Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 65/1993

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über den Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die Verwendung von Mitteln in nationalen Währungen im Bereich des gegenseitigen Tourismus

Gültig In Kraft seit 07.02.1993
Inhalt
65.
Kommunikation
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gibt bekannt, dass der Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die Verwendung von Mitteln in Landeswährungen auf dem Gebiet des gegenseitigen Tourismus am 4. Februar 1993 in Prag unterzeichnet wurde.
Der Vertrag wurde genehmigt Die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik und der Präsident der Tschechischen Republik haben ihn ratifiziert.
Der Vertrag trat am 8. Februar 1993 gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Vertrags wird gleichzeitig veröffentlicht.
Vertrag
zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die Verwendung von Mitteln in Landeswährungen auf dem Gebiet des gegenseitigen Tourismus
Gemäß Artikel 4 des Zahlungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik vom 4. Februar 1993 stimmten die Tschechische Republik und die Slowakische Republik wie folgt überein:
Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik (nachstehend „Vertragsparteien“) werden die Verwendung von Mitteln in den nationalen Währungen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik (nachstehend „Mittel“ genannt) in privaten und geschäftlichen Ausflügen von natürlichen Personen aus der Tschechischen Republik in die Slowakische Republik und von der Slowakischen Republik in die Tschechische Republik ermöglichen.
Die Mittel in Landeswährung des zuständigen Staates können von natürlichen Personen für alle Zahlungen, die mit dem Wohnsitz in diesem Staat verbunden sind, verwendet werden.
Der Erwerb und der Verkauf von Geldern in Landeswährungen kann von Devisenbanken und anderen zugelassenen Stellen beider Staaten (nachstehend „Banken“ genannt) durchgeführt werden.
Die Tschechische Nationalbank und die Národná banka Slovenska (nachfolgend die "Zentralbanken") werden sich über die Banken informieren, die die Gelder des anderen Staates erwerben und verkaufen sowie über den Betrag der von den Banken gekauften und verkauften Gelder.
Die Banken kaufen und verkaufen Geld in der Landeswährung eines Staates für Geld in der Landeswährung des anderen Staates mit dem von ihnen auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage nach diesen Geldern ermittelten Wechselkurs.
Die Banken beider Staaten können Geld in Landeswährungen zu den zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen erwerben und verkaufen.
Die Banken tauschen Gelder aus, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Vertragsparteien für gültige Gelder in derselben Landeswährung aus dem Verkehr gezogen werden.
Die Vertragsparteien ermächtigen die Zentralbanken, ein Protokoll zu verhandeln, das integraler Bestandteil des Vertrags über die Höhe der Bargeld- und Reiseschecks ist, die natürliche Personen auf Privat- und Geschäftsreisen von einem Staat zum anderen führen können.
Die Modalitäten für die Anwendung dieses Vertrags in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik werden von den Zentralbanken der Vertragsparteien festgelegt, die sich über die Durchführung dieses Vertrags unterrichten.
Um günstige Bedingungen für die Durchführung dieses Vertrags zu schaffen, verkaufen die Zentralbanken der Vertragsparteien auf einmaliger Basis Mittel in Landeswährungen über die in Artikel 5 des Zahlungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik genannten Konten.
Der ungenutzte Teil der in der Landeswährung erworbenen Mittel kann von der Zentralbank einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach Kaufdatum an die Zentralbank der anderen Vertragspartei weiterverkauft werden und die Zentralbank der anderen Vertragspartei verpflichtet sich, die Mittel zu erwerben.
Der am Tag des Inkrafttretens des Zahlungsabkommens geltende nationale Währungssatz wird verwendet, um die Beträge in Landeswährungen in den ECU umzurechnen.
Dieses Abkommen kann durch gegenseitige schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden.
Der Vertrag tritt am Tag des Austauschs von diplomatischen Notizen in Kraft, die seine Zustimmung nach dem verfassungsrechtlichen Verfahren des zuständigen Staates bestätigen, und gilt bis zum 31.12.1993, es sei denn, die Vertragsparteien kommen zu dem Schluss.
Nach dem 31.12.1993 wird der Vertrag um einen unbestimmten Zeitraum verlängert, sofern die Möglichkeit besteht, dass der Vertrag spätestens drei Monate nach Beendigung des Vertrags durch eine schriftliche Erklärung einer der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei beendet werden kann.
Dane in Prag am 4. Februar 1993 in zwei Kopien, jeweils in tschechischer und slowakischer Sprache, beide Texte sind gleichermaßen authentisch.
Für die Tschechische Republik:
Ivan Kočárník v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Finanzminister
Für die Slowakische Republik:
Július Tóth v. r.
Finanzminister
Protokoll
zwischen der Tschechischen Nationalbank und der Slowakischen Nationalbank über die Grenzen der Ausfuhren und der Einfuhr von Geldern in Landeswährungen im Bereich des gegenseitigen Tourismus zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik
Gemäß Artikel 7 des Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die Verwendung von Mitteln in Landeswährungen im Bereich des gegenseitigen Tourismus vom 4. Februar 1993 haben die Tschechische Nationalbank und die Schweizerische Nationalbank der Slowakei wie folgt vereinbart:
Eine natürliche Person auf Privat- und Geschäftsreisen aus der Tschechischen Republik in die Slowakische Republik und aus der Slowakischen Republik in die Tschechische Republik kann Bargeld in den Landeswährungen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik in Höhe von CZK 7500 und CZK 7500 für jede Reise- und Reiseschecks, die in tschechischen oder slowakischen Kronen ohne Einschränkung benannt sind, exportieren und importieren.
Die Tschechische Nationalbank und die Schweizerische Nationalbank treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieses Protokoll zu schützen.
Dane in Prag am 4. Februar 1993 in zwei Kopien, jeweils in tschechischer und slowakischer Sprache, beide Texte sind gleichermaßen authentisch.
Für die Tschechische Nationalbank:
Josef Tošovský v. r.
Gouverneur
Für die Slowakei:
Marián Yusko v. r.
Vizepräsident

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 65/1993 Slg. über den Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die Verwendung von Mitteln in Landeswährungen auf dem Gebiet des gegenseitigen Tourismus
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Verkündungsdatum08.02.1993
In Kraft seit07.02.1993
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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