Act Nr. 74 / 2019 Coll.
Gesetz über die Behandlung bestimmter Beziehungen im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Gültig
In Kraft seit 01.02.2020
Textfassungen:
14.03.2019
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
ČÁST DRUHÁ
§ 2
§ 3
§ 4
ČÁST TŘETÍ
§ 5
ČÁST ČTVRTÁ
§ 6
§ 7
ČÁST PÁTÁ
§ 8
§ 9
§ 10
ČÁST ŠESTÁ
§ 11
ČÁST SEDMÁ
§ 12
ČÁST OSMÁ
§ 13
ČÁST DEVÁTÁ
§ 14
§ 15
ČÁST DESÁTÁ
§ 16
ČÁST JEDENÁCTÁ
§ 17
ČÁST DVANÁCTÁ
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
ČÁST TŘINÁCTÁ
§ 22
ČÁST ČTRNÁCTÁ
§ 23
ČÁST PATNÁCTÁ
§ 24
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
§ 25
ČÁST SEDMNÁCTÁ
§ 26
ČÁST OSMNÁCTÁ
§ 27
ČÁST DEVATENÁCTÁ
§ 28
ČÁST DVACÁTÁ
§ 29
ČÁST DVACÁTÁ PRVNÍ
§ 30
74.
DIE RECHT
vom 27. Februar 2019
über die Anpassung bestimmter Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland von der Europäischen Union
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
EINLEITUNG
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz sieht den Rücktritt aus der Europäischen Union des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich") ohne Abschluss eines Abkommens über die Bedingungen für den Rücktritt aus der Europäischen Union des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union für eine Übergangszeit vor
a) Wohnsitz eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder Familienangehörigen eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs in der Tschechischen Republik;
b) Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik durch einen Bürger des Vereinigten Königreichs,
c) den Abschluss der Ehe und eingetragener Partnerschaft durch einen Bürger des Vereinigten Königreichs und eine Erklärung der Form seines Namens;
d) Zugang zum Arbeitsmarkt und Bedingungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch einen britischen Staatsangehörigen oder ein Mitglied der Familie des Vereinigten Königreichs;
e) die Zahlung bestimmter Leistungen staatlicher Sozialhilfe und die Beihilfe für die Pflege eines Bürgers des Vereinigten Königreichs oder eines Mitglieds der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs;
(f) Einkommenssteuern im Verhältnis zum Vereinigten Königreich,
(g) Ersparnis eines britischen Bürgers,
(h) Zusatzrentenversicherung mit staatlichem Beitrag und Zusatzrentenersparnis einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person;
— die Durchführung einer Zahlungstransaktion in britischen Pfund und die Durchführung einer Zahlungstransaktion mit Zahlungsdiensten im Vereinigten Königreich;
(j) Anerkennung der beruflichen Qualifikationen eines Bürgers des Vereinigten Königreichs oder eines Mitglieds der Familie des Vereinigten Königreichs;
(k) Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des Gesundheitsberufs und für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von im Vereinigten Königreich erworbenen Gesundheitsversorgung;
(l) die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen britischen Bürger;
(m) die Steuerberatung durch einen britischen Bürger oder ein Mitglied der Familie des Vereinigten Königreichs;
— die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen auf der Grundlage einer im Vereinigten Königreich erteilten Genehmigung;
(o) die Bereitstellung ausländischer Hochschulbildung durch eine Hochschule mit Sitz, Zentralverwaltung oder Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs oder nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet oder konstituiert worden ist (nachstehend als "ausländische Hochschule mit Sitz im Gebiet des Vereinigten Königreichs" bezeichnet) oder durch ihren inländischen Zweig;
p) die Behandlung von im Vereinigten Königreich hergestellten oder zur Verfügung gestellten Arzneimitteln,
— eine öffentliche Sammlung, die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen juristischen Person gehalten wird;
(r) die Position einer Person, die im Vereinigten Königreich im Bereich des Glücksspiels gegründet wurde.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vorrangig für die Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften über diese Beziehungen.
RESIDENCE OF CITIZENS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ODER DER FAMILY COMPETENCE OF CITIZENS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IN DER TERRITORIE DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
Übergangsresidenz eines britischen Bürgers in der Tschechischen Republik
(1) Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Tschechischen Republik eine vorübergehende Aufenthaltsbescheinigung erteilt hat und dessen vorübergehender Wohnsitz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aufgehoben oder abgelaufen ist, ist berechtigt, vorübergehend in der Tschechischen Republik zu bleiben.
(2) Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltsbescheinigung im Gebiet der Tschechischen Republik gestellt hat, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig entschieden wurde, ist berechtigt, vorübergehend im Gebiet der Tschechischen Republik zu wohnen, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Das Innenministerium bestätigt dem Bürger des Vereinigten Königreichs auf Antrag die Vorlage eines Antrags auf vorübergehende Aufenthaltsbescheinigung in der Tschechischen Republik.
(3) Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltsbescheinigung in der Tschechischen Republik gestellt hat und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine vorübergehende Aufenthaltsbescheinigung in der Tschechischen Republik erhalten hat, ist berechtigt, vorübergehend in der Tschechischen Republik zu wohnen.
(4) Das Innenministerium erhebt den vorübergehenden Wohnsitz eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gemäß den Absätzen 1 bis 3 aufgrund des Artikels 87d Absatz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik. Die Absätze 87d (3) und (4) des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik gelten entsprechend.
Übergangsresidenz eines Mitglieds der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs in der Tschechischen Republik
(1) Ein Mitglied der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs ist eine Person, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes für einen Bürger des Vereinigten Königreichs die in Absatz 15a des ausländischen Aufenthaltsrechts in der Tschechischen Republik festgelegten Bedingungen erfüllt.
(2) Ein Familienmitglied eines Bürgers des Vereinigten Königreichs, der in der Tschechischen Republik vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und dessen vorübergehender Wohnsitz in der Tschechischen Republik vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht beendet oder verschwunden war, ist in der Tschechischen Republik vorübergehend wohnhaft.
(3) Ein Mitglied der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf vorübergehende Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik gestellt hat, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig beschlossen wurde, ist berechtigt, in der Tschechischen Republik bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Antragsbeschlusses vorübergehend zu bleiben. § 47 (11) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik gilt sinngemäß für die Aufenthaltsbescheinigung.
(4) Ein Familienmitglied eines Bürgers des Vereinigten Königreichs, der in der Tschechischen Republik vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf vorübergehende Aufenthaltserlaubnis gestellt hat und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Tschechischen Republik eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, ist in der Tschechischen Republik vorübergehend zu wohnen.
(5) Das Innenministerium wird den vorübergehenden Aufenthalt eines Mitglieds der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gemäß den Absätzen 2 bis 4 aus den in § 87f Absatz 1 oder 3 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik genannten Gründen beenden. Absatz 87f Absatz 2 und die Absätze 4 bis 6 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik gelten entsprechend.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Tschechien
(1) Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Tschechischen Republik rechtmäßig wohnhaft war, ist berechtigt, in der Tschechischen Republik eine langfristige Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik zu beantragen.
(2) Ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik für eine Dauer von 5 Jahren geblieben ist, ist berechtigt, im Gebiet der Tschechischen Republik eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik zu beantragen.
(3) Ein Familienmitglied eines in Absatz 1 genannten Bürgers des Vereinigten Königreichs ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eine langfristige Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik zu beantragen.
(4) Ein Familienmitglied eines in Absatz 1 oder 2 genannten Bürgers des Vereinigten Königreichs ist berechtigt, nach dem Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn er 5 Jahre lang in der Tschechischen Republik lebt.
(5) Bis zu einem kontinuierlichen Aufenthalt im Gebiet der Tschechischen Republik für Personen gemäß Absatz 2 oder 4 für die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis werden die in den Absätzen 18 Buchstabe c, 87a und 87b des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik genannten Zeiträume des vorübergehenden Wohnsitzes gezählt. Die Paragraphen 87g (7) bis (9) und 87h (3) des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik gelten sinngemäß für die Beurteilung der Anforderung des ständigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik gemäß Absatz 2 oder 4.
(6) Ist ein Antrag auf eine von einer Person nach den Absätzen 1 bis 4 gestellte langfristige Aufenthaltserlaubnis oder einen dauerhaften Aufenthalt bis zum Ablauf dieses Gesetzes nicht endgültig entschieden worden, so ist diese Person berechtigt, vorübergehend im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu bleiben, bis der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Antrag endgültig wird. § 47 (11) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik gilt sinngemäß für die Aufenthaltsbescheinigung.
(7) Bei einem Antrag auf langfristige Aufenthaltserlaubnis, der von einer Person gemäß Absatz 1 oder 3 gestellt wird, gilt der zweite Satz von Abschnitt 42 Absatz 1 und Abschnitt 46 Absatz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik nicht.
(8) Bei einem Antrag auf Daueraufenthaltserlaubnis, der von einer Person gemäß Absatz 2 oder 4 eingereicht wird, ist die Vorlage eines Dokuments, das die erforderliche Kenntnis der Sprache nach dem Recht auf Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik beweist, nicht erforderlich.
UMWELT DER STAATLICHEN ZITIZENSHIP DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik gestellt hat, für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine endgültige Entscheidung getroffen wurde, gilt als Bürger der Europäischen Union zur Beurteilung der Erfüllung der ständigen Aufenthaltspflicht in der Tschechischen Republik.
VEREINIGTES KÖNIGREICH DER CITIZENS
Abschluss einer Ehe und eingetragener Partnerschaft durch einen britischen Bürger
Die Pflicht zur Einreichung eines Anspruchszertifikats für den Aufenthalt in der Tschechischen Republik gilt nicht für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die als Verlobte oder eine Person, die eine eingetragene Partnerschaft eingehen möchte, dem Matrix Office gemäß dem Matrix Act, Name und Nachname vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Formular übermittelten.
Erklärung über die Form des Namens eines britischen Bürgers
Das Recht oder die Tradition des Vereinigten Königreichs gilt als das Recht oder die Tradition eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Angabe des Namens oder gegebenenfalls des Nachnamens im Matrixbuch auf der Grundlage einer Erklärung eines Bürgers des Vereinigten Königreichs nach dem Matrixgesetz.
ZUSAMMENFASSUNG DER ZIELE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ODER DER FAMILIE ZWISCHEN ZIELE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ÜBER DIE ARBEITSMARKT UND ANSPRUCHSVORSCHRIFTEN DES INEMPLOYMENTS
Zugang eines britischen Bürgers oder Familienmitglieds eines britischen Bürgers zum Arbeitsmarkt
Eine Arbeitserlaubnis, eine Arbeitnehmerkarte, eine Intra-Corporate-Transferkarte oder eine blaue Karte ist nicht für die Beschäftigung eines britischen Bürgers oder eines Mitglieds der Familie eines britischen Bürgers erforderlich, dessen Arbeit in einem grundlegenden Beschäftigungsverhältnis nach dem Arbeitsgesetz vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begann.
Arbeitslosenhilfe
Die in der Verordnung (EG) Nr. 883 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Vereinigten Königreich abgeändert wurden, vorgesehene Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Selbständigkeitsfrist gilt als frühere Beschäftigung zur Erfüllung der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Beschäftigungsgesetzes festgelegten Bedingungen.
Die Arbeitslosenhilfe, die einem Bürger des Vereinigten Königreichs oder einem Mitglied der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wird, wird dem Vereinigten Königreich gewährt, wenn ein britischer Staatsangehöriger oder ein Familienmitglied des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für das Vereinigte Königreich beantragt hat.
ZAHLUNG DER BESCHEINIGTEN DOKUMENTE DER STAATLICHEN BEIHILFEN UND DER KONTRIBUTION zu einem CITIZENS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ODER DER FAMILIE DER ELEVANTEN CITIZENS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHs
(1) Der Anspruch eines Bürgers des Vereinigten Königreichs oder eines Mitglieds der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs auf die Zahlung einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährten Elternzulage bleibt erhalten, jedoch nicht mehr als bis der Gesamtbetrag der Elternzulage aufgrund der Betreuung desselben Kindes in der Familie gezahlt wurde.
(2) Der Anspruch eines Bürgers des Vereinigten Königreichs oder eines Mitglieds der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs auf die Zahlung einer Kinderzulage und einer Kinderbetreuungszulage, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, bleibt für den längsten Zeitraum der Gültigkeit dieses Gesetzes erhalten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Leistungen werden dem Vereinigten Königreich auf Antrag des Begünstigten auf ein vom Empfänger dieser Leistungen bezeichnetes Zahlungskonto gezahlt.
STEUERUNG VON ENTWICKLUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
(1) Ein im Vereinigten Königreich ansässiger Steuerpflichtiger gilt als in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Steuer im Sinne der Steuerpflicht für den Steuerzeitraum, in dem dieses Gesetz wirksam wurde. Dies gilt nicht für die Steuerrückhaltung mit einem bestimmten Steuersatz und für die Steuersicherheit.
(2) Das Vereinigte Königreich gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union bis zum Ende der Steuerfrist, in der dieses Gesetz für die Zwecke der steuerlichen Haftung eines Steuerzahlers abläuft, der kein Steuerwohner des Vereinigten Königreichs ist.
BAUGEWERBE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einer Gebäudeersparnis beteiligt war, gilt als Bürger der Europäischen Union im Sinne des Gebäudespargesetzes und staatlicher Beihilfen für Gebäudeersparnisse.
ZUSAMMENFASSUNG MIT STAATLICHEN VERTRÄGE UND ZUSAMMENFASSUNG DER ZUSAMMENFASSUNG DER PERSONEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
Rentenzusatzversicherung mit staatlichem Beitrag einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person
Die Person, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ansässig war, gilt als im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ansässig, um an der Zusatzrentenregelung mit einem staatlichen Beitrag nach dem Zusatzrentengesetz teilzunehmen.
Zusätzliche Rentenersparnis einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person
(1) Eine Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an zusätzlichen Rentenersparnissen beteiligt war und im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ansässig ist, gilt als Teilnehmer an ergänzenden Rentenersparnissen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des Anspruchs auf einen staatlichen Beitrag nach dem ergänzenden Rentenersparnisgesetz wohnhaft sind.
(2) Für die Zwecke der Verwaltung gilt das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union für den Namen eines Mitgliedstaats im ergänzenden Rentenersparnis-Informationssystem, die Einreichung von Anträgen auf einen staatlichen Beitrag und die Rückmeldungen.
UMSETZUNG DER ZAHLUNGSVERKEHREN IN BRITISCHEN LIBRATEN UND UMSETZUNG DER ZAHLUNGSVERKEHREN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
(1) Eine Zahlungstransaktion, die in Britischen Pfund durchgeführt wurde, bei der ein Zahlungsauftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angenommen wurde und für die die Frist für ihre Ausführung durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach dem Zahlungsgesetz am oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abläuft, gilt als Zahlungstransaktion, die in einer Währung erfolgt ist, die nicht die Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über die europäischen Zahlungszwecke ist.
(2) Ein Zahlungsvorgang, für den ein Zahlungsauftrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angenommen wurde, für den die Frist für seine Ausführung durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach dem Zahlungsgesetz am oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abläuft und für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Zahlungsdienst im Vereinigten Königreich erbringt, gilt weder als Zahlungstransaktion, für die der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Zahlungsdienst im Vereinigten Königreich erbringt.
BEGRÜNDUNG DER WETTBEWERBSQUALITÄT VON CITIZENS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ODER DER FAMILIE VON CITIZENS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHs
(1) Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach einem Recht zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gestellt hat, das bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig beschlossen wurde, gilt als Bürger der Europäischen Union im Sinne dieses Verfahrens.
(2) Ein Mitglied der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach einem Recht zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gestellt hat, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht endgültig beschlossen wurde, gilt als Familienmitglied eines Bürgers der Europäischen Union im Sinne dieses Verfahrens.
BEGRIFFSBESTIMMUNG DER WETTBEWERBSRECHTE UND TECHNISCHE ERWÄGUNGEN FÜR DIE PERFORMATION DER GESUNDHEITSBEHÖRDE UND FUR DIE PERFORMIERUNG DER TÄTIGKEITEN, die auf die im VEREINIGTEN KÖNIGREICH ENTWICKLUNG DER GESUNDHEITSINSTRUMENTE hinausgehen
Anerkennung der fachlichen Kompetenz für den Beruf des Arztes, des Zahnarztes und des Apothekers im Vereinigten Königreich
Für die Zwecke der Anerkennung der Zuständigkeit für den medizinischen Beruf eines Arztes, Zahnarztes und Apothekers nach dem Gesetz über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung der fachlichen Kompetenz und der Fachkompetenz für den medizinischen Beruf eines Arztes, Zahnarztes und Apothekers gilt die Kompetenz eines Arztes, Zahnarztes und eines Apothekers, der im Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2020 erworben wurde, als fachliche Kompetenz des Arztes und des Arztes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Anerkennung der Fachkompetenz in der Ausübung des Berufes des Arztes und des Zahnarztes im Vereinigten Königreich
Für die Zwecke der Anerkennung der Kompetenz für den medizinischen Beruf eines Arztes und eines Zahnarztes nach dem Gesetz über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung der fachlichen Kompetenz und der Fachkompetenz für den medizinischen Beruf eines Arztes, Zahnarztes und Apothekers, die Fachkompetenz eines Arztes und Zahnarztes, der bis zum 31. Dezember 2020 in Großbritannien erworben wurde, ist der Inhalt und das Ausmaß der Ausbildung den Anforderungen des Arztes und des Facharztes zu entsprechen,
Anerkennung der beruflichen Kompetenz für die Ausübung des Gesundheitsberufs und für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von im Vereinigten Königreich erworbenen Gesundheitsversorgung
Für die Zwecke der Anerkennung von Zuständigkeiten für die Ausübung des Gesundheitsberufs und für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung nach dem Gesetz über nichtmedizinische Gesundheitsberufe gilt die bis zum 31. Dezember 2020 im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erworbene berufliche Kompetenz als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben, wenn der Inhalt und Umfang der Ausbildung den Anforderungen des Gesetzes über nichtmedizinische Gesundheitsberufe entspricht.
Anerkennung der Fachkompetenz bei der Ausübung des im Vereinigten Königreich erworbenen Gesundheitsberufs
Für die Zwecke der Anerkennung der Eignung für die Ausübung eines medizinischen Berufes nach dem Gesetz über nichtmedizinische Gesundheitsberufe gilt die bis zum 31. Dezember 2020 im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erworbene Fachkompetenz, wenn der Inhalt und das Ausmaß der Ausbildung dem Inhalt und dem Umfang der Ausbildung entspricht, die in dem Ausbildungsprogramm für den betreffenden Bereich vorgesehen ist, das zum Zeitpunkt der Anerkennung dieser Zuständigkeit gilt, als eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fachkompetenz.
BESTIMMUNG DER RECHTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN NACH KÖNIGREICHEN
Ein am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Liste der europäischen Rechtsanwälte eingetragener Bürger des Vereinigten Königreichs gilt als Bürger der Europäischen Union zur Beurteilung der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Interessenvertretung festgelegten Bedingungen. Das Vereinigte Königreich gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union, um zu beurteilen, ob ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs die Bedingungen des ersten Satzes erfüllt.
BESTIMMUNG DER STEUERLICHEN VERZEICHNIS DER ZIELE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ODER DER FAMILIE DER ZIELE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHs
(1) Als Bürger der Europäischen Union gilt ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der berechtigt ist, im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik Steuerberater oder als Gaststeuerberater im Sinne des Steuerberatergesetzes und der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik Steuerberatung zu erteilen.
(2) Ein Familienmitglied eines UK-Bürgers, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als feststehender Steuerberater oder als Gaststeuerberater Steuerberater besteuert wird, gilt als Familienmitglied eines EU-Bürgers im Sinne des Steuerberatergesetzes und der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik.
(3) Die Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik wird die in Absatz 1 oder 2 genannte Person aus der Liste der Steuerberater oder aus der Liste der Steuerberater unmittelbar nach Ablauf dieses Gesetzes löschen.
BESTIMMUNG DER FINANZIELLEN DIENSTLEISTUNGEN UND DER KORRECHUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
(1) Das Recht des Finanzdienstleisters, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik auf der Grundlage einer im Vereinigten Königreich erteilten Genehmigung Finanzdienstleistungen erbringt, im Gebiet der Tschechischen Republik die zur Abrechnung ihrer Forderungen und Schulden aus diesen Finanzdienstleistungen erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, bleibt erhalten.
(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gilt der in Absatz 1 genannte Finanzdienstleister als Finanzdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Tätigkeiten im Gebiet der Tschechischen Republik nach den Rechtsvorschriften über die Erbringung von Finanzdienstleistungen ausübt.
(3) Die Tschechische Nationalbank überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen des in Absatz 1 genannten Finanzdienstleisters bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten; die Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht der Tschechischen Nationalbank über die Erfüllung von Verpflichtungen, die Finanzdienstleister mit ihrem Sitz in der Tschechischen Republik, einschließlich der Bestimmungen über Rechtsmittel, auferlegt werden, gelten entsprechend.
(4) Der in Absatz 1 genannte Finanzdienstleister ist der Täter eines Verstoßes, wenn die Verletzung eines Verstoßes gegen einen in der Tschechischen Republik ansässigen Finanzdienstleister durch das Verhalten eines Finanzdienstleisters gemäß Absatz 1 erfolgt ist.
BESTIMMUNG DER AUSSENHILFE BILDUNG DER AUSSENHOHEN BILDUNG MIT DER NETWORK IN DER TERRITORIE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHs
(1) Eine ausländische Hochschule mit Sitz in dem Gebiet des Vereinigten Königreichs, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Rahmen eines ausländischen Hochschulprogramms nach dem Recht des Vereinigten Königreichs eine ausländische Hochschulausbildung in Anspruch nehmen kann, gilt als eine europäische Hochschuleinrichtung nach dem Hochschulgesetz für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Eine natürliche juristische Person, die nach dem Gesetz des Vereinigten Königreichs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine ausländische Hochschulausbildung in einem ausländischen Hochschulprogramm eines ausländischen Hochschulinstituts nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erhalten hat, gilt als Zweig einer europäischen Hochschuleinrichtung nach dem Hochschulgesetz für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Herstellung von BESTIMMTEN PREPARATIONEN
Arzneimittel, die in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugelassen sind, die im Vereinigten Königreich hergestellt oder zum Verkauf freigegeben wurden, oder Arzneimittel, die im Vereinigten Königreich zur Verwendung in einer klinischen Studie hergestellt oder freigegeben wurden, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Tschechischen Republik zugelassen wurde, gelten als Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Zwecke des Drogengesetzes.
DIE ÖFFENTLICHE SAMMLUNG DER GEMEINSAMEN PERSONEN IM ZOLL DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
Eine im Vereinigten Königreich ansässige juristische Person kann unter den Bedingungen des Gesetzes über öffentliche Sammlungen eine öffentliche Sammlung ablegen, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angemeldet worden ist.
VEREINIGTES KÖNIGREICH DER PERSONEN MIT NETWORTEN IN DER VEREINIGTEN KÖNIGREICHE DER Hazard HERS
(1) Ein Glücksspielbetreiber, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gaming-Gesetzes eine Grundgenehmigung nach dem Gaming-Gesetz erteilt wurde und dessen Sitz im Vereinigten Königreich hat, gilt als Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Gaming-Gesetzes.
(2) Ein Glücksspielbetreiber, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gaming-Gesetzes ein Spiel gemäß dem Gaming-Gesetz gemeldet hat und dessen Sitz im Vereinigten Königreich hat, wird als Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Gaming-Gesetzes angesehen.
(3) Eine Person, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Mandat für eine professionelle Bewertung und Zertifizierung nach dem Gaming-Gesetz erteilt wurde und die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, gilt als Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Gaming-Gesetzes.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Ein Bürger des Vereinigten Königreichs gilt als Bürger der Europäischen Union, ein Familienmitglied eines Bürgers des Vereinigten Königreichs gilt als Familienmitglied eines Bürgers der Europäischen Union, einer juristischen Person oder einer anderen Rechtsordnung mit Sitz im Vereinigten Königreich, und das Vereinigte Königreich gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem Verfahren, das vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begann und das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig angewandt wurde.
a) nach dem Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik,
b) Arbeitslosenunterstützung nach dem Beschäftigungsgesetz;
c) Anerkennung des medizinischen Berufes eines Arztes, Zahnarztes oder Apothekers nach Teil 7 des Gesetzes über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung beruflicher Kompetenz und Fachkompetenz für den medizinischen Beruf eines Arztes, Zahnarztes und Apothekers;
d) Anerkennung der Kompetenz, den Beruf des Arztes oder eines anderen Berufs nach Titel VII Teil 1 des Gesetzes über nichtmedizinische medizinische Berufe zu verfolgen;
e) über die Anstellung von Rechtsanwälten nach § 5b oder 5c des Advocacy-Gesetzes oder die Liste der europäischen Rechtsanwälte;
f) die Möglichkeit, Steuerberatung als etablierter Steuerberater oder Registrierung in der Liste der Gaststeuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz und der Steuerberater der Tschechischen Republik zu erteilen; oder
(g) im Rahmen des auf der Anwendung initiierten Gaming Act.
(2) Eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 87b des Gesetzes Nr. 326/1999 Slg. wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einem Familienmitglied eines britischen Staatsangehörigen erteilt, das dieses Gesetz vom Innenministerium in Form einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer in Kraft tritt; Diese Lizenz wird bis zum 31. Dezember 2020 erteilt.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Aufenthaltskarte verfällt nach Ablauf der in diesem Gesetz festgelegten Frist an ein Mitglied der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020.
(4) Eine ständige Aufenthaltserlaubnis, die nach Teil 1 Titel IVa des Gesetzes Nr. 326/1999 Slg., wie sie am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einen Bürger des Vereinigten Königreichs oder ein Familienmitglied eines Bürgers des Vereinigten Königreichs gilt als dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, die nach Teil 1 Titel IV, Gesetz Nr. 326/1999 Slg., in Kraft tritt.
(5) Ein Bürger des Vereinigten Königreichs oder ein Familienmitglied eines britischen Staatsangehörigen, der eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte dauerhafte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 87r des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg. besitzt, ist spätestens vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer für die Ersetzung dieser Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer zu beantragen. Der Antrag nach dem ersten Satz gilt als Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 117d des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg. als wirksam zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(6) In dem Verfahren für einen Antrag auf Daueraufenthaltserlaubnis gemäß Teil 1 Titel IVa des Gesetzes Nr. 326/1999 Slg., der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes von einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder einem Mitglied der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingereicht wird und bis zu diesem Zeitpunkt endgültig abgeschlossen ist, stellt das Ministerium des Innern im Falle der Erfüllung des Antrags eine Aufenthaltserlaubnis und eine Aufenthaltserlaubnis für einen Wohnsitz aus. Eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis im Sinne des ersten Satzes gilt als dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, die gemäß Teil 1 Titel IV, Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg. als am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam erteilt wurde.
(7) Für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Absatz 2, 5 oder 6 ist ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs oder Familienangehöriger eines Bürgers des Vereinigten Königreichs verpflichtet, das Innenministerium für die Erfassung und Verarbeitung von biometrischen Daten gemäß § 74 Abs. 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Coll zu besuchen, wie es am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt; zu diesem Zweck gilt Artikel 117a des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Coll.
(8) Absatz 10 gilt sinngemäß für die Gewährung von Arbeitslosengeld, die einem Bürger des Vereinigten Königreichs oder einem Mitglied der Familie eines Bürgers des Vereinigten Königreichs nach dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren gewährt wird.
FINANZIERUNG
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag in Kraft, an dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich nicht anwendbar sind, es sei denn, ein Abkommen über die Bedingungen für den Rücktritt aus der Europäischen Union des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union tritt gleichzeitig in Kraft.
(2) Dieses Recht endet am Tag des Inkrafttretens des Abkommens über die Bedingungen für den Rücktritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union. Ist das Abkommen über die Bedingungen für den Rücktritt aus der Europäischen Union des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bis zum 31. Dezember 2020 nicht in Kraft getreten, so endet dieses Gesetz am 31. Dezember 2020, mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte 4 (6), (9), (12) (2), (18) bis (21) und (23).
(3) Das Innenministerium erklärt durch eine Mitteilung in der Rechtssammlung das Datum, an dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für das Vereinigte Königreich und das Datum des Inkrafttretens des Abkommens über die Bedingungen für den Rücktritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union gelten.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
ČÁST DRUHÁ
§ 2
§ 3
§ 4
ČÁST TŘETÍ
§ 5
ČÁST ČTVRTÁ
§ 6
§ 7
ČÁST PÁTÁ
§ 8
§ 9
§ 10
ČÁST ŠESTÁ
§ 11
ČÁST SEDMÁ
§ 12
ČÁST OSMÁ
§ 13
ČÁST DEVÁTÁ
§ 14
§ 15
ČÁST DESÁTÁ
§ 16
ČÁST JEDENÁCTÁ
§ 17
ČÁST DVANÁCTÁ
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
ČÁST TŘINÁCTÁ
§ 22
ČÁST ČTRNÁCTÁ
§ 23
ČÁST PATNÁCTÁ
§ 24
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
§ 25
ČÁST SEDMNÁCTÁ
§ 26
ČÁST OSMNÁCTÁ
§ 27
ČÁST DEVATENÁCTÁ
§ 28
ČÁST DVACÁTÁ
§ 29
ČÁST DVACÁTÁ PRVNÍ
§ 30
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 74 / 2019 Slg. über die Anpassung bestimmter Beziehungen im Zusammenhang mit dem Rücktritt Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 14.03.2019 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.02.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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