Mitteilung des Verfassungsgerichts Nr. 79 / 2009 Coll.

Mitteilung des Verfassungsgerichts vom 16. Dezember 2008 über die Stellungnahme des Plenums des Verfassungsgerichts über die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die endgültige Entscheidung des Berufungsgerichts im Zivilverfahren bei Nichtanwendung einer Verwirrungsmaßnahme

Gültig Mitteilung des Verfassungsgerichts
Textfassungen: 30.03.2009
Inhalt
79
Kommunikation
Das Verfassungsgericht
Gericht erster Instanz des Verfassungsgerichts von František Duchoň, Vlasta Formánková, Vojen Güttler, Pavel Holländer, Ivan Janů, Vladimir Krók, Dagmar Lastovecká, Jiří Mucha, Jan Musil, Jiří Nykodým, Pavel Rychetský, Miloslav Hervorragend, Eliška Wagner und Michaela Židlická
folgende Stellungnahme:
Die Verfassungsbeschwerde, die gegen die endgültige Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt, die im Zivilverfahren durch die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ist gemäß Artikel 75 Absatz 1 des Gesetzes 182 / 1993 Slg. über das Verfassungsgericht in der geänderten Fassung unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung keine Verwechslungshandlung gemäß Artikel 229 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs ergangen hat.
Gründe

I.

1. Am 24. Juli 2008 erhielt das Verfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers P. D., die die Nichtigerklärung der Ordnung des Obersten Gerichtshofs in Olomouc vom 9. April 2008 Nr. 5 Cmo 130 / 2008-46 beantragte. Das Verfahren zur oben genannten Verfassungsbeschwerde wird unter der Überschrift "I. ÚS 1847 / 08 '(Anmerkung: Resolution sp. zn. I. ÚS 1847 / 08 vom 17. Dezember 2008, erhältlich unter: / / nalus.ujud.cz) durchgeführt. Die Verfassungsbeschwerde wurde gegen die endgültige Anordnung des Berufungsgerichts gerichtet, die in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Zivilgesetzbuch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ordnung des Regionalgerichts in Brno sp. v. .... Der Beschwerdeführer hat keine Klage gegen die angefochtene Entscheidung gemäß § 229 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches erhoben.

II.

2. In der Rechtssache C-689 / 05 [2006] Slg. I-ÚS 689 / 05 vom 21. Juni 2006 (N 126 / 41 SbNU 575) * gab es eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ordnung des Beschwerdegerichts, die die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 211 des Zivilgesetzbuches zurückwies, was daher eine ähnliche Frage war, die im Fall I der ÚS 1847 / 08 behandelt wurde. Es handelt sich auch um eine Feststellung von sp. zn. III. ÚS 473 / 01 vom 13. Dezember 2001 (N 198 / 24 SbNU1), in der der Beschwerdeführer die Entscheidung des Beschwerdegerichts wegen verspäteter Beschwerde gemäß § 218a des Zivilgesetzbuches, die Feststellung von sp. zn. III. ÚS 133 / 03 vom 29. Januar 2004 (N 14 / 32 SbNU 123) und die Feststellung von sp.
3. In diesen Feststellungen entschied das Verfassungsgericht durch die Feststellung des Sachverhalts, während die Tatsache, dass die Verwechslungsbeschwerden die endgültige Anordnung des Berufungsgerichts, das die Beschwerde verweigerte, nicht implizit gegen die Unzulässigkeit der betreffenden Verfassungsbeschwerden war.
4. Auf der Grundlage eines Vorschlags des Berichterstatters kam die erste Kammer des Verfassungsgerichts, die nach dem Arbeitsplan in der Rechtssache I. ÚS 1847 / 08 zuständig gewesen wäre, zu dem Schluss, dass eine Verfassungsbeschwerde nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht als unzulässig angesehen werden sollte, weil sie gegen die endgültige Anordnung des Berufungsgerichts gerichtet ist, die die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zurückwies, und die Zivilentscheidung Sie konnte daher vom Richter-Berichterstatter nach § 43 Abs. 1 Buchstabe e des Verfassungsgerichtsgesetzes zurückgewiesen werden.
5. Diese rechtliche Schlussfolgerung weicht jedoch von der rechtlichen Schlussfolgerung ab, dass das Verfassungsgericht in den vorstehenden Feststellungen implizierte. Die erste Kammer legte dem Plenum des Verfassungsgerichts daher einen Entwurf zur Stellungnahme vor, durch den das Plenum des Verfassungsgerichts eine abweichende Rechtsstellung der ersten Kammer erhalten und darüber diskutieren würde. Andernfalls wäre die erste Kammer oder der Berichterstatter in seiner Entscheidung durch die Rechtsstellung gebunden, die sich aus den bisherigen Feststellungen ergibt und die Verfassungsbeschwerden sp. zn. I. ÚS 1847 / 08 als zulässige und förderfähige meritoriale Anhörung.

III.

6. Das Plenum des Verfassungsgerichts hat zu dem Schluss geführt, dass es möglich ist, die Rechtsstellung der Ersten Kammer des Verfassungsgerichts zu bezeugen. Gemäß Artikel 229 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs kann eine Partei eine Verwechslungshandlung durch eine endgültige Anordnung des Berufungsgerichts herausfordern, die der Beschwerde verweigert wurde. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die Partei, deren Beschwerde zurückgewiesen wurde, ein Verfahren zur Prüfung, ob die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden musste, nach dem Recht oder der Verfassungsordnung erfolgt. Aus diesem Grund sollte eine Verwechslungsmaßnahme im Sinne dieser Bestimmung als Verfahrensinstrument angesehen werden, dessen Erschöpfung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist. Diese Rechtsstellung wurde in einer Reihe von Entschließungen des Verfassungsgerichts angenommen, die Verfassungsbeschwerden wegen Unzulässigkeit nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes über das Verfassungsgericht zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Verwechslungshandlung erlitten hat (z.B. Beschluss vom 13. August 2007 sp. I. ÚS 1988 / 07, Beschluss vom 16. Januar 2008 sp. zn. IV.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.
* NB: Sammlung von Funden und Beschlüssen des Verfassungsgerichts, Band 41, Gefunden Nr. 126, S. 575

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Verfassungsgerichts Nr. 79/2009 Slg. über die Stellungnahme des Plenums des Verfassungsgerichts über die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die endgültige Entscheidung des Berufungsgerichts im Zivilverfahren, wenn eine Verwechslungsmaßnahme nicht anzuwenden ist
Art der VorschriftMitteilung des Verfassungsgerichts
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Verkündungsdatum30.03.2009
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