Act Nr. 75 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 66/2022 Slg. über Maßnahmen der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen in der geänderten Fassung verursacht werden, und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.04.2023
75
DIE RECHT
vom 8. März 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 66/2022 Slg. über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen in der geänderten Fassung verursacht werden, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über Beschäftigungs- und Sozialschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen
Čl. I
Gesetz Nr. 66 / 2022 Slg., über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen, geändert durch Gesetz Nr. 175 / 2022 Slg. und Gesetz Nr. 198 / 2022 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 (1) bis (3) lautet wie folgt:
"(1) Sind die Einkommensverhältnisse eines Ausländers mit vorübergehendem Schutz, der sich im Gebiet der Tschechischen Republik befindet, und dessen Vermögensverhältnisse im Gebiet der Tschechischen Republik so bemessen, dass sie ihm keine grundlegenden Lebenserfordernisse zur Verfügung stellen oder die Lebenshaltungskosten bis zur Höhe der erstattungsfähigen Wohn- oder Wohnkosten decken, so wird auf Anfrage ein humanitärer Vorteil gewährt ("der Nutzen"); die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Ausländern mit vorübergehendem Schutz, die zusammenleben zusammenleben und die Kosten gemeinsam decken die Kosten. Der Vorteil eines Ausländers mit vorübergehendem Schutz gilt nicht, wenn er kostenlos mit alltäglichen Mahlzeiten, grundlegenden Mitteln der persönlichen Hygiene und Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
(2) Für die Zwecke des Leistungsanspruchs wird die während des betreffenden Zeitraums gezahlte Leistung und die vom Kinderfonds der Vereinten Nationen bereitgestellten Mittel nicht als Einkommen angesehen. Das Einkommen in Fremdwährung wird nach dem von der Tschechischen Nationalbank am ersten Tag des Zeitraums, für den das Einkommen erhoben wird, angegebenen maßgeblichen Satz in die tschechische Währung umgerechnet. Für die Umrechnung von Währungen, in denen die Tschechische Nationalbank den betreffenden Wechselkurs nicht erklärt, wird der Wechselkurs, der gewöhnlich von Banken in der Tschechischen Republik am ersten Tag des Zeitraums verwendet wird, für den ein Einkommen erhoben wird, verwendet. Wird ein in Fremdwährung gezahltes Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz einer Einkommensteuer unterworfen, so wandelt sich in der für Einkommensteuerzwecke geltenden Weise in tschechische Währung um.
(3) Die Bedingung, dass ein Ausländer mit vorübergehendem Schutz im Gebiet der Tschechischen Republik ist nicht erfüllt, wenn sein Wohnsitz in der Tschechischen Republik, wie in der Antragstellung für einen Vorteil angegeben, nicht mit der Adresse des Ausländers im Grundbuch und das Alien nicht diese Unannehmlichkeit auch auf Einladung des tschechischen Arbeitsamtes - regionale Niederlassung oder Niederlassung für die Hauptstadt Prag (die "Regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes") entfernt.
2. In Artikel 6 werden die Worte "mit Ausnahme der Einnahmen für den Kalendermonat vor dem Monat, für den der Antrag gestellt wird, am Ende des Absatzes 5 hinzugefügt.
3. In Artikel 6 (7) werden die Worte "Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Regionale Zweigniederlassung und Zweigniederlassung für die Stadt Prag (nachstehend als Regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes bezeichnet) " durch die Worte ersetzt" Die regionale Zweigniederlassung des Arbeitsamtes, die Worte "in bar oder "werden gelöscht und die Worte" Der dritte Satz wird am Ende des Textes hinzugefügt', mit Ausnahme des Vorteils für den Kalendermonat, in dem der Alien vorübergehenden Schutz gewährt wurde, der in bar gezahlt werden kann '.
4. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 eingefügt:
„§ 6a
Anmeldung von Wohnungen zum vorübergehenden Schutz
(1) Wohnungen, die für Privatwohnungen an Ausländer mit vorübergehendem Schutz zur Verfügung gestellt werden, sind in dem vom Ministerium für Arbeit und Soziales verwalteten Informationssystem zur Wohnungsregistrierung (nachfolgend "Gebäuderegister" genannt) enthalten. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Wohnung als eine Suite von Räumen oder ein separates Wohnzimmer definiert, die durch ihre bauliche technische Anordnung und Ausstattung die Anforderungen an die dauerhafte Wohnung erfüllen und für die Nutzung nach dem Baugesetz bestimmt sind oder als Wohnung zusammenfallen.
(2) Das Gehäuseregister enthält:
a) Identifizierung des Eigentümers der Wohnung;
b) die Adresse der Wohnung und die Anzahl der Wohnung, falls vorhanden;
c) einen schriftlichen Rechtstitel für die Nutzung der Wohnung; und
d) Identifizierung von Aliens mit vorübergehendem Schutz, dem die Wohnung zur Verfügung gestellt wurde, der Zahl der Visa-Aufkleber und dem Beginn und Ende der Residenz.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden vom Eigentümer der Wohnung mit elektronischer Identifizierung gemäß dem Ministerium für Arbeit und Soziales in das Wohnregister eingetragen."
5. Nach Abschnitt 6a werden folgende Abschnitte 6b bis 6d eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 6b
(1) Sofern nicht anders angegeben, die Höhe des Vorteils für Ausländer mit vorübergehendem Schutz
(a) bis 18 Jahre, die in § 3 Abs. 3 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 110 / 2006 Slg., über Lebens- und Existenzminime, geändert;
b) ab 18 Jahren die in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 110/2006 Slg., über Leben und bestehende Minderheit, geändert, sofern nicht anders angegeben,
c) die eine Invalidität ist oder eine Bescheinigung über eine in der Ukraine ausgestellte Behinderung besitzt oder eine nach § 6d als behinderte Person anerkannte Person, beträgt das 1,5-fache des in Buchstabe a oder b genannten Alters;
d) von 6 bis 10 Jahren beträgt das 1,2fache des in Buchstabe a genannten Betrags;
e) ab 18 Jahren, ab dem Monat unmittelbar nach dem Kalendermonat, in dem der Zeitraum von 150 Tagen ab dem Tag, an dem ein Fremder vorübergehender Schutz gewährt wurde, der in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 110 / 2006 Slg., über Leben und bestehende Minderheit in der geänderten Fassung genannte Betrag, sofern es sich nicht um eine Person handelt:
1. Studenten; ein Ausländer mit vorübergehendem Schutz und ein Ausländer mit vorübergehendem Schutz gilt als Student, und ein Ausländer mit vorübergehendem Schutz, die ständig auf eine zukünftige Beschäftigung in der Tschechischen Republik vorbereitet, aber nicht mehr als das Alter von 26,
2. Pflege für ein Kind unter 6 Jahren; Pflege für das gleiche Kind kann nur von einem der Pflegepersonen für die Zwecke dieses Nutzens erklärt werden,
3. schwanger,
4. über 65 Jahre,
5. einen Invaliden oder Inhaber einer Bescheinigung, die eine in der Ukraine ausgestellte Behinderung bescheinigt, oder eine Person, die nach § 6d als Behinderung durch die Bezirkssozialversicherung anerkannt ist, oder
6. Pflege für die in Buchstabe c genannte Person, die von dieser Person als die Person identifiziert wurde, die für den Nutzen in der Anwendung sorgt.
(2) Zur Bestimmung des Anspruchs auf die Leistung und zur Bestimmung ihres Betrags werden die abzugsfähigen Wohnkosten für eine Person mit vorübergehendem Schutz verwendet, die die Lebenshaltungskosten auf der Grundlage eines gültigen Wohntitels in einer im Wohnregister enthaltenen Wohnung hat. Um den Anspruch auf die Leistung zu bestimmen und die Höhe der Leistung für eine Person mit vorübergehendem Schutz zu bestimmen, die die Lebenshaltungskosten in anderen Beherbergungsgebieten als in erster Satz genannten hat, werden die abzugsfähigen Kosten für die Beherbergung verwendet, wenn der Fremde mit vorübergehendem Arbeitsschutz oder als Beschäftigungsanwärter beim Regionalen Zweig des Arbeitsamtes registriert ist. Die Bedingung, dass ein Ausländer mit vorübergehendem Schutz durch die Regionale Zweigniederlassung des Arbeitsamts als Bewerber für Beschäftigung oder als Arbeitsanwärter beschäftigt oder registriert werden muss, gilt nicht, wenn er Ausländer mit vorübergehendem Schutz gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstaben e bis 6 ist.
(3) Die Regierung, je nach Entwicklung des bewaffneten Konflikts im Gebiet der Ukraine und ihrer Auswirkungen auf die Möglichkeit, für Ausländer mit vorübergehendem Schutz im Gebiet der Tschechischen Republik angemessene Wohnräume zu gewährleisten, sieht die Höhe der erstattungsfähigen Wohnkosten in den Wohnhäusern und die Höhe der erstattungsfähigen Unterkunftskosten in anderen Wohngebieten vor.
(4) Um die Höhe des Vorteils eines Ausländers mit vorübergehendem Schutz zu bestimmen, der gesondert bewertet wird, wird die Summe seines Einkommens von der Summe des entsprechenden Betrags des in Absatz 1 genannten Vorteils und des entsprechenden Betrags der abzugsfähigen Kosten des Wohnens oder der abzugsfähigen Kosten der Unterbringung pro Person abgezogen. Ist der nach dem Satz ermittelte resultierende Betrag größer als 0, so ist der Betrag des Vorteils der nach dem Satz des ersten Satzes erreichten Differenz, sofern nichts anderes bestimmt ist. Erreicht die nach dem Satz ermittelte resultierende Menge den ersten Wert von 0 oder weniger, so gilt die Dosis nicht. Liegt der nach dem Satz ermittelte resultierende Betrag über 0, jedoch unter 50, so beträgt der Betrag der Abgabe CZK 50.
(5) Um die Höhe des Vorteils für Ausländer mit vorübergehendem Schutz zu bestimmen, die zusammenleben und gemeinsam die Kosten ihrer Bedürfnisse bezahlen, werden die Summe ihrer jeweiligen Leistungen gemäß Absatz 1 und die entsprechende Höhe der nach der Anzahl der Ausländer mit vorübergehendem Schutz ermittelten steuerpflichtigen Wohn- oder Wohnkosten von der Summe ihrer Einkommen abgezogen. Erreicht die nach dem Satz ermittelte resultierende Menge den ersten Wert von 0 oder weniger, so gilt die Dosis nicht. Ist der nach dem Satz ermittelte resultierende Betrag größer als 0, so ist der Betrag des Vorteils der nach dem Satz des ersten Satzes erreichten Differenz, sofern nichts anderes bestimmt ist. Liegt der nach dem Satz ermittelte resultierende Betrag über 0, jedoch unter 50, so beträgt der Betrag der Abgabe CZK 50.
(6) Ein Anspruch auf Leistungen wird nicht gewährt, wenn der Betrag der Mittel in den Konten des Antragstellers höher ist als der Betrag der nach Absatz 4 ermittelten Leistung, oder wenn der Betrag der Mittel in den Konten von Ausländern mit vorübergehendem Schutz, die zusammenleben und gemeinsam die Kosten ihrer Bedürfnisse zahlen, höher ist als der Betrag der gemäß Absatz 5 ermittelten Leistung.
§ 6c
(1) Ein Leistungsantrag kann nur in elektronischer Form eingereicht werden, mit Ausnahme des ersten Antrags, der auch in Papierform eingereicht werden kann.
(2) Die Anwendung einer Dosis enthält:
a) Identifizierungsdaten des Antragstellers und der Aliens mit vorübergehendem Schutz, die zusammenleben und gemeinsam ihre Bedürfnisse decken;
b) Angabe des Aufenthaltsortes des Antragstellers und von Ausländern mit vorübergehendem Schutz, die zusammenleben und gemeinsam ihre Bedürfnisse in der Tschechischen Republik decken,
c) einen Hinweis auf die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes an Bewerber und Ausländer mit vorübergehendem Schutz, die gemeinsam leben und gemeinsam die Kosten ihrer Bedürfnisse bezahlen;
d) Einzelheiten über das gesamte Einkommen des Antragstellers und der Ausländer mit vorübergehendem Schutz, die zusammenleben und gemeinsam die Kosten ihrer Bedürfnisse bezahlen;
e) eine Angabe des Arbeitgebers des Antragstellers und der Aliens mit vorübergehendem Schutz, die zusammenleben und gemeinsam ihre Bedürfnisse decken;
f) Feststellung der Konten des Antragstellers und der Ausländer mit vorübergehendem Schutz, die zusammenleben und gemeinsam die Kosten ihrer Bedürfnisse und Einzelheiten der Mittel in diesen Konten bezahlen;
g) eine Erklärung der Sachlage in der Tschechischen Republik des Antragstellers und der Ausländer mit vorübergehendem Schutz, die zusammenleben und gemeinsam die Kosten ihrer Bedürfnisse bezahlen.
(3) Hat der Antragsteller die Kosten des Wohnens in einer Wohnung, die in das Wohnregister aufgenommen ist, so enthält der Antrag auch die Kenndaten des Eigentümers der Wohnung.
(4) Die in der Anmeldung enthaltenen Informationen werden von allen zur Verfügung stehenden Dokumenten oder einer Ehrenerklärung unterstützt; alle Tatsachen werden in elektronischer Form dokumentiert, es sei denn, die Regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes entscheidet anders.
§ 6d
Gesundheitsbewertung
(1) Auf Antrag eines Ausländers mit vorübergehendem Schutz wird die bezirkssoziale Sicherheitsbehörde prüfen, ob er eine behinderte Person ist. Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als behinderte Person eine Person, deren ungünstige Gesundheit der langfristigen ungünstigen Gesundheitszustand und deren Auswirkungen für die Zwecke des Anspruchs auf die Karte einer behinderten Person nach dem Gesetz Nr. 329/2011 Slg., der Bereitstellung von Leistungen für behinderte Personen und der geänderten Änderung der verwandten Rechtsvorschriften entspricht. Der Gesundheitsstatus eines Ausländers mit vorübergehendem Schutz wird zum Zeitpunkt des Antrags bewertet. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustands eines Ausländers und der Erarbeitung der Stellungnahme erfolgt die viertelsoziale Sicherheit in ähnlicher Weise wie die Beurteilung des Gesundheitszustands und die Ausarbeitung der Stellungnahme zur Identifizierung eines Behinderten.
(2) Der Antrag wird elektronisch unter Verwendung des von der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung vorgeschriebenen Formulars eingereicht. Der Antrag enthält:
a) die Identifizierungsdaten des Antragstellers; und
b) Name und Anschrift des behandelnden Arztes oder Arztes in der Tschechischen Republik.
(3) Die Regionale Sozialversicherungsverwaltung wird dem Antragsteller und dem Arbeitsamt der Tschechischen Republik gleichzeitig mitteilen, ob der Antragsteller eine Person mit Behinderung ist."
6.
„§ 7
Wird der Arbeitgeber von der Regionalen Zweigstelle des Arbeitsamtes aufgefordert, eine Bescheinigung über die Höhe des Einkommens des Antragstellers oder anderer im Antrag auf Leistungen genannten Personen zu senden, so ist er verpflichtet, diese Bescheinigung innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Aufforderung an die Regionale Zweigstelle des Arbeitsamts zu senden. Hat der Arbeitgeber Zugriff auf das Datenfeld (4), sendet er eine Bestätigung der Höhe des Einkommens über dieses Datenfeld oder die Verwendung des Informationssystems gemäß dem vom Ministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Format und Struktur.
4) Gesetz Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Rechtsakte und autorisierte Umwandlung von Dokumenten, geändert.
7. In § 8 Abs. 1 werden die Worte "und die die Unterkunft mit der Person teilen, die sich in der Unterkunft befindet "nach den Worten eingefügt" (nachfolgend "die Person, die sich aufhält" genannt).
8. Absatz 8 (7) lautet wie folgt:
"(7) Absatz 6 (6) gilt entsprechend für den Anspruch auf die Beihilfe."
9. In Ziffer 8 Absatz 8 Buchstabe a werden die Worte „unter Berücksichtigung, ob die Person, die Unterkunft mit dem Antragsteller für die Beihilfe hält,“ gestrichen.
10. § 8a, einschließlich des Titels lautet:
„§ 8a
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Durch Einreichung eines Antrags stimmt der Antragsteller zu, dass das Regionalbüro des Arbeitsamts alle im Antrag genannten Tatsachen überprüfen kann.
(2) Der Regionale Zweig des Arbeitsamtes und des Ministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, die für die Entscheidung über die Abgabe und den Beitrag und ihre Zahlung erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in elektronischer Form, in einer Weise zu erhalten und zu verarbeiten, die Fernzugriff ermöglicht und gleichzeitig den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet. Rechtliche und natürliche Personen sind verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit und Soziales Daten aus ihren Informationssystemen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Daten sind, die erforderlich sind, um über Leistungen und Beiträge nach diesem Gesetz zu entscheiden. Alle Daten über die Leistungen und Beiträge nach diesem Gesetz sind Teil des Einheitlichen Informationssystems für Arbeit und Soziales (3).
(3) Können die öffentlichen Behörden und andere Personen die nach diesem Gesetz für den Anspruch auf Leistungen oder Leistungen geltenden Informationen offenlegen, so gelten sie nur unter der Bedingung, dass sie für die Offenlegung dieser Informationen von der Vertraulichkeit beraubt worden sind, als für den Fall, dass die Regionale Zweigstelle des Arbeitsamts sie schriftlich darüber informiert hat, dass die von diesen Daten betroffene Person den staatlichen Behörden und anderen Behörden schriftlich zugestimmt hat.
11. Der folgende Abschnitt 8b wird nach Abschnitt 8a eingefügt:
„§ 8b
Ausländische Personen mit vorübergehendem Schutz, die nicht das Recht auf Gleichbehandlung nach den Vorschriften der Europäischen Union haben, sind nicht berechtigt, Leistungen nach dem Gesetz Nr. 117/1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe in der geänderten Fassung, über die Lebens- und Wohnungszulage nach dem Gesetz Nr. 111/2006 Slg., über die Unterstützung in Bezug auf materielle Notfälle, geändert durch Mobilitätszulage, über Sonderhilfe und über die Identifizierung von Personen mit Behinderungen gemäß Gesetz Nr. 329/2011 Slg.
12. In Ziffer 9 (2) wird "2023" durch "2024" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf humanitären Nutzen oder eine Solidaritätszulage gestellt, so wird die Bewertung des Anspruchs auf einen humanitären Nutzen oder eine Solidaritätszulage gemäß dem Gesetz Nr. 66/2022 Coll. vorgenommen, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.
2. Die Beurteilung des Anspruchs auf die Solidaritätszulage für den Monat Juni 2023 erfolgt gemäß Gesetz Nr. 66/2022 Slg., wie sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.
3. Das Ministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht bis zum 30. April 2023 die Spezifikation, das Format und die Struktur des Datenberichts und die Verwendung des Informationssystems gemäß § 7 des Gesetzes Nr. 66 / 2022 Coll., wie es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gilt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des staatlichen Investitionsförderungsfondsgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 211 / 2000 Coll., über den staatlichen Fonds für Investitionsförderung, geändert durch Gesetz Nr. 391 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 482 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 61 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 179 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 71 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 239 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 276 / 2012 Coll., Nr.
1. In Artikel 3 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe p angefügt:
"(p) die Bereitstellung einer langfristigen offenen Wohnung für Mieten oder Mieten zu unterstützen."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Beschäftigungsgesetzes
Čl. IV
Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011, Gesetz Nr. 100 / 2011
1. In Absatz 136 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Eine juristische oder natürliche Person meldet als Arbeitgeber die Einstellung eines Bediensteten, der ein Ausländer ist, der einen vorübergehenden Schutz nach einer besonderen Gesetzgebung genießt (nachstehend „Beamte des vorübergehenden Schutzes“ genannt), in einem Beschäftigungsverhältnis oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig ist, dessen Beschäftigung nach dem Gesetz über die Krankenversicherung klein ist, oder eines Arbeitnehmers mit vorübergehendem Schutz nach einem befristeten Arbeitsvertrag dem von der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung gehaltenen Register des Bedienstes. Die tschechische Sozialversicherungsverwaltung ist für die Registrierung von Arbeitnehmern mit vorübergehendem Schutz im Krankenversicherungsregister nach § 122 Krankenversicherungsgesetz zuständig. In gleicher Weise meldet der Arbeitgeber innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Datum, an dem er sich der Änderung bewusst wurde, eine Änderung der Angaben über die Mitteilung der Einstellung des im ersten Satz genannten Bediensteten. Der Arbeitgeber meldet auch innerhalb von 8 Kalendertagen nach Beendigung der Erwerbstätigkeit nach § 94 des Krankenversicherungsgesetzes den Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit des im ersten Satz genannten Mitglieds des vorübergehenden Schutzes.
(4) Ein Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, sich nach § 93 des Krankenversicherungsgesetzes zu registrieren und nur Arbeitnehmer mit vorübergehendem Schutz gemäß Absatz 3 beschäftigt, ist verpflichtet, sich nach § 123 des Krankenversicherungsgesetzes nach § 123 des Krankenversicherungsgesetzes spätestens 8 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Arbeitnehmers mit vorübergehendem Arbeitsschutz gemäß § 93 des Krankenversicherungsgesetzes zu registrieren. In gleicher Weise ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Datum, an dem die Änderung stattgefunden hat, eine Änderung der Daten zu melden, die er gemäß dem ersten Satz vorlegen musste. Der Arbeitgeber, der nur Arbeitnehmer mit vorübergehendem Schutz gemäß Absatz 3 beschäftigt, ist auch verpflichtet, innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Tag, an dem er nicht mehr als Arbeitgeber solcher Arbeitnehmer mit vorübergehendem Schutz gemäß § 93 des Krankenversicherungsgesetzes ist, aus dem Register der Arbeitgeber nach § 93 des Krankenversicherungsgesetzes zurückzutreten."
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 5 und 6.
2. In Absatz 136 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Um die in Absatz 3 genannten Tatsachen zu überprüfen, haben das Nationale Arbeitsaufsichtsamt, das Regionale Arbeitsaufsichtsamt und das Arbeitsamt das Recht, im Sinne ihrer Tätigkeiten die folgenden Informationen der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung in einer Weise zu erhalten, die einen Fernzugriff ermöglicht:
a) die Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung eines in Absatz 3 genannten Mitarbeiters mit vorübergehendem Schutz;
b) die Art der Erwerbstätigkeit und die Tatsache, daß es sich um eine kleine Beschäftigung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes oder um eine Arbeitsvereinbarung handelt;
c) das Unternehmen, Name oder Nachname des Arbeitgebers, einschließlich der Anschrift seines Sitzes oder Wohnsitzes.
3. In den Artikeln 139 Absatz 2 Buchstabe d und 140 Absatz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Bekanntmachung" die Wörter "oder Eintragung" eingefügt.
Čl. V
Übergangsbestimmungen
1. Wenn ein Arbeitnehmer, der ein Alien ist, der vorübergehenden Schutz genießt, in Beschäftigung oder aktiv nach einem Beschäftigungsvertrag, dessen Beschäftigung eine kleine Beschäftigung nach dem Gesetz Nr. 187 / 2006 Coll. ist, als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, oder ein Arbeitnehmer, der ein Alien, der vorübergehenden Schutz genießt, gemäß einer Vereinbarung über die Leistung der Arbeit an oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigung zu melden
2. Wenn ein Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, sich nach § 93 des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Coll. zu registrieren, ist er verpflichtet, sich nach § 136 (4) des Gesetzes Nr. 435 / 2004 Coll. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Register der von den tschechischen Arbeitgebern unterhaltenen Sicherheit zu registrieren.
3. Wenn ein Arbeitnehmer, der ein Alien ist, der vorübergehenden Schutz genießt, in Beschäftigung oder aktiv nach einem Beschäftigungsvertrag, dessen Beschäftigung eine kleine Beschäftigung nach dem Gesetz Nr. 187 / 2006 Coll. ist, als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, oder ein Arbeitnehmer, der ein Alien ist, der vorübergehenden Schutz genießt, auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Durchführung der Arbeit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, und dieses Beschäftigungsverhältnisses am Tag der Die im ersten Satz genannte Verpflichtung gilt nicht, wenn die im ersten Satz genannte Beschäftigungsbeziehung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes endet.
4. Wenn ein Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, sich als Arbeitgeber gemäß § 93 des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, beschäftigt ein Arbeitnehmer, der ein Alien ist, der vorübergehenden Schutz genießt, in einem Arbeitsvertrag, dessen Beschäftigung ein kleiner Arbeitsvertrag gemäß Gesetz Nr. 187 / 2006 Slg. ist, als wirksam ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes, oder ein Arbeitnehmer, der vorübergehenden Schutz ist Die im ersten Satz genannte Verpflichtung gilt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis aller Arbeitnehmer, die Ausländer sind, die einen vorübergehenden Schutz genießen, gemäß dem ersten Satz innerhalb von 30 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abläuft.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Krankenversicherungsrechts
Čl. VI
Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011
1. Im letzten Satz von Ziffer 93 Absatz 1 sind die Worte "oder nicht erforderlich, sich gemäß § 136 Absatz 4 des Beschäftigungsgesetzes "nach den Worten" unter dem ersten Satz einzutragen".
2. In Artikel 94 Absatz 1 wird der dritte Satz durch folgendes ersetzt: "Für einen Mitarbeiter, dessen Beschäftigung eine kleine Beschäftigung ist, und einen Mitarbeiter, der im Rahmen einer Vereinbarung über die Leistung einer Arbeit tätig ist, für die der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, den Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung gemäß Artikel 136 Absatz 3 des Beschäftigungsgesetzes mitzuteilen, so teilt der Arbeitgeber das Datum der Einstellung dieses Arbeitnehmers bis zum 20. Kalendertag des Kalendermonats nach dem betreffenden Kalendermonat mit.
3. In Ziffer 94 Absatz 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: "Bei einem Mitarbeiter, für den der Arbeitgeber das Datum der Beschäftigung gemäß § 136 Absatz 3 des Beschäftigungsgesetzes mitgeteilt hat, ist das Verfahren nach dem dritten Satz erfüllt. Hat der Bedienstete Anspruch auf die Leistung geltend gemacht und hat der Arbeitgeber noch nicht den Tag der Einstellung des Bediensteten notifiziert, so nimmt der Arbeitgeber die Anmeldung zur gleichen Zeit vor, wie der Antrag auf die in Artikel 97 Absatz 1 genannte Leistung diesem Bediensteten vorgelegt wird."
4. In Abschnitt 122 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Im Register der Versicherten, deren Verwalter die tschechische Sozialversicherungsverwaltung ist, gibt es auch registrierte Arbeitnehmer, deren Aufzeichnungen unter § 136 Absatz 3 des Beschäftigungsgesetzes aufbewahrt werden."
5. In Absatz 123 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Im Register der Arbeitgeber, deren Verwalter die tschechische Sozialversicherungsverwaltung ist, werden auch Arbeitgeber registriert, deren Aufzeichnungen nach § 136 Absatz 4 des Beschäftigungsgesetzes aufbewahrt werden."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen
Čl. VII
Gesetz Nr. 65 / 2022 Slg., über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen, geändert durch Gesetz Nr. 175 / 2022 Slg., Gesetz Nr. 198 / 2022 Slg. und Gesetz Nr. 20 / 2023 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:
„b) die Bereitstellung von Unterkünften und damit verbundenen Dienstleistungen für Personen, die vorübergehenden Schutz gewähren;“
2. In Abschnitt 4 am Ende von Absatz 5 werden die Sätze "Das Innenministerium betreibt die Einrichtungen für die Aufnahme und Verarbeitung von Anträgen auf vorübergehenden Schutz. Der Betrieb der Einrichtungen umfasst die Schaffung von Kapazitäten für die Aufnahme und Handhabung von Anträgen auf vorübergehenden Schutz, die Bereitstellung von Kapazitäten für Schutzeinrichtungen, die für aus der Ukraine vertriebene Personen bestimmt sind, die auf die Vorlage eines Antrags auf vorübergehenden Schutz und auf vorübergehenden Schutz und die Bereitstellung von Beherbergungszuweisungskapazitäten warten."
3. Im ersten Satz von Ziffer 6 (5) werden die Worte "unter diesem Gesetz " gestrichen.
4. Artikel 6b, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 6b
Unterkunft
(1) Die Unterbringung nach diesem Gesetz ist ein öffentlicher Dienst. Die Unterkunft befindet sich in den Gebäuden, die im Informationssystem der Unterkunft (im Folgenden "Register") enthalten sind. Gegenstände, die die Anforderungen an dauerhafte Wohnverhältnisse erfüllen und nach dem Baurecht zur Nutzung bestimmt sind oder von deren Bau- und Ausrüstungsgegenständen als Wohnung errichtet werden, gelten nicht als zur Unterbringung nach diesem Recht bestimmt. Der Umfang der erbrachten Dienstleistungen und die Verteilung der Beherbergungskapazität in dem Gebiet wird von der Regierung durch Verordnung festgelegt.
(2) Die Unterkunft wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von höchstens 150 Tagen ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines vorübergehenden Schutzes nach diesem Gesetz (nachstehend „Maximalzeitraum" genannt), insbesondere in den Räumlichkeiten, die als Unterkunft dienen, kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Aufnahmezeit der gleichen Person in jedem der im Register enthaltenen Objekte wird addiert.
(3) Die Höchstdauer gilt nicht für eine Person, die die Voraussetzungen für die Gewährung eines humanitären Nutzens gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 66/2022 Slg. über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen in der geänderten Fassung verursacht werden, erfüllt und auch in § 6b Abs. 1 lit. a) und § 6b Abs.
(4) Der Hejtman der Region und der Bürgermeister der Stadt Prag (nachfolgend "der Gouverneur" genannt), auf der Grundlage eines Beschlusses der Regierung, bietet Unterkunft Kapazität in der Region oder Hauptstadt von Prag (nachfolgend "die Region") nach diesem Gesetz. Die Bürgermeister der Gemeinde mit erweitertem Umfang, städtischen Gebieten und städtischen Bezirken kooperieren mit dem Kapitän, um Unterkunft Kapazität nach dem ersten Satz.
(5) Die Zuweisung der Unterkunft, die Änderung der Unterkunft und die Entfernung einer Person aus der Unterkunft wird vom Innenministerium, der Feuerwehr der Tschechischen Republik oder der Polizei der Tschechischen Republik (nachstehend als "Granting Authority" bezeichnet) durch Registrierung bereitgestellt. Das Regionalbüro oder die Gemeinde der Stadt Prag (nachfolgend als "Regionalbüro" bezeichnet) bietet der Vergabebehörde die notwendigen Synergien beim Wechsel der Unterkunft. Sobald die Unterkunft zugewiesen wurde, erhält eine Person mit vorübergehendem Schutz schriftliche Informationen mit ihren Identifikationsdaten, die Anschrift der zugewiesenen Unterkunft, die Adress- und Identifikationsdaten des Beherbergungsbetreibers (nachfolgend "der Betreiber") sowie Informationen über die Folgen der Verweigerung der zugewiesenen Unterkunft und des Verlassens der Unterkunft.
(6) Verweigert sich die Person, der die Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt wird, ohne ernsthaften Grund die zugeteilte Unterkunft zu verlassen oder die Unterkunft zu verlassen, so gilt sie als erschöpft den maximalen Zeitraum. Hat die Person, der die Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt wird, die Unterkunft nicht mehr als 10 aufeinanderfolgende Tage ohne Angabe von Gründen verwendet, so gilt die Unterkunft als verlassen. Die Gründe sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen.
(7) Der Betreiber ist für die Aufnahme in das Register verpflichtet.
a) die Unterbringung in einem im Register enthaltenen Objekt im Rahmen der eingegebenen Kapazität ermöglichen;
b) jeden dritten Tag einen Hinweis auf die aktuell verfügbare Unterkunftskapazität in das Register eingeben; und
c) die Angabe des Verlassens der Unterkunft in das Register eintragen.
5. In der Überschrift § 6c wird nach dem Wort das Wort "andere" eingefügt.
6. Absatz 6c (1) wird gestrichen und Absatz 2 gestrichen.
7. Absatz 6d (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Registerverwalter ist das Ministerium des Innern. Die Registrierung umfasst:
(a) Angaben über Standort, Typ, Gesamtkapazität der Unterkunft und zurzeit verfügbare Kapazität der Unterkunft;
b) Kenndaten des Betreibers;
c) Identifizierungsdaten von Personen, die Unterkunft nutzen, einschließlich Start-up und Endbenutzung der Unterkunft, Gesamtzeit der Unterkunft, Ablehnung der Unterkunft und Verlassen der Unterkunft; und
d) ein Hinweis darauf, dass die Person, die wohnt, eine verletzliche Person ist.
8. In Artikel 6d Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "gemäß Artikel 6b Absatz 4 "nach den Worten" des Präsidenten eingefügt".
9. In Artikel 6d wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Ministerium für Arbeit und Soziales übermittelt dem Innenministerium regelmäßig Daten über einen fernen elektronischen Ansatz für gefährdete Personen, die aufgrund der Umsetzung des Gesetzes Nr. 66/2022 Coll. über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in der Ukraine, die durch die Invasion der Truppen der Russischen Föderation in der geänderten Fassung verursacht werden, im Einheitlichen Informationssystem für Arbeit und soziale Angelegenheiten durchgeführt werden."
10. Im Titel von Abschnitt 6e werden die Worte "Unterkunft " gestrichen.
11. Absatz 6e (1):
"(1) Ein nach § 6d (2) registrierter Betreiber ist nach den im Register gespeicherten Informationen berechtigt, die Unterkunftskosten pro Person, die Unterkunft kostenlos und pro Nacht zur Verfügung stellt, pauschal zu erstatten. Diese Mittel werden vom Bezirk und von der für die Bereitstellung dieser Mittel zuständigen regionalen Behörde als regionale Behörde bereitgestellt.
12. In Artikel 6e Absatz 4 wird das Wort "Region" durch die Worte "Regionalbüro" ersetzt.
13. In Absatz 6f wird der Satz "Hejtman koordiniert die Bereitstellung von Beherbergungskapazitäten in der Region " zu Beginn von Absatz 1 hinzugefügt.
14. In Artikel 6f Absatz 3 wird "bis 6e" durch "6d und 6e" ersetzt.
15. In § 7 Absatz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, das Wort "Person" wird durch das Wort "Person" ersetzt, und am Ende des Absatzes wird der Satz "für eine Person mit ständigem Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nach dem zweiten Satz nicht als eine Person angesehen, deren ernsthafter Gesundheitsstatus die Leistung der Arbeit nicht langfristig zulässt und dies wird von der Krankenversicherungsgesellschaft durch eine Erklärung aus der medizinischen Akte belegt."
16. Der folgende Abschnitt 7aa wird nach Abschnitt 7a eingefügt:
„§ 7aa
Bereitstellung ambulanter Versorgung außerhalb medizinischer Einrichtungen
(1) Im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Gebiet der Ukraine, der durch die Invasion russischer Truppen und die daraus resultierende Migrationssituation verursacht wird, kann die Regierung eine gesundheitliche Bedrohung erklären, um die Ambulanz außerhalb medizinischer Einrichtungen für Personen zu ermöglichen, die aufgrund der Dauer des bewaffneten Konflikts im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion der Russischen Föderation verursacht wurde, in die Tschechische Republik gereist sind und die vorübergehend im Gebiet der Tschechischen Republik anwesend sind,
(2) Die Versorgung gemäß Absatz 1 ist nur über die ambulante Versorgung auf der Grundlage einer vom Regionalbüro erteilten Genehmigung möglich. Absatz 11a Absatz 2 - (7) und Artikel 11b des Gesundheitsdienstegesetzes gelten sinngemäß, wobei die Zulassung spätestens am Ende des in Absatz 1 genannten Gesundheitsrisikos beendet wird. Absatz 11a (8) des Gesundheitsdienstegesetzes gilt nicht.
(3) Gibt es eine Erklärung einer Gesundheitsbedrohung gemäß Absatz 1 vor, so legt das Gesundheitsministerium Maßnahmen allgemeiner Art der Pflegebereiche fest, für die eine Genehmigung nach Absatz 2 und Einzelheiten der Pauschalzahlung nach Absatz 4 erteilt werden kann. Absatz 172 der Verwaltungsverordnung gilt nicht für die Frage der allgemeinen Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes. Eine Maßnahme allgemeiner Art gemäß dem ersten Satz wird am Tag der Veröffentlichung auf dem amtlichen Kennzeichen des Gesundheitsministeriums wirksam und tritt am Tag des Endes der in Absatz 1 genannten Gesundheitsbedrohung nicht mehr in Kraft.
(4) Das Krankenversicherungsunternehmen schließt mit dem Gesundheitsdienstleister, der die in Absatz 2 genannte Zulassung hält, ab und schließt mit diesem Krankenversicherungsunternehmen einen Vertrag zur Erbringung und Erstattung der im Rahmen des öffentlichen Krankenversicherungsgesetzes gezahlten Gesundheitsleistungen, ein Zusatz zu diesem Vertrag, ab, um den Umfang der an den in Absatz 1 genannten Orten erbrachten Gesundheitsleistungen zu ermitteln. Gesundheitsdienstleistungen, Arzneimittel, medizinische Geräte und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke an den in Absatz 1 genannten Orten werden von Krankenversicherungsunternehmen pauschal pro Tag der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen bezahlt. Die Einzelheiten der Pauschalzahlung werden zwischen dem Krankenversicherungsunternehmen und dem Gesundheitsdienstleister in der Ergänzung zum Vertrag gemäß dem ersten Satz vereinbart. Werden die Einzelheiten der Pauschalzahlung im Rahmen des Zusatzes zu dem im ersten Satz genannten Vertrag nicht vereinbart, so werden die Einzelheiten der Pauschalzahlungen des Gesundheitsministeriums in der in Absatz 3 genannten allgemeinen Maßnahme verwendet. Absatz 46 Absatz 2 des Ersten Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung über das Auswahlverfahren gilt nicht."
17. In Artikel 9 Absatz 2 wird "§ 7b" durch "§ 7aa" ersetzt.
Čl. VIII
Übergangsbestimmungen
1. Eine Person, die am 31. März 2023 vorübergehende Notunterkünfte oder Notunterkünfte gemäß Gesetz Nr. 65 / 2022 Slg., wie sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, wird die Zeit, in der vorübergehende Notunterkünfte oder Notunterkünfte verwendet wurden, gegen die in Artikel 6b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 65 / 2022 Slg. vorgesehenen 150 Tage freier Unterbringung als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gezählt.
2. Die in Nummer 1 genannte Person, die bis spätestens 31. März 2023 den Zeitraum von 150 Tagen freier Beherbergung gemäß Artikel 6b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 65 / 2022 Slg. ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendet hat, wird bis zum 90. Tag ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Notunterkünfte und damit verbundene Dienstleistungen für Personen gewährt, die vorübergehenden Schutz bis zum 90. Tag frei von der Notaufnahme erhalten.
3. Die in Nummer 1 genannten Personen, die innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Zeitraum von 150 Tagen freier Unterbringung in Notunterkünften gemäß Artikel 6b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 65 / 2022 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abschließen, erhalten Notunterkünfte und damit verbundene Dienstleistungen für Personen, die einen vorübergehenden Schutz innerhalb des 90. Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewähren.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 75 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 66 / 2022 Slg., über Maßnahmen der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Bereich des bewaffneten Konflikts im Gebiet der Ukraine, in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.03.2023
In Kraft seit01.04.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 374

Öffentliche Verträge 5

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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