Verordnung Nr. 73/2005 Slg.

Dekret über die Bildung von Kindern, Schülern und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Kindern, Schülern und Studenten von außergewöhnlichen Talenten

Gültig In Kraft seit 17.02.2005
73.
Ordnung
vom 9. Februar 2005
über die Bildung von Kindern, Schülern und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen, und Kindern, Schülern und Studenten von außergewöhnlichen Talenten
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 7 Abs. 3 § 19, § 23 Abs. 3 § 26 Abs. 4 und § 56 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz):

ČÁST PRVNÍ

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Bildung von Kindern, Schülern und Studenten (nachfolgend als "Schüler" bezeichnet) mit besonderen Bildungsbedürfnissen (nachfolgend als "Sondererziehung" bezeichnet) und die Ausbildung von Schülern mit außergewöhnlichen Qualifikationen erfolgt unter Verwendung von Ausgleichs- und Unterstützungsmaßnahmen.
(2) Für die Zwecke dieses Erlasses sind Ausgleichsmaßnahmen für die Ausbildung von Schülern mit gesundheitlicher oder sozialer Behinderung die Verwendung von Lehrmethoden und gegebenenfalls spezifische Lehrmethoden und -verfahren, die den Bildungsbedürfnissen von Schülern entsprechen, die Bereitstellung individueller Unterstützung im Rahmen der Lehre und Ausbildung zum Unterricht, die Nutzung von Beratungsdiensten für Schulen und Bildungseinrichtungen, den individuellen Ausbildungsplan und die Dienste der Assistenzausbildung2). Die Schule bietet diese Maßnahmen auf der Grundlage einer pädagogischen Bewertung der Bildungsbedürfnisse des Schülers, des Kurses und der Ergebnisse seiner Ausbildung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bildungseinrichtung.
(3) Für die Zwecke dieses Erlasses sind Fördermaßnahmen für die Ausbildung von Schülern mit Behinderungen die Verwendung besonderer Methoden, Verfahren, Formen und Mittel der Bildung, Entschädigung, Rehabilitation und Lehrhilfen, spezielle Lehrbücher und didaktische Materialien, die Klassifizierung von Fächern spezifisch pädagogisch-psychologische Betreuung, die Bereitstellung von pädagogisch-psychologischen Dienstleistungen (1), die Bereitstellung von pädagogischen Hilfsleistungen (2), die Verringerung der Anzahl der Schüler in der Klassenzimmer- oder Ausbildungsorganisation.
(4) Für die Zwecke dieses Erlasses sind Unterstützungsmaßnahmen für die Ausbildung von extrem begabten Schülern die Verwendung von speziellen Methoden, Verfahren, Formen und Bildungsmitteln, didaktischen Materialien, die Bereitstellung von pädagogischen psychologischen Dienstleistungen oder andere Regelungen für die Organisation von Bildung unter Berücksichtigung der Bildungsbedürfnisse solcher Schüler.
(5) Für die Zwecke dieses Erlasses gelten Schüler mit starker Sehbehinderung, schwerer Hörbehinderung, schwerer körperlicher Beeinträchtigung, schwerer Kommunikationsunfähigkeit, taublinden, multiplen Defekten mit gleichzeitiger Behinderung, Autismus, schwerer körperlicher oder mäßiger, schwerer oder tiefer geistiger Beeinträchtigung als schwere Behinderung. Diese Schüler haben den höchsten Grad an Unterstützung in Bezug auf das Ausmaß der besonderen Ausbildungsbedürfnisse.
(6) Ein Schüler mit einer Sozialhilfe gilt als Schüler mit einer Sozialhilfe für die Gewährung der in Absatz 2 genannten Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere eines Schülers aus einem Umfeld, in dem er nicht die notwendige Unterstützung für den ordnungsgemäßen Bildungsgang, einschließlich der Zusammenarbeit von Rechtsvertretern mit der Schule, und eines Schülers erhält, der durch mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache benachteiligt ist.

ČÁST DRUHÁ

Ausbildung
§ 2
Grundsätze und Ziele der Sonderbildung
Für Schüler, für die spezielle Bildungsbedürfnisse auf der Grundlage einer besonderen pädagogischen oder gegebenenfalls psychologischen Untersuchung von Bildungsberatungseinrichtungen (m3) ermittelt wurden, und deren Umfang und Schwere die Aufnahme von Schülern in das spezielle Bildungssystem rechtfertigen. Die Schüler in Schulen, die in Schulen für die Durchführung von konstitutionellen und schützenden Bildungen eingerichtet sind, werden ebenfalls an Sonderschulen unterrichtet.
§ 3
Ausbildungsformen für Schüler mit Behinderungen
(1) Spezielle Ausbildung von Schülern mit Behinderung (5) ist vorgesehen
a) durch individuelle Integration;
b) durch Gruppenintegration,
c) in einer für Schüler mit Behinderungen gesondert eingerichteten Schule (nachstehend als Sonderschule bezeichnet) oder
d) eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Formen.
(2) Individuelle Integration bedeutet die Ausbildung eines Schülers
a) in einer normalen Schule oder
b) bei besonderen Überlegungen in einer besonderen Schule, die für Schüler mit einer anderen Art von Behinderung bestimmt ist.
(3) Gruppenintegration bedeutet die Ausbildung eines Schülers in einer Klassen-, Abteilungs- oder Studiengruppe, die für Schüler mit Behinderungen in einer gemeinsamen Schule oder einer besonderen Schule für Schüler mit einer anderen Art von Behinderung eingerichtet ist.
(4) Schüler ohne Behinderung werden nach dem Bildungsprogramm für Schüler mit Behinderungen nicht ausgebildet.
(5) Ein Schüler mit einer medizinischen Behinderung kann in einer Grundschule oder einer Grundschule für Schüler mit Behinderungen nur für den Zeitraum ausgebildet werden, der erforderlich ist, um seine Behinderung zu kompensieren, sofern im Zuge der Grundschule oder einer Grundschule für Schüler ohne Behinderung unter Berücksichtigung des individuellen Bildungsbedarfs und der Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ausgleichsmaßnahmen der allgemeine Ausfall der Grundschule und des Interesses erforderlich ist. Der erste Satz gilt nicht, wenn es sich um eine Schule oder ein Klassenzimmer für Schüler mit milden psychischen Behinderungen handelt. Der Schüler kann nach dem ersten Satz unter den Bedingungen des § 9 Abs. 1 und auf der Grundlage schriftlicher Bestätigung durch den Fachmann klassifiziert werden. Mindestens einmal pro Schuljahr beurteilt die Bildungseinrichtung, ob die Gründe für die Ausbildung des Schülers nach dem ersten Satz bestehen bleiben; wenn diese Gründe vorliegen, schlägt er dem gesetzlichen Vertreter einen Schüler oder einen reifen Schüler vor, der in einer Schule oder einem Klassenzimmer für nicht behinderte Schüler ausgebildet werden soll.
§ 4
Schulen in Gesundheitseinrichtungen
(1 Primarschulen können möglichst individuelle Beratungen in allgemeinbildenden Fächern sowie in Sekundarschülern, die sich in dieser medizinischen Einrichtung befinden, anbieten.
(2) Eine Empfehlung des behandelnden Arztes und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Schülers sind erforderlich, um in die Schule der medizinischen Einrichtung aufgenommen zu werden. Das Ausmaß und die Organisation der Lehren des Schülers werden vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt bestimmt.
§ 5
Arten von Sonderschulen
Die Arten von Sonderschulen für die Zwecke ihrer Kennzeichnung (6) sind:
a) Mutterschaftsschule für die Sehbehinderte, Grundschule für die Sehbehinderte, Sekundarschule für die Sehbehinderte, praktische Schule für die Sehbehinderte, Gymnasium für die Sehbehinderte, Sekundarschule für die Sehbehinderte, Sekundarschule für die Sehbehinderte, Konservatorium für die Sehbehinderte,
b) eine Grundschule für die Hörbehinderung, eine Grundschule für die Hörbehinderung, eine Sekundarschule für die Hörbehinderung (eine Sekundarschule für die Hörbehinderung, eine Berufsschule für die Hörbehinderung, eine praktische Schule für die Hörbehinderung, eine High School für die Hörbehinderung),
c) Kindergarten für Gehörlose, Grundschule für Gehörlose,
d) Mutterschaftsschule für Behinderte, Grundschule für Behinderte, Sekundarschule für Behinderte (Sekundarschule für Behinderte, Berufsschule für Behinderte, praktische Schule für Behinderte, Gymnasium für Behinderte, Sekundarschule für Behinderte)
e) Mutters Sprachschule, Primarschule,
f) spezielle Kindergarten, Grundschule praktisch, Grundschule Berufsausbildung, Berufsschule, praktische Schule
(g) Grundschule für Schüler mit spezifischen Lernbehinderungen, Grundschule für Schüler mit spezifischen Verhaltensstörungen,
(h) Kindergarten in medizinischen Einrichtungen, Grundschule in medizinischen Einrichtungen, Grundschule in medizinischen Einrichtungen.
§ 6
Einzelunterrichtsplan
(1) Der individuelle Ausbildungsplan (7) ist, falls erforderlich, hauptsächlich für einen individuell integrierten Schüler, einen Schüler mit tiefer geistiger Behinderung oder für einen gruppenintegrierten Schüler oder einen speziellen Schüler zu erstellen.
(2) Der individuelle Ausbildungsplan basiert auf dem Schullehrplan der betreffenden Schule, den Schlussfolgerungen einer besonderen pädagogischen Untersuchung und gegebenenfalls einer psychologischen Prüfung der Bildungseinrichtung und gegebenenfalls der Empfehlung eines registrierten Praktizierenden für Kinder und Jugendliche, eines Spezialisten oder eines anderen Sachverständigen, und dem Ausdruck eines gesetzlichen Vertreters eines Schülers oder eines Erwachsenen. Es ist ein verbindliches Dokument, um die besonderen Bildungsbedürfnisse des Schülers zu gewährleisten.
(3) Der individuelle Ausbildungsplan ist Teil der Dokumentation des Schülers.
(4) Der individuelle Ausbildungsplan enthält:
(a) Angaben zu Inhalt, Umfang, Kurs und Art der einzelnen Lehr- oder psychologischen Betreuung des Schülers, einschließlich Begründung;
b) Daten über das Ziel der Ausbildung des Schülers, die Zeit- und Inhaltsverteilung des Lehrers, gegebenenfalls einschließlich der Verlängerung der Dauer der Sekundar- oder Hochschulausbildung, die Wahl der Lehrverfahren, die Art und Weise, wie die Aufgaben zu vergeben und zu erfüllen, die Art und Weise, wie zu bewerten, die Organisation der Abschlussprüfungen, leitende Prüfungen oder Entlastung,
c) die Notwendigkeit und den Umfang eines anderen pädagogischen Arbeiters oder einer anderen Person, die an der Arbeit mit dem Schüler beteiligt ist; für einen Schüler einer Sekundarstufe mit Hörbehinderungen und einem Schüler einer höheren Berufsschule mit Hörbehinderungen, die Notwendigkeit der notwendigen Interpretationsdienste und deren Reichweiten (8) oder gegebenenfalls eine weitere Anpassung der Organisation der Bildung;
d) eine Liste von Entschädigungs-, Rehabilitations- und Lehrhilfen, Sonderlehrbüchern und didaktischen Materialien, die zur Unterrichtung des Schülers oder zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen erforderlich sind;
e) die nominelle Identifizierung des Lehrpersonals der Bildungseinrichtung, mit dem die Schule zusammenarbeiten wird, um die besonderen Bildungsbedürfnisse des Schülers zu gewährleisten;
f) die erwartete Notwendigkeit, die Mittel über die im Rahmen des Sondergesetzes vorgesehenen Haushaltsmittel hinaus zu erhöhen (9),
(g) Schlussfolgerungen spezieller pädagogischer oder psychologischer Untersuchungen.
(5) Der individuelle Ausbildungsplan wird in der Regel vor Eintritt des Schülers in die Schule erstellt, spätestens jedoch 1 Monat nach Eintritt des Schülers in die Schule oder nach der Suche nach den besonderen Bildungsbedürfnissen des Schülers. Der individuelle Ausbildungsplan kann nach Bedarf im gesamten Schuljahr ergänzt und angepasst werden.
(6) Der Direktor der Schule ist für die Vorbereitung des individuellen Ausbildungsplans verantwortlich. Der individuelle Ausbildungsplan wird in Zusammenarbeit mit der Bildungseinrichtung und dem gesetzlichen Vertreter des Schülers oder eines Erwachsenen erstellt.
(7) Der Schuldirektor unterrichtet den individuellen Ausbildungsplan des gesetzlichen Vertreters des Schülers oder des erwachsenen Schülers, der dies mit seiner Unterschrift bestätigt.
(8) Die schulische Beratungseinrichtung überwacht und bewertet zweimal jährlich die Einhaltung der im individuellen Ausbildungsplan festgelegten Verfahren und Maßnahmen und gibt dem Schüler, der Schule und dem gesetzlichen Vertreter Orientierung. Bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Maßnahmen unterrichtet sie den Schuldirektor entsprechend.
(9) Die Absätze 6 und 7 gelten sinngemäß für Änderungen des individuellen Ausbildungsplans.
§ 7
Hilfspädagogik
(1) Die Hauptaktivitäten der Assistentenausbildung2 sind:
a) Unterstützung des Schulpersonals bei Bildungs- und Bildungsaktivitäten, Unterstützung bei der Kommunikation mit Schülern und gesetzlichen Vertretern von Schülern und der Gemeinschaft, aus der der Schüler kommt;
b) Unterstützung der Schüler bei der Anpassung an das Schulumfeld;
c) den Schülern bei der Lehre und bei der Vorbereitung auf den Unterricht;
d) die notwendige Hilfe für Schüler mit schweren Behinderungen in der Selbstbedienung und Bewegung während des Unterrichts und in Veranstaltungen, die von einer Schule außerhalb des Ortes organisiert werden, an dem die Schule die Ausbildung gemäß dem Register durchführt.
(2) Der Antrag auf Genehmigung der Einrichtung eines Lehrbeauftragten umfasst den Namen und das Sitz einer juristischen Person, die die Tätigkeiten der Schule, die Zahl der Schüler und Klassen insgesamt, die Zahl der Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die Bildungserreichung des Lehrbeauftragten, das erwartete Gehaltsniveau oder Gehalt, die Begründung für die Notwendigkeit der Einrichtung eines Lehrhelfers, die Ziele, die der Schulleiter durch die Einrichtung der Lehre zu erreichen beabsichtigt.
§ 8
Spezielle Ausbildungsorganisation
(1) Die Form und der Inhalt der besonderen Ausbildung des Schülers und der Grad der Unterstützungsmaßnahmen werden nach Maßgabe des spezifischen Ausbildungsbedarfs des Schülers bestimmt.
(2) Die von der Bildungseinrichtung empfohlenen Sondererziehungs- und Unterstützungsmaßnahmen werden von der Schule in Zusammenarbeit mit der Bildungseinrichtung bereitgestellt.
(3) Im Klassenzimmer einer Elternschule, die für Kinder mit Behinderungen separat eingerichtet wurde, beträgt der Umfang der Lehrfächer, die speziell für die pädagogische Betreuung vorgesehen sind, bis zu 3 Stunden pro Tag.
(4) Behinderte Schüler, die in der Grundschule oder in der Grundschule getrennt für die Schüler ausgebildet werden, können auf der ersten Ebene maximal 5 Unterrichtsstunden am Morgen und 5 Unterrichtsstunden am Nachmittag haben; auf der zweiten Stufe nicht mehr als 6 Stunden am Morgen und 6 Stunden am Nachmittag.
(5) In Klassen, Abteilungen und Studiengruppen, die für Schüler mit Behinderungen eingerichtet wurden, können Schüler von zwei oder mehr Jahren oder ersten und zweiten Jahren einbezogen werden.
(6) In Klassen und Studiengruppen, die für Schüler mit einer schweren Behinderung und in Schulklassen in psychiatrischen Krankenhäusern eingerichtet sind, können 3 pädagogische Mitarbeiter gleichzeitig Bildungsaktivitäten anbieten, von denen mindestens 1 ein Assistenzerzieher ist.
(7) In Klassen, Abteilungen und Studiengruppen, in denen ein behinderter Schüler ausgebildet ist, kann ein persönlicher Assistent, der kein Angestellter einer juristischen Person ist, die die Tätigkeiten einer Schule ausübt, mit Zustimmung des Schuldirektors und des gesetzlichen Vertreters eines Schülers oder eines reifen Schülers arbeiten.
(8) In ausgewählten Fächern können Schüler mit Behinderungen möglichst gemeinsam mit anderen Schülern der Schule ausgebildet und an allen Aktivitäten der Schule in einer Zeit außerhalb der Schule beteiligt sein.
(9) Für Menschen mit schweren psychischen Behinderungen, Multiple Defekte oder Autismus, die nicht die Grundlagen der Bildung erhalten haben, kann die Grundschule spezielle Kurse organisieren, um sie zu erhalten.
§ 9
Klassifizierung von Schülern mit Behinderungen in der Sonderausbildung
(1) Ein Schüler kann einer Schüler-, Klassen- oder Studiengruppe zugeordnet werden, die für Schüler mit Behinderungen eingerichtet oder an ein Bildungsprogramm übertragen wird, das nur für Schüler mit Behinderungen angepasst ist:
a) auf der Grundlage einer schriftlichen Empfehlung der Bildungseinrichtung, einschließlich des Vorschlags für spezifische Unterstützungsmaßnahmen;
b) nach Anhörung des gesetzlichen Vertreters des Schülers oder eines Erwachsenenschülers, einschließlich der Bereitstellung einer verständlichen Lektion gemäß dem Anhang dieses Erlasses; eine angemessene Unterrichtung wird auch einem kleinen Schüler erteilt;
c) mit der vom gesetzlichen Vertreter des Schülers oder erwachsenen Schülers erteilten schriftlichen Zustimmung für ein Formular, das gemäß dem Anhang dieses Beschlusses im Falle der Primarbildung erstellt wurde.
(2) Die Einreihung eines Schülers nach Absatz 1 kann einem diagnostischen Aufenthalt vorausgehen. Der diagnostische Aufenthalt dauert, wenn er für die in § 3 Abs. 1 Buchstaben a oder b, 2 bis 6 Monate und für die Form der Bildung gemäß § 3 Abs. 1 Buchstaben c oder d, 1 bis 3 Monate gilt. Während des diagnostischen Aufenthaltes bleibt der Schüler Student der ursprünglichen Schule. Absatz 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Die schulische Beratungseinrichtung gibt dem Erwachsenen oder Rechtsvertreter des Schülers einen Bericht und Empfehlungen aus, die die Ausbildungsvorschläge enthalten. Der Bericht und die Empfehlungen werden spätestens 30 Tage nach Abschluss des Diagnoseaufenthalts erteilt. Ein diagnostischer Aufenthalt kann nicht in Schulen, Klassen und Studiengruppen für Schüler mit milden psychischen Behinderungen durchgeführt werden.
(3) Die schulische Beratungsinstitution prüft regelmäßig, ob die Aufnahme eines Schülers in das Ausbildungsprogramm für Schüler mit Behinderungen, die in Absatz 3 (1) genannte Ausbildungsmethode und die dem Schüler in der Schule zur Verfügung gestellten Fördermaßnahmen seinen besonderen Bildungsbedürfnissen entsprechen. Im Falle eines Schülers, der im Primarbereich für Schüler mit milder psychischer Erkrankung vorgesehen ist, wird die Bewertung spätestens ein Jahr nach Aufnahme durchgeführt; Die weitere Bewertung erfolgt am Ende des dritten, fünften und letzten Schuljahres, nicht jedoch vor dem Schuljahr nach der ersten Bewertung. Für andere Schüler mit Behinderungen wird die Bewertung innerhalb der von der Bildungseinrichtung festgelegten Frist durchgeführt. Die Schulleitung beurteilt die Tatsachen nach dem ersten Satz auch nach der Feststellung der Tatsachen, die eine Änderung der besonderen Bildungsbedürfnisse des Schülers oder auf Antrag eines Erwachsenen oder eines gesetzlichen Vertreters des Schülers bedeuten.
(4) Wenn sich die besonderen Bildungsbedürfnisse eines Schülers mit Behinderungen ändern, wird die Bildungseinrichtung eine angemessene Anpassung der Ausbildung des Schülers vorschlagen. Im Falle eines Transfers an ein anderes Ausbildungsprogramm teilt der Schulleiter dem Schüler eine dem erreichten Wissen und Können des Schülers entsprechende Klasse zu.
§ 10
Anzahl der Schüler
(1) Die Klassen-, Fach- und Studiengruppe, die für Schüler mit Behinderungen eingerichtet wurde, und der Unterricht an der Schule an der medizinischen Einrichtung haben mindestens 6 und maximal 14 Schüler, wobei das Alter und die besonderen Bildungsbedürfnisse der Schüler berücksichtigt werden. Die für Schüler mit schweren Behinderungen eingerichtete Klassen-, Fach- und Studiengruppe hat mindestens 4 und höchstens 6 Schüler.
(2) Schüler mit einer anderen Art von Behinderung, sowohl im Primarbereich als auch bei einer Behinderung, können auch in die für Schüler mit Behinderungen auf Antrag eines älteren Schülers oder eines gesetzlichen Vertreters eines Schülers und einer schriftlichen Empfehlung einer Schulleitung aufgenommen werden. Ihre Zahl darf 25 % der in Absatz 1 genannten Höchstzahl an Schülern der Klasse oder Studiengruppe nicht überschreiten.
(3) Der Schuldirektor kann Klassen, Abteilungen und Studiengruppen in Gruppen nach dem Schulcurriculum, pädagogischen, hygienischen, wirtschaftlichen und räumlichen Bedingungen (10), Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit und die Art des Themas unterteilen.
(4) Höchstens 5 Schüler mit Behinderungen können im Klassenzimmer der normalen Mutter-, Primar- oder Sekundarschule, in der Abteilung des gewöhnlichen Konservatoriums und in der Studiengruppe der gewöhnlichen höheren Berufsschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der besonderen Bildungsbedürfnisse der Schüler individuell integriert werden.
(5) Im Zuge der Berufsausbildung in einer für Schüler mit Behinderungen gesondert eingerichteten Sekundarschule sind die Gruppen in der durch die Sondergesetzgebung festgelegten Zahl zu vervollständigen (11), in anderen Fällen ist die Gruppe in der Zahl der Schüler in der praktischen Ausbildung zu füllen.
(6) Es gibt mindestens 10 Schüler in einer besonderen Schule und einer medizinischen Einrichtung.
§ 11
Schülersicherheit und Gesundheitsversorgung
(1) In einer Gruppe von Schülern mit Behinderungen in der Bade- und Schwimmausbildung von Nichtschwimmern mit Behinderungen gibt es maximal 4 Schüler pro Lehrer; Wenn der medizinische Zustand des Schülers dies erfordert, ist es möglich, Schwimmtraining auf individueller Basis in der Schule in einer medizinischen Einrichtung und mit Schülern mit einer schweren Behinderung durchzuführen.
(2) Die Skiausbildung wird von einem pädagogischen Arbeiter mit maximal 8 Schülern mit Behinderungen durchgeführt. Bei Schülern mit schlechter Sicht und Schülern mit körperlicher Behinderung gibt es maximal 6 Schüler pro pädagogischer Arbeiter; bei Schülern, die blind sind, 1 Schüler pro pädagogischer Arbeiter.
(3) Wird die Zahl der Schüler in einer Veranstaltung außerhalb des Ortes überschritten, an dem die Ausbildung12 stattgefunden hat, so wird die Zahl der Schüler pro Klasse oder Gruppe durch die Aufsicht eines anderen Erwachsenen, der in der Lage ist, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, und im Beschäftigungsverhältnis mit der juristischen Person, die die Tätigkeit der Schule ausübt, gewährleistet.
(4) Der Direktor einer speziellen Schule kann präventive und rehabilitierte Betreuung von Schülern mit Behinderungen bieten.

ČÁST TŘETÍ

Bildung von Studenten Extrem begabt
§ 12
(1) Für die Zwecke dieses Erlasses erreicht ein Individuum, dessen Kompetenzverteilung ein außergewöhnliches Maß an hoher Kreativität im gesamten Spektrum von Aktivitäten oder in einzelnen Bereichen von Vernunft, Bewegung, künstlerischen und sozialen Fähigkeiten erreicht.
(2) Die Prüfung des besonderen Talents des Schülers erfolgt durch eine Lehreinrichtung.
(3) Für äußerst begabte Schüler kann der Schuldirektor Gruppen bilden, in denen Schüler derselben oder verschiedener Klassen in bestimmten Fächern unterrichtet werden.
§ 13
Einzelunterrichtsplan
(1) Die Ausbildung extrem begabter Schüler kann nach einem individuellen Ausbildungsplan erfolgen, der auf dem Lehrplan der betreffenden Schule, den Schlussfolgerungen einer psychologischen Untersuchung und dem Ausdruck eines gesetzlichen Vertreters eines Schülers oder eines Erwachsenen beruht. Es ist ein verbindliches Dokument, um den Bildungsbedarf eines äußerst begabten Schülers zu gewährleisten.
(2) Der individuelle Ausbildungsplan ist Teil der Dokumentation des Schülers.
(3) Der individuelle Ausbildungsplan enthält:
a) die Schlussfolgerungen der psychologischen Untersuchungen, die den Bereich, die Art und das Ausmaß der Talente und der Bildungsbedürfnisse eines äußerst begabten Schülers oder den Ausdruck eines registrierten Praktizierenden für Kinder und Jugendliche im Detail beschreiben;
b) Informationen über die Bereitstellung individueller pädagogischer oder psychologischer Betreuung für einen außergewöhnlich begabten Schüler;
c) das Bildungsmodell für einen äußerst begabten Schüler, die Zeit- und Inhaltsverteilung des Lehrers, die Auswahl der Lehrverfahren, die Art und Weise, wie die Aufgaben vergeben und erfüllt werden sollen, die Art und Weise, wie die Prüfungen bewertet und angepasst werden sollen;
d) eine Liste empfohlener Lehrhilfen, Lehrbücher und Materialien;
e) die Identifizierung eines Lehrpersonals einer Bildungseinrichtung, mit der die Schule bei der Betreuung eines äußerst begabten Schülers zusammenarbeiten wird;
(f) Ausbildung für einen äußerst begabten Schüler;
g) die Ernennung eines Lehrpersonals der Schule zur Überwachung der Ausbildung eines äußerst begabten Schülers und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der Bildungseinrichtung;
h) die erwartete Notwendigkeit, die Mittel über die im Rahmen des Sondergesetzes vorgesehenen Haushaltsmittel hinaus zu erhöhen (9).
(4) Der individuelle Ausbildungsplan wird nach der Ankunft eines außerordentlich begabten Schülers in der Schule erstellt, spätestens jedoch 3 Monate nach der Entdeckung seiner außergewöhnlichen Talente. Der individuelle Ausbildungsplan kann während des Schuljahres ergänzt und angepasst werden.
(5) Der Direktor der Schule ist für die Vorbereitung des individuellen Ausbildungsplans verantwortlich. Der individuelle Ausbildungsplan wird in Zusammenarbeit mit der Bildungseinrichtung und dem gesetzlichen Vertreter des Schülers oder eines Erwachsenen erstellt.
(6) Der Schulleiter unterrichtet den individuellen Ausbildungsplan des gesetzlichen Vertreters des Schülers oder des Erwachsenen, der dies mit seiner Unterschrift bestätigt.
(7) Das benannte pädagogische Personal der Schule überwacht die Ausbildung eines äußerst begabten Schülers und unterstützt sowohl den Schüler als auch seine gesetzlichen Vertreter zusammen mit der Bildungsberatung.
§ 14
Zuweisung an das Oberjahr
(1) Der Schuldirektor kann einen außerordentlich begabten Schüler ohne Abitur aus dem Vorjahr auf der Grundlage einer Prüfung vor einer vom Schuldirektor ernannten Kommission zurückweisen.
(2) Die Kommission ist mindestens drei Mitglieder und besteht immer aus:
a) der Präsident, der in der Regel der Schulleiter oder der von ihm ernannte Lehrer ist;
b) der Prüfer, der das Thema des betreffenden Feldes unterrichtet, im ersten bis fünften Jahr der Primarbildung im betreffenden Jahr;
c) ein assoziierter Lehrer, der das Thema des Bildungsbereichs unterrichtet.
(3) Die Prüfungsdauer wird vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Vertreter des Schülers oder Erwachsenen bestimmt. Ist es nicht möglich, den Schüler aus ernsthaften Gründen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu testen, so hat der Schuldirektor einen Ersatzprüftermin festzulegen.
(4) Der Schüler kann nur 1 Test an 1 Tag passieren.
(5) Der Schuldirektor legt den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Prüfung in Bezug auf das Alter des Schülers fest. Die Prüfung prüft die Kenntnisse und Fähigkeiten, die es dem Schüler ermöglichen, sich reibungslos an die Oberstufe zu wenden, und konzentriert sich auf einen einzelnen Fach- oder Bildungsbereich.
(6) Das Ergebnis der Prüfung wird durch Abstimmung bestimmt. Im Falle einer Krawatte stimmt der Vorsitzende.
(7) Auf der Prüfung ist ein Bericht zu erstellen, der Teil der Dokumentation des Schülers ist.
(8) Der Schuldirektor teilt das Ergebnis der Prüfung dem gesetzlichen Vertreter des Schülers oder des Erwachsenen nachweislich mit.
(9) Der Schüler wird keine Bescheinigung für ein unvollständiges Jahr erhalten. Die folgenden Zeugnisse geben auf der Rückseite an, welche Klassen der Schüler nicht vollendet hat.

ČÁST ČTVRTÁ

Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
§ 15
Sofern in diesem Dekret nichts anderes vorgesehen ist, wird die Sonderausbildung für Schüler und Schüler, die äußerst begabt sind, durch allgemeine Regeln für die Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung geregelt.
§ 16
(1) Enthalten die nach den geltenden Rechtsvorschriften erlassenen und von der Schule festgelegten Lehrpläne und Lehrpläne nicht die Teile oder Angaben, für die diese Verordnung die Einrichtung eines Schullehrplans vorsieht, so werden sie vom Schuldirektor mit Wirkung vom 1. September 2005 abgeschlossen.
(2) Nach Artikel 10 wird ab dem 1. September 2005 verfahren. Bis dahin wird sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verfolgt.
§ 17
Die Verordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 127 / 1997 Coll., an Sonderschulen und Sonderschulen für Mutterschaft wird aufgehoben.
§ 18
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Buzková v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 73/2005 Slg.
Mindestumfang der Daten und Informationen für die Bereitstellung einer informierten Einwilligung zur Aufnahme eines Schülers in eine der in Abschnitt 3 dieses Erlasses vorgesehenen Organisationsformen und die Übertragung eines Schülers auf das Bildungsprogramm für Schüler mit Behinderungen (§ 49 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg.) im Primarbereich
Der gesetzliche Vertreter des Schülers oder eines erwachsenen Schülers erhält eine klare Lektion insbesondere über:
a) die Rechte und Pflichten der Schüler und der gesetzlichen Vertreter der Schüler im Zusammenhang mit der Pflichtschulbildung;
b) Organisationsformen der Bildung, deren Unterschiede und damit verbundene organisatorische Veränderungen;
c) Struktur der Ausbildungsprogramme (RVP ZV, RVP ZV, Teil. D, Kapitel 8, RVP ZV - Anhang zur Ausbildung von Schülern mit milden psychischen Behinderungen, RVP für den Bereich der allgemeinen Grundschule Sonderteil I und II, Schullehrplan),
d) Unterschiede in den Ausbildungsprogrammen und Unterschieden in den Schlüsselkompetenzen;
e) organisatorische Veränderungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung auf ein anderes Ausbildungsprogramm auftreten können;
f) Unterstützungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, die den Schülern bei der Durchführung des aktuellen Ausbildungsprogramms helfen können;
g) die Möglichkeit eines Diagnoseaufenthalts gemäß Artikel 9 Absatz 2;
h) die Möglichkeit der Ausbildung im Rahmen des individuellen Ausbildungsplans;
(i) Möglichkeiten für Weiterbildung und berufliche Anwendung.
Gelernte Lektionen (Datum, Name, Position in der Schule, Unterschrift):
Ich erkläre, dass ich detailliert und verständlich über die Möglichkeiten und Konsequenzen der Ausbildung für mein Kind / meine Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsprogramms (einschließlich des entsprechenden Ausbildungsprogramms) und über die Möglichkeiten und Konsequenzen seiner Ausbildung in der gewählten Organisationsform (einschließlich der entsprechenden Form) informiert wurde und dass ich die Informationen verstehe. Bevor ich die informierte Zustimmung unterschreibe, hatte ich Gelegenheit, Fragen zu stellen und die eingereichten Antworten ausreichend zu betrachten. Ich verstehe und stimme allen Mitteilungen zu. Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen
Ich stimme zu.
mit der Aufnahme (Name und Nachname, Geburtsdatum des Schülers) in die gewählte Form der Ausbildung und mit der Ausbildung, die im oben genannten Ausbildungsprogramm vorgesehen ist.
Datum, Name, Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Schülers oder eines Erwachsenen:
1) Verordnung Nr. 72/2005 Slg. über die Erbringung von Beratungsleistungen in Schulen und Bildungseinrichtungen, geändert durch Verordnung Nr. 116/2011 Slg.
2) Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg., über pädagogische Arbeitnehmer und über die Änderung bestimmter Gesetze. Abschnitt 16 (9) des Bildungsgesetzes.
3) Ziffer 16 (5) des Bildungsgesetzes.
4) Gesetz Nr. 109 / 2002 Slg., über die Durchführung der Verfassungsbildung oder Schutzausbildung in Bildungseinrichtungen und über präventive Erziehung in Bildungseinrichtungen und über die Änderung anderer Gesetze, geändert durch das gefundene Verfassungsgericht veröffentlicht unter Nr. 476 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 563 / 2004 Slg.
5) Absatz 16 Absatz 2 des Bildungsgesetzes.
6) Absatz 7 Absatz 3 des Bildungsgesetzes.
7) Artikel 18 des Bildungsgesetzes.
8) § 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 155/1998 Slg., über die Vorzeichensprache und über die Änderung anderer Gesetze.
9) Verordnung Nr. 65/2005 Slg. zur Festlegung der Aufgliederung der regionalen Normen, der für ihre Bestimmung relevanten Indikatoren, der Leistungseinheiten für die einzelnen regionalen Normen, des Verhältnisses zwischen Indikatoren und Leistungseinheiten, der Indikatoren für die Berechnung des Mindestniveaus der regionalen Normen und der Grundsätze für die Erhöhung der regionalen Normen (Regional Standarderlass).
10) Absatz 7 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze. Verordnung Nr. 108/2001 Slg., zur Festlegung von Hygienevorschriften für Schulgebäude, Vorschuleinrichtungen und bestimmte Schuleinrichtungen.
11) Regierungsdekret Nr. 689 / 2004 Coll., über das System der Bildungsfelder in der Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung.
12) Paragraph 144 (1) (g) des Bildungsgesetzes.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 73/2005 Slg., über die Ausbildung von Kindern, Schülern und Studenten mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Kindern, Schülern und Studenten von außergewöhnlichen Talenten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.02.2005
In Kraft seit17.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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