Regierungsverordnung Nr. 76/1994

Regierungsverordnung zur Änderung und Ergänzung der Regierung der Tschechischen Republik Verordnung Nr. 251 / 1992 Slg. über die Lohnquoten der Arbeitnehmer des Haushalts und bestimmter anderer Organisationen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 288 / 1993 Slg.

Gültig In Kraft seit 29.04.1994
Textfassungen: 29.04.1994
76.
Regierungsverordnung
vom 30. März 1994
zur Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 251 / 1992 der Regierung der Tschechischen Republik, über die Lohnquoten der Arbeitnehmer des Haushalts und bestimmter anderer Organisationen, geändert durch das Dekret Nr. 288 / 1993 Coll.
Die Regierung bestellt hiermit gemäß den Artikeln 21 Absatz 1 und 23 Buchstabe b, c, d, f und g des Gesetzes Nr. 143 / 1992 Slg. über das Gehalt und die Vergütung für die Zahlungsfrist im Haushaltsplan und in bestimmten anderen Organisationen und Einrichtungen, geändert durch Gesetz Nr. 40 / 1994 Slg. ("Gesetz"):
Čl. I
Dekret der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 251 / 1992 Slg. über die Lohnquoten der Arbeitnehmer des Haushalts und bestimmter anderer Organisationen, geändert durch Dekret der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 288 / 1993 Slg., wird wie folgt geändert:
ANHANG
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung sieht vor:
a) den Werkkatalog und die Qualifikationsvoraussetzungen, die Art und Weise, wie sie klassifiziert werden, die Größe der Sätze und die Art und Weise, wie sie bestimmt werden;
b) Bedingungen für die Bereitstellung, Höhe und Fälligkeit zusätzlicher Gehälter;
c) zusätzliche Verwaltungsgebühren;
d) die Bedingungen für die Gewährung und den Betrag der Sonderprämie und die Bedingungen für die Gewährung der persönlichen Prämie und ihren Höchstbetrag;
e) die Bedingungen für die Gewährung der Vergütung und
f) die Art und Weise, wie das Gehalt in einer nicht tschechischen Währung geleistet wird
Mitarbeiter von Haushaltsorganisationen und Mitarbeitern von Bildungsbehörden, Bezirksbüros oder Kommunen, die in Schulen und Bildungseinrichtungen arbeiten, sowie Mitarbeiter von Beitragsorganisationen, sofern gesetzlich vorgesehen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Mitarbeiter der Haushalts- oder Beitragsorganisation, deren Gründer
a) das Verteidigungsministerium oder
b) Ministerium des Innern, wenn die Organisation eingerichtet worden ist, Aufgaben für die interne Ordnung und Sicherheit oder für den Brandschutz zu erfüllen.
2. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte „die das professionelle Management leiten, nach den Wörtern eingefügt"
3. In Ziffer 4 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "Arbeit oder ähnliche Arbeit " durch die Worte" ersetzt, die überwiegend manueller Natur sind".
4. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e lautet wie folgt:
"(e) wird in die achten Klasse klassifiziert und hat eine vollständige Sekundarstufe oder eine vollständige Sekundarstufe (nachfolgend als "Voll Sekundarstufe" bezeichnet) oder eine höhere berufliche Bildung erreicht, oder"
5. In Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"(f) ist in der neunten Klasse und hat Bachelor-Ausbildung erreicht."
6. Artikel 4 Absatz 4 lautet wie folgt:
"(4) Ein Mitarbeiter, der vor Abschluss des erforderlichen Ausbildungsgrades keine Berufserfahrung erlangt hat, kann in der vierten Klasse oder in der sechsten Klasse oder in der siebten Klasse oder in der achten Klasse bzw. in der achten Klasse enthalten sein. Wenn diese Klassifizierung nicht dem ersten Satz von Absatz 1 entspricht, kann das Personalmitglied für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Ende des erforderlichen Bildungsgrades in die vierte, sechste, siebente oder achtte Klasse eingestuft werden.
7. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Worten "Vollsekundarschulbildung" die Worte "und Hochschulbildung" eingefügt und am Ende die Komma gestrichen und die Worte "oder die Bachelor-Ausbildung dem Mitarbeiter in der neunten Klasse hinzugefügt"
8. In Artikel 5 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"(b) Erfahrungen auf dem Gebiet der erforderlichen Arbeiten, die vor der Fertigstellung des Bildungsniveaus im Katalog erreicht oder vom Arbeitgeber verlangt werden [Paragraph 4 (3) (d)], im Bereich von vier Fünftel auf der ersten Ebene des Mitarbeiters,"
Die Buchstaben b bis d werden umnumeriert (c) bis e).
9. Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e, einschließlich der Fußnote, lautet wie folgt:
„d) die Ausübung militärischer Basisdienste und des zivilen Dienstes in dem Maße, in dem ein besonderes Gesetz zur Ausübung militärischer Grunddienste (Austausch) vorgesehen ist; und
e) Mutterschafts- und sonstige Mutterschaftsurlaub oder ständige Kinderbetreuung in einem Ausmaß, das der Dauer des Mutterschaftsurlaubs oder eines anderen Mutterschaftsurlaubs entspricht, der zum Zeitpunkt einer solchen Betreuung nach besonderen Regeln in Kraft ist, 4a), es sei denn, die Frau bereitete sich gleichzeitig auf einen Beruf vor, oder die Dauer der persönlichen Betreuung für einen längerfristigen behinderten Minderjährigen, der eine außergewöhnliche Betreuung verlangte, sofern sie nicht für solche Kinder in einer Einrichtung, sondern höchstens sechs Jahre gestellt wurde.
4a) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 99 / 1948 Slg., über Nationale Versicherung, Gesetz Nr. 58 / 1964 Slg., über erhöhte Pflege für schwangere Frauen und Mütter, Gesetz Nr. 65 / 1965 Slg., Arbeitsgesetz, geändert.
10.
"(b) die achte und höhere Klasse, die nur eine höhere berufliche Bildung, eine Periode von zwei Jahren oder eine vollständige Sekundarstufe, eine Periode von fünf Jahren oder nur eine Sekundarstufe, eine Periode von sieben Jahren oder eine Periode von neun Jahren erreicht haben, vorausgesetzt, sie hat nur die Grundbildung erreicht."
11. In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"(c) neunte und obere Klasse, die nur zwei Jahre Bachelor-Bildung erreicht hat."
12. In Abschnitt 6 wird der dritte Satz gestrichen.
13.
"(2) Das Personal, das Bildungs-, Bildungs- oder Diagnostikaktivitäten in einer speziellen Schule und in einer speziellen Kindergartenschule, 6) in Bildungseinrichtungen für die Durchführung der Verfassungsbildung und der Schutzerziehung und der präventiven Erziehungsversorgung durchführt, ist mit einem Zuschlag von 100 CZK auf 1000 CZK pro Monat ausgestattet."
14. In Artikel 9 werden die Absätze 3 bis 10 am Ende, einschließlich der Einträge, hinzugefügt:
"(3) Eine Ergänzung von CZK 200 zu CZK 800 pro Monat ist für Mitarbeiter vorgesehen, die sich kontinuierlich mit Schülern verschiedener aufeinanderfolgender Jahre innerhalb einer Klasse beschäftigen.
(4) Mitarbeiter, die Bildungs- oder Bildungsaktivitäten in Sozialeinrichtungen oder im Department of Social Welfare für Personen durchführen, die geistig oder körperlich behindert sind, 7a) sind mit einem Zuschlag von CZK 100 bis CZK 500 pro Monat versehen.
(5) Medizinische Mitarbeiter, deren Arbeit mit einer außergewöhnlichen Last der ständigen direkten Betreuung von Personen in den psychiatrischen und gerontologischen Abteilungen von Betteinrichtungen und sozialen Einrichtungen für Personen mit psychischen oder körperlichen Behinderungen verbunden ist, erhalten eine zusätzliche Gebühr von CZK 100 bis CZK 500 pro Monat.
(6) Den Mitgliedern der Austrittsgruppen der medizinischen Notfalldienste wird ein Aufpreis von CZK 500 bis CZK 2000 pro Monat berechnet.
(7) Mitarbeiter, deren Leistung mit einer außergewöhnlichen neuropsychologischen Belastung verbunden ist, die aus einem ständigen direkten persönlichen Kontakt mit Bürgern in Krisensituationen besteht, erhalten einen Zuschlag von 200 CZK bis 800 CZK pro Monat.
(8) Das Personal des Gesundheitsdienstes, 8), das außerhalb der Betriebsstätten des Arbeitgebers und seiner Organisationsabteilungen ständig hygienische Betreuung erbringt, wird mit einem Zuschlag zwischen CZK 200 und CZK 800 pro Monat versehen.
(9) Mitarbeiter, deren Arbeitgeber im Zuge von zweischichtigen, dreischichtigen oder kontinuierlichen Operationen Arbeitszeiten so geplant hat, dass sie abwechselnd am Morgen, Nachmittag oder Nachtschicht arbeiten, wird ein Zuschlag von CZK 100 bis CZK 500 pro Monat bereitgestellt. Der Zuschlagsbetrag wird vom Arbeitgeber innerhalb der angegebenen Spanne festgesetzt.
(10) Das Personal ist nur für eine der in den Absätzen 2 bis 8 vorgesehenen Zulagen verantwortlich. Die Höhe der Sonderzulage wird vom Personal des Arbeitgebers innerhalb des für den Bediensteten günstigsten Bereichs festgelegt, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
7a) § 61 bis 71 des Ordens des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik Nr. 182 / 1991 Coll., Umsetzung des Gesetzes über soziale Sicherheit und des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik in der sozialen Sicherheit, geändert durch den Beschluss des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik Nr. 28 / 1993 Coll.
7b) § 6 Dekret des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 434 / 1992 Coll., über den medizinischen Rettungsdienst.
8) § 76 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 20 / 1966 Slg., zur Pflege der Gesundheit der Menschen (Vollversion Nr. 86 / 1992 Slg.).
15. In Artikel 10 Buchstabe b werden die Worte "soweit zutreffend im Rahmen seiner Entlassung aus der Beschäftigung, wenn der Bedienstete die Bedingungen für eine außergewöhnliche Altersrente nach einer besonderen Bestimmung erfüllt, 8)" gestrichen.
16. Der folgende Abschnitt 10a wird nach Abschnitt 10 eingefügt:
„§ 10a
Weiteres Gehalt
(1) Die Mitarbeiter werden in jeder Hälfte des Kalenderjahres ein weiteres Gehalt gezahlt, wenn sie mindestens 66 Tage für einen Arbeitgeber arbeiten. Der Tag, an dem der Mitarbeiter den Großteil seiner Schicht bearbeitet hat, gilt als bearbeitet; Teile der Schichtarbeit an verschiedenen Tagen werden nicht gezählt.
(2) Ein Mitarbeiter, der seine Beschäftigung vor dem 30. Juni beendet, ist in der ersten Jahreshälfte nicht berechtigt, und ein Mitarbeiter, der seine Beschäftigung vor dem 30. November beendet, ist nicht berechtigt, in der zweiten Jahreshälfte ein weiteres Gehalt zu erhalten.
(3) Der Betrag des zusätzlichen Gehalts ist die Summe der Beträge der festen Gebühr, die ausgewiesene Gebühr für die Verwaltung, die besondere und persönliche Prämie, sofern nicht anders angegeben.
(4) Das nächste Gehalt für die erste Hälfte des Kalenderjahres ist zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni und die zweite Hälfte des Kalenderjahres zusammen mit dem Gehalt für den Monat November zu zahlen. Wird in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres bis Dezember Anspruch auf Anspruch genommen, so ist das zusätzliche Gehalt zusammen mit dem Gehalt für diesen Monat zu zahlen.
17. In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte "oder künstlerisch-pädagogisch" eingefügt, nachdem das Wort "Kunst" und die Worte "Arbeit" nach dem Wort "Sport, ausgenommen Trainer" hinzugefügt werden.
18. In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte "oder Art-Teaching 'shallen nach dem Wort 'Kunst' eingefügt und die Worte "Arbeit 'shallen nach dem Wort' und die Tätigkeit eines Sportlers, außer dem Trainer '.
19. in Artikel 14 wird "aus § 5 Abs. 1 b)" durch "aus § 5 Abs. 1 c" ersetzt;
20. Absatz 16, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 16
Salz im Ausland
Mitarbeiter mit einem Arbeitsplatz im Ausland, der zustimmt, ein Gehalt oder einen Teil davon in einer nicht tschechischen Währung zur Verfügung zu stellen, wird das Gehalt (Teil davon) in tschechischer Währung nach dem Wechselkurs neu berechnet - der Verkauf, der auf der Börsenkarte der Tschechischen Nationalbank an dem Tag angegeben wird, an dem der Arbeitgeber den Devisenaustausch zum Zwecke der Bezahlung des Gehalts kauft. Wird der tschechische Wechselkurs nicht von der Tschechischen Nationalbank zur Währung des Landes erklärt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, so stimmt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer überein, das Gehalt oder den Teil des Gehalts in einer ersatzfähigen, frei konvertierbaren Währung bereitzustellen. Die Bestimmungen über die Umrechnung des Wechselkurses nach dem ersten Satz gelten sinngemäß.
Čl. II
Anhang 2 dieser Verordnung wird gestrichen und die Anhänge 1, 3 und 4 dieser Verordnung werden durch die Anhänge 1, 2 und 3 ersetzt.
Čl. III
1. Der Arbeitgeber bewertet den Zeitraum, für den der Bedienstete gemäß dieser Verordnung zugewiesen wird, nur dann neu, wenn er für den Bediensteten günstiger ist.
2. Das in dieser Verordnung genannte Gehalt wird zum ersten Mal für April 1994 gezahlt.
3. Ein weiteres Gehalt (Paragraph 10a) wird zum ersten Mal 1995 gezahlt, und nur die Hälfte des Betrags, den die Arbeitnehmer sonst in diesem Jahr erhalten hätten.
Čl. IV
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Doc. Ing. Klaus CSc. v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Vodice

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 76/1994
Katalog Arbeit
1. Gemeinsame wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Forschung
1. Salzklasse
Verwaltungs- und operative technische Arbeit
1.01. Einstufung von Dokumenten und empfangenen Posten in Bezug auf Ziel, Eintrag in den Datensatz, Lieferung von sortierten Dokumenten und ähnlichen Materialien, Vermittlung von Dateien und Drucksachen.
2. Gehaltsklasse
Verwaltungs- und Verwaltungsarbeit
2.01. Regelmäßige Verwaltungs-, Verwaltungs- oder Betriebshandhabungsarbeiten durchführen.
2.02. Erwerb und Ergänzung von Inventarlisten, Überwachung ihrer Bewegungen, einschließlich Rechnungslegung und Berichterstattung.
2.03. Text aus Manuskript schreiben oder nach Diktat schreiben.
2.04. Betriebsberichterstattung und Bestandsaufzeichnungen, Bestandsaufnahmen, Grundfonds usw.
2.05. Erstellung einfacher Statistiken und Aufzeichnungen.
2.06. Scribbling von gängigen schriftlichen Materialien einschließlich der Handhabung von Dateien, wie Suchen, Speichern an bestimmten Orten oder nach Maß.
Betriebstechnische Arbeit
2.07. Gebührenerhebung für die Leistungsfähigkeit der Dienstleistungen, einschließlich Umsatzerlöse.
2.08. Zeichnung der einfachsten Baumaterialien nach den Anweisungen.
2.09. Vervielfältigung und Kopie von technischen und sonstigen Informationen und Zeichnungsunterlagen zu xerographischen und diazographischen Maschinen mit angeschlossenem Ladegerät.
3. Salzklasse
Verwaltungs- und Verwaltungsarbeit
3.01. Wiederholt steuerbare administrative oder einfache Verwaltungsarbeit.
3.02. Verwaltung der administrativen Agenda des Managements; Umgang mit Korrespondenz wie angewiesen, Stenographie.
3.03. Arbeiten an elektronischen Schreibmaschinen mit RAM-Speicher (Random Events Memory); Aufzeichnung von Speichermedien (FD, HD, mg Tape) einschließlich der Verwendung von vorprogrammierten Operationen und Operationen wie Seitenformatierung, Ausrichtung der rechten Kante, Zentrierung, Reparaturen, Drucken, Tabellen und Grafiken.
3.04. Arbeiten auf Computern verschiedener Typen, wie PC XT und PC AT in einer Textsystemumgebung, oder Erstellung und Ergänzung von Daten und Textdatenbanken, die vom Benutzerprogramm oder System gesteuert werden, einschließlich ihrer Steuerung, Reparatur, Sortierung und Auflistung, möglicherweise mit der Erstellung von vorprogrammierten Tabellen und Grafiken.
3.05. Berichterstattung (Buchhaltungskonten) von Beständen, Ressourcen, Kosten usw.
3.06. Gewährleistung des Betriebs des Archivs, Podestals, Organisations-Archivs und Versands, einschließlich der Festlegung von Gebühren in nationalem und internationalem Kontakt.
3.07. Einfache Inventaraktivität; Inventarstatuskontrolle und Quantifizierung von Unterschieden in den natürlichen und kleinen Dateien.
3.08. Bereitstellung einfacher Informationen aus der beruflichen Agenda der Organisation.
3.09. Lieferung von Geld und anderen wertvollen Sendungen der Organisation.
Betriebstechnische Arbeit
3.10. Service, Wartung und routinemäßige Reparatur von Rotations-Xerographischen und diazographischen Maschinen mit angebauter Lagereinrichtung (Profiler).
3.11. Expedition der fertigen Sendungen und Produkte.
4. Salzklasse
Verwaltungs- und Verwaltungsarbeit
4.01. Bearbeitung von Reisedokumenten für Auslandsreisen.
4.02. Umgang mit Korrespondenz nach allgemeinen Verfahren; Verwaltungsagenda der Verwaltungsorganisation.
4.03. Implementierung komplexerer Berechnungen nach Formeln, Vorschriften und Methoden wie Mieten, Präscribing-Zahlungen für die Nutzung von Wohnungen und nicht-gebietlichen Räumlichkeiten.
4.04. Separate Arbeit an PC XT, PC AT-Computern und vergleichbar in Datenbanksystemen, Tabellen, Editoren, etc.
4.05. Teilarbeiten an der Verkehrsplanung, wie die Überwachung der Verwendung von Transportmitteln, Überprüfung der Einhaltung vorgeschriebener Kraftstoffverbrauchsnormen, einschließlich der Einhaltung der erforderlichen Aufzeichnungen.
4.06. Die Durchführung von Teilarbeiten nach den Richtlinien für Lieferung und Vertrieb.
4.07. Rechnungen, Rechnungsabwicklung, einschließlich Kontrollposten und in Rechnung gestellten Beträgen.
4.08. Cash Handling.
4.09. Körperliche Bestandsaufnahme von Waren und Verpackungen; Berechnung und Summe von Bestandswert, Überprüfung von Bargeld- und Schatzdokumenten.
Technische Arbeit
4.10. Sammlung und Verarbeitung von Materialien für die Normung und andere technische Tätigkeiten.
4.11. Umgang mit Beschwerden von Kunden und Anmeldung von Lieferanten.
4.12. Durchführung von Tests und Analysen der Wasserreinheit, chemischen Analysen von Stoffen, Festigkeit und Beständigkeit von Material.
4.13. Betrieb von geophysikalischen Apparaten.
4.14. Zeichnung komplexer Zeichnungen nach Entwürfen und Berufsanweisungen.
5. Gehaltsklasse
Wirtschaftliche und wirtschaftliche Arbeit
5.01. Personalaufzeichnungen, Bearbeitung von Erhebungen, Berichten oder Statistiken.
5.02. Erstellung, Verarbeitung und Kontrolle statistischer Daten in statistischen Listen.
5.03. Registrierung und Speicherung von schweren Dokumenten, einschließlich der Überwachung der Einhaltung von Dateinormen.
5.04. Die Leistung der beruflichen Arbeit im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Zivilschutz und Brandschutz; Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und der Brandschutzvorbereitung einzelner Arbeitsplätze und der Einhaltung der Brandbekämpfungsvorschriften.
5.05. Durchführung der Buchhaltung, individuelle Kontenhaltung, Überprüfung der Richtigkeit der Buchhaltungsunterlagen.
5.06. Eine physische Bestandsaufnahme einer Vielzahl von unterschiedlichen Gütern, Eigentum oder Verpackungen, Berechnung und Summe von Bestandswert, Versöhnung mit Buchführungsdokumenten, Quantifizierung von Bestandsunterschieden, Erstellung eines Protokolls oder gegebenenfalls Verwaltung der Arbeit des Inventarausschusses.
5.07. Umfangreiche Bereitstellung von Bargelddienstleistungen.
5.08. Organisation der Sekretariatsarbeit, Aufzeichnung von Verwaltungsorganen und Organisationen und Überwachung ihrer Umsetzung und anderer Sekretariatsarbeiten.
Technische und operative Arbeit
5.09. Die Umsetzung umfassender technischer Arbeiten oder teilweiser technischer Tagesordnungen, wie die Durchführung von Themen, Unteranalysen und Tests, einschließlich der Auswertung der Ergebnisse, der Umsetzung der technischen Kontrolle nach technischen Normen und Bedingungen, der Revision des Zustands der technischen Ausrüstung.
5.10. Betriebliche (Versand) Bereitstellung von Produktion oder Betrieb mit einfachen technologischen Verbindungen.
5.11. Betrieb, Wartung, Reparatur, Versicherung und wirtschaftliche Nutzung von Transportmitteln, Mechanisierung und dergleichen.
5.12. Technische Bereitstellung von Betrieben in der Schule, Gastronomie oder Unterkunft.
5.13. Gewährleistung des Betriebs der Rechnerstation, einschließlich der Organisation der Verarbeitung der Verteilung von Eingabe- und Ausgabedaten und der Gewährleistung ihrer Sicherheit.
5.14. Professionelle Beobachtung und Überwachung im Bereich Meteorologie, Klimatologie, Hydrologie und Luftschutz.
5.15. Durchführung einer speziellen Feldprobenahme.
5.16. Erhebung und Registrierung von Immobilien, Grafik und kartographische Verarbeitung.
6. Salzklasse
Wirtschaftliche und wirtschaftliche Arbeit
6.01. Getrennte Ausführung der wirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Arbeit oder Bereitstellung weniger komplexer Tagesordnungen, wie z.B. Selbstvorsorge der Rechnungslegung, Bearbeitung von Konten für Kontengruppen und Durchführung wirtschaftlicher Analysen nach Anweisungen, Sicherheit des Vermögensmanagements (Bürgschaften, Gebäude), Bereitstellung einzelner Abschnitte der Personal- und Gehaltsagenda.
6.02. Umfassende Bereitstellung klassifizierter Informationen zum Thema Staats-, Wirtschafts- oder Berufsgeheimnis.
6.03. Erstellung von Belegen für den Abschluss und die Überwachung von Wirtschafts- und Urheberrechtsverträgen.
6.04. Bereitstellung von Aufgaben im Bereich Werbung und Werbung.
6.05. Berechnung der Kosten, Materialien und Preise einfacher Produkte und Dienstleistungen.
6.06. Lieferung von Waren (Produkte, Materialien, Rohstoffe), Verhandlungen mit Lieferanten zum Preis, Menge, Qualität und Sortiment einschließlich der Behandlung von Beschwerden.
6.07. Organisationelle Koordinierung der Arbeit jeder Komponente und Abteilung mit dem Management-Organisationsprogramm; Bereitstellung von Informationen, Organisations- und Rechnungswesen durch das Sekretariat.
Technische und operative Arbeit
6.08. Bestimmung technologischer Prozesse oder Management einfacher Produktion oder Betrieb.
6.09. Aufbau und Prüfung technischer Normen und Normen; Durchführung technischer Analysen; Überwachung und Überwachung der Einhaltung technologischer Prozesse und technischer Parameter.
6.10. Umfassende Überwachung der Sicherheit des Arbeitsumfeldes in Bezug auf Sicherheitsvorschriften, Überwachung und Einreichung von Vorschlägen zur Bekämpfung von Mängeln.
6.11. Gewährleistung der technischen Überwachung weniger komplexer Investitionsvorhaben; Erstellung von Dokumentationen für die Investitionstätigkeit; Kontrolle der Durchführung von Investitionen.
6.12. Gewährleistung des Transports in organisatorisch komplexen Bedingungen.
6.13. Technische Wartung und Reparatur von Großanlagen-Dateien, Schule, medizinische und andere Einrichtungen.
6.14. Organisch technische Bereitstellung des Betriebs von komplexen und speziellen Rechengeräten einschließlich Inbetriebnahme.
6.15. Kontrolle des Betriebs von Computersystemen einschließlich Computern höherer Klassen.
6.16. Verarbeitung der Ergebnisse der Feld- und Laborarbeit, Arbeit an Mapping-Prozessen.
6.17. Bereitstellung von Projekt-Zeichnungsmaterial einschließlich Erstellung von Dokumentationen für Projektmanager.
6.18. Energie- und Wassermanagement gewährleisten.
7. Salzklasse
Verwaltungs- und Wirtschaftstätigkeit
7.01. Gewährleistung einer Personal- oder Gehaltsagenda.
7.02. Gewährleistung von Kontroll- und Überprüfungstätigkeiten in der Organisation.
7.03. Gewährleistung und Organisation von Instandhaltung und Reparatur der Vermögenswerte der Organisation, einschließlich der wirtschaftlichen Bewertung der ausgegebenen Mittel.
7.04. Durchführung von Teilwirtschaftsanalysen; Überwachung der Entwicklung von Kosten und Ausgaben, einschließlich Vorschläge für Maßnahmen, Ausgleichszahlungen und Jahresabschlüsse; Bereitstellung professioneller Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Finanzierung, Rechnungswesen und Berechnung, Bereitstellung komplexer Rechnungslegungsagenda (Verarbeitung von Organisationsabschlüssen).
7.05. Vorbereitung von Dokumenten für Geschäftsverhandlungen.
7.06. Separater Kauf einer breiten Palette von Waren; Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen nach der Nachfrageentwicklung.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 76 / 1994 Slg., zur Änderung und Ergänzung der Regierung der Tschechischen Republik Verordnung Nr. 251 / 1992 Slg., über die Lohnquoten der Haushaltsbediensteten und bestimmter anderer Organisationen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 288 / 1993 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.04.1994
In Kraft seit29.04.1994
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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