Gesetz Nr. 74 / 2006 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 167 / 1998 Slg., über Suchtstoffe und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert, Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert, und Gesetz Nr. 79 / 1997 Slg., über Arzneimittel und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert

Gültig In Kraft seit 01.04.2006
74.
Recht
vom 3. Februar 2006
zur Änderung des Gesetzes Nr. 167/1998 Slg., über Suchtstoffe und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert, Gesetz Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert, und Gesetz Nr. 79/1997 Slg., über Arzneimittel und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des REC
Čl. I
Gesetz Nr. 167 / 1998 Slg., über Suchtstoffe und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 354 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 117 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 185 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 407 / 2001 Slg., Gesetz Nr.
1. Absatz 1 einschließlich Titel und Fußnote 1 lautet wie folgt:
„§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz sieht die Behandlung von Vorläufern und Hilfsstoffen nach den unmittelbar anwendbaren Regeln der Europäischen Gemeinschaft vor1).
(2) Dieses Gesetz regelt weiter
a) die Behandlung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Suchtstoffen;
b) die Behandlung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Erzeugnissen, die süchtig machende Stoffe und Vorstufen enthalten oder enthalten (nachstehend „Vorbereitungen“ genannt).
c) die Behandlung von Ephedrin oder mehr als 30 mg Pseudoephedrin pro Einheiten pharmazeutischer Form;
d) den Anbau von Mohn, Hanf und Koka sowie den Export und Import von Makkaroni.
1) Verordnung (EG) Nr. 273 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über Drogenvorläufer. Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Arzneimittelvorprodukten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.
Die Fußnoten 1a und 2 werden bis heute gestrichen, einschließlich der Hinweise auf Fußnoten.
2. In Abschnitt 2 werden die Worte "oder ein oder mehrere Vorläufer" am Ende des Textes in Buchstabe b angefügt.
3. Artikel 2 Buchstaben c und d, einschließlich Fußnoten 1a und 2:
"c) durch Vorläufer, den in Anhang I Kategorie 1 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (1a) oder in Kategorie 1 des Anhangs der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (2) aufgeführten Stoff;
d) der Wirkstoff:
1. in Anhang I Kategorie 2 und 3 die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (1a); oder
2. in den Kategorien 2 und 3 des Anhangs die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaft2),
1a) Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates. "
4. In Artikel 2 werden die Worte "nach der Ernte" am Ende des Buchstabees e angefügt.
5. In Artikel 2 Buchstabe h werden die in den Anhängen 9 bis 11 dieses Gesetzes aufgeführten "Substanzen durch die Wörter" ersetzt, die Vorläufer und Träger der Kategorien 2 und 3 gemäß den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (1) sind.
6. Absatz 2 Buchstabe i:
"(i) die Lieferung von Vorläufern und Trägern der Kategorien 2 und 3 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (1a),"
7.
„§ 3a
Behandlung von Vorläufern und Trägerstoffen
(1) Die Behandlung von Vorläufern und Hilfsstoffen der Kategorien 2 und 3 bedeutet die in der unmittelbar anwendbaren Europäischen Gemeinschaft (1) genannten Tätigkeiten.
(2) Für die Behandlung von Hilfsstoffen der Kategorie 2 und der Kategorie 3 ist eine Registrierung nach Artikel 16 dieses Gesetzes erforderlich, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist."
8. In den Artikeln 5 (6) und 6 (2) werden die Worte "die Gefängnisdienste der Tschechischen Republik "nach den Worten" die Polizei der Tschechischen Republik" eingefügt.
9. Absatz 8 (3) lautet wie folgt:
"(3) Zulassung zum Umgang mit:
a) süchtig machende Stoffe und Zubereitungen werden für einen Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt;
b) Vorläufer werden für einen Zeitraum ausgestellt, der unmittelbar nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft (1) festgelegt ist.
Anträge des Antragstellers, die Zulassung zum Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Vorstufen können für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden."
10. In Artikel 8 Absatz 7 werden die Worte "in Anhang 9 dieses Gesetzes aufgeführt" gestrichen.
11. In § 8 (10), § 16 (6) a) und § 22 (7) b) wird das Wort "false" durch "richtig" ersetzt, § 36 Abs. 1 c), (n), (q), (s), (v) und (x), § 36 Abs. 2 b) und (c), § 36 Abs. 3 b), § 36 Abs. 4 c, d) und f), § 36 Abs.
12. In Ziffer 12 Absatz 1 können die Worte "übermittelt oder "nach den Worten eingefügt" sein.
13. in Absatz 12 (2):
"(2) Vorläufer und Träger der Kategorie 2 dürfen nur an Personen übermittelt oder verkauft werden, die dem Spender oder Verkäufer eine vollständige Erklärung des Kunden gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (1a) übermitteln."
Fußnote 5f wird gestrichen.
14. Absatz 12 (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
15. Absatz 12 (3) lautet:
"(3) Personen, die sich mit den in den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft1) genannten Tätigkeiten mit Vorläufern und Hilfsstoffen der Kategorien 2 und 3 befassen, sind verpflichtet, ihre Kennzeichnung nach diesen Vorschriften sicherzustellen."
Fußnote 5g wird gestrichen.
16. In Artikel 15 Buchstabe b werden die Worte "Kategorie 2 und 3" nach den Wörtern "Kategorie 2 und 3" gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (2) eingefügt, "und die Wörter", die unmittelbar "zu ersetzen" binden.
17. In Artikel 15 Buchstabe c Absatz 3 werden die Worte "die Suchtstoffe behandeln" durch die Worte "behandeln".
18. in Absatz 16 (1):
"(1) Personen, die sich mit den in den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft1) genannten Tätigkeiten mit Vorläufern und Hilfsstoffen der Kategorien 2 und 3 gemäß diesen Verordnungen befassen wollen, müssen sich vor dem Beginn dieser Tätigkeit mit dem Gesundheitsministerium registrieren. Der Antrag auf Eintragung wird in zweifacher Form vom Gesundheitsministerium gestellt.
Fußnote 7b wird gestrichen.
19. In Absatz 16 Absatz 2 werden die Worte "in Anhang 11 dieses Gesetzes aufgeführt, deren Gesamtmenge die Menge nicht durch direktes Engagement im Kalenderjahr übersteigt" durch die Worte "Kategorie 3 nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaft 2) ersetzt, deren Gesamtmenge im Kalenderjahr die in der unmittelbar anwendbaren Menge angegebene Menge nicht überschreitet."
20. In Abschnitt 20 werden die Worte "enthalten sie " gelöscht.
21. Fußnote 8 wird gestrichen.
22. In Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "2, 6, 7 oder 8 dieses Gesetzes" durch "1, 2, 5, 6, 7 oder 8 dieses Gesetzes" ersetzt.
23. In Artikel 20b Absatz 1 werden die Worte "in den Anhängen 10 und 11 dieses Gesetzes aufgeführt" durch die Worte "Kategorie 2 und 3 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (2)" ersetzt.
24. Absatz 20b (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
25. In Abschnitt 21 werden die Worte "enthalten sie " gelöscht.
26. In Artikel 21 Absatz 4 werden die Worte "Kategorie 2 und 3 nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaft 2" nach den Wörtern "Excipienten" eingefügt.
27. in Absatz 28 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Worte "in Anhang 10 dieses Gesetzes und die Ausfuhrberichte der in Anhang 11 dieses Gesetzes aufgeführten Träger" durch die Worte "Kategorie 2 und Ausfuhrberichte von Bestandteilen der Kategorie 3 gemäß den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (1) ersetzt.
28. Absatz 28 Absatz 1 Buchstabe b:
"b) Ausfuhrberichte der Kategorie 2 und 3 Empfänger nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (2) in Fällen, in denen Ausfuhrbehörden8j erforderlich sind;"
Fußnote 10e wird gestrichen.
29. in § 28 Absatz 1 Buchstabe c, § 43a des einleitenden Teils der Bestimmungen des Absatzes 1, § 43a Abs. 1 a, § 43a Abs. 2 a und § 43a Abs. 4 a), die Worte "Kategorie 2 und 3 nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" werden nach den Worten "Zutaten" eingefügt.
30. In Ziffer 28 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "Kategorie 2 und 3, wie unmittelbar anwendbar, der Europäischen Gemeinschaften" nach den Worten "Zutaten" eingefügt.
31. Absatz 32 einschließlich des Titels:
„§ 32
Registrierung und Dokumentation
(1) Die Behandlung von Vorläufern und Hilfsstoffen der Kategorien 2 und 3 unterliegt der Registrierung und Dokumentation gemäß den unmittelbar anwendbaren Regeln der Europäischen Gemeinschaften (1).
(2) Die Behandlung von Suchtstoffen und Zubereitungen sowie deren Import und Export erfolgt in einer bestimmten Weise 10i). Die Aufzeichnungen werden von Personen gehalten, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Zulassung zur Behandlung, Ausfuhrgenehmigung oder Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, Personen, die ein medizinisches Establishment betreiben, Personen, die ein Organ der konstitutionellen sozialen Versorgung betreiben, Personen, die eine veterinärrechtliche Versorgung erbringen, und Personen gemäß den Artikeln 5 (6) und 5 (7).
(3) Die Anforderungen und Inhalte der Aufzeichnungen und Dokumentationen, deren Arten, Formen des Dokumentationsmanagements und die Art und Weise, wie sie aufbewahrt und verifiziert werden, werden vom Gesundheitsministerium durch Erlass festgelegt."
Fußnoten 10j, 10k und 10l werden gestrichen.
32. In Artikel 33 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Kategorie 2 und 3 nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (1) und "Kategorie 2 und 3 nach den unmittelbar anwendbaren Regeln der Europäischen Gemeinschaften (1)" die Worte "Kategorie 2 und (3)" eingefügt.
33. Der Titel des Titels Acht ist "ADMINISTRATIVE ENTWICKLUNGEN".
34. Die Überschrift von § 36 lautet wie folgt: "Verwaltungen gegen juristische und geschäftliche natürliche Personen".
35. In Ziffer 36 des einleitenden Teils der Absätze 1 und 5 werden die Worte "eine Person oder gegebenenfalls eine natürliche Person, die, wenn sie Geschäfte oder unmittelbar mit ihm in Verbindung gebracht hat, durch die Worte "oder eine natürliche Person" ersetzt.
36. In den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstaben a und 43 Absatz 1 werden nach den Worten "Zutaten" die Worte "Kategorie 2 und 3 gemäß den unmittelbar anwendbaren Regeln der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i:
"(i) Vorläufer oder Kategorie 2 Empfänger an Personen weitergeben oder verkaufen, die dem Spender oder Verkäufer gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften keine vollständige Erklärung abgeben (§ 12 Absatz 2)",
38. In Ziffer 36 Absatz 1 Buchstabe j werden die Worte "in Anhang 10 dieses Gesetzes aufgeführt" durch die Worte "Kategorie 2 nach den unmittelbar anwendbaren Regeln der Europäischen Gemeinschaft1)" ersetzt und die Worte "(Paragraph 12 (4))" durch "(Paragraph 12 (3))" ersetzt.
39. In Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe p werden die Worte "Kategorie 2 und 3 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (2)" nach den Worten "Zutaten" eingefügt.
40. in Absatz 36 Absatz 1 Buchstabe r werden die Worte "oder Importeure ohne Einfuhrgenehmigung" am Ende des Textes angefügt.
41. In Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe t werden die Worte "oder wächst Pflanzen der Gattung Erythroxylon (Kocabusch)" gestrichen.
42. In Absatz 36 des einleitenden Teils der Bestimmungen der Absätze 4, 41, 43a (1) (e) und 43a (4) (c) werden nach den Worten "Zutaten" die Worte "Kategorie 2 und 3 gemäß den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar anwendbar" eingefügt.
43. In Absatz 36 Absatz 4 Buchstabe a) werden die Worte "in Anhang 10 dieses Gesetzes und die Ausfuhr der in Anhang 11 dieses Gesetzes aufgeführten Träger" durch die Worte "Kategorie 2 und die Ausfuhr von Zutaten der Kategorie 3 gemäß den für die Europäischen Gemeinschaften (1) unmittelbar geltenden Bestimmungen" ersetzt.
44. In Ziffer 36 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "bis zum 15. Tag des folgenden Monats" gestrichen und die Worte "in den Anhängen 10 und 11 dieses Gesetzes aufgeführt" durch die Worte "Kategorie 2 und 3 gemäß den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
45. In Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte "in Anhang 10 dieses Gesetzes für das vorausgegangene Kalenderjahr und in der Ausfuhrerklärung für die in Anhang 11 dieses Gesetzes aufgeführten Träger" durch die Worte "Kategorie 2 für das vorausgegangene Kalenderjahr und im Ausfuhrbericht für die Kategorie 3 ersetzt, wie sie von den Europäischen Gemeinschaften (1) unmittelbar anwendbar sind."
46. In Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe d wird das Wort "monatlich" gestrichen und die Worte "Anhang 10 und 11 zu diesem Gesetz" durch die Worte "Kategorie 2 und 3 nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
47. In Ziffer 36 Absatz 4 Buchstabe e werden die Worte "und andere Umstände unter der unmittelbar verbindlichen Verordnung der Europäischen Gemeinschaften 10n)" durch die Worte "Kategorie 2 und 3 und andere Umstände unter den unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (1), (10n)" ersetzt und nach den Worten "Umsetzungen mit" das Wort "dies" eingefügt.
48. Die Überschrift von § 37 lautet "Penalties".
49. In Ziffer 37 wird das Wort "Angebote" durch Straftaten ersetzt und die Worte "Briefe" durch Buchstaben ersetzt.
50. In Artikel 37 werden die Worte "an eine juristische Person oder gegebenenfalls an eine natürliche Person, die im Geschäft oder in direktem Zusammenhang mit ihr gelöscht wird, gestrichen.
51. Absatz 38, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 38
Fallen und Verhüten von Dingen
(1) Für die in Artikel 36 genannten administrativen Verstöße können nach den unmittelbar anwendbaren Regeln der Europäischen Gemeinschaften (1) Ausrüstungen und Materialien, die für ihre Herstellung erforderlich sind, für die Verbringung von Suchtstoffen, Zubereitungen, Vorläufern und Hilfsstoffen der Kategorien 2 und 3 auferlegt werden, wenn
a) gehören zum Täter der administrativen Straftat und sind dazu bestimmt, die administrativen Verstöße zu begehen;
b) wurden zur Begehung einer administrativen Straftat verwendet;
c) durch die Begehung einer administrativen Straftat erhalten worden sind oder
d) für eine erworbene administrative Delikatesse erworben worden sind.
(2) Ist die Beschlagnahme eines in Absatz 1 genannten Falles nicht auferlegt worden, so kann entschieden werden, dass ein solcher Fall wirksam wird, wenn er zu einem Täter gehört, der nicht für eine administrative Straftat strafbar ist, oder nicht der Täter einer administrativen Straftat ist oder nicht vollständig gehört, und wenn die Sicherheit von Personen oder Eigentum diesverhältnisse dies erfordern, oder ein anderes allgemeines Interesse.
(3) Der Besitzer der vergeblichen oder beschlagnahmten Sache wird. "
52. Die Überschrift des § 39 lautet: "Transfers."
53. In Abschnitt 40 werden die Worte "auf Strafen" gestrichen.
54. In Artikel 40 Absatz 4 werden die Worte "die Straftat einer in Artikel 36 Absatz 1 genannten juristischen Person, mit Ausnahme einer administrativen Straftat" durch die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Begriffe ersetzt, mit Ausnahme einer in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe t genannten verwaltungsrechtlichen Straftat, und die Worte "verantwortet" durch die Worte "verpflichtet".
55. in § 40 Abs. 5 werden die Worte "Verwaltungsvergehen von juristischen Personen" durch die Worte "Verwaltungsvergehen" ersetzt und die Worte "Verwaltungsvergehen" durch "Verwaltungsvergehen" ersetzt;
56. In Absatz 40 (6) werden die Worte "Verwaltungstheit der unterstehenden juristischen Personen" durch die Worte "Verwaltungstheiten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe t Buchstabe a" ersetzt;
57. In Ziffer 40 (7) werden die Worte "Administrative Straftat von juristischen Personen" durch "Administrative Straftaten" ersetzt.
58. in § 41a werden die Worte "Kategorie 2 und 3 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaft 2" nach den Worten "Zutaten" eingefügt.
59. In Ziffer 42 erhält der erste Satz folgende Fassung: "In allen amtlichen Dokumenten, Handelsunterlagen und -formen werden die Stoffnamen gemäß den Anhängen dieses Gesetzes bei Vorläufern und Hilfsstoffen der Kategorien 2 und 3 nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (1) verwendet.
61. In Artikel 43a Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern "Kategorie 2 und 3 der unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften" die Worte "Kategorie 2 und 3" und die Worte "Annexe 9, 10 und 11 dieses Gesetzes" durch die Worte "Anhang I der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (1a) und Anhang der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (2) ersetzt.
61.Paragraph 43a (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
62. In Ziffer 43a Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "Kategorie 2 und 3 der unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften" nach den Wörtern "Kategorie 2 und 3" und die Worte "Annexe 9, 10 und 11 dieses Gesetzes" durch die Worte "Anhang I, direkt anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften" und Anhang, direkt anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (2) ersetzt.
63.In Ziffer 43a (3) (d):
"d) prüfen, ob die ausgeführten Mengen der Ausführer der Kategorie 3 die durch die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (2), (7c) festgelegten Grenzen nicht überschreiten."
(64) In Artikel 43a Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte "Kategorie 2 und 3" nach den Wörtern "Kategorie 2 und 3" gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (2) eingefügt.
65. Der folgende Abschnitt 44b wird nach Abschnitt 44a eingefügt, der den Titel umfasst:
„§ 44b
Formulare
Formulare gemäß den Artikeln 5 (7), 8 (7) und 11, 9 (10), 16 (1), 22 (2), 25 (1), 26 (1), 27 (1), 28 (3), 30, 31 (1) und 43 (6) werden vom Gesundheitsministerium delegiert festgelegt und auch in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ermöglicht."
66. In Artikel 45 Absatz 3 werden die Worte "Kategorie 2 und 3 im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (1a) "nach den Worten eingefügt"
67. In Anhang 1 wird nach dem Eintrag "Macadamia-Konzentrat" in der Spalte "Internationaler nicht-Proprietärer Name (INN) in der tschechischen Sprache " der Eintrag" Cannabisextrakt und die Tinktur" eingefügt.
68. In Anhang 4 werden die Worte "oder wie sie von den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften beschlossen werden" am Ende des Titels angefügt.
69. In Anhang 4 wird in der Spalte "Andere internationale Bezeichnung oder gemeinsame Bezeichnung ", der Eintrag" 2C-I" nach dem Eintrag "DOB "und in der Spalte" Chemische Bezeichnung" die Worte "4-Iodin-2,5-dimethoxyphenethylamin " eingefügt.
70. In Anhang 4 wird nach dem Eintrag "2C-I" und in der Spalte "Chemische Bezeichnung" die Angabe "2,5-Dimethoxy-4-ethylthiofenetylamin" in die Spalte "Sonstige internationale Bezeichnung oder gemeinsame Bezeichnung ", der Eintrag" 2C-T-2" eingefügt.
71. In Anhang 4 wird nach dem Eintrag "2C-T7" und in der Spalte "Chemische Bezeichnung" die Angabe "2,5-Dimethoxy-4-(n)-propylthiofenetylamin" in die Spalte "Sonstige internationale Bezeichnung oder gemeinsamer Name ", der Eintrag" 2C-T-2" eingefügt.
72. In Anhang Nr. 4 wird in der Spalte "Andere internationale Bezeichnung oder gemeinsame Bezeichnung ", der Eintrag" TMA-2" nach dem Eintrag "TMA "und in der Spalte" Chemische Bezeichnung" eingefügt, die Worte "dl-2-Amino-1- (2,4,5-trimethoxyphenyl)-propan ".
(73) Die Anhänge 9, 10 und 11 werden gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Genehmigungen für die Behandlung von Suchtstoffen, Zubereitungen und Vorläufern, die vom Gesundheitsministerium gemäß Gesetz Nr. 167 / 1998 erstellt wurden, gelten bis zum Ablauf der Frist, für die sie ausgestellt wurde.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 13 / 2002 Slg.
1. in Absatz 84 (1) (r):
"(r) kann die sofortige Schließung eines Betriebs oder die Aussetzung eines Betriebs für einen Zeitraum von höchstens 2 Tagen nach dem Zeitpunkt der Feststellung eines Verstoßes, der zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit führen kann, bestellen;"
2. Im ersten Satz von § 84 Abs. 2 wird "das Komma " gestrichen und" l) und (r)" durch "a) " ersetzt.
3. In Artikel 84 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "(r) und "nach den Worten" Absatz 1 Buchstabe a" eingefügt und die Worte "zweite und dritte Sätze" durch die Worte ersetzt" Diese Maßnahme wird dem in Artikel 88 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen mündlich vom Bediensteten der öffentlichen Gesundheitsbehörde mitgeteilt und schriftlich aufgezeichnet. Die in Absatz 1 Buchstabe r genannten Maßnahmen und die in Absatz 1 Buchstabe u genannten Maßnahmen, mit denen der Bedienstete der zuständigen Behörde für die öffentliche Gesundheit die Entsorgung oder Entsorgung von Lebensmitteln, Rohstoffen, Halbzeugen oder Lebensmitteln zur Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln oder epidemiologischen gefährlichen Lebensmitteln beauftragt, sind zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung wirksam. Ist in dem in Absatz 1 Buchstabe r genannten Fall kein Rechtsmittel für die festgestellte Zuwiderhandlung vorhanden, so ist der Direktor der zuständigen Behörde für die öffentliche Gesundheit berechtigt, die Frist bis zur Beseitigung der Störung zu verlängern; die Verwaltungsregeln gelten nicht für diese Maßnahme. Wenn die geprüfte Person nicht mit der in Absatz 1 Buchstabe u genannten Maßnahme oder der im vierten Satz genannten Maßnahme einverstanden ist, kann sie spätestens 3 Tage nach dem Datum der Registrierung oder Maßnahme gemäß dem vierten Satz schriftlich widersprechen.
4. Im ersten Satz von Ziffer 94 (4) wird "(r) " gestrichen.

ČÁST ČTVRTÁ

Effizienz
Čl. V
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats nach seiner Veröffentlichung mit Ausnahme von Teil 2 in Kraft, der am Tag seiner Veröffentlichung wirksam wird.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Paroubek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 74 / 2006 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 167 / 1998 Slg., über Suchtstoffe und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert, Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert, und Gesetz Nr. 79 / 1997 Slg., über Arzneimittel und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.2006
In Kraft seit01.04.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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