Verordnung Nr. 63/2004 Slg.

Bestellung mit Regeln für die Erfüllung der Informationspflicht des Wertpapierhändlers

Gültig In Kraft seit 01.04.2004
63.
Ordnung
vom 21. Januar 2004
zur Festlegung von Regeln für die Erfüllung der Informationspflicht eines Wertpapierhändlers
Gemäß § 47c (8) des Gesetzes Nr. 591 / 1992 Slg. über Wertpapiere, geändert durch Gesetz Nr. 362 / 2000 Slg. und Gesetz Nr. 308 / 2002 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Bestellung enthält detailliertere Vorschriften für das Verfahren eines Wertpapierhändlers
a) die Übermittlung des Jahresberichts und des konsolidierten Jahresberichts (nachfolgend als Jahresbericht bezeichnet) 1) durch den Wertpapierhändler an die Wertpapierkommission (nachfolgend als Kommission bezeichnet);
b) Meldung von Änderungen der in § 45 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 591 / 1992 Slg. genannten Tatsachen über Wertpapiere in der geänderten Fassung (nachstehend "Gesetz" genannt)
c) die Kommission über ihre wirtschaftliche Lage, die von ihr abgeschlossenen oder erworbenen Transaktionen und den Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen unterrichtet;
d) die Darstellung eines Überblicks über alle öffentlichen Märkte und Personen, die er verwendet hat, um Bestellungen von Kunden zu erhalten und auszuführen, Transaktionen, die er im Namen von Kunden abgeschlossen oder erworben hat, Faktoren, die die Wahl solcher Personen und etwaige Vorteile oder Vorteile beeinflussen, die er von ihnen als Vergütung für die Nutzung ihrer Dienstleistungen erhalten hat;
e) die Kommission über alle Personen mit qualifizierten Beteiligungen an einem Wertpapierhändler zu informieren; und
f) die Kommission über den Zustand des Kundeneigentums und das versicherte Kundeneigentum informieren.
Artikel 47c Absatz 1 des Gesetzes
§ 2
Form, Formalitäten und Art der Vorlage des Jahresberichts
(1) Der Wertpapierhändler übermittelt der Kommission einen jährlichen Papierbericht in doppelter und elektronischer Form in Form eines Datenberichts2), der gemäß dem standardisierten Datenformular erstellt wurde (Absatz 4).
(2) Der Jahresbericht in elektronischer Form wird vom Wertpapierhändler an die Kommission per E-Mail, auf dem Aufzeichnungsträger oder auf der Grundlage einer Verbindung über einen festen Telekommunikationskreislauf übermittelt. 3)
(3) Der Papierform des Jahresberichts ist der Unterschrift der Person beizufügen, die befugt ist, im Namen des Wertpapierhändlers zu handeln. Die elektronische Form des Jahresberichts wird von einer garantierten elektronischen Signatur (4) auf der Grundlage einer von einem akkreditierten Zertifizierungsdienstleister ausgestellten qualifizierten Bescheinigung begleitet. 5)
(4) Das Modell der standardisierten Datenform des Jahresberichts wird von der Kommission spätestens einen Monat nach Ende des Kalenderjahres in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff (z.B. Internet) ermöglicht.
Artikel 47c Absatz 3 des Gesetzes
§ 3
Benachrichtigung über Änderungen der in § 45 Abs. 4 des Gesetzes genannten Tatsachen, Informationen über die wirtschaftliche Lage, den Umfang der erbrachten Investitionsleistungen und andere Tatsachen
(1) Änderungen der in Artikel 45 Absatz 4 des Gesetzes genannten Tatsachen werden der Kommission in elektronischer Form in Form eines Datenberichts (2) mitgeteilt, der nach dem standardisierten Datenformular erstellt wurde, dessen Modell dem Nr. 1 dieses Erlasses beigefügt ist.
(2) Ein Wertpapierhändler, der keine Bank oder Zweigniederlassung einer ausländischen Bank ist, unterrichtet seine wirtschaftliche Lage in elektronischer Form in Form eines Datenberichts2), der gemäß einem standardisierten Datenformular erstellt wurde, dessen Modell Anhang 2 dieses Erlasses ist.
(3) Ein Wertpapierhändler, der eine Bank oder Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder der tschechischen Konsolidierungsstelle ist, unterrichtet seine wirtschaftliche Lage in elektronischer Form in Form eines Datenberichts2), der gemäß dem standardisierten Datenformular erstellt wurde, dessen Muster der Nr. 3 dieses Erlasses beigefügt ist. Ein Wertpapierhändler, der eine Bank oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank ist, muss auch die Verpflichtung erfüllen, ihre wirtschaftliche Lage zu unterrichten, indem er die Kommission in elektronischer Form darüber informiert, dass die Daten über die wirtschaftliche Lage in elektronischer Form in Form eines gemäß dem standardisierten Datenblatt erstellten Datenberichts2), dessen Muster in Anhang zu Nr. 3 dieses Erlasses aufgeführt ist, innerhalb der vom Gesetz festgelegten Frist an die Tschechische Nationalbank übermittelt worden sind.
(4) Der Wertpapierhändler informiert über die Transaktionen, die er in Form eines Datenberichts (2) abgeschlossen oder erworben hat, der nach dem standardisierten Datenformular erstellt wurde, dessen Muster Anhang 4 dieser Verordnung ist.
(5) Der Wertpapierhändler unterrichtet den Umfang der in elektronischer Form erbrachten Investitionsleistungen in Form eines Datenberichts2), der nach dem standardisierten Datenformular erstellt wurde, dessen Muster Anhang 5 dieser Verordnung ist.
(6) Der Wertpapierhändler legt der Kommission einen Überblick über alle öffentlichen Märkte und Personen vor, die er verwendet hat, um Bestellungen von Kunden zu erhalten und auszuführen, Transaktionen, die er im Namen von Kunden, Faktoren, die die Wahl solcher Personen beeinflussen, und alle Leistungen oder Leistungen, die er von ihnen als Vergütung für die Nutzung ihrer Dienstleistungen erhalten hat, in elektronischer Form in Form von gemäß dem standardisierten Datenblatt erstellten Datenberichten (2), deren Muster Anhang 6 dieser Verordnung ist.
(7) Die Absätze 2 und 3 des zweiten Satzes gelten entsprechend für die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Verpflichtungen.
Artikel 47c Absatz 4 des Gesetzes
§ 4
Informationen der Kommission über alle Personen mit qualifizierten Beteiligungen an einem Wertpapierhändler
(1) Der Wertpapierhändler unterrichtet die Kommission über alle Personen, die qualifiziert sind, an dem Wertpapierhändler in elektronischer Form in Form eines Datenberichts teilzunehmen2), der gemäß dem standardisierten Datenformular erstellt wurde, dessen Modell der Nummer 7 dieses Erlasses beigefügt ist.
(2) Absatz 2 Absätze 2 und 3 zweiter Satz gilt sinngemäß für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.
Artikel 47c (7) des Gesetzes
§ 5
Informationen der Kommission über den Status von Kunden und versicherten Kundenvermögen
(1) Der Wertpapierhändler unterrichtet die Kommission über den Status des Kundenbesitzes und des versicherten Kundenbesitzes in elektronischer Form in Form eines Datenberichts2), der gemäß dem standardisierten Datenformular erstellt wird, dessen Modell der Nummer 8 dieses Erlasses beigefügt ist.
(2) Absatz 2 Absätze 2 und 3 zweiter Satz gilt sinngemäß für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Jakub v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 63/2004 Slg.
Benachrichtigung über Änderungen ausgewählter Tatsachen gemäß § 45 Abs. 4 des Gesetzes

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 63/2004 Slg.
Angaben zur wirtschaftlichen Lage von Wertpapierhändlern, die keine Bank oder Zweigniederlassung einer ausländischen Bank sind

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 63/2004 Slg.
Informationen zur wirtschaftlichen Lage von Wertpapierhändlern, die eine Bank oder Zweigniederlassung einer ausländischen Bank sind

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Gesetzes Nr. 63/2004 Slg.
Informationen zu geschlossenen und besicherten Transaktionen

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Gesetzes Nr. 63/2004 Slg.
Informationen über den Umfang der erbrachten Investitionsleistungen

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 63/2004 Slg.
Überblick über alle öffentlichen Märkte und Personen, die für den Empfang und die Ausführung von Kundenaufträgen und von Transaktionen verwendet werden, die von ihnen im Auftrag von Kunden abgeschlossen oder beschafft werden

Příloha č. 7

Anhang Nr. 7 des Gesetzes Nr. 63/2004 Slg.
Informationen über alle Personen mit qualifizierten Beteiligungen an einem Wertpapierhändler

Příloha č. 8

Anhang Nr. 8 des Erlasses Nr. 63/2004 Slg.
Informationen Ã1⁄4ber den Zustand des Kundeneigentums und des versicherten Kundeneigentums

1) Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen, geändert.
2) § 2 c) des Gesetzes Nr. 227 / 2000 Slg., zur elektronischen Signatur und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze.
3) Absatz 2 (14) des Gesetzes Nr. 151 / 2000 Slg., über die Telekommunikation und über die Änderung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 274 / 2001 Slg.
4) § 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 227 / 2000 Coll.
5) § 11 des Gesetzes Nr. 227 / 2000 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 63/2004 Slg., mit Vorschriften über die Erfüllung der Informationspflicht eines Wertpapierhändlers
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum19.02.2004
In Kraft seit01.04.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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