Gesetz Nr. 63 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Slg. über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße und zur Änderung des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die Versicherung der Haftung für den Betrieb von Fahrzeugen und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Fahrzeughaftpflichtversicherung), geändert durch Gesetz Nr. 307 / 1999 Slg., geändert, und andere verwandte Gesetze

Gültig In Kraft seit 01.06.2017
63.
DIE RECHT
vom 19. Januar 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Slg. über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße und zur Änderung des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die Versicherung der Haftung für den Betrieb von Fahrzeugen und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Vehicle Liability Insurance Act), geändert durch Gesetz Nr. 307 / 1999 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Verkehrsbedingungengesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 56 / 2001 Slg., über die Betriebsbedingungen von Fahrzeugen auf der Straße und über die Änderung von Gesetz Nr. 478 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 175 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 193 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 342 / 2004 Slg., Gesetz Nr.
1. In Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "Europäische Union16" durch die Worte "Europäische Union16" ersetzt, und die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union27".
Fußnoten 16 und 27 lesen:
"16) Richtlinie 1999 / 37 / EG des Rates vom 29. April 1999 über die Zulassungsunterlagen für Kraftfahrzeuge, geändert durch die Richtlinie 2003 / 127 / EG, Richtlinie 2006 / 103 / EG des Rates und das Gesetz über die Bedingungen für den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und der Europäischen Union, Richtlinie 1999/ 94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Verfügbarkeit von Informationen an Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aus dem Verkauf neuer Personenkraftwagen, geändert durch die Richtlinie 2003/73/EG der Kommission, Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates. Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technischen Straßenkontrollen von Nutzfahrzeugen in der Gemeinschaft, geändert durch die Richtlinie 2003/26/EG und die Richtlinie 2010/47/EU der Kommission. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und separaten technischen Einheiten für solche Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), geändert. Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Fahrtauglichkeitsprüfungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung), geändert durch die Richtlinie 2010/48/EU der Kommission. Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über Straßenverkehrssicherheitsdelikationen.
27) Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Reifenkennzeichnung hinsichtlich der Kraftstoffeffizienz und anderer relevanter Parameter in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 167 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Zwei- oder Dreiradfahrzeugen und Vierrädern.
2. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "Sonderzweckfahrzeuge" zu Beginn Buchstabe e eingefügt.
3. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "und austauschbare Schleppmaschinen" am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt.
4. In Artikel 3 Absatz 4 werden die Worte "Grundkategorien L, M, N, O, S, T und R " durch die Worte" der Kategorien L, M, N, O, T, C, R, S und Z ersetzt.
5. in den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstaben a) Absatz 2, 4a Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe a Absatz 1 werden die Worte "Geschäftsplatz" durch die Worte "Sitz" ersetzt.
6. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 3 werden nach den Worten "Adresse des Sitzes" die Worte "oder die Lage der spaltbaren Pflanze" eingefügt.
7. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a werden am Ende des Textes von Nummer 3 die Worte "oder ihre Spaltanlage" angefügt.
8. In Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (l) und (m) angefügt:
"(l) Angabe, dass das Straßenfahrzeug historisch originell ist,
(m) das Datum des Transfers des Straßenfahrzeugs vom Fahrzeugregister in das Register der historischen und sportlichen Fahrzeuge;
9. In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte „soweit in Absatz 2 Buchstabe a“ genannt, gestrichen.
10. In Artikel 4 Absatz 4 werden die Worte "gemäß § 38a und 38b" durch die Worte "gemäß § 38a, 38b und 38d" ersetzt.
11. In Absatz 4 wird das Wort "a" durch ein Komma am Ende von Buchstabe a ersetzt.
12. In Artikel 4 Absatz 4 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
b) Daten über ein Straßenfahrzeug im Rahmen des in Absatz 3 Buchstaben b bis k und m genannten Umfangs, wenn es sich um ein bestimmtes Kennzeichen gemäß § 38d, a handelt.
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
13. In Artikel 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Straßenfahrzeug in einem Treuhandfonds als Eigentümer des Treuhandverwalters."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
14. Artikel 5 Absatz 2
"(2) Zur Durchführung der in Absatz 7 und gemäß §§ 6 bis 7f, § 8 bis 11, § 12 Abs. 1, § 13a und § 14 genannten Vorgänge ist jede Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang verantwortlich. Die Angaben in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Register werden von der Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang eingetragen, in deren Verwaltungsbezirk der Inhaber der besonderen Eintragungsmarke seinen Sitz hat, oder, falls es sich um ein besonderes Kennzeichen gemäß § 38d handelt, von der Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang, der diese besondere Eintragungsmarke ausgestellt hat.
15. In Artikel 5 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten, übermittelt das Ministerium dem Hersteller oder dem akkreditierten Vertreter auf Anfrage Informationen über den Namen und die Anschrift der Betreiber der im Straßenregister eingetragenen Fahrzeuge. Der Hersteller oder der akkreditierte Vertreter dürfen die Daten nicht für andere Zwecke verwenden. Der Hersteller oder der akkreditierte Vertreter ist unverzüglich nach der Verwendung der zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 28 Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellten Daten verpflichtet, die Daten zu übermitteln.
Die Absätze 6, 7 und 8 werden in den Absätzen 7, 8 und 9 umnummeriert.
16. In Artikel 6 Absatz 1 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe a gestrichen.
17. In Artikel 6 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) das Abspaltungsrennen bei einer ausländischen juristischen Person."
18. in Absatz 6 Absatz 3 Buchstabe e) wird am Ende von Nummer 1 das Wort "oder" gestrichen.
19. In Artikel 6 Absatz 3 wird am Ende von Buchstabe e der Punkt durch "oder" ersetzt und der folgende Punkt 3 angefügt:
"Das dritte Teilrennen, wenn es um eine ausländische juristische Person geht."
20. In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer 5 wird das Wort "einzeln" gestrichen.
21. In Artikel 7b Absatz 5 wird "3" durch "6" ersetzt.
22. In Ziffer 8 (4) (a) (2) wird "als 14 Tage" durch "als 30 Tage" ersetzt.
23. In Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 2 werden die Worte "die Eintragung eines Straßenfahrzeugs und die Registrierung eines Straßenfahrzeugs bei Vorliegen des Antragstellers" ersetzt durch die Worte "die Eintragung eines Straßenfahrzeugs und die Eintragung eines Straßenfahrzeugs darf nicht durch den Antrag begleitet werden, wenn der Antragsteller nicht zur Verfügung steht, und die Registrierung eines Straßenfahrzeugs, wenn der Antragsteller gleichzeitig einen Antrag auf Eintragung vorlegt."
24. Der folgende Abschnitt 8a wird nach Abschnitt 8 eingefügt:
„§ 8a
(1) Hat eine Änderung des Eigentümers eines Straßenfahrzeugs auf der Grundlage einer Eigentumsübertragung stattgefunden und hat der bestehende oder neue Eigentümer innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Frist nicht die erforderlichen Synergien für die Einreichung eines gemeinsamen Antrags auf Eintragung einer Änderung des Straßenfahrzeugbesitzers im Straßenfahrzeugregister zur Verfügung gestellt, so führt die Gemeindebehörde der Gemeinde mit dem erweiterten Umfang der Eintragung der Änderung auch auf Ersuchen der bestehenden oder
(2) Artikel 8 Absätze 3 und 4 Buchstabe b gilt sinngemäß für den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Eigentümers eines Straßenfahrzeugs im Register und seiner Anhänge. Absatz 8 Absatz 5 gilt sinngemäß für die Demonstration der Vertretungsgenehmigung.
(3) Der in Absatz 1 genannte Antrag wird von der Gemeindebehörde der Gemeinde ohne unnötige Verzögerung dem bestehenden oder neuen Eigentümer des Straßenfahrzeugs, der den Antrag nicht gestellt hat, mit erweitertem Umfang mitgeteilt und kann zu dem Antrag Stellung nehmen. Besitzt der bestehende oder neue Eigentümer eines Straßenfahrzeugs, das keinen Antrag gestellt hat, eine technische Lizenz oder Registrierungsbescheinigung eines Straßenfahrzeugs, so fordert die Gemeinde die Gemeinde mit erweitertem Umfang auf, sie einzureichen und setzt dafür eine angemessene Frist."
25. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Eigentümer" nach den Worten "Anwendungen" eingefügt.
26. In Artikel 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Nichteinreichung eines technischen Führerscheins oder einer Registrierungsbescheinigung innerhalb der gemäß Absatz 8a Absatz 3 gesetzten Frist darf die Eintragung einer Änderung des Eigentümers des Straßenfahrzeugs im Fahrzeugregister nicht verhindern. In diesem Fall erteilt die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang einen neuen Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug."
27. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a wird durch "§ 4 Absatz 2 Buchstabe a" ersetzt.
28. In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "vorläufige oder langfristige Stilllegung auf der Straße" durch "Einsetzung" ersetzt.
29. In Artikel 12 Absatz 2 werden nach den Worten "die Eintragung eines Straßenfahrzeugs" die Worte "sowohl sie nach besonderen Rechtsvorschriften erhalten bleibt" eingefügt.
Fußnote 28 lautet wie folgt:
"28) Gesetz Nr. 361 / 2000 Slg., über den Straßenverkehr und über Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert. Gesetz Nr. 111/1994 Slg., auf dem Straßenverkehr, geändert.
30. In Artikel 12 Absätze 4, 6 und 7 werden nach den Worten "durch Kraft" die Worte "die das Straßenfahrzeug ausgeschaltet haben" eingefügt.
31. In Artikel 12 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Das Muster des Antrags auf Stilllegung eines Straßenfahrzeugs und der Antrag auf Schließung der Stilllegung eines Straßenfahrzeugs ist in den Durchführungsvorschriften festgelegt."
32. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach den Worten "Straßenfahrzeuge" die Worte "außer einem Anhänger" eingefügt.
33.In Paragraph 13 (1) (a) (2) wird "oder" durch ein Komma ersetzt.
34. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Verschwunden andernfalls, und das Verhalten, das zu seinem Untergang führte, war im Verstoß- oder anderen Verwaltungsverfahren nach dem Abfallbewirtschaftungsgesetz (23) oder in Strafverfahren endgültig, ".
35. In Artikel 13 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„(b) die Anwendung durch den Eigentümer des Anhängers, wenn der Anhänger verschwunden ist; oder“
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
36. In § 13 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder (b)" nach den Worten "Ziffer 1 a)" eingefügt.
37. in Absatz 13 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte "in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 genannte Tatsache durch die Worte " ersetzt, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 oder Absatz 2 genannte Tatsache nicht von der Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umweltumfang des Straßenfahrzeugs selbst überprüft wird."
38. in Ziffer 13 Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte "wenn handeln" durch die Worte "ausgesprochen von der tschechischen Polizei oder dem Feuerwehramt der Tschechischen Republik oder durch eine gleichwertige Stelle eines anderen Staates, wenn überhaupt."
39 in Artikel 13 Absatz 3 wird nach Buchstabe b folgende Nummer c eingefügt:
"c) Nachweis der endgültigen Beendigung eines Verstoßes oder anderer verwaltungsrechtlicher Verstöße gemäß dem Abfallbewirtschaftungsgesetz (23) oder Strafverfahren, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 genannten Tatsachen"
Die Buchstaben c bis e werden als Buchstaben d bis f umnumeriert.
40. in Absatz 13 (4) wird "(c) bis (e)" durch "(d) bis (f)" ersetzt;
41. In Abschnitt 13 werden am Ende des Absatzes 5 die Worte "wenn es sich um ein Straßenfahrzeug der Klasse M1 oder N1 handelt, hinzugefügt.
42. In Artikel 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Muster des Antrags auf Eintragung des Untergangs eines Straßenfahrzeugs ist in den Durchführungsvorschriften festzulegen."
43. In Absatz 14 wird der Satz "Der Antrag ist mit einem Bericht über die Eintragung eines Straßenfahrzeugs verbunden, der nicht mehr als 30 Tage alt ist, am Ende von Absatz 2 hinzugefügt.
44. in § 17 Abs. 3, § 17 Abs. 5 a), § 28 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 28 Abs. 2 a, § 28d, § 38a Abs. 4, § 38b Abs. 1 a) und Artikel 38c Abs. 2 werden die Worte "oder der Geschäftsstelle" gestrichen;
45. In Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a werden die Worte "oder die Geschäftsorte" gestrichen.
46. in Absatz 28 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer (s) durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (t) angefügt:
"(t) auf den Deckel eines Kraftstofftanks eines neu hergestellten Straßenfahrzeugs oder in unmittelbarer Nähe zu diesem, Kraftstoffdaten, einschließlich alternativer Kraftstoff, die zum Antrieb des Fahrzeugs verwendet werden, und diese Daten in den Fahrzeugbetriebsanweisungen angeben und sicherstellen, dass diese Daten sichtbar am Verkaufspunkt in der Nähe des Fahrzeugs platziert werden."
47. In Artikel 28 Absatz 3 werden die Worte "Geschäftsort" gestrichen.
48. In Paragraph 28 (4) werden die Worte "und (s)" durch die Worte "(n) und (t)" ersetzt.
49. In Absatz 28 wird Absatz 6 angefügt:
„(6) Enthält eine europäische Norm oder eine andere technische Verordnung, die von einer der europäischen Normungsorganisationen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassen wurde, Anforderungen für den Inhalt und die Darstellung von Kraftstoffdaten, einschließlich alternativer Kraftstoffe, so erfüllen die in Absatz 1 Buchstabe t genannten Daten diese Anforderungen. Werden die Inhaltsanforderungen und die Art und Weise, in der die Kraftstoffdaten angezeigt werden, einschließlich des alternativen Kraftstoffs gemäß dem ersten Satz, geändert, so müssen die in Absatz 1 Buchstabe t genannten Daten diese geänderten Anforderungen innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen erfüllen."
50. In Ziffer 29 Absatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ist jede Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang."
51. In Absatz 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absatz 28 Absatz 1 Buchstabe t und Artikel 28 Absatz 6 gelten sinngemäß für die Platzierung und Darstellung von Kraftstoffdaten, einschließlich alternativer Kraftstoffe, die für den Antrieb eines individuell hergestellten Straßenfahrzeugs verwendet werden."
52. In Absatz 31 kann der Satz "Technisches Protokoll und das Technische Inspektionsprotokoll durch ein vom Technischen Dienst erteiltes Protokoll ersetzt werden, das am Ende von Absatz 3 hinzugefügt wird.
53. In Ziffer 33a sind die Worte "kompetent ist das Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, in dessen Verwaltungsbezirk der Antragsteller seinen Sitz oder seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz hat, wenn anders als der Wohnsitz "durch die Worte ersetzt werden" ist jede Gemeinde der Gemeinde mit erweiterter Kompetenz.
54. In § 33b Abs. 1 werden die Worte "die zuständige Behörde ist die Gemeindebehörde mit einer erweiterten Zuständigkeit, in deren Verwaltungsbezirk der Antragsteller seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat" durch die Worte "jene Gemeindebehörde mit erweiterter Zuständigkeit" ersetzt.
55. In § 34 Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die zuständige Behörde für die Genehmigung technischer Kompetenz ist jede Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang."
56. In Artikel 35a Absatz 1 werden die Worte "Für die Zwecke der Genehmigung der technischen Kompetenz eines individuell hergestellten oder einzeln eingeführten Straßenfahrzeugs kann das Ministerium" durch "das Ministerium" ersetzt und die Worte "so genehmigt" gestrichen;
57. In Absatz 37 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Vor einer Änderung eines Straßenfahrzeugs, das zu seiner technischen Unfähigkeit führt, gemäß Absatz 1 zu arbeiten, ist die juristische oder natürliche Person, die die Änderung durchführt, verpflichtet, den Fahrzeugbetreiber schriftlich davon zu benachrichtigen. Wird eine solche Änderung in der Öffentlichkeit angeboten, so muss dieses Angebot eine deutliche Warnung enthalten, dass die Änderung zur technischen Unfähigkeit des zu betreibenden Straßenfahrzeugs führt."
58. In Artikel 38b wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) der Träger für von ihm getragene Straßenfahrzeuge."
(59) In Paragraph 38b (4) des einleitenden Teils der Bestimmung wird nach dem Wort "Importeur" das Wort "Träger" eingefügt.
60. In § 38c Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung wird das Wort "Importeur "nach dem Wort" Prüfzentrum eingefügt" und die Worte "ein einzelnes Straßenfahrzeug, das in der Tschechischen Republik beginnt und endet, gestrichen.
61. In Paragraph 38c (1) (b) werden die Worte "oder Lieferung" nach dem Wort "Bewegung" eingefügt.
62. Nach § 38c wird folgender § 38d eingefügt:
„§ 38d
(1) Auf Ersuchen des Eigentümers eines Straßenfahrzeugs, dessen technische Kompetenz genehmigt wurde und das nicht im Straßenverkehrsregister eingetragen ist, hat die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang diesem Fahrzeug eine besondere Registrierungsnummer mit beschränkter Gültigkeit für die Ausfuhr in einen anderen Staat zuzuweisen, Tabellen mit diesem zugewiesenen besonderen Registrierungszeichen in der der Fahrzeugkategorie entsprechenden Nummer auszustellen und eine Bescheinigung über die Zuweisung einer besonderen Registrierungsnummer mit beschränkter Gültigkeit für die Ausfuhr in einen anderen Staat auszustellen.
(2) Die Bescheinigung über die Zuweisung einer besonderen Eintragungsmarke mit beschränkter Gültigkeit für die Ausfuhren in einen anderen Staat endet am Tag des Außerkrafttretens der besonderen Eintragungsnummer mit beschränkter Gültigkeit für die Ausfuhren in einen anderen Staat.
(3) Dem in Absatz 1 genannten Antrag ist Folgendes beizufügen:
a) Nachweis der technischen Kompetenz;
b) einen Bericht über die Registrierung eines Straßenfahrzeugs, das nicht mehr als 30 Tage alt ist, in Abwesenheit eines neuen Fahrzeugs;
c) eine grüne Karte, die im Rahmen des Haftpflichtversicherungsgesetzes (5) ausgestellt wurde, und
d) Besitznachweis des Straßenfahrzeugs.
(4) Der Durchführungsrechtsakt legt eine Musterbescheinigung für die Zuweisung einer besonderen Eintragungsmarke mit beschränkter Gültigkeit für die Ausfuhren in einen anderen Staat und die Art und Weise fest, wie die Eintragungen in der Bescheinigung über die Zuweisung eines besonderen Kennzeichens mit beschränkter Gültigkeit für die Ausfuhren in einen anderen Staat vorgenommen werden."
63. In Abschnitt 42 werden die Worte "und regelmäßige Emissionsmessungen, die in der Emissionsmessbescheinigung registriert sind " gestrichen.
64. In Absatz 48 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Registrierung eines Straßenfahrzeugs ist nicht gültig, wenn nach der Registrierung des Fahrzeugs:
a) Änderungen an einem Fahrzeug, das die Angaben zum Zeitpunkt der Inspektion in der technischen Bescheinigung des Straßenfahrzeugs oder in der Bescheinigung über die Registrierung des Straßenfahrzeugs nicht erfüllt; oder
b) die auf dem Computer des Straßenfahrzeugs zurückgelegte Strecke zu verringern;
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
65.In Ziffer 48a (1):
"(1) Das Informationssystem der technischen Inspektionsstation dient dazu, den Betrieb der technischen Inspektionsstationen zu erfassen und auszuwerten, Inspektionsprotokolle zu erstellen, Inspektionsaufkleber zu registrieren und Informationen von Emissionsmessstationen an technische Inspektionsstationen zu übermitteln. Das technische Inspektionsinformationssystem umfasst Daten, die das Vorhandensein von Fahrzeugen an der technischen Inspektionsstation dokumentieren, Daten zum Start und zum Abschluss der technischen Inspektion an den Fahrzeugen, an denen die technische Inspektion an den während der technischen Inspektion festgestellten Mängeln an den Kontrollverfahren durchgeführt wurde, die die technischen Inspektionen durchführen, am Fahrzeug an der Emissionsmessstelle, an dem Fahrzeug, in dem die Emissionsmessung durchgeführt wurde, an den Ergebnissen der Messungen von den Emissionsmessstationen und an den Emissionsmessstellen.
66. In Paragraph 48a (4) werden die Worte "und Emissionsmessbetreiber" nach den Worten "Technische Inspektionsstellenbetreiber" eingefügt.
67.In Paragraph 48a (5) werden die Worte "und Emissionsmessbetreiber" nach den Worten "technische Kontrollstellenbetreiber" eingefügt.
68. In Artikel 48a Absatz 5 wird der Punkt am Ende von Buchstabe b durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
„(c) eine Kopie der Bescheinigung über den Betrieb der von der Gemeindeverwaltung der Gemeinde mit erweitertem Umfang gemäß Absatz 66 (1) gesendeten Emissionsmessstelle; oder
d) einen Antrag des Emissionsmeßbetreibers auf Zugang mit einer beigefügten Kopie des Zertifikats, wenn der Antrag vor der Kopie des in Buchstabe c genannten Zertifikats eingegangen ist;
69. In Artikel 48a Absatz 6 werden die Worte "und dem Personal des Emissionsprüfers" nach den Worten "technischer Inspektionsstationsbetreiber" eingefügt.
70. in Artikel 48a Absatz 8 werden die Worte "und Emissionsmessstationen" nach den Wörtern "zu technischen Kontrollstationen" eingefügt; in Klammern werden die Worte "und nicht-öffentliche Emissionsmessstation " nach den Wörtern" nicht-öffentliche technische Kontrollstation" eingefügt;
71.Paragraph 54 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Genehmigung kann von der Regionalen Behörde dem Antragsteller nur erteilt werden, wenn die Absicht besteht, eine technische Inspektionsstation nach der Methode und dem Umfang der Erfassung des Verwaltungsumfangs durch die technischen Inspektionsstellen zu betreiben, sofern
a) die Kapazitätsanforderungen für die Fahrtüchtigkeitsprüfungen auf dem Gebiet des Bezirks innerhalb des Verwaltungsbezirks der regionalen Behörde, in dem die geplante technische Inspektionsstation betrieben werden soll, höher als 80% der Kapazität der bestehenden Kontrollstellen für die technische Inspektionsstation, die auf die Kapazität der erteilten Genehmigungen im Gebiet jedes dieser Bezirke ausgedehnt wird, und
b) wenn die Zahl der technischen Inspektionen, die tatsächlich in technischen Inspektionsstationen auf dem Gebiet des Bezirks innerhalb des Verwaltungsbezirks der regionalen Behörde durchgeführt werden, in der die betreffende technische Inspektionsstation betrieben werden soll, größer als 80% der Kapazität der bestehenden technischen Kontrollleitungen ist, die durch die Kapazität der erteilten Genehmigungen im Gebiet jedes solchen Bezirks erweitert werden."
72.In Absatz 54 sind die Absätze 4, 5, 6, 7, 8 und 9 nach Absatz 3 eingefügt.
"(4) Die Berechnung des Kapazitätsbedarfs von Fahrtüchtigkeitsprüfungen, der Kapazität der Kontrollleitungen von technischen Inspektionsstationen und der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrtüchtigkeitsprüfungen ist in den Durchführungsvorschriften festgelegt. Die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung werden aus dem Zentralregister der Fahrzeuge am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres sowie aus dem Informationssystem der technischen Inspektionsstation am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres ab dem Datum des vorangegangenen Kalenderjahres erstellt.
(5) Die Kapazitätsanforderungen für Fahrtüchtigkeitsprüfungen auf dem Gebiet des Bezirks sind durch die entsprechende Anzahl von Fahrzeugen jeder Fahrzeugkategorie auf dem Gebiet des Bezirks, die Altersverteilung von Fahrzeugen, die Fristen für periodische Fahrtüchtigkeitsprüfungen jeder Fahrzeugkategorie, die Frist für die Durchführung einzelner Fahrtüchtigkeitsprüfungen und den Anteil jeder Fahrtüchtigkeitsprüfung zu bestimmen.
(6) Die Kapazität der Inspektionsleitungen der technischen Inspektionsstationen auf dem Gebiet des Bezirks ist aus der Anzahl der Inspektionsstellen der technischen Inspektionsstationen, der Anzahl der Produktionstage des Jahres, der durchschnittlichen Betriebszeiten der technischen Inspektionsstation in den Stunden, die in einen Arbeitstag der fünftägigen Arbeitswoche umgerechnet werden, und der Frist regelmäßiger Fahrprüfungen von M1 Fahrzeugen für die Kontrollleitungen der technischen Inspektionsstation für Pkw und N3 für die Kontrollstellen zu bestimmen.
(7) Die Anzahl der an der Kontrolllinie der technischen Inspektionsstation tatsächlich durchgeführten Fahrtüchtigkeitsprüfungen ist aus der Anzahl der verschiedenen Arten von Fahrtüchtigkeitsprüfungen von Fahrzeugen jeder Kategorie und der Zeitachse der Durchführung jeder Art von Fahrtüchtigkeitsprüfungen für jede Fahrzeugkategorie zu bestimmen.
(8) Die Frist für die Durchführung der einzelnen Arten von Fahrtüchtigkeitsprüfungen für jede Fahrzeugkategorie ist als Durchschnittszeit in Minuten ab Beginn des technischen Inspektionsbesuchs durch den Prüfer auf der Kontrolllinie des Prüfers auf der Kontrollstelle der technischen Inspektionsstation aus allen technischen Prüfungen, die an jeder solchen Fahrtüchtigkeitsprüfung im Gebiet der Tschechischen Republik durchgeführt werden, die aus den Daten für das vorangegangene Kalenderjahr aus dem zentralen Informationssystem der technischen Inspektionsstellen erstellt wurde, zu bestimmen.
(9) Die Steuerleitung für Pkw hat 3 Steuerstationen mit einer Leitungslänge von mindestens 26 m oder 4 Steuerstationen mit einer Leitungslänge von mindestens 33 m Die Steuerleitung für Nutzfahrzeuge weist 2 Steuerstationen mit einer Länge von mindestens 42 m auf.
Die Absätze 4, 5 und 6 werden in den Absätzen 10, 11 und 12 umnummeriert.
73. In Artikel 54 (12) werden die Worte "und der Art und Umfang der Erfassung des Verwaltungsbezirks durch technische Kontrollstellen" gestrichen.
74. Absatz 56 (1) c) lautet wie folgt:
„(c) die Anzahl der Inspektionsleitungen der technischen Inspektionsstation für Pkw und Nutzfahrzeuge und die Anzahl der Kontrollpunkte auf einzelnen Kontrollleitungen;“
75. in Absatz 56 (4):
"(4) Vor der Änderung der in der Entscheidung über die Zulassung zum Betrieb einer in Absatz 1 genannten technischen Inspektionsstation übermittelt der Betreiber der technischen Inspektionsstation der Regionalen Behörde einen Antrag auf eine neue Entscheidung. Die Regionale Behörde erteilt einen solchen Antrag nur, wenn die in Absatz 54 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, mit Ausnahme der Änderung der Anschrift der Technischen Inspektionsstation im Gebiet desselben Bezirks im Verwaltungsbezirk des Regionalbüros, die sie ohne Prüfung der Bedingungen gemäß Abschnitt 54 durchführt, wenn keine weiteren Änderungen der gemäß Abschnitt 54 bereits erteilten Genehmigung der Technischen Inspektionsstation vorgenommen werden. Die Regionale Behörde ist immer berechtigt, die Instrumentierung und das Engineering der neuen technischen Inspektionsstation zu überprüfen."
76. In Artikel 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die gleiche Kopie der Entscheidung, die die Genehmigung für den Betrieb einer technischen Inspektionsstation erteilt, wird vom Regionalbüro an das Ministerium übermittelt."
77.In § 58 Abs. 1 g und § 61a Abs. 1 b) wird "§ 48 (5)" durch "§ 48 (6) ersetzt.
78. In Ziffer 67 (1) wird der Punkt am Ende von Buchstabe d durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) die Daten an Fahrzeugen und das Ergebnis der Emissionsmessung unmittelbar nach der Übernahme in das technische Inspektionsinformationssystem eingeführt worden sind."
79.In Artikel 67a wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) die Emissionsergebnisdaten in das technische Steuergeräteinformationssystem einfügen oder die Dokumentation an die vom Emissionsmessbetreiber benannte Person übermitteln."
80. In § 74 Abs. 1 werden die Worte "genehmigt durch die zuständige Behörde " ersetzt".
81. In Paragraph 74 wird am Ende von Absatz 1 der Satz "Die für die Genehmigung der Umwandlung eines Straßenfahrzeugs zuständige Behörde jede Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang sein."
82. In § 74 Abs. 2 wird das Wort "befugt" durch "bewilligt" ersetzt.
83. In § 74 Abs. 3 des Einleitungsteils der Bestimmung wird das Wort "Berechtigung " durch" ersetzt.
84. Absatz 78 (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
85. In Artikel 79a Absatz 1 werden die Worte "oder der Geschäftsort, wenn sie vom Wohnort abweichen" gestrichen und nach dem Wort "eingetragenes Amt" nach den Worten "gegebenenfalls, wenn es sich um eine ausländische juristische Person handelt, eine Spaltanlage" eingefügt.
86. In Absatz 79a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Ein Antragsteller für die Registrierung eines in einem Fahrzeugregister eingetragenen historischen Fahrzeugs an die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 hat einen Antrag auf Eintragung eines Straßenfahrzeugs in das Fahrzeugregister und eine Fahrzeugregistrierung einzureichen und eine Platte mit der Fahrzeugregistrierungsnummer vorzulegen. Bei der Registrierung eines historischen Fahrzeugs nimmt die zuständige Behörde zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Betrieben die Bescheinigung über die Eintragung eines Straßenfahrzeugs und der Kennzeichen mit der Eintragung eines Straßenfahrzeugs zurück, nimmt auf der technischen Lizenz die Übergabe eines Straßenfahrzeugs aus dem Fahrzeugregister in das Verzeichnis historischer und sportlicher Fahrzeuge auf und nimmt diese Tatsache im Fahrzeugregister auf.
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
87. In Abschnitt 79a werden die Worte "und der Musterantrag für die Eintragung eines historischen oder sportlichen Fahrzeugs im Register der historischen und sportlichen Fahrzeuge" am Ende des Absatzes 6 angefügt.
88.In Artikel 79b Absatz 2 wird "31. Mai des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr" durch "24 Monate ab dem Datum" ersetzt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 63 / 2017 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 56 / 2001 Slg., über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße und zur Änderung von Gesetz Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftung für Schäden, die durch den Fahrzeugbetrieb und über die Änderung von bestimmten verwandten Gesetzen (Vehicle Liability Insurance Act), geändert durch Gesetz Nr. 307 / 1999 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.03.2017
In Kraft seit01.06.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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