Dekret Nr. 65 / 2005 Coll.
Verordnung zur Festlegung der Aufschlüsselung regionaler Normen, für ihre Bestimmung relevante Indikatoren, Leistungseinheiten für einzelne regionale Normen, Verhältnis zwischen Indikatoren und Leistungseinheiten, Indikatoren für die Berechnung des Mindestniveaus regionaler Normen und Grundsätze für ihre Erhöhung und Veröffentlichung (Regional Standard Dekret)
Gültig
In Kraft seit 09.02.2005
65.
Ordnung
vom 2. Februar 2005
zur Festlegung der Aufschlüsselung der regionalen Normen, der für ihre Bestimmung relevanten Indikatoren, der Leistungseinheiten für jede regionale Norm, des Verhältnisses zwischen Indikatoren und Leistungseinheiten, der Indikatoren für die Berechnung des Mindestniveaus der regionalen Normen und der Grundsätze für ihre Erhöhung und Veröffentlichung (Regionale Standards Dekret)
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 161 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Grundschule, Medium, Höhere Berufsausbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz):
Leistungseinheiten für individuelle regionale Standards
Die Leistungseinheit muss
(a) 1 Kind in einer Kindertagesschule oder Klassenzimmer mit Tagesbetrieb, 1 Kind in einer Kindertagesschule oder Klasse mit Halbtagesbetrieb;
b) ein Kind in einer Kindertagesschule oder ein Klassenzimmer mit einem Tag oder einer halbtägigen Operation, das aufgrund des vom Elternteil erhaltenen Elternbeitrags auf einen Zeitraum von höchstens fünf Kalendertagen in einem Kalendermonat beschränkt ist;
(c) 1 Kind in einer Kindergartenschule mit einer Internatschule;
d) 1 Schüler in der Grundschule, die nur Klassen des ersten Abschlusses umfaßt;
e) 1 Schüler in der ersten Stufe der Grundschule mit beiden Klassen;
f) 1 Schüler in der zweiten Stufe der Grundschule mit beiden Klassen;
(g) 1 spezielle Schülerin,
(h) 1 Kind in der Grundschulvorbereitungsklasse für Kinder im letzten Jahr vor Beginn der Pflichtschulausbildung;
i) 1 Schüler in der Ausbildung in einer Sekundarschule in einer einzigen Form von Bildung, 1 Schüler in einer einzigen Form von Bildung in einem Konservatorium in einer einzigen Form von Bildung, 1 Student in einer einzigen Form von Bildung, 1 Student in einer kurzen Studie für eine Sekundarbildung mit einem Zertifikat und eine Sekundarbildung mit einer Abschlussprüfung in einer einzigen Form von Bildung,
(j) 1 Schüler eines von einer Primar- oder Sekundarschule organisierten Grundschulunterrichts;
k) 1 Schüler im Kunstbereich der Grundschule in einer einzigen Lehrform, die auch in der Grundschule, in der täglichen Form der Sekundarbildung, in der täglichen Form der Bildung in einem Konservatorium oder in der täglichen Form der Bildung in einer höheren Berufsschule unterrichtet wird;
(l) 1 Schüler in der Hochschulbildung in Form einer individuellen Ausbildung;
(m) 1 Kind, 1 Schüler, 1 Schüler, an den die Bildungseinrichtung Informationen, Diagnose, Beratung und methodologische Aktivitäten, spezialisierte pädagogische und pädagogische Dienste, präventive Erziehung oder Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Ausbildung und Ausbildung für zukünftige Berufe erbringt; das gleiche gilt, wenn die Bildungseinrichtung diese Dienste dem gesetzlichen Vertreter des Kindes oder der Schüler zur Verfügung stellt;
(n) 1 Kind in individuellen Formen ambulanter Dienstleistungen, tagtäglicher Dienstleistungen oder Internierungsdienste im Zentrum der Bildung2),
(o) 1 Schüler, denen das Freizeitzentrum die Erfüllung von Freizeitaktivitäten mit Schwerpunkt auf verschiedenen Gebieten vorsieht;
(p) 1 Schüler, denen der Schulverein Freizeitaktivitäten mit Schwerpunkt auf verschiedenen Feldern anbietet, die auch in der Grundschule, in der Sonderschule, in der unteren Stufe von sechs oder acht Jahren oder in den entsprechenden Jahren im achtjährigen Wintergartenausbildungsprogramm unterrichtet werden;
q) 1 Schüler in einer Schulgenossenschaft, die zur regelmäßigen täglichen Teilnahme zugelassen ist,
(r) 1 Kind in einer Sondereinrichtung, die eine Ausbildung für die Primarschule vorsieht,
s) 1 Ernährung, die auch im Kindergarten erzogen wird, 1 Ernährung, die auch in der Grundschule erzogen wird, 1 Diät, die auch nicht in der Grundschule oder in der Grundschule erzogen wird, für die innerhalb der Schulmahlzeiten in den einzelnen Arten von Schulverpflegungseinrichtungen
1. Mittagessen wird zur Verfügung gestellt,
2. Das Mittagessen wird bereitgestellt und mindestens 1 vorheriges oder nachfolgendes zusätzliches Essen bereitgestellt;
3. mindestens Mittag- und Abendessen wird zur Verfügung gestellt,
4. Catering-Dienstleistungen werden mit Ausnahme des Mittagessens erbracht;
t) 1 in einem Jugendheim, das auch gebildet wird
1. in der Sekundarschule oder im Konservatorium,
2. in der Hochschulbildung,
(u) 1 Aufenthalt in einer Internatschule, die auch gebildet wird
1. eine Sonderschule, eine Sonderschule, die eine Ausbildung für die Primarschule oder eine gesondert für Kinder oder Schüler mit schweren Behinderungen eingerichtete Schule vorsieht;
2. in einer gesondert für Kinder oder Schüler mit einer nicht ständigen Behinderung eingerichteten Schule,
(v) 1 Bett der im Schulregister für Kinder in diagnostischen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderheime mit Schul- und Kinderheimen oder ältere Arbeitslose nach Abschluss der Verfassungs- und Schutzausbildung, Vorbereitung auf eine künftige Beschäftigung, aber nicht mehr als das Alter von 26.
Indikatoren, die für die Festlegung regionaler Standards relevant sind
(1) Zur Bestimmung der regionalen Normen ist der relevante Indikator:
a) die durchschnittliche Anzahl der Leistungseinheiten pro Lehrer (Np);
b) die durchschnittliche Anzahl der Leistungseinheiten pro nichtpädagogischer Arbeiter (Nr.);
c) das durchschnittliche monatliche Gehalt eines Lehrpersonals (Pp);
d) das durchschnittliche monatliche Gehalt eines nichtpädagogischen Arbeiters (Po);
e) den durchschnittlichen jährlichen Betrag anderer Nichtinvestitionsausgaben aus dem Staatshaushalt je Leistungseinheit (ONIV).
(2) Außer in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fällen wird der Indikator für die durchschnittliche Anzahl der Leistungseinheiten je Lehrer aus
(a) die durchschnittliche Anzahl der Kinder, Schüler oder Studenten in der Klasse, Studiengruppe oder Abteilung im relevanten Bildungsbereich in Schulen in der Region oder in der Klasse oder in der Abteilung in der entsprechenden Art der Bildungseinrichtung in der Region (F);
b) die durchschnittliche Anzahl der Lehrstunden pro Woche je Klasse, Studiengruppe oder Abteilung, die sich aus dem entsprechenden Rahmen oder dem akkreditierten Ausbildungsprogramm (nachstehend „Bildungsprogramm“ genannt) oder dem Bildungsbereich ergibt, einschließlich der notwendigen Trennung von Klassen, Studiengruppen oder Abteilungen (H);
c) die durchschnittliche Anzahl der Stunden der direkten Lehre, der direkten Bildung, der direkten Lehre oder der pädagogischen psychologischen Tätigkeit des Lehrpersonals, das durch eine spezifische Gesetzgebung (VP) vorgesehen ist.
(3) Der Indikator für die durchschnittliche Anzahl der Leistungseinheiten pro Lehrer ist:
a) im Falle eines Kindes im Kindergarten, eines Schülers in einer Grundschule, eines Schülers in einer Schulgenossenschaft oder in einem Jugendheim, wie einer funktionalen Abhängigkeit oder einer Einrichtung von bis zu 6 aufeinanderfolgenden funktionalen Abhängigkeiten der Indikatoren gemäß Absatz 2 von der Anzahl der Leistungseinheiten in einem Schul- oder Schulbetrieb, aufgeschlüsselt nach Anzahl der Kinder, Schüler oder untergebracht;
b) bei einer Leistungseinheit in einem Schulbetrieb und einer der in Absatz 2 genannten Indikatoren nicht die Durchschnittswerte, die im betreffenden Schulbetrieb innerhalb der Region während des vorangegangenen Kalenderjahres erreicht werden, zu ermitteln sind;
c) in anderen Fällen unter Bezugnahme auf:
Np = W × VPH.
(4) Der Indikator für die durchschnittliche Anzahl der Leistungseinheiten pro nichtpädagogischer Arbeitnehmer ist:
a) im Falle eines Kindes in einer Kindergartenschule, eines Schülers in einer Grundschule, eines Jugendheims oder einer Ernährung, die auch in einer Kindergarten- oder Grundschule ausgebildet ist, als funktionale Abhängigkeit oder eine Einrichtung von bis zu 6 aufeinanderfolgenden funktionalen Abhängigkeiten von der Anzahl der Leistungseinheiten in einer Schule oder Schule, aufgeschlüsselt nach Anzahl der Kinder, Schüler, untergebracht oder verdaut;
b) in anderen Fällen die Durchschnittswerte, die im betreffenden Schultyp oder in der Art der Bildungseinrichtung innerhalb der Region während des vorangegangenen Kalenderjahres erreicht wurden.
(5) Das durchschnittliche monatliche Gehalt eines pädagogischen Arbeiters und das durchschnittliche monatliche Gehalt eines nichtpädagogischen Arbeiters besteht aus dem durchschnittlichen monatlichen Betrag der Elemente des platu3), der in der betreffenden Art der Schule oder der Art der Bildungseinrichtung innerhalb der Region während des vorangegangenen Kalenderjahres erreicht wurde, angepasst auf den im betreffenden Kalenderjahr vorgesehenen Betrag, bezogen auf den Gesamtbetrag der Mittel, die dem Regionalbüro über die Standards der Republik zugewiesen wurden. Die Summe der persönlichen Zulagen und Vergütungen in solchen bereinigten Indikatoren des durchschnittlichen Monatsgehalts eines Lehrers darf sich nicht um mehr als 50 % zwischen den Schultypen und den Schultypen von der höchsten Summe der persönlichen Zulagen und der Vergütung unterscheiden. Das durchschnittliche monatliche Gehalt darf keine Überstundenzahlungen und direkte Lehren, direkte Bildung, direkte Lehren oder pädagogische Tätigkeiten über dem angegebenen Bereich umfassen (4).
(6) Bei Grundschulen, die nur aus Klassen des ersten Abschlusses bestehen, werden Mutterschaftsschulen, Grundschulen für spezielle und schulische Esseinrichtungen und schulische Satelliten, die diese Schulen mit Dienstleistungen versorgen, deren Gesamtzahl der Arbeitnehmer 10 oder weniger beträgt, das durchschnittliche monatliche Gehalt eines Lehrers gemäß Absatz 5 in Form einer funktionellen Abhängigkeit von der Anzahl der Leistungseinheiten in einer Schule oder Schule durch die Erhöhung des durchschnittlichen Niveaus der Betriebsführung der Person bestimmt.
(7) Der durchschnittliche jährliche Betrag der sonstigen Nichtinvestitionsausgaben aus dem Staatshaushalt je Leistungseinheit wird anhand der in der betreffenden Schul- oder Bildungseinrichtung innerhalb der Region erzielten Durchschnittswerte während des vorangegangenen Kalenderjahres bestimmt, die auf den im betreffenden Kalenderjahr vorgesehenen Betrag im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Mittel, die dem Regionalbüro über die Standards der Republik zugewiesen werden, angepasst sind.
Aufschlüsselung der regionalen Standards und der Beziehung zwischen Indikatoren und Leistungseinheiten
(1) Für jede Leistungseinheit nach Artikel 1 wird in einem bestimmten Kalenderjahr ein regionaler Standard für Schulen und Schuleinrichtungen innerhalb der Region eingeführt. Das regionale Normativ besteht aus einem Grundbetrag und möglicherweise einer Ergänzung.
(2) Bei einer höheren Berufsausbildung werden für jedes Ausbildungsprogramm gesondert individuelle regionale Normen festgelegt.
(3) Ist die praktische Lehre Teil der Ausbildung, so wird ein regionaler Standard für die theoretische und praktische Lehre geschaffen.
(4) Bei einem sechsjährigen und achtjährigen Gymnasium ist der regionale Standard für die untere und höhere Klasse des Gymnasiums gesondert festzulegen.
(5) Die Beilage wird wie folgt festgesetzt:
(a) 1 Kind, 1 Schüler, 1 Schüler mit Behinderung in einer für Kinder, Schüler oder Studenten mit Behinderungen getrennt eingerichteten Schule, es sei denn, die Grundschule ist besonders, oder in einer Klassen-, Fach- oder Studiengruppe, die für Kinder, Schüler oder Studenten mit Behinderung in einer gemeinsamen Schule eingerichtet ist;
b) 1 Kind, 1 Schüler, 1 Schüler einzeln in eine gemeinsame Schule integriert,
c) 1 Schüler mit Behinderungen auf dem Gebiet der pädagogischen Praxisschule,
d) 1 Kind, 1 Schüler in einer medizinischen Einrichtung, die an dieser medizinischen Einrichtung in einer Schule ausgebildet ist; in diesem Fall gilt der Zuschlag gemäß Buchstabe a nicht;
e) 1 Schüler in einer Schulgenossenschaft, die auch in einer besonderen Schule ausgebildet ist;
f) 1 Schüler in einer Schulgenossenschaft, die auch in einer Grundschule in einer für Schüler mit Behinderungen eingerichteten Klasse ausgebildet ist;
(g) 1 Kind, 1 Schüler der Grundschule, 1 Schüler der Sekundarstufe oder Klassenzimmer mit der Sprache einer nationalen Minderheit;
für den Fall, dass er im betreffenden Kalenderjahr mit Bildungs- oder Bildungsdiensten im betreffenden Schultyp oder Schultyp in der Region versorgt wird.
(6) Die Ergänzung nach Absatz 5 Buchstabe a wird wie folgt festgesetzt:
(a) 1 Kind, 1 Schüler oder 1 Schüler mit schwerer psychischer Beeinträchtigung, mit mehreren Mängeln oder mit Autismus gleich dem 2-fachen der entsprechenden Grundmenge;
b) 1 Kind, 1 Schüler oder 1 Schüler visuell, auditiv oder körperlich betroffen zu dem 1,5-fachen des jeweiligen Grundbetrags;
(c) 1 Kind, 1 Schüler oder 1 Student, der geistig krank ist, mit Sprachfehlern, mit Lern- oder Verhaltensentwicklungsstörungen gleich dem jeweiligen Grundbetrag.
(7) Die in Absatz 5 Buchstabe b genannte Ergänzung ist für:
(a) 1 Kind, 1 Schüler oder 1 Schüler mit schwerer psychischer Beeinträchtigung, multipler Defekte oder Autismus des 1,5-fachen der relevanten Grundmenge;
b) 1 Kind, 1 Schüler oder 1 Schüler, die auf der Ebene des jeweiligen Grundbetrags visuell, auditiv oder körperlich betroffen sind;
(c) 1 Kind, 1 Schüler oder 1 Schüler, der zum 0,5fachen des jeweiligen Grundbetrags geistig krank ist.
(8) Die Ergänzung nach Absatz 5 Buchstabe c bis e wird auf den Betrag des betreffenden Grundbetrags festgesetzt.
(9) Die Ergänzung nach Absatz 5 Buchstabe f wird auf das 0,5fache des entsprechenden Grundbetrags festgesetzt.
(10) Die in Absatz 5 Buchstabe g genannte Ergänzung wird auf 0,5mal so festgesetzt, dass der betreffende Grundbetrag oder 0,2mal so groß ist, wie dies bei einem Kind im Kindergarten der Fall ist.
(1) Der Grundbetrag wird anhand der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Indikatoren ermittelt.
(a) für Schulen und Bildungseinrichtungen, deren Tätigkeiten von pädagogischen und nicht pädagogischen Mitarbeitern durchgeführt werden:
12 x 1,37 x (1 / Np x Pp + 1 / No x Po) + ONIV,
b) für Schulen und Bildungseinrichtungen, deren Tätigkeiten nur von Bildungspersonal durchgeführt werden:
12 x 1,37 x 1 / Np x Pp + ONIV,
(c) für Bildungseinrichtungen, deren Tätigkeiten nur von nicht pädagogischen Mitarbeitern durchgeführt werden:
12 x 1.37 x 1 / No x Po + ONIV.
(2) Übersteigt der Unterschied zwischen den Grundbeträgen für jeden Bildungsbereich oder für jede nach Absatz 1 bestimmte Art von Bildungseinrichtungen nicht mehr als 3 % des jährlichen Volumens der Nichtinvestitionsausgaben insgesamt oder 3 % des jährlichen Volumens der Lohnmittel pro Leistungseinheit, so kann die regionale Behörde die entsprechenden Grundbeträge auf den gleichen Betrag wie ihr Durchschnitt einstellen.
(3) Bei einem Kind in einer Eltern- oder Halbzeitklasse wird der Grundbetrag auf das 0,5-fache des Grundbetrags für 1 Kind in einer Elternschule oder einer Vollzeitklasse festgesetzt.
(4) Bei einem Schüler oder einem Schüler, der in einer nicht alltäglichen Ausbildung ausgebildet ist, wird der Grundbetrag auf der Grundlage des Grundbetrags für die tägliche Ausbildung im betreffenden Bildungs- oder Ausbildungsbereich als dessen Grundbetrag festgelegt.
(a) 0,4 mal, wenn es abends oder kombinierte Bildung ist;
b) 0,15 mal, wenn es sich um eine Fernausbildung handelt;
c) 0,05-fache Entfernungsform der Bildung.
(5) Im Falle von 1 in der Schule Cafeteria - der Grundbetrag wird aus dem Grundbetrag für 1 in der Schule Cafeteria als seine bestimmt
a) 0,75 mal oder
b) 0,67 mal, wenn es um eine Ernährung geht, die auch im Kindergarten ausgebildet ist.
(6) Im Falle von 1 in der Schule Cafeteria verbraucht - der Grundbetrag wird aus dem Grundbetrag für 1 in der Schule Cafeteria als seine
a) 0,25 mal oder
b) 0,33 mal wenn sie verbraucht werden, was auch im Kindergarten ausgebildet ist.
(7) Die Gewichtungen, die auf den gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Grundbetrag anzuwenden sind, können durch Multiplikation des Grundbetrags bei Schulen und Bildungseinrichtungen festgelegt werden, wenn der durchschnittliche Gehalt an Lehrkräften mindestens 1,5 Grad höher oder unter dem regionalen Durchschnitt liegt, wie er sich im durchschnittlichen Monatsgehalt des Lehrers niederschlägt. Die so ermittelten Koeffizienten dürfen höchstens 0,9 oder mehr als 1,1 betragen.
(8) Bei Grundschulen wird ein Anpassungskoeffizient von 0,25 für den Grundbetrag festgelegt, multipliziert mit dem Grundbetrag, wenn die Schüler einzeln ausgebildet sind (5).
(9) Bei der Sekundarschule, dem Konservatorium und der höheren Berufsschule ist ein Anpassungskoeffizient von 0,05 für den Grundbetrag multipliziert mit dem Grundbetrag festzulegen, wenn es sich um einen Schüler oder einen Schüler handelt, der nach dem individuellen Ausbildungsplan ausgebildet ist; Dieser Koeffizient gilt nicht, wenn der individuelle Ausbildungsplan durch besondere Bildungsbedürfnisse oder durch das außergewöhnliche Talent eines Schülers oder Schülers gerechtfertigt ist.
(10) Der Grundbetrag für die Leistungseinheit gemäß § 1 Buchstabe s kann mit einem Korrekturkoeffizienten multipliziert werden, der als Anteil der durchschnittlichen Anzahl der gekochten Mahlzeiten pro Arbeitstag des Oktobers des laufenden Schuljahres und der für das laufende Schuljahr verzeichneten Gesamtzahl festgelegt ist.
Grundsätze für die Veröffentlichung regionaler Normen
(1) Die Regionalbehörde veröffentlicht alle regionalen Standards und alle für ihre Entschlossenheit relevanten Indikatoren in einer Weise, die einen Fernzugriff spätestens 30 Arbeitstage nach Eingang der Haushaltserklärung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport ermöglicht.
(2) Wird die regionale Norm veröffentlicht, so wird der Grundbetrag gesondert mit der Höhe der Lohnmittel je Leistungseinheit ausgewiesen.
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Schulen und Bildungseinrichtungen innerhalb der Region sind für die Zwecke dieses Erlasses Schulen und Bildungseinrichtungen, die in dem Schulregister eingetragen sind, das von Gemeinden oder Gemeindenverbänden im Gebiet des jeweiligen Bezirks oder der jeweiligen Region eingerichtet wurde.
(2) Für die Zwecke dieses Erlasses sind nichtpädagogische Bedienstete von juristischen Personen, die an den Tätigkeiten von Schulen und Bildungseinrichtungen, die keine Bildung sind, beteiligt sind (7).
(3) Für die Zwecke dieses Erlasses gilt eine Schule, die für Kinder, Schüler oder Studenten mit Behinderung nicht gesondert eingerichtet ist.
(4) Zur Finanzierung von Schulverpflegungseinrichtungen wird die in § 1 Buchstabe s genannte Leistungseinheit nicht für Kinder verwendet, die sich in einer diagnostischen Einrichtung, einer Bildungseinrichtung, einem Kinderheim mit einer Schule oder einem Kinderheim befinden, deren Tätigkeit von einer juristischen Person ausgeübt wird, die auch die Tätigkeiten dieser Schulverpflegungseinrichtung durchführt.
(5) Bei einer diagnostischen Einrichtung wird bei der Bestimmung des Grundbetrags für die Einheit der Leistung von 1 Bett der Indikator für die durchschnittliche Anzahl der Leistungseinheiten pro nicht-pädagogischer Arbeiter und der Indikator für die durchschnittliche Anzahl der Leistungseinheiten pro nicht-pädagogischer Arbeiter der durchschnittliche Gehalt eines nicht-pädagogischen Arbeiters und der Indikator für die durchschnittliche Anzahl der sonstigen Nicht-Investitionsausgaben aus dem Staatshaushalt je Einheit des Kalenderjahres ermittelt.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte 5 und 6 und des Anhangs derselben, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten.
Minister:
JUDr. Buzková v. r.
1) § 30 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 117 / 1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe, geändert durch Gesetz Nr. 242 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 271 / 2001 Slg. und Gesetz Nr. 453 / 2003 Slg.
2) Gesetz Nr. 109 / 2002 Slg., über die Durchführung der Verfassungsbildung oder Schutzerziehung in Bildungseinrichtungen und über präventive Erziehung in Bildungseinrichtungen und zur Änderung anderer Gesetze, geändert durch das Verfassungsgerichtsgesetz Nr. 476 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 562 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 563 / 2004 Slg.
3) Gesetz Nr. 143 / 1992 Slg., über Gehalt und Vergütung für den On-Call-Dienst im Haushalt und in bestimmten anderen Organisationen und Einrichtungen, geändert.
4) Artikel 23 des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg., über pädagogische Arbeitnehmer und über die Änderung bestimmter Gesetze.
5) § 41 des Bildungsgesetzes.
6) Ziffer 23 Absatz 3 des Bildungsgesetzes.
7) § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 65/2005 Slg., zur Festlegung der Aufschlüsselung der regionalen Normen, der für ihre Bestimmung relevanten Indikatoren, der Leistungseinheiten für die einzelnen regionalen Normen, des Verhältnisses zwischen Indikatoren und Leistungseinheiten, der Indikatoren für die Berechnung des Mindestniveaus der regionalen Normen und der Grundsätze für ihre Erhöhung und Veröffentlichung (Regionalstandards Dekret) |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 09.02.2005 |
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| In Kraft seit | 09.02.2005 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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