Gesetz Nr. 81/2004

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 89/1995

Gültig In Kraft seit 11.03.2004
81
Recht
vom 22. Januar 2004
zur Änderung des Gesetzes Nr. 89/1995
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 89 / 1995 Slg., über den staatlichen statistischen Dienst, geändert durch Gesetz Nr. 356 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 220 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 256 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 411 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 202 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird nach dem Wort „Wirtschaft" das Wort „demographischer" eingefügt.
2.
„§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) eine individuelle Angabe über eine individuelle juristische oder natürliche Person, die zu statistischen Zwecken nach diesem Recht erhalten wird;
b) eine vertrauliche statistische Angabe, die die Identifizierung einer einzelnen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar ermöglicht oder die personenbezogene Daten einer natürlichen Person nach einem besonderen Recht ist, 2a)
c) durch anonyme Angabe, eine individuelle Angabe, die entweder in ihrer ursprünglichen Form oder nach der Verarbeitung die direkte oder indirekte Identifizierung einer einzelnen juristischen oder natürlichen Person nicht gestattet;
d) direkte Identifizierung der Identifizierung einer einzelnen juristischen oder natürlichen Person auf der Grundlage einer Kennung, die verwendet werden kann, ohne dass überproportionale Zeit und Anstrengungen zur Feststellung der Identität der betroffenen Person verwendet werden müssen;
e) durch indirekte Identifizierung die Möglichkeit, die Identität einer einzelnen juristischen oder natürlichen Person mit anderen als in Buchstabe d genannten Mitteln abzuleiten;
f) statistische Informationen über einen sozialen, wirtschaftlichen, demographischen oder ökologischen Charakter, die sich aus der Aggregation der einzelnen Daten ergeben;
g) den statistischen Zweck der Verwendung für eine numerische, verbale oder grafische Beschreibung der Massenphänomene und -prozesse in der Gesellschaft, der Volkswirtschaft und der Umwelt unter Verwendung statistischer Informationen;
(h) statistische Erhebungen über die Erhebung einzelner Daten von Berichtspflichtigen zu statistischen Zwecken nach diesem Recht;
i) der Berichtspflichtige eine juristische Person, eine Organisationsstelle des Staates oder eine natürliche Person, die zur Bereitstellung einzelner Daten in der statistischen Erhebung nach diesem Recht erforderlich ist;
(j) Meldepflichten für Berichtspflichtige, die für die statistischen Erhebungen, die im statistischen Erhebungsprogramm festgelegt sind, die erforderlichen individuellen statistischen Daten zeitnah, vollständig, korrekt und wahr zu liefern;
(k) jede juristische Person, Organisation des Staates sowie jede natürliche Person, die den Status eines Unternehmers nach besonderen Rechtsvorschriften hat, 2)
(l) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (nachfolgend "Identifikationsnummer") der zur Identifizierung verwendeten Codenummer;
(m) landwirtschaftliche Tätigkeiten landwirtschaftliche Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, einschließlich der Begrünung, der Gartenbau, der Bienenzucht, der Fischerei, der Pelzzucht und anderen Tieren, der Jagd und der Jagd, der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der Waldanbau und der Holzeinfuhr sowie der Erbringung von Dienstleistungen zur Gewährleistung dieser Tätigkeiten;
(n) den Schutz vertraulicher statistischer Daten durch eine Zusammenfassung der Maßnahmen und Instrumente, die eine solche Verarbeitung vertraulicher Daten durch statistische Erhebungen des Staatlichen Statistischen Dienstes und aus administrativen Quellen gewonnene Daten sicherstellen, damit sie nicht illegal verändert, zerstört, verloren, übertragen oder anderweitig missbräuchlich verwendet und nur für statistische Zwecke verwendet werden können; Dieser Schutz unterliegt auch kombinierten Daten für mehrere juristische oder natürliche Personen, aus denen es ohne unnötige Zeit und Mühe möglich ist, die betroffene Person zu identifizieren oder zu identifizieren."
3. Absatz 3 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Behörden, die den nationalen statistischen Dienst durchführen, gewährleisten den Schutz vertraulicher statistischer Daten in der in diesem Gesetz festgelegten Weise. Sofern vertrauliche Statistiken auch personenbezogene Daten enthalten, unterliegen diese personenbezogenen Daten in einer durch ein besonderes Gesetz festgelegten Weise dem Schutz.
4. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "demographische" nach dem Wort "wirtschaftlich" eingefügt.
5. In Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "Sektor" durch das Wort "Teil" ersetzt.
6. In Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe f wird das Wort "demographische" nach dem Wort "wirtschaftlich" eingefügt.
7. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "und verarbeitet demografische Projektionen" gestrichen.
8. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i wird das Wort "demographische" nach dem Wort "wirtschaftlich" eingefügt.
9. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m, einschließlich Fußnote 2b, wird wie folgt ergänzt:
"(m) kooperieren mit internationalen Organisationen; beteiligt sich an der Erstellung von Statistiken der Europäischen Gemeinschaften, 2b)
(2b) Artikel 284 und 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 187 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
10. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n wird das Wort "Sicherung" durch das Wort "Erschaffen" ersetzt.
11. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort "demographische" nach dem Wort "wirtschaftlich" eingefügt.
12. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "andere Berufsveröffentlichungen und Zeitschriften" am Ende des Textes in Buchstabe b angefügt.
13. In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a wird "individuell" durch "zusätzliche Statistik" ersetzt.
14. In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b wird "duplizierte Datenerhebung" durch "übermäßige Belastung der Berichtspflichtigen" ersetzt.
15. In Artikel 6 Absatz 2 wird der letzte Satz durch "der Rat hat maximal 25 Mitglieder."
16. In Artikel 6 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Die Funktion eines Vorstandsmitglieds ist ehrenamtlich."
17. Absatz 6 (3) lautet:
"(3) Der Rat erörtert den Entwurf eines statistischen Erhebungsprogramms, der seine Ansichten zu den Vorschlägen für statistische Erhebungen ohne Berichtspflichten ausdrückt und die Notwendigkeit von Daten gemäß Abschnitt 9 Absatz 1 für das tschechische Statistische Amt beurteilt. Andere Aufgaben, Arbeitsmethoden und Versammlungen des Rates werden von seiner Satzung geregelt, die vom Präsidenten des tschechischen Statistischen Amtes veröffentlicht wird."
18. In Artikel 9 werden die Worte "Ohne Rücksprache des Vorstands" zu Beginn von Absatz 2 eingefügt.
19. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 wird das Wort "Arbeitnehmer" nach dem Wort "zu zahlen verpflichtet" eingefügt.
20. in Ziffer 10 (2) d) wird das Wort "individuell" nach dem Wort "Lieferung" eingefügt.
21. In Artikel 11 wird das Wort "kostenlos" gestrichen und das Wort "einzeln" nach dem Wort "Vorsehung" eingefügt.
22. In Artikel 12 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgendes ersetzt: "Für die Erstellung dieser Informationen sind die öffentlichen Behörden und Gesundheitseinrichtungen nach Art ihrer Tätigkeiten verpflichtet, dem tschechischen Statistischen Amt vertrauliche Statistiken über die Geburtsnummer, Wohnort, Wohnort eines Fremden, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik auf der Grundlage eines Aufenthaltsvisums von mehr als 90 Tagen, Staatsangehörigkeit, Geburtsmerkmal des ungeborenen Kindes,
23. In Artikel 13 Absatz 2 wird "individuell" durch "confidential statistics" ersetzt.
24. Die Überschrift über Abschnitt 16 wird gestrichen und die Unterposition 16 wird eingefügt: "Verpflichtung der Vertraulichkeit und des Schutzes vertraulicher statistischer Daten".
25. Absatz 16 (1) lautet:
"(1) Das Personal der Behörden, die den Staatlichen Statistischen Dienst und andere natürliche Personen durchführen, die die Verarbeitung statistischer Erhebungen durchführen, oder die Erhebung von Daten für landwirtschaftliche Vorräte ist verpflichtet, die Vertraulichkeit vertraulicher statistischer Daten, denen sie bekannt sind, zu wahren. Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet, bei der Aufnahme ihrer Beschäftigung oder vor der betreffenden Arbeit einen Nicht-Entschließungs-Eid einzureichen."
26. In Artikel 16 Absatz 2 wird "individuell" durch "confidential statistics" ersetzt.
27. In § 16 Abs. 4 wird "individuell" durch "confidential statistics" ersetzt.
28. In Artikel 16 Absatz 6 wird "individuell" durch vertrauliche statistische Daten ersetzt".
29. Unter Abschnitt 17 wird folgende Überschrift eingefügt: "Vorbereitung vertraulicher statistischer Daten".
30. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich Fußnote 6,
"(a) sie können einander vertrauliche statistische Daten übermitteln, wenn sie dazu verpflichtet sind, einen nationalen statistischen Dienst in einer Weise bereitzustellen, die gewährleistet, dass ihre Vertraulichkeit geschützt ist; sie können einander auch vertrauliche statistische Daten zur Erstellung von Statistiken der Europäischen Gemeinschaften, 6) zur Verfügung stellen.
6) Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 322 / 97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken.
31. In Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b wird "individuell" durch "confidential statistics" ersetzt.
32. In § 17 Abs. 1 Buchstabe c wird "individuell" durch "confidential statistics" ersetzt.
33. In Ziffer 17 Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "individuell" durch "confidential statistics" ersetzt.
34. In Artikel 17 Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe d durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
"(e) vertrauliche statistische Daten für die Zwecke der Erstellung von Statistiken der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem Gemeinschaftsrecht liefern.
(6a) Verordnung (EG) Nr. 322 / 97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken. Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung der Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen, an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.
35. Im ersten und dritten Satz von Ziffer 17 (2) wird "individuell" durch "confidential statistics" ersetzt.
36. Absatz 17 (3) wird gestrichen.
Die Absätze 4 und 5 werden in den Absätzen 3 und 4 umnummeriert.
37. In Artikel 17 Absatz 4 wird das Wort "individuell" durch "confidential statistics" ersetzt und die Worte "oder wissenschaftlich" werden gestrichen.
38. Die Rubrik 18 lautet: "Vorbereitung statistischer Informationen und anonymer Daten."
39. In Artikel 18 Absatz 1 werden die Worte "und in einer Weise, die den Fernzugriff (7a) nach den Wörtern einfügen lässt" und die folgende Fußnote (7a) angefügt:
"7a) § 2 (o) des Gesetzes Nr. 365 / 2000 Coll., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze."
40. In Absatz 18 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "ersucht" nach dem Wort "erstellt" eingefügt.
41. in Ziffer 18 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Worte "und anonyme Daten" nach den Worten "die Bereitstellung der erzeugten statistischen Informationen" eingefügt.
(42) In Paragraph 18 (1) (b) werden die Worte "der Preis der Medien" nach den Worten "durch den Erwerb von Kopien" eingefügt.
43. In § 18 Abs. 1 werden die Worte "und anonyme Daten" am Ende des Buchstabens b) angefügt.
44. In § 18 Abs. 3 wird das Wort "wurde nach dem Wort" eingeschaltet".
45. In Absatz 18 werden am Ende von Absatz 3 die Worte ", eigene Veröffentlichungen und andere Medien und in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht" hinzugefügt.
46. Im ersten Satz von Ziffer 19a Absatz 1 werden die Worte "und das Register der Additionsschaltungen" nach den Worten " das Register der Wirtschaftsbeteiligten" eingefügt.
47. In Artikel 19a Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "das Register" durch die Worte "die Register" ersetzt.
48. in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
49. in Paragraph 20 (2) (n), "Kapital" wird durch "Kapital" ersetzt.
50. In Ziffer 20 (2) wird der Punkt am Ende des Punktes (r) durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (s) und (t) angefügt:
"(s) den Wert der für die betreffende Kalenderzeit von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Waren;
(t) den Wert der für die betreffende Kalenderzeit in die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften versandten Waren.
51. in Artikel 20 Absatz 6 wird "(k) bis (r)" durch "(k) bis (t)" ersetzt;
52. In Absatz 20a wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen sind öffentliche Daten und werden jedem, der sie beantragt, zur Verfügung gestellt. Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden werden diesen Informationen kostenlos an andere Antragsteller zum vereinbarten Preis gemäß Preisregelungen übermittelt.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen sind nicht öffentlich. Sie wird vom tschechischen Statistischen Amt an die Ministerien übermittelt, die den Staatlichen Statistischen Dienst und einen anderen Staat oder Gebietskörperschaften bereitstellen, sofern es befugt ist, die erforderlichen Daten nach einem besonderen Recht zu erhalten und den für statistische Zwecke gewonnenen Daten nicht zu verleihen."
53. In Artikel 20d wird "§ 20a bis" durch "§ 20b a" ersetzt.
54. Die Überschrift über Abschnitt 21 wird gestrichen und die folgende Überschrift unter Abschnitt 21 eingefügt: "Wirtschaftliche Kennnummer und Kennnummer".
55. in Absatz 21 Absatz 1 werden nach den Worten "Nummer" die Worte "Wirtschaftlicher Wirtschaftsbeteiligter" (nachfolgend "Kennnummer ")" eingefügt;
56. In Artikel 21 Absatz 4 wird das Wort "him" nach dem Wort "Nummer" eingefügt.
57. In Ziffer 28 (4) wird das Wort "individuell" durch "confidential statistics" ersetzt;
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz gilt am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e. Anhang V. Teil 2.123, 124 Buchstabe c) Anhang V. Teil 2.123, 124 Buchstabe c Nummer 34 und Artikel I Nummer 50, die am Tag des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union wirksam werden.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Spindeln v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 81/2004 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 89/1995 Slg., über den staatlichen statistischen Dienst, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.02.2004
In Kraft seit11.03.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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