Dekret Nr. 89 / 2011 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 123 / 2007 Slg. über die Regeln des umsichtigen Geschäfts von Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften und Wertpapierhändlern in der geänderten Fassung
Gültig
In Kraft seit 01.04.2011
89
Ordnung
vom 16. März 2011
zur Änderung des Erlasses Nr. 123 / 2007 Slg. über die Aufsichtsgeschäftsregeln von Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften und Wertpapierhändlern in der geänderten Fassung
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 12a Abs. 8 (a) des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg., an Banken, geändert durch Gesetz Nr. 41 / 2011 Slg., gemäß § 8 Abs. 9 a) des Gesetzes Nr. 87 / 1995 Slg., über Spar- und Kreditkooperativen und bestimmte damit zusammenhängende Maßnahmen sowie zur Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 586 / 1992 Slg., über Income Markt.
Verordnung Nr. 123 / 2007 Slg., über die Aufsichtsregeln der Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften und Wertpapierhändler in der geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Buchstabe c wird am Ende des Textes "und Regeln für die Risikoübertragung" hinzugefügt.
2. Absatz 3 (2) lautet wie folgt:
"(2) Dieser Erlass gilt auch für eine Pflichtperson, die ein Wertpapierhändler gemäß § 8a Abs. 1, 2 oder 3 des Kapitalmarktgesetzes ist, mit Ausnahme der Bestimmungen des Titels II des Teils Drei, Titel II, Teil Fünf, Titel 6 und der Bestimmungen über detailliertere Anforderungen an die Verwaltung ausgewählter Risiken gemäß Anhang 1 dieses Erlasses; eine Pflichtperson, die ein Wertpapierhändler gemäß § 8a Abs. 2, 3 oder § 9b Abs. 2 des Kapitalmarktgeschäfts ist;
3. In Teil Fünf wird nach Titel I folgender Titel II eingefügt:
Regeln für die Übertragung von Risiken
Erhaltung des wirtschaftlichen Nettointeresses
(1) Ein verpflichtetes Unternehmen, außer wenn es sich um den Originator, Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber handelt, kann von einer Verbriefungsposition in einem Handels- oder Investitionsportfolio nur dann dem Kreditrisiko ausgesetzt werden, wenn es vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber ausdrücklich mitgeteilt wird, dass es ein erhebliches wirtschaftliches Nettointeresse auf Dauer hält.
(2) Ein erheblicher Netto-Wirtschaftsanteil zu halten bedeutet,
a) mindestens 5 % des Nominalwerts jeder an Investoren übertragenen Tranche;
b) der Anteil des Originators an mindestens 5 % des Nennwerts der verbrieften Forderungen im Falle der Verbriefung von revolvierenden Forderungen;
c) zufällig ausgewählte Forderungen, die mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entsprechen und ansonsten unter der Verbriefungstransaktion verbrieft werden, sofern die der Verbriefung ursprünglich zugewiesene Anzahl der Forderungen mindestens 100 beträgt; oder
(d) Tranchen erster Verluste und gegebenenfalls anderer Tranchen, die dasselbe oder höheres Risiko als an Investoren übertragene Tranchen mit sich bringen und die nicht vor Tranchen an Investoren fällig sind, so dass die Forderungen, die insgesamt gehalten werden, mindestens 5 % des Nennwerts der verbrieften Forderungen betragen.
(3) Der Betrag des wirtschaftlichen Nettointeresses wird nach dem Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu Beginn der Verbriefung bestimmt und wird fortlaufend beibehalten. Die Nettowirtschaftsanteile können nicht übertragen werden, sie können auch nicht an Sicherheiten oder Kurzstellung gehalten werden.
(4) Die Forderung, ein wesentliches wirtschaftliches Nettointeresse zu behalten, gilt nicht wiederholt für eine Verbriefungstransaktion.
(1) Auf konsolidierter Basis kann die Europäische Kontrollbank oder die Europäische Finanzholdinggesellschaft die Forderung erfüllen, ein wirtschaftliches Nettointeresse beizubehalten, wenn sie selbst oder über eine kontrollierte Person in der Position des Originators oder Sponsors der Forderung mehrerer auf konsolidierter Basis beaufsichtigter Kreditinstitute, Wertpapierhändler oder Finanzinstitute ist.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn ein Kreditinstitut, ein Wertpapierhändler oder ein Finanzinstitut, das der Urheber verbriefter Forderungen zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 189e (1) verpflichtet ist und dem nächsten Originator oder Sponsor und der betreffenden europäischen Kontrollbank oder europäischen Finanzholdinggesellschaft die zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 189e Absatz 3 erforderlichen Informationen unverzüglich vorlegt.
(3) Die Forderung, ein wesentliches wirtschaftliches Nettointeresse zu behalten, gilt nicht, wenn die verbriefte Forderung einen Anspruch oder einen Gegenanspruch gegen
a) die Zentralregierung oder die Zentralbank;
b) die Regionalregierung, die lokale Behörde oder die Organisation des öffentlichen Sektors aus einem Mitgliedstaat;
c) ein Institut, das unter dem Standardansatz ein Risikogewicht von 50 % oder weniger zugewiesen hat, oder
d) die Internationale Entwicklungsbank.
(4) Die Forderung nach Beibehaltung eines erheblichen wirtschaftlichen Nettointeresses gilt auch nicht, wenn die verbriefte Forderung einen Anspruch oder einen Anspruch darstellt, der durch die bedingungslose und unwiderrufliche Garantie der in Absatz 3 genannten Person vollständig gesichert ist.
(5) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines erheblichen wirtschaftlichen Nettointeresses gilt nicht mehr für:
a) Transaktionen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, deren zugrunde liegende Referenzinstrumente die gleichen sind wie die Instrumente, die den weit gehandelten Index bilden, oder deren zugrunde liegende Referenzinstrumente andere marktfähige Wertpapiere sind, die keine verbrieften Forderungen darstellen; und
b) syndizierte Kredite, erworbene Forderungen oder Kreditausfallswaps, es sei denn, diese Instrumente dienen zur Absicherung oder Wiederverbriefung einer Verbriefung, die der Forderung nach Beibehaltung eines erheblichen wirtschaftlichen Nettointeresses unterliegt.
Der umsichtige Investor
(1) Der Schuldner wendet unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Handels- oder Investitionsportfolios und im Verhältnis zum Risikoprofil seiner Investitionen in verbriefte Forderungen Verfahren an, die eine umfassende und gründliche Erfassung, Analyse und Verständnis der folgenden Informationen über jede Verbriefungsexposition ermöglichen:
a) die vom Originator oder Sponsor bereitgestellten Informationen zur Festlegung des wirtschaftlichen Nettointeresses, das er bei der Verbriefung erhalten wird;
b) die Risikoeigenschaften einzelner verbriefter Forderungen;
c) die Risikoeigenschaften der zugrunde liegenden Risikopositionen der verbrieften Forderung;
d) den Ruf und die Verluste, die sich aus früheren Verbriefungen des Originators oder Sponsors in den einschlägigen Klassen der zugrunde liegenden Expositionen der verbrieften Forderung ergeben;
e) Informationen des Originators, Sponsors, ihres Agenten oder Beraters über die ordnungsgemäße Kontrolle der verbrieften Forderungen und gegebenenfalls über die ordnungsgemäße Kontrolle der zugrunde liegenden Forderungen;
f) die Methoden und Konzepte, auf denen die Bewertung der zugrunde liegenden Expositionen gegebenenfalls beruht, und die Verfahren, die vom Originator oder Sponsor angenommen wurden, um die Unabhängigkeit des Werters zu gewährleisten; und
g) alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die erhebliche Auswirkungen auf die Leistung der verbrieften Exposition haben können.
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen wird von dem verpflichteten Unternehmen der Tschechischen Nationalbank vor der Anlage und, soweit gerechtfertigt, danach nachgewiesen.
(3) Der Schuldner, der ein Investor ist, führt regelmäßig Stresstests durch, die dem jeweiligen Verbriefungsrisiko proportional sind. Sie kann Finanzmodelle der Ratingagentur verwenden, sofern sie auf Anfrage nachweisen kann, dass sie sich professionell umstanden hat, bevor sie die Investition zur Validierung der relevanten Annahmen und Struktur des Modells durchführt und das Verfahren, Annahmen und Ergebnisse versteht.
(4) Ein Schuldner, der nicht der Originator, Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber ist, stellt zur kontinuierlichen und rechtzeitigen Überwachung der Leistung verbriefter Forderungen Verfahren fest, die der Zusammensetzung seines Handels- oder Investitionsportfolios entsprechen und dem Risikoprofil seiner Investitionen in verbriefte Forderungen proportional sind. Gegebenenfalls überwacht sie auch die Daten über die Art der Forderung, den Anteil der zugrunde liegenden Forderungen an der letzten Laufzeit von 30, 60 oder 90 Tagen, Ausfallquoten, vorzeitige Rückzahlungsquoten, zugrunde liegende Forderungen, die für die Rückforderung von Sicherheiten, die Art der Sicherheiten und den Einsatz von Sicherheiten, die Ausbreitung der Häufigkeit der quantitativen Kreditbewertung oder andere Maßnahmen der Kreditwürdigkeit der zugrunde liegenden Forderungen, die sektorale und geografische Aufschlüsselung, die Verteilung der Häufigkeit des Wertes des Wertes
(5) Ist die zugrunde liegende Forderung auch eine verbriefte Forderung, so hat der Schuldner, der nicht der Originator, Sponsor oder der ursprüngliche Gläubiger ist, die in Absatz 4 genannten Daten in Bezug auf die zugrunde liegenden verbrieften Forderungen sowie auf die Merkmale und Leistung der zugrunde liegenden Pools.
(6) Der Schuldner, der nicht der Originator, Sponsor oder Originalkreditgeber ist, muss sich über alle strukturellen Elemente der verbrieften Forderung, die die Erfüllung der Forderung erheblich beeinflussen könnten, vollständig bewusst sein, insbesondere hinsichtlich der vertraglichen Verteilung von Cashflows und zugehörigen Triggermechanismen, Kreditverbesserung, Liquiditätsverbesserung, marktbasierte Triggermechanismen oder der besonderen Definition von Ausfall für die Transaktion.
(7) Werden die in den Absätzen 1 bis 6 und Absatz 189e (3) festgelegten Anforderungen aufgrund der Tätigkeit des Schuldners in keiner wesentlichen Hinsicht erfüllt, so unterliegt die Verbriefungsexposition einem angemessenen zusätzlichen Risikogewicht, das von der Tschechischen Nationalbank mindestens das 2,5-fache des Risikogewichts, das den einschlägigen Positionen gemäß Anhang 17 oder 18 dieser Verordnung zugewiesen wird. Das zusätzliche Risikogewicht erhöht sich mit jeder Verletzung der Verpflichtung, mit professioneller Sorgfalt handeln. Das resultierende Risikogewicht darf 1 250 % nicht überschreiten. Die Tschechische Nationalbank kann die Befreiungen nach Artikel 189c Absatz 3 bis Absatz 5 berücksichtigen und das Risikogewicht nach diesem Absatz verringern.
Koeffizient des Originators und Sponsors
(1) Der Schuldner, Sponsor oder Originator, wendet die Kreditvergaberegeln gemäß Anhang 1, Teil 1, Buchstabe b des Verbriefungsrisikos an. A. Punkte Auch dieses Dekret, als wäre es eine Forderung, in sein eigenes Handels- oder Investitionsportfolio aufgenommen zu werden. Die im ersten Satz genannte Pflichtperson wendet die gleichen Genehmigungsverfahren und gegebenenfalls die Fertigstellung, Erneuerung und Refinanzierung des Kredits an. Darüber hinaus wendet der Schuldner die gleichen Standards für die Analyse von Beteiligungen oder Unterschreiben in Verbriefungsfragen an, die von einer anderen Person erworben wurden, unabhängig davon, ob er diese Interessen klassifiziert oder in einem Handels- oder Investitionsportfolio unterschreibt.
(2) Werden die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so geht der Originator-Verpflichter nicht gemäß den Abschnitten 109 (1) und 110 (1) aus und schließt nicht aus, dass die verbrieften Forderungen aus der Bestimmung des Kapitalbedarfs bestehen.
(3) Der Schuldner, der Sponsor oder Originator ist, gibt dem Anleger Informationen über den Umfang seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines wirtschaftlichen Nettointeresses an der Verbriefung. Darüber hinaus stellt der Schuldner sicher, dass jeder zukünftige Investor einen einfachen Zugang zu allen relevanten relevanten Bonitäts- und Leistungsdaten zu den einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen, Cashflows und Sicherheiten sowie zu Daten hat, die erforderlich sind, um umfassende und informell hochwertige Stress-Cashflow-Tests und Sicherheitswerte der zugrunde liegenden Forderung durchzuführen. Die relevanten relevanten relevanten Daten werden zum Zeitpunkt der Verbriefung oder später, wenn sie durch die Art der Verbriefung gerechtfertigt sind, bestimmt.
Übergangsbestimmungen
1. Die Bestimmungen der §§ 189b bis 189e des Erlasses Nr. 123 / 2007 Slg. gelten als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses für Verbriefungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erfolgen.
2. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Bestimmungen der §§ 189b bis 189e des Erlasses Nr. 123 / 2007 Slg. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses auch für Verbriefungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses stattgefunden haben, sofern diese Verbriefungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses ergänzt oder durch neue zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gouverneur:
Ing. Singer, Ph.D., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 89 / 2011 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 123 / 2007 Coll., über Aufsichtsgeschäftsregeln für Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften und Wertpapierhändler, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 01.04.2011 |
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| In Kraft seit | 01.04.2011 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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