Regierungsverordnung Nr. 88 / 2012 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 133/2005 Slg. über technische Anforderungen an die operative und technische Verbindung des europäischen Eisenbahnsystems in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 06.04.2012
88.
Regierungsverordnung
vom 15. Februar 2012
zur Änderung der Verordnung Nr. 133/2005 Slg. über technische Anforderungen an die operative und technische Verbindung des europäischen Eisenbahnsystems in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 22 des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 205/2002 Slg. und Gesetz Nr. 34/2011 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 133 / 2005 Slg. über technische Anforderungen an die operative und technische Verbindung des europäischen Eisenbahnsystems, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 371 / 2007 Slg. und die Regierungsverordnung Nr. 289 / 2010 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der Gemeinschaft. Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der Gemeinschaft.
2. In Artikel 1 Buchstabe b werden die Worte "und die Eignung für die Verwendung der spezifizierten Produkte" durch die angegebenen Wörter und deren Eignung für die Verwendung " ersetzt.
3. In Artikel 2 werden die Absätze 2 und 5 gestrichen.
Die Absätze 3, 4 und 6 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4.
4. In Ziffer 2 Absatz 3 wird das Wort "durch das Wort ersetzt" durch" und die Worte "in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte" in der Sondergesetzgebung ersetzt (5).
5. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "technische Spezifikationen der Interoperabilität und" nach den Worten "vollständig" eingefügt.
6.
„§ 4
(1) Bestandteile der Interoperabilität gemäß dieser Verordnung sind Erzeugnisse im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes.
(2) Die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird nach dem Konformitätsbewertungsverfahren für Interoperabilitätskomponenten überprüft. Sofern die technische Spezifikation für die Interoperabilität dies vorsieht, umfasst die Bewertung der Konformität der Interoperabilitätskomponente auch eine Bewertung ihrer Eignung für die Verwendung in den betreffenden Teilsystemen.
(3) Die Konformitätsbewertung der Interoperabilitätskomponente oder deren Gebrauchstauglichkeit erfolgt gemäß der technischen Spezifikation der Interoperabilität im Zusammenhang mit der Interoperabilitätskomponente und wird gemäß
a) eine Entscheidung über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten (12), wenn die betreffende technische Spezifikation für die Interoperabilität spätestens am 31. Dezember 2010 in Kraft getreten ist; oder
b) eine Entscheidung über Module zur Konformitätsbewertung, zur Nutzungstauglichkeit und zur EG-Prüfung im Bereich des Schienenverkehrs13), wenn die betreffende technische Spezifikation für die Interoperabilität nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
(4) Die Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit erfolgt durch die notifizierte Person. Ergibt die Interoperabilitätskomponente und die Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Herstellung und gegebenenfalls der Anwendung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a eine Musterprüfbescheinigung, eine Konformitätsbescheinigung, eine Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung oder ein anderes Dokument gemäß den in Absatz 3 genannten Vorschriften. Eine nicht notifizierte Person kann eine Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit nur dann vornehmen, wenn die in Absatz 3 genannten Bestimmungen dies zulassen.
(5) Auf der Grundlage einer Musterprüfbescheinigung, einer Konformitätsbescheinigung, einer Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung oder eines anderen von einer notifizierten Person ausgestellten Dokuments oder auf der Grundlage des internen Kontrollberichts des Herstellers über die Übereinstimmung des Produkts mit den technischen Spezifikationen der Interoperabilität muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Konformität der Interoperabilitätskomponente nachweisen, indem er eine EG-Konformitätserklärung mit den technischen Spezifikationen der Interoperabilität, der europäischen Spezifikationen oder der Übereinstimmung mit der EG-Konformitäts-Konformitäts-Konformitäts- Der Inhalt dieser Erklärungen ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt. Diese Erklärungen unterliegen der Anwendung der Vorschriften der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in der Produktion und gegebenenfalls der Überprüfung der Übereinstimmung des Bauteils.
(6) Bestandteile der Interoperabilität, für die eine EG-Konformitätserklärung oder eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt wurde, gelten als die wesentlichen Anforderungen und Bedingungen, die in den einschlägigen technischen Spezifikationen der Interoperabilität festgelegt sind. Die Nutzer und die notifizierten Personen dürfen das Inverkehrbringen dieser Komponenten nicht behindern oder ihre Verwendung auf einer Fahrbahn, die Teil des konventionellen oder hochgeschwindigkeitsfähigen europäischen Schienensystems ist, einschränken; in Ermangelung neuer ernster Umstände, die die Verwendung dieser Komponenten, der Benutzer und der notifizierten Personen verhindern, dürfen keine identischen Kontrollen erforderlich sein, die bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Erteilung der EG-Konformitätserklärung oder der EG-Erklärung zur Nutzungstauglichkeit durchgeführt wurden.
(7) Bei Ersatzteilen an Teilsysteme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen technischen Spezifikation der Interoperabilität bereits in Betrieb genommen wurden, ist die Beurteilung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit nicht erforderlich.
13) Entscheidung 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über die Module für Konformitätsbewertungsverfahren, Gebrauchstauglichkeit und EG-Prüfung, die in den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden sollen.
7. In Artikel 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Die Absätze 4 und 5 werden in den Absätzen 2 und 3 umnummeriert.
8. In Artikel 5 Absatz 2 wird der erste Satz durch den Satz "Das Verfahren zur Beurteilung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten durch eine notifizierte Person in den Phasen des Gesamtprojekts ersetzt und die Umsetzung des Teilsystems muss den in den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Bedingungen entsprechen."
9. In Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 wird "Zertifikat " durch die EG-Konformitätserklärung oder EG-Erklärung für die Verwendungsfähigkeit" ersetzt.
10.
„§ 6
Überprüfung des Teilsystems
(1) Vor dem Inkrafttreten des Teilsystems wird eine Bescheinigung über den Typ des Teilsystems, eine Bescheinigung über die Überprüfung des Teilsystems oder ein anderes Dokument in der einschlägigen technischen Spezifikation der Interoperabilität, eine Entscheidung über einen gemeinsamen Rahmen für das Inverkehrbringen von Produkten (12) oder eine Entscheidung über Module für Konformitätsbewertungsverfahren, die Eignung für die Verwendung und die EG-Prüfung im Bereich des Eisenbahnverkehrs13 (nachstehend „Untersystem“ genannt) ausgestellt. Die Bescheinigung über die Überprüfung des Teilsystems wird von der notifizierten Person auf Antrag des Teilsystemsbetreibers oder seines Bevollmächtigten ausgestellt. Der Teilsystembetreiber oder sein Bevollmächtigter stellt eine Überprüfungserklärung des Teilsystems aus, die dem Dresdener Büro zur Registrierung auf der Grundlage der ausgestellten EG-Teilsystemprüfbescheinigung übermittelt wird.
(2) Bei der Erstellung der Bescheinigung über die Überprüfung des Teilsystems bewertet die notifizierte Person das Projekt und seine Einhaltung bei der Produktion und Produktion erst nach Annahme, bevor sie das Teilsystem in Betrieb setzt, und ist für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Teilsystems verantwortlich. Sie überprüfen auch die Schnittstelle des betreffenden Teilsystems mit dem System, in das es integriert ist, basierend auf den in der einschlägigen technischen Spezifikation der Interoperabilität und in den Registern von Teilen des europäischen Eisenbahnsystems verfügbaren Informationen. Die Überprüfung der Interoperabilität des strukturellen Teilsystems, das das europäische Eisenbahnsystem nach den wesentlichen Anforderungen bildet, erfolgt auf der Grundlage eines Verweises auf die technischen Spezifikationen der Interoperabilität, falls vorhanden; Werden die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nicht erteilt, so muss das Teilsystem den europäischen Spezifikationen entsprechen.
(3) Strukturelle Teilsysteme, die Teil des europäischen Eisenbahnsystems sind, wurden gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union11 bewertet) und den einschlägigen technischen Spezifikationen der Interoperabilität und wurden mit der EG-Prüferklärung des Teilsystems ausgestellt, gelten als interoperable und wesentliche Anforderungen, die den Anforderungen entsprechen.
(4) Erfüllt das Teilsystem die technischen Anforderungen, die der Europäischen Kommission nach dem Eisenbahngesetz (14) mitgeteilt wurden, so erteilt die Bevollmächtigte auf Antrag des Teilsystemsbetreibers oder seines Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die Einhaltung der nationalen Anforderungen.
(5) Das Verfahren zur Überprüfung des Teilsystems gemäß den Absätzen 1 und 4 und der Inhalt der EG-Prüferklärung des Teilsystems sind in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.
14) § 49e (5) des Gesetzes Nr. 266/1994 Slg., über Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 134/2011 Slg.
11. Fußnote 10 wird gestrichen.
12. Artikel 6a Absätze 1 und 2:
"(1) Der Teilsystembetreiber oder sein Bevollmächtigter kann die notifizierte Person auf der Stufe des Gesamtprojekts oder der Stufe der Umsetzung des Teilsystems auffordern, eine vorläufige Stellungnahme zur Prüfung des Teilsystemstyps oder vorläufige Stellungnahme zur Überprüfung des Teilsystems vorzulegen. Der Teilsystembetreiber oder sein Bevollmächtigter ersucht die notifizierte Person, eine Zwischenstellung zu erteilen, wenn die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität dies vorsehen.
(2) Der Benachrichtigungspflichtige führt eine vorläufige Überprüfung des Teilsystems für die Teilsystemelemente durch, deren Merkmale in einem bestimmten Stadium überprüft werden können, bevor das Teilsystem in Betrieb genommen wird. Bei der Erstellung der vorläufigen Stellungnahme zur Prüfung des Teilsystemtyps oder der vorläufigen Stellungnahme zur Überprüfung des Teilsystems bewertet die notifizierte Person das Teilsystemprojekt, die Einhaltung der Produktion und die Qualität ihrer eigenen Produktion. Die vorläufige Überprüfung des Teilsystems erfolgt gemäß Anhang 2 dieser Verordnung.
13. Die Anhänge 1 und 2 sind wie folgt zu lesen:

"Anhang Nr. 1 zum Regierungsdekret Nr. 133 / 2005 Coll.
Inhalt Es Erklärung zur Konformität A Es Konformitätserklärung für die Verwendung
Die EG-Konformitätserklärung und die EG-Konformitätserklärung enthalten:
a) eine Beschreibung der Interoperabilitätskomponente (Modell, Typ usw.),
b) Name und/oder Name und/oder Sitz des Herstellers oder seines Bevollmächtigten in der Europäischen Union (Name und/oder Name und vollständige Anschrift des Sitzes und im Falle des Bevollmächtigten den Namen und den Namen des Herstellers oder Designers);
c) eine Beschreibung des bei der Prüfung des Typs, der Konformitätsbewertung oder der Gebrauchstauglichkeit verwendeten Verfahrens;
d) Bezugnahmen auf die Vorschriften der Europäischen Union und die Rechtsvorschriften, nach denen die Konformität oder die Eignung für die Verwendung bewertet wird, und gegebenenfalls auf die europäischen Spezifikationen;
e) jede Beschreibung der relevanten Verwendung, deren Interoperabilitätskomponente entspricht, und insbesondere die Bedingungen für ihre Verwendung;
f) Name und Anschrift der an dem Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit beteiligten Personen;
g) das Datum der Zertifizierung der Komponente zusammen mit gegebenenfalls der Dauer und Bedingungen der Bescheinigung;
h) die Unterschrift der für den Hersteller befugten Person, die den Namen, den Nachnamen und die Funktion sowie das Datum der Erteilung der EG-Konformitätserklärung oder der EG-Erklärung für die Verwendungstauglichkeit angibt.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 133/2005 Slg.
Verfahren Überprüfung von Subsystemen A Inhalt Es Erklärung zur Überprüfung des Subsystems
I. Prüfverfahren für Teilsysteme
1. Einleitung
Die Überprüfung des Teilsystems ist ein Verfahren, bei dem die notifizierte Person die Konformität beurteilt und bestätigt, dass das Teilsystem die Anforderungen der technischen Interoperabilitätsspezifikationen für den Betrieb des Teilsystems und die Anforderungen des spezifischen Gesetzes 5 erfüllt und in Betrieb genommen werden kann.
2. Etaps
Die Überprüfung des Teilsystems erfolgt in jedem dieser Stufen:
a) das Gesamtprojekt;
b) die Durchführung des Teilsystems, insbesondere Bau- und Bauarbeiten, Herstellungsverfahren, Montageteile und allgemeine Anpassungen;
c) die endgültige Prüfung des Teilsystems.
Bei der Prüfung des Teilsystems gehen die an der Auslegung, Herstellung, Montage und Prüfung des Teilsystems beteiligten Personen nach Maßgabe der technischen Spezifikation der Interoperabilität des betreffenden Teilsystems vor und
a) eine Entscheidung über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten (12), wenn die betreffende technische Spezifikation für die Interoperabilität spätestens am 31. Dezember 2010 in Kraft getreten ist; oder
b) eine Entscheidung über Module zur Konformitätsbewertung, zur Nutzungstauglichkeit und zur EG-Prüfung im Bereich des Schienenverkehrs13), wenn die betreffende technische Spezifikation für die Interoperabilität nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
3. Zertifikat
3.1. Bei der Ausstellung der Bescheinigung über die Überprüfung des Teilsystems berücksichtigt die Person die vorläufigen Stellungnahmen zur Prüfung des Teilsystemtyps oder der vorläufigen Stellungnahme zur Überprüfung des Teilsystems und prüft, ob die vorläufigen Stellungnahmen den technischen Spezifikationen der Interoperabilität entsprechen, die technischen Anforderungen des Teilsystems überprüfen, deren Einhaltung durch die vorläufigen Stellungnahmen nicht nachgewiesen wird und die endgültige Prüfung des Teilsystems überprüft. Wurde das Teilsystem nicht für die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Interoperabilität bewertet, so muss die Prüfbescheinigung des Teilsystems einen Verweis auf die technischen Spezifikationen der Interoperabilität oder Teile davon enthalten, die nicht bewertet wurden.
3.2 Die Bescheinigung über die Einhaltung der nationalen Vorschriften enthält genaue Angaben zu den nationalen Anforderungen, mit denen die Bevollmächtigte während des Prüfverfahrens die Einhaltung prüft, einschließlich derjenigen, die Teile betreffen, die einer Abweichung von den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die Modernisierung oder Erneuerung des Teilsystems unterliegen. Bei Anwendung nationaler Vorschriften für Teilsysteme, die ein Fahrbahnfahrzeug bilden, teilt die Bevollmächtigte die Prüfungsbescheinigung in zwei Teile. Der erste Teil enthält Bezugnahmen auf nationale Anforderungen, die ausschließlich auf die technische Kompatibilität des Fahrzeugs und des betreffenden Netzes betreffen, während der zweite Teil alle anderen nationalen Anforderungen betrifft.
4. Datei technische Dokumentation
4.1 Die der EG-Prüferklärung des Teilsystems beigefügte technische Akte enthält:
(a) für die Infrastruktur: insbesondere die Baupläne, die Genehmigung von Ausgrabungen und Bewehrungen, die Prüfung und Kontrolle von Beton;
b) für andere Teilsysteme: allgemeine und detaillierte Zeichnungen gemäß Ausführung, elektrische und hydraulische Diagramme, Steuerschaltungsdiagramme, Beschreibung der Datenverarbeitung und automatische Systeme, Betriebs- und Wartungshandbücher usw.,
c) die Liste der im Teilsystem enthaltenen Interoperabilitätskomponenten;
d) Kopien der EG-Konformitätserklärung oder gegebenenfalls der EG-Erklärung über die Eignung für die Verwendung, mit der diese Komponenten ausgerüstet und gegebenenfalls durch entsprechende Berechnungen und Kopien des Prüfberichts und Prüfungen, die von notifizierten Personen auf der Grundlage technischer Interoperabilitätsspezifikationen durchgeführt werden, begleitet werden müssen;
e) eine Bescheinigung über die Überprüfung des Teilsystems, das von der für die Überprüfung zuständigen notifizierten Person ausgestellt wurde, mit entsprechenden Berechnungen dieser beglaubigten Person;
f) die zwischenzeitlichen Stellungnahmen zur Überprüfung des Teilsystemstyps oder der Zwischenüberprüfung über die Überprüfung des Teilsystems, soweit vorhanden, einschließlich der EG-Erklärung über die vorläufige Überprüfung des Teilsystems und der Ergebnisse der Überprüfung seiner Gültigkeit durch die notifizierte Person;
g) Dokumente über das nach anderen Verordnungen erteilte Teilsystem, einschließlich eines Sicherheitsbewertungsberichts gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (11).
4.2. Die der Bescheinigung zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften beigefügte technische Akte ist Teil der der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Unterlagen und enthält technische Informationen über die Überprüfung des Teilsystems mit nationalen Vorschriften.
5. Kontrolle
5.1. Ziel der Überprüfung ist es, sicherzustellen, dass bei der Herstellung, Installation oder Installation des Teilsystems die aus der technischen Dokumentation abgeleiteten Verpflichtungen erfüllt werden.
5.2. Die für die Produktionssteuerung verantwortliche Person muss einen dauerhaften Zugang zum Bauplatz, zu den Produktionswerkstätten, Lagerstätten und gegebenenfalls zu den Montageeinrichtungen und zu den Prüfeinrichtungen und im Allgemeinen zu allen Gegenständen haben, die er für erforderlich hält, um bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu besuchen. Der Teilsystembetreiber oder sein bevollmächtigter Vertreter sendet oder hat die notifizierte Person alle für diesen Zweck erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Durchführungspläne und die technischen Unterlagen über das Teilsystem, zugesandt.
5.3. Die für die Bewertung des Teilsystems verantwortliche Person muss während des Entwurfs oder der Konstruktion, Herstellung und Montage des Teilsystems regelmäßige Prüfungen durchführen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften und technischen Unterlagen zu bestätigen. Sie übermittelt dem Teilsystembetreiber, der für die Erstellung der EG-Prüferklärung des Teilsystems verantwortlich ist, Prüfberichte. Der Teilsystembetreiber kann die Anwesenheit einer notifizierten Person in der Bauphase verlangen.
5.4. Die Person kann zufällige Besuche am Arbeitsplatz oder in Produktionswerkstätten vornehmen. Bei solchen Besuchen kann die notifizierte Person vollständige oder teilweise Audits durchführen. Der Teilsystembetreiber legt den Prüfbericht und gegebenenfalls den Prüfbericht vor.
6. Übermittlung von Dokumenten
6.1. Die vollständige technische Datei des Teilsystems wird mit dem Teilsystembetreiber als Anhang zur EG-Prüferklärung des Teilsystems gehalten. Die technische Datei wird einer Kopie der EG-Prüferklärung des Teilsystems beigefügt, das der Teilsystembetreiber dem Dresdener Büro zur Registrierung übermittelt.
6.2. Die EG-Prüferklärung des Teilsystems einschließlich der vollständigen technischen Unterlagen wird vom Teilsystembetreiber für die Betriebsdauer des Teilsystems gehalten. Eine Kopie des Anhangs der EG-Prüferklärung des Teilsystems wird der Behörde jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union für seine Fracht übermittelt, wenn sie dies beantragt.
7. Veröffentlichung
Jede notifizierte Person veröffentlicht vierteljährlich relevante Informationen über:
a) die Anforderungen an die Konformitätsbewertung der Interoperabilitätskomponente, die Eignung für die Verwendung der Interoperabilitätskomponente, die Typüberprüfung und die Überprüfung des empfangenen Teilsystems;
b) ausgestellte Bescheinigungen;
c) abgelehnte Anträge auf Zertifizierung;
d) vorläufige Stellungnahmen zur Überprüfung des ausgestellten Teilsystems,
e) abgelehnte Anträge auf vorläufige Stellungnahmen zur Überprüfung des Teilsystems.
8. Sprache
Die technischen Unterlagen und Korrespondenzen zu den Prüfverfahren werden in der tschechischen Sprache oder in der Amtssprache des Staates, in dem der Subsystembetreiber ansässig ist, erstellt.
II. Inhalt der EG-Prüferklärung des Teilsystems
Die EG-Prüferklärung des Teilsystems wird in der gleichen Sprache wie die technische Datei geschrieben und umfasst:
a) eine Wirtschaftsfirma oder Name und Name oder Name des Betreibers des in der Europäischen Union niedergelassenen Teilsystems, die ein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Teilsystems hat (Unternehmen oder Name und Name, Name und vollständige Anschrift des Sitzes und im Falle eines Bevollmächtigten, Name und Nachname oder vollständige Anschrift des Sitzes des Auftraggebers),
b) eine kurze Beschreibung des Teilsystems,
c) Name und Sitz der notifizierten Person, die die Bescheinigung ausgestellt hat;
d) Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Regeln der Europäischen Union und die internationalen Verträge;
e) Verweise auf Dokumente, die in der technischen Akte enthalten sind;
f) alle einschlägigen vorübergehenden oder endgültigen Bestimmungen, die von den Teilsystemen und insbesondere etwaigen betrieblichen Beschränkungen oder Bedingungen zu erfüllen sind;
g) bei begrenzter Gültigkeit der EG-Prüferklärung des Teilsystems - der Dauer des Teilsystems,
h) die Unterschrift der für den Hersteller befugten Person mit Angabe des Namens, des Nachnamens und der Funktion und des Datums der Erteilung der EG-Prüferklärung des Teilsystems;
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Bewertung der Konformität einer Interoperabilitätskomponente oder deren Eignung für die Verwendung oder Überprüfung von Teilsystemen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, erfolgt nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Netime v. r.
Minister für Verkehr:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 88 / 2012 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 133 / 2005 Slg., über technische Anforderungen an die operative und technische Verbindung des europäischen Eisenbahnsystems, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.03.2012
In Kraft seit06.04.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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