Gesetz Nr. 84 / 2015 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 72/2000 Slg., über Investitionsincentives und über die Änderung bestimmter Rechtsakte (Investitionsincentives Act), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.05.2015
ANHANG
DIE RECHT
vom 19. März 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 72/2000 Slg. über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Investitionsincentives Act), geändert, und anderer verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Investment Incentives Act
Čl. I
Gesetz Nr. 72 / 2000 Coll., über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Investitionsanreize), geändert durch Gesetz Nr. 453 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 19 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 436 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 62 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 443 / 2005 Coll.
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Verordnung (EU) Nr. 651 / 2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Erklärung bestimmter Beihilfekategorien, die gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar sind."
2. In Absatz 1a Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende von Nummer 4 gestrichen.
3. Am Ende von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes angefügt:
„6. Befreiung von der Grundsteuer in den Präferenzzonen in dem Maße, in dem die Sonderregelungen vorgesehen sind23),
23) Gesetz Nr. 338/1992 Slg., über Immobiliensteuer, geändert.
4. in Absatz 1a (1) (c):
"c) Beginn der Arbeit im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Investitionsaktion
1. Beginn der Bauarbeiten,
2. Beginn des Erwerbs von immateriellen und immateriellen Vermögenswerten, mit Ausnahme des Erwerbs von Grundstücken und des Erwerbs von zur Durchführung des Anlagebetriebs erforderlichen Unterlagen oder
3. Rechtsverfahren für Maschinen (16), '.
5. in Absatz 1a (1) (d) (2) wird "120" durch "100" ersetzt.
6. In Artikel 1a Absatz 1 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) durch Erweiterung der Produktion auf eine Erhöhung der Produktionskapazität, Diversifizierung der Produktion auf neue Produkte oder eine wesentliche Änderung des gesamten Produktionsprozesses",
Die Buchstaben e bis j werden als Buchstaben f bis k umnumeriert.
7. Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe f, g, h und i wird das Wort "Unternehmung" durch "Unternehmensbetrieb" ersetzt.
8. In Artikel 1a Absatz 1 werden nach Ziffer i folgende Buchstaben j und k eingefügt:
„(j) eine kommerzielle Anlage oder ein Teil davon von einem Rechenzentrum, dessen Rolle die Speicherung, Sortierung und Verwaltung von Daten durch seine Computersysteme und damit zusammenhängende Elemente ist;
(k) eine Geschäftseinrichtung oder ein Teil einer Geschäftseinrichtung, die eine Rolle bei der Verwaltung von Beziehungen und Kommunikation mit Kunden über ein elektronisches Kommunikationsnetz spielt "
Die Buchstaben j und k werden unter den Buchstaben l und m umnumeriert.
9. In Absatz 1a (1) (l) werden die Worte "oder ein gemeinsames Servicecenter" durch die Worte "ein gemeinsames Servicecenter, ein Rechenzentrum oder ein Kundensupportcenter" ersetzt.
10. In Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe m werden die Worte "die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bescheinigung" durch die Worte "die Absicht, einen Investitionsanreiz gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu erhalten," ersetzt.
11. In Artikel 1a Absatz 2 werden die Worte „Dienstleistungen im Rechenzentrum“ gestrichen.
12. Der folgende Abschnitt 1b wird nach Abschnitt 1a eingefügt:
„§ 1b
(1) Eine privilegierte Industriezone ist eine von der Regierung genehmigte Industriezone, die eine ausgewogene und dynamische wirtschaftliche Entwicklung der Tschechischen Republik fördert.
(2) Das Ministerium schlägt der Regierung bevorzugte Industriezonen auf der Grundlage einer kontinuierlichen Analyse der Freiflächen in den bestehenden offiziell unterstützten Industriezonen vor und berücksichtigt die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen in den verschiedenen Teilen des Territoriums der Tschechischen Republik."
13. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "Verordnungen 12), 13" durch die Worte "Verordnungen 12), 13), 23" ersetzt.
14. In Artikel 2 kann am Ende von Absatz 1 der Satz "Ein Investitionsanreiz für eine Investitionstätigkeit mit erstattungsfähigen Kosten von mehr als 100 000 EUR nur gewährt werden, wenn eine individuelle Befreiung vom Verbot der öffentlichen Beihilfen für eine Investitionstätigkeit durch die Europäische Kommission gewährt worden ist ("die Kommission").
15. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 1" durch die Worte "die Einreichung eines Investitionsanreizes nach Artikel 3 Absatz 1" ersetzt.
16. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „mit Ausnahme von Sektoren, die nicht unmittelbar unter die Verordnung der Europäischen Union fallen“ gestrichen.
17. in Absatz 2 Absatz 3 Buchstabe b wird die Komma nach dem Wort "Preis" durch "a" ersetzt und die Worte "die keiner Abschreibung unterliegen" werden gestrichen.
18. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c
"(c) die Schaffung und Besetzung von mindestens 20 neuen Stellen",
19. In Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a wird die Komma nach dem Wort "Preis" durch "a" ersetzt und die Worte "die keiner Abschreibung unterliegen" werden gestrichen.
20. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
21. In Absatz 2 (4) Buchstabe b wird "40" durch "20" ersetzt.
22. In Absatz 2 (5) wird "40" durch "20" ersetzt, die Worte "und Datenzentren" werden eingefügt, nachdem das Wort "Software", "100" durch "70" ersetzt wird, und am Ende des Textes von Absatz 5 werden die Worte "oder die Schaffung und Besetzung von mindestens 500 neuen Arbeitsplätzen bei Kundenunterstützungszentren" hinzugefügt.
23. In Artikel 2 Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten "Regierung" die Worte "oder im Gebiet der begünstigten Industriezonen" und "(c)" eingefügt.
24. in Absatz 2 (8) wird "und 5" durch "5 und 6" ersetzt;
25. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "oder Geschäftsort" gestrichen.
26. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Unternehmen (20)" durch das Wort "Antragsteller (20)" ersetzt, und die Worte "im Falle der Gruppenmitgliedschaft werden konsolidierte Daten für Gruppenverknüpfte (21)" gestrichen;
Fußnote 20 lautet:
"(20) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651 / 2014 der Kommission."
27. in § 3 Abs. 2 c) werden die Worte "und o" durch die Worte "ihnen Ort, sein Datum des Beginns und der Beendigung und o" ersetzt.
28. in Absatz 3 Absatz 2 Buchstabe h, einschließlich Fußnote 24,
„h) Einzelheiten anderer Investitionsmaßnahmen, die in den vorangegangenen drei Jahren vor dem Tag der Einreichung der Absicht eingeleitet wurden, vom Antragsteller oder von Personen, die als ein Unternehmen gemäß den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union für das Gebiet der De-minimis-Beihilfe gelten, einen Investitionsanreiz im Gebiet einer Region zu erhalten.
24) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
29. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
"(i) die Höhe der beantragten öffentlichen Beihilfen."
30. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a
"(a) wenn es sich um eine juristische Person, einen Gründungsakt oder eine offiziell beglaubigte Kopie davon handelt, die Satzung, wenn sie kein Gründungsakt sind, und einen Auszug aus dem öffentlichen Register; eine ausländische Person legt Dokumente ähnlicher Art bei, '
31. In Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte ", Konten oder Steueraufzeichnungen oder einfache Aufzeichnungen nach dem Einkommensteuergesetz für die letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre oder 1 oder 2 Steuerjahre gestrichen, wenn sie weniger als 3 Jahre dauern.
32. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Absatz 1 werden die Worte "die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 1" durch die Worte "die Einreichung eines Investitionsanreizes nach Artikel 3 Absatz 1" ersetzt.
33. in § 3 (4) a) (2):
"2. ist oder ist kein kleines oder mittleres Unternehmen20), ".
34. in Ziffer 3 (4) (a) (5), die Worte "gemeinsam" werden durch "innere" ersetzt.
35. In Artikel 3 Absatz 4 wird am Ende von Buchstabe a folgende Nummer 6 angefügt:
"6. In den letzten zwei Jahren vor dem Datum der Vorlage der Absicht, einen Investitionsanreiz im Europäischen Wirtschaftsraum zu erhalten, hat das Statistische Amt keine Tätigkeit abgeschlossen, die in die gleiche Klasse der Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (CZ- NACE) fällt, die vom tschechischen Statistischen Amt als Tätigkeit ausgestellt wurde, die es nach der Durchführung einer Investitionsaktion, die Gegenstand eines Investitionsanreizes ist, durchführen wird und nicht beabsichtigt, diese Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Investitionstätigkeit einzustellen."
36. in Absatz 3 (4) Buchstabe b) wird "1 Monat" durch "2 Monate" ersetzt;
37. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte "Beweis der Methode" durch die Worte "Beschreibung der Methode" ersetzt.
38. in Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte "und (c)" und (b) " gestrichen, die Worte" Absätze 2 und 5 "durch" Absätze 2, 3 und 6 " ersetzt" und die Worte" und 6 "sind am Ende des Textes von Absatz 5 hinzuzufügen;
39 in Artikel 3 Absatz 6 wird gestrichen.
Die Absätze 7 und 8 werden in den Absätzen 6 und 7 umnummeriert.
40. Absatz 3 (6) lautet wie folgt:
"(6) Eine ausländische Person kann Gründungsakte und Satzungen einreichen, wenn sie keine Gründungsakte sind, auf Englisch."
41. In Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "Aktion" die Worte "oder Investitionsmaßnahmen mit förderfähigen Kosten über 100 000 000 EUR" eingefügt.
42. In Absatz 4 Absatz 1 wird der Satz "Die Einhaltung einer Anlagemaßnahme mit einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1) nicht bewertet, wenn es sich um eine Investitionsmaßnahme mit förderfähigen Kosten über 100 000 000 EUR handelt."
43. Im vierten Satz von Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "die benannte Organisation dem Antragsteller eine Bescheinigung ausstellen, dass sie die allgemeinen und spezifischen Bedingungen für die Bereitstellung eines Investitionsanreizes erfüllen kann und dass die im Projekt genannten Investitionsmaßnahmen die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union (1) erfüllen und die Stellungnahme anhängen" ersetzt durch "mit Ausnahme einer Investitionsaktion mit förderfähigen Kosten über 100 000 000 EUR, ergänzt um die Stellungnahme ".
44. Im letzten Satz von Artikel 4 Absatz 1 werden nach dem Wort "unie1" die Worte "mit Ausnahme von Investitionsgeschäften mit förderfähigen Kosten über 100 000 000 EUR" eingefügt.
45. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "für einen Investitionsanreiz (nachfolgend als die Ausschreibungsentscheidung ")" und "4" durch "5" ersetzt.
46. In Absatz 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Erfolgt die in Absatz 1 genannte Bewertung zu einem Investitionsbetrieb mit förderfähigen Kosten von mehr als 100 000 000 EUR, so gilt das Ministerium vor der Ausstellung einer Ausschreibung gemäß Absatz 5 oder einer Verpflichtungsentscheidung gemäß Absatz 5a für die Kommission für eine individuelle Befreiung vom Verbot der öffentlichen Beihilfen. Bis zur Entscheidung der Kommission über den Antrag wird die Frist für die Entscheidung über das Angebot nach Absatz 5 oder die Entscheidung über die Verheißung nach Absatz 5a nicht eingehalten."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
47. In Absatz 4 werden die Worte "Landwirtschaftsministerium" nach den Worten "Landwirtschaftsministerium" eingefügt, der dritte Satz wird durch die Worte "Gemeinde oder Region" ersetzt, in der das Land, auf dem die Investition durchgeführt wird (der Eigentümer des Grundstücks), innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags des Ministeriums, Zustimmung oder Widerspruch gegen die Bereitstellung eines Investitionsanreizes gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a (2) ausdrückt. Die Gemeinde, in deren Kadastralgebiet eine Investitionsaktion (nachfolgend "die Gemeinde ") durchgeführt wird, setzt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags des Ministeriums seine Zustimmung oder Widerspruch gegen die Bereitstellung eines Investitionsanreizes gemäß Absatz 1a Absatz 1 Buchstabe a (6) aus und am Ende des Absatzes 4 gelten die Worte "ungültige Zustimmung innerhalb der in dem dritten oder vierten Satz genannten Frist" als Eigentümer des Grundstücks oder der Gemeinde.
48. Im ersten Satz von Artikel 4 Absatz 5 werden die Worte "zur Bereitstellung eines Investitionsanreizes (nachfolgend als die Ausschreibungsentscheidung bezeichnet) " gestrichen, die Nummer" 3" durch "4, die Worte" ersetzt. Hat der Eigentümer des Grundstücks seine Opposition zum Ausdruck gebracht, so bietet das Ministerium kein Investitionsanreizangebot gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Absatz 2 an. Wenn die Gemeinde nicht einverstanden ist, bietet das Ministerium kein Investitionsanreizangebot gemäß Absatz 1a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6 "und am Ende des Absatzes 5 werden die Worte" und, wenn sie über die Gewährung eines Investitionsanreizes kommen, der Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde" hinzugefügt.
49. In Absatz 5 Absatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Eine juristische Person kann die interessierte Partei sein, eine Anlagemaßnahme zu ergreifen, für die eine Ausschreibungsentscheidung erlassen wurde, die nicht früher als 6 Monate vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Absicht, einen Investitionsanreiz zu erhalten, gegründet wurde und der Antragsteller eine 100%ige Beteiligung an dieser Person hat."
50. in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (b) und (c).
51. In Artikel 5 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 5 ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) ein Mechanismus der möglichen Entschädigung zwischen Formen von Investitionsanreizen."
52. In Absatz 5 (7) werden die Worte "gemäß Absatz 4 Absatz 3 und den vor Ort zuständigen Steuerbehörden" durch die Worte "die Einkommensteuerverwalter der interessierten Partei" ersetzt, und dort, wo sie ihre Ansichten über die Gewährung eines Investitionsanreizes, den Eigentümer des Landes und der Gemeinde zum Ausdruck bringen."
53. In Abschnitt 5a werden die Worte "Ziffer 3 " durch die Worte" Absatz 4" ersetzt und am Ende von Abschnitt 5a die Worte "Wenn der Eigentümer des Landes seinen Einspruch zum Ausdruck gebracht hat, so darf das Ministerium keinen Investitionsanreiz nach Abschnitt 1a Absatz 1 Buchstabe a (2) gewähren. Wenn die Gemeinde nicht einverstanden ist, wird das Ministerium keinen Investitionsanreiz nach Absatz 1a (1) (a) (6) bieten.
54. In Artikel 6 werden die Absätze 4 und 5 einschließlich der Fußnote 25 angefügt:
"(4) Die Bereiche, in denen ein Investitionsanreiz nicht gewährt werden kann, werden unmittelbar von der Europäischen Union25 festgelegt.
(5) Ein Investitionsanreiz kann nicht gewährt werden, wenn der Begünstigte des Investitionsanreizes keinen Sanierungsplan hat, den die Kommission beschlossen hat, mit dem Binnenmarkt unrechtmäßig oder unvereinbar ist.
25) Artikel 1 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 651 / 2014 der Kommission.
55. In Abschnitt 6a Absatz 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "die Erteilung einer Bescheinigung nach Abschnitt 4 Absatz 1 " durch die Worte ersetzt" die Einreichung eines Investitionsanreizes nach Abschnitt 3 Absatz 1".
56.
„(a) im Falle einer Produktionsanlage, des Wertes des langfristigen Sachvermögens (14) in Form von Maschinen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b sowie des Wertes oder Teils des Wertes des langfristigen Sachvermögens (14) in Form von Grundstücken oder Gebäuden oder in Form eines langfristigen immateriellen Vermögens (14), das zu Marktpreisen von nicht verbundenen Kosten (21) erworben wurde, bis zum Wert der immateriellen Anlagen enthalten ist. Nur Vermögenswerte, die innerhalb von 5 Jahren nach der Entscheidung über das Engagement oder im Falle eines strategischen Investitionsvorgangs innerhalb von 7 Jahren nach der Entscheidung über das Engagement erworben wurden, können in die beihilfefähigen Kosten einbezogen werden. Die beihilfefähigen Kosten können nicht berücksichtigt werden
1. Vermögenswerte, die bereits amortisiert worden sind, mit Ausnahme von Anlagevermögen in Form von Gebäuden, die unter Marktbedingungen von anderen Personen als verbundenen Personen erworben wurden und für die der Begünstigte zum Zeitpunkt der in Artikel 7 genannten Überprüfung einen Nachweis über die Nichtanwendung öffentlicher Beihilfen an das Eigentum des vorherigen Eigentümers vorlegen und das Eigentum Teil oder Teil eines Geschäftsbetriebs war, dessen Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der Übertragung von Eigentumsrechten beendet wurde,
2. Eigentum, das vom Begünstigten nicht an dem Ort verwendet wird, an dem die Investition durchgeführt wird, oder
3. nach Abschluss des Investitionsvorhabens erworbene Vermögen;
57. In Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 werden die Worte "vom Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1" durch die Worte "nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Absicht, den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Investitionsanreiz zu erhalten, ersetzt."
58. In Artikel 6a Absatz 2 werden die Worte "oder 6 "nach den Wörtern" Buchstabe a Nummer 1" gestrichen, die Worte "neue" Ziffer 4, die Worte" Absatz 4" durch die Worte "Ziffer (3), (4) ", die Worte" innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung oder, im Falle einer strategischen Investition, durch 7 Jahre ab dem Datum der Entscheidung über die Verpflichtung" ersetzt.
59. In Artikel 6a Absatz 3 wird das Wort "neues, das Wort" c)" durch "b) "und die Worte" oder 6" nach den Worten "Punkt 1" ersetzt.
60. In Absatz 6a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung greifbarer und immaterieller Anlagegüter gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt auch als erfüllt durch die Ersetzung von Vermögenswerten aufgrund ihrer Zerstörung, Versagen oder Beraubung durch Vermögenswerte mit demselben oder höherem Wert, die demselben Zweck dienen und förderfähige Kosten gemäß Absatz 1 sind.“
Die Absätze 4 bis 10 werden in den Absätzen 5 bis 11 umnummeriert.
(61) In Absatz 6a Absatz 5 werden die Worte "erste Zeichnung des Investitionsanreizes nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3" durch die Worte "die erste Zahlung der materiellen Beihilfe auf Rechnung des Begünstigten des Investitionsanreizes" ersetzt.
62. In Absatz 6a wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Bei einer strategischen Investitionsaktion wird der Investitionsanreiz
(a) für Investitionen in die Produktion
1. die Höhe der erstattungsfähigen Kosten von mindestens 500.000 000 CZK, von denen mindestens 250.000 CZK für den Erwerb von Maschinen 16) für Produktionszwecke ausgegeben werden müssen, und
2. mindestens 500 neue Arbeitsplätze geschaffen,
b) Investitionen in Technologiezentren
1. die Höhe der beihilfefähigen Kosten von mindestens 200 000 000 CZK, von denen mindestens 100 000 CZK für den Erwerb von Maschinen ausgegeben werden müssen, und
2. mindestens 100 neue Arbeitsplätze geschaffen.
Die Absätze 7 bis 11 werden in den Absätzen 8 bis 12 umnummeriert.
63. In Artikel 6a hat das Ministerium der Kommission am Ende von Absatz 8 einen Bericht über die Bewertung der Bereitstellung von Investitionsanreizen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1) vorzulegen. Außerdem ist der Begünstigte verpflichtet, auf Ersuchen des Ministeriums Informationen über den Stand der Durchführung des Investitionsvorhabens und den tatsächlichen Betrag der erhaltenen Beihilfe vorzulegen.
64. Absatz 6a (9), einschließlich Fußnote 8b, lautet:
"(9) Im Falle eines Investitionsanreizes nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 oder Absatz 5 darf der Investitionsanreiz bei Nichteinhaltung nicht mehr gültig sein.
a) die in Absatz 2 genannte Verpflichtung mit Ausnahme der Verpflichtung, dem Ministerium eine Notifikation zu übermitteln, wenn die Investition abgeschlossen ist und in welchem Umfang
b) Verpflichtungen nach Absatz 3 oder 6;
c) die Verpflichtung, auf Anfrage Informationen über den Stand der Durchführung des Investitionsvorhabens und den tatsächlichen Betrag der gemäß Absatz 8 erhaltenen Beihilfen bereitzustellen;
d) die allgemeinen Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 oder
e) die in Absatz 7 genannten Verpflichtungen bei einem Investitionsanreiz nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Absatz 5;
In diesem Fall muss der Begünstigte dieses Investitionsanreizes den Wert der dem Anbieter des Investitionsanreizes gewährten öffentlichen Beihilfe, einschließlich einer von der Kommission festgesetzten Zinsvergütung von 8b, in Höhe der von der Verpflichtungsentscheidung bis zum Zeitpunkt der Rückforderung der öffentlichen Beihilfe gewährten Beihilfen zahlen.
8b) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 93 des EG-Vertrags.
65. In Ziffer 6a (10) wird der erste Satz gestrichen und im zweiten Satz das Wort "Bedingungen" durch" Verpflichtungen ersetzt" und die Nummer "4" durch" 5 ersetzt.
66. In Artikel 6a Absatz 11 werden die Worte "oder bei Nichteinhaltung der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen mit Ausnahme der Verpflichtung, dem Ministerium mitzuteilen, wann die Investition abgeschlossen ist und in welchem Umfang die Absätze 3 oder 6 oder im Falle einer Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über den Stand der Durchführung des Investitionsvorhabens und den tatsächlichen Beihilfebetrag gemäß Absatz 8 "und das Wort " ersetzt".
67. In Artikel 6a Absatz 12 Satz 1 werden die Worte ", Aufteilung oder Übertragung des Kapitals an ein Mitglied "nach dem Wort" Fusion" eingefügt, die Worte "Unternehmen oder erworbene Genossenschaft" durch die Worte "Unternehmen" ersetzt und die Worte" am Ende des Satzes des vierten Satzes "und die Worte" hinzugefügt und die abschließende Handelsgesellschaft ist verpflichtet, den Paragraphen 9 bis 11 zu entsprechen.
68 in Absatz 7 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Worte "Ziffer 3 Buchstabe a" durch die Worte "Ziffer 3 Buchstabe a, c), "Ziffer 4 Buchstabe c" ersetzt durch "Ziffer 4 Buchstabe b" und die Worte "Artikel 6a Absatz 3" durch die Worte "Bestandsjobs nach § 6a Absätze 2 und 3".
69. in Ziffer 7 Absatz 2 Buchstabe c wird "Absatz 4" durch "Absatz 5" ersetzt.
70. In Ziffer 7 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "Punkt 1" durch die Worte "Punkte 1 und 6" ersetzt, die Worte "und (c)" gestrichen und die Worte "und (b) durch die Worte" für die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der materiellen und immateriellen Vermögenswerte gemäß Artikel 6a Absätze 2 und 3 und für die in Artikel 6a Absatz 6 genannte Verpflichtung ersetzt."
71. In Artikel 7 Absatz 4 werden die Worte "Artikel 6a Absatz 2" durch die Worte "bewahren der materiellen und immateriellen Vermögenswerte gemäß Artikel 6a Absätze 2 und 3" ersetzt; die Worte "Besitz gemäß Artikel 6a Absatz 2 oder Absatz 3" werden durch die Worte "oder 6" ersetzt; und die Worte "Artikel 6a Absatz 3" werden durch die Worte "bewahren der in Artikel 6a Absätze 2 und 2 genannten Stellen" ersetzt.
72. In Artikel 7 Absatz 6 wird "4" durch "5" ersetzt und "erste Zeichnung des Investitionsanreizes nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a Absatz 3" durch "die erstmalige Zahlung der materiellen Beihilfe auf Rechnung des Beihilfeempfängers" ersetzt.
73. In § 11a Abs. 5 Satz 1 wird die Nummer "5" im zweiten Satz durch "10" ersetzt, die Worte "bis 7" werden durch "erhöht auf 12,5" ersetzt und am Ende von Absatz 5 Satz "Der Betrag der materiellen Hilfe für den Erwerb von materiellen und immateriellen Vermögenswerten verringert den Wert der förderfähigen Kosten nicht."
74.

"Beitrag zum Gesetz Nr. 72 / 2000 Coll.
PRINCIPLE FÜR DIE ANWENDUNG DER INVESTITIONSBEDINGUNGEN

"
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig abgeschlossen wurden, werden abgeschlossen und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten werden nach dem Gesetz Nr. 72/2000 Slg., wie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, bewertet.
2. Die Investitionsanreize nach dem Gesetz Nr. 72/2000 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, gelten weiterhin für den Umfang und unter den Bedingungen, unter denen sie erbracht wurden.
3. Absatz 6a Absatz 2 des Satzes des letzten Gesetzes Nr. 72 / 2000 Coll. gilt als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auch für die Empfänger von Investitionsanreizen, die das Versprechen von Investitionsanreizen im Verfahren nach dem Gesetz Nr. 72 / 2000 Coll., wie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam, gewährt wurden.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5
1. In Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Steuerzahler" die Worte "angefangen mit der Steuerperiode, in der er die allgemeinen Bedingungen nach dem Gesetz über Investitionsanreize erfüllt hat" eingefügt.
2. In Ziffer 35a Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "das Insolvenzverfahren gegen ihn nicht eingeleitet, sie werden nicht mit einem anderen Unternehmen verbunden, oder sie übernehmen nicht die Vermögenswerte eines Unternehmens, das ohne Liquidation liquidiert wird (Überweisung der Vermögenswerte an einen Aktionär) 69), "durch die Worte ersetzt werden" wird ihm die Konkursentscheidung nicht erteilt."
Fußnote 69 wird gestrichen.
3. In Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "angefangen mit der Steuerfrist, in der er die allgemeinen Bedingungen nach dem Gesetz über Investitionsanreize erfüllt hat", "und die Worte" oder die Übertragung von Eigentum oder Teil der oben genannten Personen, was zu einer Verringerung der Steuerbasis oder einer Erhöhung des Steuerverlustes führt, "sind zu streichen.
4. In Artikel 35a Absatz 4 werden die Worte "mit anderen Formen des Investitionsanreizes "nach den Worten" die Zusammenfassung" eingefügt.
5. Im ersten Satz von Ziffer 35a (6) werden die Worte "die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Bedingungen" durch die Worte ersetzt" die in Absatz 2 Buchstaben a und d genannten Bedingungen und nach dem Wort "die Verordnung ", die Worte" oder eine der Verpflichtungen, deren Entscheidung über die Verheißung eines Investitionsanreizes nicht gültig ist";
6. Im dritten Satz von Ziffer 35a (6) werden die Worte "oder (d) " nach den Worten" (a)" eingefügt.
7. In Ziffer 35a werden die Absätze 7 bis 9 angefügt:
"(7) Wird in der Zeit ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Verheißung eines Investitionsanreizes bis zum Ablauf der Frist, für die sie die Steuerrabatte gemäß Absatz 3 anwenden kann, der Steuerzahler beteiligt sich an der Fusion oder Spaltung durch Fusion als Nachfolger an einem Handelsunternehmen oder als Erwerberpartner an der Übernahme der Vermögenswerte des Handelsunternehmens, die mit der Übertragung der Vermögenswerte an einen Gesellschafter annulliert wurden, kann er den Steuerrabatt gemäß Absatz 21 nicht mehr anwenden. Diese Tatsache wird vom Steuerzahler dem Steuerverwalter, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Industrie und Handel mitgeteilt. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, den durch das Gesetz über Investitionsanreize festgelegten Bedingungen nachzukommen.
(8) Erhöht der Steuerpflichtige in dem Zeitraum von der Entscheidung über die Verheißung eines Investitionsanreizes bis zum Ablauf des Zeitraums, für den er die Steuergutschrift gemäß Absatz 3 anwenden kann, die Grundlage für die Berechnung des Steuerguthabens durch Übertragung von Vermögenswerten oder Teilen von Personen gemäß Absatz 23 (7), was zu einer Verringerung der Steuerbasis oder einer Erhöhung des Steuerverlusts führen wird, so kann er die tatsächlich in Absatz 1 genannte Steuergutschrift in den folgenden Steuerperioden nicht mehr anwenden, von ihr ausgehend Diese Tatsache wird vom Steuerzahler dem Steuerverwalter, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Industrie und Handel mitgeteilt. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, den durch das Gesetz über Investitionsanreize festgelegten Bedingungen nachzukommen.
(9) Hat der Steuerzahler in dem Zeitraum, in dem der Steuerzahler die Steuervergünstigung gemäß Absatz 3 anwenden kann, den Steuerverwalter nicht mehr für die Steuervergünstigung gemäß Absatz 1 benachrichtigt, so kann er die Steuervergünstigung gemäß Absatz 1 nicht mehr in den folgenden Steuerfristen anwenden, ausgehend von der Steuerperiode, in der der der Steuerverwalter gemeldet wurde. Diese Tatsache wird auch vom Steuerzahler dem Finanzministerium und dem Ministerium für Industrie und Handel mitgeteilt werden. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der in dem Gesetz über Investitionsanreize festgelegten Bedingungen."
8. in § 35b Absatz 1 Buchstabe b:
"b) S2 entspricht dem arithmetischen Durchschnitt der gemäß Absatz 2 berechneten Beträge für die drei unmittelbar vor der Steuerperiode liegenden Steuerfristen, für die der Rabatt zum ersten Mal beantragt werden kann. Für einen Steuerzahler, dessen Einkommensteuerregistrierung für einen Zeitraum von weniger als drei Steuerperioden abgelaufen ist, wird der arithmetische Durchschnitt der Steuerbeträge für alle Steuerperioden berechnet. Ist die betreffende Steuerfrist kürzer oder länger als 12 Monate, so wird der gemäß Absatz 2 berechnete Steuerbetrag für die Berechnung des arithmetischen Durchschnitts der Beträge für einen Zeitraum von 12 Monaten umgerechnet. Dieser arithmetische Durchschnitt der Steuerbeträge wird durch die vom tschechischen Statistischen Amt angekündigten Werte der einzelnen interjährlichen sektoralen Preisindizes, ausgehend von dem Index über die letzte Steuerperiode derjenigen, für die der arithmetische Durchschnitt der Steuerbeträge berechnet wurde, angepasst; der arithmetische Durchschnitt der Steuerbeträge wird nicht verringert, wenn anschließend für die betreffende Steuerperiode eine niedrigere Steuerschuld berechnet wird."
9. Absatz 35b (3) lautet wie folgt:
"(3) Hat der Steuerzahler für den betreffenden Steuerzeitraum, für den der arithmetische Durchschnitt der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beträge berechnet wurde, einen Steuerverlust oder keine Steuerpflicht erklärt, so wird für den betreffenden Steuerzeitraum für die Berechnung des arithmetischen Mittels der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beträge Nullwert verwendet."
10. In Artikel 35b Absatz 5 werden nach dem Wort "Zusammenfassung" die Worte "mit anderen Formen des Investitionsanreizes" eingefügt.
11. In Artikel 35b Absatz 6 werden "und 5" durch "5, 7, 8 und 9" ersetzt.
12. In Artikel 35b Absatz 7 Satz 1 werden die Worte "die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe a" durch die Worte "die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a und d" und nach dem Wort "die Verordnung" ersetzt, wobei die Worte "oder alle Verpflichtungen, von denen die Entscheidung über die Verheißung eines Investitionsanreizes nicht erfüllt ist" eingefügt werden;
13. In Artikel 35b Absatz 7 Satz 3 werden die Worte "oder (d)" nach den Worten "(a)" eingefügt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 84 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 72 / 2000 Slg., über Investitionsanreize und zur Änderung bestimmter Gesetze (Investitionsanreizgesetz), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.04.2015
In Kraft seit01.05.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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