Dekret Nr. 81 / 2007 Coll.
Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 242/2004 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Nichtproduktionsfunktionen der Landwirtschaft, die aus dem Schutz von Umweltkomponenten (bei der Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen) besteht, in der geänderten Fassung
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 20.04.2007
Textfassungen:
20.04.2007
19.04.2007
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81
Regierungsverordnung
vom 11. April 2007
zur Änderung der Verordnung Nr. 242/2004 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von außerproduktionstechnischen Funktionen der Landwirtschaft zum Schutz von Umweltkompartimente (bei der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen), geändert
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg. über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., (nachfolgend "Gesetz"), § 2c Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes und § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über die staatliche Agrarintervention).
Regierungsverordnung Nr. 242 / 2004 Slg., über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Nichtproduktionsfunktionen der Landwirtschaft, bestehend aus dem Schutz von Umweltkomponenten (bei der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen), geändert durch Regierungsverordnung Nr. 542 / 2004 Slg., Regierungsverordnung Nr. 119 / 2005 Slg., Regierungsverordnung Nr. 515 / 2005 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 351 / Coll.
1. Absatz 4 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Antrag auf Gewährung im Rahmen der betreffenden Agrarumweltmaßnahme (nachstehend als "Zuschussantrag" bezeichnet) wird dem Fonds jährlich über das vom Fonds bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, für das die Finanzhilfe gewährt werden soll, erteilte Formular mitgeteilt."
2. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "Arbeitstag " durch die Worte" am Arbeitstag (a)" ersetzt.
Fußnote 8a lautet:
"(8a) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission."
3. In Artikel 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Erfordert der Antragsteller den Ausschluss von der betreffenden Agrarumweltmaßnahme, so schließt der Fonds den Antragsteller aus; gegebenenfalls wird die Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Subvention nicht berührt."
4. In Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Antragsteller" durch die Worte ersetzt" Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist (Artikel 5a Absatz 5), werden die Worte "Antragsteller" nach dem Wort "Antrag" eingefügt.
5. In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Flächen" durch die Aufnahme "und die Worte "30. April" ersetzt durch" 15. Mai '.
6. In Artikel 5 Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.
7. In Artikel 5 Absatz 2 wird "Calendar " gestrichen.
8. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "Maßnahmen nach Artikel 2 " durch die Worte" nach Artikel 2 ersetzt.
9. In Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e wird das Wort "oder" durch die Worte "soweit zutreffend, Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen auf dem Bodenblock oder seine Arbeit 12b) ersetzt."
Fußnote 12b lautet:
"(12b) Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der geänderten Fassung."
Die Bezugnahme auf die Fußnote 12b wird durch die Fußnote 12c und die Fußnote 12c ersetzt durch:
"12c) § 170 des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act).
10.Paragraph 5 (6) lautet wie folgt:
„(6) Hat der Antragsteller während des betreffenden Zeitraums von fünf Jahren den in Absatz 5 genannten Bereich von landwirtschaftlichen Flächen verringert, so wird die Subvention für den entsprechenden Bereich von landwirtschaftlichen Flächen gewährt, der der Änderung unterliegt, und zwar im Verhältnis zur Dauer des Zeitraums, für den er im Bodenregister (5) eingetragen wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das in Absatz 5 Buchstabe c genannte Ereignis eingetreten ist; die Höhe der Subvention wird nicht für den der Änderung unterliegenden Bereich gewährt, wenn
11. In Artikel 5 Absatz 7 werden die Worte „die Subvention im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme gewährt wird“ gestrichen; die Worte „reduzierter Bereich“ werden durch die Worte „reduzierter Bereich“ ersetzt und die Worte „gekauft“ durch „gekauft“ ersetzt.
12. In Artikel 5 lesen die Absätze 8 bis 10:
„(8) Der Antragsteller legt dem Fonds einen Antrag auf Kürzung des zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächenbereichs vor, wenn die in der betreffenden Agrarumweltmaßnahme enthaltene Verringerung des landwirtschaftlichen Flächenbereichs infolge der in Absatz 5 oder 7 genannten Tatsachen während des Zeitraums vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Gewährung bis zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres erfolgt ist;
a) spätestens am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres für die Maßnahme:
1. unter Absatz 2 Buchstabe a, b, d oder e) oder
2. gemäß Absatz 2 (1) (c) (1), (2), (4) oder (5); oder
b) spätestens am 30. April des folgenden Kalenderjahres für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 6 genannte Maßnahme;
der nach diesem Zeitpunkt eingereichte Antrag, wenn nicht für den in Absatz 9 genannten Antrag, der Fonds lehnt den Antrag ab. Beantragt ein Antragsteller aufgrund der in Absatz 5 genannten Tatsachen einen Antrag auf eine Kürzung des zugewiesenen Flächeninhalts landwirtschaftlicher Flächen, so unterbreitet er keinen Antrag auf Änderung des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses für das betreffende Kalenderjahr. Die in diesem Absatz genannten Fristen gelten nicht für Meldungen über das Eingreifen einer höheren Leistung (9).
(9) Der Antragsteller legt dem Fonds gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Änderung der Klassifizierung vor, der die erforderliche Erhöhung des in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Flächenanteils und die Verringerung des zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächenanteils aufgrund der in Absatz 5 oder 7 genannten Tatsachen mit Ausnahme der innerhalb der in Absatz 8 genannten Frist notifizierten Kürzung angibt.
(10) Der Fonds entscheidet auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der gemäß den Absätzen 1, 8 oder 9 eingereichten Klassifikation unter Berücksichtigung der Veränderung des landwirtschaftlichen Flächenbereichs in eine landwirtschaftliche Umweltmaßnahme. Ergibt der Antragsteller einen Antrag auf eine Flächenänderung, die den in der betreffenden Agrarumweltmaßnahme gemäß den Absätzen 5, 6 oder 7 enthaltenen Bereich der landwirtschaftlichen Flächen verringert, so beschließt der Fonds, den Antragsteller von der betreffenden Agrarumweltmaßnahme auszuschließen; jede Verpflichtung zur Rückgabe der Subvention oder eines Teils davon wird nicht berührt."
13. In Artikel 5 werden die Absätze 11 bis 14 gestrichen.
14. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnoten 13 und 14:
Übertragung und Übertragung der Aufnahme in Agrarumweltmaßnahmen
(1) Kommt der Antragsteller aufgrund der Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit einer natürlichen Person oder des Verschwindens einer juristischen Person ohne Liquidation 13 nicht den Bedingungen der einschlägigen Agrarumweltmaßnahme nach, so wird die Kürzung, Nicht-Granzen oder Erstattung der Subvention nicht durchgeführt, wenn der Rechtsnachfolger dieser Person oder ein neuer Landwirt der zuvor vom Antragsteller verwalteten landwirtschaftlichen Flächen (der Erwerber) die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Person (der Erwerber)
(2) Hat der Antragsteller während des betreffenden Zeitraums von fünf Jahren den Bereich der landwirtschaftlichen Flächen, auf den eine Subvention im Rahmen der betreffenden landwirtschaftlichen Umweltmaßnahme aufgrund der Übertragung, der Vermietung oder des Verkaufs von Teil oder Ganzem des Unternehmens gewährt wird, verringert, so wird die Kürzung, Nicht-Größe oder Erstattung der Subvention nicht durchgeführt, wenn der betreffende Teil oder die gesamte Verpflichtung des Antragstellers weiterhin die Bedingungen des Schreibens erfüllt
(3) verpflichtet sich der Erwerber oder der bereits in der betreffenden Agrarumweltmaßnahme enthaltene Lehrling schriftlich, die Bedingungen dieser Agrarumweltmaßnahme auf dem gemäß Absatz 1 oder 2 erworbenen landwirtschaftlichen Flächengebiet weiterhin zu erfüllen, so er darf keinen neuen Antrag auf Aufnahme stellen (§ 3), sondern teilt dem Fonds das vom Fonds erteilte Formblatt mit;
a) die nach Absatz 1 oder 2 erworbene Maßnahme unterliegt nicht den Absätzen 1 bis 4 des Artikels 5;
b) wenn die nach Absatz 1 oder 2 erworbenen landwirtschaftlichen Flächen in die betreffende landwirtschaftliche Umweltmaßnahme gemäß Absatz 2 Buchstabe a, b, d) oder e) oder Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 bis 6 für einen kürzeren Zeitraum als die vom Erwerber oder Betriebsinhaber erworbenen landwirtschaftlichen Flächen aufgenommen werden, die vor dem Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 in dieser Maßnahme enthalten sind, und gleichzeitig den Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, die
c) in anderen Fällen gibt der Überweisungsbefugte oder Unterlasser auf dem Fonds die in der Maßnahme enthaltene Gesamtfläche landwirtschaftlicher Flächen aus, und der Fonds legt in der neuen Einstufungsentscheidung das Datum des Beginns der fünfjährigen Periode fest, die dem Kalenderjahr entspricht, in dem der Überweisungsbefugte oder der Unterlass in die Maßnahme aufgenommen wurde.
(4) verpflichtet sich der Erwerber oder Lehrling, der nicht in der betreffenden Agrarumweltmaßnahme enthalten ist, schriftlich, die Bedingungen der Agrarumweltmaßnahme für die gemäß Absatz 1 oder 2 erworbene landwirtschaftliche Fläche weiter zu erfüllen, so er gibt keinen neuen Antrag auf Aufnahme (Paragraph 3), sondern teilt den Fonds dieser Tatsache mit, der durch das Formular ausgestellt wird, das den in der Agrarumwelt vorgesehenen Bereich angibt.
(5) Werden die sich aus den Bedingungen der Aufnahme in die betreffende Agrarumweltmaßnahme ergebenden Verpflichtungen aufgrund der in Absatz 1 oder 2 genannten Tatsachen übertragen, so ist Folgendes vorzusehen:
a) der Bereich landwirtschaftlicher Flächen, der während des verbleibenden Teils des betreffenden Fünfjahreszeitraums einer Erhöhung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zuteilungsbereichs unterliegen kann, als Summe des vom Erwerber noch nicht erschöpften Betrags und des Prozentsatzes des Transfereurs des gemäß Artikel 5 Absatz 1 noch nicht erschöpften Betrags entsprechend dem Anteil des dem Erwerber übertragenen Zuteilungsbereichs; die Grenze der Erhöhung des Bereichs für den Konverter wird entsprechend verringert;
b) der Bereich landwirtschaftlicher Flächen, der während des verbleibenden Teils der betreffenden Fünfjahresperiode einer Verringerung des zugeteilten Bereichs gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g unterworfen werden kann, als Summe des vom Erwerber des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g genannten reduzierten Bereichs noch nicht erschöpften Betrags und des Anteils des Anteils an dem zugeteilten Versetzungsgrenzwert gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g entsprechend dem Anteil der Verkleinerungsfläche.
(6) Hat der Überweisungsbefugte sich schriftlich verpflichtet, die Bedingungen der betreffenden Agrarumweltmaßnahme für die in Absatz 1 oder 2 genannte landwirtschaftliche Nutzfläche weiterhin vollständig zu erfüllen und hat während des Zeitraums, für den der ursprüngliche Antragsteller bzw. Überweisungsbefugte in diese Agrarumweltmaßnahme aufgenommen worden ist, die in Artikel 5 Absatz 7 genannte landwirtschaftliche Grundfläche zu verringern oder andere Bedingungen der betreffenden Maßnahme zu verletzen;
(7) Wird während des betreffenden Zeitraums festgestellt, dass eine Verletzung der Bedingung des Antragstellers zur Anwendung des Verfahrens nach § 16 bis 20 zur Folge hat, ist die Übertragung auf die betreffende Agrarumweltmaßnahme auf die in Absatz 1 oder 2 genannten Tatsachen zurückzuführen, so gilt das Verfahren nach § 16 bis 20 im Rahmen der Entscheidung, den Erwerber oder den Erwerber nur auf einen Teil des vom ursprünglichen Antragsteller erhaltenen Unternehmens (s) zu gewähren.
(8) Wird der Fonds gegen die Bedingung der betreffenden Agrarumweltmaßnahme verstoßen, die zu einer Erstattung der bereits gewährten Subvention führt, so wird die Erstattung der Subvention höchstens auf die in den vier Kalenderjahren unmittelbar vor dem Jahr, in dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, gewährte Subvention angewandt; im Falle eines Verstoßes gegen die Bedingung der betreffenden Agrarumweltmaßnahme nach Ablauf der betreffenden Fünfjahre wird die Erstattung auf fünf Jahre angewandt.
13) Abschnitt 68 des Handelsgesetzbuchs.
14) § 476 bis 488i des Handelsgesetzbuches.
15. Absatz 6 (6) lautet:
„(6) Erfordert der Antragsteller eine Beihilfe für das Grünland im Rahmen der Regelung für den ökologischen Landbau, so erfüllt er während des betreffenden Zeitraums von fünf Jahren die Bestandsdichte der in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Tiere (nachstehend „die aufgeführten Tiere“ genannt) am 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres von mindestens 0,2 von dem Antragsteller verwalteten und im Bodenregister eingetragenen Viehbestandseinheiten pro Hektar landwirtschaftlichen Flächen und nicht mehr als 1,5 von dem Antragsteller „
Fußnote 15a wird gestrichen.
16. in Absatz 6 (7):
"(7) Befindet der Antragsteller am 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres ein Pferd, so übermittelt der Fonds bis zum 15. September dieses Kalenderjahres eine Kopie des Registers (15b) zusammen mit dem vom Fonds ausgestellten ausgefüllten Formular, in dem die Zahl der an diesem Tag in Vieheinheiten umgerechneten Pferde angegeben wird."
17. Absatz 6 (8) lautet:
"(8) Ein integraler Bestandteil des Antrags auf Subvention ist eine Karte der Bodenblöcke mit Zeichnungen der einzelnen Kulturen oder Kulturen gemäß Absatz 9.
18. In Ziffer 7 Absatz 5 Buchstabe a werden die Worte "im Durchschnitt über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August umgeleitet" durch die Worte "31. Juli" ersetzt.
19. In Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte "im Bodenregister (5) gehalten" durch die Worte "im Bodenregister (5) am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres eingetragen" ersetzt.
20. In Ziffer 7 Absatz 5 Buchstabe c wird "30. Juni" durch "15. Juli" ersetzt.
21. In Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe c werden nach den Worten "Bug" die Worte "in das Register der Böden (5) am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres eingetragen" eingefügt.
22. In Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe g werden die Worte "in das Register der Böden (5) am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres eingetragen" nach den Worten "Bilder" eingefügt.
23. In Absatz 7 des einleitenden Teils von Absatz 8 werden die Worte "schriftliche Zustimmung " durch die Worte" ersetzt.
24. In Ziffer 7 (8) (b) (2) wird "15. Juli" durch "31. Juli" ersetzt.
25. Absatz 7 (10) lautet:
"(10) Hat der Antragsteller am 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres ein Pferd, so übermittelt der Fonds bis zum 15. September dieses Kalenderjahres eine Kopie des Registers (15b) zusammen mit dem vom Fonds ausgestellten ausgefüllten Formular, in dem die Zahl der an diesem Zeitpunkt in Vieheinheiten umgerechneten Pferde angegeben wird."
26. Absatz 7 (11) wird gestrichen.
27. Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a, "15. Juli" wird durch "31. Juli" ersetzt.
28. In Ziffer 9 (6) a) wird "15. Juli" durch "31. Juli" ersetzt.
29. In Ziffer 10 Absatz 3 Buchstabe c wird "30. April" durch "15. Mai" ersetzt.
30. In Absatz 10 Absatz 3 Buchstabe c Absatz 1 wird "Ziffer 1 Buchstabe b" gestrichen.
31. In Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe d werden die Worte "mit schriftlicher Zustimmung" durch die Worte "auf Grundlage der Einwilligung" ersetzt.
32. in Ziffer 13 (5) (c), "30. April" wird durch "15. Mai" ersetzt.
33.In Paragraph 14a (1) (b):
"b) die Fläche der einzelnen Bodenblöcke und gegebenenfalls deren Teile nach dem Bodenregister (5) bei (a) (1),
34. In Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c wird "(a)" durch "(a) (2)" ersetzt.
35. In Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe f werden die Worte "Frucht und Analyse solcher Proben durch eine zuständige Person" ersetzt durch "Frucht, die Analyse dieser Proben wird von der zuständigen Person durchgeführt."
36. in Absatz 15 (17) die Worte'; die Höhe der nach dieser Verordnung gewährten Subventionen, um sicherzustellen, dass ihr Höchstbetrag nach diesem Absatz nicht überschritten wird, wird zum Zeitpunkt des Zuschusses mit dem anwendbaren Satz der Europäischen Zentralbank umgerechnet.
37 in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich Fußnote 24d,
„a) die Auswirkungen auf den ökologischen Landbau auf den ökologischen Landbau auf den ökologischen Landbau (7), die zu einer endgültigen Verhängung einer Geldbuße nach dem Organic FarmingAct (7) von mehr als 50 000 CZK bis 70 000 CZK, nicht einschließlich 24d, führten, wenn nicht die Einführung einer endgültigen Geldbuße für die Verletzung der in Abschnitt 23 des ökologischen Landbaus (7) festgelegten Bedingung,
24d) § 33 Abs. 5 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 242 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 553 / 2005 Slg.
Die Fußnote 24d wird mit der Fußnote 24e umnummeriert, einschließlich der Fußnote.
38. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 1 werden die Worte "oder Artikel 7 Absatz 10" gestrichen.
39. In Abschnitt 16 wird Absatz 6 angefügt, einschließlich Fußnoten 24f und 24g:
„(6) Die gemäß Absatz 15 berechnete Subvention im betreffenden Kalenderjahr nach der betreffenden Agrarumweltmaßnahme wird verringert:
(a) um 3 %, wenn der Fonds bei der Anwendung der im betreffenden Kalenderjahr vorgenommenen Umweltanbau-Untermaßnahme die Bedingung für die ökologische Bewirtschaftung feststellt, 7), was zu einer endgültigen Einführung einer Geldbuße nach dem Organic Farming Act (7) von bis zu 20 000 CZK einschließlich 24f führt, die nicht die Einführung einer endgültigen Geldbuße für die Verletzung der in Abschnitt 23 des ökologischen Landbaus (7) festgelegten Bedingungen betrifft,
b) um 10 %, wenn der Fonds bei der Anwendung der ökologischen landwirtschaftlichen Teilmaßnahme im betreffenden Kalenderjahr die Bedingung für die ökologische Bewirtschaftung gemäß dem Organic Farming (7) feststellte, die die endgültige Einführung einer Geldbuße gemäß dem Organic Farming7 Act von mehr als 20 000 CZK bis 50 000 CZK einschließlich 24g bewirkte, nicht aber die Einführung einer endgültigen Geldbuße für die Verletzung der in Abschnitt 23 genannten Bedingung.
24f) § 33 Abs. 5 Buchstaben a und b des Gesetzes Nr. 242 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 553 / 2005 Slg.
24g) § 33 Abs. 5 c) Gesetz Nr. 242 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 553 / 2005 Slg.
40. Absatz 17 (1) (a) (1), einschließlich Fußnote 24h, lautet:
"1. einen Verstoß gegen die für den ökologischen Landbau nach dem Organic Farming Act (7) vorgesehene Bedingung, der die endgültige Einführung einer Geldbuße nach dem Organic Farming Act (7) von mehr als 70.000 CZK bis 1.000.000 CZK einschließlich 24h zur Folge hatte, nicht mit der Einführung einer endgültigen Geldbuße für die Verletzung der in Abschnitt 23 des Organic Farming (7) festgelegten Bedingung verbunden war,
24h) Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe e und 6 des Gesetzes Nr. 242 / 2000 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 553 / 2005 Slg. '
41 in Artikel 17 Absatz 3 werden die Worte "Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a" gestrichen.
42. In Artikel 19 werden die Worte "Punkte b) bis j) am Ende des Wortlauts von Absatz 2 angefügt.
43. Absatz 22 (2), einschließlich Fußnote 26, wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
44. In Abschnitt 22 wird Absatz 6 angefügt, einschließlich Fußnote 25a:
"(6) Falls der Fonds dem Antragsteller einen Zuschuss gewährt, dem der Antragsteller nicht zusteht und der Betrag 2500 CZK nicht übersteigt, erholt der Fonds diesen Betrag 25a nicht.
25a) Artikel 73 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission.
45. In Anhang 1 Nummer 2 wird "15. Juli " durch" 31. Juli" ersetzt und "15. Oktober " durch" 31. Oktober" ersetzt.
46. In Anhang 1 Nummer 2 Buchstabe a, einschließlich Fußnote 26a, wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
47.
"Anhang Nr. 2 zum Regierungsdekret Nr. 242 / 2004 Coll.
Tierarten und Tierkategorien, die gemäß § 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 7 Abs. 5 a), § 7 Abs. 7 Abs. 7 Abs. 7 Abs. 7 Abs. 7 Abs. 7 Abs. 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 10 sowie der Umrechnungsfaktor in Vieheinheiten enthalten sind
| Druh a kategorie hospodářských zvířat | Koeficient přepočtu na velké dobytčí jednotky |
|---|---|
| skot ve věku nad 24 měsíců | 1,0 |
| skot ve věku nad 6 měsíců do 24 měsíců | 0,6 |
| skot ve věku nad 1 měsíc do 6 měsíců | 0,2 |
| ovce ve věku nad 12 měsíců | 0,15 |
| kozy ve věku nad 12 měsíců | 0,15 |
| koně ve věku nad 6 měsíců | 1,0 |
| koně ve věku do 6 měsíců | 0,4 |
48. In Anhang 4 wird im Teil der besonderen Kräuter folgendes hinzugefügt:
"Der blaue Larke
Centaurea cyanos L.
Erdnüsse
Mentha rotundifolia
Mehr...
Satureja montana L. '
und in Teil Zelenina wird Folgendes angefügt:
"Ionenmülloten
Allium ascalonicum Strand. et Manet. non L.
Spargel
Spargel officinalis
Bohnen
Phaseolus vulgaris L. var. nanus L
Fohlen
Phaseolus vulgaris L. var. vulgaris
Fenchel
Foeniculum vulgare Mill. var. dulce
Erbsen (mit Hülsen)
Pisum sativum L. convar. axiphium Alef. Emend. C.O. Lehm.
Erbsen (mit Hülsen)
Pisum sativum L. convar. medullare Alef. Emend C.O. Lehm.
Rucola (Rucola)
Eruca sativa Miller (son. Rucola coltivata)
Keks
Brasica napus var. napobrassica
Öle
Cucurbita pepo L. var. oleifera
VEGETABLEN (VEGETABLES)
Brassica rapa L. var. rapa '.
49. In Anhang Nr. 11, Teil und in Teil Fungicide wird der Text angefügt:
„
“.
| KOCIDE 2000 – hydroxid měďnatý |
| SULIKOL 750 SC – síra |
| SYLLIT 400 SC – dodine |
| FUNGURAN OH 50 WP – hydroxid měďnatý |
| CUPROCAFFARO (oxychlorid Cu++) |
| TALENT (myclobutanil) |
| ORNAMENT 250 EW (tebuconazole ) |
| TELDOR 500 SC (fenhexamid) |
50. In Anhang Nr. 11, Teil A, in Teil Insektizide und Akarizide, die Texte von:
„
“.
| AZTEC 140 EW (triazamate) |
“
“ a
| MAGUS 200 SC (fenazaquin) |
„
“
| ORTUS 5SC (fenpyroximate) |
der Text wird gelöscht und der Text wird hinzugefügt:
„
“.
| STEWARD 30 WG (indoxacarb) |
51. In Anhang Nr. 11, Teil Und im Teil von Herbizid wird der Text hinzugefügt:
„
“.
| STOMP 400 SC – pendimethalin |
| FUSILADE FORTE 150 EC – fluazifop-P-butyl |
| GLYFOS (glyphosate – IPA) |
52. In Anhang Nr. 11, Teil B, Teil Fungicide wird folgender Text angefügt:
„
“.
| CUPROCAFFARO (oxychlorid CuI) | *) |
| CURZATE GOLD (cymoxanil + mancozeb) | *) |
| FUNGURAN-OH 50 WP (hydroxid Cu-+) | *) |
| KOCIDE 2000 (hydroxid Cu+-) | *) |
| KUPRIKOL 250 SC (oxichlorid Cu++) | *) |
| VERITA (fenamidone+fosetyl Al) | *) |
| SULIKOL 750 SC (síra) | **) |
| MELODY COMBI 43,5 WP (iprovalicarb + folpet) | *) |
| QUADRIS MAX (azoxystrobin + folpet) | *) **) |
| TALENT (myclobutanil) | **) |
53. In Anhang Nr. 11, Teil B, Teil Insektizide und Akarizide, der Text:
„
“
| MAGUS 200 SC (fenazaquin) |
der Text wird gelöscht und der folgende Text wird eingefügt:
„
“.
| STEWARD 30 WG (indoxacarb) |
54. In Anhang Nr. 11, Teil B, in Teil Herbizid wird der Text angefügt:
„
“.
| GLYFOS (glyphosate – IPA) |
| KAPUT HARVEST (glyphosate – IPA) |
Übergangsbestimmungen
Anträge, die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 242 / 2004 Slg. eingereicht wurden, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 242 / 2004 Slg. als wirksam bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewertet.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 20. April 2007 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 81 / 2007 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 242 / 2004 Slg., über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Nichtproduktionsfunktionen der Landwirtschaft, bestehend aus dem Schutz von Umweltkomponenten (bei der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen), in der geänderten Fassung |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 19.04.2007 |
|---|---|
| In Kraft seit | 20.04.2007 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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