Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 89 / 2007 Coll.

Mitteilung des Gesundheitsministeriums über die Veröffentlichung von Dokumenten, die die erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen oder formalen Qualifikationen für den relevanten Bereich der Spezialisierung von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bescheinigt haben

Gültig Kommunikation
Textfassungen: 24.04.2007
89
Kommunikation
Ministerium für Gesundheit
vom 11. April 2007
über die Veröffentlichung von Dokumenten zur Bescheinigung der erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen oder formalen Qualifikationen für das betreffende Spezialgebiet von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergeben werden
Das Gesundheitsministerium gemäß § 26 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 95 / 2004 Slg. über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Berufes von Arzt, Zahnarzt und Apotheker erklärt:
- im Rahmen des ersten Dokuments zur Bescheinigung der erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen (professionelle Qualifikationen) für den Beruf des Arztes oder formale Qualifikationen für den jeweiligen Bereich der Spezialisierung des Arztes (professionell),
- in Teil 2 Dokumente zur Bescheinigung der erworbenen Rechte auf formale Qualifikationen (berufliche Qualifikationen) für die selbständige Ausübung des Berufes des Zahnarztes oder formale Qualifikationen für das betreffende Fachgebiet der Spezialisierung des Zahnarztes (Dentalpraktiker in der orthopädischen oder oralen Chirurgie),
- in Teil 3 Dokumente, die die erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen (Kompetenz) für den Beruf des Apothekers bescheinigten.

ČÁST PRVNÍ

Dokumente, die die erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen (Kompetenz) für den Beruf des Arztes oder formale Qualifikationen für den entsprechenden Bereich der Spezialisierung des Arztes (beruflich) gemäß der Richtlinie 93 / 16 / EWG, geändert
A. Erwerb von Rechten auf formale Qualifikation (berufliche Qualifikationen) für den Beruf des Arztes
A.1 Diplome, Zeugnisse oder sonstige Nachweise für formale Qualifikationen (Befähigung) für die Ausübung des Berufes von Ärzten der Mitgliedstaaten, die nicht alle wesentlichen Anforderungen der medizinischen Ausbildung erfüllen (1), wurden von den Mitgliedstaaten ausgestellt und Nachweise für die Ausbildung, die von
- vor dem 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal,
- vor dem 1. Januar 1981 bei Griechenland,
- 20. Dezember 1976 für die übrigen Mitgliedstaaten,
- das Beitrittsdatum für Österreich, Finnland und Schweden, d.h. 1.1.1995,
- das Datum des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, d.h. 1.5.2004,
- das Datum des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, das heißt, 1.1.2007,
muss eine Bescheinigung beigefügt sein, in der bescheinigt wird, dass sie den Beruf des Arztes während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre verfolgt haben. Auf der Grundlage dieser Dokumente wird die Tschechische Republik erworbene Rechte an formalen Qualifikationen (Kompetenz) für den Arztberuf anerkennen.
A.2 Diplome, Zeugnisse oder sonstige Qualifikationsnachweise (Kompetenz) für die Ausübung des Berufs der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen ärztlichen Praktiker der Mitgliedstaaten, die nicht alle wesentlichen Anforderungen der medizinischen Ausbildung erfüllen (1), werden von der Tschechischen Republik anerkannt, wenn
- Ausbildungsnachweise vor der deutschen Vereinigung, d.h. vor dem 3. Oktober 1990,
- den Inhaber ermächtigt, die Tätigkeiten eines Arztes im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Bedingungen wie die von den zuständigen deutschen Behörden (2) ausgestellten Unterlagen durchzuführen, und
- die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass sie in den fünf Jahren vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre den Arztberuf in Deutschland ausüben.
A.3 Diplome, Zeugnisse oder sonstige Qualifikationsnachweise (Kompetenz) für die Ausübung des Berufs von Ärzten der Mitgliedstaaten, die nicht der Benennung dieses Mitgliedstaats entsprechen (2), werden von einer Bescheinigung begleitet, die von den zuständigen Behörden oder Einrichtungen ausgestellt wird, die bescheinigt, dass der Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, Diplome mit einer entsprechenden Bezeichnung (d. h. gleichwertig) (2) ist.
B. Erwerb formaler Qualifikationen für den relevanten Bereich der medizinischen Spezialisierung (Spezialist)
B.1 Diplome, Zeugnisse oder andere formale Qualifikationsnachweise für den betreffenden Bereich der Spezialisierung des Arztes (Spezialist) der Mitglieder der Mitgliedstaaten, die nicht alle wesentlichen Ausbildungsanforderungen erfüllen, wurden von den Mitgliedstaaten ausgestellt und Nachweise für die Ausbildung (Spezialisierungsausbildung) liefern, die von
- vor dem 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal,
- vor dem 1. Januar 1981 bei Griechenland,
- 20. Dezember 1976 für die übrigen Mitgliedstaaten,
- das Beitrittsdatum für Österreich, Finnland und Schweden, d.h. 1.1.1995,
- das Datum des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, d.h. 1.5.2004,
- das Beitrittsdatum für Bulgarien und Rumänien,
Sie müssen von einer Bescheinigung begleitet werden, die von den zuständigen Behörden oder Einrichtungen des Herkunftsmitgliedstaats oder der letzten Einrichtung ausgestellt wird, die die Leistung des Berufsberufs für einen Zeitraum aufweist, der dem doppelten Unterschied zwischen der Länge der spezialisierten Ausbildung im Herkunfts- oder letzten Betrieb und der Mindestdauer der Ausbildung gemäß Anhang 2 dieser Mitteilung entspricht.
Beantragt die Tschechische Republik jedoch vor dem 1. Mai 2004 eine Mindestdauer der Ausbildung, die kürzer ist als die in Anhang 2 dieser Mitteilung festgelegte, so kann die Differenz nur auf der Grundlage dieser kürzeren Mindestdauer der Ausbildung in der Tschechischen Republik vor dem 1. Mai 2004 ermittelt werden.
B.2 Diplome, Zeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise für das betreffende Spezialgebiet des Arztes (Spezialisten) der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Mitglieder der Mitgliedstaaten, die nicht alle wesentlichen Ausbildungsanforderungen erfüllen, werden von der Tschechischen Republik anerkannt, wenn
- Nachweise für die vor dem 3. April 1992 begonnene Ausbildung (Spezialisierungsausbildung) und
- der Inhaber ermächtigt, die Tätigkeiten eines Facharztes in ganz Deutschland unter den gleichen Bedingungen wie die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Unterlagen durchzuführen (3).
Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik kann eine zusätzliche Bescheinigung verlangen, die von der zuständigen deutschen Behörde oder Stelle ausgestellt wird, die die Leistung der professionellen medizinischen Tätigkeiten für einen Zeitraum bescheinigt, der dem doppelten Unterschied zwischen der Länge der spezialisierten Ausbildung im Gebiet Deutschlands und der Mindestdauer der Ausbildung gemäß Anhang 2 dieser Mitteilung entspricht.
B.3 Diplome, Zeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise für das betreffende Spezialgebiet des Arztes (Experten) der Mitglieder der Mitgliedstaaten, die nicht der für diesen Mitgliedstaat erteilten Bezeichnung entsprechen (3), werden von einer Bescheinigung begleitet, die von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt wird, die bescheinigt, dass der Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, Diplome mit einer entsprechenden Angabe (d. h. gleichwertig) ist (3).
B.4 Mitgliedstaaten, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Erteilung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Nachweisen für formale Qualifikationen in der Berufsmedizin (Spezialisierung) im Bereich der Neuropsychiatrie, Radiologie, Kardiologie, Gefäßchirurgie, Gastro-enterologische Chirurgie, biologische Hämatologie, Rehabilitationsmedizin oder Tropenmedizin abgelöst haben, und die Maßnahmen für die erworbenen Rechte in ihren eigenen Staatsangehörigen
Die Zeitpunkte, aus denen die betreffenden Mitgliedstaaten die in Absatz B.4 Satz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen in den in Absatz B.4 Satz 1 genannten Bereichen aufgehoben haben, sind in Anhang 1 dieser Mitteilung aufgeführt.
B.5 Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen in der in Spanien ausgestellten Berufsmedizin an Ärzte, die vor dem 1. Januar 1995 eine spezialisierte Ausbildung absolviert haben, die nicht den wesentlichen Ausbildungsanforderungen entspricht, erkennt die Tschechische Republik als hinreichende Beweise an, wenn das Dokument von einer Bescheinigung begleitet wird, die von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellt wurde, die bestätigt, dass die betroffene Person einen im Rahmen der besonderen ordnungsrechtlichen Maßnahmen des Königlichen Erlasses 2007 / 99 durchgeführten Prüfung bestanden Prüfung bestanden Nachweiss bestanden Prüfung bestanden hat, um zu überprüfen zu können.
C. Rechte über formale Qualifikationen (berufliche Qualifikationen) für den Beruf des Arztes und formale Qualifikationen für den relevanten Bereich der Spezialisierung des Arztes (Spezialist) erworben
C.1 Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Medizin und der Berufsmedizin der Mitgliedstaaten, die ihnen erteilt wurden oder deren Ausbildung vor dem 20. August 1991 in der ehemaligen Sowjetunion begann, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Estlands bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben wie estnische Nachweise für formale Befähigungsnachweise in der Medizin und der Berufsmedizin hinsichtlich des Zugangs und des Arztberufs. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit auf dem Gebiet Estlands während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig durchgeführt haben.
C.2 Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen auf dem Gebiet der Medizin und der Berufsmedizin der ihnen vergebenen Mitgliedstaaten oder deren Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 21. August 1991 begann, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Lettlands bestätigen, dass sie die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet als lettische Beweis für formale Qualifikationen in der Medizin und in der Berufsmedizin im Hinblick auf den Zugang und die Ausübung des Arztberufs haben. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wurde, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Lettland während der fünf Jahre vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben.
C.3 Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Medizin und der Berufsmedizin der Mitgliedstaaten, die ihnen vergeben wurden oder deren Ausbildung vor dem 11. März 1990 in der ehemaligen Sowjetunion begann, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Litauens bestätigen, dass sie die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet als litauische Beweis für formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Medizin und der Berufsmedizin haben. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wurde, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Litauen in den fünf Jahren vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben.
C.4 Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Medizin und der Berufsbildung von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die sie erhalten haben oder deren Ausbildung vor dem 1. Januar 1993 in der ehemaligen Tschechoslowakei begonnen hat, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden der Slowakei bestätigen, dass sie die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben wie slowakische Nachweise für formale Befähigungen im Bereich der Medizin und der professionellen Medizin in Bezug auf den Zugang zum Arzt und der Arbeit. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in der Slowakei während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben.
C.5 Diplome, Zeugnisse und andere formale Qualifikationsnachweise auf dem Gebiet der Medizin und der Berufsmedizin der Mitglieder der Mitgliedstaaten, die sie erhalten haben oder deren Ausbildung vor dem 25. Juni 1991 in Jugoslawien begann, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Sloweniens bestätigen, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie slowenische Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Medizin und der beruflichen Medizin im Hinblick auf den Zugang und die Ausübung des Arztberufs. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Slowenien während der fünf Jahre vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben.
C.6 Abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie kann Bulgarien die Inhaber der vor dem 31. Dezember 1999 in Bulgarien erteilten Qualifikation "фелдшер "(feldsher)" genehmigen, die den Beruf am 1. Januar 2000 im Rahmen des bulgarischen Sozialversicherungssystems ausübte, es auch dann weiter verfolgen, wenn ein Teil ihrer Tätigkeit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Die Inhaber der bulgarischen Qualifikation" фелдшер' (feldsher) nach dem vorhergehenden Satz dürfen keine beruflichen Qualifikationen nach dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat anerkennen.

ČÁST DRUHÁ

Dokumente zur Bescheinigung der erworbenen formalen Qualifikationsrechte (berufliche Qualifikationen) für die Selbstständigkeit des Zahnarztes oder formale Qualifikationen für den relevanten Bereich der Spezialisierung des Zahnarztes (Dentalpraktiker in der Kieferorthopädie oder Mundchirurgie), wie in den Richtlinien 78 / 686 / EWG, geändert, und 78 / 687 / EWG, geändert
1. Diplome, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise über die formale Qualifikation (Leistung) für die Ausübung des Berufes des Zahnarztes der Mitgliedstaaten, die nicht alle wesentlichen Anforderungen der zahnärztlichen Ausbildung erfüllen 1), oder deren Diplome, Zeugnisse oder andere Nachweise der Fachkompetenz für die Ausübung des Berufes der zahnärztlichen Praktiker vor 28.1.1980 von diesen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind und, im Falle Italiens, vor 28.7.1984, die
2. Diplome, Zeugnisse oder sonstige formale Befähigungsnachweise für das betreffende Spezialgebiet des Zahnarztes (Spezialarzt) der Mitgliedstaaten, die nicht alle wesentlichen Anforderungen der Fachausbildung erfüllen oder deren Diplome, Zeugnisse oder andere Nachweise der formalen Befähigungsnachweise (Spezialbefähigungsnachweise) für die Ausübung des Berufes des Zahnarztes vor dem 28.1.1980 von diesen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und im Fall von Italien vor dem 28.7.
3. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen von Zahnärzten oder spezialisierten Zahnärzten in der Kieferorthopädie und orale Chirurgie von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die nicht der für diesen Mitgliedstaat erteilten Bezeichnung entsprechen (4), werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn sie von den Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind und von einer von den zuständigen Behörden oder Einrichtungen ausgestellten Bescheinigung begleitet werden. Diese ergänzende Bescheinigung bestätigt, dass diese Diplome, Zeugnisse und sonstigen Nachweise für formale Qualifikationen von Zahnärzten oder spezialisierten Zahnärzten in der Orthopädie und der Mundchirurgie die Ausbildung bezeugen und dass der Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, sie als Diplome mit einer entsprechenden Bezeichnung (d.h. gleichwertig) betrachtet.
4. Diplome, Zeugnisse und sonstige Nachweise für die formale Befähigung von Zahnarztpraxen von Mitgliedern der Mitgliedstaaten im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nicht alle wesentlichen Ausbildungsanforderungen erfüllen, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn
- Ausbildungsnachweise vor der deutschen Vereinigung, d.h. vor dem 3. Oktober 1990,
- den Inhaber ermächtigt, die Tätigkeiten eines Zahnarztes im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Bedingungen wie die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Unterlagen durchzuführen (5), und
- mit einer von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Bescheinigung versehen, dass die Mitglieder der Mitgliedstaaten die betreffenden Tätigkeiten in Deutschland während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig durchgeführt haben.
5. Diplome, Zeugnisse und sonstige Nachweise für formale Qualifikationen von Berufszahnärzten von Mitgliedern der Mitgliedstaaten im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nicht alle wesentlichen Ausbildungsanforderungen erfüllen, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn
- Ausbildungsnachweise vor der deutschen Vereinigung, d.h. vor dem 3. Oktober 1990, und
- den Inhaber ermächtigt, die Tätigkeiten eines Zahnarztes im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Bedingungen wie die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Unterlagen durchzuführen (6).
Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik kann verlangen, dass solche Diplome, Bescheinigungen oder sonstigen Befähigungsnachweise von einer Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörden oder Stellen, die die Leistung der Tätigkeiten des zahnärztlichen Arztes belegen, für einen Zeitraum begleitet werden, der dem doppelten Unterschied zwischen der Länge der spezialisierten Ausbildung im Hoheitsgebiet Deutschlands und der Mindestdauer der Ausbildung entspricht, sofern dieser Zeitraum unter der Mindestdauer der Ausbildung liegt.
6. Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Zahnheilkunde und der Berufszahnheilkunde von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 20. August 1991 in der ehemaligen Sowjetunion absolviert wurden oder deren Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion begann, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Estlands bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben wie estnische Nachweise über die formale Befähigung in der Zahnmedizin und der Berufszahnheilkunde hinsichtlich des Zugangs und der Zahnheilkunde. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit auf dem Gebiet Estlands während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig durchgeführt haben.
7. Diplome, Zeugnisse und andere formale Qualifikationsnachweise auf dem Gebiet der Zahnheilkunde und der Berufszahnheilkunde von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 21. August 1991 in der ehemaligen Sowjetunion absolviert wurden oder deren Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion begann, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Lettlands bestätigen, dass diese Qualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die lettischen Nachweise für formale Qualifikationen in der Zahnmedizin und der Zahnmedizin und der Zahnmedizin in Bezug auf den Zugang zum Beruf und der Zahnmedizin. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wurde, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Lettland während der fünf Jahre vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben.
8. Diplome, Zeugnisse und andere formale Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Zahnheilkunde und der Berufszahnheilkunde von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 11. März 1990 in der ehemaligen Sowjetunion vergeben oder begonnen haben, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Litauens bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die litauischen Nachweise der formalen Befähigung in der Zahnmedizin und der Berufszahnheilkunde hinsichtlich des Zugangs und der Zahnheilkunde. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Litauen während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben.
9. Diplome, Zeugnisse und andere formale Qualifikationsnachweise auf dem Gebiet der Zahnheilkunde oder Berufszahnheilkunde von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 25. Juni 1991 in Jugoslawien absolviert wurden oder deren Ausbildung vor dem 25. Juni 1991 in Jugoslawien begann, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Sloweniens bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet haben als slowenischer Nachweis der formalen Qualifikationen in der Zahnmedizin und der Berufszahnheilkunde hinsichtlich des Zugangs zu und der Zahnmedizin und der Zahnmedizin und der Zahnmedizin. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, in der festgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Slowenien während der fünf Jahre vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben.
10. Diplome, Zeugnisse und andere in Italien ausgestellte Dokumente über formale Qualifikationen auf dem Gebiet der Medizin von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die bis zum 28. Januar 1980 in der Medizin begonnen haben, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Italiens bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet als italienische Beweis für formale Qualifikationen in der Zahnmedizin hinsichtlich des Zugangs und der Ausübung des Berufs des Zahnarztes haben. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Italien während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben. Die Anforderung von drei Jahren Erfahrung nach diesem Absatz gilt nicht für Personen, die mindestens drei Jahre erfolgreich absolviert haben, die von den zuständigen Behörden Italiens als zahnärztliche Ausbildung anerkannt wurden.
Diplome, Zeugnisse und andere in Italien ausgestellte Dokumente über formale Qualifikationen auf dem Gebiet der Medizin von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die zwischen dem 28. Januar 1980 und dem 31. Dezember 1984 ein Hochschulstudium in der Medizin begonnen haben, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Nachweise anerkannt, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet werden, die von den zuständigen italienischen Behörden ausgestellt wurde, die besagt, dass diese Personen:
- haben einen professionellen Qualifikationstest mit der zuständigen italienischen Behörde abgeschlossen, um zu zeigen, dass sie das Niveau der Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht haben, wie die Markierungen, die für Italien in der Mitteilung des Ministeriums für Gesundheit Nr. 41 / 2007 Coll aufgeführt sind.
- in Italien, in den fünf Jahren vor der Ausstellung des Zertifikats, haben sie tatsächlich die Tätigkeiten des Zahnarztes als Rektor für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre durchgeführt, und
- sind berechtigt, die Tätigkeiten des Zahnarztes nach dem Gesetz unter den gleichen Bedingungen wie die Inhaber der für Italien in der Mitteilung des Ministeriums für Gesundheit Nr. 41 / 2007 Coll aufgeführten Markierungen auszuüben oder tatsächlich durchzuführen.
Die Anforderung, die in Unterabsatz 1 des vorstehenden Absatzes genannte Prüfung durchzuführen, kann auf Personen verzichtet werden, die mindestens drei Jahre der von den zuständigen Behörden Italiens für zahnärztliche Ausbildung erklärten Studie erfolgreich abgeschlossen haben.
11. Diplome, Zeugnisse und andere Dokumente, die vor dem 1. Januar 1993 in der Slowakei oder in der ehemaligen Tschechoslowakei ausgestellt wurden, über formale Qualifikationen im Bereich der Medizin von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Mai 2004 ein Hochschulstudium in der Medizin begonnen haben, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden der Slowakei bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie slowakische Nachweise formale Qualifikationen in der Zahnmedizin in Bezug auf Zugang und Ausübung des Berufes. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in der Slowakei während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben. Die Anforderung von drei Jahren Erfahrung nach diesem Absatz wird bei Personen, die mindestens drei Jahre lang erfolgreich abgeschlossen haben, von den zuständigen Behörden als zahnärztliche Ausbildung zertifiziert.
12. Diplome, Zeugnisse und andere in Spanien ausgestellte Dokumente über formale Qualifikationen auf dem Gebiet der Medizin von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 1986 ihr Studium der Medizin begannen, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Spaniens bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie spanische Nachweise über formale Qualifikationen in der Zahnmedizin im Hinblick auf den Zugang und die Ausübung des Berufs des Zahnarztes. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Spanien während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben. Die Anforderung von drei Jahren Erfahrung nach diesem Absatz gilt nicht für Personen, die mindestens drei Jahre erfolgreich ausgebildet haben, die die zuständigen Behörden Spaniens als gleichwertig mit der eines Zahnarztes anerkannt haben.
13. Diplome, Zeugnisse und andere in Österreich ausgestellte Dokumente über formale Qualifikationen auf dem Gebiet der Medizin von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 1994 ein Hochschulstudium in der Medizin begonnen haben, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Österreichs bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben wie österreichische Nachweise für formale Qualifikationen in der Zahnmedizin im Hinblick auf den Zugang und die Ausübung des Berufs des Zahnarztes. Diese Bescheinigung wird von einer Bescheinigung begleitet, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit auf dem Gebiet Österreichs während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig durchgeführt haben. Die Anforderung von drei Jahren Erfahrung nach diesem Absatz gilt nicht für Personen, die mindestens drei Jahre lang erfolgreich ausgebildet sind, die die zuständigen Behörden Österreichs als gleichwertig anerkannt haben.
14. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für die formale Befähigung in der Medizin, die in Rumänien vor dem 1. Oktober 2003 an ihre universitäre medizinische Ausbildung geknüpft wurde, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die zuständigen Behörden Rumäniens bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben wie die rumänischen Nachweise für die formale Befähigung in der Zahnmedizin hinsichtlich des Zugangs und der Ausübung des Berufs des Zahnarztes. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die betreffende Tätigkeit in Rumänien während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausüben. Die Anforderung von drei Jahren Erfahrung nach diesem Absatz gilt nicht für Personen, die eine mindestens dreijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die die zuständigen Behörden Rumäniens als dem eines Zahnarztes gleichwertig anerkannt haben, d.h. die in Artikel 1 der Richtlinie 78/ 687/EWG genannte Studie.

ČÁST TŘETÍ

Dokumente zur Bescheinigung der erworbenen Rechte an formalen Qualifikationen (professionelle Qualifikationen) im Beruf des Apothekers gemäß den Richtlinien 85 / 432 / EWG und 85 / 433 / EWG, geändert
1. Diplome, Zeugnisse und andere Hochschulen oder gleichwertige Nachweise für formale Qualifikationen auf dem Gebiet der Apotheke von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die nicht alle wesentlichen Anforderungen an die Ausbildung (1) erfüllen, gelten als die folgenden Anforderungen:
- Abschlußprüfung vor dem 1. Oktober 1987
oder
- die nach dem 1. Oktober 1987 abgeschlossene Ausbildung, die jedoch vor dem 1. Oktober 1987 begann,
und in beiden Fällen
- wenn sie von einer Bescheinigung begleitet werden, die bescheinigt, dass ihre Inhaber in den fünf Jahren vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung eine der in Gesetz 7 in einem Mitgliedstaat genannten Tätigkeiten tatsächlich und rechtmäßig durchgeführt haben und sofern diese Tätigkeiten vom betreffenden Staat geregelt werden.
2. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Nachweise einer höheren oder ähnlichen Qualifikation auf dem Gebiet der Apotheke der Mitglieder der Mitgliedstaaten, die alle wesentlichen Anforderungen der beruflichen Bildung (1) erfüllen, die jedoch nicht der im Ministerium für Gesundheit Nr. 41 / 2007 Slg. angegebenen Bezeichnung entsprechen, gelten als den in dieser Mitteilung genannten Diplomen, sofern sie von einer Bescheinigung begleitet werden, die die Ausbildung unterstützt und der Mitgliedstaat, der diese Bescheinigung trägt.
3. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für die Hochschulbildung oder ähnliche Qualifikationen im Bereich der Pharmazie von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die die Ausbildung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bezeugen, die nicht allen wesentlichen Anforderungen der beruflichen Vorbereitung (1) entspricht, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn
- Ausbildungsnachweise vor der deutschen Vereinigung, d.h. vor dem 3. Oktober 1990,
- berechtigt den Inhaber, die Tätigkeit eines Apothekers im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Bedingungen wie die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Unterlagen durchzuführen, 8)
und
- mit einer von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Bescheinigung versehen, in der gezeigt wird, dass die Mitglieder der Mitgliedstaaten während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre eine der in Gesetz 7 genannten Tätigkeiten in Deutschland tatsächlich und rechtmäßig durchgeführt haben, sofern diese Tätigkeiten in Deutschland geregelt werden.
4. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise formaler Qualifikationen auf dem Gebiet der Pharmazie von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 20. August 1991 in der ehemaligen Sowjetunion vergeben oder begonnen wurden, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Estlands bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie estnische Nachweise formaler Qualifikationen im Bereich der Pharmazie im Hinblick auf den Zugang zu und die Erfüllung von Geschäften). Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von den gleichen Behörden ausgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten während der fünf Jahre vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung eine der Tätigkeiten (7) auf dem Gebiet Estlands für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre durchgeführt haben, sofern diese Tätigkeit in Estland geregelt wird.
5. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Pharmazie von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 21. August 1991 in der ehemaligen Sowjetunion vergeben oder begonnen wurden, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Lettlands bestätigen, dass diese Dokumente in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die lettischen Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Pharmazie im Hinblick auf den Zugang zu und die Durchführung von Handlungen. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung eine der Tätigkeiten (7) auf dem Gebiet Lettlands für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre durchgeführt haben, sofern diese Tätigkeiten in Lettland geregelt werden.
6. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Pharmazie von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 11. März 1990 in der ehemaligen Sowjetunion vergeben oder begonnen wurden, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Litauens bestätigen, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie die litauischen Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Pharmazie im Hinblick auf den Zugang zu und die Leistung des Unternehmens. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wurde, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung eine der Tätigkeiten (7) in Litauen für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre durchgeführt haben, sofern diese Tätigkeiten in Litauen geregelt werden.
7. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Apotheke von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 1993 in der ehemaligen Tschechoslowakei absolviert wurden oder deren Ausbildung in der ehemaligen Tschechoslowakei begann, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden der Slowakei bestätigen, dass sie die gleiche rechtliche Gültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben wie slowakische Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Apotheke in Bezug auf Zugang zu und Leistung von Geschäft. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung eine der Tätigkeiten (7) in der Slowakei für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre tatsächlich und rechtmäßig durchgeführt haben, sofern diese Tätigkeiten in der Slowakei geregelt werden.
8. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise der formalen Qualifikationen im Bereich der Pharmazie von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die vor dem 25. Juni 1991 in Jugoslawien vergeben wurden oder deren Ausbildung begann, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Sloweniens bestätigen, dass diese Dokumente die gleiche Rechtsgültigkeit in ihrem Hoheitsgebiet haben wie slowenische Nachweise der formalen Qualifikation im Bereich der Pharmazie im Hinblick auf den Zugang zu und die Leistung der Tätigkeit). Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von denselben Behörden ausgestellt wird, die angibt, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung eine der Tätigkeiten (7) auf dem Gebiet Sloweniens für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre durchgeführt haben, sofern diese Tätigkeit in Slowenien geregelt wird.
9. Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Pharmazie von Mitgliedern der Mitgliedstaaten, die nach Abschluss der vor dem 1. November 1993 begonnenen und vor dem 1. November 2003 abgeschlossenen Ausbildung in Italien vergeben wurden, werden von der Tschechischen Republik als hinreichende Beweise anerkannt, wenn die Behörden Italiens bestätigen, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet dieselben Rechtsgültigkeit haben wie italienische Nachweise für formale Qualifikationen im Bereich der Pharmazie im Hinblick auf den Zugang zu und die Durchsetzung von Geschäft. Diese Bescheinigung muss von einer Bescheinigung begleitet werden, die von den gleichen Behörden ausgestellt wird, dass diese Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten während der fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung eine der Tätigkeiten (7) in Italien für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre durchgeführt haben, sofern diese Tätigkeiten in Italien geregelt werden.
Laut Mitteilung Nr. 340 / 2005 Coll. findet sie nicht ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung statt.
Minister:
Dr. Julinek v. r.

PŘÍLOHA č. 1

ANHANG Nr. 1
Daten, aus denen bestimmte Mitgliedstaaten die in Teil 1 Nummer B.49 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Erteilung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen aufgehoben haben
Belgien
Kardiochirurgie:1. ledna 1983
Cévní chirurgie:1. ledna 1983
Neuropsychiatrie:1. srpna 1987, nevztahuje se na osoby, které zahájily odbornou přípravu před tímto dnem
Gastroenterologická chirurgie:1. ledna 1983
Dänemark
Biologická hematologie:1. ledna 1983, nevztahuje se na osoby, které zahájily odbornou přípravu před tímto dnem a které ho ukončily před koncem roku 1988
Rehabilitační lékařství:1. ledna 1983, nevztahuje se na osoby, které zahájily odbornou přípravu před tímto dnem a které ho ukončily před koncem roku 1988
Tropická medicína:1. srpna 1987, nevztahuje se na osoby, které zahájily odbornou přípravu před tímto dnem
Frankreich
Radiologie:3. prosince 1971
Neuropsychiatrie:31. prosince 1971
Luxemburg
Radiologie:diplomy, osvědčení a jiné doklady o dosažené kvalifikaci se již nevydávají pro odbornou přípravu zahájenou po 5. březnu 1982
Neuropsychiatrie:diplomy, osvědčení a jiné doklady o dosažené kvalifikaci se již nevydávají pro odbornou přípravu zahájenou po 5. březnu 1982
Niederlande
Radiologie:8. července 1984
Neuropsychiatrie:9. července 1984

PŘÍLOHA č. 2

ANHANG No 2
Bezeichnungen der Berufsbildung (spezialisierte Ärzte) und Mindestdauer der Ausbildung (Spezialisierungserziehung) gemäß Teil 1 Nummer B.110
Názvy oborů odborné přípravy odborných lékařů (dle přílohy C směrnice 93/16/EHS, ve znění pozdějších změn)Minimální délka této přípravy uvedená v letech (dle přílohy C směrnice 93/16/EHS, ve znění pozdějších změn)
Alergologie a klinická imunologie4
Alergologie3
Anesteziologie3
Biologická hematologie4
Cévní chirurgie5
Dermatovenerologie3
Dermatologie4
Dětská a dorostová psychiatrie4
Dětská chirurgie5
Dětské lékařství4
Dentální, orální a maxilofaciální chirurgie (základní vzdělávání lékařů a zubních lékařů4
Endokrinologie3
Gastroenterologie4
Gastroenterologická chirurgie5
Geriatrie4
Gynekologie a porodnictví4
Hematologie4
Hematologie a transfúzní lékařství3
Hygiena a epidemiologie4
Chirurgie5
Infekční lékařství4
Imunologie4
Kardiochirurgie5
Kardiologie4
Klinická biologie4
Klinická biochemie4
Klinická farmakologie4
Klinická neurofyziologie4
Lékařská mikrobiologie4
Maxilofaciální chirurgie5
Nefrologie4
Neurochirurgie5
Neurologie4
Neuropsychiatrie5
Nukleární medicína4
Oftalmologie3
Ortopedie5
Otorinolaryngologie3
Patologická anatomie4
Plastická chirurgie5
Pracovní lékařství4
Psychiatrie4
Radiační onkologie4
Radiologie4
Radiologie a zobrazovací metody4
Rehabilitační lékařství3
Rehabilitační a fyzikální medicína3
Respirační medicína4
Revmatologie4
Stomatologie3
Tuberkulóza a respirační nemoci4
Traumatologie a urgentní medicína5
Tropická medicína4
Urologie5
Venerologie4
Vnitřní lékařství5
Všeobecná hematologie3
Název oboru zvláštní odborné přípravy odborných lékařů ve všeobecném lékařství (dle čl. 30-41 směrnice 93/16/EHS, ve znění pozdějších změn
Všeobecné lékařství3
1) Dekret Nr. 392 / 2004 Coll., mit Mindestanforderungen für akkreditierte medizinische Masterstudienprogramme der allgemeinen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie.
2) Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 über die Erleichterung des freien Arztes und die gegenseitige Anerkennung ihrer Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der geänderten Fassung. Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 41 / 2007 Slg. über die Veröffentlichung einer Liste von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern, die auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergeben werden, und einer Liste der Einrichtungen und Einrichtungen, die sie ausstellen.
3) Anhänge B und C der Richtlinie 93/16/EWG des Rates, geändert. Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 41 / 2007 Coll.
(4) Anhänge A und B der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen als Zahnarzt, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit in der geänderten Fassung. Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 41 / 2007 Coll.
5) Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG des Rates, geändert. Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 41 / 2007 Coll.
6) Anhang B der Richtlinie 78/686/EWG des Rates, geändert. Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 41 / 2007 Coll.
7) Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 95/2004 Slg., über die Bedingungen für den Erhalt und die Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Fachberufs von Arzt, Zahnarzt und Apotheker.
8) Der Anhang der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen in der Apotheke mit Maßnahmen zur Erleichterung der wirksamen Ausübung des Niederlassungsrechts in bestimmten Tätigkeiten in der Apotheke in der geänderten Fassung. Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 41 / 2007 Coll.
9) Anhang II der Richtlinie 93/16/EWG des Rates, geändert.
10) Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG des Rates, geändert.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 89/2007 Slg. über die Veröffentlichung von Dokumenten, die die erworbenen Rechte von formalen Qualifikationen oder formalen Qualifikationen für den relevanten Bereich der Spezialisierung von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bescheinigt haben
Art der VorschriftKommunikation
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.04.2007
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf