Regierungsverordnung Nr. 70 / 2002 Coll.

Regierungsregelung für technische Anforderungen an Personenbeförderungseinrichtungen

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.05.2004
70
Regierungsverordnung
vom 16. Januar 2002
über technische Anforderungen an Personenbeförderungseinrichtungen
Die Regierung bestellt gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 71/2000 Slg. und Gesetz Nr. 102/2001 Slg., (nachfolgend als "Gesetz" bezeichnet) zur Umsetzung der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 4 und 13 Abs. 4 und 8 des Gesetzes:
§ 1
(1) Diese Verordnung legt im Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (1) und dem internationalen Vertrag, das die Tschechische Republik durch (2) gebunden ist und in der Sammlung der Gesetze oder in der Sammlung internationaler Verträge veröffentlicht wurde, die technischen Vorschriften für bestimmte Personenbeförderungseinrichtungen fest.
(2) Ausrüstung für den Personentransport im Sinne dieser Verordnung ist ein System, das an einem bestimmten Ort eingerichtet ist, bestehend aus Infrastruktur und Teilsystemen, die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und aus mehreren Elementen bestehen, die für den Personenverkehr konstruiert, hergestellt, montiert und in Betrieb genommen werden (im Folgenden „Ausrüstung“).
(3) Sie gelten als Betriebe im Sinne dieser Verordnung:
a) Seilbahnanlagen und andere Einrichtungen, deren Wagen von Rädern oder Scharnieren getragen werden und deren Bewegung durch ein oder mehrere Seile gewährleistet ist;
b) Aufhängeseilbahnen, deren Wagen von einem oder mehreren Seilen getragen und geschleppt werden; Diese Kategorie umfasst auch Kabelbahnen und Seilbahnen,
c) Skilifte, bei denen Benutzer mit geeigneten Geräten durch Seil gezogen werden.
(4) Die Infrastruktur ist speziell für jede Anlage konzipiert und an einem bestimmten Ort gebaut und besteht aus der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Route, Stationsstrukturen und Gleisstrukturen, einschließlich der Fundamente.
(5) Die Sicherheitskomponente muss jedes Element oder jede Gruppe von Elementen oder Einrichtungen in der Anlage oder in der gesamten Baugruppe sein, um eine sichere Funktion zu gewährleisten, die in der Sicherheitsanalyse gemäß Anhang 3 dieser Verordnung festgelegt ist, wenn ihr Ausfall die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern, Betreibern oder anderen Personen oder der Umwelt gefährden würde.
(6) Diese Verordnung gilt nicht für
a) mit Straßenbahnen geschleppte Seile;
b) Seilförderer für landwirtschaftliche Zwecke,
c) stabile oder mobile Unterhaltungsausrüstung ähnlich wie Kabelwege;
d) Aufzüge nach Sondervorschriften, 3)
e) Bergbauanlagen oder Festanlagen für industrielle Zwecke;
(f) transhipptes Seil;
(g) Gangspuren;
(h) Kettenförderer.
(7) Im Sinne dieser Verordnung gilt der Hersteller oder seine Einführer als Lieferant der Ausrüstung.
§ 2
(1) Před uvedením bezpečnostních prvků na trh zajišťuje dodavatel posouzení shody (§ 12 odst. 4 zákona) některým z následujících postupů podle své volby
a) nach der Musterprüfung gemäß Anhang 4 Teil I dieser Verordnung;
b) durch Gewährleistung der Qualität der Produktion gemäß Anhang 4 Teil II der vorliegenden Verordnung,
c) Überprüfung der Ware gemäß Anhang 4 Teil III der vorliegenden Verordnung;
d) Überprüfung des Ganzen gemäß Anhang 4 Teil IV der vorliegenden Verordnung;
e) die umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 4 Teil V dieser Verordnung.
(2) Der Lieferant stellt die Konformitätsbewertung nach Absatz 1 sicher, auch wenn die Sicherheitskomponente für die eigene Verwendung bestimmt ist.
§ 3
(1) Vor dem Inverkehrbringen von Teilsystemen führt der Lieferant die Konformitätsbewertung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes) durch Überprüfung gemäß Anhang 5 dieser Verordnung durch.
(2) Die Prüfung jedes Teilsystems erfolgt
a) nach Fertigstellung der Herstellung;
b) nach Beendigung der Installation und Fertigstellung der Abnahmeprüfungen.
(3) Der Lieferant stellt die Konformitätsbewertung gemäß Absatz 1 auch dann sicher, wenn die Teilsysteme für die eigene Verwendung bestimmt sind.
§ 4
(1) Die Dokumente über die nach Artikel 13 (8) des Gesetzes verwendete Konformitätsbewertungsmethode enthalten:
a) die in jedem der Anhänge dieser Verordnung genannten technischen Unterlagen, ob die Muster oder andere Dokumente von einer anderen Person als dem Lieferanten bearbeitet worden sind;
b) Dokumente und Befunde, die bei der Beurteilung der Konformität durch eine zugelassene Person ausgestellt wurden;
c) Anweisungen für die Verwendung der in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Geräte.
(2) Der Lieferant unterbreitet der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannten Belege in der Sprache des Landes, in dem die Ware stammt oder in einer mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache. Der Einführer legt Anweisungen für die Verwendung der Ausrüstung in der tschechischen Sprache vor.
(3) Die Überwachung, ob eine Konformitätserklärung für auf dem Markt platzierte Teilsysteme und Sicherheitsmerkmale erteilt worden ist und im Falle von Sicherheitsbauteilen diese in einer bestimmten Weise gekennzeichnet sind, erfolgt vom tschechischen Handelsinspektor für Geräte gemäß § 1 Abs. 3 Buchstaben a und b der Eisenbahnverwaltung (5) und für Geräte gemäß § 1 Abs. 3 Buchstabe c) 6)
§ 5
(1) Die Konformitätserklärung nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes wird in tschechischer Sprache erstellt und enthält folgende Angaben:
a) Identifizierungsdaten des Herstellers oder Importeurs, der die Konformitätsbescheinigung ausstellt (Name und Nachname, Wohnsitz, Geschäfts- und Identifikationsnummer der natürlichen Person oder Handelsfirma, Sitz und Kennnummer der juristischen Person),
b) eine Beschreibung der Sicherheitskomponente (z.B. Name, Typ, Serie, Seriennummer, Herstellungsjahr),
c) die Liste der technischen Vorschriften und harmonisierten technischen Normen, die bei der Konformitätsbewertung verwendet werden, die eingehalten werden müssen, und die Bedingungen für ihre Verwendung;
d) Einzelheiten des angewandten Konformitätsbewertungsverfahrens;
e) Angaben der zugelassenen Person (Firma, Sitz, Identifikationsnummer der zugelassenen Person) und der Registrierungsnummer und des Datums der Prüfungsbescheinigung, gegebenenfalls unter Angabe der Gültigkeitsdauer und der Gültigkeitsbedingungen der Bescheinigung;
f) die Bescheinigung des Lieferanten, dass die Eigenschaften der Sicherheitskomponente den wesentlichen Anforderungen und/oder den Anforderungen anderer technischer Vorschriften entsprechen, und dass die Sicherheitskomponente unter normalen Bedingungen und gegebenenfalls dem Lieferanten der beabsichtigten Verwendung sicher ist;
g) Datum und Ausstellungsort der Konformitätsbescheinigung, Name und Funktion der für die Unterzeichnung und Unterzeichnung der Konformitätserklärung verantwortlichen Person.
(2) Die Konformitätserklärung der in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes genannten Teilsysteme wird in tschechischer Sprache erstellt und enthält folgende Angaben:
a) Identifizierungsdaten des Lieferanten, der die Konformitätsbescheinigung ausgibt (Name und Nachname, Wohnort, Geschäfts- und Identifikationsnummer der natürlichen Person oder des Geschäftsnamens, Sitz und Kennnummer der juristischen Person),
b) eine Beschreibung des Teilsystems (z.B. Name, Typ, Serie, Seriennummer, Montageort, Montagejahr, Einsatzzweck),
c) die Liste der technischen Vorschriften und harmonisierten technischen Normen, die in der Konformitätsbewertung verwendet werden, um das Teilsystem und insbesondere die Nutzungsbedingungen zu erfüllen;
d) wenn eine bevollmächtigte Person an der Konformitätsbewertung beteiligt ist, Einzelheiten dieser Person (Geschäftsname, eingetragenes Amt, Identifikationsnummer der befugten Person) und die Anzahl und das Datum ihrer Feststellung, Bezug auf die von der bevollmächtigten Person ausgestellte Musterprüfbescheinigung,
e) die Bestätigung des Lieferanten, dass die Teilsysteme den wesentlichen Anforderungen und gegebenenfalls den Anforderungen anderer technischer Vorschriften entsprechen, dass die Teilsysteme normal und gegebenenfalls der Verwendungszweck des Herstellers sicher sind;
f) Datum und Ausstellungsort der Konformitätsbescheinigung, Name und Funktion der verantwortlichen Person des Lieferanten und deren Unterschrift.
§ 6
(1) Sicherheitsmerkmale mit Ursprung in der Tschechischen Republik oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sind mit der CE-Kennzeichnung und der entsprechenden Konformitätsbescheinigung zu versehen.
(2) Die Sicherheitsmerkmale, die nicht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften stammen, müssen geprüft werden, und der Lieferant legt nach Erteilung der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung die CE-Kennzeichnung nach einem bestimmten Recht auf. 7)
(3) Die CE-Kennzeichnung ist klar und sichtbar an der Sicherheitskomponente oder, wenn nicht möglich, an einem auf der Sicherheitskomponente untrennbar angebrachten Etikett zu befestigen.
(4) Die Mindestanforderungen, die bei der Genehmigung von Tätigkeiten bei der Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Sicherheitskomponenten gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes zu berücksichtigen sind, sind in Anhang 6 dieser Verordnung festgelegt.
§ 7
(1) Die Teilsysteme, die Sicherheitsmerkmale und die Infrastruktur müssen den wesentlichen Anforderungen in Anhang 2 dieser Verordnung entsprechen.
(2) Werden die wesentlichen Anforderungen an Teilsysteme, Sicherheitsmerkmale und Infrastruktur durch technische Vorschriften festgelegt und ihre Eigenschaften diesen entsprechen, (8) ist zu prüfen, ob diese wesentlichen Anforderungen erfüllt sind. Die gleiche rechtliche Bedeutung wie die tschechischen technischen Vorschriften und die tschechischen technischen Normen sind auch von ausländischen technischen Vorschriften und technischen Normen entsprechend dem Gesetz der Europäischen Gemeinschaften. 1) Erfüllt eine tschechische technische Norm, die eine harmonisierte europäische Norm annimmt, auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Bezug genommen wurde, die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang 2 dieser Verordnung, so ist davon auszugehen, dass die nach dieser Norm hergestellten Teilsysteme, Sicherheitsmerkmale und Infrastruktur den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen.
(3) Für jede der geplanten Geräte führt der Hersteller die in Anhang 3 dieser Verordnung genannte Sicherheitsanalyse durch, die alle Sicherheitsaspekte des Systems und seiner Umgebung in Bezug auf Design, Umsetzung und Inbetriebnahme umfasst und die aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die Ermittlung aller Risiken ermöglicht, die im Betrieb auftreten können.
(4) Die Ausstellung oder Demonstration von Geräten, deren Teilsysteme und Sicherheitsmerkmale auf Messen und Ausstellungen werden nicht als Marketing betrachtet (3), wenn sie durch einen Hinweis gekennzeichnet sind, dass sie den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dass sie nicht zum Verkauf bestimmt sind und gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden, um gefährdete Personen zu vermeiden.
§ 8
Im Falle des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vor dem 3. Mai 20049) wird das Inverkehrbringen der Ausrüstung und der Teilsysteme und Sicherheitskomponenten bis zum 3. Mai 2004 gemäß den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tag ihres Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Zeman v. r.
Minister für Verkehr und Kommunikation:
Ing. Schling v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 70/2002
Teilsysteme
Die Werkstattsysteme sind:
1. Seil- und Seilverbindungen
2. Antrieb und Bremse
3. mechanische Geräte
a) Seilspanner
(b) Stationsausrüstung
(c) Maschinen und Apparate
4. Wagons
(a) Kabinen, Sitze und Driftgetriebe
(b) Der Vorhang
(c) Fahren oder Laufen
d) Anlage
5. Elektrische Geräte
(a) Fernüberwachung, Kontrollsysteme und Sicherheitsausrüstung
(b) Kommunikations- und Informationsausrüstung
c) Geräte zum Schutz vor atmosphärischen Stromeinflüssen
6. Rettungsgeräte
(a) Feste Rettungsgeräte
(b) Mobile Rettungsgeräte

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 70/2002
Wesentliche Anforderungen
1. Reichweite
Dieser Anhang enthält die wesentlichen Anforderungen an Ausrüstung, einschließlich der Service- und Betriebsanforderungen, die für die Konstruktion, den Bau und die Inbetriebnahme von Geräten gelten.
2. Allgemeine Anforderungen
2.a Sicherheit von Personen
Die Sicherheit von Benutzern, Betreibern und anderen Personen ist für die Konstruktion, den Bau und den Betrieb von Geräten unerlässlich.
2.b Sicherheitsprinzipien
Všechna zařízení musí být navržena, provozována a udržována podle následujících zásad, které je třeba použít, aby
1. die Konstruktion und Konstruktion das Risiko von Sicherheitsrisiken bereits ausgeschlossen oder verringert;
2. se stanovila a uskutečnila všechna potřebná opatření k ochraně před riziky, která nemohla být odstraněna při konstrukci a výstavbě,
3. se stanovila a provedla bezpečnostní opatření, která by odstranila rizika, která nemohla být úplně odstraněna opatřeními a prostředky podle první a druhé odrážky.
2.c Vnější vlivy
Die Anlage muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie sicher in Bezug auf die Art der Ausrüstung, die Natur und die physikalischen Eigenschaften des Geländes, auf dem die Anlage gebaut wird, seine Umgebung, die atmosphärischen und meteorologischen Effekte sowie mögliche Strukturen und Hindernisse, die sich in der Nähe befinden, entweder auf dem Boden oder in der Luft betrieben werden können.
2.d Abmessungen
Dílčí systémy a všechny jeho bezpečnostní prvky musí být dimenzovány, navrženy a konstruovány tak, aby odolávaly s postačujícím stupněm bezpečnosti všem zatížením, které se vyskytnou za všech předvídatelných podmínek, včetně těch, které se vyskytnou, když zařízení není v provozu, a s uvážením zvláště vnějších vlivů, dynamických účinků a únavových jevů odpovídajících uznávaným pravidlům techniky, zvláště pak při volbě materiálu.
2.e Installation
2.ea Teilsysteme und alle Sicherheitsmerkmale müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie sicher montiert und installiert werden können.
2.eb Sicherheitsmerkmale müssen so ausgelegt sein, dass eine falsche Installation entweder durch Design oder durch entsprechende Markierung auf ihren eigenen Bauteilen verhindert wird.
2.f Betrieb von Geräten
2.fa Sicherheitsmerkmale sind so zu konstruieren, zu konstruieren und zu verwenden, dass sie in jedem Fall ihre eigene Betriebsfähigkeit gewährleisten und dass die Sicherheit der Ausrüstung gemäß der Sicherheitsanalyse in Anhang 3 gewährleistet ist, so dass ihr Ausfall sehr unwahrscheinlich ist und für die Sicherheit ausreichend ist.
2.fb Das Gerät muss so konstruiert und gebaut sein, dass bei Betrieb ein Ausfall eines Elements, das die Sicherheit indirekt beeinträchtigen könnte, durch eine rechtzeitig geeignete Maßnahme nachgewiesen wird.
2.fc Die in den Nummern 2.fa und 2.fb genannten Schutzmaßnahmen gelten während des gesamten Zeitraums zwischen den beiden geplanten Kontrollen der betreffenden Elemente. Der Zeitraum zwischen geplanten Inspektionen von Sicherheitsmerkmalen ist in den Gebrauchsanweisungen eindeutig anzugeben.
2.fd Sicherheitsmerkmale, die als Ersatzteile in das Gerät eingebaut werden, müssen den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung und den Bedingungen für eine reibungslose Interaktion mit anderen Teilen der Ausrüstung entsprechen.
2.fe Maßnahmen müssen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das Feuer auf dem Gerät die Sicherheit von Personen und Betreibern nicht gefährdet.
2.ff Besondere Vorkehrungen müssen getroffen werden, um Geräte und Personen vor den Auswirkungen des Blitzes zu schützen.
2.g Sicherheitsausrüstung
2.ga Jeder Mangel an Ausrüstung, der zu einem sicherheitsempfindlichen Ausfall führen könnte, muss, soweit möglich, von einem sicherheitsrelevanten Gerät erfasst, gemeldet und verarbeitet werden. Gleiches gilt für häufig vorhersehbare externe Fälle, die die Sicherheit gefährden können.
2.gb Das Gerät muss jederzeit manuell ausgeschaltet werden können.
2.gc Nachdem das Gerät angehalten wurde, darf es nicht möglich sein, seinen Betrieb wieder aufzunehmen, ohne den Grund für den Anschlag zu erkennen.
2.h Wartung und Reparatur
Die Ausrüstung muss so konstruiert und gebaut sein, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten sicher durchgeführt werden können.
2.i Emissionen
Die Ausrüstung muss so konstruiert und gebaut sein, dass die internen oder externen Emissionen von Schadstoffen, Lärmemissionen oder Vibrationen unter den vorgeschriebenen Grenzwerten liegen.
3. Infrastrukturanforderungen
3.a Spurführung, Geschwindigkeit, Abstand zwischen Autos
3.aa Die Ausrüstung ist so zu gestalten, dass sie sicher betrieben werden kann, unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Geländes und seiner Umgebung, der atmosphärischen und meteorologischen Bedingungen und aller möglichen Strukturen und Hindernisse in der Umgebung entweder auf dem Boden oder in der Luft, und um keine Emissionen zu verursachen oder Gefahren unter allen Betriebsbedingungen, Wartung oder bei der Rettung zu verursachen.
3.ab Mezi vozy, vlečnými zařízeními, jízdními dráhami a lany apod. a eventuálními budovami a překážkami v okolí na terénu nebo ve vzduchu musí být udržovány dostatečné boční a svislé vzdálenosti s uvážením svislého, podélného a příčného pohybu lan a vozů nebo vlečných zařízení za nejvíce nepříznivých předvídatelných provozních podmínek.
3.ac Der maximale Abstand zwischen den Wagen und dem Gelände ist nach der Auslegung der Ausrüstung, der Fahrzeugtypen und des Evakuierungsverfahrens zu berücksichtigen. Bei offenen Waggons muss auch die Gefahr des Herabfallens berücksichtigt werden sowie der psychologische Aspekt im Zusammenhang mit dem Abstand zwischen Fahrzeug und Boden.
3.ad Die Höchstgeschwindigkeit von Waggons oder Schleppfahrzeugen, der Mindestabstand zwischen ihnen, deren Beschleunigung und Verzögerung sind zu wählen, um die Sicherheit von Personen und den sicheren Betrieb der Ausrüstung zu gewährleisten.
3.b Station und Gleisbau
3.ba Stationen und Gleisstrukturen sind zu konstruieren, zu installieren und auszurüsten, um ihre Stabilität zu gewährleisten. Sie ermöglicht die sichere Seil-, Waggons- und Schleppausrüstung und ermöglicht eine sichere Wartung unter allen Betriebsbedingungen.
3.bb Die Ein- und Ausstiegsbereiche der Ausrüstung sind so zu gestalten, dass die sichere Bewegung von Wagen, Zugmaschinen und Personen gewährleistet ist. Die Beförderung von Waggons und Schleppgeräten in Stationen ist für Personen ohne Gefahr, die ihre mögliche Zusammenarbeit in ihrer Bewegung in Betracht ziehen.
4. Anforderungen an Seile, Antriebe und Bremsen sowie mechanische und elektrische Geräte
4.a Lana a jejich podpěry
4.aa Alle Maßnahmen, die der neuesten technischen Entwicklung entsprechen, werden auf der Linie durchgeführt, um
1. der Bruch oder die Beschädigung der Seile oder der Bruch ihrer Befestigung oder Verbindung verhindert wird;
2. deren minimale und maximale Belastungen eingehalten werden;
3. Es ist sichergestellt, daß die Seile sicher auf ihre Stützen aufgesetzt werden und ein Herausfallen verhindern,
4. sie wurden überwacht.
4.ab Ist es nicht möglich, alle Risiken des Abfallens des Seils zu verhindern, sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Gerät abgeschaltet wird und die Seile ohne Gefährdungspersonen bei einem Abfallen des Seils zurückgegeben werden können.
4.b Mechanische Geräte
4.ba Pohony
Die Antriebseinrichtung muss eine angemessene Leistung und Fähigkeit zur Anpassung an unterschiedliche Betriebsbedingungen und -modi aufweisen.
4.bb Notfallantrieb
Das Gerät muss mit einer Notstromversorgung ausgestattet sein, die unabhängig vom Hauptantriebssystem ist. Ein Notantrieb ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sicherheitsanalyse zeigt, dass Personen Fahrzeuge leicht, schnell und sicher verlassen können.
4.bc Bremsen
1. Im Gefahrenfall ist es möglich, Ausrüstungen und Waggons jederzeit an die im Betrieb unter ungünstigsten Bedingungen zulässigen Nennlast- und Reibungsbedingungen zu stoppen. Die Haltestrecke ist nach Maßgabe der Sicherheit von Personen und Einrichtungen zu wählen.
2. Die Verzögerungswerte müssen innerhalb angemessener Grenzen liegen, um sowohl die Sicherheit von Personen als auch das sichere Verhalten von Waggons, Seilen und anderen Ausrüstungsteilen zu gewährleisten.
3. Jede Vorrichtung muss zwei oder mehr Bremssysteme aufweisen, die jeweils in der Lage sind, die Vorrichtung zu stoppen und so einzustellen, dass sie das aktive System automatisch ersetzt, wenn ihre Leistung nicht mehr ausreicht. Die Bremsanlage der letzten Zugseile muss unmittelbar auf der Antriebsscheibe betrieben werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Skilifte.
4. Die Vorrichtung muss mit einem wirksamen Abschalt- und Verriegelungsmechanismus ausgestattet sein, um einen unerwünschten Start zu verhindern.
4.c Kontrollgeräte
Die Steuereinrichtung ist so zu gestalten und zu betreiben, dass es sicher und zuverlässig ist, normale Betriebsspannungen und äußere Einflüsse wie Feuchtigkeit, extreme Temperaturen und elektromagnetische Störungen zu widerstehen und auch bei Störungen des Bedieners keine gefährlichen Situationen zu verursachen.
4.d Kommunikationsgeräte
Das operative Personal muss in der Lage sein, geeignete Geräte zu verwenden, die die Kommunikation jederzeit ermöglichen und die Nutzer im Notfall informieren.
5. Wagons und Schleppgeräte
5.a Wagons und Schleppzahnräder sind so zu gestalten und auszurüsten, dass unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen keine Person fallen oder anderweitig bedroht werden kann.
5.b Die Befestigung der Waggons und des Schleppgetriebes an dem Seil ist so zu gestalten und durchzuführen, daß es auch unter den ungünstigsten Bedingungen nicht dazu führt:
1. poškození lana, nebo
2. prokluz, mimo prokluzování, které je pro bezpečnost vozu, vlečného zařízení nebo vlastního zařízení nevýznamné.
5.c Dveře vozů (na vozech, kabinách) musí být navrženy a konstruovány tak, aby je bylo možno zavřít a zajistit. Podlaha a stěny vozů musí být navrženy a konstruovány tak, aby za všech okolností odolávaly tlakům a zatížení způsobených uživateli.
5.d Je-li k zajištění bezpečnosti provozu ve voze nutná přítomnost obsluhy, musí být vůz vybaven potřebným zařízením dovolujícím jí plnit její úkoly.
5.e Wagons, Schleppgetriebe und insbesondere deren Fahrwerkseinrichtungen sind so zu gestalten und auszurüsten, dass die Sicherheit des Instandhaltungspersonals gemäß den einschlägigen Vorschriften und Anweisungen gewährleistet ist.
5.f Bei Fahrzeugen mit lösbarem Griff müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die mit dem Seil verbundenen Wagen vor dem Abfahren und die nicht vom Seil getrennten Fahrzeuge ohne Gefahr für die Benutzer angehalten werden und ein Absinken des Fahrzeugs verhindern.
5.g Straßenbahnfahrzeuge und, falls dies dies zulässt, zweispurige Seilbahnwagen mit einer selbsttätigen Straßenbremse ausgestattet werden, wenn das Aufbrechen des Tragseils nicht vernünftigerweise vermieden werden kann.
5.h Kann die Gefahr einer Entgleisung nicht mit anderen Mitteln ausgeschlossen werden, so ist der Wagen mit einer Entgleisungsvorrichtung zu versehen, damit das Fahrzeug ohne gefährdete Personen anhalten kann.
6. Benutzergeräte
Přístup k prostoru pro nástup a odchod v prostoru pro výstup, nastupování a vystupování uživatelů musí být organizovány s ohledem na pohyb a zastavování vozů tak, aby byla zajištěna bezpečnost osob, zvláště pak v prostorech, kde je nebezpečí pádu.
Dětem a osobám s omezenou schopností pohybu a orientace musí být umožněno bezpečně používat zařízení, je-li toto zařízení navrženo pro dopravu takových osob.
7. Požadavky na provoz
7.a Sicherheit
7.aa Alle technischen Vorschriften und Maßnahmen müssen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstung für den beabsichtigten Zweck und nach den technischen Spezifikationen und den festgelegten Betriebsbedingungen verwendet wird und dass Anweisungen für den sicheren Betrieb und die Wartung eingehalten werden können.
7.ab Die für den Betrieb der Ausrüstung verantwortlichen Personen sind mit geeigneten materiellen Mitteln ausgestattet und sind für den Betrieb förderfähig.
7.b Sicherheit während der Betriebsunterbrechung
Alle technischen Vorschriften und Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass die Benutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt, der der Art der Ausrüstung und ihrer Umgebung entspricht, in dem die Ausrüstung anhält und der Betrieb nicht schnell wiederhergestellt werden kann, in Sicherheit gebracht werden können.
7.c Sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen
7.ca Servicestation
bewegliche Teile, die normalerweise in Stationen zugänglich sind, müssen so konstruiert, gebaut und eingebaut sein, dass alle Gefahren vermieden werden, oder wenn solche Gefahren bestehen, so dass diese Teile mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sind, um einen Kontakt mit den Teilen der Ausrüstung zu verhindern, die Verletzungen verursachen könnten. Diese Geräte sind so zu gestalten, dass sie nicht leicht entfernt oder ineffizient werden können.
7.cb Gefahr zu fallen
Arbeitsplätze und andere Arbeitsplätze, auch nur gelegentlich genutzte Arbeitsplätze, und der Zugang zu ihnen ist so zu gestalten, dass der Fall von Personen, die dort arbeiten oder dort bleiben, verhindert wird. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, sind sie mit Verankerungen für die Anbringung von persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet, um den Fall zu verhindern.
8. Gebrauchsanweisung

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 70 / 2002 Slg., über technische Anforderungen an Personenbeförderungseinrichtungen
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.02.2002
In Kraft seit01.05.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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