Dekret Nr. 77 / 2017 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 376 / 2006 Slg., über das Eisenbahnsicherheits- und Eisenbahnverkehrssystem und die Verfahren für das Auftreten von Unfällen auf Schienen, geändert

Gültig In Kraft seit 01.04.2017
77.
ERKLÄRUNG
vom 3. März 2017
zur Änderung des Erlasses Nr. 376/2006 Slg. über ein Sicherheitssystem für den Schienen- und Schienenverkehr sowie Verfahren zum Auftreten von Eisenbahnunfällen in der geänderten Fassung
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 66 Abs. 1 und 5 des Gesetzes Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 134 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 319 / 2016 Slg., ("Gesetz") zur Durchführung von § 53b.
Čl. I
Verordnung Nr. 376 / 2006 Slg., über das System der Sicherheit des Betriebs des Eisenbahn- und Schienenverkehrs und Verfahren für das Auftreten von Unfällen auf der Eisenbahn, geändert durch Dekret Nr. 248 / 2010 Slg. und Dekret Nr. 183 / 2015 Slg., wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 1 Buchstabe f:
„(f) Modell der DCI-Lizenz,
2. In Abschnitt 1, Punkt (g) werden die Worte "Vorfälle im Eisenbahnverkehr" gestrichen.
3. in Absatz 1 Buchstabe h:
"(h) die Einzelheiten des Abschlussberichts über die Ergebnisse der Notfalluntersuchung."
4. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und d wird "serious" durch "serious" ersetzt.
5. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 eingefügt:
„§ 6a
Modell der DCI-Lizenz (K § 53d (6) des Gesetzes)
Das Modell der DCI ist in Anhang 5 der Bestellung aufgeführt.
6. Absatz 7 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Notifizierung eines Notfalls gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes legt Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens des Vorfalls, die Beschreibung seines Verlaufs und die Folgen, d.h. die Zahl der getöteten und verletzten Personen, die Vorausschätzung des Schadens und die geschätzte Dauer der Beschränkung oder des Stillstands der Landebahn, den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers fest."
7. In Artikel 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Hat das Eisenbahninspektionszentrum nach Auftreten eines Notfalls keine Notfalluntersuchung am Ort des Vorfalls eingeleitet, so erteilt es dem Antragsteller unverzüglich seine Zustimmung zur Freigabe der Landebahn."
8. Artikel 8 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
9. Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a:
"(a) eine Angabe der Art des Notfalls, des Datums, der Uhrzeit und des Ursprungsorts;"
10. In § 10 Abs. 6 Satz 1 wird "serious" durch" seriös ersetzt" und im dritten Satz "drei" durch" Vorfall ersetzt".
11.
„§ 11
Formulare des Berichts über die Einleitung einer Notfalluntersuchung (K § 53b Absatz 6 des Gesetzes)
Die Einzelheiten des Berichts über die Einleitung einer Notfalluntersuchung durch die Eisenbahnaufsichtsbehörde sind:
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Notfalls;
b) seine Beschreibung,
c) die Folgen des Tötens, der Verletzung und einer vorläufigen Schadensschätzung;
d) sonstige Daten der Europäischen Eisenbahnagentur.
12. Artikel 12, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 12
Schlussbericht über die Ergebnisse der Notfalluntersuchung (K § 53e (6) des Gesetzes)
Die Einzelheiten des Abschlussberichts über die Ergebnisse der Notfalluntersuchung sind in Anhang 6 der Verordnung aufgeführt.
13. In Anhang 1 Nummer 2 (i) wird das Wort "serious" ersetzt durch" seriöse" und das Wort "drei" ersetzt durch" Vorfälle".
14. Nach Anhang 4 werden folgende Anhänge 5 und 6 eingefügt:

"Anhang Nr. 5 zu Dekret Nr. 376 / 2006 Coll.
Modell der DCI-Lizenz
Seite

Rückseite

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 376 / 2006 Coll.
Einzelheiten des Abschlussberichts über die Ergebnisse der Notfalluntersuchung
1. Zusammenfassung
Die Zusammenfassung enthält eine kurze Beschreibung des Vorfalls, wenn und wo es aufgetreten ist und dessen Folgen. Sie gibt die unmittelbaren Ursachen, die Faktoren und die in der Untersuchung festgestellten Hauptursachen an. Die wichtigsten Empfehlungen und deren Adressaten sind anzugeben.
2. Notfalldaten
2.1. Notfall:
2.1.1. Datum, genaue Uhrzeit und Notfallort,
2.1.2. Eine Beschreibung des Notfalls und des Ursprungsorts, einschließlich des Betriebs der integrierten Not- und Notdienste,
2.1.3. Die Entscheidung zur Einleitung einer Untersuchung, die Zusammensetzung des Sachverständigenteams für die Untersuchung und die Art und Weise, in der die Untersuchung durchgeführt wird.
2.2. Umstände eines Notfalls:
2.2.1. beteiligtes Personal, Vertragspersonen und andere Teilnehmer und Zeugen,
2.2.2. Züge und deren Sortierung, einschließlich der Registriernummern einzelner Eisenbahnfahrzeuge,
2.2.3. eine Beschreibung des Spur- und Signalisierungssystems (d.h. insbesondere Spurzustand, Schalter, Stopps, Signale und Zugschutz),
2.2.4 Verwendung von Kommunikationsmitteln;
2.2.5. Arbeiten an und in der Nähe des Ortes;
2.2.6. Aktivierung des Notfallplans auf der Landebahn und den Folgeverfahren;
2.2.7. Aktivierung eines integrierten Rettungs-, Polizei- und medizinischen Notfalldienstes und Folgemaßnahmen.
2.3. Todesfälle, Verletzungen und Schäden verursacht:
2.3.1. für Passagiere und Dritte, Eisenbahnbetreiber und Beförderer, einschließlich Vertragspartner,
2.3.2. Waren, Gepäck und sonstige Gegenstände, die befördert werden,
2.3.3. bei Schienenfahrzeugen, Gleisteilen und der Umwelt.
2.4. Externe Umstände:
2.4.1. Wetterbedingungen und geographische Daten.
3. Nachweis der vorgelegten Untersuchungen und Erklärungen
3.1. Zusammenfassung der Erklärungen (entsprechend dem Identitätsschutz von Personen):
3.1.1. das Personal des Eisenbahnbetreibers und des Luftfahrtunternehmens, einschließlich der Vertragspersonen,
3.1.2. andere Zeugen.
3.2. Sicherheitsmanagementsystem:
3.2.1. die Rahmenorganisation und die Art und Weise, wie die Leitlinien vergeben und umgesetzt werden sollen;
3.2.2. Anforderungen an den Eisenbahnbetreiber und das Luftfahrtpersonal;
3.2.3. interne Sicherheits- und Prüfverfahren und deren Ergebnisse,
3.2.4. Schnittstelle zwischen verschiedenen Stakeholdern und Teilen der Landstraße.
3.3. Rechtliche und sonstige Regelungen:
3.3.1. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der nationalen und der Europäischen Union,
3.3.2. andere Vorschriften wie Betriebsvorschriften, Arbeitsregeln, Wartungsregeln, anwendbare technische Normen und andere interne Vorschriften.
3.4. Tätigkeit von Eisenbahnfahrzeugen und anderen technischen Geräten:
3.4.1. Steuerungs-, Signalisierungs- und Signalisierungssysteme, einschließlich automatische Datenerfassungsgeräte;
3.4.2. Gleiskomponenten,
3.4.3 Kommunikations- und Informationsausrüstung,
3.4.4. Eisenbahnfahrzeuge, einschließlich automatische Datenerfassungsgeräte.
3.5. Dokumentation des Betriebssystems:
3.5.1. Maßnahmen des Eisenbahnbetreibers und des Bediensteten des Luftfahrtunternehmens hinsichtlich der Verkehrskontrolle und der Sicherheit;
3.5.2. Austausch von mündlichen Berichten im Zusammenhang mit einem Notfall, einschließlich Daten aus der Aufzeichnungseinrichtung;
3.5.3. Maßnahmen zum Schutz und Schutz der Notstelle.
3.6. Arbeits-, Gesundheits- und Betriebsbedingungen:
3.6.1. die Arbeitsstunden des Personals des Eisenbahnbetreibers und des an dem Vorfall beteiligten Verkehrsunternehmers;
3.6.2. Gesundheit und persönliche Situationen, die Auswirkungen auf einen Notfall hatten, einschließlich körperlicher oder psychischer Belastung;
3.6.3. Anordnungen von Geräten des Kontroll- oder Nutfahrzeugs, die seine Steuerung und Verwendung beeinflussen.
3.7. Vorherige Vorfälle ähnlicher Art.
4. Analyse und Schlussfolgerungen
4.1. Schlussbeschreibung des Notfalls:
4.1.1. eine Kopie der Dringlichkeitsfolgerungen auf der Grundlage der in Nummer 3 dargelegten Tatsachen.
4.2. Analyse:
4.2.1. eine Bewertung der in Nummer 3 genannten Tatsachen und eine Angabe der Schlussfolgerungen über die Ursache der Tätigkeit der Notfall- und Notfalldienste.
4.3.
4.3.1. direkte und unmittelbare Ursachen eines Notfalls, einschließlich Faktoren, die dazu beitragen, im Zusammenhang mit der Durchführung der beteiligten Parteien oder dem Zustand der Zugfahrzeuge oder technischen Anlagen;
4.3.2. wesentliche Ursachen für Qualifikationen, Verfahren und Wartung;
4.3.3. Ursachen für den Rechtsrahmen und die Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems.
4.4. Zusätzliche Feststellungen
4.4.1. Mängel und Auslassungen, die während der Untersuchung festgestellt wurden, die sich nicht auf die Schlussfolgerungen zum Schadensersatz beziehen.
5. ergriffene Maßnahmen
5.1. Liste der Maßnahmen, die aufgrund eines Notfalls bereits ergriffen oder ergriffen wurden.
6. Sicherheitsempfehlungen'.
15. Anhang 7 wird gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 77 / 2017 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 376 / 2006 Slg., über das Eisenbahnsicherheitssystem und den Eisenbahnverkehr und die Verfahren für das Auftreten von Eisenbahnereignissen, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.03.2017
In Kraft seit01.04.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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