Verordnung Nr. 84/2005
Verordnung über die Verpflegungskosten und deren Erstattung in von den örtlichen Behörden eingerichteten Beitragsorganisationen
Gültig
In Kraft seit 01.03.2005
ANHANG
Ordnung
vom 14. Februar 2005
über die Kosten der Mahlzeiten und deren Erstattung in den von den lokalen Behörden eingerichteten Beitragsorganisationen
Das Finanzministerium sieht gemäß § 33b des Gesetzes Nr. 250/2000 Slg. über die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Gebietshaushalte, geändert durch Gesetz Nr. 557/2004 Slg.:
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Kosten der Mahlzeiten und deren Erstattung bei den von den lokalen Behörden eingerichteten Organisationen (1) (nachstehend „Organisationen“ genannt).
Lebensmittel, die in Organisationen in eigenen Einrichtungen bereitgestellt werden
In einer Organisation, die selbst in einem eigenen Catering-Betrieb verpflegung, bestehen die Kosten für die Verpflegung:
a) die Kosten für die zur Zubereitung der Hauptmahlzeiten verwendeten Rohstoffe (nachfolgend „Kaufpreis der Rohstoffe“);
b) die Kosten für Rohstoffe, die zur Herstellung von Zusatzmehlen und Getränken verbraucht werden ("Ergänzungsmittel");
c) sonstige Betriebskosten der Verpflegung (nachstehend „Betriebskosten“ genannt).
(1) Die in Artikel 2 Buchstaben a und b genannten Kosten werden von den Dinern und dem Beitrag des Kultur- und Sozialbedarfsfonds (2), der durch ein Kollektivabkommen oder eine interne Verordnung (nachstehend als Beitrag des Fonds bezeichnet) vorgesehen ist, vollständig getragen.
(2) Die Kosten der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Tätigkeiten werden von der Organisation auf der Grundlage der Kosten ihrer Haupttätigkeit vollständig getragen.
(33)
a) im Falle der Hauptmahlzeit den Kaufpreis von Rohstoffen, der durch den Beitrag des Fonds an die Beschäftigten reduziert werden kann (nachfolgend "reduzierte Vergütung");
b) für ergänzende Lebensmittel, den Kaufpreis für Rohstoffe.
(4) Die Organisation stellt dem in Absatz 3 genannten Personal eine reduzierte Vergütung von nur einer Hauptmahlzeit pro Kalendertag zur Verfügung, sofern der Mitarbeiter die Arbeit für die Organisation mindestens 3 Stunden pro Kalendertag an dem in der smopova3a vereinbarten Arbeitsplatz oder an dem in der Ernennung vorgesehenen Arbeitsort durchführt.
(5) Die Organisation kann dem in Absatz 3 genannten Personal zusätzliche Hauptmahlzeiten für eine verminderte Vergütung an einem Kalendertag zur Verfügung stellen, wenn der Bedienstete die Arbeit für die Organisation für mehr als 11 Stunden insgesamt mit einer obligatorischen Unterbrechung der Arbeit durch den Arbeitgeber zur Bereitstellung des Bediensteten unter dem Arbeitsgesetzbuch 3b), an einem bestimmten Kalendertag an dem im Arbeitsvertrag 3a vereinbarten Arbeitsplatz oder an dem in der Ernennung 5 vorgesehenen Arbeitsort durchführt.
(6) Die Organisation kann eine Hauptmahlzeit pro Tag für reduzierte Vergütungen an ehemalige Mitarbeiter, die für sie im Ruhestand oder in der Invaliditätsrente für eine drittwürdige Behinderung gearbeitet haben, wenn dies durch ein Kollektivvertrag oder eine interne Regelung erlaubt ist.
(7) Die Organisation kann das Personal auf der Grundlage von Arbeitsverträgen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses bereitstellen, wenn dies in einem Kollektivvertrag gestattet oder in einer internen Verordnung vorgesehen ist, eine Hauptmahlzeit in einem Kalendertag für die Zahlung gleich dem Kaufpreis des Rohstoffs, wenn ihre Anwesenheit bei der Arbeit mindestens 3 Stunden in diesem Kalendertag dauert.
(8) Wenn die Organisation einem Organisationsorgan des Staates, einer juristischen oder natürlichen Person, im Rahmen eines Cateringvertrags Lebensmittel zur Verfügung stellt, muss der vereinbarte Preis der Hauptmahlzeit alle Kosten decken, die mit dem Erwerb gemäß § 2 verbunden sind.
Verpflegung durch die Organisation des Staates, juristische oder natürliche Person
In einer mit der Organisation des Staates beauftragten Einrichtung sind die gesetzlichen oder natürlichen Personen die Kosten für die im Vertrag vereinbarte Verpflegung.
(1) Die Organisation zahlt bis zu 55 % der Kosten der Hauptmahlzeiten gemäß Abschnitt 4 und der Kosten ihrer Haupttätigkeiten. Die Höchstvergütung darf 70 % der Obergrenze der Unterhaltsbeihilfe für die Dauer einer fünf bis zwölfstündigen Reise unter der Sondergesetzgebung nicht überschreiten4). Der verbleibende Teil des ausgehandelten Preises wird vom in Artikel 3 Absatz 3 genannten Personal bezahlt. Die Organisation kann ihnen einen Beitrag aus dem Fonds gewähren.
(2) Die Organisation stellt dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Personal an einem Kalendertag eine verminderte Vergütung von nur einer Hauptmahlzeit zur Verfügung, wenn der Gast mindestens 3 Stunden an einem bestimmten Kalendertag am Arbeitsplatz oder an dem in der Ernennung (5) vorgesehenen Arbeitsort für die Organisation arbeitet. Die Organisation kann dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Personal nach Maßgabe des Satzes der ersten Hauptmahlzeit an einem bestimmten Kalendertag eine Erstattung vorsehen, sofern der Mitarbeiter die Arbeit für die Organisation insgesamt über 11 Stunden durchführt, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsgesetzbuch (3b) den im Arbeitsvertrag (3a) vereinbarten Arbeitsort oder den in der Ernennung (5) vorgesehenen Arbeitsort zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Kosten, die mit der Einfuhr und Lieferung von Lebensmitteln bei der Einfuhr von Lebensmitteln in ihre eigene Spende verbunden sind, tragen die Organisation aus den Kosten ihrer Haupttätigkeit.
Verpflegung durch den Staat, juristische oder natürliche Person in seinen eigenen Einrichtungen
(1) Werden die Zubereitung und Lieferung von Mahlzeiten von der Organisation in ihrem eigenen Verpflegungsbetrieb von einer Organisationsstelle des Staates durch eine juristische oder natürliche Person in Form einer Dienstleistung erbracht, sofern die Betriebskosten durch die Kosten der Haupttätigkeit der Organisation getragen werden, so wird die Behandlung entsprechend Abschnitt 3 entsprechend behandelt.
(2) Bei der Vertragsverpflegung durch die Verleihung von eigenen Verpflegungseinrichtungen gilt die Organisation des Staates, der juristischen oder natürlichen Person als Verpflegungskosten bis zu 55 % des Vertragspreises der Hauptmahlzeiten. Die Kosten für das Essen mit der Organisation dürfen jedoch 70 % der oberen Grenze der Ernährung für die Dauer der Fahrt 5-12 Stunden nach der besonderen Gesetzgebung nicht überschreiten4). Die Organisation deckt die Kosten ihrer Haupttätigkeit ab. Andere Zahlungen werden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 entsprechend behandelt.
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Wird die Verpflegung in ihrem eigenen Verpflegungsbetrieb gemäß § 2 und 3 oder § 6 Abs. 1 erbracht, so kann die Organisation die Verpflegung nicht gleichzeitig durch die in § 4 und 5 genannte Organisation des Staates, der juristischen oder natürlichen Person, mit Ausnahme des Absatzes 2 anbieten.
(2) Ist die Verpflegung in ihrem eigenen Verpflegungsbetrieb vorgesehen, so kann nur das in Artikel 3 Absatz 3 genannte Personal über die Organisation der staatlichen, juristischen oder natürlichen Person erbracht werden —
(a), die ansonsten nicht mit einer dem Gesundheitszustand entsprechenden Ernährung versehen werden können; die Anforderung, eine dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers entsprechende Ernährung zu liefern, muss der Organisation durch eine schriftliche medizinische Bescheinigung mit dem empfohlenen Ernährungstyp, ausgestellt vom zuständigen Sachverständigen, dokumentiert werden;
b), die auf der Grundlage einer von der Organisation getroffenen Entscheidung Arbeit für eine Organisation außerhalb des Arbeitsplatzes an einem anderen vereinbarten Standort durchführt (6),
c) wenn die Hauptmahlzeit oder gegebenenfalls die nächste Hauptmahlzeit in die Zeit fällt, in der der Lebensmittelbetrieb selbst geschlossen ist; oder
d) in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Lebensmittelbetrieb selbst außer Betrieb ist.
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Organisation anstelle der Bereitstellung von Lebensmittelsicherheit für Arbeitnehmer gemäß den Absätzen 4 und 5 eine Barzulage für Mahlzeiten nach Artikel 33b Absatz 4 des Gesetzes über die Haushaltsregeln der territorialen Haushalte vorsehen. Beschließt die Organisation das Personal des Cateringdienstes gemäß den Absätzen 4 und 5 in den in Absatz 2 genannten Fällen oder entscheidet, das Personal des Bediensteten des Cateringdienstes bereitzustellen, so behandelt sie alle Bediensteten gleichermaßen.
(4) Jeder örtlich getrennte Arbeitsplatz muss separat nach den Absätzen 1 bis 3 ablaufen.
(5) Wird die Verpflegung gemäß § 4 und 5 erbracht und bezahlt, so kann sie im Rahmen eines Vertrages mit mehreren organisatorischen Elementen des Staates, der juristischen oder natürlichen Personen versehen und bezahlt werden.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Minister:
Sobotka v. r.
1) Ziffer 23 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 250/2000 Slg. über die Haushaltsregeln der territorialen Haushalte.
2) § 7 Dekret Nr. 114 / 2002 Coll., über den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse.
3) Artikel 65 Absatz 2 und 96 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildungsmaßnahmen (Gesetz über Bildung).
(3a) Ziffer 34 (1) b) des Arbeitsgesetzbuches.
(3b) Abschnitte 88 und 89 des Arbeitsgesetzbuches.
4) Absatz 176 Absatz 1 Buchstabe a des Arbeitsgesetzbuches.
5) Ziffer 33 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuches.
6) Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuches.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 84/2005 Slg., über die Verpflegungskosten und deren Erstattung in von den lokalen Behörden eingerichteten Beitragsorganisationen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.02.2005 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2005 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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