Das Verfassungsgericht fand Nr. 80 / 2011 Coll.
Das Verfassungsgericht fand vom 1. März 2011 sp. zn.
Gültig
Inhalt
I.
I. A) Ústavní normy a principy ovládající legislativní proces
I. B) Proces přijímání napadeného zákona a jeho ústavní vady
I. B.a) Zneužití legislativní nouze
I. B.b) Nepředvídatelné svolání mimořádné schůze Poslanecké sněmovny
I. B.c) Neodůvodněné odepření obecné rozpravy
I. B.d) Odepření práva hlasovat zvoleným senátorům
I. C) Popis okolností legislativní procedury přijímání napadeného zákona
I. D) Shrnutí
II.
III.
IV.
V.
V. A) Prameny parlamentního práva a demokratické principy legislativního procesu
V. B) Role parlamentní opozice v legislativním procesu
V. C) Ústavní kritéria pro vyhlášení stavu legislativní nouze a projednání návrhu zákona ve zkráceném jednání podle § 99 JŘPS
VI.
VII.
80
Gefunden
Das Verfassungsgericht
im Namen der Republik
Das Verfassungsgericht entschied unter sp. zn. Pl. ÚS 55 / 10 am 1. März 2011 im Plenum aus Stanislav Balík, František Duchoň, Vlasta Formánková, Vojen Güttler, Pavel Holländer, Ivana Janů, Vladimir Krórek, Dagmar Lastovická, Jiří Mucha, Jan Musil, Jiří Nykodým
wie folgt:
Gesetz Nr. 347 / 2010 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze über Sparmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 aufgehoben.
Gründe
Erwägung des Vorschlags
1. Eine Gruppe von 45 Abgeordneten der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik mit einem ordnungsgemäßen Vorschlag [vgl. Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung der Tschechischen Republik und Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg., über das Verfassungsgericht], das vom Verfassungsgericht am 9. Dezember 2010 angenommen wurde, forderte die Aufhebung des Gesetzes Nr. 347 / 2010 Slg. auf, bestimmte Rechtsprechungsgesetze zu ändern.
2. Die Beschwerdeführer selbst fassten den Inhalt der Einwände so zusammen, dass das angefochtene Recht nicht verfassungsrechtlich angenommen wurde. Artikel 2 Die Verwirrung einer solchen Einmischung in diese Grundrechte und Grundsätze ist laut den Antragstellern umso ernster, dass dies im Rahmen der Verabschiedung eines Gesetzes geschehen ist, das sich selbst erheblich in den Bereich der Grundrechte von Individuen, insbesondere der sozialen Rechte, einmischt. Zunächst konzentrierte sich die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Definition der Grundsätze für den Gesetzgebungsprozess, mit denen sie sich später einem bestimmten gegenüberstellten, auf einen Vorschlag, der in der Art und Weise und in der Umstände des Verfahrens der Annahme des angefochtenen Rechts, das sie als verfassungswidrig betrachteten, detailliert dargelegt wurde und daher ihre Nichtigkeit suchte.
3. In der allgemeinen Definition der Grundprinzipien und Werte für den Gesetzgebungsprozess basiert die Beschwerdeführerin sowohl auf der Kenntnis der Rechtstheorie als auch auf den Schlussfolgerungen aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts oder der ausländischen Gerichte. Sie weisen insbesondere auf die Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichts im Urteil des Verfassungsgerichts in der Rechtssache 77 / 06 ÚS vom 15. Februar 2007 (N 30 / 44 SbNU 349; 37 / 2007 Coll.) hin, in der das Verfassungsgericht eindeutig die Ansprüche und Mindestanforderungen definierte, die durch die gegenwärtige demokratische Rechtsstaatlichkeit über die parlamentarische Berücksichtigung von Gesetzen auferlegt wurden. Insbesondere sprachen die Beschwerdeführer auf die Anwesenheit einer öffentlichen widersprüchlichen Parlamentsdebatte als Grundprinzip, da der Gesetzgeber den Charakter eines rationalen Rechtsdiskurses haben sollte, in dem "(...) allen Teilnehmern die Möglichkeit gegeben wurde, das fragliche Material im Detail zu kennen und ihre Ansichten auf fundierte Weise auszudrücken. Es ist daher angemessen, einen Prozess zu haben, der eine offene Debatte zwischen Wettbewerbern, einschließlich Minderheiten Meinungen ermöglicht." (vgl. zitierte Fundus sp. zn. Pl. ÚS 77 / 06, Randnr. 38).
4. Die Beschwerdeführer haben unter Bezugnahme auf die Kenntnis der Rechtstheorie die Auffassung vertreten, dass parlamentarische Debatten und parlamentarische Debatten mindestens eine Doppelfunktion, eine kreative Funktion und eine Legitimitätsfunktion erfüllen. Die Kreditfunktion beruht auf der Annahme, dass eine politische Entscheidung durch eine Debatte getroffen wird oder zumindest eine Debatte eine solche Entscheidung ermöglicht. Die politische Entscheidung tritt daher in der Konfrontation von Argumenten und Gegenargumenten in der parlamentarischen Debatte auf, die auf diese Weise auch die Lösung oder den Kompromiss konkurrierender Interessen ermöglicht. Obwohl eine Regierungskoalition mit einer relativ großen Mehrheit des Hauses derzeit in der Lage ist, die politischen Entscheidungen in der Kammer der Abgeordneten in Wirklichkeit und außerhalb des Parlaments zu fördern, sagen die Verfasser, dass die Mindestanforderung, die sich aus Artikel 15 der Verfassung der Tschechischen Republik ergibt, als eine reale (gerade Zeit) Möglichkeit der Vorbereitung der Opposition und der Vorlage von Änderungen an den Gesetzesentwurfen der Regierung zu verstehen ist. Nur so kann die Opposition ihre Funktionen in einem demokratischen politischen System erfüllen.
5. Im Rahmen der Verfassungsüberprüfung ist die parlamentarische Debatte jedoch noch wichtiger, so die Antragsteller. Auch wenn eine wirkliche politische Entscheidung außerhalb des Parlaments getroffen wurde, bleibt der Zweck der parlamentarischen Debatte Legitimität, d.h. öffentliche Argumente zu machen und gegen die die politische Entscheidung eine Rolle spielte. Damit wird die Öffentlichkeit informiert und mit den wesentlichen Aspekten der Entscheidung konfrontiert, die es ermöglicht, ihr eigenes Urteil über die Angelegenheit zu treffen, die vorgebrachten Argumente zu ergreifen oder abzulehnen und das Ergebnis entsprechend an ihr zukünftiges Verhalten anzupassen - sei es bei Wahlen oder anderen Formen politischer Beteiligung. So führt die Debatte nicht zu einer Entscheidung in ihrer Legitimitätsfunktion, sondern sie rechtfertigt und legitimiert die bereits getroffene Entscheidung und macht die Befürworter und Gegner der Entscheidung transparent. Die Interpretation der Absicht der Gesetzgeber und der Zweck der parlamentarischen Debatte ist auch wichtig für das Rechtsbewusstsein der Bürger und die Rechtssicherheit als eines der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, die Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung der Tschechischen Republik schützt. Die Anmelder haben ihre Ansprüche durch die Schlussfolgerungen der zitierten Feststellung, sp. zn.
6. Darüber hinaus fand die Beschwerdeführerin in der Weise, wie das angefochtene Gesetz angenommen wurde, das Versäumnis, vom sp. zn.
7. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wurden nach den Beschwerdeführern die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 90/1995 Slg. über die Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer in der geänderten Fassung (nachstehend "JŘPS" genannt) und des Gesetzes Nr. 107/1999 Slg. über die Geschäftsordnung des Senats in der geänderten Fassung (nachfolgend "im Gegensatz" JŘS" genannt), die im Verfahren der Beschwerdeführerin verwendet wurden, Dieser Widerspruch wurde von den Beschwerdeführern (a) im Mißbrauch des Instituts für gesetzgebende Notstand (siehe I.B.a)], (b) bei der unvorhersehbaren Berufung einer außerordentlichen Sitzung der Abgeordnetenkammer (siehe I.B.b)], (c) in der ungerechtfertigten Ablehnung einer allgemeinen Aussprache [siehe I.B.c) und (d) in der Ablehnung der Senatoren gesehen. Für alle diese Verfahren fanden die Beschwerdeführer die Intervention als unverhältnismäßig, die mangelnde Rechtfertigung und die Merkmale der willkürlichen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sollten die oben genannten Schritte in der Entscheidung zur Erklärung eines Rechtsbehelfs auch durch den dreistufigen Proportionalitätstest des Verfassungsgerichts zur Beurteilung des Konflikts konstitutioneller Schutzwerte während seiner Dauer durchgeführt werden. Der Zustand der gesetzgebenden Not- und Überbrückungsmaßnahmen sollen Gefahren für die Grundrechte und Freiheiten der Bürger, Bedrohungen für die Sicherheit des Staates oder für einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden (legitimiertes Ziel) verhindern, was jedoch die oben genannten Rechte der Minderheit des Hauses (beschädigter Wert) beeinträchtigt. Eine solche Intervention ist verfassungsrechtlich nur möglich, wenn sie auch angemessen, notwendig und verhältnismäßig ist.
8. In Bezug auf das Institut für gesetzgebende Abwesenheit und die Bedingungen für seine Erklärung nach § 99 Abs. 1 GFS argumentierten die Beschwerdeführer, dass die Erklärung des gesetzgebenden Notstands und des abrupten Verhaltens ohne Erfüllung der Bedingungen nach § 99 Abs. 1 GFS nicht nur eine Verletzung des Rechts, sondern auch eine deutliche Verbesserung der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der parlamentarischen Debatte und das Recht des Mitglieds, Änderungsanträge zu machen, und damit sein Recht auf Ausübung seiner Gleichheit gewählter Mitglieder. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf den Teil der Feststellung des Verfassungsgerichts sp. zn. Pl. ÚS 12 / 10 vom 7.9.2010 (269 / 2010 Coll.; Randnummern 17 und 18), in dem das Verfassungsgericht auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erklärung und Erfüllung eines Rechtsnotstands betrachtete. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass sie die Entscheidung über den Gesetzgebungsnotstand weitgehend als politische Entscheidung verstehen, aber sie warnen davor, sie als Instrument zur Verringerung der Rechte der Minderheit des Hauses zu verwenden. In diesem Fall sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass es möglich ist, ernsthafte Zweifel darüber zu haben, ob die Erklärung eines Rechtsnotstands und eines gekürzten Verhaltens erhebliche wirtschaftliche Schäden an dem Staat verhindern konnte; Im Gegensatz zu früheren Fällen eines Gesetzesvorfalls hat die Regierung die Oppositionsmitglieder nicht davon überzeugt, dass die Änderungen im Zusammenhang mit der Annahme des Staatshaushaltsgesetzes angenommen werden müssen, um spätestens am 1. Januar 2011 wirksam zu werden. Es hat die Opposition nicht davon überzeugt, dass die angekündigte Einsparung von 24 Mrd. CZK, die etwa 2 % der geplanten Haushaltsausgaben ausmacht, das Wesen des Vorschlags war und nicht die grundlegenden politischen Entscheidungen, bestimmte soziale Rechte zu begrenzen.
9. Auf der Ebene der Notwendigkeit, das heißt, herauszufinden, ob es tatsächlich ein minimales Eingreifen in die Freiheit der Parlamentsdebatte und die Rechte der Abgeordneten war, die notwendig sind, um das Ziel zu erreichen, um bedeutende wirtschaftliche Schäden des Staates zu vermeiden, ist es von den Beschwerdeführern zu sehen, dass die Regierung einen alternativen Ansatz zur Verfügung hatte, insbesondere könnte es dieses Ziel erreicht haben, indem ein Gesetzentwurf rechtzeitig vorgelegt wird. Aber aus der Reihenfolge der Regierungsmehrheitsstufen kann es importiert werden, um parallele politische Ziele zu verfolgen: erstens die unpopuläre Rechnung an das Plenum der Abgeordnetenkammer vor den Kommunal- und Senatswahlen und dann die Senatsrechnung vor dem Absturz der Mandate der Senatoren vor sechs Jahren gewählt zu diskutieren. Diese Ziele, deren letztere insbesondere die Beteiligung an der Entscheidungsfindung der neu gewählten Senatoren wirksam behindert, können jedoch nicht als legitim angesehen werden. Die Notwendigkeit eines gesetzgebenden Notfalls, um bedeutende wirtschaftliche Schäden an dem Staat zu verhindern, kann daher auch von den Antragstellern bezweifelt werden.
10. In ähnlicher Weise befragten die Beschwerdeführer die Verhältnismäßigkeit der Erklärung selbst eines Rechtsnotstands und einer gekürzten Handlung. Zwar ist das Risiko eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens durchaus fragwürdig, doch ist der Grad, in dem die Meinungsfreiheit des Parlaments und die Rechte der Abgeordneten eingeschränkt werden, unbestreitbar. In einem gesetzgebenden Notstand, der es gestattet, die Rechnung innerhalb eines einzigen Tages in der Abgeordnetenkammer zu verabschieden, kann das Mitglied die Rechnung nicht richtig studieren und einen guten Kommentar dazu abgeben. Es ist nicht an der Zeit, Änderungsanträge zu erstellen; durch Beratungsexperten kann sie nicht genauere Kenntnisse über den Inhalt des Gesetzesentwurfs und seine vielfältigen Auswirkungen erhalten, und sie kann nicht auch die Ansichten ihrer Wähler und gegebenenfalls legitimer Interessengruppen vermitteln, die nur durch den Mund der Abgeordneten auf parlamentarischer Ebene gehört werden können. Neben der Verringerung der Rechte der Abgeordneten wird das Recht der Bürger, die Argumente für und gegen das angenommene Gesetz zu hören, verringert und der rechtliche Rahmen der sozialen Rechte verringert, zumindest in Form einer Verringerung der Krankheitsrate, der Abschaffung des Sozialbonuss, der Verringerung der Pflegebeihilfe, der Verringerung der Arbeitslosengeld für bestimmte Gruppen oder des Rückzugs der Mehrheit der Kinderfamilien mit einem neugeborenen Kind.
11. Der oben erwähnte dreistufige Proportionalitätstest wurde von den Beschwerdeführern auch auf die Art und Weise eingereicht, in der eine außerordentliche Sitzung der Abgeordnetenkammer einberufen wurde, wo auch ein Konflikt von Rechten oder Schutzwerten bestand. Einerseits besteht ein Interesse an der dringenden Erörterung des Rechtsentwurfs aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Schadens, andererseits der vorgenannten parlamentarischen Debatte, des Rechts der Mitglieder und der Bürger, an der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen, und darüber hinaus in kürzester Zeit das Recht der Abgeordneten, an allen Sitzungen der Abgeordnetenkammer teilzunehmen.
12. Gemäß Artikel 51 Absatz 6 der GFS müssen die Mitglieder mindestens fünf Tage vor der Einberufung einer Sitzung des Hauses benachrichtigt werden. Wenn diese Frist nicht eingehalten wurde, kann das Mitglied eine Vertagung der Anhörung vorschlagen, wenn das Parlament ohne Aussprache über einen solchen Vorschlag entscheidet. Das Gesetz verlinkt daher nur das Recht, eine Verschiebung des Verfahrens vorzuschlagen, die dann vom Parlament beschlossen wird, wobei die Frist für fünf Tage nicht eingehalten wird. Die Mehrheit des Hauses wird eine solche außerordentliche Sitzung durchsetzen, auch wenn die gesetzliche Frist nicht eingehalten wird. Die Beschwerdeführer sind jedoch der Ansicht, dass die Bestimmungen des § 51 Abs. 6 des JSPS im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundsätze und Werte und im Sinne des Artikels 22 der Charta interpretiert werden müssen, wonach die Rechtsordnung aller politischen Rechte und Freiheiten und ihrer Auslegung und Anwendung den freien Wettbewerb politischer Kräfte in einer demokratischen Gesellschaft ermöglichen und schützen muss. Die fünftägige Frist gemäß den Anmeldern in § 51 Abs. 6 JJPS dient dazu, den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich mit der vorgeschlagenen Tagesordnung vertraut zu machen und sich auf ihre Punkte vorzubereiten und in einem Extremfall (z.B. wenn sie ihre Pflicht als Mitglieder auf einer Geschäftsreise erfüllen, aber sie wollen sicherlich an der Diskussion über den Entwurf des angefochtenen Rechts) über das Treffen teilnehmen. Mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer kann diese Frist ohne Zweifel verkürzt werden, um unverzüglich und effektiv auf die aktuelle politische Situation zu reagieren. Die Beschwerdeführerin würde es jedoch als willkürlich erachten, wenn die fünftägige Frist ohne Angabe des Grunds, der kürzeren Zeit zwischen der Sitzung und dem Beginn der Sitzung, die ernsteren Gründe für eine solche Verkürzung sein müssen, aber es gab keine Argumente oder Gründe bei der Sitzung der Abgeordnetenkammer für eine solche schnelle Sitzung.
13. Im ersten Schritt, in der Eignungsprüfung, die Antragsteller auf die oben genannten. Verhindert die Annahme des Gesetzes bis zum 1. Januar 2011 einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden, so ist der rasche Aufruf einer außerordentlichen Sitzung der Abgeordnetenkammer ein geeignetes Instrument, um sie abzuwenden.
14. In der Notprüfung sagen die Klägerinnen jedoch, dass eine schnelle Sitzung der Abgeordnetenkammer nicht mehr stehen wird. Das gleiche Ziel wäre erreicht worden, indem am 3. November, 4. November oder 5. November 2010 ein Entwurf des Gesetzes diskutiert wurde, ohne dass eine außerordentliche Sitzung in 40 Minuten einberufen werden muss. Eine solche Intervention, nämlich die Erörterung und Billigung des Gesetzes auf einer solchen zweifelhaften Sitzung, ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin bereits die willkürliche Stufe der politischen Rechte der Oppositionsmitglieder nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 der Charta und der Bürger nach Artikel 21 Absatz 1 der Charta. Eine solche Eile scheint nur im Hinblick auf ein weiteres mögliches Ziel erforderlich zu sein, nämlich die angenommene Rechnung im Senat bis zum 13. November 2010 zu diskutieren, das Datum des Ablaufs des Mandats der Senatoren vor sechs Jahren gewählt. Dieses Ziel, ohne die Beteiligung des Senats an den bereits von den Senatoren gewählten Entscheidungen, wird jedoch von den Antragstellern als unberechtigt angesehen.
15. Da die Versammlung der Abgeordneten die Notwendigkeitsprüfung eindeutig verfehlt, ist es nicht mehr erforderlich, mit der Proportionalitätsprüfung umzugehen. Die Beschwerdeführerin betonte jedoch auch, dass hier eine Einmischung von Rechten und geschützten Werten enorm sei. Insbesondere Mitglieder, die am 2. November 2010 ordnungsgemäß aus der Sitzung der siebten Sitzung der Abgeordnetenkammer entschuldigt wurden, wurden auf ihre legitime Erwartung gedrängt, dass die vier Rechnungen, einschließlich des Beklagten, an diesem Tag nicht behandelt werden würden. Diese legitime Erwartung wurde aber auch von Mitgliedern berührt, die bereits mit den bereits in Not geratenen Gesetzen vertraut, konsultiert und Änderungen vorbereitet hatten. Die Forderung nach einer außerordentlichen Sitzung mit einer Frist von 40 Minuten, im Gegensatz zur Praxis und Bedeutung von § 51 Abs. 6 des JŘPS, hat somit die Auswirkungen des Rechtsnotstandes selbst deutlich verschärft und folglich nur vier Tage zwischen der Vorlage des Gesetzes und seiner Genehmigung verstrichen, von denen zwei Arbeitstage verstrichen sind. Darüber hinaus war diese viertägige Diskussion der Rechnung zu Beginn des vierten Tages nicht vorhersehbar.
16. Die Beschwerdeführerin befragte auch die Art und Weise, wie die allgemeine Aussprache bei der Annahme des streitigen Gesetzes verhindert wurde. Nach Artikel 99 Absatz 7 der GFS kann das Parlament in einem gesetzgeberischen Notstand beschließen, von einer allgemeinen Aussprache in zweiter Lesung abzuhalten. Dies kann jede Erörterung des Gesetzes im Plenum des Parlaments auf eine ausführliche Aussprache über die zweite Lesung und unmittelbar nach der dritten Lesung, die mit einer endgültigen Abstimmung endet, reduzieren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin muss die in Abschnitt 99 (7) des JJRC genannte Bestimmung auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundsätze und Werte und im Sinne von Artikel 22 der Charta interpretiert werden. Es ist auch erforderlich, die verschiedenen Funktionen der allgemeinen und ausführlichen Debatte nach den Absätzen 93 und 94 der GFS zu berücksichtigen, wenn die allgemeine Aussprache als Bereich für politische Debatte und eine ausführliche Aussprache als Bereich nur für die Vorlage von Änderungsanträgen mit kurzer Begründung verstanden wird. Diese Praxis wurde durch umfangreiche Zitate aus den Aussagen und Reden ehemaliger und gegenwärtiger Beamter, die über die Sitzungen der Abgeordnetenkammer presidieren, bewiesen, dass sie wirklich eine Unterscheidung zwischen allgemeiner und ausführlicher Aussprache erfordern. Die Verzicht auf die allgemeine Aussprache bedeutet daher, dass die Beschwerdeführerin eine weitere deutliche Verringerung der Meinungsfreiheit eines Mitglieds und der parlamentarischen Debattenfreiheit bedeutet, weil sie die Mitglieder (mit Ausnahme von Abgeordneten mit einem Prioritätsrecht) dazu führt, nur im Zusammenhang mit der Vorlage eines Änderungsantrags oder eines anderen Vorschlags zu sprechen und ihre Rede auf die Rechtfertigung eines solchen Vorschlags zu beschränken. Andernfalls sind sie der Intervention des Präsidenten der Abgeordnetenkammer ausgesetzt, wie dies im vorliegenden Fall der Fall war, und dies geschah erst einen Tag nach der Verabschiedung des angefochtenen Gesetzes durch die Abgeordnetenkammer. Das Verfahren der Mehrheit des Hauses, das beschlossen hat, von einer allgemeinen Aussprache in zweiter Lesung abzulehnen, obwohl der Ausschuss für Sozialpolitik empfohlen hat, diese Rechnung in zweiter Lesung sowohl in der allgemeinen Aussprache als auch im einzelnen zu behandeln, bedeutet, in die verfassungssicheren Rechte der Abgeordneten gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 4 der Charta und der Bürger gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Charta einzugreifen. Daher hat die Beschwerdeführerin auch ihre Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft.
17. Die Verzicht auf die allgemeine Aussprache ist nach Ansicht der Beschwerdeführer in der Lage, die Verhandlungen des Hauses zu beschleunigen, aber wieder eher im Hinblick auf das Interesse, die Rechnung des "alten" Senats zu diskutieren, weil im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2011 die so erhaltenen Zeitersparnisse absolut marginal sind. Das Verfahren der Mehrheit des Hauses scheitert jedoch an der Notwendigkeitsprüfung nach den Antragstellern. Die Begrenzung der Parlamentsdebatte durch Verzicht auf die allgemeine Debatte scheint völlig unbegründet, da das Verhalten der allgemeinen Aussprache die Verwirklichung des genannten Ziels, nämlich das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2011, nicht in irgendeiner Weise gefährdete, um bedeutende wirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Auf der anderen Seite stellten die Beschwerdeführer fest, dass die Oppositionsmitglieder nicht Anlass zu den artikulierten Ängsten der Regierung gaben, dass sie zu einer Behinderung, d.h. zu einer Verzögerung oder Verhinderung von parlamentarischen Maßnahmen greifen würden. Daher wurde jegliche Sorge über die Behinderung der heutigen Opposition unbegründet.
18. Nicht zuletzt argumentierte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund der Verwendung des abgekürzten Rechtsakts gemäß § 118 des JŘS auf Vorschlag der Regierung und der Entscheidung der Senatsmehrheit die Verschiebung und Zeichnung der verbleibenden 21 Tage aus der in Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung der Tschechischen Republik vorgesehenen 30-tägigen Frist nicht zuzulassen, wurde der Entwurf des angefochtenen Gesetzes in der Zwischenzeit vom 12. November 2010 bereits im Senat diskutiert. Obwohl ein Senatstreffen in der Regel (nur 1998 und 2004) in den vorangegangenen Amtsperioden abgehalten wurde, und nach der Praxis und dem Wissen der neu gewählten Senatoren-Rechtslehre bei solchen Sitzungen, hielten die Promotoren, dass die zweite Sitzung des Senats in dieser Zeit bereits stattgefunden hatte, am 12. November 2010, d.h. am vorletzten Tag des Mandats der im Jahr 2004 gewählten Senatoren, hatten sie bereits die Eigenschaften einer Regierungsmehrheit, die in der
19. Gemäß den Beschwerdeführern ist das gekürzte Verhalten nach § 118 JŘS im Rahmen der oben genannten Mängel im Gesetzgebungsverfahren des angefochtenen Rechts zu sehen. Wäre es nicht für die Anhäufung von nicht standardisierten Regierungsmehrheitsverfahren, d.h. die Erklärung eines Rechtsnotstands ohne Konsens und überzeugende Rechtfertigung, eine außerordentliche Sitzung der Abgeordnetenkammer mit einer drastischen Reduzierung der fünftägigen Periode einzuberufen und die Rechnung ohne allgemeine Debatte am Abend zu diskutieren, wäre es nicht möglich, die Rechnung im Senat vor dem Ende des Mandats der 2004 gewählten Senatoren zu diskutieren. Aus der Reihenfolge der Regierungs- und Regierungsmehrheitsschritte in der Abgeordnetenkammer und im Senat scheint das Hauptziel der Verfasser darin zu sein, die ordnungsgemäße Aushandlung des Senatsvorschlags zu verhindern, der bereits von neu gewählten Senatoren besucht werden könnte, oder wenn das Regierungslager keine Mehrheit mehr hätte. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stört dieses Verfahren jedoch das verfassungsrechtliche Recht des Senators, sein Mandat auszuüben, das bereits durch Wahlen begründet ist. Dieses Recht des Senators muss in dieser Konstellation mit widersprüchlichen verfassungsrechtlichen Werten gemessen werden, die einerseits die Möglichkeit des Senats sind, den Entwurf des Gesetzes in der Verfassung der Tschechischen Republik mit einer Frist von 30 Tagen zu kommen, und andererseits ein Interesse an der Unstreitbarkeit der Senatsentschließung durch jede Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts zur Nichtigkeit der Wahl. In diesem Zusammenhang ist die Praxis eines einzigen Senatstreffens in einer bestimmten Zeit, in der Gesetze diskutiert werden, die 30 Tage vor der ersten Sitzung der neuen Amtszeit ablaufen wird, nach Meinung der Beschwerdeführer eine vernünftige und ausgewogene Lösung für diesen Konflikt.
20. Im Gegenteil, auf der 25. Senatssitzung am 12. November 2010 betrachteten die Beschwerdeführer die Erörterung des Entwurfs des angefochtenen Gesetzes als offensichtliche Einmischung in das Recht des Senators, sein Mandat ungehindert auszuüben, ohne dass Prima facie vernünftige Gründe für diese Handlung zeigt. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführerinnen haben auch den oben genannten Verhältnismäßigkeitstest vorgelegt, mit dem Schluss, dass das einzige angemeldete legitime Ziel erneut darin bestehen könnte, den erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu verhindern, der angeblich aufgetreten ist, wenn das Gesetz spätestens bis zum 1. Januar 2011 nicht in Kraft getreten wäre. In der Höhe der Angemessenheit gaben die Beschwerdeführer zu, dass die Prüfung des Entwurfs des angefochtenen Rechts gemäß Artikel 118 des JŘS bereits in der Lage war, den Gesetzgebungsprozess am 12. November 2010 zu beschleunigen.
21. Allerdings ist in der Sicht der Beschwerdeführerin die Notwendigkeitsprüfung für eine solche beschleunigte Senatsdiskussion des Entwurfs des angefochtenen Gesetzes bereits verfehlt. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern zu Beginn der bescheinigten Tagung des Vizepräsidenten des Senats, Herrn Pithart, demonstriert: "Es ist nicht wahr, dass, wenn wir nicht mit den verkürzten Verhandlungen fortfahren, die vorgeschlagenen Änderungen der Gesetze vom ersten Tag des nächsten Jahres nicht in Kraft treten können. Das können sie. Nur weitere Schritte müssen von allen erwarteten Maßnahmen vor dem endgültigen Abschluss der Rechtszeit unternommen werden. Die Demokratie wird geleert, wenn die Mehrheitsregierung, korrigiert für den Schutz von Minderheiten und individuellen Rechten, zur Mehrheitsregierung wird." In diesem Zusammenhang erinnerte die Beschwerdeführerin daran, dass die 30-tägige Frist für die Erörterung des Entwurfs des angefochtenen Rechts am 3. Dezember 2010 endete. Zu dieser Zeit hätten die neu gewählten Senatoren an den Verhandlungen teilgenommen haben können, und es hätte eine richtige Debatte stattfinden können, auf die sie sich vorbereiten könnten. Wenn der Senat die Rechnung mit Änderungen bis zum 3. Dezember 2010 zurückgewiesen oder zurückgegeben hat, konnte die Abgeordnetenkammer sie nach 10 Tagen (vgl. § 97 (3) oder (4) der GFS) rechtzeitig (d.h. bereits in der Woche seit dem 13. Dezember 2010) neu verhandeln. Angesichts der öffentlichen Erklärungen des Präsidenten der Republik schien die mögliche Verwendung seines Vetos gemäß Artikel 50 der Verfassung der Tschechischen Republik recht unwahrscheinlich und die Erwartung, dass das streitige Gesetz bald vom Präsidenten unterzeichnet werden würde, erfüllt, als es am vierten Tag nach seiner Erwähnung tat. Die Ankündigung des Gesetzes vor Ende des Jahres würde nicht, laut den Beschwerdeführern, in der Weise stehen, auch wenn es vom Senat und dann von der Abgeordnetenkammer einige Tage später diskutiert wurde, so dass der Senat seine Rolle und Opposition gegen die effektive Ausübung seiner Rechte im Gesetzgebungsprozess zu erfüllen. Daher ist die Art und Weise, wie das angefochtene Gesetz im Senat diskutiert und angenommen wurde, eine unverhältnismäßige Einmischung in das Gesetz der 2010 gewählten Senatoren zur Ausübung ihres Mandats gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Charta in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 der Charta; Der Senator kann sein Mandat nur durch eine Verheißung ausführen, aber die absichtliche und willkürliche Verschiebung einer fundamentalen politischen Entscheidung gegen parlamentarische Praktiken vor dem Moment der möglichen Zusammensetzung der Verheißung bewahrt nicht den Inhalt und die Bedeutung einer solchen Beschränkung auf die Erfüllung des Mandats des Senators. Infolge einer solchen künstlich erhaltenen Regierungsmehrheit des Senats wurde die Genehmigung nach einer allgemeinen Aussprache erleichtert (§ 108 Abs. 2 GFK), so dass OppositionssatorInnen keinerlei Änderungen einreichen konnten (im Gegensatz zu Mitgliedern, die gerade nicht genügend Zeit hatten, sie vorzubereiten).
22. Die im Entwurf des Verfassungsgerichts niedergelegten Ansprüche stellten auch die Stogramme des Verfahrens der Abgeordnetenkammer, des Senats und ihrer Ausschüsse sowie ihre in der digitalen Bibliothek auf der Internetseite der Abgeordnetenkammer und des Senats des Parlaments der Tschechischen Republik unter www.psp.cz und www.senat.cz frei verfügbaren Entschließungen und parlamentarischen Drucke entgegen.
23. Am 5. Oktober 2010 legte die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Gesetzesentwurf zur Änderung bestimmter Gesetze im Rahmen von Sparmaßnahmen unter der Verantwortung des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten vor, der von der Regierungsresolution 672 vom 22. September 2010 genehmigt wurde und die Prüfung eines Gesetzesentwurfs vorschlägt, damit die Abgeordnetenkammer in erster Lesung (§ 90 Absatz 2 JSPS) zustimmen kann. Dieser Vorschlag wurde am 8. Oktober 2010 an die Abgeordneten als House Press Nr. 120 / 0 - Vl. im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen des MPSV weitergeleitet. Die Rechnung auf 26 Seiten änderte 18 andere Gesetze, mit einer Erläuterung von 80 Seiten. Am 14. Oktober 2010 empfahl der Organisationsausschuss die Diskussion über den Entwurf des Gesetzes, benannte den Berichterstatter und schlug vor, den Ausschuss für Sozialpolitik zu bestellen (Resolution Nr. 32). Die erste Lesung wurde am 26. Oktober 2010 auf der 7. Tagung, auf der der Vorschlag in der allgemeinen Aussprache erörtert wurde, um 16.00 Uhr gestartet. Im Laufe des Kurses stimmte die Abgeordnetenkammer der Diskussion nicht zu, damit sie der Rechnung in der ersten Lesung zustimmen konnte, und nach Informationen über den bevorstehenden Regierungsvorschlag für einen legislativen Notstand in der Presse ersuchte die KSPD um 17.20 Stunden Pause. Dieser Antrag wurde erteilt und die Anhörung bis 9: 00 am 27. Oktober 2010 ausgesetzt. Auf der Grundlage der Entschließung Nr. 758 vom 26. Oktober 2010 hat die Regierung diese Rechnung (zusammen mit drei anderen Regierungsrechnungen) am 27. Oktober 2010 in der ersten Lesung zurückgezogen. Die 7. Sitzung der Abgeordnetenkammer dauerte bis 14: 02 am 29. Oktober 2010, als sie bis zum 2. November 2010 bis 14: 00 unterbrochen wurde.
24. In der Zwischenzeit schlug die Regierung dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer vor, für den Zeitraum vom 1. November bis zum 5. November 2010 einen legislativen Notstand für die Erörterung des gleichen Regierungsgesetzes (zusammen mit den drei Regierungsvorschlägen) zu erklären, indem sie einerseits den Präsidenten der Abgeordnetenkammer aufforderte, zu entscheiden, dass diese Regierungsvorschläge im Rahmen eines kurzen Rechtsakts im Rahmen des Dringlichkeitsgesetzes behandelt werden. Gleichzeitig beauftragte sie den Ministerpräsidenten, diese Regierungsrechnungen erneut dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer zur weiteren Prüfung sowie den auf der Grundlage der zitierten Entschließung der Regierung angenommenen zu übermitteln.
25. Der Vorschlag der Regierung für das angefochtene Gesetz wurde von der Regierung am 29. Oktober 2010 an die Abgeordnetenkammer zurückverwiesen und am selben Tag an die Mitglieder des Pressehauses Nr. 155 / 0 - Vl. im Zusammenhang mit den unter der Zuständigkeit des MPSV fallenden Sparmaßnahmen (sowie die übrigen drei Regierungsrechnungen - Hausdrucke Nr. 156 bis 158) verteilt.
26. Anschließend erklärte der Präsident der Abgeordnetenkammer auf der Grundlage des oben genannten Vorschlags der Regierung mit dem Beschluss Nr. 7 vom 29. Oktober 2010 einen legislativen Notstand gemäß § 99 Abs. 1 GFS für den Zeitraum vom 1. November bis 15. November 2010. In der Entscheidung stellte sie unter anderem fest, dass der Antrag von Premierminister P. Netime durch den "drei bedeutenden wirtschaftlichen Schaden" gerechtfertigt sei. Der Präsident der Abgeordnetenkammer hat nach der Entscheidung Nr. 8 der Abgeordnetenkammer vom selben Tag entschieden, dass die betreffende Regierungsrechnung (zusammen mit den anderen drei) in einer verkürzten Anhörung (ohne erste Lesung) behandelt wird und gemäß § 99 Abs. 3 S. der GFS die Hauspresse Nr. 155 des Ausschusses für Sozialpolitik für die Einreichung von Änderungsanträgen für die Einreichung von Änderungsanträgen für das Jahr 2010 in der Tagesordnung gesetzt hatte.
27. Am 2. 11. 2010 um 2: 02 Uhr, die 7. Die Sitzung der Abgeordnetenkammer wurde eröffnet, in der die Abgeordnetenkammer zunächst beschloss, zu prüfen, ob die Bedingungen für einen legislativen Notstand weiterhin gelten. Aus den Erklärungen der Beschwerdeführer und aus den Gestenogrammen der Sitzung ist klar, dass der Präsident der Abgeordnetenkammer in der allgemeinen Aussprache gegen dieses Verfahren argumentierte, dass es eine Verletzung der GFS sei, da die Abgeordnetenkammer gemäß Artikel 99 Absatz 4 der GFS die Dauer des Gesetzesvorschlags stets "vor der Erörterung des Tagesordnungsentwurfs" mit dem Programm der 7. Sitzung der Kammer vom 26. Oktober 2010 nicht beurteilen konnte. Im Gegenteil, der Präsident des ODS-Clubs, P. Bumper, kündigte im Laufe der Sitzung (um 15: 19 Uhr) an, dass er einen Vorschlag der Koalitionsmitglieder vorgelegt hatte, die so genannte außerordentliche Sitzung der Abgeordnetenkammer einzuberufen und empfahl, diese Sitzung am selben Tag wie um 16: 00 Uhr einzuberufen. Der Präsident der Abgeordnetenkammer stimmte diesem Vorschlag (um 15: 20 Uhr) unverzüglich zu und schloss die Sitzung der 7. Sitzung um 4: 00 Uhr ab, wenn die 8. Sitzung der Abgeordnetenkammer eröffnet wird. Wie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, sind 40 Minuten zwischen der Unterbrechung der 7. Sitzung und dem Start der 8. Sitzung der Abgeordnetenkammer vergangen.
28. 8. Die vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer gemäß Artikel 51 Absatz 4 der GFS auf Antrag von 108 Mitgliedern einberufene Sitzung wurde um 16.01. eröffnet. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Präsident der Abgeordnetenkammer die JŘPS nicht respektiert hat, die sie nach § 51 Abs. 6 verpflichtet, alle Mitglieder der Sitzung der Abgeordnetenkammer mindestens 5 Tage im Voraus zu informieren, was von Herrn V. Filip widersprochen wurde. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde die Einladung zur 8. Sitzung der Abgeordnetenkammer nur 7 Minuten vor dem Aufruf der Sitzung elektronisch an die Mitglieder zirkuliert, und die Opposition hatte nicht nur die Möglichkeit, sich auf diese Sitzung vorzubereiten, sondern einige der Oppositionsmitglieder hatten nicht die Gelegenheit, sie zu besuchen. Gemäß der gleichen Bestimmung des GFS reagierte der Präsident der ČSSD auch auf die Nichteinhaltung der Frist, indem er einen Antrag auf Vertagung der Anhörung bis zum zweiten Tag, d.h. vor dem 3. November 2010 bis 9: 00 Uhr, eingereicht hatte, der gerechtfertigt war, damit sich alle Mitglieder auf diese Sitzung ordnungsgemäß vorbereiten konnten. Dieser Vorschlag wurde nicht angenommen (siehe Abstimmung 2).
29. Nach der Eröffnung der 8. Sitzung der Abgeordnetenkammer erneut in der Aussprache haben die Oppositionsmitglieder darauf hingewiesen, dass die Bedingungen für die Erklärung eines Rechtsnotstands nicht erfüllt wurden, oder dass dieses Institut von einer Regierungsmehrheit gegen die Rechte einer politischen Minderheit missbraucht wurde. Der Vorsitzende des ČSSD-Parlamentsclubs forderte dann eine zweistündige Pause in der Plenarsitzung zur Anhörung des ČSSD-Parlamentsclubs. Dieser Antrag wurde abgelehnt (Abstimmung 3). Anschließend legte der Präsident des ODS-Parlamentsclubs einen Verfahrensvorschlag vor, "dass die Abgeordnetenkammer morgen nach der 19., 21. und 10. Stunde handeln und über die Gesetze abstimmen sollte." Die Abgeordnetenkammer billigte diesen Vorschlag im Abstimmungspunkt 4 und stimmte zu, zu prüfen, ob die Bedingungen für den gesetzgebenden Notstand zur Erörterung der Pressemitteilungen des Parlaments 155 bis 158 bestehen bleiben, wobei die Entschließung 111 die Dauer des legislativen Notstands bestätigt (Abstimmung 5: von 151 Mitgliedern bis 105, gegen 46). Anschließend wurde die Tagesordnung der 8. Sitzung (Abstimmung 6) genehmigt und konnte daher auf die einzelnen Tagesordnungspunkte eingegangen werden.
30. Vor der Erörterung des Entwurfs des angefochtenen Gesetzes selbst prüfte die Kammer der Abgeordneten, ob die Bedingungen für die Erörterung des Entwurfs des angefochtenen Rechts in dem gekürzten Rechtsakt festgelegt wurden, während die Kammer der Abgeordneten die Entschließung Nr. 112 angenommen hat, in der festgestellt wurde, dass die Bedingungen für die Erörterung des Entwurfs des angefochtenen Rechts noch in dem gekürzten Rechtsakt bestanden (Abstimmung Nr. 7 im Verhältnis zu den Stimmen: der 134 Abgeordneten, zugunsten der Stimmen). So könnte der Entwurf des angefochtenen Gesetzes in zweiter Lesung betrachtet werden. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nur vier Tage seit der Vorlage des Gesetzesentwurfs zur Eröffnung ihres Verfahrens in der Abgeordnetenkammer vergangen waren, d.h. ab 29.10.2010 (Freitag), einschließlich Samstag und Sonntag, und die Diskussion über den Gesetzesentwurf war nicht ausreichend vorhersehbar für Oppositionsmitglieder, aber drei andere Gesetzesvorlagen erhielten nicht die Gelegenheit, ihre Ansichten im Detail bekannt zu machen und ihre Ansichten in einer informierten Weise zu äußern.
31. Auf der Grundlage der oben genannten Entscheidung des Präsidenten der Abgeordnetenkammer Nr. 8 erörterte der benannte Ausschuss für Sozialpolitik den Gesetzentwurf und legte am 2. November 2010 eine Entschließung an die Abgeordneten als Presse Nr. 155 / 1 (Änderungen) aus, in der er einerseits die Abgeordnetenkammer zur Diskussion über den Vorschlag „in einer allgemeinen Aussprache“ empfahl, in der Aussprache ausführlich über alle Teile diskutiert, bis Freitag, 5. November 2010 bis 4: 00 Uhr. Andererseits empfahl die Abgeordnetenkammer die Genehmigung der Rechnung mit diesen Ergänzungen. Wie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, wurde trotz dieser Tatsache beschlossen, auf der Grundlage der Abstimmung 8 keine allgemeine Aussprache im Zusammenhang mit der zweiten Lesung der Annahme des Entwurfs des angefochtenen Gesetzes zu führen, und eine ausführliche Aussprache wurde sofort eröffnet, in der sechs Mitglieder und Minister J. Drábek als Berichterstatter sprachen. Unmittelbar danach wurde eine dritte Lesung des Entwurfs des angefochtenen Rechts im Sinne von Artikel 99 Absatz 7 des JJPS eingeleitet, in der es zunächst zur Abstimmung über die Änderungsanträge des Berichterstatters des Ausschusses und einiger Mitglieder vorgelegt wurde und anschließend auf den Vorschlag für das angefochtene Recht selbst, geändert durch die angenommenen Änderungsanträge, zur Annahme des Antrags auf das angefochtene Recht (Resolution Nr. 113) nach der Vorlage des Abgeordneten eingereicht wurde.
32. Die Abgeordnetenkammer verabschiedete am 3. November 2010 einen Entwurf des angefochtenen Senatsgesetzes, der vom Organisierungsausschuss am selben Tag wie die Presse Nr. 363 / 0 des Gesundheits- und Sozialpolitikausschusses als Garantieausschuss bestellt wurde. Der Ausschuss für Gesundheit und Sozialpolitik erörterte den Vorschlag und verabschiedete am 11. November 2010 die Entschließung Nr. 76, in der er dem Senat empfohlen wurde, den Vorschlag zu billigen, und die als Presse Nr. 363 / 1 im Kreis geführt wurde. Der Senat klassifizierte diese Presse auf seiner 25. Sitzung, die vom Senatspräsidenten gemäß § 118 Abs. 3 GFS am 12. November 2010 einberufen wurde. Unmittelbar nach seiner Eröffnung wurde der oben erwähnte Antrag der Regierung vom 26. Oktober 2010 für den Senat zur Erörterung des Entwurfs des angefochtenen Rechts (zusammen mit den anderen drei) in einem verkürzten Rechtsakt im Sinne von Artikel 118 der GFS abgegeben, der aufgrund der Abstimmung 3 dieser Antrag der Regierung erteilt wurde und der Entwurf des angefochtenen Rechtsakts in einem überbrücketen Rechtsakt behandelt wurde. Am Ende der Aussprache (nach Abschnitt 108 der GFS wurde keine ausführlichere Aussprache mit der Möglichkeit zur Einreichung von Änderungsanträgen abgehalten), wurde die Entschließung Nr. 601 angenommen, durch die der Senat die von der Abgeordnetenkammer genannte Rechnung genehmigte. 42 Senatoren und 77 Senatoren stimmten für die Entschließung, gegen die 30, aufgehalten 5.
33. Das Gesetz wurde am 19. 11. 2010 an den Präsidenten der Republik übergeben, der es am 23. 11. 2010 unterzeichnete. Das genehmigte Gesetz wurde dann am 30. November 2010 dem Ministerpräsidenten zur Unterzeichnung übergeben. Das Gesetz wurde am 8. Dezember 2010 in der Sammlung der Gesetze Nr. 347 / 2010 Slg. mit Wirkung vom 1. Januar 2011 veröffentlicht, mit Ausnahme von Artikel XXIX Absatz 1, der am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes wirksam wird. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin auf den Gegensatz zwischen der Geschwindigkeit des Gesetzgebungsverfahrens hin (der Entwurf des Gesetzes wurde am 29. Oktober 2010 eingereicht, von der Abgeordnetenkammer am 2. November 2010 genehmigt, vom Senat am 12. November 2010 genehmigt und vom Präsidenten der Republik am 23. November 2010 unterzeichnet, nur 25 Tage nach Vorlage des Gesetzesentwurfs) und der Verlangsamung der Bekanntgabe des angenommenen Gesetzes in der Rechtssammlung (8. Dezember 2010, d.h. Obwohl nach den Beschwerdeführern die ungewöhnliche Geschwindigkeit des Gesetzgebungsverfahrens von der Regierung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt war, in denen der Staat mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden bedroht ist (§ 99 Abs. 1 GFS), nahm die Veröffentlichung des Gesetzes nach seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten länger als gewöhnlich. Die auf diese Weise erlassene Verschiebung des Gesetzes reduziert die Legislativzeit und damit die Möglichkeit für die Bürger, die neuen Rechtsvorschriften rechtzeitig kennen zu lernen, und macht es für sie deutlich schwierig, eine Verfassungsüberprüfung zu haben, weil die Beschwerdeführer meinen, dass die tatsächlichen Auswirkungen des unkonstitutionell erlassenen Gesetzes nur dann wirksam verhindert werden können, wenn das angefochtene Gesetz vom Verfassungsgericht vor dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit annulliert wird. Aufgrund des Verfahrens der Exekutivbehörden, das zur Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 347/2010 Slg. bis zum 8. Dezember 2010 führte, hätte der Vorschlag für die Aufhebung des Gesetzes nur 24 Tage vor seinem tatsächlichen Datum vorgelegt werden können.
34. Schließlich fasste die Beschwerdeführerin kurz ihren Vorschlag so zusammen, daß der Entwurf des angefochtenen Gesetzes durch die Kammer der Abgeordneten am zweiten Arbeitstag nach ihrer Vorlage genehmigt wurde, und erst in diesem zweiten Tag wurde deutlich, daß dieses Datum der letzte Tag wäre. Aufgrund der kurzen Zeit war es nicht möglich, die Änderungsanträge richtig vorzubereiten und zu konsultieren, und aufgrund der Anhäufung kurzer Zeit und der Einleitung der allgemeinen Aussprache war die Möglichkeit, in einer parlamentarischen Debatte in der Abgeordnetenkammer gegen den Gesetzesentwurf zu streiten, erheblich eingeschränkt. Die Regierungskoalition hat auch gezielt eine gründliche kritische Debatte im Senat vermieden, die Möglichkeit, Änderungen einzureichen und die mögliche Nutzung der Befugnisse des Senats bei den Wahlen erneuert, um die Rechnung an die Abgeordnetenkammer zurückzuweisen oder zurückzugeben. Dies wurde durch kumulatives Abnehmen des Rechtsnotstandes, einen unvorhersehbaren Aufruf zur außerordentlichen Sitzung der Abgeordnetenkammer erreicht, sowie durch eine Verkürzung der Zeit für die Erörterung der Senatsrechnung für nur neun Tage ab der verfassungsmäßigen 30-tägigen Frist. Für ein Gesetz, das die Grundrechte und die Freiheiten nicht unparteiisch einschränkt, hat das Parlament daher in seiner verfassungsrechtlichen Rolle der Legitimität völlig versagt. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie nicht alle im Laufe des November 2010 vom Parlament angenommenen Gesetze in einem gesetzgebenden Notstand herausforderte, obwohl auch die meisten der folgenden Mängel festgestellt werden können. Die Annahme des angefochtenen Gesetzes war jedoch mit einem extremen Unlös der Regierungsmehrheit verbunden, und im weiteren Sinne sahen die Promotoren die Fortsetzung einer Tendenz, die für die Entwicklung der Demokratie in der Tschechischen Republik sehr gefährlich war. Dies ist eine Tendenz zur Marginalisierung des Parlaments und der parlamentarischen Debatten, wie sie auch unter Bezugnahme auf die Umstände der Verabschiedung des Gesetzes 261 / 2007 Coll. zur Stabilisierung der öffentlichen Haushalte hervorheben, wo die Art und Weise, wie sie angenommen wird, sowie die Art und Weise, in der das angefochtene Gesetz angenommen wird, die Tendenz der Regierungsmehrheit zeigt, die Möglichkeiten der freien Debatte in beiden Kammern des Parlaments einzuschränken. So verliert die parlamentarische Debatte ihren widersprüchlichen Charakter, der für die Erfüllung ihrer Aufgaben so wichtig ist. Das sind alle Manifestationen der Tendenz, beide Kammern des Parlaments zu einer bloßen Abstimmungsmaschine zu entwerfen, die die politischen Entscheidungen der Regierungsmehrheit so schnell wie möglich in Form eines angenommenen Gesetzes ohne unnötige Gespräche übersetzen soll. Wenn das angefochtene Gesetz nicht aufgehoben und so deutlich auf die verfassungswidrige Natur einer solchen Auseinandersetzung mit parlamentarischer Debatte hingewiesen wird, glauben die Beschwerdeführer, dass eine solche Art der Annahme grundlegender Gesetze, die eine rechtliche Beschränkung der Grundrechte und Grundfreiheiten bedeuten, sehr bald durch die Regel und durch das normale Phänomen, das die Beschwerdeführer vorbeugen wollten, vermieden werden könnte.
Erwägung der Bemerkungen der Parteien
35. Das Verfassungsgericht gemäß den Bestimmungen der §§ 42 Abs. 4 und 69 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht in der geänderten Fassung (nachfolgend "Gesetz über das Verfassungsgericht" genannt) sandte den vorliegenden Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen an die Abgeordnetenkammer und den Senat des Parlaments der Tschechischen Republik.
36. Die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik, vertreten durch Präsident Miroslava Nemcová in ihren Bemerkungen vom 22. Dezember 2010, beschrieb insbesondere das Verfahren zur Annahme des Gesetzes Nr. 347 / 2010 Coll., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit Sparmaßnahmen im Rahmen des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Schließlich stellte sie fest, dass das angefochtene Gesetz nach einem ordnungsgemäß umgesetzten Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde und es dem Verfassungsgericht obliegt, seine Verfassungsmäßigkeit zu bewerten.
37. Der Senat des Parlaments der Tschechischen Republik, vertreten durch Präsident Milan Štěm in seinen Bemerkungen vom 22. 12. 2010 auch eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens der Prüfung des streitigen Gesetzes Nr. 347 / 2010 Coll. Vom Senat begleitet von einer Kopie des Kurzberichts aus dem 25. Senatstreffen vom 12. November 2010.
38. Darüber hinaus hat der Senat über den Vorschlag einer Gruppe von Mitgliedern, nämlich die Ablehnung der Abstimmung an die neu gewählten Senatoren, die rechtliche Analyse der Frage der Überprüfung der Gültigkeit der Wahlen der Senatoren vorangestellt, zu dem Schluss, dass die im Oktober neu zum Senat gewählten Senatoren nicht Zugang und Abstimmung (d.h. die Ausübung des Mandats) bei der Senatssitzung im vergangenen 7. November 2010 erhalten haben konnten, weil sie nicht bestätigt worden war, dass. Das Senatsmandat der Senatoren, das in den Wahlen des Senats im Oktober gewählt wurde, wurde vom Senatsmandat und Immunitätsausschuss nur auf seiner Sitzung vom 24. November 2010 über die Vorlage ihres Wahlzeugnisses geprüft. Am selben Tag begann die erste Sitzung des Senats in der neuen 8. Amtszeit, bei der die neu gewählten Senatoren die erforderliche Verheißung durch die Verfassung der Tschechischen Republik und begannen, ihr Mandat aus der Wahl umzusetzen.
39. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 forderte das Verfassungsgericht den Ministerpräsidenten P. Netime auf, aus besonderen Gründen die Regierungsresolution 759 vom 26. Oktober 2010 zu verabschieden, mit der die Regierung dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik vorgeschlagen hat, einen Rechtsbehelfszustand zu erklären, und forderte sie gleichzeitig auf, zu entscheiden, dass unter anderem der Vorschlag der Regierung für das angefochtene Recht in einer Brücke behandelt wird.
40. Ministerpräsident P. Netime, in seiner Stellungnahme zum Verfassungsgericht am 28. Januar 2011, fasste zunächst die Umstände des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme des ursprünglichen Entwurfs der Regierungsgesetze vor der Annahme der Regierungsresolution Nr. 759 zusammen (siehe Ziffer 23). Anschließend müssen Sie über die geforderte Forderung hinaus ausführlich über die Frage nach der Erklärung eines Rechtsbehelfs im Allgemeinen über die Regulierung dieses Instituts und dessen Nutzung in der Vergangenheit Stellung nehmen. Aus den Gründen, für die die Regierung im vorliegenden Fall einen Rechtsbehelf vorgeschlagen hat, erklärte der Ministerpräsident, dass es bei Nichterlassung dieser Regierungsrechnungen erhebliche wirtschaftliche Schäden an der Tschechischen Republik gebe. Darüber hinaus erklärte er, dass die in allen Reformgesetzen enthaltenen Maßnahmen eine jährliche Ersparnis von bis zu 45 Milliarden CZK bewirken sollten; im Gegenteil, ihre frühzeitige Annahme würde zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten von bis zu zehn Milliarden CZK führen, sowie steuerliche und buchhalterische Probleme. In Anbetracht der Tatsache, dass alle oben genannten Regierungsrechnungen auf den Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes folgten, würde ihr Versäumnis, sie zu übernehmen, entweder ein höheres Defizit des Staatshaushalts bedeuten, wobei nach den Haushaltsvorschriften der Verwaltung selbst das Volumen der Einnahmen und Ausgaben des für 2010 genehmigten Haushaltsplans verwaltet werden würde oder die Aussichten der Tschechischen Republik, ausgedrückt durch den Anteil des Staatsdefizits am BIP von 4,6% auf 5,5%. Beide Situationen würden einen erheblichen Schaden an der Tschechischen Republik bedeuten, die Haushaltskommission wäre ein Signal der inneren Instabilität und ein Signal, dass die Regierung solche Reformen nicht durchsetzen kann, um das Defizit der öffentlichen Finanzen zu einem tolerierbaren Satz zu halten, was die Glaubwürdigkeit der Regierung und der gesamten Tschechischen Republik verringern würde. Dies hätte letztendlich Auswirkungen auf die Veränderung der Position von Ratingagenturen und Marktteilnehmern bei der Bonitätsbewertung der Tschechischen Republik auf den Inlands- und Auslandskapitalmärkten, im Hinblick auf den Premierminister, und würde zu einer erheblichen Erhöhung der Kosten für die operative Staatsverschuldung führen, die der Premierminister in seinen Bemerkungen in einem konkreten Beispiel für die Entwicklung des Ratings der langfristigen Auslandsverbindlichkeiten der Tschechischen Republik nach den Ratingagenturen beschrieben hat. Am Ende seiner Rede erklärte der Ministerpräsident, dass "zu der Zeit, als die Regierung das Reformpaket auf ihrer Tagung am 22. September 2010 genehmigte, bewusst war, dass ihre späte Annahme zu ernsten wirtschaftlichen Schäden an der Tschechischen Republik führen könnte und dass aufgrund der relativ begrenzten Frist für die Verabschiedung dieser Gesetze außergewöhnliche Umstände gegeben wurden, vergleichbar mit den außergewöhnlichen Umständen, in denen der Zustand der Gesetzgebungsnotstand in der Vergangenheit erklärt wurde. Der Vorschlag für einen gesetzgebenden Notstand wurde von der Regierung jedoch erst dann entschieden, wenn klar wurde, dass die Verwendung anderer Verfahrensinstrumente, die in der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer vorgesehen sind (insbesondere die Annahme des Vorschlags in der ersten Lesung oder die Verkürzung der Frist zur Erörterung des Vorschlags, um die Wirksamkeit der Reformgesetze gleichzeitig mit dem Gesetz über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für das Jahr 2011 zu gewährleisten) nicht wirksam genutzt werden kann. Um das Institut für Legislatives Notfall zu nutzen, wurde die Regierung durch die Position der Opposition wirksam gezwungen" (siehe Seite 9 bis 10). Aus diesem Grund schloss der Premierminister seine Bemerkungen ab, indem er feststellte, dass die Regierung bei der Entscheidung über die Anwendung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 JŘPS in vollem Umfang nach dem Gesetz über den Widerruf von Reformgesetzen und dem Antrag auf Erteilung eines Rechtsbehelfs für den Zeitraum vom 1. November bis 5. November 2010 für ihre Prüfung handelte.
41. Am 4. Februar 2011 erhielt das Verfassungsgericht unaufgeforderte persönliche Bemerkungen des Präsidenten der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik. Insbesondere heißt es, dass es seine Pflicht war, nach § 99 GFS einen Rechtsbehelf zu erklären, mit der Tatsache, dass es nicht berechtigt war, zu überprüfen und zu entscheiden, ob die Bedingungen für seine Veröffentlichung gegeben wurden und ob es einen Rechtsbehelf erkläre. Darüber hinaus erinnert der Präsident der Abgeordnetenkammer an den Prozess der Verabschiedung des betreffenden Rechts, von der Phase, in der der ursprüngliche Entwurf des Regierungsgesetzes zur Genehmigung des Entwurfs des angefochtenen Gesetzes in einem legislativen Notstand auf einer außerordentlichen Sitzung der Abgeordnetenkammer vorgelegt wurde. Der Widerspruch der Fraktion der Mitglieder der Vertragsparteien zur Nichteinhaltung der fünftägigen Frist für die Sitzung der Abgeordnetenkammer wird vom Präsidenten unter Bezugnahme auf den Teil des Satzes der zweiten nach dem halbkolonen Abschnitt 51 (6) der GFS abgelehnt, wobei vom JJPS keine Mindestfrist zu beachten ist und unter der die fünftägige Grundperiode nicht verkürzt werden kann. Die Oppositionsmitglieder hatten die Gelegenheit, zum Entwurf des Gesetzes Stellung zu nehmen und ihre Änderungsanträge zu erheben, da der Entwurf des Gesetzes vom Ausschuss für Sozialpolitik, einschließlich der Oppositionsmitglieder, diskutiert wurde und ihre Änderungsanträge dazu angenommen hat, die die Oppositionsmitglieder auch direkt auf der Sitzung der Abgeordnetenkammer in der zweiten Lesung eingereicht haben. Wenn die Abgeordnetenkammer in zweiter Lesung beschlossen hat, die allgemeine Aussprache aufzugeben, handelte es sich gemäß § 99 Abs. 7 der GFS und darüber hinaus konnten sich die Abgeordneten der Opposition trotz der Nichteinhaltung der allgemeinen Aussprache mit einem bevorzugten Rederecht äußern. Der Präsident der Abgeordnetenkammer lehnt die Ungleichmäßigkeit der Zeit ab, die dem Gesetzentwurf im Parlament gewidmet ist, im Vergleich zu der Zeit, die für seine Veröffentlichung in der Sammlung der Gesetze erforderlich ist. Der Präsident der Abgeordnetenkammer weigert sich daher, im vorliegenden Fall einen Mißbrauch des gesetzgebenden Notinstituts zu begründen und eine außerordentliche Sitzung im Rahmen der Rechtsordnung durchzuführen. In seiner eigenen Tätigkeit und im Prozess der Abgeordnetenkammer sieht der Präsident die Unlöslichkeit oder das Versagen der Politiken des Verfassungsgesetzgebungsprozesses nicht. Es stimmt auch nicht mit der Auffassung überein (aber nicht der Beschwerdeführerin vorgelegt) dass eine beträchtliche Mehrheit der Abgeordneten zustimmen sollte, einen legislativen Notfall zu erklären, um über seine Einhaltung des Gesetzes sprechen zu können, oder die Auffassung abzulehnen, dass, wenn die Abstimmungsquote niedriger ist, also das tatsächliche Verhältnis der politischen Kräfte in der Abgeordnetenkammer, es illegal ist. Er ist der Auffassung, dass das Verfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit des Falles zwischen der angeblichen Verletzung der Rechte von Minderheiten in der Abgeordnetenkammer und etwaigen schwerwiegenden Folgen für die mögliche Aufhebung des betreffenden Rechts prüfen sollte, einschließlich des Grundsatzes der Minimierung seiner Intervention. Schließlich sagt der Präsident der Abgeordnetenkammer ein Wunder, dass, obwohl vier Gesetze im Rahmen eines Gesetzesvorschlags angenommen wurden, nur zwei von ihnen von den Beschwerdeführern vor dem Verfassungsgericht angegriffen wurden.
Offenlegung von Medien und öffentlichen Quellen
42. Um einen ausreichenden Überblick über den politischen Kontext und die Umstände der Erklärung des Rechtsbehelfs zu gewährleisten, hat das Verfassungsgericht folgende Erkenntnisse aus öffentlich zugänglichen Quellen und Medien gemacht:
■ Am 18. Oktober 2010, im Rahmen der Ergebnisse der ersten Wahlrunde zum Senat vom 15. und 16. Oktober 2010, gab Premierminister P. Intime den Medien ein Interview, in dem die Frage der Entstehung von Komplikationen für Regierungsreformen bei der möglichen Übernahme der Mehrheit der CSDB im Senat nach der zweiten Wahlrunde (Stand: 22. und 23. Oktober 2010) unter anderem erklärt "(...) obwohl die soziale Demokratie kein Staat sein könnte. Der Orangensenat wäre eine riesige negative Kraft, die nur das Potenzial politischer Konflikte erhöhen würde. Dies würde dieses Unternehmen unnötig polarisieren." (Quelle: MF Today, 18. 10. 2010).
■ Sofort nach Zustimmung der Entschließung der Regierung über den Antrag auf Erklärung eines Rechtsbehelfs zur Erörterung des angefochtenen Regierungsgesetzes (auch der drei anderen Vorschläge), kommentierte Ministerpräsident P. Intime wie folgt: "(...) Es könnte nur so geschehen, wie wir gingen. Das bedeutet, dass ihr Rücktritt und ihre neue Mission mit einem Antrag auf Erklärung eines legislativen Notfalls erfolgt. (...) Es ist klar, dass diese Standards angesichts der Behinderung, die die Sozialdemokraten tun, unannehmbar sind. Ein hohes Risiko der Rentabilität bis zum Ende dieses Jahres, so dass sie ab dem 1. Januar des nächsten Jahres wirksam sind, an den der Entwurf des Staatshaushalts gebunden ist. Dies bedeutet, dass es eine erhebliche Bedrohung für den Ruf der Tschechischen Republik auf den Finanzmärkten gibt, es besteht die Gefahr einer Verschlechterung des Ratings, es besteht die Gefahr einer Erhöhung des Schuldendienstes, es besteht die Gefahr einer Erhöhung des Staatsdefizits und sogar in einigen Aspekten des Risikos der Steuerhinterziehung. All dies schafft eine Gefahr von großen wirtschaftlichen Schäden, und in dieser Situation ist es die Pflicht der Regierung, großen wirtschaftlichen Schaden zu verhindern und einen gesetzgebenden Notstand zu erklären." (Quelle: ČT 24 - Veranstaltungen, Kommentare, 26. 10. 2010, siehe auch analog ČRo Radio Czech Republic - Interview zum aktuellen Thema, 27. 10. 2010). "Wir hatten keine Wahl. (...) Angesichts des absolut obstruktiven und destruktiven Verhaltens der sozialen Demokratie. (...) Die Nichtannahme der Gesetze, auf die sich der Haushalt für das nächste Jahr stützt, würde der Tschechischen Republik wirtschaftliche Schäden verursachen." (Quelle: "Strings and cuts.") Die Koalitions-Valanche löschte die Opposition aus: "Die Zeitung der Menschen, 3. November 2010).
■ Der Präsident des ODS P. Thumper erklärte aus Gründen eines Rechtsbehelfs auch: "(...) Nun, weil die Tschechische Republik von großen wirtschaftlichen Schäden bedroht ist. Eine große wirtschaftliche Verletzung sollte die Gesetze, die die Abgeordnetenkammer vor dem 1. Januar gebracht hatte, nicht angenommen werden. Es wäre nicht möglich, den vorgelegten Haushaltsplan zu verabschieden. Und daraus würde es eine ganze Reihe weiterer Schritte geben. Wir versuchten Montag und Dienstag, es klar anzubieten, um die Gesetze in einem vernünftigen Standard-Regime zu diskutieren. Wir boten an, die Frist auf 15 Tage zu reduzieren. Auf der einen Seite würde dies die Diskussion in den Ausschüssen erleichtern, auf der anderen Seite würde es möglich sein, diese Gesetze oder ihre Wirksamkeit am 1. Januar 2011 zu erlassen. Ich meine, ich spreche immer über die Situation, in der die Sozialdemokratie eine absolute Blockade im Senat gezeigt hat, als die Sozialdemokratie beschlossen hat, diese Gesetze zu blockieren. Der Grund ist also klar." (Quelle: ČRo 1 - Radiožurnál - Es geschah heute, 29. 10. 2010).
■ Präsident von VV K. Kočí sagte zu dem Thema "(...) In der Vergangenheit wurde in der Abgeordnetenkammer mehrfach der Rechtsstaatlichkeitsnotstand eingesetzt, der eine schnellere Prüfung des Gesetzesentwurfs ermöglicht. Natürlich bevorzuge ich den klassischen Gesetzgebungsprozess, aber das zerstörerische Verhalten der Opposition gab der Koalition keine Wahl. (...) Wir wollten nicht, und ich persönlich denke, dass der Zustand des legislativen Notfalls die ultimative Lösung ist. Ich wollte wirklich, dass wir auf klassische Weise zustimmen. Die Opposition erlaubte uns jedoch in der letzten Woche nicht, diese Schlüsselgesetze in einem kurzlebigen Verfahren zu genehmigen, so dass wir klar sagen konnten, dass es im Senat, in dem die Mehrheit dieser Senatswahlen abgehalten wird, sofort veto und alle diese Gesetze zurückgibt, was bedeutet, dass es nicht wirklich möglich wäre, dies zum richtigen Zeitpunkt bis Ende des Jahres zu tun. Daher ist der Zustand des legislativen Notfalls." Gleichzeitig äußerte sie den Glauben, dass der Gesetzentwurf früher ins Haus gegangen sein könnte, und dann müsste der Zustand der Gesetzgebungsnotstand nicht angewendet werden. "(...) Es ist einfach die Tatsache, dass einige Minister dieser Regierung, ob für die Wahlen oder etwas anderes, ich will nicht sagen, völlig überschliefen, aber sie nicht an die Abgeordnetenkammer weitergegeben haben." (Quelle: ČT 24, 3. 11. 2010, oder "Coachman: Sie haben uns gedrängt. Aus diesem Grund haben wir den gesetzlichen Notfall erreicht", Parliamentary papers, 8. November 2010, erhältlich unter: / / www.parlamentnilisty.cz / Parliament / 180705.aspx).
Der Vizepräsident der Abgeordnetenkammer, K. Klasnová, sagte im gleichen Sinne: "(...) Ich glaube jedoch, dass unsere Koalitionspartner bis nach den Wahlen im Oktober darauf gewartet haben, unpopuläre Kürzungen vorzustellen, es tut mir leid, die Hysterie zu hören, die der gesetzliche Notfall verursacht hat."
■ Derselbe Glaube beruhte auf einem offenen Brief der Koalitionsmitglieder, der von den Vorsitzenden der Koalitions-Fraktionsklubs geleitet wurde, mit dem sie sich an einzelne Regierungsminister wenden, um die Vorbereitung der Reformgesetze zu beschleunigen. Angesichts der Kenntnis der Fristen und Verfahren des Hauses möchten wir die Minister bitten, sie in Frieden in den Clubs diskutieren zu können und ab Anfang 2012 alles möglich zu machen (...) Wir wollen nicht, dass solche Grundgesetze rechtzeitig verabschiedet werden, z.B. in einem Rechtsnotstand." (Quelle: HN. Ihned.cz, 8. 12. 2010).
mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgericht
43. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht, die am 8. Februar 2011 stattfand, sprachen die Parteien in ihren Stellungnahmen den Inhalt ihrer schriftlichen Ausführungen vor dem Verfassungsgericht. Der Senat des Parlaments der Tschechischen Republik, vertreten durch den Vizepräsidenten A. Gajdůšková, betonte auch die Umstände des Gesetzgebungsverfahrens für die Annahme des streitigen Gesetzes im Senat und erklärte, dass, wenn der betreffende Gesetzentwurf in der Kammer der Abgeordneten in den verkürzten Verhandlungen im Rahmen des erklärten Rechts Notstands diskutiert wurde, es aus der Regel von Paragraph 118 der JŘe die Pflicht der Senatsverhandlungen übertragen. Mit anderen Worten, die Entscheidung der Abgeordnetenkammer, die betreffende Rechnung im Rahmen eines Gesetzesnotstands zu diskutieren, präzisierte auch die Art des Gesetzgebungsprozesses im Senat und dessen Ergebnis.
44. Das Verfassungsgericht rief als Zeuge des Premierministers der Tschechischen Republik, P. Netime, auf, zu den tatsächlichen Umständen der Annahme einer Regierungsentschließung Stellung zu nehmen, durch die die Regierung dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik vorgeschlagen hat, einen Rechtsbehelfszustand zu erklären und sie gleichzeitig zu ersuchen, zu entscheiden, dass unter anderem der Regierungsvorschlag des angefochtenen Gesetzes in einem kurzen Rechtsakt erörtert werden wird. In der Frage des Präsidenten des Verfassungsgerichts von P. Rychetský, der die Regierung ausdrücklich dazu veranlasste, eine solche Entscheidung zu treffen, antwortete P. Nečas, dass es eine echte Bedrohung aus dem Verhalten der Opposition gebe, dass das vorgeschlagene streitige Gesetz zusammen mit anderen Reformgesetzen nicht vor dem 1. Januar 2011 angenommen würde, wodurch erhebliche wirtschaftliche Schäden an der Tschechischen Republik verursacht würden und zu einer Änderung der Position von Ratingagenturen und Marktteilnehmern in der Tschechischen führen würde. In der Frage des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts von E. Wagner, ob P. Netime eine Stellungnahme abgeben könnte, wann, im Falle der Einhaltung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Parlament der Tschechischen Republik, die tatsächliche Genehmigung des angefochtenen Gesetzes, P. Netime erklärte, dass wahrscheinlich im Januar oder Februar 2011. Zu der weiteren Frage des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts äußerte Herr Nepas eine Stellungnahme zu dem Betrag (in absoluten Zahlen) der Erhöhung des Defizits des Staatshaushalts im Vergleich zum ursprünglich geplanten Haushalt als bedeutender wirtschaftlicher Schaden, Herr Neptime, unter Verwendung einer Analogie zum Niveau der wirtschaftlichen Schäden, die beispielsweise durch Überschwemmungen verursacht werden, einen Betrag von 45 Milliarden CZK. Anschließend fragte der Vizepräsident des Verfassungsgerichts, ob Herr Netime in der Lage wäre, insbesondere den wirtschaftlichen Schaden zu quantifizieren, der sich aus der Annahme des angefochtenen Gesetzes im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ergeben würde, das er im Januar oder Februar 2011 als beendet betrachtet hätte. Darüber hinaus erklärte P. Netime, dass es wirtschaftliche Schäden im Bereich von Milliarden von CZK pro Monat geben würde. Die Stellungnahme des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts konfrontierte die von der Tschechischen Nationalbank veröffentlichten statistischen Daten sowie die Ratingagenturen selbst, was zum Beispiel darauf hindeutete, dass sogar eine signifikante Erhöhung des Staatsdefizits gegenüber dem geplanten Haushaltsdefizit von 2009 nicht bedeutete, dass die Ratingreduktion und die Änderung der Position der Ratingagenturen in der Kreditrisikobewertung der Tschechischen Republik nachgewiesen worden seien. In der Frage des Richters V. Güttler und seiner anschließenden Frage des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts über die Wahl der Regierung, nämlich warum Reformgesetze erst nach der Annahme des Entwurfs des Staatshaushalts verabschiedet wurden, oder warum die Änderungen in Form von Kürzungen, die durch den angefochtenen Gesetzesentwurf vorgesehen sind, nicht in Form von Einzeländerungen an den betreffenden Gesetzen angenommen wurden, P. Intime erklärte, dass die Annahme von Reformvorschlägen und die Bewertung ihrer komplexen Wirkungen ein sehr kompliziert seien. In gleicher Weise reagierte Herr Netime auf die Frage des Richters S. Paket, ob die Regierung die Möglichkeit und ihre Auswirkungen betrachtet hätte, als der streitige Gesetzesentwurf im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen worden wäre und die übrigen Reformgesetze in der legislativen Notordnung erlassen worden wären. Zu den Fragen des Vertreters der Beschwerdeführer über bestimmte Umstände und Gründe für das von der Regierung gewählte Verfahren (nicht eine außerordentliche Sitzung der Abgeordnetenkammer früher bekanntgeben oder die Position der Opposition kennen) P. Intime reagierte in ähnlicher Weise auf seine schriftlichen Bemerkungen vom 28. Januar 2010. Um den Vertreter der Beschwerdeführer weiter in Frage zu stellen, ob die Regierung für ihre Entscheidung, dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer einen gesetzgebenden Notstand wegen der Bedrohung bedeutender wirtschaftlicher Schäden vorzuschlagen, eine konkrete Analyse oder Dokumentation vorlegte, erklärte P. Intime, dass eine Reihe von Gutachten und Stellungnahmen, selbstverständlich in Form von Prognosen und wahrscheinlichen Szenarien und Schätzungen. In der Frage des Richters I. Jana, ob sie glaubte, dass die beteiligten Mitglieder Zweifel daran hätten, was sie im Falle des zurückgezahlten Entwurfs des angefochtenen Gesetzes diskutiert hätten, und auf deren Grundlage diese Zweifel widerlegt wurden, erklärte P. Intime, dass sie der Ansicht sei, dass jedes Mitglied über den spezifischen Inhalt des betrachteten Materials, das von den Autoren selbst mehrfach wiederversichert wurde, Kenntnis gehabt hätte.
45. Während der mündlichen Verhandlung unterbreitete Herr Sobotka, der Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr Sobotk, einen Vorschlag, einen Beweis in Form eines Interviews des Zeugen, des Präsidenten der Abgeordnetenkammer, der Deutschen, hinzuzufügen. Das Verfassungsgericht hat die Anhörung bis zum 22. Februar 2011 zu diesem Zweck ausgesetzt.
46. Zu der Zeit vor der Sitzung der mündlichen Verhandlung wurden am Verfassungsgericht vom 14. Februar 2011 die Bemerkungen der Beschwerdeführerin zu den schriftlichen Bemerkungen des Präsidenten der Abgeordnetenkammer vom 4. Februar 2011 sowie die schriftlichen Bemerkungen des Premierministers P. Nezas vom 27. Januar 2011 und seine Erklärung vor dem Verfassungsgericht vom 8. Februar 2011 gedient.
47. In Bezug auf die schriftlichen Bemerkungen des Präsidenten der Abgeordnetenkammer hat die Beschwerdeführerin das bereits in ihrem Vorschlag vorgebrachte Argument erneut aufgegriffen und mit den konkreten Aussagen des Präsidenten der Abgeordnetenkammer konfrontiert, insbesondere, dass die Abgeordneten genügend Zeit hatten, sich mit den zu berücksichtigenden Vorschlägen vertraut zu machen, auch angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Regierungsvorschläge zum zweiten Mal vorgelegt wurden. Darüber hinaus stimmten sie nicht mit dem Argument des Präsidenten der Abgeordnetenkammer überein, dass trotz der Nichteinhaltung einer allgemeinen Debatte die Oppositionsmitglieder mit einem Vorzugsrecht sprechen, da die Veröffentlichung der Debatte über den Gesetzesentwurf als diskriminierend nur für die Redner mit dem Recht auf Platzierung betrachtet wurde, was auch in der zitierten Feststellung des Verfassungsgerichts, sp. pl. ÚS 24 / 07 kritisiert wurde. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass die Oppositionsmitglieder im Vergleich zur letzten Legislaturperiode die Möglichkeit, ihre Positionen durch Personen mit dem Prioritätsrecht aufgrund einer Verringerung der Zahl der Beamten der Abgeordnetenkammer deutlich reduziert haben. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass der Präsident der Abgeordnetenkammer gegen Artikel 99 Absatz 1 der GFS einen gesetzgebenden Notstand erklärt hatte, wonach der Präsident des Hauses einen Rechtsbehelf auf Vorschlag der Regierung für einen bestimmten Zeitraum erklären würde, da er für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 15. November 2010 einen Rechtsbehelfszustand erklärt hatte (nicht bis zum 5. November 2010, wie von der Regierung vorgeschlagen).
48. Die schriftlichen Bemerkungen des Premierministers wurden auch von den Beschwerdeführern mit den bereits in ihrem Vorschlag dargelegten Argumenten konfrontiert. Insbesondere stimmten sie nicht mit der Erklärung des Premierministers über das obstruktive Verhalten der Opposition überein, die das Verfahren der Regierung und der Regierungsmehrheit in der Abgeordnetenkammer rechtfertigen will, für die sie sich auf die Anwendung eines Einwands nach § 90 Abs. 3 der GFS bezieht, die die Genehmigung des Gesetzesentwurfs in erster Lesung verhindert, und die Einwände nach § 91 Abs. 2 der GFS, die die Verkürzung der Rechtszeit für die Tage verhindert. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Ausübung der Rechte, die die GFS in diesen beiden Bestimmungen der Hausminorität gewährt, nicht als Behinderung angesehen werden kann, nämlich als Mißbrauch der Geschäftsordnung, um die parlamentarischen Verfahren zu verzögern. Ziel dieser Bestimmungen ist es, der Hausminorität eine Mindestfrist für die ordnungsgemäße Prüfung des Gesetzesentwurfs zu garantieren, wobei das Institut für Rechtsangleichung bereits in der ersten Lesung (§ 90 (2) - (6) der GFS) zeigt, dass es nur für die Genehmigung einfacher und nicht kontroverser Rechnungen vorgesehen ist. Nach ihrem Anspruch haben die Antragsteller gemäß Artikel 90 Absatz 3 des JŘPS Einspruch eingelegt, um Änderungen an den vorgeschlagenen Legislativvorschlägen beantragen zu können, wodurch die Rolle des Einspruchs bei der Angebotsalternativen umgesetzt wird. Das Institut für Rechtsangleichung ermöglicht nicht mehr die Einreichung von Änderungen in der ersten Lesung. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass ihr Interesse an einer Verkürzung der 60-tägigen Frist für die Erörterung von Gesetzen in Ausschüssen um maximal 30 Tage im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der politischen Entscheidungen in den enthaltenen Vorschlägen, nämlich die Beschränkung des Rechtsrahmens der durch die Charta garantierten wirtschaftlichen und sozialen Rechte, gerechtfertigt sei. "Wir glauben, dass unser Interesse an der richtigen und gründlichen Diskussion der vorgelegten Rechnungen leicht vorhersehbar war und daher vom Premierminister nicht als Grund für die Erklärung eines Rechtsnotstands legitim genutzt werden kann." (S. 5)
49. Schließlich bestritten die Beschwerdeführer einige der Bemerkungen des Premierministers bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht. Um zu argumentieren, dass das Einspruchsverfahren, das sowohl das Verfahren nach § 90 GFK als auch die Fristverkürzung für das Verfahren des Ausschusses für 15 Tage veranlasste, "in voller zweiter Lesung stattgefunden hätte, und selbst in Bezug auf Fristen hätte der Senat diesen Vorschlag in einer neuen Zusammensetzung erörtert", wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass, wenn der Premierminister auf den ursprünglichen Entwurf des Gesetzes gezählt hätte, die Senatswochen haben würden. Die Beschwerdeführer kritisierten auch die Antwort des Premierministers auf die Auswirkungen der Regierungsrechnung auf den Staatshaushalt und die Folgen seiner Nicht-Adoption, indem der erläuternde Bericht über den Entwurf des streitigen Gesetzes bereits seine Auswirkungen auf den Staatshaushalt für 2011 anders quantifiziert hatte, indem er auf der Ausgabenseite um 11,283 Milliarden CZK und auf der Einnahmenseite um 12,22 Milliarden CZK verringerte. Diese Änderung hat eine Gesamtwirkung von etwa 23,5 Milliarden CZK bis zur jährlichen Haushaltsbilanz für 2011. Wenn die Gesamtauswirkungen des angefochtenen Gesetzes auf das Jahresbilanzsaldo des Staatshaushalts laut den Anmeldern etwa 23,5 Mrd. CZK prognostiziert werden, dann würde sich der Staatshaushalt in einer Situation, in der dieses Gesetz später als 1. Januar 2011 wirksam werden würde, auf seine Bilanz von etwa 1,96 Mrd. CZK pro Monat auswirken. Wenn also das angefochtene Gesetz bis zum 1. Februar 2011 wirksam werden sollte, was in seiner ordentlichen Diskussion völlig realistisch wäre, ohne einen Rechtsnotstand zu erklären, würde es sich in der Staatshaushaltsbilanz von 1,96 Milliarden CZK, in der Wirksamkeit des Gesetzes zum 1. März 2011 in Höhe von 3,92 Milliarden CZK usw. niederschlagen. So würde auch eine solche Zeitverzögerung sicherlich nicht in der Lage sein, das öffentliche Defizit "in der Größenordnung von mehreren Zehntausenden" zu erhöhen, wie der Premierminister sagte. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat der Präsident der Regierung festgestellt, dass die Auswirkungen aller in Rede stehenden Gesetze auf den Staatshaushalt um mehr als ein Drittel nicht als begründet angesehen werden können. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass die Regierung nach Auffassung des Premierministers bei der Vorlage eines Antrags auf Berücksichtigung des angefochtenen Gesetzes in einem Rechtsbehelf keine Analyse oder sonstiges Material hatte, das von den zuständigen Behörden verarbeitet wurde, um den Zustand der Bedrohung bedeutender wirtschaftlicher Schäden zu bestimmen. Sie hatte eine solche Analyse auch bei der Vorbereitung des angefochtenen Gesetzesentwurfs nicht bearbeitet, aber die Regierung hatte in einer solchen Situation oder konnte nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Verarbeitung solcher Dokumente, insbesondere durch das Finanzministerium und die Tschechische Nationalbank, verlangen. Schließlich stimmten die Beschwerdeführer nicht mit den wiederholten Verweisen des Premierministers auf das Rating von Ratingagenturen überein, da die Ansichten der Ratingagenturen nach Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Bezug auf die Annahme oder Nichtannahme hatte, oder auf die Art und Weise, in der der Entwurf des Gesetzes diskutiert wurde, und damit zum Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit wesentlich weniger auf die spezifischen haushaltspolitischen Auswirkungen der von ihnen eingeführten Maßnahmen zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Schäden.
50. Am 17. Februar 2011 gab der Präsident der Abgeordnetenkammer dem Verfassungsgericht einen Überblick über die in der Abgeordnetenkammer von 1995 bis heute erklärten legislativen Notfälle. Aus dieser Zusammenfassung soll, wie vom Verfassungsgericht dargelegt, ein Überblick darüber erhalten, wie oft und in welchen Fällen der Rechtsnotstand in der Vergangenheit erklärt wurde und in welchem die im Rahmen dieses Regimes diskutierten Gesetze auf die Tagesordnung der aktuellen Sitzung der Abgeordnetenkammer gesetzt wurden. Aus der Übersicht geht hervor, dass in dem betreffenden Zeitraum der Status des gesetzlichen Notfalls 23 Mal erklärt wurde.
51. Am 22. Februar 2011 nahm die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgericht den Zeugen, den Präsidenten der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik, M. Germans, an, der vom Verfassungsgericht aufgefordert wurde, insbesondere zu den Tatsachen Stellung zu nehmen, ihre Entscheidungen vom 29. Oktober 2010 zu erlassen, die den Vorschlägen der Regierung entsprachen und einen Notstand erklärten, und zur gleichen Zeit beschlossen, den Vorschlag der Regierung zu diskutieren.
52. Der Präsident der Abgeordnetenkammer äußerte sich zunächst zu den Fragen des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts, Herrn Holländer, zu den Argumenten und Gründen, die sie ausdrücklich dazu veranlassten, seine Entscheidungen zu treffen, und betonte, dass es auf der Grundlage der ausführlichen Formulierung von § 99 Abs. 1 des JŘPS und der Praxis der Abgeordnetenkammer nicht berechtigt ist, die Gründe zu beurteilen und zu bewerten, die die die Regierung zu einer Gesetzgebung führten. Diese Ansicht wurde anschließend vom Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts dadurch konfrontiert, dass sie in seiner Entscheidung Nr. 7 vom 29. Oktober 2010 für einen längeren Zeitraum als von der Regierung vorgeschlagen, einen Rechtsbehelf erklärt hat, den der Präsident der Abgeordnetenkammer erneut durch die frühere Praxis gerechtfertigt hat und auch ausreichend Zeit für die ordnungsgemäße Berücksichtigung aller Regierungsrechnungen in der Gesetzgebungsbemühung, die Beratung mit der Juristischen Abteilung der Abgeordneten und der Legislativen Abteilung.
53. Zur Frage des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts, E. Wagner, ob und wie der Präsident der Abgeordnetenkammer die Annahme seiner Entscheidung gerechtfertigt hat, unter anderem den Vorschlag der Regierung für das angefochtene Recht in dem gekürzten Rechtsakt, im Rahmen des erklärten Rechtsnotstands, der gemäß § 99 Abs. 2 des JøPS angenommen wurde, zu diskutieren, was einen gewissen Ermessensspielraum vorsieht, hat der Präsident der Kammer vom Seine Position wurde dann vom Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts mit der Tatsache konfrontiert, dass einerseits die oben unter den Umständen der Annahme des angefochtenen Gesetzesentwurfs beschriebenen Tatsachen und andererseits die in den Medien erwähnten Beobachtungen der Mitglieder des ODS M. Benda oder TOP 09 F. Laudates, die darauf reagierten, dass durch die Annahme der Änderung des Einkommenssteuergesetzes keine funktionellen Vorteile erzielt wurden, die den Mitgliedern somit nicht mitgeteilt wurden. Aus diesem Grund hat der Vizepräsident des Verfassungsgerichts erneut gefragt, ob der Präsident der Abgeordnetenkammer auf seiner Stellungnahme über die ausreichende Kenntnis und Kenntnis aller Mitglieder des jetzt betrachteten Inhalts, zweifellos kompliziertere Gesetzesentwürfe und seine möglichen Folgen bestanden hat, während der Präsident der Abgeordneten betonte, dass es lediglich eine subjektive Erklärung einzelner Mitglieder sei. Anschließend befragte der Vizepräsident des Verfassungsgerichts unter Hinweis auf Artikel 68 Absatz 1 der Verfassung der Tschechischen Republik, der die Verantwortung der Regierung der Abgeordnetenkammer untermauert, die Position, die der Präsident der Abgeordnetenkammer über sein Engagement für die von der Regierung vorgelegten Vorschläge vorgelegt hat, was eher darauf hindeutet, dass die parlamentarische Mehrheit für die Regierung verantwortlich ist.
54. Die Frage des Präsidenten des Verfassungsgerichts von P. Rychetsky, ob es in der gegenwärtigen Praxis der Abgeordnetenkammer eine ähnliche Situation gebe, einen Rechtsnotstand zu erklären, d.h. die Rücknahme eines Regierungsgesetzes während seiner ordentlichen Anhörung und seine Rückübernahme in einem Rechtsnotstand, wie im vorliegenden Fall der Präsident der Abgeordnetenkammer erklärte, dass er sich nicht an einen solchen Fall erinnerte.
55. Der Richter des Verfassungsgerichts, Herr Güttler, bezog sich auf die 8. außerordentliche Sitzung, die der Präsident der Abgeordnetenkammer einberufen hatte, und auf die Umstände seiner Berufung und auf den Verlauf, auf den der Präsident der Abgeordneten reagierte, indem er sagte, dass im Hinblick auf die Form ihrer Versammlung alles in einer angemessenen Weise getan wurde und in Bezug auf sein Programm und das Material diskutiert wurde, für alle Abgeordneten ausreichend vorhersehbar.
56. Der Präsident der Abgeordnetenkammer fragte den Präsidenten des Verfassungsgerichts von J. Musil insbesondere über die subjektiven Motive und Gründe, aus denen sie als Mitglied ihre Zustimmung zum vorgeschlagenen Verfahren der Regierung begründete, und der Präsident der Abgeordnetenkammer bezog sich auf die Argumente der Regierung, die Petitioner des betreffenden Gesetzesentwurfs und die Bemerkungen des Premierministers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht vom 8. Februar 2011. Um zu fragen, ob sie als Präsident der Abgeordnetenkammer technische Beweise und Stellungnahmen (z.B. die CNB) für ihre Entscheidung zur Erklärung eines Rechtsbehelfs vorgelegt hat, erklärte sie, dass sie nicht, da die Prüfung und Bewertung der Gründe, die die Regierung dazu führten, einen Vorschlag für einen Rechtsbehelfszustand vorzulegen, der der Abgeordnetenkammer insgesamt gehört.
57. Um den Richter des Verfassungsgerichts S.-Pakets zu fragen, ob die Abgeordnetenkammer oder die Abgeordneten irgendeine Möglichkeit haben, sich gegen ihre Entscheidung zu weigern, einen Rechtsbehelfszustand zu erklären oder im Falle eines Nichteinhaltungsakts, erklärte der Präsident der Abgeordnetenkammer, dass eine solche Situation nicht eintreten könne, weil sie gemäß dem JŘPS handeln und diesen Vorschlag billigen muss. Anschließend fragte Herr Balík, ob vor der Erörterung des angefochtenen Gesetzes sein Vorschlag zur Erklärung eines Rechtsnotstands durch die Position der Regierung gerechtfertigt sei, beispielsweise, dass, wenn ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren stattgefunden hätte und das Gesetz erst Ende Februar verabschiedet worden wäre, kein Verlust von rund 24 Milliarden CZK pro Jahr, sondern nur 1,96 Milliarden Euro wäre. Der Präsident der Abgeordnetenkammer sagte nein.
58. Anschließend stellte sich der Präsident der Abgeordnetenkammer mit einer Reihe von Fragen eines Vertreters der Beschwerdeführerin B. Sobotka aus Gründen ihrer Entscheidung, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, über die Festlegung der unangemessenen Frist für die Stellungnahme und die konkreten Verfahrensentscheidungen im Rahmen der Prüfung des streitigen Rechtsentwurfs. Der Präsident der Abgeordnetenkammer reagierte konsequent auf diese Fragen, indem er ausdrückte, dass es sich um ein Standardverfahren handelte, das in Einklang mit der Geschäftsordnung steht. Anschließend wurde der Präsident der Abgeordnetenkammer, B. Sobotka, über die Umstände, die zu einer Änderung des Vorsitzes vor der außerordentlichen Sitzung führten, gefragt, als Vizepräsident L. Zaoralek, der zuvor am selben Tag vor der ordentlichen 7. Sitzung der Abgeordnetenkammer durch sie ersetzt worden war, vor Beginn der 8. außerordentlichen Sitzung, auf die der Präsident der Abgeordnetenkammer reagierte.
59. Anschließend fragte der Richter des Verfassungsgerichts von V. Krórek die Vertreter der Klägerinnen, ob bei der Erörterung des Gesetzesentwurfs, der später unter Nr. 120 / 2010 Coll. angenommen und veröffentlicht wurde, und betraf die Besteuerung der Arbeitnehmerleistungen - Nahrungsergänzungsmittel (Act Nr. 120 / 2010 Coll., Änderungsgesetz Nr. 235 / 2004 Coll., gegen die Mehrwertsteuer, in der geänderten), die im Februar 2010 diskutiert wurde Die Beschwerdegegnerin hätte einen bestimmten Grund haben müssen, der nach Artikel 99 Absatz 1 der GFS vorgesehen ist, und in dem, was sie erfüllt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte fest, dass er sich nicht widersetzte, da es sich um eine andere Situation handelte, als die derzeit zu bewertende. Die Verhandlungen zwischen der Regierung und den Gewerkschaftsvertretern fanden lange Zeit statt, und es gab die Möglichkeit eines Verkehrsstreiks, der nach den Vertretern der Regierung zu ernsten wirtschaftlichen Schäden führen könnte, und es war auch eine Lösung für den außerordentlichen sozialen Konflikt zwischen Gewerkschaftsvertretern und der Regierung, als die Regierung auf der Grundlage dieser Sitzung mit einem Vorschlag für dieses Verfahren zur Abgeordnetenkammer kam. Die Existenz des erheblichen wirtschaftlichen Schadens wurde von der Regierung nicht ausdrücklich nachgewiesen, und die Abstimmung der Frage stützte sich ausschließlich auf die Position der Regierung. Diese Ansicht wurde von Richter V. Kránek mit dem jetzt diskutierten Fall und den von den Einwänden erhobenen Beschwerdeführern konfrontiert, d.h. dass die Regierung nicht die Gründe für die Erklärung eines Rechtsnotstands und das Bestehen wirtschaftlicher Schäden in qualifizierter Weise untermauert hat. Die Vertreter der Beschwerdeführer reagierten erneut darauf, dass sie unterschiedliche Situationen waren und als Promotor des jetzt diskutierten Vorschlags anders wahrgenommen wurden, da im ersten Fall ein außergewöhnlicher sozialer Konflikt gelöst wurde, während im betrachteten Fall der Staatshaushalt für 2011 als jedes Jahr vorbereitet wurde, so dass die Auswirkungen jeder Entscheidungen der Abgeordnetenkammer eindeutig quantifizierbar waren. Im ersten Fall konnte der Schaden nicht genau quantifiziert werden, da es zum Zeitpunkt des Streiks nicht möglich war, genau seine wirtschaftlichen Auswirkungen zu quantifizieren. Die Frage des Richters V. Krórek, ob er selbst zu der gleichen Schlussfolgerung gekommen wäre - d.h., dass der Gesetzesvorschlag nach dem Gesetz erklärt wurde, auch wenn er die im derzeit vorliegenden Vorschlag enthaltenen Aspekte anwendet hätte, erklärten die Beschwerdeführervertreter, dass sie dies getan hätten, da in der vorliegenden Situation keine solche Kumulierung durch den Vorschlag kritisierter Maßnahmen seitens der Mehrheit der Regierungen wie in diesem Fall gegeben sei.
60. Die Parteien wiederholten daraufhin in ihren abschließenden Bemerkungen und fassten ihre Ansichten über den Inhalt ihrer schriftlichen Ausführungen an das Verfassungsgericht zusammen.
Referenzaspekte für die Bewertung des Vorschlags
61. Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung der Tschechischen Republik, die die Tschechische Republik als demokratische Rechtsstaatlichkeit aufgrund der Achtung der Rechte und Freiheiten von Mensch und Bürger charakterisiert, enthält das normative Prinzip einer demokratischen Rechtsstaatlichkeit. Die Achtung der Rechte und Freiheiten eines Einzelnen ist daher auch eine der Grundsätze des Begriffs der Rechtsstaatlichkeit, die von der Verfassung der Tschechischen Republik angenommen wurde, oder ist der Zweck des Funktionierens des Staates und des Staates. Gleiches gilt auch in Artikel 2 Absatz 3 der Verfassung der Tschechischen Republik, wonach die Staatsmacht nur in Fällen, innerhalb der Grenzen und in der Weise ausgeübt werden kann, die das Gesetz vorsieht. Daraus folgt, dass weder das Parlament noch seine beiden Kammern bei der Verabschiedung von Gesetzen frei handeln können, sondern durch Gesetz gebunden sind (Verfassungsordnung und in seinem Licht akzeptiert und interpretiert parlamentarisches Recht - siehe unten).
62. Das Verfassungsgericht hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung eine Reihe von verfassungsrechtlichen Aspekten angesprochen, die die Rechtsvorschriften oder andere verfassungsrechtliche Behörden in verschiedenen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens erfüllen müssen [siehe z.B. die Feststellung von sp. zn. Pl. Pl. ÚS. Pl. ÚS. Pl. ÚS. Pl. ÚS 5 / 02 Das Verfassungsgericht hat die Grundsätze, für die unter anderem als eine Vorschrift gelten, wiederholt ausgelegt Wenn sich die so zurückgewiesenen Grundsätze auf die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens vor und auf die von den Behörden angenommenen Rechtsakte (das Verfahren nach Artikel 36 Absatz 1 der Charta der Grundrechte und Freiheiten) beziehen, so gibt es keinen vernünftigen Grund, von diesen Grundsätzen in Angelegenheiten der Kontrolle des Gesetzgebungsverfahrens und der darin angenommenen Rechtsakte (die darin angenommenen Rechtsnormen) abzuweichen, da der Entscheidungsprozeß in der legislativen Tätigkeit zwar Darüber hinaus kann nicht vergessen werden, dass die Folgen von Rechtsakten für ihre sozialen Auswirkungen sicher wichtiger sind als bei individuellen (defektiven) Entscheidungen anderer Behörden. Es ist daher - im Legislativprozess - an der Spitze der Forderung nach Stabilität, Überzeugung und der Notwendigkeit der Rechtsakte, auf die die Rechtsstaatlichkeit und parallel das Leben der Bürger liegt; solche Handlungen und die notwendige Autorität der Gesetzgebung können jedoch nicht erreicht werden, außer durch die Einhaltung der Regeln (die Grundsätze der Gesetzgebung), die die Kammer der Deputierten, als wichtiger Träger der Rechtsetzung, hat diese
63. Diese Regeln des Gesetzgebungsverfahrens sind in verschiedenen (parlamentarischen) Gesetzen enthalten, die insbesondere die Verfassung der Tschechischen Republik umfassen; ferner kann die Geschäftsordnung der beiden Kammern des Parlaments (JJPS und JŘS) in Übereinstimmung mit ihr interpretiert werden; ausführlichere Regeln für die Verhandlungen, die durch die Entschließung der verschiedenen Kammern des Parlaments nach Artikel 1 Absatz 2 ihrer Geschäftsordnung angenommen werden (sogenannte autonome Entschließung).
64. Die letzten drei parlamentarischen Rechtsquellen sind Ausdruck der Autonomie des Parlaments oder seiner Kammern, bestehend aus der Selbstregulierung der parlamentarischen Verfahren, die in gewissem Maße notwendig ist, da die Verfassung der Tschechischen Republik natürlich die Regeln des Gesetzgebungsverfahrens regelt (der Umfang und die Rolle der beiden Kammern des Parlaments, ihre grundlegende Organisationsstruktur, das Quorum und die notwendige Mehrheit für einzelne Arten von Beschlüssen, parlamentarische Immunität, die Grundregeln für das Verhalten der Sitzungen usw. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer seiner Entscheidungen (Urteil vom 21.7.2000, 2 BvH 3 / 91, in elektronischer Form unter http: / www.bverfg.de / entscheidungen / hs20000721 2bvh000391.html) erklärt, dass die Schaffung und Regulierung des Gesetzgebungsverfahrens, wenn nicht in der Verfassung selbst enthalten, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausübung der Ausübung der politischen Rechte der Gleichzeitig betonte der Gerichtshof, dass dieser Katalog mit Selbstregulierungsartikeln und parlamentarischen Autonomieinstrumenten nicht endgültig war. Dies liegt daran, dass der Katalog im Hinblick auf die sich ändernden politischen Umstände immer wieder neu definiert werden muss, um eine Anpassung an veränderte Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Auf diese Weise kann die parlamentarische Autonomie gegenüber früheren verfassungsrechtlichen Epochien eine neue Realität gewinnen, indem sich Parlament und Regierung nicht mehr gegenseitig widersetzen, da die klassische Theorie voraussetzt, aber die Grenze läuft über das Plenum des Parlaments, wobei die Regierung und ihre unterstützende parlamentarische Mehrheit politische Einheit gegen die Opposition bilden. Das Parlament muss auch auf die zunehmende Komplexität des regulatorischen Bedarfs reagieren. Deshalb muss das moderne Parlament Strategien entwickeln, um an der Koexistenz und Koordinierung der politischen Willensbildung zu arbeiten, wenn es seine Handlungsfähigkeit verliert. Diese selbstregulierende Macht des Parlaments in Bezug auf seine eigenen Angelegenheiten darf jedoch nicht ohne Ermessensspielraum und unter den verfassungsrechtlichen Zwängen liegen, was insbesondere in Ansprüchen auf die Form und Auslegung der Geschäftsordnung der parlamentarischen Kammern resultiert [vgl. Richter E. Wagners unterschiedliche Position zur Feststellung des Verfassungsgerichts sp. zn.
65. Die grundlegende konstitutionelle Grundlage der parlamentarischen und gesetzgebenden Verfahren wurde vom Verfassungsgericht insbesondere in der Beschwerdeführerin der weithin zitierten Feststellung sp. zn. Pl. ÚS 77 / 06, wo das Verfassungsgericht wiederholte die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzgebungsverfahrens, da die Grundvoraussetzung der formal verstandenen Rechtsstaatlichkeit darin besteht, das Wohlwollen der Entscheidungsfindung durch die öffentlichen Behörden auszuschließen, wenn die Nichteinhaltung der Vorschriften nicht nur zu einer Frage der Legitimität der angenommenen (Gesetz), sondern auch ihrer Rechtmäßigkeit führt, die im vorliegenden Fall tatsächlich zu der Annahme der "Die Einhaltung der in diesen Rechtsquellen enthaltenen Verfahrensregeln muss erforderlich sein, weil, obwohl Privatpersonen nicht der Adressat dieser Normen sind, ihre Nichteinhaltung ihre Grundrechte letztlich erheblich beeinflussen kann" (siehe Absatz 38).
66. Das Verfassungsgericht hat dem Parlament der Tschechischen Republik daher nicht nur im Sinne der Notwendigkeit, die Grundsätze der Schaffung eines konsistenten, transparenten und vorhersehbaren Rechts als eines der Attribute einer materiell verstandenen Rechtsstaatlichkeit zu respektieren, sondern auch die Notwendigkeit der Achtung demokratischer Grundsätze im Gesetzgebungsprozess (mit der Unterstützung von Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung der Tschechischen Republik), die sowohl in der Verordnung als auch in der Praxis des Verfahrens berücksichtigt werden muss, nachdrücklich angefochten. Mit anderen Worten, diese Grundsätze stellen bestimmte Forderungen an die Form und Auslegung der Geschäftsordnung des Parlaments dar. Diese Grundsätze müssen in Verbindung mit dem Grundsatz der Gewaltteilung mit den Grundsätzen und Funktionen der legislativen Macht gefunden werden, insbesondere im verfassungsmäßig verankerten Grundsatz der repräsentativen Demokratie, basierend auf der freien Ausübung des Mandats der Abgeordneten, der Gleichheit der Abgeordneten als Vertreter des Volkes, der Meinungsfreiheit und der freien parlamentarischen Debatte (Artikel 15, 23 Absatz 3 und 26 der Verfassung der Tschechischen Republik).
67. Das Verfassungsgericht beschreibt in seiner zitierten Feststellung, sp. zn. Pl. ÚS 77 / 06, auch als grundlegendes Prinzip der parlamentarischen Entscheidungsfindung das Prinzip des Pluralismus, das auf dem Prinzip des freien Wettbewerbs der politischen Kräfte (Art. 22 der Charta) beruhte und das als charakteristisches und Charakter jeder freien Gesellschaft eines der wesentlichen Elemente einer demokratischen Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung der Tschechischen Republik darstellt. "Die Adressaten von Rechtsnormen haben zweifellos das Recht, zu recht zu erwarten, dass Beschränkungen ihrer Rechtsgrundrechte das Ergebnis eines Diskurses sind, der über das politische Spektrum geführt wird, ein Diskurs, in dem allen Teilnehmern die Möglichkeit gegeben wurde, das fragliche Material im Detail kennenzulernen und ihre Ansichten auf fundierte Weise auszudrücken. Das Verfahren ist daher angemessen, was eine offene Debatte zwischen Wettbewerbern, einschließlich Minderheiten, ermöglicht. Daher stehen sie vor den Verfahren, die sowohl die Anhörung der Parteien als auch die formale Qualität der legislativen Arbeit gewährleisten. Das rechtliche Verfahren in dieser Optik wird" die eigentliche Quelle der Rechtmäßigkeit des Gesetzes. "(siehe Absatz 38).
68. Durch reiche Bezugnahmen auf die tschechische und ausländische Literatur über die Frage der parlamentarischen Entscheidungsfindung sowie auf den Vergleich mit der Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichts in der letztgenannten Feststellung begründete er die Forderung, Rechtsvorschriften in Form eines rationalen Rechtsdiskurses auszuüben. "Parlamentelle Entscheidungsfindung betrifft allgemeine Fälle; die Vorbehalte der im parlamentarischen Verfahren getroffenen grundsätzlichen Entscheidungen, die die Prüfung des zu entscheidenden Gegenstands sicherstellt, unter Beteiligung der politischen Parteien, die die organisierten Interessen der Bürger vertreten. Das Gesetz aufgrund von parlamentarischen Entschließungen ist ein Kompromiss zwischen den Interessen, in denen ein sozialer Konsens entworfen wird, der als Kriterium der Annahme des Gesetzes angesehen werden muss. Jede der Organe, die das Recht bilden oder anwenden, wird durch formale Merkmale definiert, einschließlich Verfahren, die dem Zweck des Organs dienen. Die Verfahren betreffen auch die Formen des parlamentarischen Verfahrens sowie die Arbeitsteilung zwischen seinen Institutionen und sollen Demokratie, Rechtmäßigkeit der Autorität, Rationalität der Rechtsvorschriften, Verfahrensgerechtigkeit (Anhören der Parteien, Aussprache) etc. garantieren. (Beihilfe, J. Legislative Prozess in der Tschechischen Republik als eine Form rationaler Rechtsdiskurs?, Rechtsanwalt, 2005, Nr. 6). In der Tat sind parlamentarische Verfahren auch ein wichtiges Element der Vollendung der Form der Aufteilung der Macht und Bedingungen des politischen Wettbewerbs im Staat (Cable, J. Vom Kapitalismus bis zum Sozialismus und zurück. Theoretische Untersuchung der Wiedergeburt der Tschechoslowakei und der Tschechischen Republik. Praha: Karolinum, 2005, S. 205). (...) Schließlich ist für C. Schmitt das Parlament als Regierungsform eine offene Argumentdebatte, in der Unterschiede und Ansichten konfrontiert werden - die politische Macht ist gezwungen, zu diskutieren, die öffentliche Kontrolle ermöglicht (Schmitt, C. Die Krise der parlamentarischen Demokratie, London, 1994, z.B. nach Akil, J. Legislative Prozess in der Tschechischen Republik als eine Form rationaler rechtlicher Diskurse? Rechtsanwalt, 2005, Nr. 6).
69. Wie bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung, wie bei der parlamentarischen Entscheidungsfindung, verlangt die Idee einer "Fair-Entscheidung", die gegen die Rechtsstaatlichkeit verstößt, dass alle Parteien gehört werden. Transparente Anhörungen von Parteien, die die Öffentlichkeit vertreten, tragen zur Identifizierung mit dem Produkt des Entscheidungsprozesses bei, in diesem Fall dem Gesetz. Daher sollte das Prinzip des Prinzips der Allgemeinheit bei der Verhandlung von Gesetzen, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der parlamentarischen Kammer geht, auch als bestimmendes Merkmal der parlamentarischen Entscheidungsfindung angesehen werden. Die nach innen gerichtete Aktion dient der freien Schaffung von Ansichten der Mitglieder der parlamentarischen Kammer, überragende Aktivitäten für die Öffentlichkeit.
70. Nicht zuletzt muss das Prinzip der Mehrheitsentscheidung und das untrennbare Prinzip des Minderheitenschutzes (Artikel 6 der Verfassung der Tschechischen Republik), das von der parlamentarischen Opposition auf parlamentarischer Basis vertreten wird, auch in die demokratischen Grundsätze des Gesetzgebungsprozesses einbezogen werden. Zu ihren grundlegenden Aufgaben gehören insbesondere die Artikulation der Minderheiten, die Einreichung von alternativen Vorschlägen zu Mehrheitsentscheidungen und -entscheidungen sowie die Kontrolle der herrschenden Mehrheit vor der Öffentlichkeit, d.h. der Zivilgesellschaft, die auf diese Weise auch ihre Meinung schafft und verdeutlicht. Diese Merkmale sind an die grundlegenden Merkmale der demokratischen Rechtsstaatlichkeit gebunden (siehe unten).
71. Die Liste der demokratischen Grundsätze des Gesetzgebungsverfahrens und der damit verbundenen Ansprüche auf die Fairness der Anwendung der Regeln für den politischen Willensbildungsprozess kann unter den wesentlichen Anforderungen der demokratischen Rechtsstaatlichkeit oder deren Wesen selbst gestellt werden und zusammenfassend ein Bild des "parlamentarisch-perceived material, d.h. ein institutionalisierter Meinungsaustausch zwischen Vertretern der in der Gesellschaft vorliegenden konkurrierenden Gruppen, um einen Kompromiss zu finden, der als diesind.
72. Obwohl das Prinzip der Mehrheitsentscheidung (Artikel 6 der Verfassung der Tschechischen Republik) eines der grundlegenden Merkmale der Demokratie und der demokratischen Entscheidungsfindung ist, und die Mehrheit der Regierungen der parlamentarischen Demokratien bezieht sich genau auf die Unterstützung der parlamentarischen Mehrheit, die aus Vertretern einer oder mehrerer politischer Parteien besteht, die im Parlament vertreten sind, das Parlament ist nicht das Gremium dieser Mehrheit, sondern beruht auf der freien Ausübung des Mandats aller seiner Mitglieder, Vertreter der parlamentarischen Opposition, die sich aus Vertretern von im Parlament vertretenen politischen Parteien zusammensetzt, die nicht direkt an der Ausübung der Regierungsmacht und in Bezug auf die Anzahl der in der Minderheit allgemein festgestellten Parteien beteiligt sind, müssen jedoch angesichts des verfassungssicheren Grundsatzes des Minderheitenschutzes (siehe oben) im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren die ungehinderte Ausübung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Rechte und nicht willkürlich daran gehindert werden, die parlamentarischen Funktionen für die Demokratie zu erfüllen [vgl. Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) Nr. 1601 (2008) zu "Verfahrensleitlinien für die Rechte und Verantwortlichkeiten der Wahl in einem demorativen Parlament vom 23. Januar 2008". Die Anwesenheit der Opposition (und der Medien) zwingt auch eine kohärente Regierungsmehrheit, ihre Entscheidungen zu erklären und zu rechtfertigen - so dass das Prinzip der Konsistenz, basierend auf freiem Meinungs- und Meinungsaustausch, um eine größere Einigung zu erzielen und gegebenenfalls die Mängel des vorgeschlagenen Gesetzes zu beheben. Dieses Prinzip ist in der Tat eine ideologische Grundlage für das Handeln des Parlaments als Meinungsaustausch, überzeugende Gegner über Wahrheit und Gerechtigkeit sowie Verhandlungsplätze. Das Parlament ist ein Versuch der Regierungsdebatte in diesem Sinne. "(zitiert nach Kyl, J.: Gesetz ohne Parlamente, Prag 2006, S. 23).
73. Die grundlegendsten Rechte der parlamentarischen Opposition oder ihrer einzelnen Mitglieder, die in einer demokratischen Rechtsstaatlichkeit verfassungsrechtlich garantiert werden sollten, können insbesondere Rechte umfassen, die die Beteiligung der parlamentarischen Minderheit an parlamentarischen Verfahren gewährleisten; Rechte, die es der parlamentarischen Opposition ermöglichen, Aufsicht und Kontrolle über die herrschende Mehrheit und die Regierung selbst auszuüben. Darüber hinaus sind dies Rechte, die es der parlamentarischen Opposition ermöglichen, Entscheidungen mit der Mehrheit zu blockieren oder zu verzögern, sowie die Rechte, die es dem Widerstand ermöglichen, eine Verfassungsüberprüfung mit der Mehrheit der getroffenen Entscheidungen (Gesetze) zu suchen, und schließlich die Rechte, die die parlamentarische Opposition und ihre einzelnen Mitglieder vor der Verfolgung und Entschlossenheit der Mehrheit schützen. Der Grad (Tiefe) und die Höhe der Anpassung der Rechte der parlamentarischen Opposition im System sowie das Ausmaß des Raums, in dem die parlamentarische Opposition ihre unersetzlichen Funktionen erfüllen darf, sind nicht nur ein Zeichen der politischen und parlamentarischen Kultur der Gesellschaft, sondern auch ein Zeichen des Grades der Demokratie des politischen Systems. Jedenfalls sollte eine der notwendigen Voraussetzungen für eine ausreichende Regulierung dieser Rechte und die Genehmigung der parlamentarischen Opposition oder Minderheiten darin bestehen, dass diese Rechte so angepasst werden, dass die herrschende Mehrheit sie nicht davon abhält, gestört zu werden, oder sie sich grundsätzlich nur nach eigenem Ermessen ändert oder zumindest daran hindert, dies zu verhindern, ohne dass genügend Zeit für die Machtübernahme ausreicht. [vgl. Bericht der Venedig-Kommission CDL-AD (2010) 025 "Bericht über die Rolle der Option in einem demokratischen Parlament" vom 15.11.2010].
74. Auf europäischer und internationaler Ebene (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte) sind die Rechte der parlamentarischen Opposition durch den Schutz der Grundrechte und Grundrechte der Mitglieder parlamentarischer Minderheiten geschützt. Zum Beispiel ihr Recht auf freie und faire Wahlen, Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit usw. Dasselbe gilt in der Tschechischen Republik. Obwohl die Verfassung der Tschechischen Republik nicht ausdrücklich das Institut für Parlamentarische Opposition erwähnt, und aus der Geschäftsordnung bezieht sich nur die JŘPS auf die parlamentarische Opposition (unter dem Begriff "nichtstaatliche politische Partei"), wie in Abschnitt 78 (4) dargelegt. Dennoch werden die vorstehenden Rechte der parlamentarischen Opposition, d.h. die Rechte der nichtstaatlichen parlamentarischen politischen Fraktionen oder einzelner Mitglieder und Senatoren, entweder explizit in der Verfassung der Tschechischen Republik und in der verfassungsmäßig gut interpretierten Geschäftsordnung der beiden parlamentarischen Kammern ausgedrückt [siehe z.B. Artikel 27, 28, 30 oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung der Tschechischen Republik, wie in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Verfassung dargelegt]. Mit Hilfe einer konstitutionell konformen Auslegung der einzelnen Bestimmungen der Geschäftsordnung kann aufgrund der oben genannten Anforderungen, die sich aus der Anwendung von Grundsätzen ergeben, die durch den ordentlichen Gesetzgebungsprozess geregelt werden müssen, auch die aktuelle Form der Geschäftsordnung der beiden Kammern als den Zweck der Gewährleistung dieser Rechte anerkannt werden. Auf diese Weise leisten sie ausreichend rechtliche Unterstützung für ihre Leistung und ermöglichen so die Erfüllung der Aufgaben des Einspruchs als solcher.
75. Wie oben ausgeführt, nur ein Legislativprozess, der einen rationalen Diskurs erlaubt, die Anhörung der Parteien und eine offene Diskussion zwischen den Befürwortern konkurrierender Ansichten, einschließlich Minderheiten Ansichten, unterstützt durch die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme der Teilnehmer an ihrem Kurs (vgl. Es ist daher notwendig, die oben genannten Rechte der parlamentarischen Opposition zu definieren und festzulegen, die der parlamentarischen Minderheit sowohl eine aktive als auch passive Teilnahme an parlamentarischen Verfahren garantieren. Dies liegt daran, dass ihre Garantien und Umsetzung eine der notwendigen Voraussetzungen für die Erfüllung der Anforderungen eines ordnungsgemäßen und fairen demokratischen Gesetzgebungsprozesses sind. Die zitierte Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats enthält in der Überschrift die Rechte der parlamentarischen Opposition, die mit ihrer Teilnahme an Gesetzgebungsverfahren verbunden sind, zusätzlich zu der Garantie ihrer einfachen Teilnahme an der parlamentarischen Debatte, das Recht, aktiv in der Debatte zu stimmen und zu dem behandelten Punkt Stellung zu nehmen, oder ein interessiertes Mitglied der Regierung zu interpolieren, sowie die Möglichkeit, die tatsächliche Tagesordnung (Programm) der folgenden Parlamentssitzung zu beeinflussen, Es ist auch erforderlich, in diese Liste das Recht der parlamentarischen Opposition einzubeziehen, an den Ausschüssen und Kontrollausschüssen der parlamentarischen Kammer teilzunehmen, die es der Opposition ermöglichen wird, ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen wirksam über die Entscheidung der parlamentarischen Mehrheit und der Regierung auszuüben. Schließlich muss auch das Recht der Opposition, aktiv an den grundlegenden politischen und organisatorischen Entscheidungen der parlamentarischen Kammer teilzunehmen, in diese Position einbezogen werden.
76. Es ist immer notwendig, das Gleichgewicht zwischen den legitimen Interessen der herrschenden Mehrheit und der parlamentarischen Opposition oder Minderheiten bei der Entscheidung über die Höhe und den Umfang der Garantie eines dieser Rechte der parlamentarischen Opposition sowie in ihrer Leistung zu suchen und zu bewerten. Auf der einen Seite kann nicht nur die Anerkennung einiger der oben genannten Rechte der Opposition, oder das de facto Verbot ihrer ordnungsgemäßen und ungestörten Leistung durch die Aktionen der herrschenden Mehrheit, führen nicht nur zur Schwächung der Legitimität der Ausübung der Macht, sondern zur ständigen Einschränkung oder sogar Verletzung fundamentaler demokratischer Prinzipien, es kann auch die Demokratie des politischen Systems selbst gefährden. Andererseits kann der übermäßige Grad und der Umfang der Garantie der einzelnen Rechte der parlamentarischen Opposition zu ihrem häufigen Missbrauch und Missbrauch durch die Opposition führen, was zu einer Schwächung oder Behinderung der wirksamen Ausübung der Macht durch die herrschende Mehrheit führen kann (vgl. Bericht der Venedig-Kommission). Es ist daher wesentlich, dass die einzelnen Rechte und die durch die parlamentarische Opposition garantierten Rechte auch bestimmten Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für ihre Ausführung entsprechen. Neben der notwendigen Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist die parlamentarische Opposition (nicht nur an ihre Wähler) verpflichtet, die Rolle der so genannten verantwortlichen und konstruktiven Opposition zu erfüllen. Obwohl es eher ein moralischer Appell ist, der von der gesamten Ebene der politischen Kultur in der Gesellschaft abhängt, ist es genau die Tatsache, dass es konstruktiv und verantwortungsvoll durchgeführt wird, was den legitimen Funktionen der Opposition als echte Alternative zur Mehrheit der Regierungen oder den Funktionen der Kontrolle und Kontrolle über die Tätigkeiten der herrschenden Mehrheit entspricht. Diese Forderung ist unter anderem Ausdruck des Regierungsprinzips zu einer Zeit, in der sowohl die gegenwärtige herrschende Mehrheit als auch die Minderheit bedenken sollten, dass sie nicht für immer einer oder der anderen Gruppe angehören und sich die aktuelle herrschende Mehrheit bald in der Position einer parlamentarischen Minderheit und umgekehrt befindet. Daher sollten keine Entscheidungen getroffen werden, die es in der Tat unmöglich machen würden, die für eine oder andere Fraktion garantierten Rechte auszuüben (das Verfassungsgericht äußerte seine Ansichten zu dem Thema in seiner zitierten Feststellung zum Zeitpunkt der Schaffung von parlamentarischen Mehrheiten und Minderheiten auf der Grundlage der Stellungnahme von Herrn Pl. ÚS 21 / 01).
V. C) Ústavní kritéria pro vyhlášení stavu legislativní nouze a projednání návrhu zákona ve zkráceném jednání podle § 99 JŘPS
77. Das Institut für gesetzgebende Notfälle ist ein Rechtsinstitut, dessen Zweck es ist, die Diskussion der Regierungsrechnungen in überbrücketen Verhandlungen unter außergewöhnlichen Umständen zu beschleunigen. Der Inhalt oder Zweck dieses Instituts ist es, irreversible oder schwer reparierbare Schäden an den wesentlichen Interessen der Gesellschafter zu verhindern oder um echte materielle Schäden an dem Eigentum (bestehend oder erwartet) des Staates zu verhindern.
78. Das Verfahren zur Erklärung eines Rechtsbehelfsstaates, seiner Gründe und der tatsächlichen Berücksichtigung von Gesetzentwürfen in einem Rechtsbehelfszustand richtet sich nach Artikel 99 der GFS ("Legislative Verfahren in einem Rechtsbehelfszustand"). In Ausnahmefällen kann der Status des Rechtsbehelfs erklärt werden, wenn die Grundrechte und die Freiheiten der Bürger erheblich bedroht sind... oder wenn der Staat in Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens ist " (Paragraph 99 (1) der GFS). Auf Vorschlag der Regierung wird vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer ein legislativer Notstand erklärt. Gleichzeitig kann sie auf Antrag der Regierung entscheiden, dass ein vorgelegtes Regierungsgesetz in "verkürzten Verhandlungen" diskutiert wird. In diesem Fall wird er den Vorschlag an einen der Ausschüsse richten und eine unangemessene Frist für seine Entscheidung festlegen. Die Abgeordnetenkammer erörtert den Entwurf des Rechts unmittelbar in der zweiten Lesung, mit dem Recht, die allgemeine Aussprache aufzugeben und die Redezeit auf fünf Minuten zu begrenzen und auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses die ausführliche Aussprache auf nur bestimmte Teile des Gesetzes zu beschränken. Die dritte Lesung der Rechnung kann unmittelbar danach erfolgen. Kurz gesagt, die Abgeordnetenkammer als Ganzes verfügt über einen Rechtsnotstand sowie über eine verkürzte Verhandlung in eigenen Händen - sie hat das Recht, in verkürzten Verhandlungen abzusagen oder zu entscheiden, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen für ihre Veröffentlichung abgelaufen sind oder die Bedingungen für verkürzte Verhandlungen nicht gegeben sind. Das Verfahren selbst für die Annahme des Gesetzesentwurfs im abgekürzten Rechtsakt im Rahmen des angegebenen Rechtsnotstands wird dann in Abschnitt 99 (3) bis (9) des JSPS erläutert.
79. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die das Verfahren zur Verabschiedung von Regierungsrechnungen verkürzt, ist es nicht nur erforderlich, die oben genannten Rechte der parlamentarischen Opposition einzuschränken oder zu verkürzen (insbesondere indem die erste Lesung und die Möglichkeit, die allgemeine Aussprache zu beenden, sowie die Möglichkeit, die Redezeit auf bis zu 5 Minuten zu verkürzen oder einige Verfahrensvorschläge in Bezug auf die Tagesordnung und ihr Verhalten zu unterbinden). Dies liegt daran, dass es aufgrund der raschen Verabschiedung der vorgeschlagenen Regierungsrechnungen nicht möglich ist, das betreffende Material vorzubereiten und kennenzulernen und insgesamt die parlamentarischen Verfahren und Debatten einzuschränken und zu verkürzen. Daher sollte die verfassungsrechtliche Forderung, dass ein von den oben genannten demokratischen Grundsätzen "eine echte Legitimitätsquelle des Gesetzes" geregeltes Gesetzgebungsverfahren zu einer verfassungsrechtlichen Forderung werden sollte, im Rahmen des erklärten Rechtsnotstands und der Anwendung der abgekürzten Diskussion der Regierungsrechnungen wird ernsthaft relativiert und gestört. Dies liegt daran, dass die notwendige Parlamentsdebatte und -debatte erheblich reduziert wird, und die Abgeordnetenkammer in einer solchen Situation kann leicht zu einem reinen Anweisungsbefugten der Regierung der vorgelegten Gesetzesvorlagen werden, ohne dass sie einer gründlichen Prüfung und Reflexion unterzogen wird, oder auch ohne Kritik oder Vorlage alternativer Vorschläge, nicht nur durch die Opposition, ausgesetzt werden. Der Mangel ist umso schwerer, wenn es um so genannte Reform-Regierungsrechnungen mit Auswirkungen nicht nur auf den Staatshaushalt, sondern vor allem auf die Auswirkungen auf den Bereich der Grundrechte und Grundfreiheiten der Adressaten eines solchen angenommenen Gesetzes geht. Auch wenn es sich um ein rein juristisches Institut handelt, das ausschließlich der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer unterliegt, ist klar, dass die Folgen ihrer Anwendung die Rechtslage deutlich übersteigen.
80. In diesem Zusammenhang musste das Verfassungsgericht die Tatsache berücksichtigen, dass die Verfassungsordnung ausdrücklich die Möglichkeit erlaubt, eine Regierungsrechnung in überbrücketen Verhandlungen nur auf der Grundlage von Artikel 8 des Verfassungsgesetzes Nr. 110 / 1998 Coll. über die Sicherheit der Tschechischen Republik, zum Zeitpunkt des Gefahrenzustands oder des Kriegszustands zu diskutieren. Wenn also die Verfassungsordnung eine solche Option nur in einem Fall vorsieht, ist klar, dass dies in anderen Situationen generell nicht möglich ist. Dies ist kein Schlupfloch in der Verfassung der Tschechischen Republik, wenn sich die Verfassungsordnung der Möglichkeit bewusst ist, den Gesetzesentwurf in einer kurzen Anhörung zu diskutieren. Nur in extremen und Notsituationen entschied der Gesetzgeber, diese Möglichkeit zu ermöglichen. Zwar kann angenommen werden, dass auf der Ebene des Gesetzes (Geschäftsordnung) andere Fälle, in denen Gesetze in einem kurzen Verfahren behandelt werden können (legislative Notfall), aber weil sie eine Änderung der Praeter-Konstitutionon sind und weil der Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtsordnung des abgekürzten Verfahrens ist, die Rechte und Grundsätze für den Gesetzgebungsprozess in einem demokratischen Rechtsstaat zu schützen, die Nutzung des Gesetzes-Notrufinstituts nur dann möglich ist, wenn ein breiter Konsens besteht
81. Das Verfassungsgericht hat sich mit den Fragen der Verabschiedung von Gesetzen in einem gesetzgebenden Notstand in der sp. zn. Pl. ÚS 12 / 10 vom 7. 9. 2010 (269 / 2010 Coll.) befasst. Das Verfassungsgericht erklärte hier, dass es nicht die Pflicht des Gesetzgebers sei, "die Erfüllung der Bedingungen für die Erklärung eines Rechtsbehelfs in Form von bevorstehenden bedeutenden wirtschaftlichen Schäden zu messen, mit einem Entwurf eines spezifischen Gesetzes, das darauf abzielt, die Gefahr von bedeutenden wirtschaftlichen Schäden abzuwenden. Die Entscheidung, ob es eine Gefahr wirtschaftlicher Schäden gibt, ist keine Entscheidung über Schäden im rechtlichen Sinne, sondern beruht auf Überlegungen zu breiteren politischen Konsequenzen. Die Entscheidung, ob der Staat einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden im Sinne von Artikel 99 Absatz 1 der GFS erleidet, muss keine Bewertung in Bezug auf den Umfang enthalten, in dem der vorgelegte Gesetzesentwurf eine Bedrohung für einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden in Analogie zu Artikel 417 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs zur Verhinderung oder Verringerung eines Schadens aufweist." (Absatz 17). Darüber hinaus fügte das Verfassungsgericht hinzu, dass "im vorliegenden Fall kann nicht übersehen werden, dass bei der Abstimmung zur Bestätigung des Rechtsnotstands die bedeutende Mehrheit der Mitglieder sich immer geäußert hat, dass es während der Verhandlungen des Gesetzes in der Abgeordnetenkammer und ihren Ausschüssen keine bedeutende Minderheit gab, deren Rechte möglicherweise gekürzt werden könnten, und dass auch bei der Abstimmung in der dritten Lesung, selbst wenn es nach der Verweisung des Senats eine Mehrheit gab, es war. In diesem besonderen Fall hat das Verfassungsgericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Minimierung der Intervention die Auffassung der Abgeordnetenkammer vernommen, dass es den Entwurf des Gesetzes in einem gesetzgebenden Notstand in Übereinstimmung mit den Rechtsbedingungen ausgehandelt hat (Absatz 18).
82. In dieser Feststellung betonte das Verfassungsgericht, dass die Abgeordnetenkammer bei der Beurteilung der Frage nach der Rationalität der Erklärung eines legislativen Notfalls große Diskretion hatte. Diese Ebene wird bereits durch den Zweck dieses Instituts bestimmt, das es dem Gesetzgeber ermöglicht, direkt auf einen bestimmten außergewöhnlichen Umstand zu reagieren, der die rechtlichen schwerwiegenden Folgen für Grundrechte und Freiheiten, Sicherheit des Staats- oder Vermögenswerts verursacht. Die Bewertung der Art der Schadensgefahr ist nicht genau kontrollierbar, ihre Bildung und ihr Umfang sind auf das Niveau der wahrscheinlichen Trends beschränkt und erfordert die Gewichtung einer Reihe von Tatsachen oder Kontexten - wie die Interessen der einzelnen betroffenen Betreiber, die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen, interpolitische und außenpolitische Kontexte. Aus der Art des Falles kann es erforderlich sein, sofort in einer Reihe von Fällen zu reagieren, ohne alle relevanten Informationen zu kennen, was sonst zu einem möglichen Schluss über die Richtigkeit der Verabschiedung des Gesetzes im beschleunigten Verfahren führen könnte. In diesem Zusammenhang wird die Bewertung dieser Umstände in erster Linie der Regierung übertragen, deren Antrag auf Erklärung eines Rechtsnotstands bedingt ist, weil davon ausgegangen werden kann, dass es sich um die Regierung handelt, die unter Berücksichtigung ihres Umfangs und ihres Umfangs die am besten geeignete Stelle ist, um die Ernsthaftigkeit bestimmter Umstände in ausreichender und relativ kurzer Zeit, auch im Falle eines begrenzten Informationsbedarfs, beurteilen zu können, und auf der Grundlage dieser, die Dringlichkeit zu bewerten.
83. Obwohl das Verfassungsgericht, insbesondere durch die Bezugnahme auf den Grad des politischen Konsenses in Bezug auf die Beurteilung der Richtigkeit der erklärten Situation, keinen Grund gefunden hat, die Grenzen dieses Ermessens im vorliegenden Fall genauer zu definieren. Wie bereits erwähnt, muss das Institut zwar eine ausschließliche Rechtseinrichtung zur Erklärung eines Rechtsnotstands ist, aber durch Vorrang von Grundsätzen interpretiert werden, die aus dem normativen Grundsatz der Demokratie (Artikel 1 Absatz 1 der Verfassung der Tschechischen Republik) abziehbar sind und daher die Bedingungen für die Erklärung eines Rechtsnotstands sehr streng ausgelegt werden müssen. Die Gründe für ihre Anwendung müssen unbestreitbar legitim und verfassungsrechtlich sein und den strengsten Normen unterliegen. Um die Unlöslichkeit (oder Mißachtung) der herrschenden Mehrheit zu vermeiden, müssen solche Gründe, wie sie von der Doktrin über die Beschränkung der Grundrechte und die Ergebnisse der auf die gerechte Entscheidungsfindung verhängten Ideen erforderlich sind, detailliert und revidiert werden. Es ist auch erforderlich, die Einhaltung aller vorgenannten Rechte und Grundsätze für den Gesetzgebungsprozess zu messen, wenn die besonderen Gründe für die Erklärung eines Rechtsnotstands bereits als legitim und verfassungsmäßig akzeptabel angesehen werden. Insbesondere, weil es eine deutliche Reduzierung der Gesetzgebungsverfahren und Einschränkungen der Rechte der parlamentarischen Opposition sowie eine Relativierung demokratischer Prinzipien des gewöhnlichen Gesetzgebungsprozesses gibt, und daher sollte eine weitere Reduzierung oder Einschränkung der Rechte und Grundsätze als äußerst ernst betrachtet werden, da sie die Rechte der Opposition verweigern und ein demokratisches Prinzip, das die Qualität der Demokratie zumindest in ihrer sozialen Wahrnehmung der Zivilgesellschaft ernsthaft und dauerhaft beeinträchtigen könnte.
84. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Bedingung eines Rechtsnotstandes nicht nur eine Bedrohung bestimmter negativer Folgen ist, sondern vor allem die Existenz eines außergewöhnlichen Umstandes, der das Potenzial hat, Grundrechte und Freiheiten grundsätzlich zu gefährden oder wenn ein Staat in Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens ist (§ 99 Abs. Ein außergewöhnlicher Umstand (geprüft durch das Primat der verfassungsrechtlichen Grundsätze) kann nur als solcher betrachtet werden, der eindeutig aus dem normalen Verlauf der politischen Prozesse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft ist oder die durch Naturkatastrophen verursachten Umstände sein können. Es ist der außergewöhnliche Grund für die Notwendigkeit einer sofortigen Reaktion des Gesetzgebers und der damit verbundenen Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Grundsätze im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Verfahren. Daher muss der Schluss, dass dieser außergewöhnliche Umstand vorliegt, eine vernünftige Grundlage haben und von Tatsachen unterstützt werden. Seine Art Schwere muss mit Artikel 8 des Verfassungsgesetzes über die Sicherheit der Tschechischen Republik vergleichbar sein.
85. Die Begründung für die Erklärung eines Rechtsbehelfs ist im Lichte der Entscheidungsperiode und des Umfangs der damals verfügbaren Informationen zu beurteilen. Es ist auch erforderlich, die Intensität der Gründe für den legislativen Notfall in Bezug auf die Einschränkungen der betreffenden verfassungsrechtlichen Grundsätze zu messen, da das Interesse an der Verhütung oder Beseitigung seiner Folgen angesichts der in Artikel 99 Absatz 1 der GFS genannten geschützten Werte in einem bestimmten Fall das Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens überwiegen sollte. Es muss klar sein, welche konkreten Folgen die in dieser Bestimmung definierten Werte haben, d.h. was die Schlussfolgerung über die Bedrohung bedeutender wirtschaftlicher Schäden oder die Bedrohung der Grundrechte und Grundfreiheiten oder der Sicherheit des Staates rechtfertigt. Diese Gründe dürfen nicht willkürlich sein, und der spezifische Gesetzesentwurf, den die Regierung in einem kurzen Rechtsakt vorschlägt, muss ein geeignetes Mittel darstellen, um das Vorhandensein oder die Dauer der betreffenden öffentlichen Interessen zu vermeiden.
86. Darüber hinaus kann nicht unbemerkt gelassen werden, dass sie im Gegensatz zu ähnlichen Instituten, die auch die Gesetzgebungsverfahren (das Verfahren zur Genehmigung des Gesetzesentwurfs in der ersten Lesung gemäß § 90 Abs. 2 JŽPS oder das abgekürzte Gesetz nach dem Verfassungsgesetz Nr. 110/1998 Slg., zur Sicherheit der Tschechischen Republik), praktisch keine Möglichkeit haben, die Verwendung dieses Verfahrens bei der Verwendung des Instituts für gesetzgebende Notfälle zu verhindern. Es wird auf Antrag einer Regierung erklärt, die dies mit der Kenntnis der Unterstützung von ihrer parlamentarischen Mehrheit tut. Es wird an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer gerichtet, der von der Abgeordnetenkammer gewählt wird, die von derselben parlamentarischen Mehrheit kontrolliert wird, die mit seiner Entscheidung einen solchen Antrag (oder nicht) einhalten wird und gegebenenfalls einen Garantieausschuss mit einer unausweichlichen Frist für eine Entschließung direkt ernennen wird. Die Existenz der Bedingungen für die Erklärung eines Rechtsnotstands wird dann im Allgemeinen und anschließend auch im Zusammenhang mit der Diskussion des Gesetzesentwurfs in einer kurzen Anhörung beurteilt, bevor die einzelnen Tagesordnungspunkte von der Abgeordnetenkammer diskutiert werden, die wiederum von der parlamentarischen Mehrheit kontrolliert wird (vgl. Syllova, J. et al., Parlament der Tschechischen Republik, 2. Auflage, Prag 2008, S. 244). Jede Einigung über eine beträchtliche Mehrheit der Mitglieder, obwohl sie nicht in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit des Staates der Gesetzgebungsnotstand widerlegt werden kann (vgl. die zitierte Feststellung, sp. zn. Ziel dieses Instituts ist es, das parlamentarische Verfahren aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu verkürzen, im Parlament keinen Konsens zu erreichen, auch wenn es im gesamten politischen Spektrum erreicht wird. Somit bleibt nur die rechtliche Definition der Gründe, auf deren Grundlage der Rechtsnotstand erklärt werden kann, der unbestreitbar legitim, verfassungsmäßig und nachprüfbar ist, ein Hindernis für den möglichen Verfahrensmissbrauch.
87. Praxis Die Abgeordnetenkammer ist jedoch so, dass die Gründe für die Erklärung eines Rechtsbehelfs sehr allgemein formuliert und ziemlich weit ausgelegt werden. Der Gesetzentwurf selbst wird sicherlich nicht außergewöhnlich und in Bezug auf die Rechte der Opposition und die grundlegenden demokratischen Grundsätze für den Gesetzgebungsprozess [insbesondere in der zweiten parlamentarischen Amtszeit 1996-1998 und in der dritten parlamentarischen Amtszeit 1998- 2002, eine Reihe von wichtigen Gesetzen, wie die Änderung des Gesetzes Nr. 247 / 1995 Coll., über die Wahlen zum Parlament der Tschechischen Republik und über die Änderung und Änderung bestimmter anderer Gesetze, in der geänderten Fassung, des Haushaltsplans. Während der Zustand des legislativen Notstands für eine bestimmte Zeit erklärt wird, war der Grund dafür, eine solche Rechnung zu übernehmen, die erhebliche wirtschaftliche Schäden verhindern sollte, oder, im Falle der Nichtannahme, die Sicherheit des Staates [zum Beispiel im November 2001, die Regierung so für die Aufrechterhaltung der aktuellen Gehaltsbestimmungen, um einen Haushalt vorläufig zu vermeiden, mit der Rechtfertigung für die Sicherheitsbedrohung im Falle der Nichtannahme des Haushaltsplans im September 2001 Zum Beispiel haben der jetzige Finanzminister und jetzt ein Mitglied der herrschenden Mehrheit, M. Kalousek, diese Argumente der Regierung als "über die Grenzen hinweg", "zweckmäßig", "unmoralisch" und "eigene Unfähigkeit (Regierungen)" bezeichnet; Der jetzige Richter des Verfassungsgerichts, M. Excellent, plädierte für eine gründliche Begründung des Vorschlags der Regierung, einen Zustand des Gesetzgebungsnotstands zu erklären - vgl. Wintr, J. Czech Parliamentary Culture, Prag 2010, S. 157 oder Syllova, J. et al. Parliament of the Czech Republic, 2. Auflage, Prag 2008, S. 243].
88. Das Institut für gesetzgebende Not ist in der Regel keine tschechische Besonderheit. Ähnliche Institute sind in den Verfassungen (!) der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 81 GG) und Österreich (auf Bundesebene in Artikel 18 Absatz 3 bis 5 B-VG) verankert. Bei einem Vergleich dieser Institute in den betroffenen Ländern ist klar, dass deren Zweck, ihre Verwendung, die verfassungsrechtlichen Grenzen und die Häufigkeit der Anwendung deutlich von dem im JSPS vorgesehenen gesetzgebenden Notfallinstitut abweichen. Wie in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, ist die Erklärung eines Rechtsnotstands in Artikel 81 GG festgelegt. Es ermöglicht die Verabschiedung von Gesetzen ohne die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Resolution der Bundesstag, Unterhaus des Parlaments. [Die Annahme von Gesetzen in einem gesetzgebenden Notstand muss von der Annahme von Gesetzen in einem Zustand der Bedrohung für den Staat oder einem Verteidigungsstaat (Verteidigungsfall) im Sinne von Artikel 115a-115l der GG) unterschieden werden] Der gesetzliche Notstand wird nur vom Bundespräsidenten über den Vorschlag der Bundesregierung mit vorheriger Genehmigung des Bundesrats, Oberhaus des Parlaments, verkündet. Der Präsident ist jedoch nicht verpflichtet, dem Vorschlag zur Erklärung eines Rechtsbehelfs nachzukommen, er hat seine eigene politische Erwägung als Endakteur. Die verfassungsrechtliche und verfassungsrechtliche Kontrolle einer solchen Entscheidung muss dann auf eine Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Erklärung eines Rechtsnotstands oder einer Überprüfung eines Missbrauchs des Ermessens des Präsidenten beschränkt sein (siehe Schmidt-Bleibtreu, B., Klein, F. Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage, Kristel 1999, S. 1251). Der Zustand des gesetzgebenden Notstands ist auf sechs Monate nach seiner Veröffentlichung begrenzt, und nach Ablauf dieser Frist kann für die Dauer der Amtszeit des Bundeskanzlers, der die Veröffentlichung beantragt hat, kein weiterer Zustand des gesetzgebenden Notstands angegeben werden. Artikel 81 GG wurde nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland angewendet, da ihre Anwendung praktisch überflüssig ist, angesichts der reibungslosen demokratischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, in deren politisches System die Parteien alle für die Suche nach Konsens sind, möglicherweise Lösungen in den neuen Parlamentswahlen suchen [vgl. Kunig, P. (Hrsg.): Grundgesetz - Kommentar, Band 3, 3. Auflage, München 1996, S. 311].
89. In Österreich sieht Artikel 18 Absätze 3 bis 5 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) einen gesetzlichen Notfall auf Bundesebene vor. Diese Bestimmungen bilden die Rechtsgrundlage für die Behandlung außergewöhnlicher Situationen (aber beziehen sich nicht auf den Gefahrenzustand des Staates gemäß den Artikeln 9a und 79 ff., B-VG), wenn die Gesetzgebung auf Bundesebene aus verschiedenen Gründen nicht quorum ist. In Artikel 18 Absatz 3 des B-VG wird der Rechtssicherheitszustand definiert als eine Situation, in der die Abschreckung offensichtlicher und irreversibler Schäden an der Gesellschaft die sofortige Annahme einer Entschließung des Nationalrats, des Oberhauses des Parlaments, die sich nicht zu einem angemessenen Zeitpunkt niederschlägt, nicht rechtzeitig treffen kann, um zu handeln oder zu verhindern, dass es handelt. In einem solchen Fall kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung eine Interimsverordnung (Notverordnung) erlassen, die das Gesetz ändern und Maßnahmen zur Abwehr von Schäden treffen kann. Die Bundesregierung kann einen Handlungsvorschlag im ersten Satz nur mit Zustimmung des Ständigen Unterausschusses des Nationalrats (gemäß Artikel 55 Absatz 3 B-VG) einreichen und diese Verordnung muss von der Bundesregierung mitgezeichnet werden (vgl. Mayer, H. Bundes- Verfassungsrecht. Kurzkommentar. 2. Auflage. Wien 1997, S. 212). Jede von der Bundesregierung erlassene vorläufige Verordnung wird dem vom Bundespräsidenten (wenn der Nationalrat nicht sitzt) oder dem Präsidenten des Nationalrats (wenn er sitzt) innerhalb von acht Tagen nach Vorlage der vorläufigen Verordnung unverzüglich vorgelegt. Innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage des Vorschlags erlässt der Nationalrat entweder das betreffende Bundesrecht anstelle der Verordnung oder ersucht die Bundesregierung, die Verordnung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesregierung muss dem Stornovorschlag unverzüglich nachkommen. Entzieht die Bundesregierung die vorläufige Verordnung, so treten die durch die Verordnung aufgehobenen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Aufhebung der Verordnung wieder in Kraft. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der vorläufigen Verordnungen sind nach Artikel 18 Absatz 5 B-VG festgelegt. Vorläufige Regelungen dürfen die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes nicht ändern und stellen keine dauerhafte finanzielle Belastung des Staates, der Länder, der Kreise oder der Gemeinden oder die finanzielle Haftung der Bürger dar. Darüber hinaus dürfen sie nicht die Beseitigung des Staatseigentums betreffen, indem sie in Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 des B-VG (Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Arbeits- und Arbeitskammer) oder im Bereich des Assoziierungsrechts und des Schutzes von Mietern tätig werden. Die verfügbaren Quellen zeigen, dass der in Artikel 18 Absätze 3 bis 5 der B-VG in Österreichs moderner Geschichte vorgesehene Rechtsnotstand nie stattgefunden hat. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die vorläufige Regelung zum Zeitpunkt der Regierung des Bundeskanzlers E. Dollfuße (1933-1934) dazu benutzt wurde, eine Diktatur zu etablieren und nahezu alle Attribute der demokratischen Rechtsstaatlichkeit zu entfernen (siehe Hoke, R. Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte). Diese Mittel dienen der Deckung der Verpflichtungen, die aus den vorangegangenen Jahren noch abzuwickeln sind.
Rückblick
90. Das Verfassungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Erklärung eines Gesetzesvorschlags gerechtfertigt war, in dem der angefochtene Gesetzesentwurf erörtert wurde. Die Entscheidung Nr. 7 der Abgeordnetenkammer vom 29. Oktober 2010 sowie die Regierungsresolution Nr. 759 vom 26. Oktober 2010 rechtfertigen die Erklärung eines Rechtsnotstands kurz "drei bedeutende wirtschaftliche Schäden". Weitere Begründung für die Erklärung eines Gesetzesvorfalls kann von Premierminister P. Netimes Bemerkungen auf der 7. Sitzung der Abgeordnetenkammer am 27. Oktober 2010 und seiner 8. Sitzung vom 2. November 2010 gezogen werden, die in Höhe des Rücktritts des Präsidenten vom 27. Januar 2011 weiter ausgearbeitet werden. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Grund für die Erklärung eines Rechtsnotstands die Notwendigkeit war, alle in Frage stehenden Regierungsrechnungen bis Ende des Jahres zu übernehmen, weil der Gesetzentwurf über den tschechischen Staatshaushalt für 2011 darauf beruhte, dass diese Gesetze am 1. Januar 2011 wirksam werden würden. Die Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens für den Staat sollte daher darin bestehen, dass der Staatshaushalt auf einer nicht bestehenden Rechtslage beruht, die zu einer Vertiefung des öffentlichen Defizits führen würde. Dies hätte auch Auswirkungen auf die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Tschechischen Republik auf den Finanzmärkten, was zu einer Verringerung des Ratings und des Preises des Schuldendienstes geführt hätte. Die außergewöhnlichen Umstände wurden im Lichte der angeblichen" Behinderung durch die parlamentarische Opposition gesehen, die es in einer Situation, in der es nicht möglich war, alle in Rede stehenden Regierungsgesetze durch ein normales Verfahren zu diskutieren, das spätestens Ende des Jahres in der ersten Lesung (Section 90 (2) der GFS) oder zum Zeitpunkt der Verkürzung der Frist für die Anhörung in den betreffenden Ausschüssen (2) auf 15 Tage (S. Ebenso äußerte der Premierminister diese Gründe bei der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2011 (siehe oben), wo er als Zeuge gehört wurde. Aus seinen Anmerkungen geht hervor, dass es in der oben genannten "Beobachtung" der parlamentarischen Opposition war, dass die Regierung einen zentralen Grund dafür sah, dass sie die ursprünglichen Rechnungen zurückziehen musste und Resolutionen verabschiedete, die ihre Neuverhandlung in einem gesetzgebenden Notstand im Untergang vorschlugen.
91. Das Verfassungsgericht beschäftigte sich vor allem mit der Frage, ob die vorgenannte "Beobachtung" von Oppositionsmitgliedern als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 99 Absatz 1 der GFS angesehen werden kann. Unter Ziffer 90 Absatz 3 des JJPS können zwei parlamentarische Vereine oder eine Gruppe von 50 Mitgliedern dem Vorschlag widersprechen, dass die Abgeordnetenkammer in erster Lesung ihre Zustimmung zur Rechnung erteilt. Die Anwendung dieses Widerspruchs macht es unmöglich, den Gesetzentwurf zu diskutieren. Ein ähnlicher Einwand kann von den gleichen Stellen gemäß § 91 Abs. 2 GFS im Zusammenhang mit einem Vorschlag zur Verkürzung der 60-tägigen Frist für die Prüfung eines Gesetzesentwurfs in einem benannten Ausschuss nach Absatz 1 dieser Bestimmung erhoben werden. Beide Bestimmungen sind Ausdruck des Schutzes der Rechte der parlamentarischen Opposition (Minoritäten), in diesem Fall Schutz vor der grundsätzlichen Einschränkung der Struktur und der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens, da die Rechtsvorschriften eine solche Verringerung nur für die Genehmigung einer beträchtlichen Mehrheit der Mitglieder über drei Viertel ihrer Gesamtzahl zulassen.
92. In der Stellungnahme des Verfassungsgerichts, wenn Einwände erhoben wurden, wenn der Entwurf des angefochtenen Gesetzes behandelt wurde, die nur zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens vorgesehen waren, wenn der Entwurf des Gesetzes diskutiert wurde, kann in einem solchen Verfahren der parlamentarischen Opposition kein Element außergewöhnlicher Natur gesehen werden. Dies war die Ausübung des Rechts, das die Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer auf eine qualifizierte Minderheit der Abgeordneten zum Schutz ihrer Rechte übertragen hat. Dieses Einspruchsverfahren kann nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, auch im Rahmen der Tatsache, dass der Entwurf des Gesetzes über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2011, der von der Regierung der Abgeordnetenkammer vorgelegt wurde, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Entwurf des Gesetzes, der die Annahme aller Regierungsrechnungen bis Ende 2010 spätestens in Bezug auf die Struktur seiner Einnahmen und Ausgaben vorsieht. In diesem Zusammenhang basierte das Verfassungsgericht auf den Besonderheiten des Staatshaushaltsgesetzes hinsichtlich seiner inhaltlichen Anforderungen sowie seiner Funktion im Verfassungs- und politischen System. Das Staatshaushaltsgesetz enthält eine Zusammenfassung der erwarteten Einnahmen und geschätzten Ausgaben des Staatshaushalts im Haushaltsjahr. Inhaltlich gesehen ist es nur ein Gesetz im formalen Sinne (vgl. Feststellung von 10.9.2009 sp. zn. Pl. ÚS 27 / 09; 318 / 2009 Coll.), da sein Inhalt nicht die Bestimmung von Rechten und Pflichten sein kann. Trotz dessen ist dieses Gesetz von grundlegender politischer Bedeutung, da es die Struktur der Staatshaushaltsausgaben insbesondere verbindlich festlegt, wodurch die Regierung ihre politischen Prioritäten durch die Umverteilung der Einnahmen aus dem Staatshaushalt umsetzen kann (vgl. Doch auch in dieser Hinsicht ist das Ermessen der Regierung und der Abgeordnetenkammer nicht unbegrenzt, denn bei der Ermittlung des Niveaus und der Struktur der Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts muss es sich um die geltenden Rechtsvorschriften handeln, die Rechte und Pflichten festlegt, die den Staatshaushalt in Form von mandatorischen Ausgaben betreffen. In der Regel wird die Umsetzung der Regierungsprioritäten im Staatshaushaltsgesetz von der notwendigen Änderung der Sondergesetze begleitet, um die erforderlichen Änderungen an den Einnahmen oder Ausgabenseite des Staatshaushalts zu ermöglichen.
93. Hat die Regierung die Notwendigkeit gerechtfertigt, einen Entwurf des angefochtenen Rechts in einem abgekürzten Rechtsakt mit negativen Folgen zu erlassen, die sich aus der Tatsache ergeben, dass der Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes solche Änderungen vorsieht, kann dieses Argument angesichts der rechtlichen Gründe für die Erklärung eines Rechtsnotstands nicht als akzeptabel angesehen werden. Es ist die Aufgabe jeder Regierung, ihren Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes auf die geltenden Rechtsvorschriften zu stützen und, wenn sie es für zweckmäßig hält, Änderungen vorzunehmen, rechtzeitig den entsprechenden Gesetzesentwurf umzusetzen, um die erforderlichen Änderungen zu erreichen (zu diesem Zweck die vorgenannten Erklärungen einiger Koalitionsmitglieder). Es handelt sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, in dem angesichts eines bestimmten politischen Kontexts das Staatshaushaltsgesetz selbst nicht vor dem ersten Tag des Haushaltsjahres angenommen worden wäre. In diesem Fall würde die Verwaltung des Staates bis zu seiner Annahme durch die Regeln der Haushaltskommission im Sinne des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Haushaltsregeln) in der geänderten Fassung geregelt. Auch dies ist ein regelmäßiger Prozess der Annahme des Staatshaushalts und eine einheitliche Art der Durchsetzung der Haushaltspolitik der Regierung durch entsprechende Gesetzesänderungen.
94. Der Einspruch der Opposition gegen die Verkürzung des Verfahrens stellt daher auch im Zusammenhang mit dem verständlichen Interesse der Regierung an der Annahme des streitigen Gesetzes vor Beginn des Geschäftsjahres keine Exzellenz dar. Wenn das Verfassungsgericht in dem betrachteten Fall einen staatsbasierten Grund für die Erklärung eines Rechtsnotstands als verfassungsrechtlich akzeptabel betrachtet, könnte dies zukünftig unglückliche Konsequenzen haben, wenn es praktisch möglich wäre, die parlamentarische Debatte jederzeit einzuschränken (oder sogar auszuschließen) und so die Erörterung des Gesetzesentwurfs in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren zu verhindern, nur unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass sie den Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes für das nächste Jahr vorgesehen und ist. Fast jeder Gesetzesentwurf spiegelt sich in den Einnahmen oder Ausgaben des Staatshaushalts wider, so dass ein solches Verfahren es der parlamentarischen Opposition unmöglich machen würde, über Gesetze zu kommentieren und würde es vollständig vom Willen der parlamentarischen Mehrheit abhängig machen.
95. Die vorstehenden Schlussfolgerungen können nicht vom Verfassungsgericht interpretiert werden, das das legitime Interesse der Regierung an der Glaubwürdigkeit der Tschechischen Republik auf den Finanzmärkten reduziert oder relativiert, was sich in günstigen Ratings widerspiegelt. Im Gegenteil, es ist sich der Bedeutung dieser Tatsachen für den Staat der öffentlichen Finanzen sowie der Möglichkeit der Tschechischen Republik bewusst, ihre Interessen und die Interessen ihrer Bürger zu fördern. Dieses Interesse, das sich seit langem in der Haushalts- und Wirtschaftspolitik der einzelnen Regierungen niederschlägt, entlastet jedoch nicht die Behörden der Pflicht, sie nach dem Recht und in ihren Grenzen durchzusetzen (Artikel 2 Absatz 3 der Verfassung der Tschechischen Republik). Fragen zur Kürzung oder Erhöhung der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, der Höhe der Steuern und Abgaben sowie der Sozialleistungen oder der Ansprüche aus dem Staatshaushalt sind in der Regel nicht und nicht einem sozialen Konsens unterworfen. Die Suche nach Wegen und Werkzeugen für ihre Lösung ist immer bedingt durch die politische Richtung der Regierung oder die parlamentarische Mehrheit. Die Rolle des Verfassungsgerichts besteht darin, die angefochtenen Gesetze nicht zu beurteilen, indem sie ihre Wirksamkeit messen und damit den politischen Wettbewerb stören. Der Verfassungsgerichtshof ist aufgerufen, den politischen Wettbewerb demokratischer Kräfte und anderer zu schützen, wie er oben in den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Verfahrens zur Verabschiedung von Gesetzen festgelegt ist. Das Verfassungsgericht kann aus seiner Funktion des Verfassungsschutzes nicht allein wegen des allgemeinen und hypothetischen Risikos zurücktreten, das nicht von bestimmten Daten unterstützt wird, dass seine Ergebnisse im Standardkontrollverfahren negative Auswirkungen auf die Bewertung der Tschechischen Republik durch die Ratingagenturen haben könnten oder dass es zu einer negativen Reaktion auf die Finanzmärkte führen würde.
96. Das Verfassungsgericht ist sich bewusst, dass in der zitierten Feststellung sp. zn. Pl. ÚS 12 / 10 die Annahme von Gesetz Nr. 418 / 2009 Coll., Änderung von Gesetz Nr. 236 / 1995 Coll., über das Gehalt und andere Formalitäten, die mit der Erfüllung der Funktion von Vertretern der staatlichen Regierung und von bestimmten staatlichen Behörden und Richtern und Notfallmitgliedern des Europäischen Parlaments verbunden sind, in der geänderten Fassung und Gesetz Nr. Dieser Fall war jedoch deutlich anders als im vorliegenden Fall. Gesetz Nr. 418/2009 Slg., zusammen mit Gesetz Nr. 362 / 2009 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2010, wurde unter außergewöhnlichen politischen Umständen angenommen (Abfrage der frühen Wahlen zitiert durch die Feststellung von sp. zn. Pl. ÚS 27 / 09) und, unter dem Einfluss der Bedrohung einer großen und ungeplanten Zunahme des öffentlichen Defizits als Ergebnis
97. Schließlich fordert die Schlussfolgerung über die außergewöhnlichen Umstände, die die Erklärung eines legislativen Notstands in dem betrachteten Fall rechtfertigen, auch die Tatsache in Frage, dass, wie der Premierminister in seinem Interview bestätigte, die Absichten der Regierung in allen vier im Mangel diskutierten Regierungsrechnungen bereits im Voraus bekannt waren. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass die Vorlage der ursprünglichen Regierungsrechnung am 4. Oktober 2010 mit der ersten Lesung des Gesetzes erst am 26. Oktober 2010 erfolgte. Die Begründung des Gesetzesentwurfs oder die entsprechende Aussprache in der 7. Sitzung der Abgeordnetenkammer am 26. Oktober 2010 bedeutet nicht, dass die Regierung die Annahme des Gesetzesentwurfs durch außergewöhnliche Umstände rechtfertigen würde. Im Gegenteil, der Gesetzgeber und die Vertreter der Mehrheit der Regierungen wurden wiederholt nur durch die Sorge betont, dass der Gesetzgebungsprozess über alle Regierungsrechnungen, die später in einem Rechtsnotstand diskutiert wurden, bis Ende 2010 nicht abgeschlossen werden wird.
98. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte das Verfassungsgericht auch zu dem Schluss, dass der einzige Grund für die Verhandlung und die Genehmigung des angefochtenen Rechts durch die Abgeordnetenkammer in einem Rechtsstreit in einem kurzen Rechtsakt darin bestand, seine frühe Annahme zu gefährden, um spätestens Ende 2010 wirksam zu werden, was durch das Einspruchsverfahren nach den Artikeln 90 Absatz 3 und 91 Absatz 2 des JSPS verhindert wurde. Der festgestellte Grund kann jedoch nicht als legitimer und verfassungsrechtlicher Grund für die Erklärung eines Rechtsnotstands gemäß Artikel 99 Absatz 1 des JSPS angesehen werden. Das Verfassungsgericht kam daher zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall alle Entscheidungen der Behörden der Abgeordnetenkammer über den Vorschlag der Regierung sowie die Entscheidung über die Dauer des Gesetzgebungsnotstands und über die Dauer der Bedingungen für die Anhörung des angefochtenen Rechts in einem überbrücketen Rechtsakt (bei Streichung der ersten Lesung im Sinne von § 99 Abs. 6 des GFS - siehe Resolution 112 der 8. Sitzung der Kammer) der Verfassungsdebatte - getroffen wurden. Es war daher möglich, die Verfassungsüberprüfung zu diesem Zeitpunkt abzuschließen, indem festgestellt wurde, dass Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 6 der Verfassung der Tschechischen Republik und Artikel 22 der Charta beim Erlass des angefochtenen Gesetzes verletzt wurden (so umso mehr in einer Situation, in der Einwände gegen den Inhalt des Gesetzes nicht relevant gemacht wurden).
99. In diesem Zusammenhang gab es keine Notwendigkeit, andere Einwände gegen den Prozess bereits unter den Bedingungen des Gesetzgebungsnotstands und der verkürzten Handlung zu richten. Insbesondere bestand keine Notwendigkeit, die Zuständigkeit des Senats nach der Zusammensetzung, in der er über das streitige Recht abgestimmt hat, zu prüfen. Dennoch hält es das Verfassungsgericht für notwendig, nur als obiteres Diktum hinzuzufügen, dass die Mängel des späteren Verfahrens in der Abgeordnetenkammer einerseits darin bestanden, dass es nicht nur möglich war, die Identität des Entwurfs des Entwurfs des Regierungsvorschlags für einen legislativen Notstand, geschweige denn die Einzelheiten seines Inhalts, zu überprüfen und damit die möglichen Auswirkungen der Koalition zu bewerten (dass es nicht nur eine Hypothese ist, sondern auch eine gewisse Aussage der Abgeordneten). Darüber hinaus wurde die Demokratie durch das bereits begrenzte Verfahren zur Annahme des angefochtenen Gesetzes durch Streichung der allgemeinen Debatte in der zweiten Lesung trotz der vom Ausschuss für Sozialpolitik auf seiner 4. Sitzung vom 2. November 2010 angenommenen Entschließung 16, die empfohlen hat, dass die Abgeordnetenkammer den Entwurf des angefochtenen Rechts in der allgemeinen Aussprache erörtert (siehe Ziffer 31).
100. Die Prüfung dieser Angelegenheit sowie die Erfahrung, in der Vergangenheit einen Rechtsnotstand zu erklären, einschließlich der Berücksichtigung des Grads der Einschränkung und der Verringerung der Rechte der gegenwärtigen parlamentarischen Opposition, insbesondere der Intervention in demokratischen Prinzipien, die den Gesetzgebungsprozess kontrollieren, führen das Verfassungsgericht zu ernsthaften Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Verordnung des Gesetzgebungsnotinstituts. Es wäre nur möglich, die bestehenden Rechtsvorschriften anzugehen, sofern sie streng, konstitutionell und verantwortungsvoll ausgelegt werden. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall und oft oder in der Vergangenheit nicht geschehen. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass die Abgeordnetenkammer die Änderung ihrer Geschäftsordnung in der angegebenen Richtung prüfen sollte, um die oben im JŘPS dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze zu widerspiegeln.
Jährlicher Teil der Feststellung und Verschiebung der Durchsetzbarkeit
101. Das Verfassungsgericht hat bereits in der Vergangenheit erklärt, dass "eine mögliche Bewertung (...) einer Verletzung der Grundsätze des Gesetzgebungsprozesses in der Vergangenheit den Verhältnismäßigkeitstest in Bezug auf die Grundsätze des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Bürger in Recht, Rechtssicherheit und erworbene Rechte, möglicherweise in Bezug auf eine andere Verfassungsordnung, die durch die Grundsätze, Grundrechte, Freiheiten und öffentliche Güter geschützt ist, verbinden wird. „(Stellungnahme vom 27.3.2008 sp. zl. ÚS 56 / 05; N 60 / 48 SbNU 873, 257 / 2008 Coll., Paragraph 44). In dieser Feststellung wies das Verfassungsgericht darauf hin, dass bei der Beurteilung von Verfahrensfehlern bei der Verabschiedung von Gesetzen die Folgen einer Aufhebung des Rechts auf andere verfassungsrechtliche Vorschriften des Schutzwerts berücksichtigt und berücksichtigt werden müssen, ohne gleichzeitig ihre materielle Verfassung in Frage zu stellen. Wenn das Verfassungsgericht die gerechtfertigten Vorschläge nur aus diesen verfahrensrechtlichen Gründen an der Grenze der Verfassungsordnung und des geregelten Rechts einhalten würde, hätte es einen Zustand einer erheblichen Rechtsunsicherheit gegeben, insbesondere dann, wenn es nicht möglich gewesen wäre, das ansonsten angefochtene Gesetz aus der Sicht des Inhalts auszuschließen" (Punkt 44 der Feststellung), so dass "die formale Aufhebung der Rechtsvorschriften... (nicht anders hätte als im vorliegenden Fall als die Gefahr angesehen werden sollen).
102. Diese rechtlichen Schlussfolgerungen sollten auch bei der Entscheidung über den Fall des Verfassungsgerichts berücksichtigt werden, aber es ist notwendig, sie weiter zu klären. Die Rolle des Verfassungsgerichts bei der Beurteilung, ob ein Gesetz in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erlassen worden ist, ist nicht ein endgültiger Schiedsrichter in Streitigkeiten, ob "nur "die Geschäftsordnung der beiden Kammern des Parlaments oder anderer Verfahrensregeln verletzt worden sind. Die Funktion des Verfassungsgerichts besteht darin, die Verfassungsmäßigkeit zu schützen und muss daher beurteilen, ob bei der Verabschiedung des Gesetzes die Anforderungen der Verfassung der Tschechischen Republik für die Verabschiedung des Gesetzes erfüllt sind (vgl. die Feststellung vom 18.8.2004 sp. zn. Pl. ÚS 7 / 03; N 113 / 34 SbNU 165; 512 / 2004 Coll.). So wird die Verfassungsmäßigkeit nur nach Verfahren beurteilt, nicht nach dem Inhalt der endgültigen Rechtsform.
103. Die logische Folge der buchstäblichen Übernahme der vorstehenden Schlussfolgerungen, die bei der Feststellung in der Sp. zn. Eine solche Schlussfolgerung würde jedoch die Bedeutung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze, die den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beeinflussen, beseitigen, da dies kein Referenzkriterium für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften wäre. Darüber hinaus wäre es eine obsolente und dysfunktionale Ordnung vom Verfassungsgericht zum Abschluss von § 68 des Verfassungsgerichtsgesetzes (um zu prüfen, ob die Gesetze in der vorgeschriebenen Weise erlassen wurden) und das Verfassungsgericht hat bereits seine Ansichten zum Überprüfungsalgorithmus in der zitierten Feststellung von Punkt sp. zn. Dies ist jedoch angesichts des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung der Tschechischen Republik nicht akzeptabel, da die Bestimmung des Verfassungsgerichtsgesetzes seine Umsetzung ist. Das Verfassungsgericht musste sich also ausdrücklich mit der Frage befassen, ob bestimmte materielle Einschränkungen verhängt wurden, die unter Umständen die Aufhebung der Rechtsvorschriften nur wegen des verfassungswidrigen Charakters des Gesetzgebungsverfahrens verhindern würden. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, ob die Voraussetzungen für die Verabschiedung eines Gesetzes (z.B. wegen der Abwesenheit der Zustimmung einer der Kammern) oder des Mangels, der die Verfassungsordnung jeder Partei zum Gesetzgebungsverfahren berührt hat, überhaupt erfüllt sind (z.B. aufgrund der Abwesenheit der Zustimmung einer der Kammern), oder ob die Rechte der Parteien des Gesetzgebungsverfahrens von der Verfassungsordnung, deren Nutzung in vollem Umfang in ihrem Besitz ist, beeinträchtigt worden sind.
104. Das Verfassungsgericht entscheidet im vorliegenden Fall über einen Vorschlag, durch den eine Gruppe von Oppositionsmitgliedern die Nichtigerklärung des angefochtenen Gesetzes unmittelbar nach seiner Annahme anstrebt, dass sie auf ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte im Gesetzgebungsverfahren reduziert wurde. Eine andere Situation hätte sich jedoch ergeben, wenn eine Gruppe von Mitgliedern einen ähnlichen Vorschlag mit einer längeren Zeit vorgelegt hätte, d.h. nur wenige Monate oder sogar Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes. Eine solche Zeitspanne könnte als (zusätzliche, stillschweigend) das Abkommen der betroffenen Abgeordneten zum parlamentarischen Mehrheitsverfahren angesehen werden. Gleichzeitig würde ein solches Verfahren den wahren Schutz der verletzten Rechte der betroffenen Abgeordneten nicht mehr zulassen, da das Parlament unter veränderten Umständen oder unter einem anderen Kraftanteil in seinen Kammern über den Gesetzesentwurf entscheidet. Gleichzeitig müsste das Verfassungsgericht den Grundsatz des berechtigten Vertrauens der Bürger in Recht, Rechtssicherheit und das Prinzip der erworbenen Rechte wesentlich stärker berücksichtigen (vgl. die Feststellung vom 2. Dezember 2009 sp. zn. Die Aufhebung dieser Rechtsvorschriften würde sich aus dem Übergang der Zeit zu einer immer größer werdenden Adressatengruppe ergeben, während ihre Anwendung nicht aus einer Sicht durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit belastet würde.
105. Aus den oben dargelegten Gründen kann das Verfassungsgericht die abschließende Fassung der zuvor genannten Schlussfolgerung nicht beibehalten, dass die Aufhebung des Gesetzes nicht allein aus Gründen eines defekten Gesetzgebungsverfahrens akzeptiert werden kann (siehe S. zn. Es ist nicht einmal mit der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in Bezug auf diese Frage vereinbar, die so stark formuliert ist. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, zu prüfen, ob ein Gesetzentwurf zu einem anderen Ergebnis (Gesetzgehalt) aus dem eines fehlerhaften Verfahrens führen würde. Ihre Aufgabe ist es, die für das vorgeschriebene Verfahren geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätze zu schützen (vgl. zitierte Feststellung sp. zn. Pl. ÚS 5 / 02). Es ist jedoch stets verpflichtet, andere Zusammenhänge zu berücksichtigen, insbesondere mögliche Auswirkungen auf Privatpersonen in Bezug auf das Prinzip der Rechtssicherheit und des guten Glaubens an die Gültigkeit des Gesetzes zu berücksichtigen. Da jedoch im vorliegenden Fall eine Gruppe von Mitgliedern einen Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechts eingereicht hat, nachdem sie in der Sammlung von Rechten veröffentlicht worden war und in ihrem Vorschlag einschlägige Einwände gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens erhoben hatte, hinderte das Verfassungsgericht nichts daran, die Nichtigerklärung des Gesetzes zu erlassen, da die oben beschriebenen Verfahrensfehler der parlamentarischen Mehrheit die verfassungsrechtliche Relevanz erreichten.
106. Das Verfassungsgericht hält es für notwendig, zu erklären, warum es nur der Aufhebung des Änderungsgesetzes beigetreten ist, nicht dem geänderten Gesetz, wie es in seiner allgemeinsten Praxis der Fall ist [vgl. sp. zn. Pl. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den Vorschlag nur in Bezug auf das Änderungsrecht gemacht haben, und das Verfassungsgericht fühlt sich, wie bekannt, ständig durch die Petition gebunden. Die Tatsache, dass nur der Prozess der Annahme des angefochtenen Gesetzes in Frage gestellt wurde, stellt jedoch keine relevanten Einwände gegen seinen Inhalt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall eindeutig von den Fällen, die vom Verfassungsgericht in der Vergangenheit anhängig sind, und unter Bezugnahme auf Absatz 98 dieser Entscheidung war es nicht möglich, die geänderten Bestimmungen zu überprüfen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die geänderten Bestimmungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit und Durchsetzbarkeit das Schicksal des derzeit betrachteten geänderten Rechtsakts teilen.
107. Da das Verfassungsgericht einen Widerspruch des angefochtenen Gesetzes zu Artikel 1 Absatz 1, Artikel 6 der Verfassung der Tschechischen Republik und Artikel 22 der Charta fand, entschied es sich gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht, sie bis zum 31. Dezember 2011 aufzuheben. Das Verfassungsgericht hat die negativen Folgen berücksichtigt, die sich bei Nichtigerklärung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Feststellung in der Sammlung von Rechten ergeben könnten, oder zu dem Zeitpunkt seiner Nichtigerklärung mit Wirkung von Abstimmigkeit, sowohl aus der Sicht der Rechtssicherheit der Adressaten der betreffenden Rechtsvorschriften als auch aus der Auswirkung dieser Maßnahme auf den Staatshaushalt. Es sollte jedoch hinzugefügt werden, dass, wenn eine neue Verordnung nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des operativen Teils dieser Feststellung angenommen wird, die in der Rechtsordnung enthaltene Verordnung am 1. Januar 2012 vor dem Datum der Anwendung des Gesetzes Nr. 347 / 2010 Coll., aufgehoben durch diese Feststellung, wiederaufgenommen wird.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.
Die Richter Stanislav Balík, Ivan der Janů, Wladimir Krka, Dagmar Lastovecká, Jiří Mucha und Michaela Židlická haben unterschiedliche Meinungen nach § 14 des Gesetzes Nr. 182 / 1993 Slg., am Verfassungsgericht in der geänderten Fassung zu entscheiden.
Inhalt
I.
I. A) Ústavní normy a principy ovládající legislativní proces
I. B) Proces přijímání napadeného zákona a jeho ústavní vady
I. B.a) Zneužití legislativní nouze
I. B.b) Nepředvídatelné svolání mimořádné schůze Poslanecké sněmovny
I. B.c) Neodůvodněné odepření obecné rozpravy
I. B.d) Odepření práva hlasovat zvoleným senátorům
I. C) Popis okolností legislativní procedury přijímání napadeného zákona
I. D) Shrnutí
II.
III.
IV.
V.
V. A) Prameny parlamentního práva a demokratické principy legislativního procesu
V. B) Role parlamentní opozice v legislativním procesu
V. C) Ústavní kritéria pro vyhlášení stavu legislativní nouze a projednání návrhu zákona ve zkráceném jednání podle § 99 JŘPS
VI.
VII.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Das Verfassungsgericht fand Nr. 80 / 2011 Coll., über den Antrag auf Aufhebung des Gesetzes Nr. 347 / 2010 Coll., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit Sparmaßnahmen unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 25.03.2011 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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