Gesetz Nr. 61 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 156 / 1998 Slg., über Düngemittel, Bodenzusatzstoffe, Hilfspflanzenprodukte und Stoffe sowie über agrochemische Prüfungen landwirtschaftlicher Böden (Fertilisers Act), geändert

Gültig In Kraft seit 01.05.2017
61.
DIE RECHT
vom 19. Januar 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 156/1998 Slg., über Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Hilfspflanzenpräparate und -substrate sowie über agrochemische Prüfungen landwirtschaftlicher Böden (Fertilisers Act), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 156 / 1998 Coll., über Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Hilfsmittel und Substrate sowie über agrochemische Prüfungen landwirtschaftlicher Böden (Fertilisers Act), geändert durch Gesetz Nr. 308 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 147 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 317 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 553 / 2005 Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (1), einschließlich Fußnoten 1 und 1a, lautet wie folgt:
"(1) Dieses Gesetz enthält die betreffende Europäische Union1), nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union2), und Anpassung
a) Bedingungen für die Zirkulation, Lagerung und Verwendung von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln, Hilfspflanzenerzeugnissen und Substraten;
b) die Bedingungen für die agrochemische Prüfung landwirtschaftlicher Böden;
c) die Bedingungen für die Identifizierung der Bodeneigenschaften von Waldpaketen und bestimmte Bedingungen für die Verwendung des angepassten Heizwerts (1a);
d) Bedingungen für die Umwälzung, Lagerung und Verwendung von Sedimenten;
e) die Befugnisse der professionellen Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen, einschließlich der Befugnisse zur Strafverfolgung.
1) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 zum Schutz der Umwelt und insbesondere des Bodens bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.
(1a) Ziffer 32 des Gesetzes Nr. 185 / 2001 Slg., über Abfälle und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
2. in den Artikeln 1 Absätze 5 und 6, 10 (1), 12 (4), 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und 13a Absatz 1 werden die Worte "die Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "die Europäische Union" ersetzt;
3. Fußnote 2a lautet:
"(2a) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte und zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter Muster und ausgenommener Gegenstände von Veterinärkontrollen an der Grenze gemäß dieser Richtlinie."
4. In Abschnitt 2 werden die Worte "außer Pflanzenschutzmitteln" am Ende des Textes unter Ziffer i angefügt.
Fußnote 21 lautet wie folgt:
"(21) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79 / 117 / EWG und 91 / 414 / EWG des Rates."
5. In Artikel 2 werden die Worte "außer Pflanzenschutzmitteln" am Ende des Textes in Buchstabe j angefügt.
6. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a:
„(a) sie sind nach diesem Gesetz eingetragen oder gemäß Artikel 3a Absatz 3 oder Artikel 3b Absatz 3 genehmigt worden; dies gilt nicht für EG-Tier- und Düngemittel;“
7. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c wird nach den Worten "Gefährliche Stoffe" das Wort "oder "durch ein Komma ersetzt und die Worte" oder mikrobiologische Parameter" eingefügt.
8. In Ziffer 3 Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe c der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt (d) angefügt:
"d) entgegen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen der Eintragung."
9. In Artikel 3 Absatz 4 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Ausweichungen in dem Maße, in dem die Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, sind aus den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Düngemittels oder der in der Kennzeichnung genannten Hilfsstoffe zulässig."
10. In Absatz 3 (5) werden die Worte "Wort" und "durch ein Komma ersetzt, nachdem die Worte "Gefährliche Stoffe" und "mikrobiologische Parameter" eingefügt werden.
11. Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe d:
"d) ein Entwurfs- oder Paketblatt (22), dem der Dünger oder Zusatzstoff gemäß Abschnitt 7 zur Verfügung gestellt wird."
Fußnote 22
"(22) Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67 / 548 / EWG und 1999 / 45 / EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 / 2006."
12. In Artikel 3a Absatz 3 werden am Ende des Textes des ersten Satzes die Worte "einschließlich des authentischen Textes des Etiketts oder der Packungsbeilage "und im Satz des zweiten Satzes die Worte" das empfangene Verbot" durch die Worte "die Mitteilung über die Einleitung des Verbots" ersetzt.
13. in Absatz 3a (4):
"(4) Das Institut beschließt, die Durchleitung von Düngemitteln oder Hilfsstoffen zu verbieten, wenn
a) sie entspricht nicht der Art des Düngemittels oder der im Erlass genannten Beihilfe;
b) die Bedingungen des Artikels 3 nicht erfüllt; oder
c) die Erklärung die in Artikel 3a Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt."
14. Absatz 3a (5) wird gestrichen.
15. Der folgende Abschnitt 3b wird nach Abschnitt 3a eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 23:
„§ 3b
Notifizierung von anerkannten Düngemitteln
(1) Production3a), Import3a) oder ein Lieferant, der einen Düngemittel oder einen Träger in Verkehr bringen will, der die Vorschriften für die Herstellung oder Vermarktung solcher Düngemittel oder von Hilfsstoffen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfüllt, oder die in einem dieser Staaten angewandten Produktionsverfahren und -vorschriften, für die eine entsprechende detaillierte Dokumentation erforderlich ist, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen."
(2) Die Notifizierung eines in Absatz 1 genannten anerkannten Düngemittels umfasst neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen:
a) wenn der Anmelder ein Einführer oder Lieferant, der Name und die Anschrift des Herstellers oder gegebenenfalls die Identifikationsnummer der Person ist, wenn sie zugewiesen wird, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder um den Namen oder den Geschäftsnamen, das Sitzamt oder gegebenenfalls die Rechtsform der Geschäftstätigkeit, und die Identifikationsnummer des Herstellers, sofern sie zugeordnet ist, die juristische Person;
b) den Namen des Düngemittels gegenseitig anerkannt;
c) einen gültigen Nachweis über die Aufnahme eines Düngemittels, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenseitig anerkannt wurde; und
d) einen Vorschlag für ein Etikett oder eine Packungsbeilage, auf die ein gemeinsam anerkannter Düngemittel gemäß § 7 und gleichzeitig ein Etikett oder ein Packungsbeiblatt zur Verfügung gestellt wird, mit dem ein gemeinsam anerkannter Düngemittel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft legal in Umlauf gebracht wird.
(3) Der Dünger, der Gegenstand der in Absatz 1 genannten Erklärung ist, kann vom Antragsteller vorbehaltlich der Vereinbarung des Instituts, die den authentischen Text des Etiketts oder der Packungsbeilage enthält, in Verkehr gebracht werden. Wurde diese Einwilligung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifizierung durch das Institut eingegangen, hat das Institut nicht innerhalb dieser Frist die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens für das Verbot der Inkubation gemäß Absatz 4 erhalten, so ist das Institut berechtigt, seine Zustimmung zu erteilen.
(4) Das Institut beschließt sich, die Umwälzung eines anerkannten Düngers zu untersagen, wenn
a) sie erfüllt nicht die Bedingungen des Artikels 3 oder
b) die Erklärung die in Absatz 3b Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt.
(23) Verordnung (EG) Nr. 764 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren für die Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften auf in einem anderen Mitgliedstaat legal vermarktete Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052 / 95 / EG.
16. in Absatz 4 (2):
"(2) Der Antrag auf Zulassung von Düngemitteln enthält neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen:
a) wenn der Antragsteller ein Einführer oder Lieferant, Name und Sitz des Herstellers oder gegebenenfalls die Identifikationsnummer ist, wenn es sich um eine natürliche Person oder um den Namen oder den Geschäftsnamen, das Sitz oder gegebenenfalls die Rechtsform des Unternehmens und die Identifikationsnummer des Herstellers handelt, wenn es sich um eine juristische Person handelt,
b) Name des Düngers und seiner Art;
c) ein Etiketten- oder Packungsbeiblatt, auf das der Dünger gemäß Abschnitt 7 bereitgestellt wird;
d) eine Beschreibung des Herstellungsprozesses, einschließlich einer Liste der Rohstoffe, die zur Herstellung des Düngers verwendet werden; und
e) Bestätigung, dass es sich nicht um einen Sprengstoff gemäß Sondervorschriften handelt (4), wenn es sich um einen Ammoniumnitratdünger handelt.
17. Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c bis e:
c) die Daten des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a;
d) die Bedingungen für die Registrierung, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung oder Prüfung des Düngemittels gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 festgelegt wurden;
e) den authentischen Text des Etiketts oder der Packungsbeilage und
18. In Absatz 5 (4) werden die Worte "Label oder Packungsbeilage" nach den Worten "Düngername" eingefügt.
19. In Artikel 5 wird am Ende des Absatzes 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
c) wenn der Antragsteller die Bedingungen für die Registrierung des Düngemittels verletzt hat oder
d) wo der Dünger ein Pflanzenschutzmittel enthält."
20. In Artikel 5 wird am Ende von Absatz 7 folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für einen Dünger, der ein Pflanzenschutzmittel enthält, das nach Ablauf der Entscheidung oder Aufhebung der Zulassung gemäß Absatz 5 Buchstabe a oder d für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Verkehr gebracht werden kann."
21.
„§ 6
Düngerregister
(1) Eingetragene und gemeldete Düngemittel und Hilfsstoffe werden in das Düngemittelregister eingetragen (im Folgenden als Register bezeichnet), das vom Institut gehalten wird.
(2) Die Daten über Düngemittel gemäß Artikel 3a Absatz 2, Artikel 3b Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 2 werden in das Register eingetragen, mit Ausnahme der Daten über den Herstellungsprozess und die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d verwendeten Rohstoffe.
(3) Das Register ist öffentlich zugänglich in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten sinngemäß für die Empfänger."
22. In Artikel 7 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "auf dem Etikett oder dem Packungsbeiblatt" nach dem Wort "Beschriftung" eingefügt.
23. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Produktdetail 1b" durch die Worte "Produktion 3a" ersetzt.
Fußnote 1b wird gestrichen.
24. Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d:
"c) den Gehalt der bestimmenden Teile des Düngers, einschließlich des Gehalts der Risikoelemente und der Risikostoffe, und anderer chemischer oder physikalischer Parameter; für Nährstoffe, deren Form und Löslichkeit;
d) Granularität und Feinheit der Düngemittel-Fräsung, Flüssigkeitsstabilität, Härte und spezifische Anforderungen an Lagerung und Verwendung,
25. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g
"g) das Gewicht des Düngers und gegebenenfalls das Volumen und ";
26. in Absatz 7 (3):
"(3) Die Kennzeichnung des Düngemittels muss in tschechischer Sprache sein und dauerhaft und unmittelbar lesbar sein, ohne die Verpackung zu verletzen, während gleichzeitig die Kennzeichnung des Düngemittels nicht verwirrend ist oder Merkmale angibt, die der Dünger nicht hat."
27. in Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte "(a) bis (c)" nach den Worten "Paragraph 1" eingefügt;
28. In Ziffer 9 Absatz 1 ist der Satz "Fertilisatoren, Hilfsstoffe und behandelter Schlamm nach dem zweiten Satz einzufügen, so daß die Wasserverschmutzung nicht auftreten kann".
29. In Artikel 9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Agrarunternehmer, die flüssige Düngemittel oder Lufthilfen auf landwirtschaftlichen Flächen anwenden, sind verpflichtet, das Institut spätestens 14 Tage vor der Durchführung des Berichts zu senden."
Die Absätze 4 bis 10 werden in den Absätzen 5 bis 11 umnummeriert.
In Artikel 9 Absatz 10 werden die Worte "und die Meldung der Luftanwendung von Düngemitteln und Hilfsstoffen" am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt;
31. In Artikel 10 Absatz 1 werden am Ende des in Buchstabe b genannten Textes die Worte "und Überwachung der Eingaben auf landwirtschaftliche Böden" angefügt.
32. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "und Eingänge zu Böden" nach den Worten "Öl" eingefügt.
33.In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Sampling und Probenahme" nach der Umsetzung der Worte" eingefügt.
34. In Artikel 10 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) langfristige genaue Feldversuche durchzuführen, einschließlich lysometrischer Beobachtungen."
35. In Artikel 10 Absatz 7 wird der erste Satz durch den Satz "Die Planung und Bewertung der agrochemischen Prüfung landwirtschaftlicher Böden und die Überwachung landwirtschaftlicher Böden wird vom Institut durch Landaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen durchgeführt und übermittelt die Ergebnisse an das Ministerium und das Umweltministerium."
36. In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Seed Production" durch die Worte "Rescue und Reproduktion von Genquellen" ersetzt.
37. Fußnote 16b lautet:
"(16b) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte). Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte und zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter von Veterinärkontrollen an der Grenze gemäß dieser Richtlinie ausgenommener Proben und Gegenstände."
38. In Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a wird "5" durch "6" ersetzt.
39 in Ziffer 14a (1) (b), "6 und 7" ersetzt durch "7 und 8".
40. In Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "und Artikel 3 Absatz 3" und "gemäß Artikel 3a" gestrichen.
41. In Artikel 14a Absatz 2 werden nach Buchstabe a folgende Buchstaben b bis d eingefügt:
b) gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wird ein Dünger oder ein Träger in Verkehr gebracht, der die Fruchtbarkeit von Land oder Tiergesundheit gefährdet;
c) gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) wird ein Dünger oder ein für die Umwelt schädlicher Träger in Verkehr gebracht;
d) gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) wird ein Dünger oder ein erniedrigter Träger in Verkehr gebracht;
Die Buchstaben b bis f werden als Buchstaben e bis i umnumeriert.
(42) In Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "und Artikel 3 Absatz 3" gestrichen und die Worte "oder gefährliche Stoffe" durch die Worte "gefährliche Stoffe oder mikrobiologische Parameter" ersetzt.
43.In Artikel 14a Absatz 2 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
f) gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) wird ein Dünger oder ein Träger in Verkehr gebracht, der die Bedingungen der Registrierung nicht erfüllt;
Die Buchstaben f bis i werden als Buchstaben g bis j umnumeriert.
44. In Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe h werden die Worte "Ziffer 1 bis 4" durch die Worte "oder durch einen Durchführungsrechtsakt" ersetzt;
45. in Absatz 14a (2) (j):
„(j) gegen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Fruchtbarkeit16b) erfüllt keine der Verpflichtungen von:
1. Vermarktung von Düngemitteln;
2. Kennzeichnung, Kennzeichnung, Verpackung oder Rückverfolgbarkeit des Düngers;
3. Einhaltung der Anforderungen an die Düngemittelzusammensetzung oder
4. die Verwendung von organischen Düngemitteln.
46. In Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe b wird "(d)" durch "(h) oder (j) (4) ersetzt.
47 wird in Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe c, Buchstabe c oder e durch "(d), f), g, i oder (j) (2) oder (3) ersetzt.
48. in Absatz 14a (3) (d), "(a), b) oder (f)" durch "(a), (b), (c), (e) oder (j) (1) ersetzt wird;
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Das nach dem Gesetz Nr. 156 / 1998 Slg. eingeleitete Verwaltungsverfahren, das vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht endgültig abgeschlossen worden ist, wird gemäß dem Gesetz Nr. 156 / 1998 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, abgeschlossen.
2. Das Institut setzt die Registrierung eines Düngers unverzüglich aus, wenn der Dünger ein Pflanzenschutzmittel enthält.
3. Innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entzieht das Institut die Registrierung von Düngemitteln, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurden, wenn der Düngemittel ein Pflanzenschutzmittel enthält. Düngemittel, für die eine Zulassung gemäß dem ersten Satz widerrufen wurde, können für einen Zeitraum von höchstens 9 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden.
(4) Die Punkte 2 und 3 gelten sinngemäß für die Empfänger.
Čl. III
Technische Verordnung
Dieses Gesetz wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über das Verfahren zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft notifiziert.
Čl. IV
Effizienz
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 61 / 2017 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 156 / 1998 Slg., über Düngemittel, Boden Hilfsstoffe, Hilfspflanzenprodukte und Subsubstrate sowie über agrochemische Prüfung von landwirtschaftlichen Böden (Fertilisers Act), geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.03.2017
In Kraft seit01.05.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf