Vollständiger Text des Gesetzes Nr. 85 / 2009 Coll.
Vollversion des Gesetzes Nr. 235 / 2004 Slg., über Mehrwertsteuer, wie aus folgenden Änderungen
Gültig
Vollständiger Text
Textfassungen:
01.04.2009
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
HLAVA II
Díl 1
§ 5
§ 5a
§ 5b
§ 5c
§ 6
Díl 2
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Díl 3
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Díl 4
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 24a
§ 25
Díl 5
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Díl 6
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 46a
Díl 7
§ 47
§ 47a
§ 48
§ 48a
§ 49
§ 50
Díl 8
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Díl 9
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
Díl 10
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
Díl 11
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
HLAVA III
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
§ 92a
HLAVA IV
§ 93
§ 93a
§ 94
§ 95
§ 95a
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 106a
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
ČÁST DRUHÁ
§ 111
§ 112
§ 113
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85
Vorsitzender der Regierung
Ankündigungen
Gesetz Nr. 235 / 2004 Slg., über Mehrwertsteuer, wie folgt aus den Änderungsanträgen des Gesetzes Nr. 635 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 669 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 215 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 217 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2005 Slg., 2006
Recht
zur Mehrwertsteuer
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Gesetz führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (1) durch und regelt die Mehrwertsteuer ("VAT"). Die Steuer gilt für Waren, Eigentum und Dienstleistungen unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen.
Gegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist:
a) die Lieferung von Waren oder die Übertragung von unbeweglichem Vermögen oder die Übertragung von unbeweglichem Vermögen in einer Auktion (nachfolgend als "Übertragung von unbeweglichem Vermögen" bezeichnet) im Gegenzug zur Zahlung durch die Steuerpflichtige im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Erfüllungsort im Land;
b) die Erbringung von Dienstleistungen, die von der Steuerpflichtigen im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, mit dem Erfüllungsort im Land;
c) den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaat“ genannt) zur Prüfung durch eine Steuerpflichtige im Hoheitsgebiet des Landes bei der Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch eine nicht für geschäftliche Zwecke gegründete oder errichtete juristische Person und den Erwerb neuer Transportmittel aus einem anderen Mitgliedstaat im Gegenzug zur Zahlung durch eine Person, die keine Steuerpflichtige ist;
d) Einfuhr von Waren mit Lieferort im Land.
(2) Der Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt jedoch nicht der Steuer, außer dem Erwerb neuer Beförderungsmittel oder Güter, die einem Verbrauchsteuer unterliegen,
a) wenn die Lieferung dieser Waren im Hoheitsgebiet des Landes gemäß § 68 Abs. 1 bis 9 freigestellt wäre oder
b) wenn der Erwerb der Waren von einer nach Artikel 6 von der Steuerbefreiung befreiten Person oder von einer juristischen Person durchgeführt wird, die nicht zu geschäftlichen Zwecken gegründet oder gegründet wurde und die kein Zahler oder eine für Steuerzwecke identifizierte Person ist, wird der Erwerb der in Buchstabe a genannten Waren und der Gesamtwert der im laufenden Kalenderjahr ohne Steuer erworbenen Waren nicht mehr als 326 000 CZK betragen und dieser Betrag im vorausgegangenen Wert nicht überschritten wird;
(3) Die steuerpflichtigen Transaktionen sind steuerpflichtige Transaktionen, es sei denn, sie sind frei.
Anwendungsbereich
(1) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Inlandsgebiet der Tschechischen Republik,
b) ein Drittland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
c) das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft des Gebiets des Gebiets nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft1).
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die folgenden Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, die Teil des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft sind:
(a) Mount Athos,
b) die Kanarischen Inseln;
c) die französischen überseeischen Departements;
(d) Ålands,
(e) die Kanalinseln.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gehören, auch als Drittland.
(a) die Insel Helgoland;
b) das Gebiet von Büsingen;
c) Ceuta,
(d) Melilla,
Livigno,
f) Campione d'Italia;
(g) die italienischen Gewässer des Sees Lugano.
(4) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Fürstentums Monaco als das Gebiet der Französischen Republik und das Gebiet der Insel Man gilt als das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Gebiete Akrotiri und Dhekelia gelten als das Gebiet Zyperns.
Definition der Grundbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes:
(a) Zahlung in bar oder durch Zahlungsmittel, die Gelder ersetzen oder Leistungen ohne Bargeld erbringen;
b) den Einheitspreis pro Maßeinheit der Warenmenge oder den Preis der Dienstleistung oder des Eigentums;
c) die Eingangssteuer, die in der Höhe der erhaltenen Leistung, die Steuer auf die gewährte Zahlung, die Steuer auf die Einfuhr von Waren, die Steuer auf den Erwerb von Waren, die Steuer auf die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat, die Steuer auf die Erbringung von Dienstleistungen durch eine ausländische Person, die gemäß Absatz 92a oder die Steuer auf die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 10 (14) gewährt wird;
d) Steuern auf die Einfuhr von Waren, die für die Zahlung einer Steuer auf die Einfuhr von Waren in das Inlandsgebiet der Person, die die Steuer gemäß Absatz 23 angefallen ist, haften;
e) Steuern auf den Erwerb von Waren, die der Kunde für den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu besteuern hat;
f) Steuern auf die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Bezahler, dem die Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurden, zukommen können;
(g) Steuern auf die Erbringung von Dienstleistungen durch eine ausländische Person, eine Steuer, die er verpflichtet ist, dem Zahler zu gewähren, dem die Dienstleistungen von einer ausländischen Person oder durch eine Niederlassung in einem Drittland erbracht wurden;
h) die Steuer auf die Leistung, die der Zahler auf der Grundlage der Steuer auf steuerpflichtige Transaktionen zu zahlen hat, die bei der Zahlung, bei der Einfuhr von Waren, beim Erwerb von Waren, bei der Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat, bei der Erbringung von Dienstleistungen durch eine ausländische Person, bei der gemäß Absatz 92a oder bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 10 (14) gewährten Steuer gezahlt wird;
i) den Abzug der Eingangssteuer, gegebenenfalls unter Ziffer 76 reduziert;
(j) Steuerbefreiung ohne Abzug der Steuerbefreiung für Transaktionen gemäß Absatz 51, für die das Abzugsrecht nicht ausgeübt werden kann;
c) Befreiung von der Steuerbefreiung für Transaktionen gemäß Absatz 63, für die ein Recht auf Abzug geltend gemacht werden kann;
(l) eine Steuerschuld, wenn die Ausgangssteuer den Abzug für die Steuerperiode übersteigt;
(m) durch einen übermäßigen Abzug die Steuerschuld, bei der der Abzug die Steuer für die Steuerperiode übersteigt;
(n) Die Steuerschuld ist steuer- oder steuerpflichtig.
— Erhöhung der Steuerschuld durch Erhöhung der eigenen Steuerschuld oder Verringerung des Überschusses;
(p) Verringerung der Steuerschuld durch Verringerung der eigenen Steuerschuld oder Erhöhung des Überschusses;
— Beihilfen für den Preis der aus dem Staatshaushalt, den Haushalten der Gebietskörperschaften, den staatlichen Mitteln, den im Rahmen eines Sondergesetzes gewährten Zuschüssen, dem Haushalt eines ausländischen Staates, den Zuschüssen der Europäischen Gemeinschaft oder ähnlichen Programmen, sofern der Empfänger der Subvention dazu verpflichtet ist, einen Preisnachlass zu gewähren und die Höhe des Rabatts an den Einheitspreis der Leistung gebunden ist; Insbesondere werden Subventionen für das Ergebnis des Managements und des Erwerbs von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten nicht als Subvention zum Preis betrachtet,
b) Der Steuerverwalter ist die zuständige Steuerbehörde; bei der Einfuhr von Waren ist der Steuerverwalter die zuständige Zollstelle, außer wenn die Einfuhrsteuer vom Zahler nach Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhoben wird;
(s) durch einen Bezahler, die Steuerpflichtige, für die dieses Gesetz in § 94 vorgesehen ist, oder die Person, die gemäß § 95a im Inland registriert ist;
(t) eine Person, die zu steuerlichen Zwecken von der in § 96 genannten Person identifiziert wird;
— eine Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke zugewiesen wurde;
— eine ausländische Person, die in der Europäischen Gemeinschaft keinen Sitz, Geschäfts- oder Wohnort hat;
(w) der Wohnort die Adresse des Wohnorts oder des Wohnorts der natürlichen Person oder gegebenenfalls der Ort, an dem er überwiegend wohnt;
(x) die Anschrift der Steuerpflichtigen, die im Handelsregister oder in einem anderen ähnlichen Register als Geschäftsstelle registriert ist, oder, falls zutreffend, sein Wohnsitz;
— eine Einrichtung mit ständigem Personal und materieller Ausrüstung, durch die der Steuerpflichtige seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt;
(z) ein Wohnhaus, in dem mehr als die Hälfte des Bodens den Anforderungen an das dauerhafte Wohnen entspricht und zu diesem Zweck vorgesehen ist, ein Familienhaus, in dem mehr als die Hälfte des Bodens den Anforderungen an das dauerhafte Familiengehäuse entspricht und zu diesem Zweck ausgelegt ist und in dem es nicht mehr als 3 separate Wohnungen, nicht mehr als 2 oberirdische und 1 unterirdische Stockwerke und Dachgeschosse sowie eine Wohnungsausstattung für das Wohnen gibt.
(2) Gottes Dinge sind beweglich, Strom, Wärme, Kälte, Gas und Wasser. Geld und Wertpapiere gelten nicht als Waren. Sie gelten auch als Waren:
a) Banknoten und Münzen der tschechischen Währung, wenn sie vom Hersteller der Tschechischen Nationalbank oder von einem anderen Mitgliedstaat erworben werden oder von der Tschechischen Nationalbank eingeführt werden;
b) Banknoten, Akten und Münzen der tschechischen oder ausländischen Währung, die für Sammlerzwecke zu Preisen verkauft werden, die höher sind als ihr Nennwert oder ihre Umwandlung in die tschechische Währung gemäß dem von der Tschechischen Nationalbank angegebenen Wechselkurs;
c) vom Hersteller an den Emittenten im Inland gelieferte, aus einem anderen Mitgliedstaat erworbene oder als Ware eingeführte und ausgeführte Wertpapiere.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) ein Fahrzeug von mehr als 7,5 m, ein Luftfahrzeug mit einer maximalen Startmasse von mehr als 1550 kg, ein Fahrzeug, das zur Verwendung auf Straßenbahnen mit einer Zylinderkapazität von mehr als 48 cm3 oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW bestimmt ist, sofern es für den Transport von Personen oder Gütern bestimmt ist, ausgenommen Seeschiffe, die für kommerzielle, industrielle, Fischerei- oder Rettungstätigkeiten und Luftfahrzeuge verwendet werden, die von Fluglinien für den internationalen Luftverkehr verwendet werden;
b) ein neues Transportmittel, das
1. innerhalb von 3 Monaten, bei einem landbasierten Kraftfahrzeug innerhalb von 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme, oder
2. bei Landfahrzeugen weniger als 6000 km, bei Schiffen weniger als 100 Stunden, bei Luftfahrzeugen weniger als 40 Stunden;
c) durch gewerbliches Eigentum, eine Zusammenfassung der Vermögenswerte, die für die Steuerpflichtige zur Durchführung wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet oder bestimmt sind und die diese Person zur Abgabe oder Registrierung verpflichtet ist;
d) das Eigentum, das durch seine eigene Tätigkeit geschaffen wird, ist gewerbliches Eigentum, das ein langfristiges immaterielles und langfristiges Sachvermögen ist, einschließlich unvollendeter Vermögensgegenstände und Vorräte, das zu eigenen Kosten oder zu einem Ersatzkosten nach Sondervorschriften bewertet wird2),
e) von einem Personenkraftwagen, einem Transportmittel, das eine technische Bescheinigung (4) oder einen in die Kategorie M1 oder M1G eingetragenen technischen Pass aufweist; wenn die Registrierung der Kategorie fehlt, ist diese Kategorie durch besondere Rechtsvorschriften4a zu definieren;
(f) sowohl die Anstellung des Artikels als auch die Anstellung des Artikels,
g) den Verkauf eines Unternehmens durch den Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens, das einen organisatorischen Bestandteil eines Unternehmens bildet, gemäß den besonderen Rechtsvorschriften 5; der Verkauf eines Unternehmens gilt auch als Versteigerung eines Unternehmens oder seiner organisatorischen Komponente in einer öffentlichen Auktion.
(4) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird der von der Tschechischen Nationalbank angemeldete und für die Person geltende Devisenmarktsatz, der die Umrechnung zu dem Zeitpunkt durchführt, zu dem die Steuer fällig ist, für die Umrechnung der Devisen in die Tschechische Krone und gegebenenfalls für die Befreiung, außer für die Umrechnung der Devisen in die tschechische Währung, zur Bestimmung des steuerpflichtigen Betrags bei der Einfuhr von Waren gemäß § 38 verwendet.
Anwendung von Steuern
Unternehmen
Steuerpflichtige
(1) Die Steuerpflichtige ist eine natürliche oder juristische Person, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten gesondert durchführt, es sei denn, dies ist in Abschnitt 5a anders geregelt. Der Steuerpflichtige ist auch eine juristische Person, die für die Zwecke der Geschäftstätigkeit nicht gegründet oder eingerichtet wurde, soweit er wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist die in Absatz 1 genannte wirtschaftliche Tätigkeit der Erzeuger, Händler und Personen, die Dienstleistungen erbringen, einschließlich der Bergbau- und landwirtschaftlichen Produktion und der kontinuierlichen Tätigkeiten, die im Rahmen der spezifischen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, insbesondere der selbständigen Tätigkeiten von wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen, pädagogischen oder pädagogischen Tätigkeiten sowie der unabhängigen Tätigkeiten von Ärzten, Anwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten und Buchhaltern. Die Verwendung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten zum Zwecke der Einkommenserlangung gilt auch als wirtschaftliche Tätigkeit, wenn diese Vermögenswerte konsequent genutzt werden. Eine selbständige Wirtschaftstätigkeit ist nicht die Tätigkeit von Arbeitnehmern oder anderen Personen, die einen Vertrag mit einem Arbeitgeber haben, auf dessen Grundlage ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entsteht, oder die Tätigkeiten von Personen, die als Einkommen aus abhängiger Tätigkeit nach Sondergesetzen besteuert werden6) oder als Einkommen, aus dem ein Sondersteuersatz nach Sondergesetzen angewandt wird (7).
(3) Staat, Regionen, Kommunen, Organisationseinheiten des Staates, der Regionen und der Kommunen, freiwillige Gemeindevereinigungen, Hauptstadt Prags und seiner städtischen Gebiete und juristischen Personen, die durch besondere Rechtsvorschriften oder durch besondere Rechtsvorschriften (7a) errichtet oder errichtet wurden, gelten nicht als steuerpflichtige Personen bei der Erfüllung der öffentlichen Verwaltung, auch wenn sie sich für die Ausübung dieser Befugnisse entscheiden (7b). Ist jedoch nach einer von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung festgestellt worden, so gilt sie als steuerpflichtige Person für diese Ausübung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung erlassen wurde. Die im ersten Satz genannte Person gilt jedoch immer als steuerpflichtige Person, wenn sie die in Anhang 3 aufgeführten Tätigkeiten durchführt.
(4) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt ein organisatorischer Bestandteil des Staates, der eine Einheit ist, und in der Hauptstadt Prags, sowohl die Hauptstadt Prags als auch jeder Teil davon, als separate Steuerpflichtige.
Gruppe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich bei der Gruppe um eine Gruppe von verbundenen Personen mit Sitz, Sitz oder Niederlassung in dem Land, das für steuerliche Zwecke als Zahler gemäß § 95a eingetragen ist. Sind Personen, die Teil einer Gruppe sind (nachfolgend "Mitglieder einer Gruppe"), außerhalb des Hoheitsgebiets des Landes ihren Sitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben, so sind diese Teile der Gruppe nicht Teil der Gruppe. Die Gruppe gilt als gesonderte Steuerpflichtige. Jede Person kann Mitglied von nur einer Gruppe sein.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes sind gemeinsame Personen kapital- oder anderweitig verwandte Personen.
(3) Kapitalbezogene Personen sind Personen, von denen eine Person direkt oder indirekt zum Kapital oder Stimmrecht einer anderen Person beiträgt oder eine Person direkt oder indirekt zum Kapital oder Stimmrecht mehrerer Personen beiträgt, die mindestens 40% des Kapitals oder Stimmrechts dieser Personen repräsentieren.
(4) Ansonsten sind angeschlossene Personen Personen, deren Verwaltung von mindestens einer der gleichen Personen beteiligt ist.
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes handelt der Vertreter als Gruppe. Der Vertreter ist ein Mitglied einer Gruppe mit Sitz oder Sitz in dem Land, das als Gruppe fungieren kann. Wenn kein Mitglied in der Gruppe mit Sitz oder Sitz im Land ist, kann jedes Mitglied der Gruppe ein Vertreter sein.
(2) Die Mitglieder der Gruppe sind gemeinsam und haften für die Verpflichtungen der Gruppe nach Steuerrecht. Diese Verpflichtungen der Gruppe sind für den Zeitraum, in dem sie Mitglieder der Gruppe waren, auch nach ihrer Streichung oder Rücknahme verantwortlich.
(1) Die Rechte und Pflichten nach diesem Recht für Personen, die Mitglied der Gruppe geworden sind, werden am Tag der Registrierung der Gruppe an die Gruppe übertragen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach diesem Recht der Person, die der Gruppe beigetreten ist, werden an dem Tag des Beitritts dieser Person an die Gruppe übertragen.
(3) Die Rechte und Pflichten nach diesem Recht der Gruppe werden an Personen übertragen, die Mitglied der Gruppe sind, an dem Tag, an dem die Registrierung der Gruppe widerrufen wird, soweit sie sich auf Transaktionen beziehen, die von einzelnen Mitgliedern der Gruppe durchgeführt oder eingegangen sind. Kann die Übertragung von Rechten und Pflichten nicht so bestimmt werden, so bestimmen die Mitglieder der Gruppe, in welchem Umfang diese Rechte und Pflichten bei der Aufhebung der Registrierung der Gruppe durch Abkommen übertragen werden.
(4) Die nach diesem Recht der Gruppe entstehenden Rechte und Pflichten werden an die Person übertragen, deren Zugehörigkeit zum Zeitpunkt des Widerrufs ihrer Mitgliedschaft widerrufen wird, soweit sie sich auf die von dieser Person getätigten oder eingegangenen Transaktionen beziehen. Kann die Übertragung von Rechten und Pflichten auf diese Weise nicht festgestellt werden, so bestimmen die Gruppe und das Mitglied der Gruppe, deren Mitgliedschaft aufgehoben wird, das Ausmaß, in dem diese Rechte und Pflichten nach Absprache beim Widerruf der Mitgliedschaft übertragen werden sollen.
Steuerbefreite Personen
(1) Der Steuerpflichtige, der seinen Sitz oder seinen Geschäftssitz im Land hat, ist von der Anwendung der Steuer befreit, es sei denn, sein Umsatz übersteigt 1 000 000 CZK für maximal 12 unmittelbar vor den aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist (§ 94).
(2) Umsatz bedeutet für die Zwecke dieses Gesetzes eine Zusammenfassung der steuerfreien Zahlung, einschließlich einer Subvention für den dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Preis für die ausgeführten Transaktionen, nämlich die Lieferung von Waren, die Übertragung von unbeweglichem Eigentum und die Erbringung von Dienstleistungen, mit dem Ort der Lieferung in dem Land, in dem die Transaktionen durchgeführt werden, für das die Zahlung erfolgt ist für:
a) steuerpflichtige Lieferung;
b) die Abzüge mit einem Abzugsrecht oder
c) von der Steuer befreite Transaktionen ohne Abzugsrecht nach § 54 bis 56, sofern sie nicht einer gelegentlichen Tätigkeit nachkommen.
Die Vergütung für den Verkauf des materiellen Vermögens (c) und die Abschreibung des immateriellen Vermögens (c) oder Grundstücks, das das dauerhafte materielle Vermögen (d) ist, für das die steuerpflichtigen Personenkonten oder Aufzeichnungen nicht im Umsatz enthalten sind.
Erfüllungsort
Erfüllungsort bei Lieferung von Waren und Immobilientransfer
(1) Der Erfüllungsort bei Lieferung der Ware, bei dem die Lieferung der Ware ohne Versand oder Transport erfolgt, ist der Ort, an dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.
(2) Der Lieferort bei der Lieferung der Ware, wenn die Ware von der die Lieferung der Ware machenden Person oder von der Person, für die die Lieferung der Ware erfolgt, oder von einem zugelassenen Dritten versandt oder befördert wird, ist der Ort, an dem sich die Ware zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem der Versand oder der Transport der Ware beginnt. Beginnt jedoch der Versand oder die Beförderung von Waren in einem Drittland, so gilt der Lieferort bei der Einfuhr der Waren und die anschließende Lieferung der Waren durch die die Waren eingeführte Person als Mitgliedstaat, in dem die Steuer auf die Einfuhr der Waren erhoben wurde.
(3) Wird die Lieferung von Gütern durch die die Ware liefernde Person oder durch einen von ihr zugelassenen Dritten mit ihrer Installation oder Installation verbunden, so gilt der Lieferort als der Ort, an dem die Waren montiert oder montiert werden.
(4) Werden die Waren jedoch an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeugs oder Zugs während der Beförderung von Fahrgästen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft geliefert, so gilt der Verladeort als der Ort, an dem die Beförderung von Fahrgästen beginnt. Die Rücksendung gilt als gesonderte Sendung.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4:
(a) den Ort des Abgangs des Personenverkehrs, den ersten Ort, an dem die Fahrgäste auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft angetreten sind;
b) der letzte Ort, an dem die Fahrgäste das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft am Ende der Beförderung von Fahrgästen verlassen können;
c) die Beförderung von Fahrgästen, die im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, der Teil des Transports, der ohne Zwischenstopp in einem Drittland zwischen dem Ort, an dem der Personenverkehr beginnt und endet, ausgeführt wird.
(6) Der Ort, an dem die Immobilie übertragen wird, ist der Ort, an dem sich die Immobilie befindet.
Ort der Versorgung von Gas und Strom
(1) Der Ort der Lieferung von Gas durch das Übertragungs- oder Verteilersystem oder die Lieferung von Strom an den Händler ist der Ort, an dem der Händler seinen Sitz, seinen Geschäfts- oder Niederlassungsort hat, für den die Waren geliefert werden.
(2) Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet ein Händler eine Steuerpflichtige, die insbesondere zum Zwecke des Weiterverkaufs Gas oder Strom kauft und dessen Eigenverbrauch vernachlässigbar ist.
(3) Der Lieferort für die Gasversorgung durch das Übertragungs- oder Verteilersystem oder die Stromversorgung einer anderen Person als der in Absatz 1 genannten Person ist der Ort, an dem die Person, der die Lieferung erfolgt, die Ware verbraucht. Wird die Person, der die Ware geliefert wird, nicht alle gelieferten Waren verbraucht, gilt der Lieferort für solche ungenutzten Waren als der Ort, an dem die Person, der die Ware geliefert wird, seinen Sitz, seinen Geschäftssitz, den Wohnort oder die Niederlassung hat, für die die Ware geliefert wird.
Erfüllungsort beim Versand von Waren
(1) Der Ort, an dem die Waren gemäß Absatz 18 versandt werden, gilt als der Ort, an dem sich die Waren nach ihrem Versand oder Transport an die Person befinden, für die die Lieferung erfolgt.
(2) Werden Waren aus einem Drittland versandt oder befördert, wenn sie versandt werden und die Einfuhr von Waren von einem Zahler durchgeführt wird, der die Versendung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen durchführt, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren von der zu liefernden Person beendet wird, gilt die Ware als versandt oder von dem Mitgliedstaat, in den die Einfuhr der Waren stattgefunden hat, befördert worden.
(3) Werden Waren geliefert, ausgenommen Waren, die einem Verbrauchssteuer unterliegen, wenn die in Artikel 18 genannten Waren versandt werden, so wird der Lieferort nach Artikel 7 Absatz 2 bestimmt, sofern der Gesamtwert der in einem Kalenderjahr ohne Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat gelieferten Waren den von diesem Mitgliedstaat festgesetzten Betrag nicht überschreitet und der Betrag im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde.
(4) Übersteigt der Zahler den Gesamtwert der nach Absatz 3 gelieferten Waren nicht, wenn er die Waren gemäß Absatz 18 versandt oder aus dem Land befördert, so kann er dem Steuerverwalter mitteilen, dass er den Erfüllungsort als der nach Absatz 1 ermittelte Erfüllungsort betrachtet. Das gleiche Verfahren gilt, wenn der Versand von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in das Land erfolgt. Nach Absatz 1 geht der Zahler bei der Bestimmung des Erfüllungsorts mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre ab dem Zeitpunkt der Anmeldung ab.
Dienstort
(1) Der Erfüllungsort des Dienstes ist der Ort, an dem die Person, die den Dienst erbringt, seinen Sitz oder seinen Geschäftsort hat.
(2) Wird eine Person jedoch durch eine Einrichtung einen Dienst erbracht, so ist der Erfüllungsort der Ort, an dem sich diese Einrichtung befindet.
Serviceort in Sonderfällen
(1) Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, einschließlich der Dienstleistungen der Immobilienagentur, des Auftraggebers oder der Dienstleistungen des Architekten und der Gebäudeüberwachung, gilt als der Ort, an dem sich das Grundstück befindet.
(2) Der Erfüllungsort für die Erbringung des Verkehrsdienstes ist das Gebiet, in dem der Transport stattfindet. Werden Waren zwischen den Mitgliedstaaten befördert, so ist der Lieferort der Abgangsort. Wird die Beförderung von Waren zwischen den Mitgliedstaaten jedoch für eine Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Beförderung beginnt, gewährt, so gilt der Erfüllungsort des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der die von dieser Person zur Erbringung dieser Dienstleistung vorgesehene Steuerkennnummer ausgestellt hat, als Erfüllungsort.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2:
a) die Beförderung von Waren zwischen den Mitgliedstaaten, sofern der Ort des Abgangs und der Ort des Austritts im Hoheitsgebiet zweier verschiedener Mitgliedstaaten liegt; der Transport von Waren zwischen den Mitgliedstaaten gilt auch als Transport, wenn der Ort des Abgangs und der Ort des Austritts im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt, und dieser Transport unmittelbar mit dem Transport von Waren verbunden ist, in denen der Ort des Abgangs und der Ort des Austritts im Hoheitsgebiet zweier verschiedener Mitgliedstaaten liegt;
b) den Ort, an dem der Transport der Waren beginnt,
c) den Ort, an dem der Transport der Waren endet.
(4) Lieferort
a) kulturelle, künstlerische, sportliche, wissenschaftliche, pädagogische, pädagogische und unterhaltsame Dienstleistungen, Kongresse, Ausstellungen und Messen, einschließlich der Organisation und der Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar damit verbunden sind;
b) Dienstleistungen, die unmittelbar mit dem Verkehrsdienst verbunden sind;
c) Dienstleistungen der Bewertung beweglicher Sachen oder der Arbeit an beweglichem Vermögen;
ist der Ort, an dem der Service durchgeführt wird.
(5) Wird jedoch eine Dienstleistung direkt im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren zwischen Mitgliedstaaten oder einer Bewertung eines beweglichen Gegenstands oder einer Arbeit an einem beweglichen Gegenstand an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbracht, in dem diese Dienstleistung erbracht wird, so gilt der Erfüllungsort als das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuerkennnummer ausgestellt wurde, die diese Person für die Erbringung dieser Dienstleistung erbracht hat. Ist der bewegliche Gegenstand jedoch nicht aus dem Gebiet des Mitgliedstaats versandt oder befördert worden, in dem die Begutachtung des beweglichen Gegenstands oder der Arbeit an dem beweglichen Gegenstand erfolgt ist, so gilt der Erfüllungsort nicht als Erfüllungsort der Arbeit, der Mitgliedstaat, der die von dieser Person zur Erbringung dieser Dienstleistung vorgesehene Steuerkennnummer ausgestellt hat, sondern der Erfüllungsort ist der Ort, an dem diese Dienstleistung erbracht wird.
(6) Für die Erbringung von Dienstleistungen an eine ausländische Person oder eine steuerpflichtige Person, die in einem anderen Mitgliedstaat seinen Sitz oder seinen Sitz hat, oder eine außerhalb des Hoheitsgebiets eines Landes gelegene Niederlassung, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, das Sitz oder der Geschäftsort oder der Ort, an dem sich die Niederlassung befindet, der Ort, an dem die Dienstleistung für diese Einrichtung erbracht wird, für folgende Dienstleistungen:
a) Übertragung und Übertragung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Marken und ähnlichen Rechten;
b) Werbedienst;
c) Beratung, Engineering, Beratung, Rechtsberatung, Buchhaltung und andere ähnliche Dienstleistungen sowie Datenverarbeitung, Bereitstellung von Informationen, Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen,
d) Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, ausgenommen die Anmietung von Sicherungskassen;
e) Bereitstellung von Arbeitskräften;
f) die Einstellung beweglicher Güter, mit Ausnahme aller Arten von Transportmitteln;
g) Telekommunikationsdienst;
(h) Rundfunk- und Fernsehsendungen;
(i) elektronischer Dienst,
j) die Annahme eines Unternehmens, das die Fortsetzung oder Ausübung des in diesem Absatz genannten Unternehmens oder Rechts ganz oder teilweise untersagt;
c) die Erbringung von Dienstleistungen durch eine im Namen und im Namen einer anderen Person handelnde Person, die aus der Erbringung der in diesem Absatz genannten Dienstleistung besteht;
(l) den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilungssystemen für Gas- oder Übertragungs- und Verteilungssysteme für Strom und die Beförderung und Verteilung von Gas oder die Übertragung und Verteilung von Strom durch diese Systeme, einschließlich direkt verwandte Dienstleistungen.
(7) Bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 6 durch eine Steuerpflichtige oder eine Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat, der weder sein Sitz noch seinen Sitz im Inland hat, oder durch eine außerhalb des Inlandsgebiets gelegene Niederlassung, den Zahler oder den Steuerpflichtigen, mit seinem Sitz oder Sitz im Inlandsgebiet, ist der Erfüllungsort das des Herkunftslandes.
(8) Im Sinne dieses Gesetzes:
a) ein elektronischer Dienst, der über das Internet oder ein elektronisches Netz bereitgestellt wird, der impliziert, dass seine Bereitstellung im Wesentlichen automatisiert ist und einen minimalen menschlichen Eingriff erfordert und ohne die Nutzung der Informationstechnologie nicht machbar ist; Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen, die direkt mit der Verwirklichung der Ziele des Programms verbunden sind.
b) Telekommunikationsdienst, ein Dienst, der mit der Übertragung, Übertragung oder Empfang von Signalen, Textdokumenten, Bildern und Tönen oder Informationen über Kabel-, Funk-, optische oder elektromagnetische Systeme verbunden ist, einschließlich der betreffenden Übertragung oder des Rechts, die Kapazität für diese Übertragung, Übertragung oder Empfang oder Zugang zu Informationsnetzen zu nutzen.
(9) Wo jedoch die Anmietung eines Transportmittels erfolgt
a) der Zahler und die tatsächliche Nutzung oder den Verbrauch während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags in einem Drittland erfolgt, wird der Lieferort im Inland nicht gemäß § 9 bestimmt, sondern der Lieferort gilt als Lieferort;
b) von einer Steuerpflichtigen oder einem in einem Drittland ansässigen Betrieb bereitgestellt wird und die tatsächliche Nutzung oder der Verbrauch innerhalb des Landes erfolgt, auch wenn nur für einen Teil der Mietdauer der Leistungsort in einem Drittland nicht gemäß § 9 bestimmt wird, sondern der Erfüllungsort gilt als Erfüllungsort des Landes.
(10) Wird ein elektronischer Dienst von einer steuerpflichtigen Person oder einem in einem Drittland ansässigen Betrieb an eine Person erbracht, die keine steuerpflichtige Person ist, so gilt der Erfüllungsort als Erfüllungsort, wenn die Person, für die die Dienstleistung erbracht wird, ihren Sitz oder seinen Wohnsitz im Land hat.
(11) Bei der Bereitstellung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehsendungen durch eine steuerpflichtige Person oder durch ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen an eine Person, die keine steuerpflichtige Person ist und deren Sitz oder Wohnsitz im Land hat, gilt der Erfüllungsort als Erfüllungsort, wenn die tatsächliche Nutzung oder der Verbrauch im Land erfolgt.
(12) Der Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen durch eine im Namen handelnde Person und im Namen einer anderen Person, die aus Rückversicherung besteht
a) die Beförderung von Waren zwischen den Mitgliedstaaten ist der Ort, an dem der Transport beginnt;
b) Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Beförderung von Waren zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhängen, sind der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird;
c) Dienstleistungen, die nicht die unter den Buchstaben a, b oder 6 genannten oder die Warensicherung betreffen, sind der Ort, an dem der Erfüllungsort des Dienstes der Erfüllungsort der Warenlieferung, der Erwerb von Waren oder der Eigentumsübertragung ist.
(13) Wird jedoch die in Absatz 12 genannte Dienstleistung für eine Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbracht, an dem sich der Erfüllungsort der Dienstleistung, die erfassten Waren oder die Übertragung von Eigentum gemäß den Buchstaben a bis c befindet, gilt der Erfüllungsort als Gebiet des Mitgliedstaats, der die für die Erbringung der Dienstleistung angegebene Steuerkennnummer ausgestellt hat.
(14) Wird der Erfüllungsort für die in Absatz 6 genannte Dienstleistung mit Ausnahme von freigestellten Dienstleistungen in einem Drittland festgelegt und diese Dienstleistung für eine Person erbracht, die auch eine Zahlerin ist, so gilt der Erfüllungsort als Heimatland, in dem die Dienstleistung tatsächlich von dieser Person im Inland genutzt oder verbraucht wird.
Erfüllungsort beim Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat
(1) Der Erfüllungsort des Erwerbs von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat gilt als der Ort, an dem sich die Waren nach ihrem Versand oder Transport zum Kunden befinden.
(2) Ein Mitgliedstaat, der eine von einem Kunden ausgestellte Steuerkennnummer an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt hat, der die Waren ihm zur Verfügung stellt, gilt als Erfüllungsort, wenn sich das Ende des Versands oder des Transports der Waren in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Mitgliedstaats befindet, der diese Steuerkennnummer ausgestellt hat und es sei denn, der Kunde beweist, dass der Erwerb der Waren aus einem anderen Mitgliedstaat im Mitgliedstaat, in dem der Versand oder der Beförderung der Ware endet, besteuert worden ist. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Absatzes 1.
(3) Ist jedoch der Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der in Absatz 1 genannten Steuer in dem Mitgliedstaat unterworfen, in dem der Versand oder die Beförderung der Waren nach der Steuer auf ihn endet, weil die vom Kunden an die Person, die die Waren an ihn liefert und die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgestellt worden ist, der Kunde das Recht hat, die inländische Steuerbasis durch den steuerpflichtigen Betrag zu verringern, auf den der Versandmitgliedstaat entrichtet wurde. § 42 gilt sinngemäß für die Verringerung der Steuerbasis.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
HLAVA II
Díl 1
§ 5
§ 5a
§ 5b
§ 5c
§ 6
Díl 2
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Díl 3
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Díl 4
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 24a
§ 25
Díl 5
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Díl 6
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 46a
Díl 7
§ 47
§ 47a
§ 48
§ 48a
§ 49
§ 50
Díl 8
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Díl 9
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
Díl 10
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
Díl 11
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
HLAVA III
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
§ 92a
HLAVA IV
§ 93
§ 93a
§ 94
§ 95
§ 95a
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 106a
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
ČÁST DRUHÁ
§ 111
§ 112
§ 113
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Vollversion des Gesetzes Nr. 85 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 235 / 2004 Coll., über Mehrwertsteuer, wie aus folgenden Änderungen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Vollständiger Text |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 01.04.2009 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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