Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 61 / 2025 Coll.

Mitteilung des Außenministeriums über die Verhandlungen des Protokolls zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko über die Änderung des am 14. August 1990 in Mexiko unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen und der Slowakischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexikos über den Luftverkehr

Gültig In Kraft seit 08.10.2024
61.
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
über die Aushandlung eines Protokolls zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko zur Änderung des am 14. August 1990 in Mexiko unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen und der Slowakischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko über Luftverkehr
Das Außenministerium erklärt, dass am 21. Juli 2023 das am 14. August 1990 in Mexiko unterzeichnete Protokoll zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko über die Änderung des am 14. August 1990 in Mexiko unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen und der Slowakischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko über Luftverkehr unterzeichnet wurde.
Das Parlament der Tschechischen Republik stimmte dem Protokoll zu und der Präsident der Republik hat das Protokoll ratifiziert.
Das Protokoll trat am 8. Oktober 2024 gemäß Artikel 5 in Kraft.
Tschechische Version Das Protokoll wird gleichzeitig veröffentlicht.
Minister:
z. JUDr. Smolek, Ph.D., LL.M., v. r.
Leiter der Rechts- und Konsularabteilung

Příloha

Anhang
Text des internationalen Vertrags in der tschechischen Sprache
VERFAHREN ZUR REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON MEXIKEN ÜBER DIE VERÄNDERUNG DER ABKOMMEN ZUR REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK UND DER SLOWAK-FEDERATIVE REPUBLIK UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON MEXIKEN AUF AIR TRANSPORT, S.
Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko, nachstehend "Vertragsparteien" genannt,
ANMERKUNG des am 14. August 1990 in Mexiko unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen und der Slowakischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko über den Luftverkehr ("Abkommen")
IN DEM WUNSCH, ihre bilateralen Beziehungen im Bereich der Luftverkehrsdienste im Geiste der Zusammenarbeit und des vollen Verständnisses für ihren gegenseitigen Nutzen weiter zu vertiefen —
wie folgt vereinbaren:
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 1 Das Abkommen erhält folgende Fassung:
„1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen oder ein Luftverkehrsunternehmen zum Zweck der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen auf bestimmten Strecken zu benennen und diese Ziele zu widerrufen oder zu ändern. Die Bestimmungen werden schriftlich und der anderen Vertragspartei diplomatisch übermittelt.
Artikel 2
Artikel 9 Das Abkommen erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
Direktreise
Passagiere, Gepäck, Waren und Posten bei der direkten Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei, die nicht zu diesem Zweck einen Teil eines Flughafens verläßt, unterliegen der vereinfachten Kontrolle, außer wegen der in Artikel 11 dieses Abkommens genannten Sicherheitsmaßnahmen der Zivilluftfahrt, der Verhütung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und der Luftpiraterie sowie Kontrollen, die durch das Interesse an der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und der Verhinderung der illegalen Einwanderung gerechtfertigt sind. Gepäck, Waren und Posten im direkten Versand werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften von allen Zöllen, Prüfgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit."
Artikel 3
Artikel 16 Das Abkommen erhält folgende Fassung:
"Artikel 16
Änderungen
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Änderung dieser Vereinbarung wünschenswert ist, so tritt diese Änderung, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, am 60. (60) Tag ab dem Zeitpunkt der Zustellung der späteren diplomatischen Notizen in Kraft, die die Erfüllung der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Formalitäten für die Genehmigung dieser Änderung bestätigt."
Artikel 4
Die Liste der Zeilen des Abkommens erhält folgende Fassung:
"Line list
ABSCHNITT I
Die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko benannten Fluggesellschaften haben das Recht, Linienflugdienste auf folgenden Strecken zu betreiben:
Orte Vereinigte Staaten von Mexiko Mittlere Orte Orte Orte Tschechien Jeder Ort oder Orte Jeder Ort (s) Jeder Ort (s) Jeder Ort (s)
ABSCHNITT II
Die von der Regierung der Tschechischen Republik benannten Fluggesellschaften haben das Recht, Linienflugdienste auf folgenden Strecken zu betreiben:
Orte in der Tschechischen Republik Mittlere Orte Orte Orte in den Vereinigten Staaten Mexikanische Orte für Jeder Ort oder Orte Ort oder Ort Ort oder Ort Ort oder Ort
Anmerkungen:
1. Die benannten Fluggesellschaften jeder Vertragspartei können in einem oder in allen Jahren in einer oder beiden Richtungen:
a) die Anlandung an einem der oben genannten Standorte, sofern die vereinbarten Dienstleistungen auf diesen Strecken vor Ort im Gebiet des Staates der Vertragspartei, der die Fluggesellschaft benannt hat, beginnen;
b) verschiedene Flugnummern im Betrieb eines Luftfahrzeugs kombinieren;
c) den Transport von einem seiner Luftfahrzeuge zu einem anderen seiner Luftfahrzeuge an jedem beliebigen Ort;
d) den Betrieb von Zwischenprodukten, hinter und im Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien in beliebiger Reihenfolge; und
e) den Betrieb von Zwischenorten und -orten, sofern zwischen diesen Punkten und dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei keine Freiheitsverkehrsrechte für die fünfte Luft ausgeübt werden.
2. Die Ausübung der fünften Luftfreiheitsverkehrsrechte an Zwischenpunkten und für Punkte wird einer spezifischen Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien unterliegen.
3. Die benannten Fluggesellschaften jeder Vertragspartei können gemeinsame Marketingvereinbarungen, wie Joint Ventures, Block- und Code-Sharing-Vereinbarungen, einführen, mit
a) eine Fluggesellschaft oder eine von derselben Vertragspartei benannte Fluggesellschaft und/oder
b) eine Fluggesellschaft oder eine von der anderen Vertragspartei benannte Fluggesellschaft und
c) durch eine Fluggesellschaft oder eine Fluggesellschaft eines dritten Staates.
Ermächtigt ein Drittstaat keine vergleichbaren Vereinbarungen zwischen den Fluggesellschaften der anderen Vertragspartei und anderen Fluggesellschaften für Verkehrsdienste aus und durch einen solchen Drittstaat, so hat die Luftfahrtbehörde der betreffenden Vertragspartei das Recht, diese Vereinbarungen nicht zu akzeptieren.
4. Die vorstehenden Bestimmungen unterliegen jedoch der Bedingung, dass alle Fluggesellschaften dieser Vereinbarungen:
a) die einschlägigen Transportrechte haben und den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen;
b) die Anforderungen an diese Vereinbarungen durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien erfüllen; und
c) den Verbrauchern angemessene Informationen über diese Regelungen zur Verfügung stellen.
5. Die Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens 30 (30) Tage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einleitung einen Entwurf vorzulegen. Diese Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung der Luftbehörden beider Vertragsparteien."
Artikel 5
Dieses Protokoll tritt am 60. (60) Tag ab dem Tag seiner Notifizierung über diplomatische Kanäle eine spätere Notifizierung an einander über die Vollendung der Verfassungsformalitäten für die Genehmigung dieses Protokolls in Kraft.
IN WITNESS haben die von den jeweiligen Regierungen ordnungsgemäß zugelassenen Unterzeichner dieses Protokolls unterzeichnet.
Dane in Prag am 21. Juli 2023 in zwei Originalkopien, jeweils in Tschechisch und Spanisch, beide Texte gleichermaßen authentisch.
DIE REGIERUNG REPUBLIK DER REGIERUNG DER REGIERUNG VON MEXICHČMartin Kupka v. r.Rosaura Leonor Rued Gutiérrez v. r. Verkehrsminister und autorisierter Botschafter der Vereinigten Staaten von Mexiko in der Tschechischen Republik
1) Das am 14. August 1990 in Mexiko unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und der Slowakischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko über den Luftverkehr wurde unter Nr. 68/2004 veröffentlicht.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 61 / 2025 Coll. über die Verhandlungen eines Protokolls zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko über die Änderung des am 14. August 1990 in Mexiko unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen und der Slowakischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko über Luftverkehr
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Verkündungsdatum10.03.2025
In Kraft seit08.10.2024
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