Regierungsverordnung Nr. 72 / 2016 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 133/2005 Slg. über technische Anforderungen an die operative und technische Verbindung des europäischen Eisenbahnsystems in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 22.03.2016
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 17. Februar 2016
zur Änderung der Verordnung Nr. 133/2005 Slg. über technische Anforderungen an die operative und technische Verbindung des europäischen Eisenbahnsystems in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 22 des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 205/2002 Slg. und Gesetz Nr. 34/2011 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 133/2005 Slg. über die technischen Anforderungen an die operativen und technischen Verbindungen des Europäischen Eisenbahnsystems, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 371 / 2007 Slg., Regierungsverordnung Nr. 289 / 2010 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 88 / 2012 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der Gemeinschaft. Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft. Richtlinie 2014 / 106/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der Gemeinschaft.
2. Fußnote 2 lautet:
"(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402 / 2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für Risikobewertung und -bewertung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352 / 2009. Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402 / 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode zur Risikobewertung und -bewertung.
3. In Artikel 6 Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: "Der Subsystembetreiber oder sein bevollmächtigter Vertreter erstellt auf der Grundlage einer Bescheinigung über die Prüfung des Teilsystems Sicherheitsbewertungsberichte gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Änderung der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Risikobewertung und -bewertung (2) und auch auf der Grundlage einer Bescheinigung über die Einhaltung der nationalen Vorschriften, sofern ausgestellt, die EG-Prüferklärung des Teilsystems, das der Registrierung zu übermitteln ist."
4. In Artikel 6 Absatz 2 wird der Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen.
5. In Artikel 6 Absatz 3 wird „Europäische Union11“ durch die Europäische Union2 ersetzt.
Fußnote 11 wird gestrichen.
6. In Artikel 6a Absatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "In Anhang 2 Teil II dieser Verordnung gilt sinngemäß für den Inhalt der vorläufigen Stellungnahme zur Überprüfung des Teilsystemtyps oder der vorläufigen Stellungnahme zur Überprüfung des Teilsystems."
7. Absatz 6a (2) lautet wie folgt:
"(2) Die bevollmächtigte Person führt eine vorläufige Überprüfung des Teilsystems in dem vom Teilsystembetreiber oder seinem Bevollmächtigten gemäß Anhang 2 Teil I dieser Verordnung angegebenen Umfang durch. Vorläufige Überprüfung des Teilsystems erfolgt im Bereich:
a) das gesamte Teilsystem in einem der Stufen der Überprüfung des Teilsystems; oder
b) Teile des Teilsystems in einem der Stufen der Überprüfung des Teilsystems oder in allen Phasen gleichzeitig.
8. Absatz 6a (3) wird gestrichen.
9. Der folgende Abschnitt 6b wird nach Abschnitt 6a eingefügt:
„§ 6b
(1) Stellt der zur Überprüfung des Teilsystems zertifizierte Teilsystembetreiber eine Anpassung an die grundlegenden Gestaltungsmerkmale des Teilsystems vor, die für die Einhaltung der in den technischen Spezifikationen der Interoperabilität festgelegten Grundparameter relevant sind, so fordert die notifizierte Person das Teilsystem, das im Rahmen ihres geänderten Teils überprüft wird, einschließlich Schnittstellen mit dem unveränderten Teilsystem.
(2) Ist für ein nach Absatz 1 geändertes Teilsystem eine EG-Prüferklärung für das Teilsystem abgegeben worden, so stellt der Teilsystembetreiber eine zusätzliche EG-Prüferklärung des Teilsystems aus, die auch die von der Änderung des Teilsystems betroffenen Grundparameter festlegt. Anhang 2 Teil II dieser Verordnung gilt entsprechend für den Inhalt der EG-Ergänzungserklärung zur Überprüfung des Teilsystems. Die ergänzende EG-Prüferklärung des Teilsystems ist dem Teilsystembetreiber beizufügen:
a) eine Liste von Dokumenten aus der ursprünglichen technischen Akte, die von der Änderung des Teilsystems betroffen ist; und
b) eine technische Akte mit einem Dokument, in dem die Änderung des Teilsystems auf die in der ergänzenden EG-Prüferklärung des Teilsystems definierten Grundparameter beschränkt ist.
(3) Bei Änderungen an einem anderen Teilsystem als den in Absatz 1 genannten, aktualisiert der Teilsystembetreiber die der EG-Prüferklärung des Teilsystems beigefügte technische Datei, einschließlich Bezugnahmen auf die technischen Unterlagen in der EG-Prüferklärung des Teilsystems.
(4) Das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Verfahren gilt nicht, wenn das Teilsystem, bestehend aus dem Austausch von Teilen des Teilsystems im Rahmen der durchgeführten Instandhaltung oder Reparatur, angepasst wird.
10. In Anhang Nr. 2, Teil I, am Ende von Nummer 1 Satz "Wenn die notifizierte Person nur einen Teil des Teilsystems gemäß der technischen Spezifikation der Interoperabilität überprüft, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs sinngemäß."
11. In Anhang Nr. 2 Teil I Nummer 2 werden die Worte "Verifikation des Teilsystems an jedem dieser Stufen" ersetzt durch "Bekannte Person verifiziert"; die Worte "Allgemeine Anpassungen" werden durch die Worte "Allgemeine technischen Lösungen" ersetzt; und die Worte "Personen, die an der Gestaltung, Herstellung, Montage und Prüfung des Teilsystems beteiligt sind, werden durch die Worte ersetzt", so wird die benannte Person fortfahren."
12. In Anhang Nr. 2 Teil I Nummer 3.1 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Wenn der Antragsteller die Bescheinigung über die Prüfung des Teilsystems ausgestellt hat, berücksichtigt der Antragsteller die Interimsüberprüfung über die Art des Teilsystems oder die Interimsüberprüfung des Teilsystems, wenn er ausgestellt ist, und prüft, ob diese vorläufigen Stellungnahmen den technischen Spezifikationen der Interoperabilität entsprechen, prüft das Teilsystem, das nicht durch die vorläufige Prüfung nachgewiesen wird;
13. In Anhang Nr. 2 Teil I Nummer 4.1 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Eine technische Akte, die von einer notifizierten Person im Rahmen der Überprüfung des Teilsystems erstellt und zusammengestellt wird, wird vom Teilsystembetreiber oder dessen Bevollmächtigter der EG-Prüferklärung des Teilsystems beigefügt. Die technische Datei enthält'.
14. In Anhang Nr. 2 Teil I Nummer 4.1 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis g werden als Buchstaben a bis f umnumeriert.
15. in Anhang Nr. 2 Teil I Nummer 4.1 Buchstabe a:
"(a) eine Beschreibung der technischen Merkmale des Teilsystems, soweit erforderlich, um die durchgeführte Teilsystemprüfung zu demonstrieren, einschließlich insbesondere allgemeiner und detaillierter Zeichnungen entsprechend der Auslegung des Teilsystems, elektrischer und hydraulischer Diagramme, Schaltpläne, Datenverarbeitung und automatische Systeme, Betriebs- und Wartungsanleitungen",
16. In Anhang Nr. 2 Teil I Nummer 4.1 Buchstabe e werden die Worte „einschließlich der EG-Erklärung der vorläufigen Überprüfung des Teilsystems“ gestrichen.
17. In Anhang Nr. 2 Teil I Nummer 4.1 Buchstabe f werden die Worte "Europäische Union11" durch die Worte "Europäische Union betreffend eine gemeinsame Sicherheitsmethode für Risikobewertung und -bewertung (2)" ersetzt.
18. In Anhang Nr. 2 Teil I wird nach Nummer 4.2 folgende Nummer 4.3 eingefügt:
"4.3. Die Dokumente, die Teil der technischen Dokumentation sind, tragen das Datum der Fertigstellung und Unterschrift der Person, die sie macht."
19. In Anhang Nr. 2, Teil I, Nummer 5.1 wird gestrichen.
Die Nummern 5.2 bis 5.4 werden mit den Nummern 5.1 bis 5.3 umnummeriert.
20. In Anhang Nr. 2, Teil I, Nummer 5.4 wird nach Nummer 5.3 eingefügt:
"5.4. Die notifizierte Person kann die Eignung von Interoperabilitätskomponenten für den Einsatz in den Teilsystemen des europäischen Eisenbahnsystems beurteilen, für die sie bestimmt ist, sofern diese Bewertung nach den technischen Spezifikationen der Interoperabilität durchgeführt wird."
21. In Anhang Nr. 2 wird Teil I Nummer 6.1 gestrichen und die Bezeichnung von Nummer 6.2 gestrichen.
22. Anhang Nr. 2, Teil I Nummer 7 Buchstabe a:
„(a) Anträge auf Konformitätsbewertung der Interoperabilitätskomponente, Bewertung der Eignung der Interoperabilitätskomponente für ihre Verwendung, Typprüfung, vorherige Überprüfung des Teilsystems oder eines Teils davon und Überprüfung des Teilsystems“
23. In Anhang Nr. 2 Teil I Nummer 7 werden die Worte "und die vorläufigen Stellungnahmen zur Überprüfung des Typs des Teilsystems " am Ende des Textes in Buchstabe d angefügt.
24. In Anhang Nr. 2 Teil I Nummer 7 werden die Worte „und abgelehnte Anträge auf einstweilige Stellungnahmen zur Überprüfung des Teilsystemstyps“ am Ende des Textes in Buchstabe e angefügt.
25. in Anhang 2 Teil II:
"II. Inhalt der EG-Prüferklärung des Teilsystems
In der EG-Prüferklärung des Teilsystems erklärt der Teilsystembetreiber oder sein Bevollmächtigter, dass das Teilsystem, das dem Teilsystem-Prüfverfahren unterzogen wurde, den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Europäischen Union entspricht. Die EG-Prüferklärung des Teilsystems wird in der gleichen Sprache wie die technische Datei geschrieben und enthält mindestens:
a) Name oder Name und gegebenenfalls Name des Betreibers des Teilsystems oder seines Bevollmächtigten; wird die EG-Prüferklärung des Teilsystems von einem Bevollmächtigten, dem Namen oder dem Namen oder gegebenenfalls den Namen und den Nachnamen des Teilsystemsbetreibers ausgestellt;
b) eine kurze Beschreibung des Teilsystems,
c) Name und Sitz der notifizierten Person, die die Bescheinigung gemäß den technischen Spezifikationen der Interoperabilität ausgestellt hat oder eine Bewertung nach anderen Vorschriften der Europäischen Union und ihrer von der Europäischen Kommission zugewiesenen Kennnummer vorgenommen hat;
d) Name und Anschrift des Bevollmächtigten, der die Bescheinigung über die Einhaltung der nationalen Vorschriften ausgestellt hat;
e) Name und Sitz der Person, die den Sicherheitsbewertungsbericht gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Risikobewertung und -bewertung erstellt hat (2);
f) Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Richtlinie der Europäischen Union über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, die technische Spezifikation der Interoperabilität und den internationalen Vertrag;
g) Bezugnahmen auf die technischen Spezifikationen der Interoperabilität oder Teile davon, mit denen die Überprüfung des Teilsystems nicht bewertet wurde;
h) Verweisungen auf Dokumente, die in der technischen Akte enthalten sind;
— die vom Teilsystem zu erfüllenden entscheidenden vorübergehenden oder endgültigen Bestimmungen, insbesondere alle Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen;
(j) die Unterschrift der für den Subsystembetreiber oder seinen Bevollmächtigten befugten Person, die den Namen, den Nachnamen, die Funktion und das Datum der Ausstellung der EG-Prüferklärung des Teilsystems angibt;
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Verkehr:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 72 / 2016 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 133 / 2005 Slg., über technische Anforderungen an die operative und technische Verbindung des europäischen Eisenbahnsystems, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.03.2016
In Kraft seit22.03.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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