Das Verfassungsgericht fand Nr. 62 / 2009 Coll.

Die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 2. Dezember 2008 über die Nichtigerklärung der Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg., Handelsgesetz, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., und die Bestimmungen des § 200da (3) des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Sl.

Gültig Das Verfassungsgericht fand
Textfassungen: 06.03.2009
ANHANG
FIND
Das Verfassungsgericht
im Namen der Republik
Das Verfassungsgericht entschied am 2. Dezember 2008 in der Zusammensetzung von Stanislav Balík, František Duchoň, Vlasta Formánková, Vojen Güttler, Pavel Holländer, Ivana Janů, Vladimir Křirka, Dagmar Lastovecká, Jiří Mucha, Jan Musil, Jiří Nykodým, Pavel Rychetský, Milos
wie folgt:
I. Der Vorschlag zur Aufhebung der Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg., Handelsgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Bestimmungen des § 200da (3) des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., jetzt die Bestimmung des § 200da (4) des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert, wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Definition und Neufassung des Vorschlags
1. Am 4. Oktober 2005 erhielt das Verfassungsgericht die Anwendung des Gemeindegerichts in Prag, für das der Richter JUDr. Zuzana Ciprýnová (nachfolgend "die Klägerin" genannt) gemäß § 64 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 182/1993 Slg., geändert durch das Verfassungsgericht, geändert (nachfolgend "Gesetz über das Verfassungsgericht").
2. Der betreffende Vorschlag wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Änderung - die Entschließung der Generalversammlung der Wirtschaftsgesellschaft, a.s., am 9. September 2005 über die Übertragung der Beteiligungspapiere der Minderheitsaktionäre dieser Gesellschaft an den Hauptaktionär gemäß § 183i et seq. des Handelsgesetzbuches an das Handelsregister, gehalten von der Beschwerdeführerin unter der Akte 1563, eingereicht.
3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches, geändert durch Gesetz Nr. 216/2005, den Artikeln 11 und 36 der Charta der Grundrechte ("die Charta"), Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("Übereinkommen") und Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention widersprechen. Paragraph 200da (3) CS, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., dann ist es nach der Beschwerdeführerin gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 36 der Charta und gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der in Artikel 81 und 82 Absatz 1 der Verfassung der Tschechischen Republik verankerten Gerichte ("Verfassung").
4. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Bestimmungen des § 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches eingereicht, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., und § 200da (3) o. s.
5. Am 8. Dezember 2005 hat das Verfassungsgericht eine Entschließung sp. zn. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klage von einer berechtigten Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über das Verfassungsgericht gestellt wurde, hatte die Beschwerdeführerin das Recht, gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht an der Anhörung der früheren Anmeldung als Streithelferin im Verfahren in Pl. ÚS 43 / 05 teilzunehmen. Seit dem Vorschlag der Senatsgruppe zur Aufhebung der Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches, geändert durch Gesetz Nr. 377 / 2005 Slg., zur ergänzenden Aufsicht von Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften, elektronischen Geldinstituten, Versicherungsgesellschaften und Wertpapierhändlern in Finanzkonglomeraten und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über Finanzkonglomerate), wirksam vom 29. September 2005, der Senatsverfassung. Durch Beschluss des Verfassungsgerichts vom 5. September 2006 sp. zn.
6. Am 22. August 2006 und am 2. Januar 2007 hat das Verfassungsgericht eine Entschließung unter sp. zn. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorschläge von einer berechtigten Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 64 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht eingereicht wurden, hat der Gläubiger das Recht, gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht an der Anhörung des früheren Antrags als Streithelfer in dem Verfahren in der Ple ÚS 43 / 05 teilzunehmen.
7. Am 17. September 2007 unterbreitete das Gemeindegericht in Prag im Namen von JUDr. Zuzana Ciprýnová dem Verfassungsgericht einen weiteren Vorschlag zur Nichtigerklärung der Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches und des § 200da (3) o. s. s. und am 25. September 2007 drei weitere Vorschläge zur Nichtigerklärung derselben Bestimmungen. Das Verfassungsgericht durch Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 sp. zn. Pl. ÚS 20 / 07, 23. Januar 2008 sp. zn. Pl. ÚS 21 / 07, 29. November 2007 sp. zn. Pl. ÚS 22 / 07 und 24 April 2008 sp. zn. Pl. ÚS 23 / 07 (in der Sammlung der Finanzen und Bestellung des Verfassungsgerichts nicht veröffentlicht,cz.
8. Am 10. März 2006, 10. April 2006 und 4. September 2006 erhielt das Verfassungsgericht Anträge von Herrn J. H., Herrn J. N. und Herrn J. Č. für die Gewährung des Status von Streithelfern nach den §§ 63 und 76 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 183i bis 183n des Handelsgesetzbuchs im Hinblick auf die Übertragung von Beteiligungspapieren an ihr Eigentum. Am 22. Juni 2006 erhielt das Verfassungsgericht ein Schreiben des Gemeindestaatsanwalts in Prag, sp. zn. KZC 527 / 2006, das besagte, dass es im Rechtsfall der Beschwerdeführerin, a.s., über den Antrag auf Eintragung der Übertragung von Aktien nach § 183i des Handelsgesetzbuchs, in das Verfahren im Sinne des § 35 Abs. 1 i) des Verfassungsgerichts fällt, Gleichzeitig stellt das Verfassungsgericht fest, dass die oben genannten Bestimmungen nicht das Recht des Staatsanwalts in Prag implizieren, als Partei des Verfahrens einzugreifen. Stellt sich das Amt des Staatsanwalts in Prag aus den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 (i) o. s. heraus, so wäre eine solche Einreise in das Verfahren vor dem Verfassungsgericht nur dann gerechtfertigt, wenn der Status der Partei oder Streithelferin die Verantwortung der Handelsfirma, a. s. Darüber hinaus kommt das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Partei des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht nur durch das Gesetz über das Verfassungsgericht identifiziert werden kann (§ 28 (1) bis (4)).

II.

Formale Voraussetzungen für die Erörterung des Vorschlags
9. Das Verfassungsgericht prüfte zunächst, ob die förmlichen Gründe für die substantielle Beurteilung des Antrags erfüllt waren und stellte somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall berechtigt war, um den Antrag einzureichen.
10. Die angefochtenen Bestimmungen wurden mit Wirkung vom 3. Juni 2005 und 1. Juli 2005 durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll in die tschechische Rechtsordnung aufgenommen. Die genehmigte Änderung der Rechtsordnung für die Verwaltung des Handelsregisters und der darin vorgesehenen Eintragungen nach den §§ 183i bis 183n des Handelsgesetzbuchs eine Änderung des in Fremdaufträgen bekannten Instituts als sogenanntes Ausquetschen, d.h. die Rücknahme von Aktien gegen den Willen des Eigentümers. Durch das Vorsehen von § 200da (3) o. s. wurde das Verfahren des Registergerichts bei der Prüfung der Gründungsunterlagen und gegebenenfalls der für die Änderung der Registrierung der Unternehmensdaten erforderlichen Unterlagen durch die Bestimmung von § 200da (3) o. s. geändert.
11. Nach Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung, auf die sich der Antrag stützt, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das in der Entschließung des Falles anzuwendende Recht gegen die Verfassungsordnung verstößt, so wird es die Angelegenheit vor dem Verfassungsgericht stellen. Wie vom Verfassungsgericht in seiner Entschließung vom 28. November 2002, sp. zn. Es wird nicht angefochten, dass diese Bedingung immer im Falle eines Rechts oder seiner individuellen Bestimmung erfüllt ist, deren Anwendung unmittelbar und im vorliegenden Fall, d.h. im vorliegenden Fall im Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister der Beteiligungseignerpapiere des Unternehmens gemäß § 183i et seq. des Handelsgesetzbuches, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll. § 200da (3) CS, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., verpflichtet das Registergericht, die der beigefügten Notarregistrierung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Entscheidung zu registrieren, sofern nur der Unternehmer Partei des Verfahrens ist und vorgeschlagen hat, diese Anmeldung durchzuführen. Es ist daher nicht Sache des Gerichts, im Wesentlichen die Notareinträge zu prüfen, die auf den operativen Ereignissen erstellt werden, insbesondere hinsichtlich der Änderungen der Gründungsdokumente von Unternehmen und anderen Rechtspersonen.
12. Damit ein Gericht die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in Frage stellt, ist es nicht nur seine hypothetische Verwendung oder ein anderer breiterer Kontext notwendig, sondern seine unvermeidliche Anwendung. Die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen von § 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., wie oben ausgeführt, ist nicht Bestandteil der gerichtlichen Tätigkeit des Registergerichts. Die Annahme durch die Beschwerdeführerin einer breiten Auslegung des Begriffs "das in der Entschließung des Falles zu verwendende Gesetz" würde im Wesentlichen ein Recht des Gerichts darstellen, jede Vorschrift, die angewendet wurde, in Frage zu stellen, da es immer eine bestimmte Kette von angewandten Regeln gibt und de facto das gesamte Gesetz immer angewandt wird. Diese Auslegung wird jedoch vom Verfassungsgericht zurückgewiesen (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichts vom 23. Oktober). 2000 sp. zn.
13. Daraus folgt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Bestimmungen von § 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., von jemandem offenkundig unbefugt gemacht wurde [§ 43 (1) c) des Gesetzes über das Verfassungsgericht], die es dem Verfassungsgericht nicht gestattet, mit den moralischen Argumenten des Beschwerdeführers über die verschiedenen streitigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs umzugehen. Darüber hinaus stellt das Verfassungsgericht fest, dass die angefochtenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs wiederholt geändert worden sind - mit Wirkung vom 29. September 2005 durch die Bestimmungen von § 46 des Gesetzes Nr. 377/2005 Slg., über die ergänzende Aufsicht von Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften, elektronische Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhändler in Finanzkonglomeraten und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Recht auf Finanzkonglomerate). Darüber hinaus wurde die Einhaltung der angefochtenen Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches, geändert durch Gesetz Nr. 377 / 2005 Slg., mit der verfassungsrechtlichen Ordnung, bereits einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht des Verfahrens nach sp. zn.
14. In einer solchen Verfahrenslage ist das Verfassungsgericht nicht berechtigt, eine maßgebliche Stellungnahme zur Verfassungskonformität der Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., auch aus der Sicht der vom Verfassungsgericht in der Entscheidung vom 10. Januar 2001 sp. Pl. Pl. Pl. Pl. Pl. Pl. 33 / 2000 (EZR 21, S. 5, S.
15. Das Verfassungsgericht prüfte ferner den Teil des Vorschlags, den die Beschwerdeführerin zur Aufhebung der Bestimmungen des § 200da (3) S. s. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll.

III.

Text der angefochtenen rechtlichen Bestimmung
16. Die Bestimmungen des § 200da (3) o. s. CS, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., lesen:
§ 200da (3) o. s. o.
"Ohne eine Entscheidung ist das Gericht auch Tatsachen zu registrieren, deren Wirksamkeit oder Gültigkeit nicht nach einem gesonderten Recht erfolgt, bis die Registrierung erfolgt, oder andere Tatsachen, die der beigefügten Notarregistrierung zugrunde liegen, aufzuzeichnen, sofern die Partei des Verfahrens nur Unternehmer ist und vorgeschlagen hat, diese Anmeldung durchzuführen. Die Notarregistrierung ist die erstattungsfähige Grundlage für eine solche Registrierung, auch wenn bestimmte Rechtsvorschriften diese Form der Rechtshandlung nicht erfordern."
17. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die angefochtene Bestimmung durch das Gesetz Nr. 79 / 2006 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 85 / 1996, über das Gesetz des Generalanwalts in der geänderten Fassung und andere verwandte Gesetze geändert worden war, so dass § 200da (3) o. s. seit dem 15. März 2006 wie folgt formuliert wird:
§ 200da (3) o. s. o.
"Das Gericht registriert sich ohne Entscheidung darüber, auch wenn die vorgeschlagenen Tatsachen eine Grundlage in der beigefügten Notarliste haben; in diesem Fall prüft das Gericht neben der in Absatz 1 genannten Feststellung nur, ob die Notarregistrierung den in einem bestimmten Gesetz festgelegten Anforderungen entspricht. Das in der vorstehenden Satzung vorgesehene Verfahren gilt nur, wenn der Antragsteller und der alleinige Verfahrensbeteiligte Unternehmer sind, auf den sich die Registrierung bezieht. Die Notarregistrierung ist eine erstattungsfähige Grundlage für die Registrierung, auch wenn bestimmte Rechtsvorschriften diese Art von Rechtshandlung nicht verlangen."
18. Obwohl die Änderungen die Formulierung von § 200da (3) o. s. geändert haben, blieb die Formulierung der angefochtenen Bestimmung trotz der Änderung im Wesentlichen gleich, wenn die Änderung in operativer Richtung des vorliegenden Falles nicht relevant war. Unter Bezugnahme auf Artikel VI Absatz 1 Teil 3 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 79/2006 Slg., wonach "Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren in Handelsregisterfragen nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden." Der Amtsgerichtshof in Prag folgt dem Wortlaut des § 200da (3) o. s., der am Tag des Antrags auf Eintragung der Vollversammlung, d.h. am 16. September 2005, in Kraft ist. Das Verfassungsgericht hat somit gemäß seiner derzeitigen Rechtsprechung eine Entscheidung über einen Vorschlag gemäß § 64 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz erlassen.
19. Später änderte der Gesetzgeber des Gesetzes Nr. 126 / 2008 Coll., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Umwandlung von Unternehmen und Genossenschaften, die Bestimmungen des § 200da o.s., aber nur durch die Einführung eines neuen Absatzes 2 für Absatz 1. § 3 Abs. 200da o.s. wurde somit Paragraph 4. Die Bestimmung der Bestimmungen des § 200da (3) o. s., jetzt Absatz 4, blieb gleich dem vorherigen.

IV.

Verfassungsverfahren
20. Das Verfassungsgericht ist gemäß § 68 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht verpflichtet, zu prüfen, ob das angefochtene Recht oder ein Teil davon verfassungsrechtlich erlassen und erlassen worden ist.
21. Aus der elektronischen Bibliothek der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Rechnung der Abgeordnetenkammer von Herrn JUDr vorgelegt wurde. Jiří Pospíšil am 21. Januar 2004. Der Vorschlag wurde am 21. Januar 2004 an die Mitglieder als Presse 566 / 0 weitergeleitet und der Regierung eine Stellungnahme zum 22. Januar 2004 übermittelt. Der Vorschlag wurde auf der 41. Sitzung der Abgeordnetenkammer am 9. Februar 2005 mit der Entschließung 1457 angenommen, als 182 der anwesenden 185 Mitglieder für den Vorschlag gestimmt haben.
22. In seiner Stellungnahme zum Vorschlag vom 16. November 2005 erklärte der Präsident des Senats des Parlaments der Tschechischen Republik, dass der Senat am 7. März 2005 von der Abgeordnetenkammer weitergeleitet worden sei. Der Senat erörterte den Vorschlag auf seiner vierten Tagung in seiner fünften Amtszeit am 31. März 2005 und nahm im Abstimmungspunkt 96 die Entschließung 104 zum Gesetzentwurf an, mit der er die Rechnung an die Abgeordnetenkammer mit Änderungen zurückgegeben hat. 64 Senatoren von 69 wurden für die Entschließung gestimmt, 5 Senatoren nahmen sich ein und niemand war dagegen.
23. Aus der elektronischen Bibliothek der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik stellte das Verfassungsgericht ferner fest, dass der Entwurf des Gesetzes der Abgeordnetenkammer auf seiner 44. Tagung am 3. Mai 2005 neu verhandelt wurde. Das Parlament hat seine Position beibehalten und den Entwurf des Gesetzes durch die Entschließung 1626 genehmigt, wenn in Abstimmung 25 von 193, 135 und 2 dagegen.
24. Der Präsident, der Premierminister und der Präsident der Abgeordnetenkammer unterzeichneten das Gesetz und erklärten es in der Sammlung der Gesetze von 77 gemäß Nr. 216 / 2005 Coll.
25. Es kann geschlossen werden, dass das Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll. angenommen und verfassungsmäßig erlassen wurde.

V.

Erwägung der wesentlichen Bemerkungen der Parteien
26. Das Verfassungsgericht forderte gemäß Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfassungsgericht die Bemerkungen der Parteien - Kammer der Abgeordneten und Senat des Parlaments der Tschechischen Republik - und des Streithelfers an das Verfahren des Gemeindegerichts in Prag, für das JUDr. Hana Albertová handelt.
27. In seinen Bemerkungen vom 16. November 2005 beschrieb der Präsident der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik das Verfahren zur Annahme des Gesetzes Nr. 216/2005 Slg. und stellte fest, dass die Gesetzgeber bei der Verhandlung des angefochtenen Rechts nach dem Verfahren handelten und seine Stimme zum Ausdruck brachten, dass das angenommene Gesetz nicht gegen die Verfassungsordnung der Tschechischen Republik verstößt. Gleichzeitig fügte er den Wortlaut des Änderungsantrags von Herrn Doležal hinzu, die Änderungsanträge - Presse 566 / 4, den genehmigten Text des Gesetzes - Presse 566 / 5, die dritte Lesung stenographische Daten vom 9. Februar 2004 und die Entschließung der Abgeordnetenkammer Nr. 1457 und Nr. 1626.
28. In seinen Bemerkungen vom 16. November 2005 hat der Präsident des Senats des Parlaments der Tschechischen Republik das Verfahren zur Erörterung des Gesetzes durch den Senat beschrieben. Was die angefochtene Bestimmung betrifft, so wurde nach dem Inhalt des Senatspräsidenten der Gesetzgeber bei der Annahme seines Änderungsantrags von der Gesamtphilosophie des Wandels geleitet, was zur Beschleunigung und Rationierung des Verfahrens vor dem Handelsregister führt. Der Gesetzgeber nahm an, dass die Notarregistrierung den Charakter eines authentischen Instruments hatte, dessen Inhalt auf die Prämisse der Richtigkeit eines solchen Dokuments zurückzuführen ist. Trotzdem wurden die Registergerichte geprüft, die zu Verzögerungen im Verfahren und zu Interessenkonflikten am Inhalt eines solchen Dokuments führten. Der Änderungsantrag Nr. s. hat das Verfahren des Gerichts bei der Prüfung der Gründungsunterlagen und gegebenenfalls der für die Änderung der Registrierung der Unternehmensdaten erforderlichen Unterlagen dahingehend geändert, dass das Gericht nur prüft, ob diese Dokumente die gesetzlich vorgeschriebenen Elemente und Anhänge enthalten und ob die Anforderungen an die einzelnen in das Register eingetragenen Sachverhalte erfüllt sind. Wird die Einhaltung der oben genannten Anforderungen durch eine notarielle Registrierung nachgewiesen, so verpflichtet sich das Registergericht, zu prüfen, ob die Angaben im Registrierungsantrag denen der notariellen Registrierung entsprechen. Ein Notar, der eine notarielle Aufzeichnung erstellt, ist für den Inhalt des von ihm geprüften Rechtsakts und für dessen Einhaltung der Gründungsdokumente der juristischen Person verantwortlich. Das Gericht führt nur bei konstitutiven Eintragungen im Handelsregister eine substantielle Überprüfung durch, nur wenn es sich nicht um ein öffentliches Instrument handelt, das ausreicht, um hinreichende Beweise für die zu erfassenden Tatsachen zu belegen, d.h., dass keine notarielle Registrierung beigefügt ist.
29. By-Party in das Verfahren - Das Gemeindegericht in Prag, für das JUDr. Hana Albert handelt, hat seine Bemerkungen nicht zum Antrag vorgelegt.
30. Die Stellungnahmen der Parteien wurden dem Antragsteller und dem Streithelfer für eine mögliche Antwort übermittelt. In seiner Erwiderung vom 30. August 2006, ergänzt durch seine Vorlage vom 10. November 2006, pflegte die Beschwerdeführerin ihre Ansichten bei der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen ein, während sie feststellte, dass die Schlussfolgerungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachstehend „Europäischer Gerichtshof“ genannt) im Fall der Kredit- und Industriebank Nr. 29010 / 95 vom 21. Oktober 2003 eingehalten werden müssen, da dies eine ähnliche Situation ist. Der Eintrag im Handelsregister einer Entschließung der Hauptversammlung ist ein direkter und unvorhersehbarer Grund für die Übertragung des Eigentums an Aktien nach § 1831 des Handelsgesetzbuches (ohne solche Eintragung wäre keine Eigentumsübertragung möglich). Daher ist hier das vom Europäischen Gerichtshof angegebene Höchstmaß, d.h., dass solche Fälle in einem Bestätigungs- und Gerichtsverfahren beschlossen werden sollten, vollständig gültig.
31. Das Verfassungsgericht sandte eine Antwort an die Beschwerdeführerin vom 30. August 2006, einschließlich ihrer Änderung vom 10. November 2006, an die Parteien und Streithelfer. Die Beschwerdeführerin fügte dann ihr Argument in Bezug auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hinzu, indem sie insbesondere auf die Ordnung des Verfassungsgerichts vom 25. März 2003 sp. zn. IV. ÚS 720 / 01 (unveröffentlicht im ECR, erhältlich unter http: / / nalus.ujud.cz) und den fairen Prozessfaktor als Bedingung für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit in Interventionen im Eigentum über die friedliche Nutzung des Eigentums verweist. Diese Änderung des Antrags wurde auch vom Verfassungsgericht für die Parteien und den Streithelfer unterstützt. Die Parteien und der Streithelfer kommentierten nicht zu der eingereichten Antwort oder zu den eingegangenen Ergänzungen.
32. Am 13. Mai 2008 erhielt das Verfassungsgericht eine Antwort auf den Vorschlag der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2008. Die Beschwerdeführerin hat auf zwei Gesetzesänderungen aufmerksam gemacht, die seiner Ansicht nach zu behandeln sind. Dies sind Änderungen, die durch das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 377/2005 Slg. (zusätzlich zum Vorschlag Nr. 377/2005) aufgetreten sind. 577 / 2005 Coll.), die ergänzende Aufsicht über Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften, elektronische Geldinstitute, Versicherungsgesellschaften und Wertpapierhändler in Finanzkonglomeraten und die Änderung bestimmter anderer Gesetze (das Gesetz über Finanzkonglomerate) und die Annahme des neuen Gesetzes Nr. 104 / 2008 Coll. (zusätzlich zum Vorschlag Nr. 208 / 2008 Coll.), das Übernahmeangebot und die Änderung bestimmter anderer Gesetze (das Übernahmegesetz). In seiner umfangreichen Vorlage analysiert die Beschwerdeführerin detailliert die Begründung einschließlich der Gründe für die Ablehnung des Vorschlags des Senats durch das Verfassungsgericht vom 27. März 2008 sp. zn. Pl. ÚS 56 / 05 (siehe oben) und schlägt vor, dass das Verfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen von § 183i et seq. des Handelsgesetzbuches, unabhängig von der Entscheidung in der Sp.
33. Das Verfassungsgericht diente der Klage der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2008 an die Parteien und den Streithelfer. Am 11. Juni 2008 übermittelte nur der Senat des Parlaments der Tschechischen Republik, der das Verfahren zur Annahme des Finanzkonglomeratgesetzes und des Übernahmeangebotsgesetzes beschrieb, seine Bemerkungen an das Verfassungsgericht.
34. Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgericht eine Kopie des Artikels des Autors Mariji Bartl vom Europäischen Hochschulinstitut, veröffentlicht in der Zeitschrift Jurisprudence No. 3 / 2008 auf S. 4 bis 14, was eine Antwort auf die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 27. März 2008 sp. zn. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, sandte der betreffende Artikel zum einen das Verfassungsgericht zur Unterstützung der vorgebrachten Argumente und zum anderen als unabhängige Sachverständige. Diese Vorlage wurde auch den Parteien und dem Streithelfer gedient.

VI.

Durchführung der Verhandlungen
35. Am 10. Januar 2007 fand im Plenum des Verfassungsgerichts eine öffentliche Sitzung statt, bei der die Beschwerdeführerin dem Präsidenten des Plenums eine kurze schriftliche Reise zum Abschluss seines Vorschlags vom 8. Januar 2007 zusandte. Da weder das Verfassungsgericht noch die Parteien daher genügend Zeit hätten, sich mit dem zusätzlichen Argument der Beschwerdeführerin zu vertrauten, gab es keine andere Wahl, als die öffentliche Anhörung zu verschieben.
36. Das Verfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. März 2007 das Verfahren für den Antrag eingestellt. Dies war darauf zurückzuführen, dass zur gleichen Zeit wie das Verfassungsgericht, Pl. ÚS 56 / 05, weitere Verfahren im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches anhängig waren, in denen eine Frage angesprochen wurde, die für die Entscheidungen des Pl. ÚS 43 / 05 relevant gewesen wäre. Daher stellte das Plenum des Verfassungsgerichts, geführt von einem Interesse an der Aufrechterhaltung der Richtigkeit und Fairness des Verfahrens, fest, dass das Verfahren in der Plenarentscheidung sp. zn. Da die Entscheidung am 27. März 2008 im Fall sp. zn. Das Verfassungsgericht hat daher mit Beschluss vom 2. April 2008 beschlossen, das Verfahren fortzusetzen.
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht forderte das Verfassungsgericht die Parteien und den Streithelfer auf, in einer Situation, in der eine weitere Klärung aus diesem Verfahren nicht erwartet werden konnte, von mündlichen Verfahren abzuweichen. Die Abgeordnetenkammer und der Senat des Parlaments der Tschechischen Republik und der Streithelfer haben der mündlichen Verhandlung ihre schriftliche Zustimmung gegeben. Die Beschwerdeführerin bestand auf der mündlichen Bestellung. Das Verfassungsgericht hat daher am 2. Dezember 2008 eine mündliche Verhandlung angeordnet. In dieser mündlichen Verhandlung gab es keine anderen Argumente, da sich die Abgeordnetenkammer und der Senat des Parlaments der Tschechischen Republik für ihre Nicht-Teilnahme in der Anhörung schriftlich entschuldigten, der Streithelfer nicht ohne Entschuldigung erschien und der Beschwerdeführer seine Nicht-Teilnahme ohne weitere Begründung kurz vor der mündlichen Verhandlung entschuldigte.

VII.

Inhalt der streitigen Bestimmung mit der Verfassungsordnung
37. Die Beschwerdeführerin weist in ihrem Vorschlag ausdrücklich darauf hin, dass die angefochtene Bestimmung des § 200da (3) CS, geändert durch das Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., das Registergericht in einer solchen Position gesetzt hat, dass es selbst dann, wenn es in seinen Händen absolut überzeugende Beweise dafür hatte, dass der Inhalt der notariellen Eintragung falsch, unvollständig oder falsch ist, diese Beweise nicht ausführen und bewerten kann, aber sie muss die Registrierung durchführen, auch ohne dass Die angefochtene Bestimmung steht im Widerspruch zur Verfassung der Beschwerdeführerin, weil es im Falle ihrer Anwendung unmöglich ist, die Entscheidung eines unabhängigen Gerichts zu diskutieren.
38. Das Verfassungsgericht stellt für den allgemeinen Teil des erläuternden Memorandums zum Entwurf des Gesetzes Nr. 216/2005 Slg. fest, dass das grundlegende Ziel des vorgeschlagenen Änderungsantrags die allgemeine Umwandlung der materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Handelsregisters war. Das aktuelle Konzept des Unternehmensregisters basiert nicht nur auf der ersten Veröffentlichung und damit auf dem österreichischen Handelsgesetzbuch und verwandten Regelungen, sondern auch auf neuen Erfahrungen aus Deutschland und Österreich. Dieses Konzept ist wiederholt durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, europäische Richtlinien umzusetzen und den Schutz Dritter zu erhöhen. Die vorgeschlagene Regelung des Gesetzes legt besonderen Wert auf die Änderung der Verfahrensordnung der Registrierungen im Handelsregister, die weitgehend im O & D enthalten ist. Somit ist das Registergericht berechtigt, die formalen Annahmen des Antrags zu prüfen und zum Teil auch inhaltlich zu prüfen, wenn die notarielle Registrierung nicht eingereicht wurde. Es besteht kein Verstoß gegen die Rechtssicherheit, da die Prüfung der Vollständigkeit der Formulare und die Konsistenz zwischen den Dokumenten und dem Vorschlag die Sicherheit und Richtigkeit der Rechtsbeziehungen gewährleistet. Angesichts der Tradition der Tschechischen Republik, der unnötigen Erhöhung der Transformationskosten und der Gesamtgestaltung der tschechischen Rechtsordnung auf der Grundlage der öffentlichen Rechtskontrolle wurde die Rechnung vom Gericht als eine Einrichtung gehalten, die die gesamte Agenda leitete. Die neue, obwohl sie bereits im tschechischen Recht und in europäischen Ländern verwendet wurde, war eine gemeinsame Methode, die Einführung verbindlicher Formen mit verbindlichen Anhängen. Das Verfahren wird grundsätzlich auf Vorschlag eingeleitet, und eine günstige Entscheidung des Registergerichts wird nicht durch eine gesonderte Entscheidung, sondern durch eine ipso facto Entscheidung getroffen. Im Gegensatz dazu erfordern exficio Verfahren besondere Entscheidungen. Die entscheidende Rolle wurde an Unternehmer übertragen, die mit Zugang zu allen relevanten Ressourcen und Informationen einen Vorschlag formulieren können, der den Anforderungen des Gesetzes vollständig entspricht. Die Folge der Annahme des Änderungsantrags war, den Registrierungsprozess zu beschleunigen, weitere Verfahren zu beseitigen und die Umwelt für das Geschäft von tschechischen und ausländischen Personen zu verbessern und so die Erfüllung der durch die Charta garantierten Rechte zu verbessern.
39. In einem bestimmten Teil des erläuternden Memorandums zum Gesetzentwurf Nr. 216/2005 Slg. Im Interesse der Klarheit des gesamten Systems, des Rechtsschutzes und der Verwechslung der Öffentlichkeit wird der Vorschlag förmlich prüfen, ob er den Vorschriften des Gesetzes entspricht, ob das vorgeschlagene Unternehmen im Rahmen des Handelsgesetzbuchs austauschbar oder irreführend ist und ob der Gegenstand des Unternehmens den gewährten Rechten entspricht. Neben den durch das Gesetz ausdrücklich festgelegten Punkten ist das Gericht nicht berechtigt, eine andere Kontrolle der Anmeldung vorzunehmen, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 200db o.s. CS. Artikel 10 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 über die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten für Handelsunternehmen im Sinne von Artikel 58 des Vertrags über die Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz der Interessen von Mitgliedern und Dritten war ebenfalls hilfreich. Grundsätzlich könnte die tschechische Gesetzgebung so formuliert werden, dass die substantielle Überprüfung vollständig aufgegeben wird und nur mit den notariellen Notaren und anderen, der bestehenden Rechtsordnung bekannten Notaren zufrieden sein würde. Wenn es möglich ist, die sachliche Überprüfung insgesamt aufzugeben, dann ist seine teilweise Retention nichts, das Prinzipien verletzt oder Rechtssicherheit verzerrt. Während das vorgeschlagene Gesetz auf einer teilweisen und bedingten Zurückhaltung der inhaltlichen Überprüfung beruht, erkennt es weiterhin den fiktiven Charakter der juristischen Person und damit den erhöhten Schutzbedarf Dritter, aber der Hauptgrund ist anderswo. Dies ist das aktuelle Konzept des Handelsgesetzbuches und das paradigmatische Konzept der Lehre des Handelsrechts, wenn die Verschiebung des Handelsregisters (Registrierung) näher an der eingetragenen Ansicht eine Frage einer umfassenderen Änderung des Handelsrechts ist.
40. Aus vergleichender Sicht ist zu beachten, dass in der Europäischen Union einige Länder ein Handelsregister in einem gesonderten Gesetz über den Zivilgesetzbuch haben, andere einen Handelsgesetzbuch haben und andere einen Zivilgesetzbuch haben. Die Zulassung der Registrierung erfolgt auch ganz individuell, sowohl nach dem Zulassungsprinzip als auch nach dem Registrierungsprinzip. Das Verfahren wird von Gerichten, Registern, Verwaltungsbüros oder Patentämtern durchgeführt. Das Handelsregister wird beispielsweise in den Niederlanden von der Handelskammer gehalten, die im Zweifelsfall über die Rechtmäßigkeit der erforderlichen Eintragung auf das (kantonale) Gericht verweist. In Deutschland wird das Handelsregister immer vom lokalen Registergericht nach dem Firmensitz gehalten. Die Registrierung erfolgt durch einen leitenden Justizbeamten oder Richter. Beispielsweise sind die folgenden Rechtsakte den Richtern vorbehalten: ersten Minuten, Protokolle von Änderungen der Satzung, die nicht nur den Wortlaut der Satzungen, Änderungen der sozialen Vereinbarungen, Löschungen aus bestimmten Gründen usw. betreffen. Das Geschäftsregister wird elektronisch von Gerichten gehalten, und die Rolle der Notare bei der Bescheinigung der Tatsachen im Zusammenhang mit Prozessen in Unternehmen ist wichtig. In Ausdrückungsfällen wird dem Minderheitsaktionär ein spezifisches Verfahren, so Spruchverfahren genannt, gewährt, das zwar auf Vorschlag initiiert wurde, aber die Verpflichtung des Anspruchs der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die aus dem Managementbericht ermittelbaren Umstände, die der Beschwerdeführer nicht einen bestimmten Betrag quantifizieren muss usw. In der Schweiz wird das Handelsregister vom zuständigen Amt des Handelsregisters (Handelsregisteramt) gehalten, jeder Schweizer Kanton verfügt über ein eigenes Büro, in dem lokale Unternehmen registriert sind. In Österreich ist das Wirtschaftsregistersystem ähnlich wie in Deutschland. Das Handelsregister wird vom zuständigen Gericht des Landes und, falls das Handelsregister aufbewahrt wird, immer ein Sondergericht für Handelsstreitigkeiten errichtet. Auch hier werden einige Handlungen von einem leitenden Justizbeamten durchgeführt, der dem Richter ernster ist. Im Auspressungsfall wird eine Überprüfung der angemessenen Entschädigung durch ein bestimmtes Verfahrensorgan in einem unbestrittenen Verfahren gewährleistet, in dem das Gericht auf eigene Initiative handelt. In Frankreich und Spanien wird das Handelsregister von relativ unabhängigen Mitgliedern des freien Berufes - Registrar. Im Vereinigten Königreich wird das Handelsregister vom Staatsamt für Unternehmen gehalten. In Schweden ist das Handelsregister von Bolagsverket, dem Sitz der Registrierung schwedischer Unternehmen, seit Mitte 2004 unabhängig tätig (getrennt vom Patentamt). Diese Institution wird nicht öffentlich finanziert und daher für ihre Dienste erhoben. Sie führt grundsätzlich alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unternehmen wie Registrierung, Löschung, Rechnungseingang, Abwicklungsentscheidungen usw. durch. In Finnland wird das Handelsregister vom nationalen Patent- und Registrierungsamt Finnlands gehalten. Das Handelsregister basiert hier auf dem Grundsatz der Publizität, wobei Änderungen oder neue Daten entweder von Unternehmen selbst oder von Gerichten an dieses Amt übermittelt werden. Wie aus dieser Zusammenfassung ersichtlich, können Geschäftsregister sowohl von Justizbehörden als auch von anderen verwaltet werden. Wenn aus verschiedenen Gründen die Gerichte dies tun, ist es die Ausübung der atypischen, außergerichtlichen Macht.
41. In Bezug auf die Rechtsprechung der Registergerichte äußerte der Europäische Gerichtshof ("EZJ") in mehreren seiner Entscheidungen seine Auffassung über ihre Art. So weigerte sich der EuGH beispielsweise in der HSB-Wohnbau GmbH (C-86 / 00) oder im Job Centre (C-111 / 94) die Vorfragen des Regionalgerichts Heidelberg (Deutschland) zu behandeln, da er es nicht als ein eingetragenes Gericht im Sinne von Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betrachtete, weil ihm kein Streit vorgebracht worden war und es als ein Amt bezeichnete, das bei der Anmeldung entschieden hatte. Der EuGH weigerte sich auch, Fragen zu behandeln, die von den Gerichten der Mitgliedstaaten als Verwaltungsorgan und nicht als Gerichtsorgan erhoben werden - zum Beispiel beim Umgang mit der Frage des Immobilienregisters (Doris Salzman, C-178 / 99) oder bei der Prüfung von Fragen, die in einem Streit eines privaten Schiedsrichters erhoben werden (Nordsee Deutsche Hochseefisherei GmbH v Reederei Mond, C-102 / 81). Daraus folgt, dass der EuGH in gleicher Weise wie die Überweisung an das Immobilienregister die Registrierung nicht als eine Entscheidung über die betreffenden Fragen vor einem unabhängigen Gericht betrachtet, sondern die Registrierung als eine Verwaltungsentscheidung betrachtet, die nicht durch eine gerichtliche Entscheidung gekündigt wird.
42. Die Normen der Europäischen Union regeln nur das Handelsregister selbst, nicht die Art und Weise, wie es verwaltet wird, die sie ganz der nationalen Regulierung überlassen. In der Regel war es dem Gesetzgeber völlig überlassen, für die Tschechische Republik zu entscheiden, ob er das Register, auch in Form von meisten Verwaltungsakten, auf die Gerichte aufrechterhalten hat. Wenn der tschechische Gesetzgeber in der Tschechischen Republik wesentliche Rechtsvorschriften im Handels- und Verfahrensgesetzbuch erlassen hat und sich für die Eintragung des sogenannten Registrierungsprinzips entschieden hat, kann er nicht als solche verfassungswidrig angesehen werden.
43. Verfahren in den Angelegenheiten des Handelsregisters sind eine besondere Art des nicht geprüften Verfahrens. Die materiellen Rechte, die Gegenstand eines solchen Verfahrens sind, unterliegen hauptsächlich den Bestimmungen des § 27 bis 38l des Handelsgesetzbuches. Die Verfahren in den Angelegenheiten des Handelsregisters unterliegen dann § 200a ff. Diese Liste enthält die Informationen, die in Abschnitt 35 des Handelsgesetzbuchs enthalten sind, sowie andere Daten, die im Gesetz enthalten sind. Die Änderung des Gesetzes Nr. 216/2005 Slg. führte zu einer grundsätzlichen Änderung der Art und Weise, in der das Verfahren eröffnet wurde, in der Weise, in der das Verfahren durchgeführt wurde, und in der Art und Weise und Inhalt der Entscheidungen des Gerichts. Insbesondere wurde das eigene Verfahren des Gerichtshofes dadurch vereinfacht, dass die inhaltliche Prüfung des Antrags auf Eröffnung des Registrierungsverfahrens aufgehoben wurde. Durch die Übertragung eines Teils der Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen an die registrierten Personen wurde die Rolle des Gerichts als Garant für die Einhaltung der Protokolle mit der Rechtsstaatlichkeit durch die Einführung einer Überprüfung nur der formalen Annahmen des Vorschlags geschwächt.
44. Nach den in Gesetz Nr. 358/1992 Slg., über Notare und ihre Tätigkeiten (Notarordnung), geändert in der Vorschrift des § 80a Abs. 1: "Der Notar erstellt auf Anfrage einen notariellen Bericht über die Entscheidung des Organs einer juristischen Person, wenn das spezifische Gesetz den Erwerb einer solchen Notarregistrierung erfordert oder über die in den öffentlichen Listen erfassten Tatsachen entscheidet, auch wenn das besondere Gesetz den Erwerb einer solchen Notarregistrierung nicht erfordert." Gemäß § 80e Absatz 1 der Notarordnung: "Wenn ein Notar im Zuge einer Anhörung eine Behörde einer juristischen Person findet, die eine Entscheidung trifft, über die eine Notarregistrierung getroffen werden soll, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsbehelfs oder der Gründungsunterlagen nicht erfüllt sind, so unterrichtet er den Präsidenten davon und macht diese im Notarregister bekannt. Dasselbe gilt, wenn der Inhalt der vorgeschlagenen Entschließung oder der angenommenen Entschließung gegen die Rechtsvorschriften oder die Aufnahmeinstrumente verstößt. „ Wie vom Verfassungsgericht aus den notariellen Minuten vom 9. September 2005 sp. zn.
45. Es ist klar, dass durch die Annahme der angefochtenen Bestimmung § 200da (3) o. s. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., eine erhebliche Erhöhung der Haftung von Notaren, die die Rechtmäßigkeit des Verhaltens vor der Annahme der Entscheidung durch die juristische Person garantieren, stattgefunden hat. Ein Notar, der eine Notarregistrierung erstellt, die den Charakter eines authentischen Instruments hat (§ 134 S. s.), ist für die Rechtmäßigkeit des von ihm geprüften Rechtsaktes und für dessen Einhaltung der Gründungsdokumente einer juristischen Person verantwortlich. Die Bestimmungen des § 200da o. s. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., definieren die Überschriften der Fälle, in denen das Gericht die Registrierung durch Entscheidungen genehmigt und die Registrierung genehmigt, indem es festlegt, wann die Registrierung ohne Entscheidung erfolgen soll und wenn das Gericht die Zulassung der Registrierung genehmigt. Das Gericht erster Instanz ist daher verpflichtet, sich auf eine notarielle Registrierung zu verlassen, dessen inhaltlicher Inhalt im Registrierungsverfahren nicht geprüft wird, wenn sein Inhalt zeigt, dass die Festlegung der materiellen Bedingungen für die Erstellung, Änderung oder Beendigung der erfassten Tatsachen durch einen Notar (§ 200da (3) o. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll.) erfolgt, wenn der Anmelder und der einzige Teilnehmer des Registrierungsverfahrens der Unternehmer ist, auf den sich der Unternehmer bezieht.
46. Die Frage des Registerverfahrens wurde vom Verfassungsgericht in einer Reihe von Beschlüssen behandelt. Zum Beispiel in Entschließungen vom 24. Januar 2000 sp. zn. Das Verfassungsgericht hat zu dem Schluss geführt, dass im Registerverfahren die Rechte oder Pflichten der Aktionäre nicht über die Rechte oder Pflichten einer in das Geschäftsregister eingetragenen oder eingetragenen Wirtschaftsgesellschaft entschieden werden; Die Gesellschafter der Gesellschaft sind daher nicht Vertragsparteien des Registrierungsverfahrens.
47. Die Einwände der Beschwerdeführerin richten sich im Wesentlichen darauf, dass das Gericht nach der Einreihung der angefochtenen Bestimmung § 200da (3) o. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 S., nur berechtigt ist, die im Notarregister aufgeführten Tatsachen zu registrieren, nicht sachlich zu prüfen und darüber zu entscheiden. Sie kann aus der Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung der Bestimmungen des § 200da (3) S. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 S., geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin das etablierte Registrierungsprinzip nicht "vollständig subjektiv" annahm und weiterhin auf einer substantiellen Überprüfung des Antrags auf Eintragung, einschließlich der Durchführung der Beurteilung der Nachweise, bestand. In der Tat versucht die Beschwerdeführerin, die Auswirkungen der geltenden Rechtsvorschriften auf diese Angelegenheit zu beseitigen oder zu ändern, und stellt somit das Verfassungsgericht in die Rolle eines positiven Gesetzgebers, der, wie aus Artikel 87 der Verfassung hervorgeht, der seine Befugnisse in einem Taxa festlegt, nicht zu ihm gehört.
48. Zu dem Einwand der Beschwerdeführerin, die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 2003 im Fall der Kredit- und Industriebank gegen die Tschechische Republik erzielten Schlussfolgerungen zu beachten, erklärt das Verfassungsgericht, dass es im vorliegenden Fall die Zwangsverwaltung in der Bank für den Zeitraum vom 30. September 1993 bis zum 31. März 1994 war. Die Bank war zum Zeitpunkt der Einführung der Zwangsverwaltung nicht aufgehört, und die Bank wurde durch den erzwungenen Treuhänder vertreten, der auch im Handelsregister eingetragen war. Zur angeblichen Verletzung von Artikel 6 des Übereinkommens argumentierte die Bank, dass sie keine Beschwerde an die Verwaltungsentscheidung der Tschechischen Nationalbank habe, Zwangsverwaltung oder spätere administrative und gerichtliche Entscheidungen einzuführen. In dem angefochtenen Urteil erinnerte der Europäische Gerichtshof daran, dass die Entscheidungen von Verwaltungsorganen, die über die bürgerlichen Rechte und Pflichten selbst entscheiden, nicht den Erfordernissen des Artikels 6 des Übereinkommens entsprechen, es sei erforderlich, dass diese Entscheidungen der späteren Kontrolle einer Gerichtsbarkeit unterliegen, die den Schutz dieses Artikels gewährleistet (siehe zum Beispiel Albert und Le Compte gegen Belgien, 1983, Ortenberg gegen Österreich, 1994, Bryan). Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, eine Zwangsverwaltung zu erzwingen, bestand im Wesentlichen aus dem Fehlen eines wirksamen Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall ist dies ein völlig anderer Fall als die Entscheidung im Falle der Kredit- und Industriebank, die nicht auf den Fall anwendbar ist. Im Falle eines Verfahrens in den Angelegenheiten des Handelsregisters, nämlich im Falle der Einreichung der Anmeldung und Anwendung der angefochtenen Bestimmung § 200da (3) o. s. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., wird das Gericht die Klage aus der Sicht der formalen Annahmen prüfen. Wenn sie keine Hindernisse für den Fall finden, melden sie sich ohne die Entscheidung an. Im Falle eines Registrierungsverfahrens wird die notarielle Registrierung als authentisches Instrument nicht unter Berücksichtigung des materiellen Rechts geprüft (§ 134 S. s.), wenn ihr Inhalt angibt, dass die Bestimmung der materiellen Bedingungen für die Erstellung, Änderung oder Beendigung der aufgezeichneten Tatsachen durch einen Notar erfolgt ist (§ 200da Abs. 3 S., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll.). Die Durchführung des Protokolls kann daher nicht als Entscheidung angesehen werden, sondern lediglich als Gerichtsakt (§ 36 ff. o. s.). Aus der Art dieses Rechtsaktes ergibt sich, dass es keinen Einspruch dagegen gibt (es gibt keine Erklärung, auf die die Partei nicht zustimmen kann). So fällt der Fall der Kredit- und Industriebank gegen die Tschechische Republik nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Falles, und der Verweis darauf hält das Verfassungsgericht nicht für möglich.
49. Neben der Anwendung vom 8. Januar 2007 hat die Beschwerdeführerin auf die Ordnung des Verfassungsgerichts vom 25. März 2003 sp. zn. IV. ÚS 720 / 01 (nicht im ECR veröffentlicht, erhältlich unter http: / / nalus.ujud.cz), in dem das Verfassungsgericht nach Ansicht der Beschwerdeführerin zweifellos die Möglichkeit zur Beurteilung der Gültigkeit des Verfahrens der Generalversammlung als eine Garantie betrachtete. Darüber hinaus stellt das Verfassungsgericht fest, dass es im vorliegenden Fall eine Streitigkeit über die Nichtigerklärung der Ordnung der Generalversammlung über die Übertragung von Kapital an den "Hauptaktionär" war. Die Beschwerdeführer wurden im Falle des Handelsregisters (§ 200c o. s. s.) wie vor der Änderung des Gesetzes Nr. 216 / 2005 Coll.) vom Verfahren ausgeschlossen und somit nach ihrem Anspruch effektiv aus dem Verfahren ausgeschlossen, da ihre Einsprechenden nicht aus dem Handelsregister entfernt worden waren. Im vorliegenden Fall kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Registergerichts nicht als eine weitere Intervention einer öffentlichen Behörde im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung in den Rechten der Beschwerdeführer angesehen werden könne und erklärte: " Die Klage auf Nichtigerklärung einer Anordnung durch die Generalversammlung ist nicht ohne weiteren automatischen Grund für die Verfahrensaussetzung, sondern es ist für das Registergericht oder nach den damals geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen, ob es angesichts der Gründe für die Nichtigerklärung der Anordnung angebracht war, das Verfahren auszusetzen. Das vom Gerichtshof gewählte Verfahren entsprach somit den anwendbaren Regeln und entsprach dem Sinn und Zweck der anderen damit zusammenhängenden Regeln für die Umwandlung von Unternehmen, deren Ziel es ist, die Registrierung dieser Änderungen, die auf vertraglicher Basis ihrer Mitglieder erfolgen, unverzüglich zu ermöglichen, da der Umwandlungsprozess eines Unternehmens, das eine ernsthafte Störung des Existenzverhältnisses eines Unternehmens darstellt, angesichts seiner rechtlichen, wirtschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekte nur schwer widerlegt. Die vorstehende Bestimmung des § 131 (4) und schließlich § 220h des Handelsgesetzbuches, das seit dem Eintritt in das Handelsregister als irreversibel angesehen wird, wird auch unter Berücksichtigung der Interessen Dritter, die vor den Interessen ihrer Aktionäre gestellt werden, berücksichtigt. Angesichts dieser Rechtsvorschriften teilt das Verfassungsgericht die Auffassung der Beschwerdeführer nicht, dass die Bestimmungen von Absatz 131 (8) des Handelsgesetzbuchs dem Beschwerdeführer generell die erforderliche Verfahrensfolge an erster Stelle und erst nach dem fraglichen Verfahren offenlegen. Das Verfassungsgericht ist nicht der Ansicht, dass bei der Übertragung von Vermögenswerten an einen einzigen Aktionär im Zusammenhang mit seiner Registrierung im Handelsregister und der Möglichkeit des angefochtenen Verfahrens zur Nichtigerklärung der Anordnungen der Generalversammlung die Situation so anders ist als bei den Änderungen des anderen Unternehmens, dass es in diesem Fall eine andere Position als in seinen früheren Entscheidungen im Zusammenhang mit der gleichen Sache einnehmen sollte, da es in anderen Fällen die Beschlüsse der Generalversammlung nicht in Kraft treten wird.
50. Das Verfassungsgericht, in seinem Urteil in Sp. v. IV. ÚS 720 / 01, weiter sagte: "Das Recht auf gerichtliche und andere Rechtsschutz garantiert jedem, dass er sein Recht durch ein unabhängiges und unparteiisches Verfahren und in bestimmten Fällen durch eine andere Behörde suchen kann. Es kann daher nicht als Verletzung oder Beschränkung des Rechts auf gerichtlichen Schutz angesehen werden, wenn sie nach dem Recht der Aktionäre einer Aktiengesellschaft nicht Vertragsparteien des Registrierungsverfahrens sind, in einer Situation, in der ihnen das Recht auf gerichtliche und andere Rechtsschutzrechte nicht im Lichte des § 131 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 220h, 220k, 220l und 220p des Handelsgesetzbuches verweigert wird. Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft können daher ihre Rechte an einem unparteiischen und unabhängigen Gericht außer durch Teilnahme an dem Registerverfahren geltend machen (einschließlich der Möglichkeit, gegen das andere Verfahren später vor dem Verfassungsgericht Vorbehalte zu machen). Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat die Entscheidung des Rechnungshofs nicht eine verfassungswidrige Beschränkung des Eigentums an den Beschwerdeführern als Aktionäre zur Folge, da die Möglichkeit des Rechtsschutzes ihrer Eigentumsrechte im Zusammenhang mit dem Eigentum an Aktien ausreichend erhalten ist, obwohl das Eigentum an den Aktien allein den Aktionären keine Gewährleistung der Änderungsposition oder der absoluten Gleichheit von Aktionären impliziert, da das Ausmaß der jeweiligen Aktienwerte der Gesellschafter ist. Das Verfassungsgericht ist daher der Auffassung, dass die so geschaffene Gesetzgebung, d.h. die Unmöglichkeit einer Beteiligung eines Aktionärs an dem Registerverfahren, unter Bezugnahme auf die anderen Möglichkeiten der Ausübung seiner Rechte in verschiedenen getrennten Verfahren, aus der Sicht der Verhältnismäßigkeit im Wettbewerb mit und anschließend aus den bestehenden Eigentumsrechten der Mehrheit und der Minderheitsaktionäre sowie deren Art der unterschiedlichen Interessen seiner konstitutionellen Interessen annehmbar ist. Mit anderen Worten, in diesem Zusammenhang ergeben sich die in der Entschließung in der Sache Nr. IV ausgedrückten mutatis mutandis Schlussfolgerungen. ÚS 324 / 97 (Reports of Decisions, Volume 10, Order No 8, S. 363), wonach die rationis entscheidetndi "wenn eine Person ein Aktionär eines bestimmten Nennwerts ist, trägt diese Position ein gewisses Risiko einer möglichen Beschränkung oder Störung des Eigentumsrechts. Die zu dieser Situation führenden Maßnahmen müssen jedoch zu einem fairen Gleichgewicht zwischen den Anforderungen von allgemeinem Interesse und dem Imperativ für den Schutz der Grundrechte des Einzelnen führen. Es muss daher eine vernünftige Beziehung zwischen den verwendeten Mitteln und dem verfolgten Zweck bestehen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Mellachen, 1989, A-169)." Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, dass es keinen Grund gibt, von den in der genannten Entschließung dargelegten Schlussfolgerungen abzuweichen, auch wenn es in beiden Fällen eine etwas andere Rechtsgrundlage ist. Die beiden Vorschläge verbinden jedoch die Bemühungen der Beschwerdeführer, im Rahmen des Registerverfahrens mit ihren materiellen Rechten im Rahmen des Handelsgesetzbuchs umzugehen.
(51) Zusätzlich zu dem Vorschlag vom 8. Januar 2007 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ein fairer Prozessfaktor eine Voraussetzung für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bei der Einmischung des Rechts auf friedliche Nutzung des Eigentums ist und daher die materiellen und verfahrensrechtlichen Aspekte des Rücknahmerechts nicht auseinandergerissen werden können. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin ist die Bewertung der Gültigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung im Registerverfahren von besonderer Bedeutung und ist die einzige bestehende (und sogar halb mögliche) Möglichkeit, die Maßnahme zu überprüfen, die zu Störungen im Eigentumsrecht führt. Darüber hinaus weist das Verfassungsgericht darauf hin, dass es aus der Behauptung der Beschwerdeführerin selbst klar ist, dass die Änderung der einschlägigen Bestimmungen über das Verfahren des Registergerichts bei der Eintragung in das Handelsregister in der Weise, dass eine obligatorische gerichtliche Überprüfung der erfassten Tatsachen nicht in der Lage ist, die angeblichen Mängel der in den Bestimmungen des § 183i bis 183n des Handelsgesetzes 2005 verankerten Verordnung zu beseitigen. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer eindeutig unter dem Vorwand der angeblichen Nichtkonstitutionalität der angefochtenen Bestimmung des § 200da (3) S. s. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 S., unabhängig von seiner Konsistenz mit den im Handelsgesetzbuch enthaltenen materiellen Bestimmungen, die Bestimmungen des § 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches, geändert durch Gesetz Nr. 216, ändern. Das Verfassungsgericht ist daher der Auffassung, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Inkonstitutionalität der angefochtenen Bestimmung von § 200da (3) CS, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., nur weil die materiellen Regelungen für den Kauf von teilnehmenden Wertpapieren ihm als verfassungswidrig und irreführend erscheinen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichts ist das Verfahren zur Eintragung weder ein geeignetes noch ausreichendes Instrument, um die angeblich betroffenen Aktionärerechte zu schützen. Das Verfassungsgericht hat in seiner Entschließung vom 18. Mai 1999 S. zn. I. ÚS 185 / 98 (EZR Nr. 14, Verordnung Nr. 35, S. 331) bereits festgestellt, dass das Verfahren vor dem Register nicht die Rechte oder Pflichten der Aktionäre bestimmt, sondern nur die Rechte oder Pflichten eines im Handelsregister eingetragenen oder eingetragenen Unternehmers. Für den Fall, dass die Rechte der Aktionäre durch die Illegalität der Entscheidung beeinträchtigt werden könnten, auf deren Grundlage die betreffende Registrierung erfolgt, bietet das Gesetz Schutz für diese Rechte, wenn es sie auf andere Weise als notwendig erachtet.
52. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 200da (3) o. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 S., geht hervor, dass die Gerichte in den Rechtsstreitigkeiten nach der Annahme der angefochtenen Bestimmung nicht mehr die wesentlichen Annahmen der Anmeldungen, sondern nur die des formalen, genau definierten Rechts prüfen und damit die Tätigkeit hauptsächlich registriert ist. Insgesamt hält das Verfassungsgericht es für notwendig, zu behaupten, dass die für die Registrierung (nachfolgend als "Teilnehmer" bezeichneten) Stellen dem Notar eine Gebühr für das Schreiben der Notarregistrierung zahlen (Decree Nr. 196 / 2001 Coll., über die Vergütung und den Ersatz von Notaren und Erben in der geänderten Fassung). Sie haben auch die Pflicht, die entsprechende Gerichtsgebühr für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens in den Angelegenheiten des Handelsregisters zu zahlen (Gesetz Nr. 549 / 1991 Slg., zu Recht Gebühren, in der geänderten Fassung). Dies ist ein bezahlter Rechtsakt, ohne den die Registrierung nicht abgeschlossen werden kann. Die Teilnehmer würden dann zu Recht davon ausgehen, dass, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für die Registrierung erfüllt sind, einschließlich der Verbindung der einschlägigen notariellen Aufzeichnung, die die Einhaltung der Resolution der Generalversammlung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften bescheinigt, es keinen Zweifel gibt, dass die Bedingungen für die Registrierung erfüllt sind und die Registrierung durchgeführt werden kann.
53. Die einheitlichen Rechtsinstrumente der europäischen Verfassungsgerichte sowie der internationalen und transnationalen Gerichte (vgl. zahlreiche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des EuGH) umfassen einen Proportionalitätstest, der von den Gerichten unter anderem bei der Beurteilung von Konflikten des öffentlichen Interesses mit individuellen Rechten oder Freiheiten verwendet wird. In der Entscheidung vom 13. August 2002 sp. zn. Das Verfassungsgericht, das sich auf die Präambel und den ersten Artikel der Verfassung bezieht, erklärte, dass bei Konflikten von Grundrechten oder Freiheiten des öffentlichen Interesses oder mit anderen Grundrechten oder Freiheiten der Zweck (Ziel) einer solchen Intervention in Bezug auf die verwendeten Ressourcen bewertet werden sollte, wobei das Kriterium für diese Bewertung das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität im weiteren Sinne) ist, das auch als Verbot übermäßiger Einmischung in Freiheit und Freiheit bezeichnet werden kann. Dieses allgemeine Prinzip umfasst drei Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit der Intervention. Das erste ist das Prinzip der Förderfähigkeit für den Zweck (oder die Eignung), wonach die betreffende Maßnahme überhaupt in der Lage sein muss, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, ein anderes Grundrecht oder ein öffentliches Gut zu schützen. Es ist auch ein Notwendigkeitskriterium, nach dem die Nutzung nur der respektvollsten - in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten - auf mehrere mögliche Weise erlaubt ist. Das dritte Kriterium ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engsten Sinne), wonach die Schädigung des Grundrechts im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht unverhältnismäßig sein darf, d.h. Maßnahmen zur Begrenzung der Grundrechte und Freiheiten dürfen nicht, wenn ein Konflikt des Grundrechts oder der Freiheit mit dem öffentlichen Interesse besteht, über die positiven Auswirkungen dieser Maßnahmen hinausgehen.
54. Das Verfassungsgericht ist der Ansicht, dass die Durchführung der Registrierung ohne Entscheidung, vorausgesetzt, dass die genannten Tatsachen eine Grundlage in der beigefügten Notarregistrierung haben, und vorausgesetzt, dass die Partei des Verfahrens nur Unternehmer ist und dass die Umsetzung dieser Registrierung vorgeschlagen wurde, ist, wie aus dem allgemeinen Teil des bereits zitierten erläuternden Memorandums hervorgeht, die Umsetzung des Gesetzes Nr. 216 / 2005 Coll, sicherlich eine legitime Zielsetzung, da die Grundlage der materiellen Grundlage der tatsächlichen Umsetzung des Gesetzes Die Durchführung einer direkten Registrierung nach dem Registrierungsprinzip wird auch den Anforderungen des Förderfähigkeitskriteriums für die Erfüllung des Zwecks (oder Eignung) genügen, wonach die betreffende Maßnahme überhaupt das angestrebte Ziel erreichen muss, ein anderes Grundrecht oder ein öffentliches Interesse zu schützen. Die angefochtene Bestimmung ist in der Lage, die Anforderungen von Artikel 36 Absatz 2 der Charta zu erfüllen und den Rechtsschutz der Rechte zu gewährleisten, die durch die Registrierung beeinträchtigt wurden. Dieses Ziel kann ohne gerichtliche Überprüfung erreicht werden, da die obligatorische Form der beigefügten Notarregistrierung die Richtigkeit der Tatsachen im Register garantiert. Das von der angefochtenen Bestimmung verfolgte Ziel erscheint daher legitim.
55. Es ist jedoch auch erforderlich, die Notwendigkeit des gewählten Geräts aus der Sicht seiner Wirksamkeit in Bezug auf die Grundrechte, die die Beschwerdeführerin als verletzt betrachtet, zu untersuchen, d.h. das Recht auf ein faires Verfahren und das Prinzip der Unabhängigkeit der Gerichte. In diesem Zusammenhang erinnert das Verfassungsgericht daran, dass der Grundzweck des Handelsregisters darin besteht, die Transparenz des Geschäftslebens sicherzustellen, jeder interessierten Partei alle Informationen über den Händler zur Verfügung zu stellen, was in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit wichtig ist, hinsichtlich seiner Fähigkeit und Bereitschaft, bestehende und zukünftige Verpflichtungen zu erfüllen. Das Handelsregister richtet sich vor allem an die Registrierung von Personen, die in Handelsbeziehungen tätig sind. Die Europäische Union ist auf der Idee des freien Wettbewerbs und der Rechtsstaatlichkeit aufgebaut. Im Einklang mit der Entwicklung von Rechtsvorschriften und Rechtsprechung in den Ländern der Europäischen Union gibt es eine sichtbare Verschiebung in der Verwaltung des Geschäftsregisters auf die Leistung seiner Funktionen im bloßen Register der Geschäftseinheiten, wobei eine inhaltliche Überprüfung aufgegeben wird und eine entscheidende Rolle an einen Unternehmer übertragen werden sollte, der in der Lage sein sollte, einen Vorschlag zu formulieren, der den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird die zweite Maßnahme des Proportionalitätsprinzips vollständig stehen, d.h. die Notwendigkeit der gewählten Vorrichtung.
56. In Anbetracht des dritten Kriteriums, nämlich des Verhältnismäßigkeitskriteriums (im engsten Sinne), hat das Verfassungsgericht nicht festgestellt, dass die streitige Bestimmung des § 200da (3) CS, geändert durch Gesetz Nr. 216/2005 Slg., im Vergleich zu anderen Maßnahmen, die das gleiche Ziel erreichen, das Recht der Beschwerdeführerin oder der Parteien des Registerverfahrens auf eine gerechte Verhandlung beschränkt oder dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte zuwiderläuft. Der Gesetzgeber hatte natürlich die Möglichkeit, zu prüfen, ob er eine direkte Registrierung im Handelsregister verankern würde, während er verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass das gewählte Verfahren auf objektiven und vernünftigen Gründen (legitimiertes Ziel des Gesetzgebers) beruhte und dass zwischen diesem Ziel und den Mitteln zur Erreichung dieses Zieles ein Verhältnis von Verhältnismäßigkeit bestand (Rechtsvorteil). Das Verfassungsgericht erkennt an, dass die Nachbesserung des Zivilgesetzbuchs nach dem Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll. wesentliche Änderungen des Konzepts der Verwaltung eines Handelsregisters darstellte, aber diese Änderungen in Bezug auf die angefochtene Bestimmung widersprechen in keiner Weise der Verhältnismäßigkeit der verwendeten Mittel. Nach der etablierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Zweck des Artikels 6 Absatz 1 des Übereinkommens darin, keine neuen materiellen Rechte zu schaffen, die in diesem Staat keine Rechtsgrundlage haben, sondern einen verfahrensrechtlichen Schutz für die durch das nationale Recht übertragenen Rechte zu schaffen, die ihrerseits keinen besonderen Stoff in den Rechten und Pflichten der Vertragsstaaten vorsehen.
57. Das Verfassungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Bestimmung des § 200da (3) o. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., gegen das Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf alle drei betrachteten Bestandteile verstößt oder dass seine Anwendung zu einem Missbrauch des durch Verfassungsordnung geschützten Rechts führen würde.
58. In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der gerichtlichen Zuständigkeit durch die angefochtene Bestimmung des § 200da (3) CS, geändert durch das Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., stellt das Verfassungsgericht fest, dass der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte eines der grundlegenden verfassungsrechtlichen Grundsätze ist. In der Tschechischen Republik wird die Macht von unabhängigen Gerichten im Namen der Republik gemäß der ausdrücklichen Formulierung von Artikel 81 der Verfassung ausgeübt. Artikel 82 Absatz 1 Die Verfassung garantiert auch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter bei der Ausübung gerichtlicher Mandate. Die Grundprinzipien des Rechtsverfahrens werden dann von der Verfassung und der Charta geregelt, die in ihren Bestimmungen die Zuständigkeit der Justizbehörde (siehe Artikel 4 und 81 bis 96 der Verfassung) und die Mindestnormen für die Achtung der Grundrechte und Freiheiten der Parteien des Rechtsverfahrens, einschließlich des Verfassungsrechts jedes Rechts und eines Rechts und eines fairen Verfahrens (siehe Artikel 36 bis 40 der Charta) festlegen. Alle Parteien des Rechtsverfahrens haben vor dem Gericht gleiche Rechte (siehe Artikel 96 Absatz 1 der Verfassung), unabhängig von ihrer Form und Position in der Gesellschaft. Die Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung der allgemeinen Gerichte erfolgt dann in einem verfassungsrechtlichen und rechtlichen Verfahren und materiellen Rahmen. Der Verfahrensrahmen ist insbesondere die Grundsätze eines soliden und fairen Verfahrens gemäß Artikel 36 der Charta, Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens und Artikel 1 der Verfassung. Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 36 Die Charta ist dann Ausdruck eines der Kernprinzipien, auf denen die demokratische Rechtsstaatlichkeit beruht, basierend auf der Achtung der Rechte und Freiheiten von Mensch und Bürger (Artikel 1 der Verfassung). Der Schutz dieser Rechte wird vor allem den allgemeinen Gerichten (Artikel 90 der Verfassung) übertragen, die in Ausübung ihrer Zuständigkeit durch Gesetz gebunden sind (Artikel 95 Absatz 1 der Verfassung), sowohl im Bereich des materiellen und verfahrensrechtlichen Rechts, deren Bestimmungen (zum Schutz der Rechte) ein Verfahren definieren, das nicht nur von einer Partei an das Verfahren gebunden ist, sondern auch von einem allgemeinen Gericht selbst. Die Anwendung dieser Verfahrensregeln durch die allgemeinen Gerichte oder gegebenenfalls deren Auslegung als formale (Verfahrens-)Vermutung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen muss daher stets mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sein.
59. Die Tatsache, dass das Gericht die Bedingungen für die Eintragung nur aus formaler Sicht prüft, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 81 und 82 Absatz 1 der Verfassung) oder ist ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 36 der Charta. Die Charta bietet einen gerichtlichen (verfahrenstechnischen) Schutz nur dem Recht, das den Parteien die Rechtsordnung (grundlegend) garantiert. Ziel dieser Bestimmung ist es daher, ein faires Verfahren zur Ausübung seines Rechts, d.h. des Rechts zu gewähren, das der Gesetzgeber den Teilnehmern als subjektives Recht garantiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts würde ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 36 der Charta eintreten, wenn jemand die Möglichkeit verweigert würde, sein Recht vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht zu suchen. Im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 würde das Übereinkommen dann gegen ein faires Verfahren verstoßen, wenn das Recht, den Fall einer Partei zu diskutieren, fair, öffentlich und rechtzeitig verletzt würde. Das Verfassungsgericht ist nicht zu dem Schluss gekommen, dass die angefochtene Bestimmung des § 200da (3) S., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., eine Verletzung des Rechts auf ein so erklärtes faires Verfahren darstellt, das einer Rechts- und Verfassungsordnung eine angemessene Beurteilung seines Rechts in vollem Umfang in Bezug auf die Bestimmungen des § 95 Abs. 1 der Verfassung garantiert, wonach der Richter durch Gesetz und durch einen internationalen Vertrag gebunden ist.
60. Das Verfassungsgericht ist der Auffassung, dass die angefochtene Bestimmung von § 200da (3) o. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., nicht einmal widerspricht der Forderung der so genannten Vollgerichtsbarkeit als Beschwerdeführer. Der Schutz von Unternehmern vor unerwünschten Eintragungen im Handelsregister wird im Falle der Anmeldung in der Bestimmung von § 200db Abs. 4 S. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 S. geregelt, wonach Unternehmer und Personen, die im Rahmen einer besonderen Verordnung im Rahmen der Registrierung eines Unternehmers registriert sind, innerhalb eines Monats nach der Registrierung eine Löschung oder Änderung der betreffenden Registrierung beantragen können.
61. Der Beschwerdeführer begründete seinen Vorschlag, die Bestimmungen des § 200da (3) o. s., in der Fassung des Gesetzes Nr. 216 / 2005 Coll. abzuschaffen, indem er geltend macht, dass die angefochtene Bestimmung des Zivilgesetzbuches gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der in den Artikeln 81 und 82 Absatz 1 der Verfassung verankerten Gerichte verstößt. Das Verfassungsgericht fand in der angefochtenen Bestimmung mit der Verfassungsordnung keinen Widerspruch. Neben dem Argument der Beschwerdeführerin war das Verfassungsgericht besorgt, ob die fraglichen Rechtsvorschriften eine verfassungswidrige, nicht konformelle Wirkung auf Eigentumsrechte hatten und der Schluss gezogen hat, dass die Minderheits- und Mehrheitsbesitzer den durch die materiellen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (Paragraph 183k (1) des Handelsgesetzbuchs) garantierten Rechtsschutz hatten und daher die Eigentumsrechte der Inhaber der beteiligten Wertpapiere nicht beeinträchtigt wurden. Um das Recht auf Eigentum im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches zu schützen, hat das Verfassungsgericht in dem bereits zitierten Fundus sp. zn. Pl. ÚS 56 / 05 ausführlich Stellung genommen (siehe oben).
62. Verhängt die angefochtene Bestimmung des § 200da (3) o. s., geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Coll., das Gericht, wenn die gesetzlich festgelegten Bedingungen, die Ausführung der Registrierung im Laufe eines unbestrittenen Verfahrens, und das Verfassungsgericht hat nicht seinen Widerspruch mit der Verfassungsordnung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschrift gefunden, so kann dies im Lichte des Vorstehenden nicht abgeschlossen werden.
63. Das Verfassungsgericht lehnte daher den Antrag auf Nichtigerklärung der Bestimmungen von § 183i bis 183n des Handelsgesetzbuches, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., gemäß § 43 Abs. 2 b) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 c) des Gesetzes über das Verfassungsgericht, als Klage eines offensichtlich unrechtmäßigen Rechts ab, und den Antrag auf Nichtigerklärung der Bestimmungen des § 200da Abs.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Rychetský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDas Verfassungsgericht fand Nr. 62 / 2009 Slg., über die Nichtigerklärung der Bestimmungen der §§ 183i bis 183n des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg., des Handelsgesetzbuchs, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Slg., und die Bestimmungen des § 200da (3) des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., des Zivilgesetzbuchs, geändert durch Gesetz Nr. 216 / 2005 Sl.
Art der VorschriftDas Verfassungsgericht fand
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.03.2009
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
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