Gesetz Nr. 85/1994

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 368/1992 Slg., über Verwaltungsgebühren, die von den Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik erhoben werden, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10/1993 Slg. und Gesetz Nr. 72/1994 Slg., Gesetz Nr. 531/1990 Slg., über das Gesetz Nr. 72/1994 Slg., geändert durch das Gesetz Nr.

Gültig Recht In Kraft seit 01.06.1994
85
Recht
vom 24. März 1994
Nr. 368 / 1992 Slg., über die von den Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik erhobenen Verwaltungsgebühren, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 72 / 1993 Slg., Nr. 531 / 1990 Slg., über die Landesfinanzinstitute, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 337 / 1992 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 368/1992 Slg. über die von den Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik erhobenen Verwaltungsgebühren, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10/1993 Slg. und Gesetz Nr. 72/1994 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Die Worte "von den Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik ausgewählt" werden aus dem Titel des Gesetzes gestrichen.
2. Absatz 1 einschließlich Titel und Fußnote 1 lautet wie folgt:
„§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt Verwaltungsgebühren (nachstehend als "Gebühren" bezeichnet), die von den Behörden der Tschechischen Republik von Kommunen bei der Ausübung ihrer Delegation bewertet und erhoben werden, (1), soweit sie von juristischen Personen geltend gemacht werden, sofern sie im Rahmen der Sonderregelungen, (1) und Staatsarchive (nachstehend als "Verwaltungsbehörde" bezeichnet) administrative Aufgaben ausüben.
1) Z.B. § 21 des ČNR-Gesetzes Nr. 367 / 1990 S., über Gemeinden (Gemeinde), geändert, § 15 des ČNR-Gesetzes Nr. 97 / 1974 S., über Archivierung, geändert durch das ČNR-Gesetz Nr. 343 / 1992 Slg., § 33 des Gesetzes Nr. 61 / 1964 Slg., über die Entwicklung der Pflanzenproduktion.
3.
„§ 6
Messung, Fälligkeit und Folgen der Nichtzahlung
(1) Die im Festzinsbetrag festgelegten Gebühren werden ohne Messung entrichtet und sind vor der Durchführung der in jedem Tarifposten genannten Operation zu zahlen. Wird die Gebühr vom Steuerzahler zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, so fordert ihn die Verwaltungsbehörde innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Aufforderung, mit Ausnahme der Gebühren unter den Tarifen 80 und 100 des Zolltarifs.
(2) Prozentgebühren werden innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Mitteilung berechnet und zu zahlen.
(3) Die Verwaltungsbehörde gibt das Ergebnis der Klage aus, die erst nach der Feststellung des Steuerzahlers erfolgt ist, dass die Gebühr gezahlt wurde. Wird die Gebühr nicht innerhalb des in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraums vom Zahler gezahlt, so führt die Verwaltungsbehörde das Verfahren oder das eingeleitete Verfahren nicht durch, es sei denn, der Zahler zahlt die Gebühr nach diesem Zeitraum und die Verwaltungsbehörde erkennt die Zahlung der Gebühr an, und außer den Gebühren für die in den Nummern 23 Buchstabe c und 66 Buchstabe j des Zolltarifs genannten Vorgänge.
(4) Die Fristen für die Annahme von Beschlüssen, die in bestimmten Bestimmungen festgelegt sind, gelten nur nach Zahlung der Gebühr.
(5) Ist der von der tschechischen Vertretung getragene Geldbetrag Gegenstand eines Rechtsakts, so kann er die Verwaltungsgebühr durch Zurückbehaltung von diesem Betrag erheben.
4. Artikel 7, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 7
Zahlung der Gebühr
(1) Die Verwaltungsbehörden berechnen und erheben Gebühren in der tschechischen Währung, und die Steuerzahler zahlen Gebühren in dieser Währung mit den in den Absätzen 2 und 4 vorgesehenen Ausnahmen.
(2) Die tschechischen Vertretungen berechnen und erheben Gebühren, die um einen Prozentsatz in der Währung, in der die Grundlage der Gebühr ausgedrückt wird, festgelegt werden. Die im festen Betrag festgesetzten Gebühren werden in der Währung des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, nach der Umwandlung in Fremdwährung gemäß Absatz 3 erhoben. Das tschechische Vertretungsbüro kann die Zahlung der Gebühr in der Währung eines anderen Staates als der des Sitzes akzeptieren. Diese Währung muss jedoch in der Börsenkarte der Tschechischen Nationalbank markiert werden.
(3) Die Umrechnung der tschechischen Währung in Devisen und umgekehrt erfolgt vom tschechischen Vertretungsbüro nach dem für den Kauf von Valutes geltenden relevanten Wechselkurs, der auf dem am ersten Tag des Monats, in dem die Gebühr berechnet oder notifiziert wird, ausgestellt wird. Für die Umrechnung von Währungen, die nicht im Wechselkursblatt der Tschechischen Nationalbank enthalten sind, wird der USD-Kurs für die als Zentralbank oder gleichwertig mit der Bank des Staates, in dem sich die Vertretung befindet, ausgewiesene lokale Währung verwendet.
(4) Die Verwaltungsbehörden an der tschechischen Grenzübergangsstelle berechnen Gebühren und Gebühren in tschechischer Währung; ausnahmsweise kann ein Ausländer eine Gebühr in ausländischer Währung zahlen, wenn er die tschechische Währung nicht hat.
(5) Die Umrechnung der Devisen in die tschechische Währung erfolgt an der tschechischen Grenzübergangsstelle nach dem für den Kauf von Valutes geltenden Wechselkurs, der im am Tag der Gebührenmessung gültigen Börsenblatt der Tschechischen Nationalbank ausgewiesen ist. Ist ein gültiges Wechselkursticket zum Zeitpunkt des Grenzübergangs nicht verfügbar, kann der am Vortag geltende Kurs verwendet werden. Der Unterschied zwischen dem in Wertsachen gezahlten Betrag und dem Gebührensatz wird in tschechischer Währung zurückerstattet.
(6) Die in Fremdwährung umgerechneten Gebühren werden auf die gesamten Währungseinheiten mit Beträgen bis CZK 0.50 und bis einschließlich CZK 0.50 gerundet.
(7) Gebühren, die von Verwaltungsbehörden erhoben und erhoben werden, mit Ausnahme von Bezirksämtern, Kommunen, tschechischen Vertretungen und tschechischen Grenzübergangsstellen, können mit Stempelmarken bezahlt werden, wenn die Gebühr 5000 CZK nicht übersteigt. Für tschechische Vertretungen werden Gebühren für die Konten dieser Büros im Ausland bezahlt. Die Art und Weise, wie die Gebühren von den Bezirksbehörden und Gemeinden gezahlt werden, wird von diesen Behörden beschlossen. In anderen Fällen werden die Gebühren in einem Sonderkonto der zuständigen Verwaltungsbehörde entrichtet, das die so erhobenen Gebühren spätestens 10 Tage vor Ende jedes Kalenderviertels auf ein Konto des Staatshaushalts des örtlich nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde zuständigen Finanzamts überträgt. Die Verwaltungsbehörde hält die so übertragenen Beträge fest.
5. Artikel 8 Absätze 2 und 3 lautet:
"(2) Wenn die Verwaltungsbehörde nicht durch die Schuld des Zahlers oder die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt hat oder die Zahlung der Gebühr nach dem in Artikel 6 genannten Zeitraum nicht anerkennt, entscheidet sie über die Anwendung des Zahlers für eine teilweise Erstattung der Gebühr. Es können maximal 50 % der gezahlten Gebühr zurückerstattet werden.
(3) Die Entscheidung zur Erstattung der Gebühr wird von der Verwaltungsbehörde getroffen, die die Gebühr von ihrem Konto erhoben hat, für das die Gebühr gezahlt wurde. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Erstattung der vom Stempel gezahlten Gebühren wird vom Finanzamt für Prag 1 getroffen.
6. In Artikel 8 werden die Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Rückzahlung der Gebühren gemäß den Absätzen 1 und 2 kann Ausnahmeregelung im Gebührentarif gewährt werden.
(6) Die Nichteinhaltung eines Antrags oder einer anderen Einreichung ist kein Grund für die Rückerstattung der Gebühr."
7. Artikel 9 Absätze 1 und 2, einschließlich Fußnote 3, lautet:
"(1) Die Gebühren sind freigestellt:
a) Staatliche Einrichtungen und staatliche Mittel;
b) diplomatische Vertretung ausländischer Staaten und delegierter diplomatischer Vertreter, professioneller Konsulen und anderer Personen, wenn sie Staatsangehörige ausländischer Staaten sind, die die Privilegien und Befreiungen des Völkerrechts genießen3), sofern Gegenseitigkeit und unbeschadet der im persönlichen oder persönlichen Interesse solcher Personen durchgeführten Handlungen gewährleistet ist;
c) Gemeinden,
d) Haushaltsorganisationen in ihren Haupttätigkeiten;
e) Beitragsorganisationen in ihren Haupttätigkeiten;
f) Grundlagen einer humanitären und karitativen Natur.
(2) Die Gebühren sind von den Rechtsakten zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, der Versicherung der allgemeinen Krankenversicherung, der Sozialversicherung und dem Beitrag zur nationalen Beschäftigungspolitik, den staatlichen Leistungen und dem Sozialschutz befreit. Der Zweck der Transaktion wird von der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Übermittlung des Gebührenzahlers angegeben.
3. Dekret des Außenministers Nr. 157 / 1964 Slg. über das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen. Erlass des Außenministers Nr. 32 / 1969 Slg. über die Wiener Konsularischen Beziehungen.
8. In § 9 Abs. 3 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Republik" durch die Worte" Tschechische Republik ersetzt.
9. In Artikel 9 werden die Absätze 4, 5 und 6 angefügt:
"(4) Darüber hinaus werden die aufgrund einer Änderung oder Berichtigung des Namens der Gemeinde (Stadt), Straße oder gegebenenfalls der Geburtsnummer und ähnliche Änderungen, die sich aus einer amtlichen Entscheidung ergeben, erlassen.
(5) Andere natürliche oder juristische Personen und gegebenenfalls Maßnahmen in dem im Tarif genannten Umfang sind von den Gebühren befreit.
(6) Soweit in jeder Tarifnummer angegeben, verringert oder erhöht die Verwaltungsabteilung die Gebühr oder verzichtet auf ihre Erhebung.
10. Der folgende Abschnitt 10a wird nach Abschnitt 10 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 5a, 5b, 5c und 5d:
„§ 10a
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und Verwaltungsbehörden
(1) Die zuständigen Gebietsfinanzbehörden (5a) prüfen mit den Verwaltungsbehörden, ob die in Artikel 7 Absatz 7 genannten Beträge rechtzeitig und zu einem diesem Gesetz entsprechenden Betrag übertragen werden. Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskörperschaften richtet sich nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde.
(2) Stellt die Territorial Financial Authority fest, dass die übertragenen Beträge diesem Gesetz nicht entsprechen, so verweist sie die Aufmerksamkeit der Verwaltungsbehörden schriftlich auf die Verpflichtung zur Rückzahlung von Zahlungsrückständen.
(3) Ist das Recht auf Vollstreckung der Zahlungsverzug aufgehoben worden, 5c) fordert die Gebietsfinanzbehörde die Verwaltungsbehörde auf, die Zahlungsverzug anstelle des Steuerzahlers im Staatshaushalt durch Beschluss der Sonderregelung 5d) aus ihrem Haushalt zu zahlen.
5a) § 20 Abs. 2 des ČNR-Gesetzes Nr. 576 / 1990 Slg., zur Verwaltung der Haushaltsfonds der Tschechischen Republik und der Gemeinde der Tschechischen Republik (Haushaltsordnung der Republik), geändert durch das ČNR-Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg.
5b) § 73 des ČNR-Gesetzes Nr. 337 / 1992 Slg. über die Verwaltung von Steuern und Gebühren, geändert durch das ČNR-Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg.
5c) § 70 des ČNR-Gesetzes Nr. 337 / 1992 Coll., geändert durch das ČNR-Gesetz Nr. 35 / 1993 Coll.
5d) Gesetz Nr. 71 / 1967 Slg. über Verwaltungsverfahren (Administrative Regulations).
11. Die bestehende Zollliste, die dem Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 368 / 1992 Slg. beigefügt ist, wird durch die Zollliste ersetzt, deren Wortlaut im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt ist.
Čl. V
Gesetz Nr. 331/1993 Slg. über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 1994 und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 einschließlich der Fußnoten (1a) und (1b) lautet wie folgt:
"(2) Die Körperschaftsteuer (1994) ist der Umsatz des Gemeindebudgets in Fällen, in denen der Steuerzahler eine Gemeinde ist, mit Ausnahme der Steuer mit einem Sonderzinssatz. (1b)
1a) Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert.
1b) § 36 ČNR-Gesetz Nr. 586 / 1992 Slg.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Empfang der in Absatz 2 genannten Gemeinde unterliegt nicht der Steuer (1c) und der Steuer, die nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums gewährt oder später gewährt wurde. 1d)
1c) § 58 ČNR-Gesetz Nr. 337 / 1992 Slg., über die Verwaltung der Steuern und Gebühren, geändert.
1d) § 40 und 41 ČNR-Gesetz Nr. 337 / 1992 Slg.
Čl. VI
§ 24 Abs. 2 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 35 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 96 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 157 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 196 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 323 / 1993 Sl. und Gesetz Nr. 42 / 1994 Slg., ergänzt:
"(z) den Wert von Waren bis zu den Kosten von 10.000 CZK und erbrachten Dienstleistungen, sofern sie als Erfüllung von Restitutionsrechten oder Eigentumsinteressen an der Umwandlung von Genossenschaften nach Sonderregelungen (2) oder einem Anrechnungszins an den Vermögenswerten der Genossenschaft ausgegeben und für das Unternehmen verwendet werden. Die Ausgaben sind in den Wert einzubeziehen, für den die Lieferung oder Dienstleistung erteilt wurde. Diese Bestimmung gilt bereits für die Festsetzung der Steuerpflicht für 1993."
Čl. VIII
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Gesetz Nr. 105 / 1951 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert durch das Gesetz des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 138 / 1960 Slg.,
Teil 2 des neunten Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 10/1993 Slg. über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 1993, zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze des tschechischen Nationalrats und einiger anderer Vorschriften,
3. Ordnung des Bundesministeriums für Finanzen, Finanzministerium der Tschechischen Republik und Finanzministerium der Slowakischen Republik Nr. 570 / 1990 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert durch Dekret Nr. 522 / 1991 Slg. und Dekret Nr. 411 / 1992 Slg.,
4. Ordnung des Finanzministeriums Nr. 98 / 1993 Slg., über bestimmte Ausnahmen und Gebührenkonzessionen auf dem Gebiet der Verwaltungsgebühren.
Čl. IX
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.
1) Gesetz Nr. 337 / 1992 Slg., über die Verwaltung der Steuern und Gebühren, geändert. Gesetz Nr. 13 / 1992 Slg., Zollgesetz.
2) § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 123 / 1992 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik.
3) Gesetz Nr. 116 / 1985 Slg. über die Bedingungen der Tätigkeiten von Organisationen mit einem internationalen Element in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
4) § 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 75 / 1957 Slg., zu Zivildokumenten.
5) Verordnung des Kulturministeriums der Tschechischen Republik Nr. 117 / 1991 Slg. über die Organisation der öffentlichen Produktion.
6) Gesetz Nr. 68/1979 Slg., über den Straßenverkehr und nationale Post, geändert durch Gesetz Nr. 118/1990 Slg.
7) § 39 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 68/1979 Slg., geändert.
8) Absatz 13 Absatz 2 des Erlasses Nr. 41 / 1984 Slg., über die Bedingungen der Benutzung von Fahrzeugen auf der Straße, geändert.
9) Artikel 36 des Gesetzes Nr. 135 / 1961 Slg., auf Straße, geändert.
10) Gesetz Nr. 47 / 1956 Slg., über Zivilluftfahrt (Aviation Act), geändert.
11) Gesetz Nr. 44 / 1988 Slg., über den Schutz und die Verwendung von Mineralwasser (Upper Law), geändert. Gesetz Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert.
12) Absatz 92 Absatz 3 des ČNR-Gesetzes Nr. 591 / 1992 Slg., zu Wertpapieren, geändert.
13) Dekret der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 222 / 1993 Slg. über die Frage und Verwendung von Investitionscoupons.
14) Gesetz Nr. 185/1991 Slg., über die Versicherung, geändert durch Gesetz Nr. 320/1993 Slg.
15) Gesetz Nr. 81 / 1966 Slg., zum periodischen Drucken und zu anderen Masseninformationen, geändert durch Gesetz Nr. 86 / 1990 Slg.
16) Gesetz Nr. 114/1992 Slg., über die Erhaltung von Natur und Landschaft, geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der ČNR Nr. 347 / 1992 Slg.
17) Gesetz Nr. 547 / 1990 Slg. über die Behandlung und Kontrolle bestimmter Waren und Technologien.
18) Dekret Nr. 126/1993 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 265/1992 Slg., über die Eintragung von Eigentumsrechten und anderen Sach- und Gesetzen Nr. 344/1992 Slg., im Landregister der Tschechischen Republik (Kadastralrecht), geändert durch Dekret Nr. 277/1993 Slg.
19) Anweisungen des Vorsitzenden des Bundesamtes der Erfindungen Nr. 456 / B vom 3. Juni 1992.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 85/1994 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 368/1992 Slg., über Verwaltungsgebühren, die von den Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik erhoben werden, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10/1993 Slg. und Gesetz Nr. 72/1994 Slg., Gesetz Nr. 531/1990 Slg.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.05.1994
In Kraft seit01.06.1994
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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