht innerhalb der Organisation der öffentlichen Auftraggeber (T 10)
2.11 Senden einer verschlüsselten Datennachricht mit einer elektronischen Signatur (T 11)
2.12 Senden einer offenen Datennachricht mit einer elektronischen Signatur (T 12)
2.13 Senden einer offenen Datennachricht (T 13)
2.14 Empfang verschlüsselter Datennachrichten mit elektronischer Signatur (T 14)
2.15 Empfang der offenen Datennachricht mit elektronischer Signatur (T 15)
2.16 Empfang der offenen Datennachricht (T 16)
2.17 Einnahmen und Einlagen des Gebots (T 17)
2.18 Eröffnung elektronischer Angebote (T 18)
2.19 Kommission / Panel / Auftraggeber (T 19)
2.20 Elektronische Dokumentensignatur (T 20)
2.21 Senden einer Webservice-Datennachricht (T 21)
2.22 Empfang von Webservice-Datennachricht (T 22)
2.23 Der im Wettbewerb für die Wettbewerbsjury verfügbare Vorschlag (T 24)
2.24 Nichtdiskriminierung (T 25)
2.25 Informationen zur Verwendung des elektronischen Werkzeugs (T26)
2.26 Technische Unterstützung und Service des elektronischen Werkzeugs gewährleisten (T27)

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 9/2011 Slg., mit detaillierteren Bedingungen für elektronische Instrumente und Rechtsakte, die elektronisch in der öffentlichen Beschaffung und Einzelheiten der Konformitätsbescheinigung gemacht werden
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.01.2011
In Kraft seit20.01.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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