Gesetz Nr. 86/1995

Gesetz über den Schutz der Ozonschicht der Erde

Gültig In Kraft seit 01.07.1995
ANHANG
Recht
vom 20. April 1995
auf dem Schutz der Ozonschicht der Erde
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Das Gesetz regelt die Pflichten von juristischen Personen und natürlichen Personen, die befugt sind, Geschäfte zu machen, die Stoffe behandeln, die die Ozonschicht der Erde verletzen oder bedrohen (nachstehend als "Substanzen" bezeichnet) oder Produkte solcher Stoffe, die sie enthalten (nachstehend als "Unternehmer" bezeichnet) und die Zuständigkeit von Ministerien und anderen Verwaltungen in diesem Abschnitt bestimmt.
§ 2
Bezeichnung
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) im Anhang dieses Gesetzes aufgeführte chemische Verbindungen, einschließlich ihrer Isomeren, die getrennt oder in einem Gemisch mit einer Konzentration von mehr als 1 Gew.-% des Gemisches vorkommen;
b) Sprühspender (Aerosolpackungen) zur Aerosolbildung unter Verwendung von Stoffen als Treibmedium;
c) Behandlung von Stoffen durch Produktion, Import, 1) Export, 2) Lagerung, Sammlung, Recycling und Entsorgung; Behandlung ist auch die Verwendung des Stoffes im Herstellungsverfahren;
d) Behandlung von Erzeugnissen, die hergestellt, eingeführt werden, 1) Ausfuhr 2) und Sammlung zur Verwertung oder Entsorgung von Stoffen;
e) das Recycling von Stoffen zur Wiederverwendung; das Recycling gilt nicht als Produktion.
§ 3
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Hersteller, Importeure und Exporteure von Stoffen und Produkten sind verpflichtet, die Verpackung, in der der Stoff transportiert oder gelagert wird, eindeutig anzugeben und das Produkt mit der Bezeichnung "Dangeröses Ozon" gekennzeichnet ist; Einführer müssen die Kennzeichnung spätestens vor Beginn des Zollverfahrens sicherstellen.
(2) Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet, in der begleitenden Produktdokumentation den Namen oder die Bezeichnung des Stoffes und dessen Menge, die Gefahrenwarnung für die Ozonschicht der Erde und die empfohlene Entsorgungsmethode anzugeben.
(3) Die Verkäufer von Stoffen und Erzeugnissen sind verpflichtet, anzugeben, wenn aus der Begleitdokumentation hervorgeht, welche Erzeugnisse sie ohne die in Absatz 1 genannte Angabe zum Verkauf übernommen haben, dass sie Stoffe enthalten; sie haben diese Verpflichtung nicht, wenn sie beweisen, dass die begleitenden Unterlagen nicht darauf hindeuten, dass das Erzeugnis Stoffe enthält.
(4) Einführer und Ausführer von Stoffen und Erzeugnissen sind verpflichtet, in die Zollanmeldung (3) die Referenznummer der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigung einzugeben.
(5) Hersteller und Importeure von Stoffen und Produkten sind verpflichtet, bei deren Inkubation die Referenznummer der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigung in der Lieferbekanntmachung anzugeben.
(6) Hersteller, Einführer, Ausführer und Verkäufer von Stoffen und Produkten sind auf Antrag des Umweltministeriums (nachfolgend "Ministry" genannt) oder des tschechischen Umweltinspektionsamts (nachfolgend "Inspection" genannt) verpflichtet, einen Lieferschein oder gegebenenfalls ein Zolldokument für ihre Inspektion vorzulegen.
§ 4
Verbote zur Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr
(1) Das wirksame Datum dieses Gesetzes ist verboten:
a) Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr der im Anhang dieses Gesetzes (im Folgenden „Anhang“) in Teil A aufgeführten Stoffe;
b) Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen, die die in Teil A und Teil B des Anhangs aufgeführten Stoffe enthalten.
(2) Ab dem 1. Januar 1996 ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr der in Teil B des Anhangs aufgeführten Stoffe verboten.
(3) Ab dem 1. Januar 1997 ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Spendern auf die in Teil C des Anhangs aufgeführten Stoffe verboten.
(4) Die Einführung in Teil C der neuen Herstellung der im Anhang aufgeführten Stoffe, die zu einer Erhöhung des Gesamtvolumens der hergestellten Stoffe führen würde, ist ab dem 1. Januar 1997 untersagt.
(5) Ab dem 1. Januar 2015 ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr aller in Teil C des Anhangs aufgeführten Stoffe verboten.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Verbote gelten nicht:
a) Einfuhr von zur Verwertung und Wiederausfuhr eingeführten Stoffen sowie von zur Verwertung ausgeführten Stoffen;
b) zur Herstellung oder Einfuhr von Stoffen und Erzeugnissen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit und des Lebens des Menschen, die Verteidigung und Sicherheit des Staates, die Sicherheit des Flugverkehrs und der Kernanlagen, die Forschung und Entwicklung ("Grundbedürfnisse") zu gewährleisten;
c) zur Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Stoffen, die als Rohstoff für die Verarbeitung in andere chemische Verbindungen verwendet werden, die nicht auf der Liste der Stoffe, die die Ozonschicht der Erde verarmen, sind.
§ 5
Genehmigung
(1) Der Unternehmer kann Stoffe und Produkte nur zur Zulassung behandeln. Die Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr von Stoffen und Erzeugnissen nach diesem Gesetz ersetzt nicht die Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung nach den besonderen Vorschriften.4)
(2) Die Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die Gesamtmenge der vom Unternehmer behandelten Stoffe im Kalenderjahr 10 kg nicht überschreitet und die in den Erzeugnissen enthaltenen Stoffe 1 kg überschreiten.
(3) Die Genehmigung wird vom Ministerium auf Antrag des Unternehmers erteilt. Der Antrag wird auf ein vom Ministerium ausgestelltes Formular gestellt. Bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Stoffen und Erzeugnissen gibt der Antrag stets den Zollübergang (5) und die Menge der Stoffe an oder exportiert und die Erzeugnisse, für die der Übergang zu verwenden ist; bei der Ausfuhr das Bestimmungsland.
(4) In der Genehmigung kann das Ministerium die Bedingungen für die Behandlung von Stoffen, einschließlich der im Herstellungsverfahren verwendeten Stoffe, und für die Behandlung von Produkten festlegen. Bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Stoffen und Erzeugnissen sieht das Ministerium stets einen Zollübergang in der Genehmigung (5) sowie die Mengen jedes Betreibers der eingeführten oder ausgeführten Stoffe und Erzeugnisse vor, für die die Überführung des Zollübergangs (3) erfolgt.
(5) Die Genehmigung wird vom Ministerium für ein Kalenderjahr erteilt, es sei denn, es ist befugt, Stoffe zu sammeln, zu recyceln, zu verarbeiten und zu entsorgen oder Erzeugnisse zum Recycling oder zur Entsorgung von Stoffen zu sammeln. Für das Genehmigungsverfahren gelten allgemeine Vorschriften für Verwaltungsverfahren. 6)
(6) Die Liste der Zulassungsinhaber, die für die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Stoffen und für die Sammlung von Produkten zur Verwertung und Entsorgung von Stoffen erteilt wurden, wird vom Ministerium im Bulletin des Ministeriums fortlaufend veröffentlicht.
(7) Die Kommunen können ein allgemein verbindliches Dekret über die Methode des Sammelns von Stoffen und Produkten vorsehen.
(8) Das Ministerium sieht Rechtsvorschriften vor
a) die jährliche zulässige Gesamtmenge an Stoffen, die hergestellt oder eingeführt werden können, einschließlich der in Erzeugnissen enthaltenen Stoffe, bis zu ihrem Verbot gemäß Artikel 4;
b) die Menge der Stoffe, die die wesentlichen Bedürfnisse gewährleisten sollen.
§ 6
Gebühren
(1) Hersteller und Importeure von Stoffen und Produkten sind verpflichtet, eine Gebühr für hergestellte, entfernte oder eingeführte Stoffe oder Stoffe zu zahlen, die im eingeführten Produkt von CZK 200 pro kg Stoffe enthalten sind.
(2) Die Gebühr ist das Einkommen des staatlichen Umweltschutzfonds (7) zum Schutz der Ozonschicht der Erde.
(3) Keine Gebühr
a) Stoffe, die als Ausgangsstoffe für die Verarbeitung in andere chemische Verbindungen verwendet werden;
b) hergestellte oder eingeführte Stoffe, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens des Menschen bestimmt sind, gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b als wesentliche Bedürfnisse;
c) in Länder ausgeführte Stoffe, die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Ozonschichtstoffe sind;
d) Stoffe, für die nach Artikel 5 Absatz 2 keine Zulassung erforderlich ist.
(4) Hersteller und Einführer von Stoffen und Produkten sind verpflichtet, die Gebühr gesondert zu berechnen und sie spätestens 30 Tage nach der Entfernung oder Einfuhr des Stoffes oder der Einfuhr des Erzeugnisses in den staatlichen Umweltschutzfonds zu zahlen. Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Zulassung stellen sie für das Kalenderjahr eine Überprüfung der Gebührenordnung vor. Die ausstehenden Gebühren werden von der Inspektion durchgesetzt.
§ 7
Anmeldung
(1) zugelassene Unternehmer:
a) Aufzeichnungen über die Stoffmengen:
1. hergestellt, eingeführt oder ausgeführt, einschließlich der in Erzeugnissen enthaltenen Stoffe;
2. im Herstellungsverfahren verwendet oder als Einsatzstoff zur Verarbeitung in andere chemische Verbindungen verwendet;
3. zur Verwertung oder Entsorgung übernommen;
b) bis zum 28. Februar des Jahres nach Ablauf der Genehmigung, dem Ministerium Daten über die festgestellten Tatsachen zu übermitteln.
(2) Das Ministerium informiert die Öffentlichkeit
a) der aktuelle Zustand der Ozonschicht der Erde über dem Gebiet der Tschechischen Republik,
b) Zusammenfassung der Daten über den Verbrauch von Stoffen in der Tschechischen Republik und über die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik im Bereich des Schutzes der Ozonschicht der Erde.
(3) Einzelne Daten der Aufzeichnungen, die von den zugelassenen Unternehmern als vertraulich bezeichnet werden, 8) dürfen nur mit ihrer Zustimmung offengelegt werden. Die zusammenfassenden Daten können vom Ministerium in den zur Überprüfung der Durchführung internationaler Vereinbarungen erforderlichen Unterlagen und für Informationen ohne diese Zustimmung übermittelt werden. In gleicher Weise werden aggregierte Daten über die Menge der Grundbedürfnisse des Staates gemeldet.
§ 8
Kontrolle und Sanktionen
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfolgt durch Kontrollen. Die Rechte und Pflichten der Inspektion werden in einem gesonderten Recht festgelegt. 9)
(2) Eine Geldbuße von 5.000 CZK bis 1000 000 CZK wird durch Inspektion an den Unternehmer verhängt, der
a) das Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Stoffen oder Erzeugnissen verletzt (Abschnitt 4);
b) ohne Genehmigung, Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr von Stoffen oder Erzeugnissen (Abschnitte 5 (1) und (2));
c) keine Gebühr entrichtet (§ 6 (1) bis (4));
d) eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung (Paragraph 5 (1) und (2)) gegen oder darüber.
(3) Eine Geldstrafe von CZK 2500 bis CZK 500.000 wird durch Inspektion an den Unternehmer verhängt, der
a) Stoffe ohne Genehmigung oder Verwendung von Stoffen im Herstellungsverfahren ohne Genehmigung speichern, sammeln, recyclieren und entsorgen;
b) die Verpflichtungen nach Artikel 3 verletzt;
c) verstößt gegen die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Verpflichtungen.
(4) Die Geldbuße kann innerhalb eines Jahres nach dem Tag verhängt werden, an dem die Inspektion einen Verstoß gegen das Verbot oder die Verpflichtung festgestellt hat und spätestens drei Jahre nach dem Tag, an dem die Verletzung des Verbots oder der Verpflichtung aufgetreten ist.
(5) Bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße wird der Schwere des Verstoßes Rechnung getragen.
(6) Wird innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über eine Geldbuße der Händler das Verbot oder die Verpflichtung, für die die Geldbuße verhängt wurde, wieder durchbrochen, so verhängt die Prüfung eine weitere Geldbuße bis zu dem Dreifachen der Geldbuße gemäß den Absätzen 2 und 3.
(7) Die allgemeinen Regeln für Verwaltungsverfahren gelten für Verfahren, die Geldbußen erbringen. 6) Die Geldbuße ist das Einkommen des staatlichen Umweltschutzfonds der Tschechischen Republik .7) Die Geldbußen werden durch Inspektionen erhoben und durchgesetzt.
§ 9
Einschränkungen und Beendigung der Behandlung von Stoffen und Produkten
(1) Die Inspektion kann beschließen, die Behandlung von Stoffen oder Produkten einzuschränken oder auszusetzen, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verpflichtungen nach diesem Gesetz stattgefunden hat oder die Umwelt beschädigt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wirkt sich nicht aus.
(2) Die Zollbehörden dürfen eingeführte oder ausgeführte Stoffe und Erzeugnisse nicht freigeben, es sei denn, sie sind einer Zollanmeldung (m3) durch eine nach diesem Recht erteilte Genehmigung oder durch eine Menge, die größer als die in der Genehmigung angegebene ist, beigefügt. Die Freilassung von Waren im Rahmen eines Zollverfahrens, 10) außer dem Versandverfahren, wird von den Zollbehörden in der Bewilligung angegeben und dem Inhaber der Bewilligung oder seinem Vermittler zurückgegeben.
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Wurden Ausfuhrverträge für Erzeugnisse, die die in Teil B des Anhangs aufgeführten Stoffe enthalten, vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes abgeschlossen, so kann ihre Ausfuhr spätestens am 31. Dezember 1995 erfolgen.
(2) Die Zustimmung zur Herstellung und Einfuhr von Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die nach der besonderen Verordnung (11) bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes für 1995 ausgestellt wurden, gilt als Genehmigung für die Herstellung und Einfuhr von gemäß diesem Gesetz erlassenen Stoffen und Erzeugnissen.
§ 11
Aufhebung
- Ja.
1. Gesetz Nr. 211 / 1993 Slg., über das Verbot der Herstellung, Einfuhr und Verwendung von Stoffen, die die Ozonschicht der Erde schädigen oder bedrohen und solche Stoffe enthaltende Erzeugnisse,
2. Absatz 3 (2) (g) des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 389 / 1991 Slg. über die staatliche Verwaltung des Luft- und Schadstoffschutzes, geändert durch Gesetz Nr. 211 / 1993 Slg.
§ 12
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 6 Absatz 1, der in den Teilen C und D des Anhangs aufgeführten Stoffe am 1. Januar 1996 wirksam wird.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

Anhang des Gesetzes Nr. 86/1995
Liste der Stoffe
[Paragraph 2 (a) des Gesetzes]

(Unterpositionen der Gruppe II, Anhang A des Montrealer Protokolls.)
NázevChemická značkaOznačení
chlorbromdifluormethanCF2BrClHalon-1211
bromtrifluormethanCF3BrHalon-1301
dibromtetrafluorethanC2F4Br2Halon-2402

NázevChemická značkaOznačení
a)
(Látky skupiny I, přílohy A. Montrealského protokolu.)
trichlorfluormethanCFCl3CFC-11
dichlordifluormethanCF2Cl2CFC-12
trichlortrifluorethanC2F3Cl3CFC-113
dichlortetrafluorethanC2F4Cl2CFC-114
chlorpentafluorethanC2F5ClCFC-115
b)
(Látky skupiny I, přílohy B. Montrealského protokolu.)
chlortrifluormethanCF3ClCFC-13
pentachlorfluorethanC2FCl5CFC-111
tetrachlordifluorethanC2F2Cl4CFC-112
heptachlorfluorpropanC3FCl7CFC-211
hexachlordifluorpropanC3F2Cl6CFC-212
pentachlortrifluorpropanC3F3Cl5CFC-213
tetrachlortetrafluorpropanC3F4Cl4CFC-214
trichlorpentafluorpropanC3F5Cl3CFC-215
dichlorhexafluorpropanC3F6Cl2CFC-216
chlorheptafluorpropanC3F7ClCFC-217
c)
(Látky skupiny II, přílohy B. Montrealského protokolu.)
tetrachlormethanCCl4
d)
(Látky skupiny III, přílohy B. Montrealského protokolu.)
1,1,1-trichlorethanC2H3Cl3(methylchloroform)
e)
(Látky skupiny II, přílohy C. Montrealského protokolu.)
dibromfluormethanCHFBr2
bromdifluormethanCHF2BrHBFC-22B1
bromfluormethanCH2FBr
tetrabromfluorethanC2HFBr4
tribromdifluorethanC2HF2Br3
dibromtrifluorethanC2HF3Br2
bromtetrafluorethanC2HF4Br
tribromfluorethanC2H2FBr3
dibromdifluorethanC2H2F2Br2
bromtrifluorethanC2H2F3Br
dibromfluorethanC2H3FBr2
bromdifluorethanC2H3F2Br
bromfluorethanC2H4FBr
hexabromfluorpropanC3HFBr6
pentabromdifluorpropanC3HF2Br5
tetrabromtrifluorpropanC3HF3Br4
tribromtetrafluorpropanC3HF4Br3
dibrompentafluorpropanC3HF5Br2
bromhexafluorpropanC3HF6Br
pentabromfluorpropanC3H2FBr5
tetrabromdifluorpropanC3H2F2Br4
tribromtrifluorpropanC3H2F3Br3
dibromtetrafluorpropanC3H2F4Br2
brompentafluorpropanC3H2F5Br
tetrabromfluorpropanC3H3FBr4
tribromdifluorpropanC3H3F2Br3
dibromtrifluorpropanC3H3F3Br2
bromtetrafluorpropanC3H3F4Br
tribromfluorpropanC3H4FBr3
dibromdifluorpropanC3H4F2Br2
bromtrifluorpropanC3H4F3Br
dibromfluorpropanC3H5FBr2
bromdifluorpropanC3H5F2Br
bromfluorpropanC3H6FBr

(Unterpositionen der Gruppe I, Anhang C. Montreal Protokoll.)
NázevChemická značkaOznačení
dichlorfluormethanCHFCl2HCFC-21
chlordifluormethanCHF2ClHCFC-22
chlorfluormethanCH2FClHCFC-31
tetrachlorfluorethanC2HFCl4HCFC-121
trichlordifluorethanC2HF2Cl3HCFC-122
dichlortrifluorethanC2HF3Cl2HCFC-123
2,2-dichlor-1,1,1-trifluorethanCHCl2CF3HCFC-123
chlortetrafluorethanC2HF4ClHCFC-124
2-chlor-1,1,1,2-tetrafluorethanCHFClCF3HCFC-124
trichlorfluorethanC2H2FCl3HCFC-131
dichlordifluorethanC2H2F2Cl2HCFC-132
chlortrifluorethanC2H2F3ClHCFC-133
dichlorfluorethanC2H3FCl2HCFC-141
1,1-dichlor-1-fluorethanCH3CFCl2HCFC-141b
chlordifluorethanC2H3F2ClHCFC-142
1-chlor-1,1-difluorethanCH3CF2ClHCFC-142b
chlorfluorethanC2H4FClHCFC-151
hexachlorfluorpropanC3HFCl6HCFC-221
pentachlordifluorpropanC3HF2Cl5HCFC-222
tetrachlortrifluorpropanC3HF3Cl4HCFC-223
trichlortetrafluorpropanC3HF4Cl3HCFC-224
dichlorpentafluorpropanC3HF5Cl2HCFC-225
3,3-dichlor-1,1,1,2,2-pentafluorpropanCF3CF2CHCl2HCFC-225ca
1,3-dichlor-1,1,2,2,3-pentafluorpropanCF2ClCF2CHClFHCFC-225cb
chlorhexafluorpropanC3HF6ClHCFC-226
pentachlorfluorpropanC3H2FCl5HCFC-231
tetrachlordifluorpropanC3H2F2Cl4HCFC-232
trichlortrifluorpropanC3H2F3Cl3HCFC-233
dichlortetrafluorpropanC3H2F4Cl2HCFC-234
chlorpentafluorpropanC3H2F5ClHCFC-235
tetrachlorfluorpropanC3H3FCl4HCFC-241
trichlordifluorpropanC3H3F2Cl3HCFC-242
dichlortrifluorpropanC3H3F3Cl2HCFC-243
chlortetrafluorpropanC3H3F4ClHCFC-244
trichlorfluorpropanC3H4FCl3HCFC-251
dichlordifluorpropanC3H4F2Cl2HCFC-252
chlortrifluorpropanC3H4F3ClHCFC-253
dichlorfluorpropanC3H5FCl2HCFC-261
chlordifluorpropanC3H5F2ClHCFC-262
chlorfluorpropanC3H6FClHCFC-271

(Unterpositionen der Gruppe I, Anhang E. Montreal Protokoll.)
NázevChemická značkaOznačení
methylbromidCH3Br
1) § 128 ff. Gesetz Nr. 13/1993 Slg., Zollgesetz, geändert.
2) § 214 ff.
3) § 105 bis 114 des ČNR-Gesetzes Nr. 13 / 1993 Coll.
4) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 38 / 1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material und über die Hinzufügung von Gesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Unternehmen (Handelsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 140 / 1961 Slg., Strafgesetz, geändert, Gesetz Nr. 547 / 1990 Slg., über die Behandlung und Kontrolle von bestimmten Waren und Technologien, Bundesaußenhandelsministerium Dekret Nr. 560 / 1991 Coll.
5) § 80 ČNR-Gesetz Nr. 13 / 1993 Coll.
6) Gesetz Nr. 71 / 1967 Slg. über Verwaltungsverfahren (Administrative Regulations).
7) Gesetz Nr. 388/1991 Slg. über den staatlichen Umweltschutzfonds der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 334/1992 Slg.
8) Abschnitte 17 bis 20 des Handelsgesetzbuchs.
9) §§ 2 d) und 8 bis 20 des Gesetzes Nr. 552 / 1991 Slg., über Staatskontrolle, geändert durch Gesetz Nr. 166 / 1993 Slg.
10) § 148 bis 216 des ČNR-Gesetzes Nr. 13 / 1993 Coll.
11) Absatz 11 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 309 / 1991 Slg., zum Schutz der Luft vor Schadstoffen (Luftgesetz), geändert (Komplettversion Nr. 211 / 1994 Slg.). § 2 (h) des ČNR-Gesetzes Nr. 389 / 1991 Slg. über die staatliche Verwaltung des Luftschutzes und der Verschmutzungsgebühren in der geänderten Fassung (Vollversion Nr. 212 / 1994 Slg.).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 86 / 1995 Coll., zum Schutz der Ozonschicht der Erde
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.05.1995
In Kraft seit01.07.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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