Vollständiger Text des Gesetzes Nr. 63 / 2001 Coll.
Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, wie sich aus nachfolgenden Änderungen ergibt
Gültig
Vollständiger Text
Textfassungen:
20.02.2001
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
Díl I
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
Díl II
§ 5
§ 6
§ 7
Díl III
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Díl IV
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
Díl V
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
HLAVA II
Díl I
§ 21
§ 22
§ 23
Díl II
§ 24
Díl III
§ 25
Díl IV
§ 26
HLAVA III
§ 27
§ 27a
§ 27b
§ 27c
§ 28
§ 28a
§ 29
§ 30
§ 31
§ 31a
§ 32
§ 33
§ 34
HLAVA IV
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
HLAVA V
Díl I
§ 41
§ 42
§ 43
Díl II
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 50a
§ 51
§ 52
Díl III
§ 53
§ 54
§ 55
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
Díl I
§ 56
§ 56a
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 65a
§ 66
§ 66a
§ 66b
§ 66c
§ 67
§ 67a
§ 68
§ 68a
§ 69
§ 69a
§ 69b
§ 69c
§ 69d
§ 69e
§ 69f
§ 69g
§ 69h
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 75a
§ 75b
Díl II
Oddíl 1
§ 76
§ 77
§ 78
Oddíl 2
§ 79
§ 79a
§ 80
§ 81
§ 82
§ 82a
§ 83
§ 84
Oddíl 3
§ 85
§ 86
§ 87
Oddíl 4
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
Oddíl 5
§ 92a
§ 92b
§ 92c
§ 92d
Oddíl 6
§ 92e
Díl III
Oddíl 1
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
Oddíl 2
§ 97
§ 97a
§ 98
§ 99
§ 100
Oddíl 3
§ 101
Oddíl 4
§ 102
§ 103
§ 104
Oddíl 5
§ 104a
§ 104b
§ 104c
§ 104d
Oddíl 6
§ 104e
Díl IV
Oddíl 1
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
Oddíl 2
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 117a
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123
§ 124
Oddíl 3
§ 125
§ 126
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
§ 131a
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
§ 139
§ 140
Oddíl 4
§ 141
§ 142
§ 143
§ 144
§ 145
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
§ 149a
§ 150
Oddíl 5
§ 151
§ 152
§ 153
Oddíl 6
§ 153a
§ 153b
§ 153c
§ 153d
§ 153e
Díl V
Oddíl 1
§ 154
§ 155
§ 156
§ 156a
§ 156b
§ 157
§ 158
§ 159
§ 160
§ 161
§ 161a
§ 161b
§ 161c
§ 161d
§ 161e
§ 161f
Oddíl 2
§ 162
§ 163
§ 163a
§ 164
§ 165
§ 166
§ 167
§ 168
§ 169
§ 170
§ 171
§ 172
§ 173
§ 174
§ 175
§ 176
§ 177
Oddíl 3
§ 178
§ 179
§ 180
§ 181
§ 182
§ 183
§ 183a
§ 183b
§ 183c
§ 183d
§ 183e
§ 183f
§ 183g
§ 183h
Oddíl 4
§ 184
§ 185
§ 186
§ 186a
§ 186b
§ 186c
§ 186d
§ 187
§ 188
§ 189
§ 190
§ 190a
§ 190b
§ 190c
§ 190d
§ 191
§ 192
§ 193
§ 194
§ 195
§ 196
§ 196a
§ 197
§ 198
§ 199
§ 200
§ 201
Oddíl 5
§ 202
§ 203
§ 204
§ 204a
§ 205
§ 206
§ 207
§ 208
§ 209
§ 209a
§ 210
Oddíl 6
§ 211
§ 212
§ 213
§ 213a
§ 213b
§ 213c
§ 213d
§ 214
§ 215
§ 216
§ 216a
§ 216b
Oddíl 7
§ 217
§ 217a
Oddíl 8
§ 218
§ 219
§ 220
Oddíl 9
§ 220a
§ 220b
§ 220c
§ 220d
§ 220e
§ 220f
§ 220g
§ 220h
§ 220i
§ 220j
§ 220k
§ 220l
§ 220m
§ 220n
§ 220o
Oddíl 10
§ 220p
Oddíl 11
§ 220r
§ 220s
§ 220t
§ 220u
§ 220v
§ 220w
§ 220x
§ 220y
§ 220z
§ 220za
Oddíl 2
§ 220zb
HLAVA II
Díl I
§ 221
§ 222
§ 223
§ 224
§ 225
§ 226
Díl II
§ 227
§ 228
§ 229
§ 230
§ 231
§ 232
§ 233
§ 234
§ 235
§ 236
Díl III
§ 237
§ 238
§ 239
§ 240
§ 241
§ 242
§ 243
§ 243a
§ 244
§ 245
§ 246
§ 247
§ 248
§ 249
§ 250
§ 251
Díl IV
§ 252
§ 253
Díl V
§ 254
§ 255
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
ČÁST TŘETÍ
HLAVA I
Díl I
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
Díl II
§ 266
§ 267
§ 268
Díl III
Oddíl 1
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
Oddíl 2
§ 276
§ 277
§ 278
§ 279
§ 280
Oddíl 3
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
§ 285
§ 286
§ 287
§ 288
Díl IV
§ 289
§ 290
§ 291
§ 292
Díl V
§ 293
§ 294
§ 295
§ 296
Díl VI
Oddíl 1
§ 297
§ 298
§ 299
Oddíl 2
§ 300
§ 301
§ 302
Oddíl 3
§ 303
§ 304
§ 305
§ 306
§ 307
§ 308
§ 309
§ 310
§ 311
§ 312
Oddíl 4
§ 313
§ 314
§ 315
§ 316
§ 317
§ 318
§ 319
§ 320
§ 321
§ 322
Oddíl 5
§ 323
Díl VII
Oddíl 1
§ 324
§ 325
§ 326
§ 327
§ 328
§ 329
§ 330
§ 331
§ 332
§ 333
§ 334
Oddíl 2
§ 335
§ 336
§ 337
§ 338
§ 339
Oddíl 3
§ 340
§ 341
§ 342
§ 343
Díl VIII
Oddíl 1
§ 344
§ 345
§ 346
§ 347
§ 348
§ 349
§ 350
§ 351
Oddíl 2
§ 352
§ 353
§ 354
Oddíl 3
§ 355
Oddíl 4
§ 356
§ 357
Díl IX
§ 358
§ 359
§ 360
§ 361
§ 362
§ 363
§ 364
Díl X
Oddíl 1
§ 365
§ 366
§ 367
§ 368
§ 369
Oddíl 2
§ 370
§ 371
§ 372
Oddíl 3
§ 373
§ 374
§ 375
§ 376
§ 377
§ 378
§ 379
§ 380
§ 381
§ 382
§ 383
§ 384
§ 385
§ 386
Díl XI
Oddíl 1
§ 387
Oddíl 2
§ 388
§ 389
§ 390
Oddíl 3
§ 391
§ 392
§ 393
§ 394
§ 395
§ 396
§ 397
§ 398
§ 399
§ 400
§ 401
Oddíl 4
§ 402
§ 403
§ 404
§ 405
§ 406
§ 407
Oddíl 5
§ 408
HLAVA II
Díl I
Oddíl 1
§ 409
§ 410
Oddíl 2
§ 411
§ 412
§ 413
§ 414
§ 415
§ 416
§ 417
§ 418
§ 419
§ 420
§ 421
§ 422
§ 423
§ 424
§ 425
§ 426
§ 427
§ 428
§ 429
§ 430
§ 431
§ 432
§ 433
§ 434
§ 435
§ 436
§ 437
§ 438
§ 439
§ 440
§ 441
§ 442
Oddíl 3
§ 443
§ 444
§ 445
§ 446
Oddíl 4
§ 447
§ 448
§ 449
§ 450
§ 451
§ 452
§ 453
§ 454
Oddíl 5
§ 455
§ 456
§ 457
§ 458
§ 459
§ 460
§ 461
Oddíl 6
§ 462
§ 463
§ 464
§ 465
§ 466
§ 467
§ 468
Oddíl 7
§ 469
§ 470
Díl II
Oddíl 1
§ 471
§ 472
Oddíl 2
§ 473
§ 474
§ 475
Díl III
§ 476
§ 477
§ 478
§ 479
§ 480
§ 481
§ 482
§ 483
§ 484
§ 485
§ 486
§ 487
§ 488
§ 488a
Díl IIIA
§ 488b
§ 488c
§ 488d
§ 488e
§ 488f
§ 488g
§ 488h
§ 488i
Díl IV
§ 489
§ 490
§ 491
§ 492
§ 493
§ 494
§ 495
§ 496
Díl V
§ 497
§ 498
§ 499
§ 500
§ 501
§ 502
§ 503
§ 504
§ 505
§ 506
§ 507
Díl VI
§ 508
§ 509
§ 510
§ 511
§ 512
§ 513
§ 514
§ 515
Díl VII
§ 516
§ 517
§ 518
§ 519
§ 520
§ 521
§ 522
§ 523
§ 524
§ 525
§ 526
Díl VIII
§ 527
§ 528
§ 529
§ 530
§ 531
§ 532
§ 533
§ 534
§ 535
Díl IX
Oddíl 1
§ 536
Oddíl 2
§ 537
§ 538
Oddíl 3
§ 539
§ 540
§ 541
Oddíl 4
§ 542
§ 543
§ 544
§ 545
Oddíl 5
§ 546
§ 547
§ 548
§ 549
Oddíl 6
§ 550
§ 551
§ 552
§ 553
Oddíl 7
§ 554
§ 555
§ 556
§ 557
§ 558
§ 559
Oddíl 8
§ 560
§ 561
§ 562
§ 563
§ 564
§ 565
Díl X
§ 566
§ 567
§ 568
§ 569
§ 570
§ 571
§ 572
§ 573
§ 574
§ 575
§ 576
Díl XI
§ 577
§ 578
§ 579
§ 580
§ 581
§ 582
§ 583
§ 584
§ 585
§ 586
§ 587
§ 588
§ 589
§ 590
Díl XII
§ 591
§ 592
§ 593
§ 594
§ 595
§ 596
§ 597
§ 598
§ 599
§ 600
Díl XIII
§ 601
§ 602
§ 603
§ 604
§ 605
§ 606
§ 607
§ 608
§ 609
Díl XIV
§ 610
§ 611
§ 612
§ 613
§ 614
§ 615
§ 616
§ 617
§ 618
§ 619
§ 620
§ 621
§ 622
§ 623
§ 624
§ 625
§ 626
§ 627
§ 628
§ 629
Díl XV
§ 630
§ 631
§ 632
§ 633
§ 634
§ 635
§ 636
§ 637
Díl XVI
§ 638
§ 639
§ 640
§ 641
Díl XVII
§ 642
§ 643
§ 644
§ 645
§ 646
§ 647
§ 648
§ 649
§ 650
§ 651
Díl XVIII
§ 652
§ 653
§ 654
§ 655
§ 655a
§ 656
§ 657
§ 658
§ 659
§ 659a
§ 659b
§ 659c
§ 660
§ 661
§ 662
§ 663
§ 664
§ 665
§ 666
§ 667
§ 668
§ 669
§ 669a
§ 670
§ 671
§ 672
§ 672a
Díl XIX
§ 673
§ 674
§ 675
§ 676
§ 677
§ 678
§ 679
§ 679a
§ 680
§ 681
Díl XX
§ 682
§ 683
§ 684
§ 685
§ 686
§ 687
§ 688
§ 689
§ 690
§ 691
Díl XXI
§ 692
§ 693
§ 694
§ 695
§ 696
§ 697
§ 698
§ 699
Díl XXII
§ 700
§ 701
§ 702
§ 703
§ 704
§ 705
§ 706
§ 707
Díl XXIII
§ 708
§ 709
§ 710
§ 711
§ 712
§ 713
§ 714
§ 715
Díl XXIV
§ 716
§ 717
§ 718
§ 719
Díl XXV
§ 720
§ 721
§ 722
§ 723
§ 724
Díl XXVI
§ 725
§ 726
§ 727
§ 728
HLAVA III
Díl I
§ 729
Díl II
§ 730
§ 731
§ 732
§ 733
§ 734
§ 735
§ 736
§ 737
§ 738
Díl III
Oddíl 1
§ 739
§ 740
§ 741
Oddíl 2
§ 742
§ 743
Oddíl 3
§ 744
Oddíl 4
§ 745
§ 746
§ 747
§ 748
§ 749
Oddíl 5
§ 750
§ 751
§ 752
§ 753
§ 754
§ 755
ČÁST ČTVRTÁ
§ 756
§ 757
§ 758
§ 759
§ 760
§ 761
§ 762
§ 763
§ 764
§ 765
§ 766
§ 767
§ 768
§ 769
§ 770
§ 771
§ 772
§ 773
§ 774
§ 775
Zobrazeno prvních 200 z celkem 4532 ustanovení tohoto předpisu.
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63.
Vorsitzender der Regierung
Ankündigungen
Gesetz Nr. 264/1992 Slg., Gesetz Nr. 591/1992 Slg., Gesetz Nr. 600/1992 Slg., Gesetz Nr. 286/1993 Slg.
Handelsrecht
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Vorläufige Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Status von Unternehmern, Handelsverpflichtungen und bestimmten anderen Geschäftsbeziehungen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Wenn bestimmte Fragen nicht nach diesen Bestimmungen behandelt werden können, werden sie im Zivilrecht behandelt. Können sie nicht nach diesen Regeln behandelt werden, so werden sie nach kaufmännischer Praxis und gegebenenfalls nach den Grundsätzen, auf denen dieses Gesetz beruht, bewertet.
Unternehmen
(1) Unternehmertum bedeutet eine kontinuierliche Tätigkeit, die von einem Unternehmer in seinem eigenen Namen und unter seiner eigenen Verantwortung für den Gewinn getrennt durchgeführt wird.
(2) Der Unternehmer nach diesem Gesetz ist:
a) eine in einem Handelsregister eingetragene Person;
b) eine Person, die auf der Grundlage einer Handelslizenz Geschäfte macht;
c) eine Person, die eine Tätigkeit im Rahmen einer Nicht-Handelserlaubnis nach besonderen Regeln durchführt;
d) eine natürliche Person, die eine landwirtschaftliche Produktion betreibt und gemäß einer spezifischen Verordnung registriert ist.
(3) Der Sitz einer juristischen Person und der Geschäftssitz einer natürlichen Person ist die Adresse, die als Sitz oder Geschäftsort in einem Handelsregister oder einem anderen gesetzlich geregelten Register eingetragen ist. Die Adresse bedeutet den Namen der Gemeinde (Teil der Gemeinde), den Postcode, die beschreibende Nummer, oder den Straßen- oder Quadratnamen. Der Unternehmer ist verpflichtet, seinen Sitz oder seinen Geschäftssitz zu registrieren. Der Sitz der Organisationsstelle des Unternehmens (Abschnitt 7) ist die Anschrift seines Standorts zu verstehen. Der Sitz einer juristischen Person kann nur in einer Wohnung sein, wenn die Art des Unternehmens so erlaubt ist. Der tatsächliche Sitz ist die Adresse des Ortes, von dem die juristische Person von seiner gesetzlichen Behörde verwaltet wird.
(1) Im Handelsregister ist Folgendes einzutragen:
a) Handelsunternehmen, Genossenschaften und andere Rechtspersonen, die unter das Gesetz fallen;
b) Ausländer nach Absatz 21 (4).
(2) Eine natürliche Person mit ständigem Wohnsitz (nachfolgend als "Residence" bezeichnet) im Gebiet der Tschechischen Republik, die Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist (§ 2 Absatz 2 Buchstabe b bis d))) wird auf eigene Bitte im Handelsregister eingetragen.
(3) Eine natürliche Person, die Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist (§ 2 (2) b) bis d)) wird auch in das Handelsregister eingetragen, wenn
a) der nach den Sondervorschriften ermittelte Nettoumsatz in den letzten beiden Geschäftsjahren den Betrag erreicht oder überschritten hat, der die Verpflichtung zur Überprüfung der Konten durch den Wirtschaftsprüfer verursacht;
b) das Geschäft auf industrielle Weise betreiben oder
c) so ist eine spezifische Gesetzgebung vorgesehen.
(4) Eine nach Absatz 3 registrierte natürliche Person ist verpflichtet, einen Antrag auf Eintragung im Handelsregister unverzüglich nach Erhalt dieser Verpflichtung einzureichen.
Unrechtmäßiges Geschäft
(1) Die Art oder Gültigkeit eines Rechtsaktes berührt nicht die Tatsache, dass eine Person von der Geschäftstätigkeit untersagt ist oder nicht befugt ist, Geschäfte zu machen; Dies gilt unbeschadet des § 49a BGB.
(2) Eine Person, die eine Tätigkeit ausübt, für die eine Notifizierung oder Genehmigung nach besonderen Rechtsvorschriften erforderlich ist, ohne diese Notifizierung oder Genehmigung, und Personen, die eine solche Tätigkeit im Namen oder im Namen einer anderen Person ausüben, haftet für den von ihr verursachten Schaden; Dies gilt unbeschadet ihrer Haftung nach besonderen Rechtsvorschriften.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Beziehungen von anderen Personen als Unternehmern, sofern dies durch dieses Gesetz oder durch ein Sonderrecht vorgesehen ist.
Unternehmen und gewerbliche Vermögenswerte
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet ein Unternehmen eine Reihe von materiellen, persönlichen und immateriellen Geschäftskomponenten. Das Unternehmen unterliegt den Angelegenheiten, Rechten und sonstigen Vermögenswerten, die dem Unternehmer gehören und dem Betrieb des Unternehmens dienen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit diesem Zweck dienen sollen.
(2) Das Unternehmen ist eine Massenmaterie. Die Bestimmungen zu Rechtsfragen finden auf ihre Rechtsverhältnisse Anwendung. Dies gilt unbeschadet des Anwendungsbereichs der besonderen Rechtsvorschriften über unbewegliche Güter, gewerbliche und andere Gegenstände des geistigen Eigentums, Kraftfahrzeuge usw., wenn sie Teil eines Unternehmens sind.
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist das gewerbliche Eigentum eines Unternehmers, der eine natürliche Person ist, Eigentum (Waren, Schulden und andere Rechte und geldwürdige andere Werte), das zu und dient oder für das Geschäft eines Unternehmers bestimmt ist. Das gewerbliche Eigentum eines Unternehmers, der eine juristische Person ist, bedeutet alle seine Vermögenswerte.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes wird eine Reihe von kommerziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die einem Unternehmer, der eine natürliche Person im Zusammenhang mit einem Unternehmen ist, entstanden sind, als kommerzielles Vermögen (nachfolgend „Aktien“) bezeichnet. Der Name eines Unternehmers, der eine juristische Person ist, ist eine Reihe von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
(3) Das Netto-Geschäftsvermögen ist nach Abzug der Verbindlichkeiten, die der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Geschäft, ob es sich um eine natürliche Person oder eine Haftung, wenn es sich um eine juristische Person handelt.
(4) Das Eigenkapital besteht aus den Eigenmitteln der gewerblichen Vermögenswerte des Unternehmers und wird auf der Passivseite in der Bilanz ausgewiesen.
Organisationskomponente des Unternehmens
(1) Eine spaltbare Pflanze ist ein organisatorischer Bestandteil eines Unternehmens, das als spaltbare Pflanze eingetragen ist. Beim Betrieb einer spaltbaren Anlage wird ein Unternehmen (§ 8) von einem Unternehmer mit der Hinzufügung verwendet, dass es sich um eine spaltbare Pflanze handelt.
(2) Eine ähnliche Position als fissile Anlage wird auch von einer anderen organisatorischen Komponente eines Unternehmens gehalten, wenn das Gesetz sieht, dass es in einem Handelsregister eingetragen ist.
(3) Ein Betrieb bedeutet einen Bereich, in dem eine bestimmte Geschäftstätigkeit durchgeführt wird. Die Einrichtung wird von der Wirtschaftsfirma benannt, an die der Name des Betriebs oder anderer Kennzeichen gebunden werden kann.
Unternehmen
(1) Eine Handelsfirma (nachfolgend als "Unternehmen" bezeichnet) ist der Name, unter dem der Unternehmer eingetragen ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, unter seinem Unternehmen Klage zu erheben.
(2) Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen nicht den unternehmensrechtlichen Bestimmungen; Rechtshandlungen sind erforderlich, um von einer natürlichen Person unter seinem Namen und seinem Nachnamen und von einer juristischen Person unter seinem Namen auszuführen.
(1) Die Gesellschaft einer natürlichen Person muss immer ihr Name und Nachname sein (nachfolgend "der Name" genannt). Das Unternehmen einer natürlichen Person kann eine Ergänzung zu einer unterschiedenen Person eines Unternehmers oder einer Art von Unternehmen enthalten, die normalerweise mit dieser Person oder Art der Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen.
(2) Der Name, unter dem sie eingetragen sind, ist die Gesellschaft des Unternehmens oder der Genossenschaften und anderer juristischer Personen, die sich aus der Registrierung im Handelsregister ergeben. Das Unternehmen einer juristischen Person, die auf der Grundlage eines bestimmten Rechtsakts in ein Handelsregister aufgenommen wird und sich vor dieser Registrierung aufstellt, ist ihr Name. Ein Teil der Gesellschaft der juristischen Personen ist auch eine Änderung, die ihre Rechtsform angibt.
(1) Das Unternehmen darf nicht mit einem anderen Unternehmer austauschbar sein und darf nicht irreführend sein. Ein anderer rechtlicher Änderungsantrag reicht nicht aus, um das Unternehmen zu unterscheiden. Bei einer natürlichen Person genügt es im allgemeinen, die Angabe eines anderen Geschäftsortes zu unterscheiden. Hat eine natürliche Person den gleichen Namen mit einem anderen Unternehmer, der an derselben Stelle tätig ist, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen eine Angabe des Namens durch eine hinreichend deutliche Änderung im Sinne von Absatz 9 (1) hinzuzufügen.
(2) Wird mehr als eine Person ohne die Einrichtung einer juristischen Person in einem gemeinsamen Namen beschäftigt, so sind diese Personen verpflichtet, die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden Verpflichtungen gemeinsam und mehrfach zu erfüllen. Ein gemeinsamer Name ist kein Unternehmen.
(1) Jede Person, die ein Unternehmen vererbt oder durch einen Vertrag erworben hat, kann nur dann, wenn er die ausdrückliche Zustimmung des Verstorbenen oder Erben oder des Rechts Vorgängers hat, im Rahmen des laufenden Unternehmens mit einer Nachfolgezulage tätig werden.
(2) Wenn der Unternehmer eine natürliche Person ist, die seinen Namen geändert hat, kann er oder sie auch seinen Vornamen mit einer neuen Bezeichnung verwenden.
(3) Das Unternehmen der juristischen Person wird mit dem Unternehmen an die Nachfolge-Rechtsperson übertragen, wenn die ursprüngliche juristische Person ohne Liquidation stirbt und die Nachfolge-Rechtsperson das Geschäft übernimmt. Hat die Rechtsnachfolgerin eine andere Rechtsform, so wird die Anlage entsprechend ihrer Rechtsform geändert.
(4) Die Übertragung des Unternehmens ohne gleichzeitige Übertragung des Unternehmens ist unzulässig. Die Übertragung des Unternehmens ist auch möglich, wenn ein Teil des Unternehmens übertragen wird, wenn der Unternehmer den übrigen Teil unter einem anderen Unternehmen betreibt oder der Teil nicht liquidiert wird.
(5) Hat ein Unternehmen einer juristischen Person den Namen eines Partners oder Mitglieds, der nicht mehr Partner oder Mitglied ist, so kann die juristische Person ihren Namen nur mit ihrer Einwilligung weiterverwenden. Bei Tod oder Tod eines Mitglieds ist seine vorherige Zustimmung oder die Zustimmung des Erben oder Nachfolgers erforderlich.
(6) Unternehmen, deren Unternehmen der gleichen Gruppe angehören (§ 66a (7)), können dieselben Elemente enthalten, wenn sie eine Änderung der Mitgliedschaft der Gruppe enthalten und wenn sie hinreichend voneinander abweichen.
(1) Diejenigen, die von ihren Rechten durch die unbefugte Nutzung des Unternehmens betroffen sind, können gegen den nicht autorisierten Benutzer verlangen, davon abzuhalten und die Störung zu entfernen. Es kann auch die Frage der ungerechtfertigten Anreicherung und angemessenen Zufriedenheit erfordern, die auch im Geld bereitgestellt werden kann.
(2) Wurden Schäden durch unbefugte Nutzung des Unternehmens verursacht, kann eine Entschädigung nach diesem Gesetz erhoben werden.
(3) Das Gericht kann der Partei, deren Antrag im Urteil erteilt worden ist, das Urteil auf Kosten der erfolglosen Partei zu veröffentlichen und gegebenenfalls den Umfang, die Form und die Art der Veröffentlichung zu bestimmen.
Geschäftsleitung
(1) Ist der Unternehmer eine natürliche Person, so handelt er persönlich oder im Namen eines Vertreters. Die juristische Person fungiert als gesetzliche Einrichtung oder als Vertreter.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über einzelne Unternehmen und Genossenschaften werden von der gesetzlichen Stelle definiert, deren Verhalten das Verhalten eines Unternehmers ist.
(3) Der Leiter des Organisationsorgans des Unternehmens (§ 7 Abs. 1 und 2), der im Handelsregister eingetragen ist, ist befugt, in allen Rechtsakten dieses Zweiges als Unternehmer zu fungieren.
(4) Handelt es sich bei einem Unternehmer um eine juristische Person, so ist er durch eine von seiner gesetzlichen Behörde oder einem Liquidator durchgeführte Handlung gegen Dritte gebunden, auch wenn er den Umfang seines Unternehmens überschritten hat, es sei denn, es handelt sich um einen Rechtsakt, der über die ihm übertragenen Befugnisse hinausgeht oder ihm erlaubt, das Gesetz anzuvertrauen.
(5) Die Einschränkung der rechtlichen Zulassung der gesetzlichen Stelle einer juristischen Person, die sich aus den Satzungen, einem Sozialvertrag oder einem anderen ähnlichen Dokument oder aus den Beschlüssen der Körperschaften der juristischen Person ergibt, kann auch bei der Veröffentlichung nicht an Dritte angewendet werden.
Handelsinstrumente
(1) Jeder Unternehmer ist verpflichtet, auf allen Bestellungen, Geschäftsbriefen und Rechnungen eine Angabe seines Unternehmens, seines Namens, seines Sitzes oder des Sitzes und des Sitzes und der Kennnummer anzugeben; Personen, die in einem Handelsregister oder einem anderen Register eingetragen sind, müssen auch die Registrierung, einschließlich der Datei, angeben. Ein Hinweis auf den Betrag des Kapitals kann nur dann in diesen Instrumenten angegeben werden, wenn er vollständig zurückgezahlt wurde.
(2) In allen Bestellungen, Geschäftsbriefen und Rechnungen, die sich auf den organisatorischen Bestandteil eines Unternehmens oder eines Unternehmens einer ausländischen Person beziehen, ist eine ausländische Person verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Angaben sowie eine Angabe der Eintragung dieser Zweigniederlassung eines Unternehmens oder Unternehmens im Handelsregister einschließlich eines Aktenzeichens vorzulegen.
(3) Bestellungen, Geschäftsbriefe und Rechnungen, die sich auf den organisatorischen Bestandteil eines Unternehmens oder eines Unternehmens einer ausländischen Person beziehen, deren Sitz oder Wohnsitz sich in einem Staat befindet, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, brauchen keinen Hinweis auf die Registrierung einer ausländischen Person, wenn das Recht dieser Person keine Registrierung auferlegt.
Prokura
(1) Das Beschaffungsunternehmen ermächtigt den Versicherer, alle Rechtshandlungen, die im Betrieb des Unternehmens stattfinden, zu erledigen, auch wenn sie ansonsten durch besondere Rechtsbefugnisse verlangt werden. Prokuru darf nur einer natürlichen Person gewährt werden.
(2) Für Huhn ist die Genehmigung zur Veräußerung und Beladung des Vermögens nicht einzubeziehen, es sei denn, es wird ausdrücklich in der Gewährung des Procura angegeben.
(3) Die Beschränkung des Auftrags durch interne Leitlinien hat keine rechtlichen Konsequenzen gegen Dritte.
(4) Mehr als eine Person kann das Prokuru so vergeben werden, dass jede Person berechtigt ist, sich selbst oder durch die Zustimmung aller oder mindestens zwei von ihnen zu vertreten und zu unterzeichnen.
(5) Der Procurer weist so auf, daß er dem Unternehmen des Unternehmers, den er handelt, einen Änderungsantrag angibt, der den Procurer und seine Unterschrift angibt.
(6) Die Vergabe eines Beschaffungsgutscheins ist mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Wurde mehr als eine Person mit dem Procura ausgezeichnet, so muss der Vorschlag auch eine Entschlossenheit enthalten, ob jeder Procurer separat handeln kann oder wie viele Procurer gemeinsam handeln müssen.
(1) Wer mit einer Tätigkeit im Betrieb eines Unternehmens betraut wurde, ist befugt, alle in dieser Tätigkeit normalerweise ausgeführten Aufgaben zu erfüllen.
(2) Ist ein Vertreter eines Unternehmers, der das in Absatz 1 genannte Mandat überschreitet, durch ein solches Verhalten gebunden, so ist der Unternehmer nur gebunden, wenn der Dritte sich nicht über die Überschreitung unterrichtet hat und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht wissen konnte.
Der Unternehmer verpflichtet auch das Verhalten einer anderen Person in seiner Einrichtung, wenn die dritte Person nicht wissen konnte, dass die betroffene Person nicht berechtigt war, dies zu tun.
Geschäftsgeheimnisse
Gegenstand der Rechte des Unternehmens ist auch das Handelsgeheimnis. Geschäftsgeheimnisse bestehen aus allen Elementen kommerzieller, herstellungstechnischer oder technischer Art, die mit einem Unternehmen verbunden sind, das einen tatsächlichen oder zumindest potenziellen materiellen oder nicht materiellen Wert hat, normalerweise nicht in den relevanten Geschäftskreisen zur Verfügung stehen, vom Unternehmer geheim gehalten werden und der Unternehmer gewährleistet seine Geheimhaltung entsprechend.
Ein Unternehmer, der ein unter ein Handelsgeheimnis fallendes Unternehmen betreibt, hat das ausschließliche Recht, ein solches Geheimnis zu entsorgen, insbesondere die Erlaubnis zu gewähren, es zu nutzen und die Bedingungen für diese Nutzung festzulegen.
Das Recht auf Handelsgeheimnis bleibt bestehen, wenn die in Abschnitt 17 dargelegten Tatsachen bestehen.
Das Recht auf Geschäftsgeheimnis unterliegt dem Rechtsschutz wie im unlauteren Wettbewerb.
Auswärtige Angelegenheiten
Grundbestimmungen
(1) Ausländer können Geschäfte im Gebiet der Tschechischen Republik unter den gleichen Bedingungen und in gleichem Maße wie tschechische Personen machen, es sei denn, es gibt etwas anderes gesetzlich.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist eine ausländische Person eine natürliche Person mit Wohnsitz oder eine juristische Person mit Sitz außerhalb der Tschechischen Republik. Eine tschechische juristische Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Tschechischen Republik ansässige juristische Person.
(3) Das Geschäft einer ausländischen Person im Gebiet der Tschechischen Republik wird im Sinne dieses Gesetzes als das Geschäft dieser Person verstanden, wenn das Unternehmen oder seine organisatorische Komponente im Gebiet der Tschechischen Republik liegt.
(4) Das Recht einer ausländischen Person, Geschäfte im Gebiet der Tschechischen Republik zu machen, tritt am Tag der Registrierung dieser Person oder gegebenenfalls des organisatorischen Teils seines Geschäfts im Rahmen des Gegenstands des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens auf. Der Antrag auf Eintragung wird von einer ausländischen Person eingereicht.
(5) Absatz 4 gilt nicht für natürliche Personen, die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen, den Europäischen Wirtschaftsraum bildenden Staat wohnen, die im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik tätig sind.
Die Rechtsfähigkeit, die eine nicht natürliche ausländische Person unter der Rechtsordnung, unter der sie gegründet wurde, hat auch in der tschechischen Rechtsordnung. Das Recht, nach dem diese Person niedergelassen wurde, regelt auch ihre inneren Rechtsverhältnisse und die Haftung der Mitglieder oder Mitglieder für ihre Verpflichtungen.
Ausländische Personen, die das Recht haben, im Ausland Geschäfte zu machen, werden nach diesem Gesetz als Unternehmer angesehen.
Beteiligung ausländischer Personen an tschechischen Rechtspersonen
(1) Eine ausländische Person kann gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes an der Gründung einer tschechischen juristischen Person teilnehmen oder als Partner oder Mitglied an einer bereits gegründeten tschechischen juristischen Person teilnehmen. Es kann auch eine tschechische juristische Person selbst einrichten oder ein einziges Mitglied einer tschechischen juristischen Person werden, sofern dieses Gesetz einen einzigen Gründer oder alleinigen Partner erlaubt.
(2) Eine juristische Person kann nur nach tschechischem Recht gegründet werden.
(3) In den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten haben ausländische Personen dieselben Rechte und Pflichten wie tschechische Personen.
Schutz des Eigentums an ausländischen Personen im Geschäft in der Tschechischen Republik
(1) Das Eigentum einer ausländischen Person, die mit einem Geschäft in der Tschechischen Republik verbunden ist, und das Eigentum einer juristischen Person, die eine ausländische Beteiligung gemäß § 24 Abs. 1 besitzt, kann nur im öffentlichen Interesse enteignet oder im Besitz des Rechts sein, was nicht anders befriedigt werden kann. Eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung kann vor Gericht gestellt werden.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen wird eine Entschädigung ohne Verzögerung gewährt, die dem vollen Wert der von diesen Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Durchführung betroffenen Vermögenswerte entspricht, die in Fremdwährung frei ins Ausland übertragen werden können.
(3) Die internationalen Verträge, durch die die Tschechische Republik gebunden ist und die in der Sammlung der Gesetze oder in der Sammlung der Internationalen Verträge veröffentlicht wurden, sind nicht betroffen.
Ersatz des Sitzes
(1) Eine juristische Person, die nach dem Recht eines ausländischen Staates zum Zweck der Geschäftstätigkeit gegründet wurde, die ihren Sitz im Ausland hat, kann ihr Sitz in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik übertragen, wenn der internationale Vertrag für die Tschechische Republik verbindlich ist und in der Sammlung der Gesetze oder in der Sammlung der internationalen Verträge veröffentlicht wurde. Dies gilt auch für die Übertragung des Sitzes der tschechischen juristischen Person im Ausland.
(2) Die Übertragung des in Absatz 1 genannten Sitzes ist ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung im Handelsregister wirksam.
(3) Die interne Rechtslage der in Absatz 1 genannten juristischen Person richtet sich nach dem Recht des Staates, nach dem sie gegründet wurde, auch nach der Übertragung ihres Sitzes in das Land. Diese Rechtsordnung regelt auch die Haftung ihrer Mitglieder oder Mitglieder an Dritte, die jedoch nicht weniger als das tschechische Recht für dieselbe oder ähnliche Rechtsform gelten.
Handelsregister
(1) Das Handelsregister ist eine öffentliche Liste, in der die rechtlichen Angaben über die Unternehmer oder die organisatorischen Bestandteile ihrer Unternehmen gemäß dem Gesetz eingetragen werden. Das Handelsregister wird von einem zu diesem Zweck durch ein Sonderrecht benannten Gericht gehalten (nachstehend „das Registergericht“).
(2) Eine Person, die Vertrauen in ein Handelsregister ausübt, kann nicht gegen die Registrierung Widerspruch einlegen, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
(3) Die Angaben und Inhalte der Dokumente, deren Veröffentlichung das Gesetz vorschreibt, können von der Person, der die Registrierung nur ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung betrifft, widersprochen werden, es sei denn, sie sind dem Dritten bekannt. Diese Informationen und der Inhalt der Dokumente dürfen jedoch bis zum sechzehnten Tag nach der Veröffentlichung nicht von Dritten widersprochen werden, sofern Dritte belegen, dass sie sich nicht bewusst sind. Die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gegen jede von ihnen; Sie sind jedoch ab dem Zeitpunkt der Registrierung wirksam.
(4) Gibt es eine Diskrepanz zwischen den eingegebenen und veröffentlichten Daten oder den hinterlegten und veröffentlichten Dokumenten, so kann der veröffentlichte Text nicht an Dritte widersprochen werden; Dritte können sich jedoch auf die veröffentlichte Fassung verlassen, es sei denn, die registrierte Person zeigt, dass sie sich der im Handelsregister eingegebenen Informationen oder dem Inhalt der dort hinterlegten Dokumente bewusst sind.
(5) Dritte dürfen sich stets auf den Inhalt von Dokumenten und Daten verlassen, für die die Registrierungs- und Veröffentlichungspflicht noch nicht erfüllt ist, sofern diese mangelnde Wirksamkeit oder Gültigkeit sie nicht beeinträchtigt.
(6) Aus der Einreise von Personen, die berechtigt sind, eine juristische Person als ihre Organe oder Mitglieder der Organe in ein Handelsregister einzutragen, kann sich bei der Auswahl oder Ernennung der Behörden oder ihrer Mitglieder niemand auf eine Verletzung von Rechtsvorschriften, sozialen Vertrag oder Satzungen gegen Dritte verlassen, es sei denn, es wird festgestellt, dass der Dritte von der Zuwiderhandlung wusste. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte 131, 183 und 242.
(7) Verweigert ein eingetragenes Gericht einen Antrag auf Eintragung einer Person, die berechtigt ist, eine juristische Person als ihr Organ oder als Mitglied eines Organs in ein Handelsregister einzutragen, so gilt seine Wahl oder Ernennung als nichtig. Dies gilt unbeschadet der im guten Glauben erworbenen Rechte Dritter. Die negative Entscheidung wird vom Register nach dem Erwerb der Rechtskraft veröffentlicht. Bis zu einer solchen Veröffentlichung kann eine juristische Person nicht gegen die Nichtigkeit einer Wahl oder Ernennung gegenüber Dritten Widerspruch einlegen, es sei denn, er hat nachgewiesen, dass sie von der Nichtigkeit wusste.
(1) Das Handelsregister ist allen zugänglich. Jeder hat das Recht, es zu betrachten, Kopien und Auszüge zu machen. Auf Antrag stellt das Registergericht eine offiziell beglaubigte vollständige oder teilweise Kopie der Protokolle oder Dokumente aus, die in der Sammlung von Dokumenten, Auszügen oder Bescheinigungen einer bestimmten Registrierung oder Bescheinigung über die Nicht-Registrierung hinterlegt sind. Die amtliche Überprüfung bestätigt die Übereinstimmung der Kopie oder des Auszugs mit dem Eintrag im Handelsregister oder mit dem Instrument in der Instrumentensammlung.
(2) Das Geschäftsregister enthält eine Sammlung von Dokumenten, die Folgendes enthalten:
a) einen Sozialvertrag oder einen Gründungsakt oder einen Gründungsvertrag eines Unternehmens, eine Kopie des notariellen Protokolls mit einer Entschließung zur Einrichtung der allgemeinen Sitzungen eines öffentlichen Gesellschafts oder zur Einrichtung von Zusammenkünften einer Genossenschaft, die Satzung eines öffentlichen Gesellschafts, einer Genossenschaft oder einer beschränkten Haftungsgesellschaft, wenn sie im Rahmen des sozialen Abkommens ausgestellt werden sollen, und die Satzung eines öffentlichen Unternehmens (nachstehend als "Grunddokumente" bezeichnet) und deren Änderungen
b) eine Entscheidung über die Wahl oder die Ernennung, den Widerruf oder den Nachweis einer anderen Beendigung des Amtes von Personen, die eine gesetzliche Behörde oder ein Mitglied davon sind, eines Liquidators, eines Insolvenzverwalters, eines Ausgleichsverwalters, eines Zwangsverwalters oder eines Organisationsdirektors (§ 13 (3)) oder die als eine gesetzliche Stelle oder deren Mitglieder berechtigt sind, das Unternehmen vor Gericht zu begehen oder zu vertreten oder damit am Verfahren teilzunehmen;
c) die Jahresberichte, solide, außerordentliche und konsolidierte Jahresabschlüsse, wenn sie nicht Teil des Jahresberichts sind und, wenn eine Verpflichtung zur Überprüfung der Konten auferlegt wird, den Bericht des Wirtschaftsprüfers darüber, die Zwischenabschlüsse, soweit das Gesetz ihre Einrichtung erfordert; auf einer Liste mit Bilanz (Bilanzblatt), die Identifikationsdaten der Personen, die es durch Gesetz überprüfen,
d) die Entscheidung zur Aufhebung einer juristischen Person, die Entscheidung zur Aufhebung der Entscheidung zur Abschaffung einer juristischen Person und die Entscheidung zur Aufhebung einer Umrechnungsentscheidung, die Entscheidung zur Nichtigerklärung einer Gesellschaft (§ 68a), den Bericht über die Ausführung der Liquidation gemäß § 75 Abs. 1, die Liste der Mitglieder nach § 75a Abs. 1 oder den Bericht über die Vermögensveräußerung nach § 75 Abs. 6;
e) die Entscheidung, die Rechtsform und den Bericht über die Änderung der Rechtsform, den Fusionsvertrag, die Übertragung von Kapital oder deren Aufteilung zu ändern, und gegebenenfalls ihren schriftlichen Vorschlag, das Teilungsvorhaben, den Fusionsbericht, die Übertragung von Kapital oder Teilung, den Sachverständigenbericht über die Fusion, die Übertragung von Kapital oder Teilung;
f) eine Entscheidung des Gerichts über die Nichtigkeit einer Entschließung der Generalversammlung zur Änderung der Rechtsform, der Fusion, der Übertragung von Vermögenswerten oder der Teilung und der Nichtigkeit des Fusionsvertrags, der Übertragung von Vermögenswerten oder der Teilung;
(g) eine Sachverständige oder Sachverständigenmeinung über die Bewertung eines Sachbeitrags bei der Einrichtung einer Aktiengesellschaft oder eines Aktienunternehmens oder bei der Erhöhung ihres Kapitals, einer Sachverständigen- oder Sachverständigenmeinung über die Bewertung des Nicht-Kash-Beitrags eines Kommandits an ein begrenztes Unternehmen, einer Stellungnahme eines Sachverständigen zur Bewertung von Vermögenswerten bei der Umwandlung von Rechtspersonen (§ 69) und der Bewertung von Vermögenswerten gemäß § 196a (3);
h) nach dem Konkurs- und Abwicklungsrecht erlassene gerichtliche Entscheidungen;
— den Vertrag über die Übertragung eines Unternehmens oder eines Teils davon, den Vertrag über die Leasingverhältnisse eines Unternehmens oder eines Teils davon, einschließlich der Mitteilung seiner Verlängerung gemäß Absatz 488f (1), jedes Instrument, das die Kündigung des Leasings beweist, die Anordnung des Gerichts über den Erwerb durch Erbschaft;
(j) den Kontrollvertrag (§ 190b) und die Gewinnübertragungsvereinbarung (§ 190a), einschließlich ihrer Änderungen, sowie alle Unterlagen zur Vertragsabwicklung;
(k) Nachweis der Zustimmung des anderen Ehegatten zur Nutzung der Vermögenswerte im gemeinsamen Kapital der Ehegatten für Geschäfte nach einem besonderen Recht, eine Kopie der notariellen Aufzeichnung eines Vertrags zur Änderung des Geltungsbereichs des gemeinsamen Kapitals oder zur Reserve nach einem besonderen Recht, wenn ein solcher Vertrag geschlossen wurde, oder eine Entscheidung des Gerichts, das gemeinsame Kapital zu verengen, oder gegebenenfalls einen Vertrag zur Verteilung des Einkommens des Unternehmens nach einem besonderen Recht,
(1) den Vertrag über die Einstellung des Betriebs und gegebenenfalls den Nachweis seiner Übertragung;
(m) die Liste der in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verhandlungen;
(n) die Reihenfolge der Generalversammlung gemäß Artikel 210,
(o) eine Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckung einer Entscheidung, den Anteil eines Mitglieds an der Gesellschaft, den Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils davon zu entsorgen, und eine Entscheidung des Gerichts, die Vollstreckung dieser Entscheidung zu beenden, einen Beschluss über die Ausführung eines Anteils eines Mitglieds an der Gesellschaft, den Verkauf eines Unternehmens oder eines Teils davon und eine Entscheidung zur Beendigung und Aufhebung der Vollstreckung;
p) die Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, eine staatliche Genehmigung für die Tätigkeit als private Universität zu gewähren;
(r) andere Dokumente, zu denen das Gesetz dies vorsieht.
(3) Wird eine Organisationskomponente eines Unternehmens oder eines Unternehmens einer ausländischen Person in das Handelsregister eingetragen, so wird sie in der Sammlung von Dokumenten hinterlegt:
a) die Rechnungslegungsunterlagen über die Tätigkeit der Organisationskomponente eines Unternehmens oder eines Unternehmens einer ausländischen Person gemäß der Verpflichtung zur Kontrolle, Verarbeitung und Veröffentlichung gemäß den für die ausländische Person geltenden Rechtsvorschriften; wenn eine solche Anordnung den Anforderungen dieses Gesetzes und der spezifischen Rechtsvorschriften nicht entspricht, müssen die Rechnungslegungsunterlagen über die Tätigkeit der Zweigstelle gemäß § 27a Absatz 2 Buchstabe c in der Sammlung von Dokumenten aufbewahrt werden;
b) den sozialen Vertrag, die Satzung und ähnliche Instrumente, mit denen eine ausländische Person gegründet wurde, einschließlich ihrer Änderungsanträge und ihres vollständigen Textes;
c) eine Bescheinigung über die Registrierung oder andere Registrierung des Wohnsitzlandes einer ausländischen Person,
d) Angabe oder Nachweis einer Belastung der Vermögenswerte des Unternehmens in einem anderen Staat, in dem die Garantiemittel durch seine Veröffentlichung gebunden sind.
(4) Wird ein organisatorischer Bestandteil eines Unternehmens oder eines Unternehmens einer ausländischen Person in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragen, so werden nur die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Dokumente in der Sammlung von Dokumenten hinterlegt.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für Zweigniederlassungen ausländischer Banken.
(6) Bei der Sammlung von Dokumenten werden Unterschriftsmodelle von Personen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b als bindende Personen registriert sind, und der leitenden organisatorischen Bestandteile ausländischer und ausländischer Unternehmen gespeichert.
(7) Ein Unternehmer, der in einem Handelsregister eingetragen ist, legt dem Registergericht unverzüglich die Dokumente vor, die in die Sammlung von Dokumenten aufgenommen werden. Urteile des Gerichts, die in der Sammlung von Dokumenten beruhen, werden bei der Sammlung von Dokumenten durch das Gericht eingereicht. Wird eine bestimmte Tatsache im Handelsregister eingetragen, jedoch ist das entsprechende Dokument nicht in der Sammlung von Dokumenten gespeichert, so ist das Registergericht verpflichtet, es in der Sammlung von Dokumenten aufzunehmen und den Unternehmer einzuladen, das Dokument unverzüglich in der Sammlung von Dokumenten zu stützen.
(8) Wird das in der Sammlung der Dokumente einzubeziehende Instrument nicht in der tschechischen Sprache erstellt, so ist das Registergericht berechtigt, zu verlangen, dass eine offiziell beglaubigte Übersetzung des Dokumentes in die tschechische Sprache in der Sammlung der Dokumente hinterlegt wird.
Der Registergerichtshof hält für jeden eingetragenen Unternehmer, Organisationsbestandteil des Unternehmens oder Geschäfts von ausländischen Personen bei der Sammlung von Dokumenten eine gesonderte Datei.
Sind mehrere organisatorische Elemente eines Unternehmens einer ausländischen Person auf dem Gebiet der Tschechischen Republik vorhanden, können die in Abschnitt 27a (3) genannten Dokumente bei der Wahl der ausländischen Person in der Akte der Liste der Dokumente von nur einem von ihnen hinterlegt werden. In diesem Fall wird ein Verweis auf die Registerdatei der ausgewählten Organisationskomponente einschließlich der Registrierungsnummer in die Akte der anderen Organisationskomponenten des Unternehmens derselben ausländischen Person aufgenommen.
(1) Im Handelsregister sind folgende Angaben eingetragen:
a) das Unternehmen, bei juristischen Personen, dem Sitz, dem Wohnsitz der natürlichen Person und dem Sitz des Unternehmens, wenn es sich um den Wohnort handelt;
b) Kennnummer,
c) das Thema der Tätigkeit;
d) die Rechtsform der Rechtsperson;
e) Name und Anschrift oder Gesellschaft und Sitz der Person oder Personen, die die gesetzliche Behörde oder ihre Mitglieder sind, die die Art und Weise, in der sie im Namen der juristischen Person handeln, und das Datum, an dem ihr Amt niedergelegt wurde, und gegebenenfalls das Datum der Kündigung; wenn die gesetzliche Behörde oder ihr Mitglied eine juristische Person ist, der Name und die Anschrift der Personen, die ihre gesetzliche Behörde oder ihr Mitglied sind;
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
Díl I
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
Díl II
§ 5
§ 6
§ 7
Díl III
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Díl IV
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
Díl V
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
HLAVA II
Díl I
§ 21
§ 22
§ 23
Díl II
§ 24
Díl III
§ 25
Díl IV
§ 26
HLAVA III
§ 27
§ 27a
§ 27b
§ 27c
§ 28
§ 28a
§ 29
§ 30
§ 31
§ 31a
§ 32
§ 33
§ 34
HLAVA IV
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
HLAVA V
Díl I
§ 41
§ 42
§ 43
Díl II
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 50a
§ 51
§ 52
Díl III
§ 53
§ 54
§ 55
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
Díl I
§ 56
§ 56a
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 65a
§ 66
§ 66a
§ 66b
§ 66c
§ 67
§ 67a
§ 68
§ 68a
§ 69
§ 69a
§ 69b
§ 69c
§ 69d
§ 69e
§ 69f
§ 69g
§ 69h
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 75a
§ 75b
Díl II
Oddíl 1
§ 76
§ 77
§ 78
Oddíl 2
§ 79
§ 79a
§ 80
§ 81
§ 82
§ 82a
§ 83
§ 84
Oddíl 3
§ 85
§ 86
§ 87
Oddíl 4
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
Oddíl 5
§ 92a
§ 92b
§ 92c
§ 92d
Oddíl 6
§ 92e
Díl III
Oddíl 1
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
Oddíl 2
§ 97
§ 97a
§ 98
§ 99
§ 100
Oddíl 3
§ 101
Oddíl 4
§ 102
§ 103
§ 104
Oddíl 5
§ 104a
§ 104b
§ 104c
§ 104d
Oddíl 6
§ 104e
Díl IV
Oddíl 1
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
Oddíl 2
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 117a
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123
§ 124
Oddíl 3
§ 125
§ 126
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
§ 131a
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
§ 139
§ 140
Oddíl 4
§ 141
§ 142
§ 143
§ 144
§ 145
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
§ 149a
§ 150
Oddíl 5
§ 151
§ 152
§ 153
Oddíl 6
§ 153a
§ 153b
§ 153c
§ 153d
§ 153e
Díl V
Oddíl 1
§ 154
§ 155
§ 156
§ 156a
§ 156b
§ 157
§ 158
§ 159
§ 160
§ 161
§ 161a
§ 161b
§ 161c
§ 161d
§ 161e
§ 161f
Oddíl 2
§ 162
§ 163
§ 163a
§ 164
§ 165
§ 166
§ 167
§ 168
§ 169
§ 170
§ 171
§ 172
§ 173
§ 174
§ 175
§ 176
§ 177
Oddíl 3
§ 178
§ 179
§ 180
§ 181
§ 182
§ 183
§ 183a
§ 183b
§ 183c
§ 183d
§ 183e
§ 183f
§ 183g
§ 183h
Oddíl 4
§ 184
§ 185
§ 186
§ 186a
§ 186b
§ 186c
§ 186d
§ 187
§ 188
§ 189
§ 190
§ 190a
§ 190b
§ 190c
§ 190d
§ 191
§ 192
§ 193
§ 194
§ 195
§ 196
§ 196a
§ 197
§ 198
§ 199
§ 200
§ 201
Oddíl 5
§ 202
§ 203
§ 204
§ 204a
§ 205
§ 206
§ 207
§ 208
§ 209
§ 209a
§ 210
Oddíl 6
§ 211
§ 212
§ 213
§ 213a
§ 213b
§ 213c
§ 213d
§ 214
§ 215
§ 216
§ 216a
§ 216b
Oddíl 7
§ 217
§ 217a
Oddíl 8
§ 218
§ 219
§ 220
Oddíl 9
§ 220a
§ 220b
§ 220c
§ 220d
§ 220e
§ 220f
§ 220g
§ 220h
§ 220i
§ 220j
§ 220k
§ 220l
§ 220m
§ 220n
§ 220o
Oddíl 10
§ 220p
Oddíl 11
§ 220r
§ 220s
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§ 220u
§ 220v
§ 220w
§ 220x
§ 220y
§ 220z
§ 220za
Oddíl 2
§ 220zb
HLAVA II
Díl I
§ 221
§ 222
§ 223
§ 224
§ 225
§ 226
Díl II
§ 227
§ 228
§ 229
§ 230
§ 231
§ 232
§ 233
§ 234
§ 235
§ 236
Díl III
§ 237
§ 238
§ 239
§ 240
§ 241
§ 242
§ 243
§ 243a
§ 244
§ 245
§ 246
§ 247
§ 248
§ 249
§ 250
§ 251
Díl IV
§ 252
§ 253
Díl V
§ 254
§ 255
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
ČÁST TŘETÍ
HLAVA I
Díl I
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
Díl II
§ 266
§ 267
§ 268
Díl III
Oddíl 1
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
Oddíl 2
§ 276
§ 277
§ 278
§ 279
§ 280
Oddíl 3
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
§ 285
§ 286
§ 287
§ 288
Díl IV
§ 289
§ 290
§ 291
§ 292
Díl V
§ 293
§ 294
§ 295
§ 296
Díl VI
Oddíl 1
§ 297
§ 298
§ 299
Oddíl 2
§ 300
§ 301
§ 302
Oddíl 3
§ 303
§ 304
§ 305
§ 306
§ 307
§ 308
§ 309
§ 310
§ 311
§ 312
Oddíl 4
§ 313
§ 314
§ 315
§ 316
§ 317
§ 318
§ 319
§ 320
§ 321
§ 322
Oddíl 5
§ 323
Díl VII
Oddíl 1
§ 324
§ 325
§ 326
§ 327
§ 328
§ 329
§ 330
§ 331
§ 332
§ 333
§ 334
Oddíl 2
§ 335
§ 336
§ 337
§ 338
§ 339
Oddíl 3
§ 340
§ 341
§ 342
§ 343
Díl VIII
Oddíl 1
§ 344
§ 345
§ 346
§ 347
§ 348
§ 349
§ 350
§ 351
Oddíl 2
§ 352
§ 353
§ 354
Oddíl 3
§ 355
Oddíl 4
§ 356
§ 357
Díl IX
§ 358
§ 359
§ 360
§ 361
§ 362
§ 363
§ 364
Díl X
Oddíl 1
§ 365
§ 366
§ 367
§ 368
§ 369
Oddíl 2
§ 370
§ 371
§ 372
Oddíl 3
§ 373
§ 374
§ 375
§ 376
§ 377
§ 378
§ 379
§ 380
§ 381
§ 382
§ 383
§ 384
§ 385
§ 386
Díl XI
Oddíl 1
§ 387
Oddíl 2
§ 388
§ 389
§ 390
Oddíl 3
§ 391
§ 392
§ 393
§ 394
§ 395
§ 396
§ 397
§ 398
§ 399
§ 400
§ 401
Oddíl 4
§ 402
§ 403
§ 404
§ 405
§ 406
§ 407
Oddíl 5
§ 408
HLAVA II
Díl I
Oddíl 1
§ 409
§ 410
Oddíl 2
§ 411
§ 412
§ 413
§ 414
§ 415
§ 416
§ 417
§ 418
§ 419
§ 420
§ 421
§ 422
§ 423
§ 424
§ 425
§ 426
§ 427
§ 428
§ 429
§ 430
§ 431
§ 432
§ 433
§ 434
§ 435
§ 436
§ 437
§ 438
§ 439
§ 440
§ 441
§ 442
Oddíl 3
§ 443
§ 444
§ 445
§ 446
Oddíl 4
§ 447
§ 448
§ 449
§ 450
§ 451
§ 452
§ 453
§ 454
Oddíl 5
§ 455
§ 456
§ 457
§ 458
§ 459
§ 460
§ 461
Oddíl 6
§ 462
§ 463
§ 464
§ 465
§ 466
§ 467
§ 468
Oddíl 7
§ 469
§ 470
Díl II
Oddíl 1
§ 471
§ 472
Oddíl 2
§ 473
§ 474
§ 475
Díl III
§ 476
§ 477
§ 478
§ 479
§ 480
§ 481
§ 482
§ 483
§ 484
§ 485
§ 486
§ 487
§ 488
§ 488a
Díl IIIA
§ 488b
§ 488c
§ 488d
§ 488e
§ 488f
§ 488g
§ 488h
§ 488i
Díl IV
§ 489
§ 490
§ 491
§ 492
§ 493
§ 494
§ 495
§ 496
Díl V
§ 497
§ 498
§ 499
§ 500
§ 501
§ 502
§ 503
§ 504
§ 505
§ 506
§ 507
Díl VI
§ 508
§ 509
§ 510
§ 511
§ 512
§ 513
§ 514
§ 515
Díl VII
§ 516
§ 517
§ 518
§ 519
§ 520
§ 521
§ 522
§ 523
§ 524
§ 525
§ 526
Díl VIII
§ 527
§ 528
§ 529
§ 530
§ 531
§ 532
§ 533
§ 534
§ 535
Díl IX
Oddíl 1
§ 536
Oddíl 2
§ 537
§ 538
Oddíl 3
§ 539
§ 540
§ 541
Oddíl 4
§ 542
§ 543
§ 544
§ 545
Oddíl 5
§ 546
§ 547
§ 548
§ 549
Oddíl 6
§ 550
§ 551
§ 552
§ 553
Oddíl 7
§ 554
§ 555
§ 556
§ 557
§ 558
§ 559
Oddíl 8
§ 560
§ 561
§ 562
§ 563
§ 564
§ 565
Díl X
§ 566
§ 567
§ 568
§ 569
§ 570
§ 571
§ 572
§ 573
§ 574
§ 575
§ 576
Díl XI
§ 577
§ 578
§ 579
§ 580
§ 581
§ 582
§ 583
§ 584
§ 585
§ 586
§ 587
§ 588
§ 589
§ 590
Díl XII
§ 591
§ 592
§ 593
§ 594
§ 595
§ 596
§ 597
§ 598
§ 599
§ 600
Díl XIII
§ 601
§ 602
§ 603
§ 604
§ 605
§ 606
§ 607
§ 608
§ 609
Díl XIV
§ 610
§ 611
§ 612
§ 613
§ 614
§ 615
§ 616
§ 617
§ 618
§ 619
§ 620
§ 621
§ 622
§ 623
§ 624
§ 625
§ 626
§ 627
§ 628
§ 629
Díl XV
§ 630
§ 631
§ 632
§ 633
§ 634
§ 635
§ 636
§ 637
Díl XVI
§ 638
§ 639
§ 640
§ 641
Díl XVII
§ 642
§ 643
§ 644
§ 645
§ 646
§ 647
§ 648
§ 649
§ 650
§ 651
Díl XVIII
§ 652
§ 653
§ 654
§ 655
§ 655a
§ 656
§ 657
§ 658
§ 659
§ 659a
§ 659b
§ 659c
§ 660
§ 661
§ 662
§ 663
§ 664
§ 665
§ 666
§ 667
§ 668
§ 669
§ 669a
§ 670
§ 671
§ 672
§ 672a
Díl XIX
§ 673
§ 674
§ 675
§ 676
§ 677
§ 678
§ 679
§ 679a
§ 680
§ 681
Díl XX
§ 682
§ 683
§ 684
§ 685
§ 686
§ 687
§ 688
§ 689
§ 690
§ 691
Díl XXI
§ 692
§ 693
§ 694
§ 695
§ 696
§ 697
§ 698
§ 699
Díl XXII
§ 700
§ 701
§ 702
§ 703
§ 704
§ 705
§ 706
§ 707
Díl XXIII
§ 708
§ 709
§ 710
§ 711
§ 712
§ 713
§ 714
§ 715
Díl XXIV
§ 716
§ 717
§ 718
§ 719
Díl XXV
§ 720
§ 721
§ 722
§ 723
§ 724
Díl XXVI
§ 725
§ 726
§ 727
§ 728
HLAVA III
Díl I
§ 729
Díl II
§ 730
§ 731
§ 732
§ 733
§ 734
§ 735
§ 736
§ 737
§ 738
Díl III
Oddíl 1
§ 739
§ 740
§ 741
Oddíl 2
§ 742
§ 743
Oddíl 3
§ 744
Oddíl 4
§ 745
§ 746
§ 747
§ 748
§ 749
Oddíl 5
§ 750
§ 751
§ 752
§ 753
§ 754
§ 755
ČÁST ČTVRTÁ
§ 756
§ 757
§ 758
§ 759
§ 760
§ 761
§ 762
§ 763
§ 764
§ 765
§ 766
§ 767
§ 768
§ 769
§ 770
§ 771
§ 772
§ 773
§ 774
§ 775
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Vollversion des Gesetzes Nr. 63 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 513 / 1991 Slg., Handelsgesetz, wie sich aus folgenden Änderungen ergeben |
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| Art der Vorschrift | Vollständiger Text |
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